Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), begründet von Stammler, Wolfgang/Erler, Adalbert/Kaufmann, Ekkehard, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, hg. v. Cordes, Albrecht/Haferkamp, Hans-Peter/Lück, Heiner/Werkmüller, Dieter und Bertelsmeier-Kierst, Christa als philologischer Beraterin, Lieferung 17 (Konfliktbewältigung-Kreistag). Erich Schmidt, Berlin 2013. (Band 3) XV S. 1-224 Spalten bzw. 112 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), begründet von Stammler, Wolfgang/Erler, Adalbert/Kaufmann, Ekkehard, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, hg. v. Cordes, Albrecht/Haferkamp, Hans-Peter/Lück, Heiner/Werkmüller, Dieter und Bertelsmeier-Kierst, Christa als philologischer Beraterin, Lieferung 18 (Kreittmayr, Franz Xaver Wiguläus Aloysius von-Landflucht). Erich Schmidt, Berlin 2013. (Band 3) 225-480 Spalten bzw. 128 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), begründet von Stammler, Wolfgang/Erler, Adalbert/Kaufmann, Ekkehard, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, hg. v. Cordes, Albrecht/ Haferkamp, Hans-Peter/Lück, Heiner/Werkmüller, Dieter und Bertelsmeier-Kierst, Christa als philologischer Beraterin. Band 3, Lieferung 19 (Landfolge-Lehnrecht, Lehnswesen). Erich Schmidt, Berlin 2014. 481-736 Spalten, 128 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Seit 2004 erscheint die von neuen Herausgebern verantwortete zweite Auflage des von Wolfgang Stammler, Adalbert Erler und dessen Schüler Ekkehard Kaufmann begründete Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, das als Sammelwerk die angesichts des Stoffumfangs unmöglich gewordene umfangreiche Erfassung der deutschen Rechtsgeschichte durch einen einzelnen Bearbeiter ersetzen soll. Mit wenigen Ausnahmen konnten dabei pro Jahr zwei Lieferungen von jeweils 112 Seiten vorgelegt werden. Damit waren  im Jahr 2012 die ersten beiden, bis Konf… reichenden Bände plangemäß abgeschlossen.

 

Der dritte Band wird mit  dem neu geschaffenen Artikel Konfliktbewältigung Hermann Kamps eröffnet, der den in der ersten Auflage in Band 2 auf der Spalte 999 enthaltenen bloßen Verweis von Konflikt auf Verfassungskonflikte, Indemnität sachlich auffüllt. Inhaltlich reichen die Artikel der ersten drei Hefte bis Lehnrecht, Lehnswesen, die sich in der ersten Auflage auf den Spalten 1726-1741 finden. Trotz des nicht völlig übereinstimmenden Seitenspiegels kann man daran ungefähr den Gesamtumfang der Veränderung von der ersten Auflage zur zweiten Auflage ermessen.

 

Wer dabei die Einzelartikel der beiden Auflagen miteinander vergleicht, sieht auf den ersten Blick, dass nur eine sehr begrenzte Zahl der Artikel wenigstens im Lemma und im Bearbeiter gleich geblieben ist. Als Bearbeiter auch der zweiten Auflage erscheinen etwa im dritten Band noch Hans-Jürgen Becker, Wilhelm Brauneder, Bernhard Diestelkamp, Gerhard Dilcher, Rudolf Hoke, Heinz Holzhauer, Karl Kroeschell, Werner Ogris, Wolfgang Sellert, Dieter Werkmüller oder Dietmar Willoweit. Vielfach sind demgegenüber an die Stelle der bisherigen Verfasser deren Schüler oder auch andere jüngere Bearbeiter getreten.

 

Dabei hat sich die Zahl der Artikel nicht grundlegend geändert. Des öfteren ist nur ein Verweis gestrichen, abgeändert oder neu aufgenommen worden. In manchen Fällen ist dabei an die Stelle des bisherigen Verweises ein Artikel getreten, doch sind einzelne Artikel auch vollständig aufgegeben oder in andere Artikel einbezogen worden.

 

Als neue Artikel lassen sich ohne Anspruch auf Vollständigkeit hervorheben Konfliktbewältigung, Königin, königliches Hofgericht, Königsberg, Konrad II. (aber nicht auch Konrad III., mit dessen Verhalten gegenüber den Welfen die Territorialisierung des Reiches einsetzt), Konstantinopel (dessen Bedeutung für die deutsche Rechtsgeschichte aber nur begrenzt ist), Kopenhagen, Kopfsteuer, Koschaker, Kosovo, Krakau, Krause, Kredit als bloßer neuer Verweis, Kreistag, Kreuzberg-Urteil, Krieg, Kriegsdienstverweigerung, Kriegsverbrecherprozesse, Kriminalroman, Kriminologie, Kroatien, Krönungsinsignien, Kulm, Kulturgeschichte, Kulturstaat als Verweis auf Staatszwecke, Kunigunde, Kunkel, Kuppelei, Kurbrandenburgische Landeskonstitutionen, Kursachsen als Verweis auf Sachsen, Kuttner, Lade, Landding als Verweis auf Ding, Landesherrliche Gerichte an der Stelle der bisherigen landesfürstlichen Gerichte, Landesrecht, Landesregierung mit einem einzigen Aufsatz als Literaturnachweis, Landflicht als Verweis auf Stadtluft macht frei und unter Streichung von Landflüchtigkeit Landesflucht, Landhandfeste, Landlos als Verweis auf Ackerverlosung, Landsberg, Landschaft, Landshut, Landwirtschaftsrecht als Verweis auf Agrarverfassung, Larenz, Lasch, Laski, Laster als Verweis auf Tugend und Laster, Lausitzen, Le mort saisit le vif als Verweis auf Erbrecht, Leges Alamannorum als Verweis auf Lex Alamannorum (ähnlich für Burgunder, Langobarden, Sachsen, Westgoten), Leges fundamentales, Legislaturperiode (ohne Legislative) oder Lehmann. Daran zeigt sich, dass vor allem neue Orte und Personen im Vordergrund stehen. Demgegenüber bleiben neue Sachgegenstände eher zurück.

 

Inhaltlich sind manche Artikel erheblich verändert. Das zeigt sich etwa bei Lehnrecht. Dadurch wird der neueste Forschungsstand wiedergegeben, während sich andernorts die bewusste Ausblendung erkennen lässt, bei Konsensualvertrag sogar eine fragwürdige alphabetische Einordnung erfolgte und bei Frieden die vielleicht doch noch nicht durchgesetzte Abweichung von der Normalform Friede auffällig ist.

 

Insgesamt kann man aber Herausgeber und Verfasser zu ihrer bedeutenden organisatorischen und wissenschaftlichen Leistung bei der breiten Präsentation des aktuellen rechtshistorischen Wissens im deutschen Sprachraum sehr beglückwünschen. Möge das Gelingen weiter anhalten. Wäre bereits die Hälfte des Alphabets bei Lehn bewältigt, wäre mit einem Abschluss bis 2024 in fünf Bänden zu rechnen.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler