Buchwitz, Wolfram, Servus alienus heres. Die Erbeinsetzung fremder Sklaven im klassischen römischen Recht (= Forschungen zum römischen Recht 56). Böhlau, Köln 2013. XIV, 335 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Das römische Recht kennt bereits im Zwölftafelgesetz der Jahre 451/450 v. Chr. sowohl den servus wie auch das testamentum. Beide spielten in der Rechtswirklichkeit bedeutende Rollen, weil die entwickelte römische Wirtschaft im Wesentlichen nur auf Grund der vielen Sklaven florieren konnte und die Römer gerne auch über ihr Vermögen von Todes wegen verfügen wollten. Von daher konnte sich auch die Frage der Erbeinsetzung von Sklaven stellen, wobei die Erbeinsetzung fremder Sklaven die dabei entstehenden Probleme vermehrte.

 

Mit der Frage, warum eigentlich fremde Sklaven in Rom zu Erben eingesetzt wurden, schickte den Verfasser nach seinem kurzen Vorwort Martin Josef Schermaier als Betreuer der vorliegenden interessanten Untersuchung auf eine lange Reise durch das römische Sklavenrecht und Erbrecht. Gegliedert sind die dabei gewonnenen neuen Erkenntnisse in insgesamt drei Teile. Sie betreffen das Erbrecht fremder Sklaven und die verschiedenen Gründe für diese Erbeinsetzung, die sowohl in einer Begünstigung des Sklaven wie auch in einer Begünstigung des Herrn bestehen.

 

Im Ergebnis stellt der Verfasser überzeugend fest, dass die auffallend häufige Erbeinsetzung von Sklaven oft aus denselben familiären, freundschaftlichen oder beruflichen Verbindungen zum Erblasser erfolgte wie bei Freien, wobei der Sklave die ihm hinterlassene Erbschaft wie ein eigenes Vermögen erhalten konnte. Auf Grund der wirtschaftlich-gesellschaftlichen Entwicklung konnte bei materieller Betrachtung unter Aushöhlung der überkommenen Regeln, wenn es dem Willen des Erblassers entsprach, auch der fremde Sklave faktisches Eigenvermögen erhalten und der Ehre der Erbeinsetzung teilhaftig werden. Die größte Dynamik ergab sich dabei aber nach den weiterführenden Einsichten des Verfassers bei der Veräußerung des Sklaven vor Erbantritt, weil dadurch die Übertragung einer Erbschaft auf einen Dritten auf einem nichterbrechtlichen Wege ermöglicht wurde.

 

Innsbruck                                                                              Gerhard Köbler