Vormundschaft und Recht

von

Gerhard Köbler

 

A) Vor ziemlich genau zweihundert Jahren schrieb der wohl bekannteste deutsche Jurist, Friedrich Carl von Savigny[1] sein berühmtes Werk Vom Beruf unserer Zeit zu Gesetzgebung und Rechtswissenschaft[2], in dem sich der junge Berliner Professor für die Geschichtlichkeit allen Rechtes aussprach. Dies bedeutete gleichzeitig eine Absage an Naturrechtsvorstellungen[3], die von der natürlichen Vorgegebenheit rechtlicher Einrichtungen ausgingen. Dementsprechend hat nach Savigny auch die Vormundschaft[4] eine Entstehungsgeschichte.

Freilich gibt es bei allem Wandel in den irdischen Gegebenheiten auch wieder Umstände von verhältnismäßiger Dauer. Dazu gehört neben dem Werden des Menschen auch seine Vergänglichkeit. Alle Individuen werden unter ähnlichen Umständen geboren, wachsen aus der vollständigen Hilflosigkeit allmählich zur Selbständigkeit auf, verlieren nach einigen Jahrzehnten wieder an Kraft und werden eines Tages von ihrem Leben verlassen.[5]

Von daher könnte die Vormundschaft von Anfang an zum erfolgreichen Sein des Menschen dazu gehören. Allerdings weiß man inzwischen, dass der Mensch, die Sprache und das Recht insgesamt in der Geschichte entstanden sind und nicht unwandelbar von Anfang an vorhanden waren. Deswegen ist ein allmähliches Werden auch für die Vormundschaft wahrscheinlich.[6]

 

B) Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, nach den ältesten erkennbaren Spuren zu suchen. Sie könnten für Europa angesichts der grundsätzlichen Unsichtbarkeit der Vormundschaft und in Ermangelung steinzeitlicher Aufzeichnungen am ehesten in der indogermanischen Sprache zu finden sein. Deswegen soll der erste Blick trotz aller damit verbundenen Problematik auf den rekonstruierten indogermanischen Wortschatz geworfen werden.

I. Er hat mich wie alle Anfänge stets besonders interessiert. Deswegen habe ich aus der vorhandenen Literatur alle mir greifbaren Ansätze gesammelt, die Rückschlüsse über ein vor allem auch namentlich unbekanntes Volk zwischen Indien und Europa für die Zeit vor der Aufspaltung in Einzelvölker wie etwa die Griechen, Römer, Inder, Slawen oder Germanen zulassen. Hierbei haben sich bei 2044 durch Zeugnisse in mindestens zwei indogermanistischen Einzelsprachen wahrscheinlich gemachten Wurzeln etwa 6600 Ansätze und Verweise ermitteln lassen.[7]

Sie sind für den neuhochdeutschen Betrachter durch eine versuchsweise Angabe von rund 8500 Bedeutungen, Interpretamenten oder „Übersetzungen“ erschlossen, die freilich angesichts fehlender Kontexte einer Überlieferung eher allgemein gehalten bleiben müssen. Dementsprechend kehren viele bei verschiedenen Ansätzen wieder. Folglich ergeben sich aus rund 8500 indogermanisch-neuhochdeutschen Gleichungen letztlich nur etwa 4000 neuhochdeutsche Wörter, deren Sachinhalt dem Sachinhalt einer indogermanischen Rekonstruktion entsprochen haben könnte.

Eines der bekanntesten Beispiele ist etwa Vater, das der Erklärung der indogermanischen Ansätze *appa, M.: nhd. Vater; *ā̆tos, *atta, Sb.: nhd. Vater, Mutter (F.) (1); *g̑enəter-, *g̑enhtor-, M.: nhd. Erzeuger, Vater; *pappa, *papa, M.: nhd. Vater, Speise; *pətḗr, *pətḗ, *phtḗr, *phtḗ, M.: nhd. Vater und *tata-, *tē̆ta-, Sb.: nhd. Vater, Zitze dient.[8] Ähnliches gilt für Mutter idg. *akkā, Sb.: nhd. Mutter (F.) (1); *amma, *ama, *amī̆, F.: nhd. Mutter (F.) (1); *ā̆tos, *atta, Sb.: nhd. Vater, Mutter (F.) (1); *mā- (3), F.: nhd. Mutter (F.) (1), Brust? *mā̆mā, *mammā, F.: nhd. Mutter (F.) (1); *mātér, *mehtèr, *méhtōr, F.: nhd. Mutter (F.) (1); *nana, *nena, F.: nhd. Mutter (F.) (1), Tante, Amme.[9] Weiter lässt sich an dieser Stelle Kind nennen, das idg. *gelt-, Sb.: nhd. Rundes, Leib, Kind; *gᵘ̯rebʰ-, Sb.: nhd. Kind, Junges; *pup-, Sb.: nhd. Gebauschtes, Knospe, Kind, Brust; *putlos, Sb.: nhd. Kind; *tekno-, M.: nhd. Geborenes, Junges, Kind; *torno-, Sb.: nhd. Junges, Kind[10] erklären kann.

Daneben lassen sich auch einige weitere Verwandtschaftsbezeichnungen wie Sohn, Tochter, Enkel, Neffe, Nichte, Tante oder Stiefmutter oder Bezeichnungen für durch Ehe eingegangene Beziehungen wahrscheinlich machen.[11] Dies alles ist nicht besonders überraschend. Schließlich waren Vater, Mutter, Kind und weitere Verwandtschaften und Verbindungen zwischen nicht verwandten Frauen und Männern von der Natur vorgegeben, so dass für eine Verständigung Bezeichnungen nahelagen.

Von hier aus lässt sich jetzt nach der Vormundschaft oder dem Vormund suchen. Das Ergebnis ist eindeutig ernüchternd. Indogermanische Bezeichnungen für Vormund oder Vormundschaft lassen sich nicht erkennen.[12]

Dies ist sicher noch kein Beweis für das Fehlen dieser Vorstellungen in dieser Zeit. Es ist aber doch ein erstes Indiz. Es zeigt jedenfalls, dass zumindest sprachlich Vorstellungen von Vormund und Vormundschaft für die Indogermanen insgesamt nicht gesichert sind.

II. Festeren Boden gibt demgegenüber das römische Recht. Immerhin sind aus ihm ja für die Jahre 451/450 vor Christi Geburt zwölf Gesetzestafeln bekannt, die mit rund 500 Einzelwörtern einen Grundbestand von Rechtswortschatz absichern.[13] Dazu gehören in der deutschen Übersetzung je drei bzw. vier Stellen für Vormundschaft und Vormund.

Danach wollten nach Tafel 5 die Alten, dass die Frauen, auch wenn sie im reifen Alter standen, unter Vormundschaft (tutela) sind, was also nicht neu gesetzt, sondern einfach aus der Wirklichkeit in das Gesetz übernommen wird. Bei einer Frau unter Vormundschaft ihrer Agnaten (in agnatorum tutela) konnten res mancipi nicht von anderen ersessen werden, abgesehen von dem Fall, dass sie von ihr selbst unter Mitwirkung ihres Vormunds (tutore auctore) übergeben waren. Wie jemand hinsichtlich seines Geldes und der Vormundschaft über eine Sache (super pecunia tutelave suae rei) letztwillig bestimmt hat, so soll es rechtens sein (5, 3).

Für diejenigen, welchen im Testament ein Vormund (tutor) nicht bestellt sein sollte, sind Vormünder die Agnaten (agnati sunt tutores) gemäß dem Zwölftafelgesetz (5, 6). Haben Vormünder (tutores) das Vermögen des Mündels (rem pupilli) unterschlagen, wollen wir sehen, ob sie mit der Klage, die gemäß dem Recht der Zwölftafeln gegen den Vormund (tutorem) auf den doppelten Wertersatz aufgestellt ist, jeder für seine Person auf das Ganze in Anspruch genommen werden kann (8, 20b). Demnach sind tutor und tutela bereits im fünften vorchristlichen Jahrhundert feste und klare Einrichtungen des römischen Rechtes.

