Buchwitz, Wolfram,
Servus alienus heres. Die Erbeinsetzung fremder Sklaven im klassischen
römischen Recht (= Forschungen zum römischen Recht 56). Böhlau, Köln 2013. XIV,
335 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das römische Recht kennt bereits im Zwölftafelgesetz der
Jahre 451/450 v. Chr. sowohl den servus wie auch das testamentum. Beide
spielten in der Rechtswirklichkeit bedeutende Rollen, weil die entwickelte römische
Wirtschaft im Wesentlichen nur auf Grund der vielen Sklaven florieren konnte
und die Römer gerne auch über ihr Vermögen von Todes wegen verfügen wollten.
Von daher konnte sich auch die Frage der Erbeinsetzung von Sklaven stellen,
wobei die Erbeinsetzung fremder Sklaven die dabei entstehenden Probleme
vermehrte.
Mit der Frage, warum eigentlich fremde Sklaven in Rom zu
Erben eingesetzt wurden, schickte den Verfasser nach seinem kurzen Vorwort Martin
Josef Schermaier als Betreuer der vorliegenden interessanten Untersuchung auf
eine lange Reise durch das römische Sklavenrecht und Erbrecht. Gegliedert sind
die dabei gewonnenen neuen Erkenntnisse in insgesamt drei Teile. Sie betreffen
das Erbrecht fremder Sklaven und die verschiedenen Gründe für diese
Erbeinsetzung, die sowohl in einer Begünstigung des Sklaven wie auch in einer
Begünstigung des Herrn bestehen.
Im Ergebnis stellt der Verfasser überzeugend fest, dass die
auffallend häufige Erbeinsetzung von Sklaven oft aus denselben familiären,
freundschaftlichen oder beruflichen Verbindungen zum Erblasser erfolgte wie bei
Freien, wobei der Sklave die ihm hinterlassene Erbschaft wie ein eigenes
Vermögen erhalten konnte. Auf Grund der wirtschaftlich-gesellschaftlichen
Entwicklung konnte bei materieller Betrachtung unter Aushöhlung der
überkommenen Regeln, wenn es dem Willen des Erblassers entsprach, auch der
fremde Sklave faktisches Eigenvermögen erhalten und der Ehre der Erbeinsetzung
teilhaftig werden. Die größte Dynamik ergab sich dabei aber nach den
weiterführenden Einsichten des Verfassers bei der Veräußerung des Sklaven vor
Erbantritt, weil dadurch die Übertragung einer Erbschaft auf einen Dritten auf
einem nichterbrechtlichen Wege ermöglicht wurde.
Innsbruck Gerhard Köbler