Heinemeyer, Susanne, Der Freikauf des Sklaven mit eigenem Geld - Redemptio suis nummis (= Schriften zur Rechtsgeschichte 161). Duncker & Humblot, Berlin 2013. 381 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Der eigennützige Mensch wird schon früh Mitmenschen zu seinem eigenen Vorteil verwendet haben, woraus unter anderem auch gesamte „Sklavenhaltergesellschaften“ entstanden, die bis in die jüngere Vergangenheit florieren konnten. Da auch der Sklave ein eigennütziges Interesse an der Freiheit haben konnte und die Gewinnung der natürlichen Freiheit durch Flucht mit größten persönlichen Gefahren verbunden gewesen sein dürfte, konnte sich auch die Vorstellung des Freikaufs in einer von Geld und Preis bestimmten Wirtschaft entwickeln. Wo Sklaven auf dem Markt einen Preis hatten oder haben konnten, konnte auch der Sklave auf den Gedanken kommen, sich im Rahmen des Möglichen gewissermaßen selbst von seinem Herren zu kaufen, sofern er nur die dafür erforderlichen Mittel gewinnen konnte.

 

Die sich mit diesem Problembereich in einer losen Parallele zu einer Arbeit über die Erbeinsetzung fremder Sklaven im klassischen römischen Recht (Wolfram Buchwitz 2013) beschäftigende Studie ist die von Peter Gröschler betreute, im Wintersemester 2011/2012 vom Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Universität Mainz angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie gliedert sich nach einer Einleitung mit Vorüberlegungen und Ausblick in vier Sachkapitel. Sie betreffen die Freilassung im römischen Recht im Allgemeinen, den Freikauf mit eigenem Geld und Sondergut des Sklaven, den Freikauf mit eigenem Geld und Auftrag sowie die Folgen und Motive der Vornahme eines Freikaufs mit eigenem Geld.

 

Im Ergebnis kann die Verfasserin feststellen, dass der Sklave einen Dritten beauftragen konnte, ihn bei seinem Herrn zu kaufen und ihn anschließend freizulassen und dass dies für den Sklaven in Rom der einzige Weg  war, der ihm seit dem zweiten nachchristlichen Jahrhundert die Freiheit auf seine eigene Initiative hin sicher verschaffte, weil ihm eine Konstitution der Kaiser Marc Aurel und Lucius Verus zwischen 161 und 169 n. Chr. die Möglichkeit  der gerichtlichen Durchsetzung dieser manumissio eröffnete. Entstanden sein könnte dieser Freikauf mit eigenem Geld bereits im zweiten vorchristlichen Jahrhundert, wofür sich schwache Hinweise bei Plautus finden lassen. Insgesamt stuft die Verfasserin die sorgfältig untersuchte Möglichkeit ansprechend als Reform des römischen Rechtes von innen heraus ein, welche die grundsätzliche Stellung des Sklaven als eines nicht rechtsfähigen und nicht vermögensfähigen Gewaltunterworfenenen nicht änderte, dem servus aber doch eine sichere Möglichkeit gewährte, sich dauerhaft von der Gewalt seines Herrn zu lösen.

 

Innsbruck                                                                  Gerhard Köbler