Deren Inhalt kann und soll an dieser Stelle nicht in allen Einzelheiten dargestellt werden,.Vielmehr genügt es darauf hinzuweisen, dass Unmündige und Frauen, die sui iuris sind, mit ihrem Vermögen unter der zugleich fremdnützigen und eigennützigen Schutzgewalt des Vormunds stehen.[14] Gesetzlicher Vormund über die Unmündigen sind die gradnächsten Agnaten, doch kann der paterfamilias einen tutor testamentarius bestimmen. Gesetzliche Vormünder der gewesenen uxor in manu sind in erster Linie ihre eigenen Söhne, doch verflüchtigt sich die Vormundschaft über Frauen bis zum klassischen römischen Recht weitgehend.[15]

Neben der Vormundschaft besteht die Pflegschaft (cura). Sie betrifft nach den Zwölftafelgesetzen Geisteskranke und entmündigte Verschwender. Außerhalb des Zwölftafelrechts kann der mündige Minderjährige einen Pfleger (curator) beantragen, wenn er dies will.[16]

III. Germanen

Auf dieser Grundlage ist eine Hinwendung zur den Germanen möglich.[17] Sie gleichen den Indogermanen darin, dass sie kaum eigene Schriftzeugnisse hinterlassen haben, zumindest nicht für die vorchristliche Zeit. Deswegen ist auch die Rekonstruktion ihrer Sprache aus den Zeugnissen späterer germanistischer Sprachen von besonderer Bedeutung, wie ich sie ebenfalls vor vielen Jahren unter Verwendung der einschlägigen germanistischen Literatur versucht habe.[18]

Dabei zeigt sich, dass sich für das Germanische zwar ein größerer Wortschatz rekonstruieren lässt. Dieser ist aber nur verhältnismäßig umfangreicher. Er hält sich zahlenmäßig aber immer noch in engen Grenzen.

Nicht überraschen kann dabei, dass sich Vater, Mutter, Kind, Sohn und Tochter, Enkel, Bruder, Schwester, Großmutter oder Großvater, Onkel bzw. Oheim oder Vaterschwester und Neffe sowie andere Verwandtschaftsbezeichnungen durch Zeugnisse in mindestens zwei germanistischen Nachfolgesprachen wahrscheinlich machen lassen lassen. Auch Stiefvater, Schwiegervater oder Schwäher, Schwiegermutter oder Schwieger, Schwiegersohn; Schwiegertochter oder Schwager sind bekannt. Dagegen lassen sich der Vormund und die Vormundschaft nicht sichern.[19]

Bestätigt wird dies sachlich durch den freilich nicht besonders detaillierten Bericht des Römers Tacitus über Germanien von etwa 98 nach Christus, der allerdings in der lateinischen Sprache gehalten ist.[20] Dort wird zwar das Familienleben der Germanen den Römern als Vorbild vor Augen gestellt und es findet sich an einer einzigen Stelle auch das lateinische Wort tutela. Die dortige Ausführung zu den Aestiorum gentes (Aestiern) lautet aber id pro armis omniumque tutela securum deae cultorem etiam inter hostes praestat und bezieht sich nicht auf die Familie, sondern den Schutz vor Feinden durch Eberfiguren für die Verehrer der Göttin (Als Abzeichen dieses Glaubens tragen sie Eberbilder; dies, statt Waffen und Schutz von Allen, stellt den Anbeter der Göttin auch mitten unter Feinden sorglos sicher).[21]

Dennoch findet sich im rekonstruierten Germanischen innerhalb der Bezeichnungen für Schutz eine Gruppe von Wörtern, die mit Vormund und Vormundschaft in gewisser Beziehung stehen. Es handelt sich dabei um *mundi- (1), *mundiz, st. F. (i): nhd. Hand, Schutz; *mundō, st. F. (ō): nhd. Hand, Schutz einerseits und um *mundu-, *munduz?, germ.?, Sb.: nhd. Schutz, Schützer andererseits,[22] die nicht selten als Grundwörter für die Bildung germanischer Personennamen (wie etwa Sigmund) verwendet werden.[23] Demnach kennen die Germanen die Hand als Symbol für den Schutz und auch einen Träger dieses Schutzes, ohne dass bereits eine Beziehung mit der Vorsilbe vor oder oder eine Zusammensetzung mit mund als Bestimmungswort hergestellt zu sein scheint.

IV. Von hier aus lässt sich zeitlich als dritte Zeitstufe nach Indogermanen und Römern bzw. Germanen zum Frühmittelalter fortschreiten. In ihm hat sich der Gesamtverband der Germanen bereits in die Einzelvölker aufgespalten. Für sie bieten die Goten in ihren die Bibel teilweise in das Gotische übertragenden  Texten entsprechend ihrer Vorlage kein Zeugnis für den Sachverhalt Vormund oder Vormundschaft. In den vor allem nordischen Runeninschriften[24] findet sich nur die Wendung folc{æ]erærdonbec[|]biddaþfo<r>eæþelmun - die Leute errichteten ein Denkmal. Betet für Æþelmund)..[25] Diesen zeitlich noch dem Altertum zuzuteilenden Zeugnissen folgen die später deutschen Stämme der Franken, Alemannen, Bayern, Sachsen, Friesen und Thüringer nur mit einiger Verzögerung nach.

Sucht man in den von mir inzwischen als Vorarbeit für ein westgermanisches Wörterbuch zusammengestellten Wörterbüchern des Altenglischen, Altfriesischen, Altniederfränkischen, Altsächsischen und Althochdeutschen nach Vormund und Vormundschaft, so findet man durchaus volkssprachliche Spuren.[26] Sie beziehen sich jedoch nur auf mund. Dieses weist aber Beziehungen nur zu lateinisch defensio und advocatus auf, nicht aber zu lateinisch tutela und tutor.[27]

Im Kern aber ist das Frühmittelalter weit überwiegend von der lateinischen Schriftsprache geprägt. In ihr ist die etwa im Heidelberger Index zum Codex Theodosianus von 438 an 25 Stellen bezeugte tutela[28] allgemein als Schutz, Sicherung, Erhaltung und Instandhaltung zu verstehen, im engeren Sinn als die einer Privatperson zustehende Schutzgewalt über die nicht unter väterlicher Gewalt stehende schutzbedürftige Personen, die Fürsorge für ihre Person und ihr Vermögen, die Bevormundung derselben bzw. die Vormundschaft über sie, wobei in erster Linie die Altersvormundschaft über Unmündige gemeint ist,[29] neben der es, wie bereits gezeigt, im älteren römischen Recht auch eine Geschlechtsvormundschaft über Frauen gab, die aber allmählich schwand. Der tutor, den der Heidelberger Index für den Codex Theodosianus an fast 50 Stellen nachweist,[30] ist der Mensch, dem eine solche Vormundschaft übertragen ist.[31]

Die lateinische Schriftsprache wird vor allem von der christlichen Kirche aus dem lateinischen Altertum über das Ende Westroms im Jahre 476 n. Chr. fortgeführt. In ihr ist in dieser Zeit hauptsächlich die Bibel bedeutsam, deren Überlieferung zusammen mit sonstigem kirchlichem Schriftgut etwa sieben Achtel des frühmittelalterlichen Schrifttums insgesamt ausmacht. In diesem Rahmen ist dabei die auffällige Tatsache feststellen, dass die lateinischen Bezeichnungen tutela und tutor als die lateinischen Äquivalente für Vormundschaft und Vormund trotz des bedeutenden Umfangs der aus zahlreichen einzelnen Büchern bestehenden Bibel in dieser nahezu völlig fehlen.

Es ist lediglich einmal in 1. Mac. 14, 37 von einem tutamentum regionis die Rede. Tutela ist überhaupt nicht bezeugt. Tutor erscheint ebenfalls nur einmal in der Wendung sed tutoribus et actoribus est in dem paulinischen Brief an die Galater 4, 2, die genauer lautet sed sub tutoribus est et actoribus usque ad praefinitum tempus a patre, was deutsch im weiteren Rahmen von Galater 4,1-3 wiedergegeben werden kann als: Ich meine aber: Solange der Erbe unmündig ist, unterscheidet er sich in nichts von einem Sklaven, obgleich er Herr über alles ist. Er untersteht vielmehr Vormündern und Verwaltern bis zu dem vom Vater festgesetzten Termin. So verhält es sich auch mit uns: Als wir unmündig waren, waren wir unter die Elemente der Welt versklavt.

In den wichtigsten lateinischen Rechtstexten des Frühmittelalters erscheinen dagegen tutor und  tutela durchaus, aber in einer eher nicht erwarteten Verteilung. Tutela findet sich bei Westgoten, Burgundern, Sachsen sowie in den Kapitularien, Konzilien, Formeln[32] und den merowingischen Diplomen,[33] der für die Burgunder und die merowingischen Diplome fehlende tutor zusätzlich bei den Friesen.[34] Dagegen fehlen beide Wörter – außer im ältesten Text, dem westgotischen Codex Euricianus auch - in den fränkischen, alemannischen und bayerischen Volksrechten.[35]

Bei den Sachsen finden sich fünf Belege fast unmittelbar beieinander[36]

XLII. Qui mortuus viduam reliquerit, tutelam eius filius, quem ex alia uxore habuit, accipiat; si is forte defuerit, frater illius defuncti; si frater non fuerit, proximus paterni generis eius consanguineus.

XLIII. Qui viduam ducere velit, offerat tutori praecium emptionis eius, consentientibus ad hoc propinquis eius; si tutor abnuerit, convertat se ad proximos eius et eorum consensum accipiat illam paratam habens pecuniam, ut tutori eius, si forte aliquid dicere velit, dare possit, hoc est, solidos CCC.

XLIV. Qui defunctus non filius sed filias reliquerit, ad eas omnis hereditas pertineat; tutela vero earum fratri vel proximo paterni generis deputetur.

XLV. Si vidua filiam habens nupserit filiumque genuerit, tutela filiae ad filium, quem tunc genuerat, pertineat; si autem filium habens nupserit filiamque genuerit, tutela filiae non ad filium prius genitum, sed ad fratrem patris vel ad proximum eius pertineat.

LXIV. Liber homo qui sub tutela nobilis cuiuslibet erat, qui iam in exilium missus est, si hereditatem suam necessitate coactus vendere voluerit, offerat eam primo proximo suo; si ille eam emere noluerit, offerat tutori suo vel ei qui tunc a rege super ipsas res constitutus est; si nec ille voluerit, vendet eam cuicumque libuerit.

Danach sind tutor der Witwe der Stiefsohn oder der Bruder eines verstorbenen Mannes, muss der an der Heirat einer Witwe Interessierte dem tutor als Kaufpreis 300 Schillinge leisten, hat die tutela über hinterlassene Töchter der Bruder des Verstorbenen oder der nächste männliche Verwandte, wird der später in einer Ehe einer Witwe geborene Sohn tutor der Töchter aus erster Ehe, während die tutela über die in zweiter Ehe geborenen Töchter nicht der Sohn aus erster Ehe hat, sondern der Bruder des Vaters oder der nächste männliche Verwandte und darf schließlich ein freier Mann sub tutela eines ins Exil gesandten Edlen bei einem Notverkauf seines Erbes dieses seinem nächsten Verwandten und bei dessen Ablehnung seinem tutor oder dem vom König hierzu Bestimmten anbieten und dann, wenn auch er ablehnt, verkaufen, an wen immer er will. Demnach gibt es die tutela über Witwen und Kinder, doch kann auch ein freier Mann unter der tutela eines Edlen stehen und ist tutor über Witwen und Waisen grundsätzlich der nächste männliche Verwandte.

V. Auf dieser Grundlage hat sich für die Vormundschaft in der wissenschaftlichen Grundliteratur in Ermangelung einer modernen Gesamtdarstellung folgende Vorstellung ausgebildet. Die Vormundschaft des älteren deutschen Rechtes ist Ausfluss der Blutsverwandtschaft und der Sippe. Daher hielt nach Karl von Amira die Gesamtheit der erwachsenen selbständigen männlichen Sippegenossen über die unselbständigen Mitglieder ihre schützende und im Familieninteresse ihre gewaltige Hand. Allerdings wurde schon früh die Gesamtvormundschaft der Sippe durch die Individualvormundschaft des nächsten ältesten männlichen Verwandten zurückgedrängt, so dass sie sich zu einer Obervormundschaft über den geborenen Vormund mit Aufsichtsrecht über den Vormund abschwächte. Die Sippe konnte den Vormund bei schlechter Amtsführung absetzen und notfalls die Absetzung durch Klage vor Gericht erzwingen.[37]

Ursula Flossmann fasst dies in die Worte: Im geschlossenen Rechtsraum der Sippe fiel die verwaiste Vaterstelle über eine nicht selbstmündige Person an eines ihrer Mitglieder, insbesondere den Vaterbruder, den nächsten Schwertmagen. Er übernahm die Hausgewalt als geborener Vormund über das Mündel und übte sie im Interesse der Sippe aus. Mit dem Zurücktreten der Sippenbindung näherte sich die Rechtsstellung des geborenen Vormunds immer mehr der väterlichen Gewalt.[38]

Der Vormund nahm das Mündelvermögen in die Gewere zur rechten Vormundschaft, durfte es also verwalten und nutzen. Dafür musste er für den Unterhalt und die Erziehung des Mündels aufkommen. Außerdem haftete er für dessen schadenstiftendes Verhalten.[39]

VI. Will man diese allgemeinen Ausführungen an der Rechtswirklichkeit überprüfen, so bieten sich dafür der Einfachheit halber beispielsweise die von Rudolf Hübner 1891 gesammelt veröffentlichen Gerichtsurkunden der fränkischen Zeit an, die für Deutschland und Frankreich mit einer Zahl von 615 und einigen Nachträgen bis zum Ende des ersten Jahrtausends,[40] sowie mit mehr als 1000 Urkunden aus Italien bis zum Ende des 11. Jahrhunderts reichen.[41]

Prüft man die von Rudolf Hübner dazu angefertigten deutschen Regesten, die vermutlich alle wesentlichen Merkmale der jeweiligen Inhalte verzeichnen, so begegnen dort die Sachverhalte Vormund und Vormundschaft nur an fünf Stellen. Der erste Beleg stammt aus Salerno vom September 894. Danach klagen eine Adelgisa und ihr Vormund Adelfrid gegen einen Teodelgardus wegen einer an Adelgisa begangener Notzucht, als deren Folge der mittellose Täter schließlich dem Opfer übertragen wird.[42]

In Piacenza veranlasst, nachdem auf schriftliche Bitte der verwitweten Herzogin Valderade von Venedig einer ihrer Getreuen mit dem Namen Ildevertus ihr vom Pfalzgrafen zum Vormund und Vogt bestellt worden ist, ein Dominicus diesen Vogt, der nicht nochmals Vormund genannt wird, eine verlesene und inserierte, von der Herzogin im September 976 ausgestellte Verzichtsurkunde anzuerkennen.[43] In Carpo bei Reggio bringen am 30. September 1001 die Äbtissin Berta von Brescia und ihr Vogt Adrevertus Farlinda und ihren Vormund Richardus zur Anerkennung ihres Besitzes zu Runcola.[44]

In Batelica bei Brescia lassen sich im August des Jahres 1021 Geistliche des Klosters Nonantula eine Verkaufsurkunde von den Verkäufern, nämlich von dem minderjährigen Grafen Adelbertus und seinem Vormund Albericus bestätigen.[45] Wohl in Salerno legt im Februar 1059 eine Theodora zwei inserierte Urkunden vor, die Aloara und ihre Kinder sowie der als Geschlechtsvormund wirkende Kleriker Johannes anerkennen.[46] Insgesamt stammen also alle Beispiele aus Italien, setzen erst am Ende des 9. Jahrhunderts ein und betreffen in vier Fünfteln der wenigen Fälle Frauen, ohne dass immer ganz sicher zwischen Vormund und Vogt geschieden werden kann und ohne dass die Wörter Vormund und Vormundschaft in den Urkunden verwendet werden.

VII. Von hier aus lässt sich nach den deutschen Wörtern Vormund und Vormundschaft in den Quellen suchen. Adalbert Erler bezeichnete sie in dem von ihm herausgegebenen Handwörterbuch eher ungenau als alt.[47] Folglich empfiehlt sich die nähere Betrachtung.

Sie zeigt, dass Vormund in der gesamten althochdeutschen, von etwa 700 bis etwa 1070 reichenden Überlieferung nur an einer einzige Belegstelle erscheint. Sie findet sich in der in München aufbewahrten, 165 Blätter im Kleinquartformat umfassenden Handschrift Clm 14747. Diese wurde einspaltig von verschiedenen Händen in Süddeutschland im 9. Jahrhundert geschrieben und kam 1811 aus dem Regensburger Kloster Sankt Emmeram nach München.

Sie enthält auf ihren Blättern 84a bis 85 lateinisch-altbayerische Glossen zu den Passionen Simon und Judas. Der lateinische Vorlagetext lautet (auf S. 536, 26 der lateinischen Ausgabe) advocati maerore confecti (bzw. nach dem von Elisabeth Karg-Gasterstedt verantworteten Althochdeutschen Wörterbuch wohl interfecti) reversi sunt domos. Der Glossator schrieb dazu irgendwann im 10. Jahrhundert die Wendung foramundon mornun ganeizta,[48] für deren lateinische Vorlage die Bearbeiter des Althochdeutschen Wörterbuchs advocati als Rechtsbeistand oder Rechtsvertreter verstehen und damit auf die Verwendung des modernen Wortes Vormund verzichten.[49]

Leider wird diese lateinische Stelle in keiner zweiten Handschrift volkssprachig glossiert. Deswegen lässt sich nicht feststellen, wie ein zweiter Bearbeiter an einem anderen Ort zu einer anderen Zeit die advocati der lateinischen Vorlage verstand.[50] Betrachtet man deswegen umgekehrt alle sonstigen althochdeutschen Entsprechungen für lateinisch advocatus, dem im klassischen Latein die heutigen Bedeutungen Redner, Sprecher, Richter, Rat, Vogt, Prediger und Sachwalter zur Seite gestellt werden,,[51] so lauten sie nur fogat(, kwiti) und waltboto.[52]

In ziemlicher räumlicher Nähe zu dieser im Nominativ zu foramunt zu normalisierenden Glosse foramundon findet sich die ebenfalls dem 10. Jahrhundert zuzurechnende Glosse formunt scafi in der gleichen Handschrift,[53] die eine Ableitung von foramunt sein muss, weil ein mit der Vorsilbe fora verknüpftes Grundwort muntskafi sonst nicht belegt ist.[54] Diese Glosse ist nur durch eine einzige ihr noch folgende Glosse (bzw. 9 Textzeilen der Ausgabe) von foramundon getrennt. Sie lautet fona formuntscafi und gehört zu dem lateinischen Text (advocati) sunt a duce admoniti: ut quanta possent constantia haberent cum his magis contentionem et eos a defensione proposita excluderent suorum argumento verborum (S. 536,17 der Ausgabe). Das zu normalisiert foramuntscaf gehörige lateinische Wort defensio wird dabei als Verteidigung bzw. Rechtsvertretung erklärt.

In anderen Glossen werden zu diesem defensio althochdeutsch antrahha (Verteidigung, Rechtfertigung, Entschuldigung), antseida (Rechtfertigung), biskirmunga (Schirm, Verteidigung, Schutz, Schutzwehr, Flügel), furilaga (Verteidigung), missitruwida (Misstrauen, Verdacht), muntburt (Schutz, Vormundschaft), muot (Mut, Gemüt, Herz, Seele, Sinn, Geist, Verstand, Gesinnung), skirm (Schirm, Schutz), skuti (Schutz, Verteidigung), weri (Wehr, Abwehr, Verteidigung, Waffe) und zorn (Zorn, Wut, Entrüstung) gesetzt.[55] Danach stehen foramunt und foramuntskaf vor allem in enger Beziehung zu Schutz und Verteidigung und lassen nur schwache Beziehungen zu Vormund und Vormundschaft erkennen. Darüber hinaus treten sie erst im 10. Jahrhundert und damit zwei Jahrhunderte nach Beginn der althochdeutschen Überlieferung auf und sind während der gesamten althochdeutschen, mit dem Übergang zum Mittelhochdeutschen gegen 1070 endenden Zeit auf ein einziges altbayerisches Dokument beschränkt, so dass sie für eine möglicherweise urtümliche Einrichtung überraschend spät belegt sind und sich nur in den Augen eines von der dogmatischen Gegenwart des 20. Jahrhunderts herkommenden Gelehrten[56] wirklich als alt bezeichnen lassen.

Die neuhochdeutsch vor und mittelhochdeutsch vore bzw. vor vorangehende Silbe althochdeutsch fora entspricht dem anscheinend noch nicht als Vorsilbe verwendeten germanischen *fur und findet sich im Althochdeutschen in rund 150 Ansätzen. Beispiele hierfür sind forabahho (Lehnbildung zu lateinisch praesentialiter), foraberahtida (Lehnübersetzung für missverstandenes praeclara), forabikennida (zu lateinisch praenotio), forabilidi (zur Wiedergabe von lateinisch figura), forabimeinida (lat. providentia, propositum bzw. praedestinatio, propositio), foraboto (lateinisch praeco bzw. praecursor), foraboton (lat. praeconari, praedicare, praenuntiare, pronuntiare, prophetare), forabouhhan (lat. praesagium bzw. prodigium, monstrum), forabritunga (lateinisch obtentus, praetextus), forabrungani (lateinisch praelatio), forabuogi (lateinisch pectolina bzw. antela), foraburgi (lateinisch suburbium), foraburgo (lateinisch extra urbem), forafaro (lateinisch praeco) und so weiter.[57] Weil in den Zusammensetzungen mit fora dieses althochdeutsche Wort oft lateinisch prae oder pro entspricht, erscheint ein fremdsprachlicher Einfluss wohl bei foramunt und foramuntskaft zumindest nicht ausgeschlossen, wobei vielleicht an lateinisch protector und protectio sowie protegere gedacht werden kann, die immerhin mit tutor und tutela die Wiedergabe durch skirm und skirmari (sowie skirmen) gemein haben, wobei im Übrigen auch das noch zu erwähnende muntboro zur Wiedergabe von protector verwendet wird.[58]

VIII. Zur Absicherung des bisherigen Ergebnisses hilfreich könnte eine Suche nach Zeugnissen für einen Vormund oder eine Vormundschaft in den lateinisch gehaltenen Quellen sein, wie ich sie selbst vor vielen Jahren für civis und ius civile[59] sowie für ius, lex, mos und consuetudo[60] durchgeführt habe. Selbst wenn man sich dabei auf tutor und tutela beschränken könnte, wäre der Aufwand aber sehr groß. Ich kann ihn an dieser Stelle leider nicht leisten.

IX. Von daher muss aus arbeitsökonomischen Gründen in einer vierten Zeitstufe zum Wörterbuch der mittelhochdeutschen Urkundensprache und der Nutzung der dafür geleisteten Sammelarbeit übergegangen werden. Dieses hilfreiche Werk verwertet alle ab etwa 1200 auftretenden, bis zum Jahre 1300 überlieferten altdeutschen, genauer mittelhochdeutschen und mittelniederdeutschen Originalurkunden und schließt damit vor allem wegen philologischer Fragestellungen und vielleicht auch aus arbeitsökonomischen Überlegungen alle nur in Abschrift erhaltenen Urkunden aus. In ihm sind sowohl vormunt wie vormuntschaft belegt, wenn auch nicht besonders häufig.[61]

Vormunt erscheint neben 9 Nachweisen für vormunde im Stadtrecht von Magdeburg/Breslau in insgesamt 5 Belegen. Die Bearbeiter des Wörterbuchs erklären das mittelhochdeutsche Wort als Vormund, Sachwalter, Vogt und Schirmherr. Dementsprechend ist etwa Friedrich von Enzeberg des vorgnanten Heinriches seligen brůder vn(d) siner kinde aîn vormvnt, ist also des zuvor genannten verstorbenen Heinrich Bruder und seiner Kinder Vormund.[62] Es ist aber auch Marschall Heinrich von Donnersberg vormůnt und gewaltiger phleger seiner Schwäger Heinrich und Hildebrand oder Bruder Hermann vormvnt des Klosters Schlüsselau.[63]

Die vormuntschaft findet sich nur in einer einzigen Urkunde aus Bamberg.[64] Die Bearbeiter lassen offen, ob Vormundschaft oder Schirmherrschaft gemeint ist. Jedenfalls hat nach der Urkunde dann, wenn das (gemeint ist nach den Bearbeitern die vollständige Übereignung) geschieht, ir vormvntschaft ein ende.[65]

X. Häufiger als in den rund 3000, mindestens 300000 Wörter umfassenden altdeutschen Originalurkunden erscheinen vormunt und vormuntschaft in dem mit schätzungsweise 55000 Wörtern deutlich weniger Text bietenden Sachsenspiegel. Nach Ausweis des von Karl August Eckhardt angefertigten Wörterverzeichnisses begegnet vormunde an 21 Stellen, vormunder an zwei Stellen. Das Verb vormunden findet sich einmal.[66]

Vor seinen Tagen und nach seinen Tagen muss dabei nach Sachsenspiegel Landrecht I 42 § 1[67] der Mensch einen Vormund haben, wenn er dessen bedarf, kann aber auch darauf verzichten, wenn er dies will. Er sinen dagen bedeutet dabei vor der Vollendung des 21. Lebensjahrs. Nach seinen Tagen meint die Zeit nach Vollendung des 60. Lebensjahrs.

Nach Landrecht I 42 § 2 muss das zu seinen Jahren gekommene und damit mündig gewordene Kind Vormund seiner Frau sein und dazu wessen er soll, wenn er will. Dabei ist nach Landrecht I 45 selbst der nicht ebenbürtige Mann Vormund seiner Frau, sobald sie sein Bett betritt bzw. nach III 45 § 3 sobald sie ihm angetraut ist, doch ist bei seinem Tod ihr Vormund ihr nächster ebenbürtiger männlicher Verwandter und nicht der nächste ebenbürtige männliche Verwandte ihres verstorbenen Ehemanns. Keine Frau kann Vorsprech sein oder ohne Vormund klagen (II 63 §1) und umgekehrt sollen nach III 16 § 2 rechtlose Leute keinen Vormund haben.

Die Vormundschaft erscheint im Sachsenspiegel an insgesamt sieben Stellen. Dabei behandelt der in die vierte Fassung des Landrechts aufgenommene Artikel I 11 den Fall, dass der seine Kinder nach dem Tode ihrer Mutter in Vormundschaft haltende Vater, wenn sie sich von ihm scheiden, das gesamte Muttergut lassen und geben muss, sofern er es nicht durch Unglück und ohne Schuld verloren hat, was umgekehrt auch die Frau gegenüber den Kindern des Vaters tun muss, wenn der Vater stirbt sowie jedermann, der Vormund von Kindern ist. Klagen Mädchen oder Frau nach Landrecht über ihren Vormund, dass er ihnen Eigen, Lehen oder Leibzucht entziehe, und kommt er trotz dreimaliger Ladung nicht zum Gericht, soll man ihm die gesamte Vormundschaft entziehen, wobei dann der Richter der Vormund der Frau ist und ihr von Gerichts wegen das Gut geben soll, dessen sie entwältigt war (I 41). Nach I 31 § 2 nimmt der Mann bei der Heirat ihr gesamtes Gut zu rechter Vormundschaft in seine Gewere, kann aber auch an dem Gut seiner Frau keine andere Gewere erlangen, als die, welche er von Anfang an in Vormundschaft empfing.

Im Lehnrechtsteil ist der Vormund nicht nachweisbar. Gleichwohl erscheint dort die Vormundschaft zweimal in Artikel 56,2 und 74,1. Danach kann man auch eine Belehnung zu Vormundschaft empfangen.[68]

Insgesamt sind also die Wörter und die Inhalte Vormund und Vormundschaft im Sachsenspiegel gut bezeugt. Sie betreffen Männer in Bezug zu Frauen, Kindern und Greisen. Vormund sind grundsätzlich Ehemänner oder nächste männliche Verwandte, doch kann auch der Richter in Streitfällen Vormund werden.

XI. Dem Vergleich sollen im Anschluss an dieses sächsische Rechtsbuch noch fränkische Quellen dienen, wobei sich mit den Urteilen des Ingelheimer Oberhofs am Rhein beginnen lässt, die aus den Jahren zwischen 1398 und 1430 sowie zwischen 1437 bis 1464 erhalten geblieben sind. Von ihnen hat Gerhard Zwerenz die (500) Oberhofsprüche zwischen dem 1. August 1398 und dem 9. September 1402 vollständig rechtssprachlich ausgewertet. In ihnen fehlen vormunt und vormuntschaft vollständig, so dass sie auch bei der materiellen Rechtsdarstellung nicht behandelt werden,[69] obgleich sich siebenmal ein muntbor und dreimal eine mutborschaft nachweisen lassen.[70]

Auf ihrer Grundlage kann Gunter Gudian bei der systematischen Gesamtdarstellung des Ingelheimer Rechtes im 15. Jahrhundert sich auch zur Vormundschaft äußern.[71] Allerdings enthalten nach seiner Feststellung die Ingelheimer Urteile zu wenig Vormundschaftsfälle, um etwa an ihnen allein ablesen zu können, nach welchen Regeln sich der Verwandtschaftsgrad berechnete.[72] Außerdem beschränkt Gudian seine Ausführungen nicht auf die Wörter Vormund und Vormundschaft, sondern erfasst auch die Inhalte.[73]

Dementsprechend kann er als erstes auf Urteile von 1407, 1408 und 1412 hinweisen. Nach ihnen ist ein Knabe oder überhaupt ein Kind mit 12 Jahren alt genug, seines Gutes Mompar zu sein.[74] (71) Allerdings wird diese Grenze bis zum Jahre 1448 für Knaben auf 13 Jahre und Mädchen auf 14 Jahre angehoben.[75]

Starb ein Elter unter Hinterlassung minderjähriger Kinder, so erlangten die nächsten Verwandten die Stellung eines Mitvormunds. Starb auch der zweite Elter vor Volljährigkeit der Kinder oder eines Kindes, so wurde des Kindes nächster Erbe Mompar (Vormund). Allerdings konnten die Eltern oder der verwitwete Elter einen anderen mit Gericht zum Vormund bestellen.[76]

Grundsätzlich musste der Vormund volljährig sein. Außerdem scheint es nach Gudian so, als ob ältere Geschwister nicht fähig waren, Vormund für minderjährige Geschwister zu sein. War die nächste Verwandte eine Frau, so übte an ihrer Stelle ihr Mann die Vormundschaft aus.[77]

Nach dem Tode beider Eltern hatte der Vormund das Recht und die Pflicht, die Waisen bei sich aufzunehmen und dafür das Gut der Kinder zu verwalten und zu nutzen.[78] Er konnte das Mündelgut gegen Zins verleihen und hatte in jedem Fall einen Aufwendungserstattungsanspruch. Handelte er zum Nachteil des Mündels, musste er mit Ansprüchen des volljährig gewordenen Mündels rechnen.[79]

Eine Beschränkung der Frau in ihrer Geschäftsfähigkeit kann Gudian nicht mehr feststellen. Vielmehr kann das zu seinen Tagen gekommene Mädchen seine Güter geben, wem es will (1399), was zwar auch bei Verheiratung galt, doch verwaltete hier der Mann bis zu seinem Tode das eheliche Vermögen grundsätzlich allein, sofern die Frau kein Handelsgeschäft betrieb. Die Verfügung einer Frau über Liegenschaften außerhalb der Ehe bedurfte allerdings der Mitwirkung eines Mompars.[80]

Freiwillig konnte sich auch ein Volljähriger eines Mompars bedienen. Dann musste der Mompar in eigenem Namen handeln. Deshalb musste das, was er behandeln sollte, ihm zu eigenem Recht übertragen werden.[81]

Mompar konnte jeder sein, etwa der Sohn, der Bruder oder die Ehefrau.[82] Eingesetzt werden konnte der Mompar für ein gesamtes Vermögen oder für einen Teilbereich bzw. Aufgabenkreis wie etwa die Durchführung eines Prozesses. Eingesetzt wurde er meist zu Gewinn und Verlust oder auch auf Widerruf.[83]

Wahnsinn bzw. Geisteskrankheit berechtigte anscheinend die nächsten Angehörigen, für den Betroffenen zu handeln. Körperliche Gebrechen  wie etwa Aussatz beeinträchtigten dagegen die Fähigkeiten des Betroffenen nicht. Auch Verfügungen eines Sterbenden waren gültig, sofern die allgemeinen Voraussetzungen wie etwa Vornahme vor Gericht und damit Bewegung dorthin und Sprechen eingehalten waren.[84]

Mit dem zum Vergleich ebenfalls noch berücksichtigten mittelalterlichen Privatrecht der Reichsstadt Friedberg in der Wetterau befasste sich Reinhard Schartl in seiner Gießener Dissertation.[85]  Er konnte dabei feststellen, dass dort  der Mensch zumindest bis 1262 mit 12 Jahren zu seinen Tagen bzw. zu seinen Jahren kam.[86] Die Vormundschaft erscheint in den Friedberger Quellen zuerst im 14. Jahrhundert, wobei die Vormundschaft über Unmündige im Vordergrund stand, die Vormünder bekamen, wenn ein Elter gestorben war.[87]

Der lateinisch als tutor und mittelhochdeutsch als getruwehendir oder mompar[88] bezeichnete Vormund vertrat das Mündel bei allen Rechtsgeschäften. Seit dem Ende des 15. Jahrhunderts übte der Rat der Stadt anscheinend eine Aufsicht oder Obervormundschaft aus. Wie in Frankfurt am Main und Mainz dürfte der Vormund bei Beendigung der Vormundschaft Rechnung legen haben müssen.[89]

XII. Zum Abschluss lässt sich noch leider ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit ein Blick auf die deutschen gelehrten Juristen werfen, die sich nach Ausweis meiner rund 50000 Personen umfassenden Datenbank in irgendeiner Weise besonders mit der Vormundschaft befasst haben.[90] Ihre Reihe beginnt dem von von 1521 bis 1588 lebenden Joachim Moller oder Möller dem Jüngeren, der 1548 Hofrat des vormundschaftlichen Kollegiums Herzog Franz Ottos von Celle wird. In gleicher Weise ist der von 1588 bis 1666 lebende Johann Freiherr von Mandl oder Maendl Mitglied des Vormundschaftsrats Kurfürst Ferdinand Marias. Der bekannte Georg Adam Struve fungiert 1680 als Präsident einer Vormundschaftsregierung und Gottfried Magnus Lichtwer (1719-1783) begegnet als Mitglied eines Vormundschaftsgerichts. In Buchtiteln erscheint die Vormundschaft seit dem Ende des 18. Jahrhunderts. Beispiele hierfür sind etwa Heinrich Ferdinand Christian Lynckers Abhandlungen von der Vormundschaftsbestellung von 1790, Johann Matthias Martinis Vormundschaftslehre von 1802 oder Heinrich Adolf Lehzens Lehre von der Vormundschaft von 1812.[91]

1785 veröffentlicht Johann Bernhard Wiessner anscheinend erstamls ein Werk mit dem Titel Das Vormundschaftsrecht. Ihm folgt 1811 Peter J. G. Hoffmann. Jodocus Temme spezifiziert dies 1847 auf das preußische Vormundschaftsrecht, nachdem J. Auffarth bereits  1826 besonders die Vormundschaft über Minderjährige nach kurhessischem Rechte untersucht hatte.[92]

Wilhelm Theodor Kraut legt dann 1835ff. seine dreibändige Darstellung der Vormundschaft nach den Grundsätzen des deutschen Rechtes vor,[93] das Adolf August Friedrich Rudorffs Recht der Vormundschaft von 1832f. unmittelbar folgt. Von Friedrich Rive stammt eine dreibändige besondere Geschichte der Vormundschaft von 1861.[94] Für einzelne Bereiche finden sich verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen.

Eine Vormundschaftsordnung ist aus Speyer für das Jahr 1527 belegt.[95] Ein besonderes Vormundschaftsgericht ist aus Gotha für das Jahr 1527 nachgewiesen. Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch von 1896 schließlich ist die Vormundschaft in den Paragraphen 1773ff. ausführlich geregelt und wird der Vormund 189mal erwähnt, die Vormundschaft 87 mal, das Vormundschaftsgericht 218mal, der Vormundschaftsrichter 4mal, das Vormunschaftsverhältnis zweimal, das Adjektiv vormundschaftlich viermal und das Verb bevormunden mit seinem Partizip Präsens Passiv bevormundet dreimal.[96], [97]

 

C Zusammenfassung

Am Ende lässt sich wieder darauf zurückkommen, dass der Mensch von seinen Anfängen an einer natürlichen Entwicklung unterliegt, in der er von der Hilflosigkeit zur Selbständigkeit erwächst. In Einzelfällen kann er auch als Erwachsener hilflos sein und am Ende kann er auch bereits vor dem Tode die Selbständigkeit verlieren. Frauen sind zwar zumindest in der Gegenwart körperlich im Durchschnitt etwas kleiner, langsamer und schwächer als Männer und durch Schwangerschaften und Stillzeiten besonders belastet, grundsätzlich aber ebenso selbständig wie Männer und seit 1789 mehr und mehr gleichberechtigt.

Vater oder Mutter oder beide Eltern eines Kindes können früher ebenso wie heute vor der Selbständigkeit des Kindes durch Krankheit, Unfall oder Krieg zu Tode gekommen sein. Vormund und Vormundschaft hat es in diesen Fällen am Anfang wohl nirgends gegeben. Entweder ist das verwaiste Kind danach ebenfalls gestorben oder irgendeiner der umgebenden Menschen einer Horde hat es tatsächlich und damit vorrechtlich mitversorgt, wofür auf Grund der persönlichen oder räumlichen Nähe am ehesten die älteren Verwandten oder Nachbarn in Betracht kamen.[98]

Vielleicht hat sich diese Lage bereits etwas dadurch geändert, dass der Mensch sesshaft geworden ist und Häuser errichtet hat. Damit löste sich die größere Horde wohl in die kleinere Familie räumlich auf. Im Grunde musste aber das verwaiste Kind bei dem Tode der Eltern wie zuvor ebenfalls sterben oder von den nahen Mitbewohnern des Hauses oder von den Bewohnern anderer, im Zweifel naher Häuser versorgt werden.

Bei den vielleicht vor viertausend Jahren zwischen Indien und Europa im Übergang zur Sesshaftigkeit lebenden Indogermanen lässt sich jedenfalls eine gemeinsame Bezeichnung für einen Vormund oder eine Vormundschaft durch sprachliche Rekonstruktion aus der Überlieferung der Nachfolgesprachen nicht sichern. Demgegenüber kennen die Römer bereits in ihrem Zwölftafelgesetz von 451/450 vor Christi Geburt feste und klare Regeln für einen agnatischen oder geborenen, aber auch schon durch Testament frei bestimmbaren und damit gekorenen tutor und eine tutela für alle verwaisten Kinder bis zu einem bestimmten Alter und für Frauen sowie auch einen curator und eine cura in ähnlichen Fällen. Gleiches lässt sich für die zur gleichen Zeit in einfacheren Verhältnissen und unter schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen lebenden Germanen nicht nachweisen, wenn auch Bezeichnungen für Schutz wahrscheinlich gemacht sind  (Schutz: germ. *alh-,  Sb.: nhd. Schutz, Bau, Haus, Tempel, Siedlung; *berga-, *bergaz,  st. M. (a): nhd. Berg, Höhe, Schutz; *bergō,  st. F. (ō): nhd. Schutz, Berge (F.); *hleibō,  st. F. (ō): nhd. Schutz; *hleuja-, *hleujam, *hlewa-, *hlewam, *hlewja-, *hlewjam,  st. N. (a): nhd. Schutz, Lee, schützender Ort; *hliwa,  Sb.: nhd. Obdach, Schutz; *hōda-, *hōdaz,  st. M. (a): nhd. Obhut, Schutz; *hōdō, germ.?, st. F. (ō): nhd. Hut (F.), Obhut, Schutz; *mundi- (1), *mundiz,  st. F. (i): nhd. Hand, Schutz; *mundō,  st. F. (ō): nhd. Hand, Schutz; *mundu-, *munduz?, germ.?, Sb.: nhd. Schutz, Schützer; *trausta-, *traustam,  st. N. (a): nhd. Vertrauen, Schutz, Hilfe, schützen: germ. *bergan,  st. V.: nhd. bergen, schützen; *hlib-,  V.: nhd. decken, schirmen, schützen; *skermjan,  sw. V.: nhd. schirmen, schützen; *skeuljan,  sw. V.: nhd. schützen; *skuljan?,  sw. V.: nhd. schützen; *þu-, germ.?, V.: nhd. achtgeben, schützen; *warjan,  sw. V.: nhd. wehren, abhalten, schützen, schützender -- schützender Ort: germ. *hleuja-, *hleujam, *hlewa-, *hlewam, *hlewja-, *hlewjam,  st. N. (a): nhd. Schutz, Lee, schützender Ort, Schützer: germ. *mundu-, *munduz?, germ.?, Sb.: nhd. Schutz, Schützer.[99]

Für den Übergang vom Altertum zum Frühmittelalter lässt sich feststellen, dass die römischen Rechtsquellen tutor und tutela sowie curator und cura fortführen, dass aber die umfangreiche lateinische Bibel der Christen tutela überhaupt nicht aufweist und tutor nur an einer einzigen neutestamentlichen Stelle. Die lateinischen Volksrechte der germanistischen Völker zeigen eine auffällige Verteilung, indem bei den Kernvölkern der Franken, Alemannen und Bayern tutor und tutela fehlen. Anderseits finden sich bei den am Ende des 8. Jahrhunderts christianisierten Sachsen ähnlich klare und feste Regeln über tutor und tutela wie bei den Römern.

In der althochdeutschen Volkssprache ist munt im Sinne von Schutz, Munt in dem 9. Jahrhundert an 17 Stellen belegt, munt im Sinne von Hand seit dem Ende des 8. Jahrhunderts an 13 Stellen, ein besonderer muntboro, der lateinisch protector erklären kann, in Glossen seit dem Ende des 8. Jahrhunderts, ein muntburgo einmal im 13. Jahrhundert,  ein muntburto im 10. Jahrhundert und eine muntburt für lateinisch defensio und patrocinium am Ende des 9. Jahrhunderts. Dagegen erscheinen foramunt und foramuntskaf nur in je einer Glosse einer einzigen bayerischen Handschrift des 10. Jahrhunderts für lateinisch advocatus und defensio. In allen Gerichtsurkunden dieser Zeit findet sich ein Vormund als Inhalt nur in Italien seit dem 9. Jahrhundert und zwar überwiegend für Frauen, während die Wörter foramnunt und foramuntskaf in den Quellen  naheliegenderweise fehlen.

Dessenungeachtet sind damals in zahllosen Fällen Vater oder Mutter oder beide Eltern vor der Vollendung des 12. Lebensjahrs bzw. der Geschlechtsreife eines Kindes oder aller Kinder gestorben. Wahrscheinlich sind dann auch die Kinder gestorben oder von ihrem Umfeld rein tatsächlich und ziemlich selbverständlich versorgt worden. Charakteristisch scheint mir selbst in diesem Zusammenhang aber auch ein Wirklichkeitsbericht Gregors von Tours zu sein, der am Ende einer von ihm berichteten Auseinandersetzung nur feststellt: so starb der Raufbold Sichar mit 20 Jahren und seine Frau ließ die Kinder im Stich, so dass wir nicht wissen, was mit den Kindern geschehen ist, weil das dem Schreiber wohl unbekannt und im Gegensatz zu dem auffälligen Hauptgeschehen der Aufsehen erregenden einzelnen Fehde auch ziemlich gleichgültig war.

Für das Hochmittelalter bietet der von Eike von Repgow für seine Sachsen vielleicht zwischen 1221 und 1224 zuerst lateinisch und dann mittelniederdeutsch aufgezeichnete Sachsenspiegel vielfältige Regeln zu vormunt und vormuntschaft über Unmündige, Frauen und Greise. Demgegenüber finden sich anscheinend in den Urkunden nur seltener Hinweise. Dessenungeachtet werden die Fälle des Verlustes von Eltern vor der allmählich wohl von 10 Jahren der Mündigkeit auf bis zu 25 Jahren der Volljährigkeit steigenden Altersgrenze verwaister  Kinder immer klarer aus tatsächlichen Lösungen verrechtlicht und bilden sich vielfältige und oft von Ort zu Ort bzw. von Stadt zu Stadt bei zunehmender allgemeiner Einflussnahme unterschiedliche Regeln für den noch lange keineswegs einheitlich sondern landschaftlich ganz unterschiedlich als gerhab, momber, vogt, trager, pfleger, treuhalder oder auch vormunt bezeichneten Vormund[100] und die Vormundschaft sogar in eigenen Vormundschaftsordungen aus, über die ein eigenes Vormundschaftsgericht oder ein eigener Vormundschaftsrichter wacht, wobei konkurrierende Bezeichnungen für die gleiche Einrichtung wie muntboro und muntburt spätestens in der Neuzeit durch Vormund und Vormundschaft verdrängt werden. Auch Vormund und Vormundschaft fallen in der Gegenwart beispielsweise in Österreich einer euphemistischen Modernisierung zum Opfer, so dass es vor allem angesichts der sich ändernden Familienstrukturen und der steigenden Lebenserwartung gerade im 21. Jahrhundert angezeigt ist, im Sinne der historischen Rechtsschule Savignys auch eine besondere Forschungseinrichtung für die Vormundschaft und ihr geschichtliches Werden ins Leben zu rufen, wie dies Teruaki Tayama gerade in vorbildlicher Weise tut.



[2] S. http://www.koeblergerhard.de/Fontes/Savigny-VomBeruf20111221.htm

[4] Allein im Beruf erscheint der Vormund an 10 Stellen, die Vormundschaft an vier Stellen. S. http://www.koeblergerhard.de/Fontes/Savigny-VomBeruf-WFl-5445-20111221.htm

[5] S. dazu die vielfältigen Regeln etwa der verschiedenen Bürgerlichen Gesetzbücher.

[6] S. dazu die einzelnen Darstellungen zur Geschichte der Vormundschaft.

[7] http://www.koeblergerhard.de/Zielwoerterbuch6.htm S. s. v. Indogermane, Köbler, G., Indogermanisch-neuhochdeutsches und neuhoch­deutsch-indogermanisches Wörterbuch, 3. A. 1999 (Internet)

[8] S. Köbler, G., Indogermanisch-neuhochdeutsches und neuhoch­deutsch-indogermanisches Wörterbuch, 3. A. 1999 (Internet) s. v. Vater.

[9] [9] S. Köbler, G., Indogermanisch-neuhochdeutsches und neuhoch­deutsch-indogermanisches Wörterbuch, 3. A. 1999 (Internet) s. v. Mutter.

[10] [10] S. Köbler, G., Indogermanisch-neuhochdeutsches und neuhoch­deutsch-indogermanisches Wörterbuch, 3. A. 1999 (Internet) s. v. Kind.

[11] S. z. B. Delbrück, B., Die indogermanischen Verwandtschaftsnamen, 1889; Leist, B., Altarisches ius gentium, 1889, Neudruck 1978

[12] Köbler, G., Indogermanisch-neuhochdeutsches und neuhoch­deutsch-indogermanisches Wörterbuch, 3. A. 1999 (Internet) s. v. Vormund, Vormundschaft

[14] S. Kaser, M., Römisches Privatrecht, 20. A. 2014, § 62

[15] S. Kaser, M., Römisches Privatrecht, 20. A. 2014, § 63

[16] S. Kaser, M., Römisches Privatrecht, 20. A. 2014, § 64

[18] S. http://www.koeblergerhard.de/germwbhinw.html

[19] S. http://www.koeblergerhard.de/germ/4A/germ_nhd.html für die einzelnen genannten Wörter

[20] S. Taci­tus, Germanis - lateinisch-deutsch, 4. A. 2011

[22] http://www.koeblergerhard.de/germ/germ_m.html s. die genannten erschlossenen germanischen Ansätze

[23] http://www.koeblergerhard.de/Zielwoerterbuch6.htm s. v. Gote, s. Köbler, G., Neuhochdeutsch-gotisches Wörterbuch, 1993 s. v. Vormund, zu beachten ist dabei auch das Vorkommen bzw. Fehlen der entsprechenden Vorlagewörter in der griechischen bzw. lateinischen Bibel.

[25] http://www.­koeb­ler­gerhard.de/Fontes/Runen­inschriften.htm, zu den Namen s. Schönfeld, W., Wörterbuch der altgermanischen Personen- und Völkernamen, 1911, 2. A. 1965, Reichert, H., Lexikon der altgermanischen Namen, 1987

[26] http://www.koeblergerhard.de/publikat.html

[27] S. die lateinisch-voolkssprachigen Übersetzungsgleichungen zu den Einzelsprachen.

[28] Heidelberger Index zum Theodosianus, hergestellt unter der Leitung von Gradenwitz, O., 1925 s. v. tutela

[29] Heumann, H./Seckel, E., Handlexikon zu den Quellen des römischen Rechts, 9. A. 1907, 598, 1 s. v. tutela

[30] Heidelberger Index zum Theodosianus, hergestellt unter der Leitung von Gradenwitz, O., 1925 s. v. tutor

[31] Heumann, H./Seckel, E., Handlexikon zu den Quellen des römischen Rechts, 9. A. 1907, 598, 1 s. v. tutor

[37] Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, hg. v. Erler, A. u. a., Bd. 5 1998, 1050 Vormundschaft (Erler, Adalbert)

[38] Floßmann, U., Österreichische Privatrechtsgeschichte, 6. A. 2008, 2, 5, 4 B 1

[39] Floßmann, U., Österreichische Privatrechtsgeschichte, 6. A. 2008, 2, 5, 4 B 1 (b)

[40] Hübner, R., Gerichtsurkunden der fränkischen Zeit, 1. Abt., 1891

[41] Hübner, R., Gerichtsurkunden der fränkischen Zeit, 2. Abt., 1983

[42] Hübner 2, 55, Nr. 814

[43] Hübner 2, 96, Nr. 1008

[44] Hübner 2, 127, Nr. 1153

[45] Hübner 2, 144, Nr. 1238

[46] Hübner 2, 177, Nr. 1378

[47] Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 5, 1051 (Alt wie die Rechtsfigur ist auch das Rechtswort Vormundschaft, mit Verweis auf den Artikel Vormund Ruth Schmidt-Wiegands).

[48] S. Die althochdeutschen Glossen, gesammelt und bearbeitet v. Steinmeyer, E./Sievers, E., Bd. 2 1882, Neudruck 1969, 764, 5

[49] S. Althochdeutsches Wörterbuch, bearb. v. Karg-Gasterstedt, E. u. a. s. v. foramunto

[50] Nach Ruth Schmidt-Wiegand erscheint danach lateinisch-mittelhochdeutsch foramundus in Bamberg in Urkunden von 1149 und 1152 und später voremunde im Mühlhäuser Reichsrechtsbuch von etwa 1230 und im Sachsenspiegel Eike von Repgows sowie in Urkunden aus Hildesheim und Erfurt, also  in Mitteldeutschland und Norddeutschland.

[51] Georges, K./Georges, H., Ausführliches lateinisch-deutsches Handwörterbuch, 8. A., Neudruck 1983, s. v. advocatus

[53] S. Die althochdeutschen Glossen, gesammelt und bearbeitet v. Steinmeyer, E./Sievers, E., Bd. 2 1882, Neudruck 1969, 764, 2

[54] S. http://www.koeblergerhard.de/ahd/ahd_m.html

[55] http://www.koeblergerhard.de/ahd/5A/ahd_lat.html

[56] S. http://www.koeblergerhard.de/werwarwer.htm. Danach wurde Adalbert Erler 1928 mit einer Dissertation über die Stellung der evangelischen Kirche in Danzig seit dem Jahre 1918 promoviert und arbeitete von 1932 bis zu seiner Habilitation im Jahre 1939 als Regierungsrat in der Finanzverwaltung Preußens.

[57] http://www.koeblergerhard.de/ahd/ahd_f.html s. fora und die zugehörigen Zusammensetzungen

[58] http://www.koeblergerhard.de/ahd/5A/ahd_lat.html s. v. protectio, protector, protegere

[59] Köbler, G., Civis und ius civile im frühen Mittelalter, 1964

[60] Köbler, G., Das Recht im frühen Mittelalter, 1971

[61] Wörterbuch der mittelhochdeutschen Urkundensprache, erarb. v. Ohly, S. u. a., Bd. 3 2008, 2220 b

[62] Nr. 3406, 20

[63] Nr. 2665, 23

[64] Wörterbuch der mittelhochdeutschen Urkundensprache, erarb. v. Ohly, S. u. a., Bd. 3 2008, 2220 b

[65] Nr. 2520, 33

[66] Sachsenspiegel Lehnrecht, hg. v. Eckhardt, K., 2. A. 1956, 212 b.

[67] Sachsenspiegel Landrecht, hg. v. Eckhardt, K., 2. A. 1955.

[68] Sachsenspiegel Lehnrecht, hg. v. Eckhardt, K., 2. A. 1956, 212 b.

[69] Zwerenz, R., Der Rechtswortschatz der Urteile des Ingelheimer Oberhofs, 1988, S. 133 des Wörterverzeichnisses

[70] Zwerenz S. 71 des Wörterverzeichnisses

[71] Gudian, G., Ingelheimer Recht im 15. Jahrhundert, 1968

[72] Gudian S. 74

[73] Er bezieht also alle Wörter ein, welche die Vorstellung Vormund bzw. Vormundschaft zum Ausdruck bringen.

[74] Gudian S. 71

[75] Gudian S. 72

[76] Gudian S. 72 (1405)

[77] Gudian S. 74

[78] Gudian S. 75

[79] Gudian S. 76

[80] Gudian S. 77

[81] Gudian S. 78

[82] Gudian S.  78

[83] Gudian S. 79

[84] Gudian S. 81

[85] Schartl, R., Das Privatrecht der Reichsstadt Friedberg im Mittelalter, Wetterauer Geschichtsblätter 37 (1888), 49

[86] Schartl S. 79

[87] Schartl S. 89

[88] Schartl S. 89 Anm. 86

[89] Schartl S. 86

[95] S. HRG 5, 1052 und Erler, A., Eine unbekannte Ordnung für Speyer von 1527, ZRG (RA) 67 (1950, 525f.

[96] http://www.koeblergerhard.de/Fontes/BGB1900WFL-6204-20090322.htm

[97] S. für das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch von 1811 http://www.koeblergerhard.de/Fontes/Wildner_Lexikon%20ABGB.pdf, http://www.koeblergerhard.de/Fontes/ABGB1811LL.htm

[98] Dafür gibt es keine schriftlichen Nachweise, sondern nur allgemeine verständliche Folgerungen.

[99] http://www.koeblergerhard.de/germ/4A/germ_nhd.html

[100] S. Schmidt-Wiegand HRG 5, 1079