Vormundschaft und Recht
von
Gerhard Köbler
A) Vor ziemlich genau zweihundert Jahren
schrieb der wohl bekannteste deutsche Jurist, Friedrich Carl von Savigny[1] sein berühmtes Werk Vom Beruf unserer
Zeit zu Gesetzgebung und Rechtswissenschaft[2], in dem sich der junge Berliner Professor
für die Geschichtlichkeit allen Rechtes aussprach. Dies bedeutete gleichzeitig
eine Absage an Naturrechtsvorstellungen[3],
die von der natürlichen Vorgegebenheit rechtlicher Einrichtungen ausgingen.
Dementsprechend hat nach Savigny auch die Vormundschaft[4] eine Entstehungsgeschichte.
Freilich gibt es bei allem Wandel in den
irdischen Gegebenheiten auch wieder Umstände von verhältnismäßiger Dauer. Dazu
gehört neben dem Werden des Menschen auch seine Vergänglichkeit. Alle
Individuen werden unter ähnlichen Umständen geboren, wachsen aus der
vollständigen Hilflosigkeit allmählich zur Selbständigkeit auf, verlieren nach
einigen Jahrzehnten wieder an Kraft und werden eines Tages von ihrem Leben
verlassen.[5]
Von daher könnte die Vormundschaft von
Anfang an zum erfolgreichen Sein des Menschen dazu gehören. Allerdings weiß man
inzwischen, dass der Mensch, die Sprache und das Recht insgesamt in der
Geschichte entstanden sind und nicht unwandelbar von Anfang an vorhanden waren.
Deswegen ist ein allmähliches Werden auch für die Vormundschaft wahrscheinlich.[6]
B) Aus diesem Grunde empfiehlt es sich,
nach den ältesten erkennbaren Spuren zu suchen. Sie könnten für Europa
angesichts der grundsätzlichen Unsichtbarkeit der Vormundschaft und in
Ermangelung steinzeitlicher Aufzeichnungen am ehesten in der indogermanischen
Sprache zu finden sein. Deswegen soll der erste Blick trotz aller damit
verbundenen Problematik auf den rekonstruierten indogermanischen Wortschatz
geworfen werden.
I. Er hat mich wie alle Anfänge stets
besonders interessiert. Deswegen habe ich aus der vorhandenen Literatur alle
mir greifbaren Ansätze gesammelt, die Rückschlüsse über ein vor allem auch
namentlich unbekanntes Volk zwischen Indien und Europa für die Zeit vor der
Aufspaltung in Einzelvölker wie etwa die Griechen, Römer, Inder, Slawen oder
Germanen zulassen. Hierbei haben sich bei 2044 durch Zeugnisse in mindestens
zwei indogermanistischen Einzelsprachen wahrscheinlich gemachten Wurzeln etwa
6600 Ansätze und Verweise ermitteln lassen.[7]
Sie sind für den neuhochdeutschen
Betrachter durch eine versuchsweise Angabe von rund 8500 Bedeutungen,
Interpretamenten oder „Übersetzungen“ erschlossen, die freilich angesichts
fehlender Kontexte einer Überlieferung eher allgemein gehalten bleiben müssen.
Dementsprechend kehren viele bei verschiedenen Ansätzen wieder. Folglich
ergeben sich aus rund 8500 indogermanisch-neuhochdeutschen Gleichungen
letztlich nur etwa 4000 neuhochdeutsche Wörter, deren Sachinhalt dem Sachinhalt
einer indogermanischen Rekonstruktion entsprochen haben könnte.
Eines der bekanntesten Beispiele ist etwa
Vater, das der Erklärung der indogermanischen Ansätze *appa, M.: nhd. Vater; *ā̆tos,
*atta, Sb.: nhd. Vater, Mutter (F.) (1); *g̑enəter-,
*g̑enh₁tor-, M.: nhd. Erzeuger, Vater; *pappa,
*papa, M.: nhd. Vater, Speise; *pətḗr, *pətḗ, *ph₂tḗr,
*ph₂tḗ, M.: nhd. Vater und *tata-, *tē̆ta-,
Sb.: nhd. Vater, Zitze dient.[8] Ähnliches gilt für Mutter idg. *akkā, Sb.:
nhd. Mutter (F.) (1); *amma, *ama, *amī̆, F.: nhd. Mutter (F.)
(1); *ā̆tos, *atta, Sb.: nhd. Vater, Mutter (F.) (1); *mā-
(3), F.: nhd. Mutter (F.) (1), Brust? *mā̆mā,
*mammā, F.: nhd. Mutter (F.) (1); *mātér, *meh₂tèr,
*méh₂tōr, F.: nhd. Mutter (F.) (1); *nana,
*nena, F.: nhd. Mutter (F.) (1), Tante, Amme.[9] Weiter lässt sich an dieser Stelle Kind nennen, das
idg. *gelt-, Sb.: nhd. Rundes, Leib, Kind; *gᵘ̯rebʰ-,
Sb.: nhd. Kind, Junges; *pup-, Sb.: nhd. Gebauschtes, Knospe, Kind,
Brust; *putlos, Sb.: nhd. Kind; *tekno-, M.: nhd. Geborenes,
Junges, Kind; *torno-, Sb.: nhd. Junges, Kind[10] erklären kann.
Daneben
lassen sich auch einige weitere Verwandtschaftsbezeichnungen wie Sohn, Tochter,
Enkel, Neffe, Nichte, Tante oder Stiefmutter oder Bezeichnungen für durch Ehe
eingegangene Beziehungen wahrscheinlich machen.[11] Dies alles ist nicht besonders
überraschend. Schließlich waren Vater, Mutter, Kind und weitere
Verwandtschaften und Verbindungen zwischen nicht verwandten Frauen und Männern
von der Natur vorgegeben, so dass für eine Verständigung Bezeichnungen
nahelagen.
Von
hier aus lässt sich jetzt nach der Vormundschaft oder dem Vormund suchen. Das
Ergebnis ist eindeutig ernüchternd. Indogermanische Bezeichnungen für Vormund
oder Vormundschaft lassen sich nicht erkennen.[12]
Dies
ist sicher noch kein Beweis für das Fehlen dieser Vorstellungen in dieser Zeit.
Es ist aber doch ein erstes Indiz. Es zeigt jedenfalls, dass zumindest
sprachlich Vorstellungen von Vormund und Vormundschaft für die Indogermanen
insgesamt nicht gesichert sind.
II.
Festeren Boden gibt demgegenüber das römische Recht. Immerhin sind aus ihm ja
für die Jahre 451/450 vor Christi Geburt zwölf Gesetzestafeln bekannt, die mit
rund 500 Einzelwörtern einen Grundbestand von Rechtswortschatz absichern.[13] Dazu gehören in der deutschen
Übersetzung je drei bzw. vier Stellen für Vormundschaft und Vormund.
Danach wollten nach Tafel 5 die Alten,
dass die Frauen, auch wenn sie im reifen Alter standen, unter Vormundschaft
(tutela) sind, was also nicht neu gesetzt, sondern einfach aus der Wirklichkeit
in das Gesetz übernommen wird. Bei einer Frau unter Vormundschaft ihrer Agnaten
(in agnatorum tutela) konnten res mancipi nicht von anderen ersessen werden,
abgesehen von dem Fall, dass sie von ihr selbst unter Mitwirkung ihres Vormunds
(tutore auctore) übergeben waren. Wie jemand hinsichtlich seines Geldes und der
Vormundschaft über eine Sache (super pecunia tutelave suae rei) letztwillig
bestimmt hat, so soll es rechtens sein (5, 3).
Für diejenigen, welchen im Testament ein
Vormund (tutor) nicht bestellt sein sollte, sind Vormünder die Agnaten (agnati
sunt tutores) gemäß dem Zwölftafelgesetz (5, 6). Haben Vormünder (tutores) das
Vermögen des Mündels (rem pupilli) unterschlagen, wollen wir sehen, ob sie mit
der Klage, die gemäß dem Recht der Zwölftafeln gegen den Vormund (tutorem) auf
den doppelten Wertersatz aufgestellt ist, jeder für seine Person auf das Ganze
in Anspruch genommen werden kann (8, 20b). Demnach sind tutor und tutela
bereits im fünften vorchristlichen Jahrhundert feste und klare Einrichtungen
des römischen Rechtes.
Deren Inhalt kann und soll an dieser
Stelle nicht in allen Einzelheiten dargestellt werden,.Vielmehr genügt es
darauf hinzuweisen, dass Unmündige und Frauen, die sui iuris sind, mit ihrem
Vermögen unter der zugleich fremdnützigen und eigennützigen Schutzgewalt des
Vormunds stehen.[14]
Gesetzlicher Vormund über die Unmündigen sind die gradnächsten Agnaten, doch
kann der paterfamilias einen tutor testamentarius bestimmen. Gesetzliche
Vormünder der gewesenen uxor in manu sind in erster Linie ihre eigenen Söhne,
doch verflüchtigt sich die Vormundschaft über Frauen bis zum klassischen
römischen Recht weitgehend.[15]
Neben der Vormundschaft besteht die
Pflegschaft (cura). Sie betrifft nach den Zwölftafelgesetzen Geisteskranke und
entmündigte Verschwender. Außerhalb des Zwölftafelrechts kann der mündige
Minderjährige einen Pfleger (curator) beantragen, wenn er dies will.[16]
III. Germanen
Auf dieser Grundlage ist eine Hinwendung
zur den Germanen möglich.[17]
Sie gleichen den Indogermanen darin, dass sie kaum eigene Schriftzeugnisse
hinterlassen haben, zumindest nicht für die vorchristliche Zeit. Deswegen ist
auch die Rekonstruktion ihrer Sprache aus den Zeugnissen späterer
germanistischer Sprachen von besonderer Bedeutung, wie ich sie ebenfalls vor
vielen Jahren unter Verwendung der einschlägigen germanistischen Literatur
versucht habe.[18]
Dabei zeigt sich, dass sich für das
Germanische zwar ein größerer Wortschatz rekonstruieren lässt. Dieser ist aber
nur verhältnismäßig umfangreicher. Er hält sich zahlenmäßig aber immer noch in
engen Grenzen.
Nicht überraschen kann dabei, dass sich
Vater, Mutter, Kind, Sohn und Tochter, Enkel, Bruder, Schwester, Großmutter
oder Großvater, Onkel bzw. Oheim oder Vaterschwester und Neffe sowie andere
Verwandtschaftsbezeichnungen durch Zeugnisse in mindestens zwei germanistischen
Nachfolgesprachen wahrscheinlich machen lassen lassen. Auch Stiefvater,
Schwiegervater oder Schwäher, Schwiegermutter oder Schwieger, Schwiegersohn;
Schwiegertochter oder Schwager sind bekannt. Dagegen lassen sich der Vormund
und die Vormundschaft nicht sichern.[19]
Bestätigt wird dies sachlich durch den
freilich nicht besonders detaillierten Bericht des Römers Tacitus über
Germanien von etwa 98 nach Christus, der allerdings in der lateinischen Sprache
gehalten ist.[20]
Dort wird zwar das Familienleben der Germanen den Römern als Vorbild vor Augen
gestellt und es findet sich an einer einzigen Stelle auch das lateinische Wort
tutela. Die dortige Ausführung zu den Aestiorum gentes (Aestiern) lautet aber id pro armis
omniumque tutela securum deae cultorem etiam inter hostes praestat und bezieht
sich nicht auf die Familie, sondern den Schutz vor Feinden durch Eberfiguren
für die Verehrer der Göttin
(Als Abzeichen dieses Glaubens tragen sie Eberbilder; dies, statt Waffen und
Schutz von Allen, stellt den Anbeter der Göttin auch mitten unter Feinden
sorglos sicher).[21]
Dennoch findet sich im rekonstruierten
Germanischen innerhalb der Bezeichnungen für Schutz eine Gruppe von Wörtern,
die mit Vormund und Vormundschaft in gewisser Beziehung stehen. Es handelt sich
dabei um *mundi- (1),
*mundiz, st. F. (i): nhd. Hand, Schutz; *mundō, st. F. (ō):
nhd. Hand, Schutz einerseits und um *mundu-, *munduz?, germ.?, Sb.: nhd.
Schutz, Schützer andererseits,[22] die
nicht selten als Grundwörter für die Bildung germanischer Personennamen (wie
etwa Sigmund) verwendet werden.[23]
Demnach kennen die Germanen die Hand als Symbol für den Schutz und auch einen
Träger dieses Schutzes, ohne dass bereits eine Beziehung mit der Vorsilbe vor
oder oder eine Zusammensetzung mit mund als Bestimmungswort hergestellt zu sein
scheint.
IV.
Von hier aus lässt sich zeitlich als dritte Zeitstufe nach Indogermanen und
Römern bzw. Germanen zum Frühmittelalter fortschreiten. In ihm hat sich der
Gesamtverband der Germanen bereits in die Einzelvölker aufgespalten. Für sie
bieten die Goten in ihren die Bibel teilweise in das Gotische
übertragenden Texten entsprechend ihrer Vorlage kein Zeugnis für den
Sachverhalt Vormund oder Vormundschaft. In den vor allem nordischen
Runeninschriften[24]
findet sich nur die Wendung folc{æ]erærdonbec[|]biddaþfo<r>eæþelmun
- die Leute errichteten ein Denkmal. Betet für Æþelmund)..[25]
Diesen zeitlich noch dem Altertum zuzuteilenden Zeugnissen folgen die später
deutschen Stämme der Franken, Alemannen, Bayern, Sachsen, Friesen und Thüringer
nur mit einiger Verzögerung nach.
Sucht
man in den von mir inzwischen als Vorarbeit für ein westgermanisches Wörterbuch
zusammengestellten Wörterbüchern des Altenglischen, Altfriesischen,
Altniederfränkischen, Altsächsischen und Althochdeutschen nach Vormund und
Vormundschaft, so findet man durchaus volkssprachliche Spuren.[26] Sie
beziehen sich jedoch nur auf mund. Dieses weist aber Beziehungen nur zu
lateinisch defensio und advocatus auf, nicht aber zu lateinisch tutela und
tutor.[27]
Im
Kern aber ist das Frühmittelalter weit überwiegend von der lateinischen
Schriftsprache geprägt. In ihr ist die etwa im Heidelberger Index zum Codex
Theodosianus von 438 an 25 Stellen bezeugte tutela[28]
allgemein als Schutz, Sicherung, Erhaltung und Instandhaltung zu verstehen, im
engeren Sinn als die einer Privatperson zustehende Schutzgewalt über die nicht
unter väterlicher Gewalt stehende schutzbedürftige Personen, die Fürsorge für
ihre Person und ihr Vermögen, die Bevormundung derselben bzw. die Vormundschaft
über sie, wobei in erster Linie die Altersvormundschaft über Unmündige gemeint
ist,[29] neben
der es, wie bereits gezeigt, im älteren römischen Recht auch eine
Geschlechtsvormundschaft über Frauen gab, die aber allmählich schwand. Der
tutor, den der Heidelberger Index für den Codex Theodosianus an fast 50 Stellen
nachweist,[30] ist
der Mensch, dem eine solche Vormundschaft übertragen ist.[31]
Die
lateinische Schriftsprache wird vor allem von der christlichen Kirche aus dem
lateinischen Altertum über das Ende Westroms im Jahre 476 n. Chr. fortgeführt.
In ihr ist in dieser Zeit hauptsächlich die Bibel bedeutsam, deren
Überlieferung zusammen mit sonstigem kirchlichem Schriftgut etwa sieben Achtel
des frühmittelalterlichen Schrifttums insgesamt ausmacht. In diesem Rahmen ist
dabei die auffällige Tatsache feststellen, dass die lateinischen Bezeichnungen
tutela und tutor als die lateinischen Äquivalente für Vormundschaft und Vormund
trotz des bedeutenden Umfangs der aus zahlreichen einzelnen Büchern bestehenden
Bibel in dieser nahezu völlig fehlen.
Es ist
lediglich einmal in 1. Mac. 14, 37 von einem tutamentum regionis die Rede.
Tutela ist überhaupt nicht bezeugt. Tutor erscheint ebenfalls nur einmal in der
Wendung sed tutoribus et actoribus est in dem paulinischen Brief an die Galater
4, 2, die genauer lautet sed sub tutoribus est et actoribus usque ad
praefinitum tempus a patre, was deutsch im weiteren Rahmen von Galater 4,1-3
wiedergegeben werden kann als: Ich meine aber: Solange der Erbe unmündig ist, unterscheidet er
sich in nichts von einem Sklaven, obgleich er Herr über alles ist. Er
untersteht vielmehr Vormündern und Verwaltern bis zu dem vom Vater
festgesetzten Termin. So verhält es sich auch mit uns: Als wir unmündig waren,
waren wir unter die Elemente der Welt versklavt.
In den
wichtigsten lateinischen Rechtstexten des Frühmittelalters erscheinen dagegen
tutor und tutela durchaus, aber in einer eher nicht erwarteten
Verteilung. Tutela findet sich bei Westgoten, Burgundern, Sachsen sowie in den
Kapitularien, Konzilien, Formeln[32] und
den merowingischen Diplomen,[33] der
für die Burgunder und die merowingischen Diplome fehlende tutor zusätzlich bei
den Friesen.[34]
Dagegen fehlen beide Wörter – außer im ältesten Text, dem westgotischen Codex
Euricianus auch - in den fränkischen, alemannischen und bayerischen
Volksrechten.[35]
Bei den Sachsen finden sich fünf
Belege fast unmittelbar beieinander[36]
XLII. Qui mortuus viduam reliquerit,
tutelam eius filius, quem ex alia uxore habuit, accipiat; si is forte defuerit,
frater illius defuncti; si frater non fuerit, proximus paterni generis eius
consanguineus.
XLIII. Qui viduam ducere velit,
offerat tutori praecium emptionis eius, consentientibus ad hoc propinquis eius;
si tutor abnuerit, convertat se ad proximos eius et eorum consensum accipiat
illam paratam habens pecuniam, ut tutori eius, si forte aliquid dicere velit,
dare possit, hoc est, solidos CCC.
XLIV. Qui defunctus non filius sed
filias reliquerit, ad eas omnis hereditas pertineat; tutela vero earum fratri
vel proximo paterni generis deputetur.
XLV. Si vidua filiam habens nupserit
filiumque genuerit, tutela filiae ad filium, quem tunc genuerat, pertineat; si
autem filium habens nupserit filiamque genuerit, tutela filiae non ad filium
prius genitum, sed ad fratrem patris vel ad proximum eius pertineat.
LXIV. Liber homo qui sub tutela
nobilis cuiuslibet erat, qui iam in exilium missus est, si hereditatem suam
necessitate coactus vendere voluerit, offerat eam primo proximo suo; si ille
eam emere noluerit, offerat tutori suo vel ei qui tunc a rege super ipsas res
constitutus est; si nec ille voluerit, vendet eam cuicumque libuerit.
Danach sind tutor der Witwe der Stiefsohn oder der
Bruder eines verstorbenen Mannes, muss der an der Heirat einer Witwe
Interessierte dem tutor als Kaufpreis 300 Schillinge leisten, hat die tutela
über hinterlassene Töchter der Bruder des Verstorbenen oder der nächste
männliche Verwandte, wird der später in einer Ehe einer Witwe geborene Sohn
tutor der Töchter aus erster Ehe, während die tutela über die in zweiter Ehe
geborenen Töchter nicht der Sohn aus erster Ehe hat, sondern der Bruder des
Vaters oder der nächste männliche Verwandte und darf schließlich ein freier
Mann sub tutela eines ins Exil gesandten Edlen bei einem Notverkauf seines
Erbes dieses seinem nächsten Verwandten und bei dessen Ablehnung seinem tutor
oder dem vom König hierzu Bestimmten anbieten und dann, wenn auch er ablehnt,
verkaufen, an wen immer er will. Demnach gibt es die tutela über Witwen und
Kinder, doch kann auch ein freier Mann unter der tutela eines Edlen stehen und
ist tutor über Witwen und Waisen grundsätzlich der nächste männliche Verwandte.
V. Auf
dieser Grundlage hat sich für die Vormundschaft in der wissenschaftlichen
Grundliteratur in Ermangelung einer modernen Gesamtdarstellung folgende Vorstellung
ausgebildet. Die Vormundschaft des älteren deutschen Rechtes ist Ausfluss der
Blutsverwandtschaft und der Sippe. Daher hielt nach Karl von Amira die
Gesamtheit der erwachsenen selbständigen männlichen Sippegenossen über die
unselbständigen Mitglieder ihre schützende und im Familieninteresse ihre
gewaltige Hand. Allerdings wurde schon früh die Gesamtvormundschaft der Sippe
durch die Individualvormundschaft des nächsten ältesten männlichen Verwandten
zurückgedrängt, so dass sie sich zu einer Obervormundschaft über den geborenen
Vormund mit Aufsichtsrecht über den Vormund abschwächte. Die Sippe konnte den
Vormund bei schlechter Amtsführung absetzen und notfalls die Absetzung durch
Klage vor Gericht erzwingen.[37]
Ursula
Flossmann fasst dies in die Worte: Im geschlossenen Rechtsraum der Sippe fiel
die verwaiste Vaterstelle über eine nicht selbstmündige Person an eines ihrer
Mitglieder, insbesondere den Vaterbruder, den nächsten Schwertmagen. Er
übernahm die Hausgewalt als geborener Vormund über das Mündel und übte sie im
Interesse der Sippe aus. Mit dem Zurücktreten der Sippenbindung näherte sich
die Rechtsstellung des geborenen Vormunds immer mehr der väterlichen Gewalt.[38]
Der
Vormund nahm das Mündelvermögen in die Gewere zur rechten Vormundschaft, durfte
es also verwalten und nutzen. Dafür musste er für den Unterhalt und die
Erziehung des Mündels aufkommen. Außerdem haftete er für dessen
schadenstiftendes Verhalten.[39]
VI. Will man diese allgemeinen
Ausführungen an der Rechtswirklichkeit überprüfen, so bieten sich dafür der
Einfachheit halber beispielsweise die von Rudolf Hübner 1891 gesammelt
veröffentlichen Gerichtsurkunden der fränkischen Zeit an, die für Deutschland
und Frankreich mit einer Zahl von 615 und einigen Nachträgen bis zum Ende des
ersten Jahrtausends,[40]
sowie mit mehr als 1000 Urkunden aus Italien bis zum Ende des 11. Jahrhunderts
reichen.[41]
Prüft man die von Rudolf Hübner dazu
angefertigten deutschen Regesten, die vermutlich alle wesentlichen Merkmale der
jeweiligen Inhalte verzeichnen, so begegnen dort die Sachverhalte Vormund und
Vormundschaft nur an fünf Stellen. Der erste Beleg stammt aus Salerno vom
September 894. Danach klagen eine Adelgisa und ihr Vormund Adelfrid gegen einen
Teodelgardus wegen einer an Adelgisa begangener Notzucht, als deren Folge der
mittellose Täter schließlich dem Opfer übertragen wird.[42]
In Piacenza veranlasst, nachdem auf
schriftliche Bitte der verwitweten Herzogin Valderade von Venedig einer ihrer
Getreuen mit dem Namen Ildevertus ihr vom Pfalzgrafen zum Vormund und Vogt
bestellt worden ist, ein Dominicus diesen Vogt, der nicht nochmals Vormund
genannt wird, eine verlesene und inserierte, von der Herzogin im September 976
ausgestellte Verzichtsurkunde anzuerkennen.[43] In Carpo bei Reggio bringen am 30.
September 1001 die Äbtissin Berta von Brescia und ihr Vogt Adrevertus Farlinda
und ihren Vormund Richardus zur Anerkennung ihres Besitzes zu Runcola.[44]
In Batelica bei Brescia lassen sich im
August des Jahres 1021 Geistliche des Klosters Nonantula eine Verkaufsurkunde
von den Verkäufern, nämlich von dem minderjährigen Grafen Adelbertus und seinem
Vormund Albericus bestätigen.[45]
Wohl in Salerno legt im Februar 1059 eine Theodora zwei inserierte Urkunden
vor, die Aloara und ihre Kinder sowie der als Geschlechtsvormund wirkende
Kleriker Johannes anerkennen.[46]
Insgesamt stammen also alle Beispiele aus Italien, setzen erst am Ende des 9.
Jahrhunderts ein und betreffen in vier Fünfteln der wenigen Fälle Frauen, ohne
dass immer ganz sicher zwischen Vormund und Vogt geschieden werden kann und
ohne dass die Wörter Vormund und Vormundschaft in den Urkunden verwendet
werden.
VII. Von hier aus lässt sich nach den
deutschen Wörtern Vormund und Vormundschaft in den Quellen suchen. Adalbert
Erler bezeichnete sie in dem von ihm herausgegebenen Handwörterbuch eher
ungenau als alt.[47]
Folglich empfiehlt sich die nähere Betrachtung.
Sie zeigt, dass Vormund in der gesamten
althochdeutschen, von etwa 700 bis etwa 1070 reichenden Überlieferung nur an
einer einzige Belegstelle erscheint. Sie findet sich in der in München
aufbewahrten, 165 Blätter im Kleinquartformat umfassenden Handschrift Clm
14747. Diese wurde einspaltig von verschiedenen Händen in Süddeutschland im 9.
Jahrhundert geschrieben und kam 1811 aus dem Regensburger Kloster Sankt Emmeram
nach München.
Sie enthält auf ihren Blättern 84a bis 85
lateinisch-altbayerische Glossen zu den Passionen Simon und Judas. Der
lateinische Vorlagetext lautet (auf S. 536, 26 der lateinischen Ausgabe)
advocati maerore confecti (bzw. nach dem von Elisabeth Karg-Gasterstedt
verantworteten Althochdeutschen Wörterbuch wohl interfecti) reversi sunt domos.
Der Glossator schrieb dazu irgendwann im 10. Jahrhundert die Wendung foramundon
mornun ganeizta,[48]
für deren lateinische Vorlage die Bearbeiter des Althochdeutschen Wörterbuchs
advocati als Rechtsbeistand oder Rechtsvertreter verstehen und damit auf die
Verwendung des modernen Wortes Vormund verzichten.[49]
Leider wird diese lateinische Stelle in
keiner zweiten Handschrift volkssprachig glossiert. Deswegen lässt sich nicht
feststellen, wie ein zweiter Bearbeiter an einem anderen Ort zu einer anderen
Zeit die advocati der lateinischen Vorlage verstand.[50] Betrachtet man deswegen umgekehrt alle
sonstigen althochdeutschen Entsprechungen für lateinisch advocatus, dem im
klassischen Latein die heutigen Bedeutungen Redner, Sprecher, Richter, Rat,
Vogt, Prediger und Sachwalter zur Seite gestellt werden,,[51] so lauten sie nur fogat(, kwiti) und
waltboto.[52]
In ziemlicher räumlicher Nähe zu dieser
im Nominativ zu foramunt zu normalisierenden Glosse foramundon findet sich die
ebenfalls dem 10. Jahrhundert zuzurechnende Glosse formunt scafi in der
gleichen Handschrift,[53]
die eine Ableitung von foramunt sein muss, weil ein mit der Vorsilbe fora
verknüpftes Grundwort muntskafi sonst nicht belegt ist.[54] Diese Glosse ist nur durch eine einzige
ihr noch folgende Glosse (bzw. 9 Textzeilen der Ausgabe) von foramundon
getrennt. Sie lautet fona formuntscafi und gehört zu dem lateinischen Text
(advocati) sunt a duce admoniti: ut quanta possent constantia haberent cum his
magis contentionem et eos a defensione proposita excluderent suorum argumento
verborum (S. 536,17 der Ausgabe). Das zu normalisiert foramuntscaf gehörige
lateinische Wort defensio wird dabei als Verteidigung bzw. Rechtsvertretung
erklärt.
In anderen Glossen werden zu diesem
defensio althochdeutsch antrahha (Verteidigung, Rechtfertigung,
Entschuldigung), antseida (Rechtfertigung), biskirmunga (Schirm, Verteidigung,
Schutz, Schutzwehr, Flügel), furilaga (Verteidigung), missitruwida (Misstrauen,
Verdacht), muntburt (Schutz, Vormundschaft), muot (Mut, Gemüt, Herz, Seele,
Sinn, Geist, Verstand, Gesinnung), skirm (Schirm, Schutz), skuti (Schutz,
Verteidigung), weri (Wehr, Abwehr, Verteidigung, Waffe) und zorn (Zorn, Wut,
Entrüstung) gesetzt.[55]
Danach stehen foramunt und foramuntskaf vor allem in enger Beziehung zu Schutz
und Verteidigung und lassen nur schwache Beziehungen zu Vormund und
Vormundschaft erkennen. Darüber hinaus treten sie erst im 10. Jahrhundert und
damit zwei Jahrhunderte nach Beginn der althochdeutschen Überlieferung auf und
sind während der gesamten althochdeutschen, mit dem Übergang zum
Mittelhochdeutschen gegen 1070 endenden Zeit auf ein einziges altbayerisches
Dokument beschränkt, so dass sie für eine möglicherweise urtümliche Einrichtung
überraschend spät belegt sind und sich nur in den Augen eines von der
dogmatischen Gegenwart des 20. Jahrhunderts herkommenden Gelehrten[56] wirklich als alt bezeichnen lassen.
Die neuhochdeutsch vor und
mittelhochdeutsch vore bzw. vor vorangehende Silbe althochdeutsch fora
entspricht dem anscheinend noch nicht als Vorsilbe verwendeten germanischen
*fur und findet sich im Althochdeutschen in rund 150 Ansätzen. Beispiele
hierfür sind forabahho (Lehnbildung zu lateinisch praesentialiter), foraberahtida
(Lehnübersetzung für missverstandenes praeclara), forabikennida (zu lateinisch
praenotio), forabilidi (zur Wiedergabe von lateinisch figura), forabimeinida
(lat. providentia, propositum bzw. praedestinatio, propositio), foraboto
(lateinisch praeco bzw. praecursor), foraboton (lat. praeconari, praedicare,
praenuntiare, pronuntiare, prophetare), forabouhhan (lat. praesagium bzw.
prodigium, monstrum), forabritunga (lateinisch obtentus, praetextus),
forabrungani (lateinisch praelatio), forabuogi (lateinisch pectolina bzw.
antela), foraburgi (lateinisch suburbium), foraburgo (lateinisch extra urbem),
forafaro (lateinisch praeco) und so weiter.[57] Weil in den Zusammensetzungen mit fora
dieses althochdeutsche Wort oft lateinisch prae oder pro entspricht, erscheint
ein fremdsprachlicher Einfluss wohl bei foramunt und foramuntskaft zumindest
nicht ausgeschlossen, wobei vielleicht an lateinisch protector und protectio
sowie protegere gedacht werden kann, die immerhin mit tutor und tutela die
Wiedergabe durch skirm und skirmari (sowie skirmen) gemein haben, wobei im
Übrigen auch das noch zu erwähnende muntboro zur Wiedergabe von protector
verwendet wird.[58]
VIII. Zur Absicherung des bisherigen Ergebnisses
hilfreich könnte eine Suche nach Zeugnissen für einen Vormund oder eine
Vormundschaft in den lateinisch gehaltenen Quellen sein, wie ich sie selbst vor
vielen Jahren für civis und ius civile[59]
sowie für ius, lex, mos und consuetudo[60]
durchgeführt habe. Selbst wenn man sich dabei auf tutor und tutela beschränken
könnte, wäre der Aufwand aber sehr groß. Ich kann ihn an dieser Stelle leider
nicht leisten.
IX. Von daher muss aus arbeitsökonomischen
Gründen in einer vierten Zeitstufe zum Wörterbuch der mittelhochdeutschen
Urkundensprache und der Nutzung der dafür geleisteten Sammelarbeit übergegangen
werden. Dieses hilfreiche Werk verwertet alle ab etwa 1200 auftretenden, bis
zum Jahre 1300 überlieferten altdeutschen, genauer mittelhochdeutschen und
mittelniederdeutschen Originalurkunden und schließt damit vor allem wegen
philologischer Fragestellungen und vielleicht auch aus arbeitsökonomischen
Überlegungen alle nur in Abschrift erhaltenen Urkunden aus. In ihm sind sowohl
vormunt wie vormuntschaft belegt, wenn auch nicht besonders häufig.[61]
Vormunt erscheint neben 9 Nachweisen für
vormunde im Stadtrecht von Magdeburg/Breslau in insgesamt 5 Belegen. Die
Bearbeiter des Wörterbuchs erklären das mittelhochdeutsche Wort als Vormund,
Sachwalter, Vogt und Schirmherr. Dementsprechend ist etwa Friedrich von
Enzeberg des vorgnanten Heinriches seligen brůder vn(d) siner kinde aîn
vormvnt, ist also des zuvor genannten verstorbenen Heinrich Bruder und seiner
Kinder Vormund.[62]
Es ist aber auch Marschall Heinrich von Donnersberg vormůnt und gewaltiger
phleger seiner Schwäger Heinrich und Hildebrand oder Bruder Hermann vormvnt des
Klosters Schlüsselau.[63]
Die vormuntschaft findet sich nur in
einer einzigen Urkunde aus Bamberg.[64]
Die Bearbeiter lassen offen, ob Vormundschaft oder Schirmherrschaft gemeint
ist. Jedenfalls hat nach der Urkunde dann, wenn das (gemeint ist nach den
Bearbeitern die vollständige Übereignung) geschieht, ir vormvntschaft ein ende.[65]
X. Häufiger als in den rund 3000,
mindestens 300000 Wörter umfassenden altdeutschen Originalurkunden erscheinen
vormunt und vormuntschaft in dem mit schätzungsweise 55000 Wörtern deutlich
weniger Text bietenden Sachsenspiegel. Nach Ausweis des von Karl August
Eckhardt angefertigten Wörterverzeichnisses begegnet vormunde an 21 Stellen,
vormunder an zwei Stellen. Das Verb vormunden findet sich einmal.[66]
Vor seinen Tagen und nach seinen Tagen
muss dabei nach Sachsenspiegel Landrecht I 42 § 1[67] der Mensch einen Vormund haben, wenn er
dessen bedarf, kann aber auch darauf verzichten, wenn er dies will. Er sinen
dagen bedeutet dabei vor der Vollendung des 21. Lebensjahrs. Nach seinen Tagen
meint die Zeit nach Vollendung des 60. Lebensjahrs.
Nach Landrecht I 42 § 2 muss das zu
seinen Jahren gekommene und damit mündig gewordene Kind Vormund seiner Frau
sein und dazu wessen er soll, wenn er will. Dabei ist nach Landrecht I 45
selbst der nicht ebenbürtige Mann Vormund seiner Frau, sobald sie sein Bett
betritt bzw. nach III 45 § 3 sobald sie ihm angetraut ist, doch ist bei seinem
Tod ihr Vormund ihr nächster ebenbürtiger männlicher Verwandter und nicht der
nächste ebenbürtige männliche Verwandte ihres verstorbenen Ehemanns. Keine Frau
kann Vorsprech sein oder ohne Vormund klagen (II 63 §1) und umgekehrt sollen
nach III 16 § 2 rechtlose Leute keinen Vormund haben.
Die Vormundschaft erscheint im Sachsenspiegel
an insgesamt sieben Stellen. Dabei behandelt der in die vierte Fassung des
Landrechts aufgenommene Artikel I 11 den Fall, dass der seine Kinder nach dem
Tode ihrer Mutter in Vormundschaft haltende Vater, wenn sie sich von ihm
scheiden, das gesamte Muttergut lassen und geben muss, sofern er es nicht durch
Unglück und ohne Schuld verloren hat, was umgekehrt auch die Frau gegenüber den
Kindern des Vaters tun muss, wenn der Vater stirbt sowie jedermann, der Vormund
von Kindern ist. Klagen Mädchen oder Frau nach Landrecht über ihren Vormund,
dass er ihnen Eigen, Lehen oder Leibzucht entziehe, und kommt er trotz
dreimaliger Ladung nicht zum Gericht, soll man ihm die gesamte Vormundschaft
entziehen, wobei dann der Richter der Vormund der Frau ist und ihr von Gerichts
wegen das Gut geben soll, dessen sie entwältigt war (I 41). Nach I 31 § 2 nimmt
der Mann bei der Heirat ihr gesamtes Gut zu rechter Vormundschaft in seine
Gewere, kann aber auch an dem Gut seiner Frau keine andere Gewere erlangen, als
die, welche er von Anfang an in Vormundschaft empfing.
Im Lehnrechtsteil ist der Vormund nicht
nachweisbar. Gleichwohl erscheint dort die Vormundschaft zweimal in Artikel
56,2 und 74,1. Danach kann man auch eine Belehnung zu Vormundschaft empfangen.[68]
Insgesamt sind also die Wörter und die
Inhalte Vormund und Vormundschaft im Sachsenspiegel gut bezeugt. Sie betreffen
Männer in Bezug zu Frauen, Kindern und Greisen. Vormund sind grundsätzlich
Ehemänner oder nächste männliche Verwandte, doch kann auch der Richter in
Streitfällen Vormund werden.
XI. Dem Vergleich sollen im Anschluss an
dieses sächsische Rechtsbuch noch fränkische Quellen dienen, wobei sich mit den
Urteilen des Ingelheimer Oberhofs am Rhein beginnen lässt, die aus den Jahren
zwischen 1398 und 1430 sowie zwischen 1437 bis 1464 erhalten geblieben sind.
Von ihnen hat Gerhard Zwerenz die (500) Oberhofsprüche zwischen dem 1. August
1398 und dem 9. September 1402 vollständig rechtssprachlich ausgewertet. In
ihnen fehlen vormunt und vormuntschaft vollständig, so dass sie auch bei der
materiellen Rechtsdarstellung nicht behandelt werden,[69] obgleich sich siebenmal ein muntbor und
dreimal eine mutborschaft nachweisen lassen.[70]
Auf ihrer Grundlage kann Gunter Gudian
bei der systematischen Gesamtdarstellung des Ingelheimer Rechtes im 15.
Jahrhundert sich auch zur Vormundschaft äußern.[71] Allerdings enthalten nach seiner Feststellung
die Ingelheimer Urteile zu wenig Vormundschaftsfälle, um etwa an ihnen allein
ablesen zu können, nach welchen Regeln sich der Verwandtschaftsgrad berechnete.[72] Außerdem beschränkt Gudian seine
Ausführungen nicht auf die Wörter Vormund und Vormundschaft, sondern erfasst
auch die Inhalte.[73]
Dementsprechend kann er als erstes auf
Urteile von 1407, 1408 und 1412 hinweisen. Nach ihnen ist ein Knabe oder
überhaupt ein Kind mit 12 Jahren alt genug, seines Gutes Mompar zu sein.[74] (71) Allerdings wird diese Grenze bis
zum Jahre 1448 für Knaben auf 13 Jahre und Mädchen auf 14 Jahre angehoben.[75]
Starb ein Elter unter Hinterlassung
minderjähriger Kinder, so erlangten die nächsten Verwandten die Stellung eines
Mitvormunds. Starb auch der zweite Elter vor Volljährigkeit der Kinder oder
eines Kindes, so wurde des Kindes nächster Erbe Mompar (Vormund). Allerdings
konnten die Eltern oder der verwitwete Elter einen anderen mit Gericht zum
Vormund bestellen.[76]
Grundsätzlich musste der Vormund
volljährig sein. Außerdem scheint es nach Gudian so, als ob ältere Geschwister
nicht fähig waren, Vormund für minderjährige Geschwister zu sein. War die
nächste Verwandte eine Frau, so übte an ihrer Stelle ihr Mann die Vormundschaft
aus.[77]
Nach dem Tode beider Eltern hatte der
Vormund das Recht und die Pflicht, die Waisen bei sich aufzunehmen und dafür
das Gut der Kinder zu verwalten und zu nutzen.[78] Er konnte das Mündelgut gegen Zins
verleihen und hatte in jedem Fall einen Aufwendungserstattungsanspruch.
Handelte er zum Nachteil des Mündels, musste er mit Ansprüchen des volljährig
gewordenen Mündels rechnen.[79]
Eine Beschränkung der Frau in ihrer
Geschäftsfähigkeit kann Gudian nicht mehr feststellen. Vielmehr kann das zu
seinen Tagen gekommene Mädchen seine Güter geben, wem es will (1399), was zwar
auch bei Verheiratung galt, doch verwaltete hier der Mann bis zu seinem Tode
das eheliche Vermögen grundsätzlich allein, sofern die Frau kein
Handelsgeschäft betrieb. Die Verfügung einer Frau über Liegenschaften außerhalb
der Ehe bedurfte allerdings der Mitwirkung eines Mompars.[80]
Freiwillig konnte sich auch ein
Volljähriger eines Mompars bedienen. Dann musste der Mompar in eigenem Namen
handeln. Deshalb musste das, was er behandeln sollte, ihm zu eigenem Recht
übertragen werden.[81]
Mompar konnte jeder sein, etwa der Sohn,
der Bruder oder die Ehefrau.[82]
Eingesetzt werden konnte der Mompar für ein gesamtes Vermögen oder für einen
Teilbereich bzw. Aufgabenkreis wie etwa die Durchführung eines Prozesses.
Eingesetzt wurde er meist zu Gewinn und Verlust oder auch auf Widerruf.[83]
Wahnsinn bzw. Geisteskrankheit berechtigte
anscheinend die nächsten Angehörigen, für den Betroffenen zu handeln.
Körperliche Gebrechen wie etwa Aussatz beeinträchtigten dagegen die
Fähigkeiten des Betroffenen nicht. Auch Verfügungen eines Sterbenden waren
gültig, sofern die allgemeinen Voraussetzungen wie etwa Vornahme vor Gericht
und damit Bewegung dorthin und Sprechen eingehalten waren.[84]
Mit dem zum Vergleich ebenfalls noch
berücksichtigten mittelalterlichen Privatrecht der Reichsstadt Friedberg in der
Wetterau befasste sich Reinhard Schartl in seiner Gießener Dissertation.[85] Er konnte dabei feststellen, dass
dort der Mensch zumindest bis 1262 mit 12 Jahren zu seinen Tagen bzw. zu
seinen Jahren kam.[86]
Die Vormundschaft erscheint in den Friedberger Quellen zuerst im 14.
Jahrhundert, wobei die Vormundschaft über Unmündige im Vordergrund stand, die
Vormünder bekamen, wenn ein Elter gestorben war.[87]
Der lateinisch als tutor und
mittelhochdeutsch als getruwehendir oder mompar[88] bezeichnete Vormund vertrat das Mündel
bei allen Rechtsgeschäften. Seit dem Ende des 15. Jahrhunderts übte der Rat der
Stadt anscheinend eine Aufsicht oder Obervormundschaft aus. Wie in Frankfurt am
Main und Mainz dürfte der Vormund bei Beendigung der Vormundschaft Rechnung
legen haben müssen.[89]
XII. Zum Abschluss lässt sich noch leider
ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit ein Blick auf die deutschen gelehrten
Juristen werfen, die sich nach Ausweis meiner rund 50000 Personen umfassenden
Datenbank in irgendeiner Weise besonders mit der Vormundschaft befasst haben.[90] Ihre Reihe beginnt dem von von 1521 bis
1588 lebenden Joachim Moller oder Möller dem Jüngeren, der 1548 Hofrat des
vormundschaftlichen Kollegiums Herzog Franz Ottos von Celle wird. In gleicher
Weise ist der von 1588 bis 1666 lebende Johann Freiherr von Mandl oder Maendl
Mitglied des Vormundschaftsrats Kurfürst Ferdinand Marias. Der bekannte Georg
Adam Struve fungiert 1680 als Präsident einer Vormundschaftsregierung und
Gottfried Magnus Lichtwer (1719-1783) begegnet als Mitglied eines Vormundschaftsgerichts.
In Buchtiteln erscheint die Vormundschaft seit dem Ende des 18. Jahrhunderts.
Beispiele hierfür sind etwa Heinrich Ferdinand Christian Lynckers Abhandlungen
von der Vormundschaftsbestellung von 1790, Johann Matthias Martinis
Vormundschaftslehre von 1802 oder Heinrich Adolf Lehzens Lehre von der
Vormundschaft von 1812.[91]
1785 veröffentlicht Johann Bernhard
Wiessner anscheinend erstamls ein Werk mit dem Titel Das Vormundschaftsrecht.
Ihm folgt 1811 Peter J. G. Hoffmann. Jodocus Temme spezifiziert dies 1847 auf
das preußische Vormundschaftsrecht, nachdem J. Auffarth bereits 1826
besonders die Vormundschaft über Minderjährige nach kurhessischem Rechte
untersucht hatte.[92]
Wilhelm Theodor Kraut legt dann 1835ff.
seine dreibändige Darstellung der Vormundschaft nach den Grundsätzen des
deutschen Rechtes vor,[93]
das Adolf August Friedrich Rudorffs Recht der Vormundschaft von 1832f.
unmittelbar folgt. Von Friedrich Rive stammt eine dreibändige besondere
Geschichte der Vormundschaft von 1861.[94]
Für einzelne Bereiche finden sich verschiedene wissenschaftliche
Untersuchungen.
Eine Vormundschaftsordnung ist aus Speyer
für das Jahr 1527 belegt.[95]
Ein besonderes Vormundschaftsgericht ist aus Gotha für das Jahr 1527
nachgewiesen. Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch von 1896 schließlich ist die
Vormundschaft in den Paragraphen 1773ff. ausführlich geregelt und wird der
Vormund 189mal erwähnt, die Vormundschaft 87 mal, das Vormundschaftsgericht
218mal, der Vormundschaftsrichter 4mal, das Vormunschaftsverhältnis zweimal,
das Adjektiv vormundschaftlich viermal und das Verb bevormunden mit seinem
Partizip Präsens Passiv bevormundet dreimal.[96], [97]
C Zusammenfassung
Am Ende lässt sich wieder darauf
zurückkommen, dass der Mensch von seinen Anfängen an einer natürlichen
Entwicklung unterliegt, in der er von der Hilflosigkeit zur Selbständigkeit
erwächst. In Einzelfällen kann er auch als Erwachsener hilflos sein und am Ende
kann er auch bereits vor dem Tode die Selbständigkeit verlieren. Frauen sind
zwar zumindest in der Gegenwart körperlich im Durchschnitt etwas kleiner,
langsamer und schwächer als Männer und durch Schwangerschaften und Stillzeiten
besonders belastet, grundsätzlich aber ebenso selbständig wie Männer und seit
1789 mehr und mehr gleichberechtigt.
Vater oder Mutter oder beide Eltern eines
Kindes können früher ebenso wie heute vor der Selbständigkeit des Kindes durch
Krankheit, Unfall oder Krieg zu Tode gekommen sein. Vormund und Vormundschaft
hat es in diesen Fällen am Anfang wohl nirgends gegeben. Entweder ist das
verwaiste Kind danach ebenfalls gestorben oder irgendeiner der umgebenden
Menschen einer Horde hat es tatsächlich und damit vorrechtlich mitversorgt,
wofür auf Grund der persönlichen oder räumlichen Nähe am ehesten die älteren
Verwandten oder Nachbarn in Betracht kamen.[98]
Vielleicht hat sich diese Lage bereits
etwas dadurch geändert, dass der Mensch sesshaft geworden ist und Häuser
errichtet hat. Damit löste sich die größere Horde wohl in die kleinere Familie räumlich
auf. Im Grunde musste aber das verwaiste Kind bei dem Tode der Eltern wie zuvor
ebenfalls sterben oder von den nahen Mitbewohnern des Hauses oder von den
Bewohnern anderer, im Zweifel naher Häuser versorgt werden.
Bei den vielleicht vor viertausend Jahren
zwischen Indien und Europa im Übergang zur Sesshaftigkeit lebenden Indogermanen
lässt sich jedenfalls eine gemeinsame Bezeichnung für einen Vormund oder eine
Vormundschaft durch sprachliche Rekonstruktion aus der Überlieferung der
Nachfolgesprachen nicht sichern. Demgegenüber kennen die Römer bereits in ihrem
Zwölftafelgesetz von 451/450 vor Christi Geburt feste und klare Regeln für
einen agnatischen oder geborenen, aber auch schon durch Testament frei
bestimmbaren und damit gekorenen tutor und eine tutela für alle verwaisten
Kinder bis zu einem bestimmten Alter und für Frauen sowie auch einen curator
und eine cura in ähnlichen Fällen. Gleiches lässt sich für die zur gleichen
Zeit in einfacheren Verhältnissen und unter schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen
lebenden Germanen nicht nachweisen, wenn auch Bezeichnungen für Schutz
wahrscheinlich gemacht sind (Schutz: germ. *alh-,
Sb.: nhd. Schutz, Bau, Haus, Tempel, Siedlung; *berga-, *bergaz,
st. M. (a): nhd. Berg, Höhe, Schutz; *bergō, st. F. (ō):
nhd. Schutz, Berge (F.); *hleibō, st. F. (ō): nhd.
Schutz; *hleuja-, *hleujam, *hlewa-, *hlewam, *hlewja-, *hlewjam,
st. N. (a): nhd. Schutz, Lee, schützender Ort; *hliwa, Sb.: nhd.
Obdach, Schutz; *hōda-, *hōdaz, st. M. (a): nhd. Obhut,
Schutz; *hōdō, germ.?, st. F. (ō): nhd. Hut (F.), Obhut,
Schutz; *mundi- (1), *mundiz, st. F. (i): nhd. Hand, Schutz; *mundō,
st. F. (ō): nhd. Hand, Schutz; *mundu-, *munduz?, germ.?, Sb.: nhd.
Schutz, Schützer; *trausta-, *traustam, st. N. (a): nhd.
Vertrauen, Schutz, Hilfe, schützen:
germ. *bergan, st. V.: nhd. bergen, schützen; *hlib-,
V.: nhd. decken, schirmen, schützen; *skermjan, sw. V.: nhd.
schirmen, schützen; *skeuljan, sw. V.: nhd. schützen; *skuljan?,
sw. V.: nhd. schützen; *þu-, germ.?, V.: nhd. achtgeben, schützen; *warjan,
sw. V.: nhd. wehren, abhalten, schützen, schützender -- schützender Ort:
germ. *hleuja-, *hleujam, *hlewa-, *hlewam, *hlewja-, *hlewjam,
st. N. (a): nhd. Schutz, Lee, schützender Ort, Schützer: germ. *mundu-,
*munduz?, germ.?, Sb.: nhd. Schutz, Schützer.[99]
Für
den Übergang vom Altertum zum Frühmittelalter lässt sich feststellen, dass die
römischen Rechtsquellen tutor und tutela sowie curator und cura fortführen,
dass aber die umfangreiche lateinische Bibel der Christen tutela überhaupt
nicht aufweist und tutor nur an einer einzigen neutestamentlichen Stelle. Die
lateinischen Volksrechte der germanistischen Völker zeigen eine auffällige
Verteilung, indem bei den Kernvölkern der Franken, Alemannen und Bayern tutor
und tutela fehlen. Anderseits finden sich bei den am Ende des 8. Jahrhunderts
christianisierten Sachsen ähnlich klare und feste Regeln über tutor und tutela
wie bei den Römern.
In der
althochdeutschen Volkssprache ist munt im Sinne von Schutz, Munt in dem 9.
Jahrhundert an 17 Stellen belegt, munt im Sinne von Hand seit dem Ende des 8.
Jahrhunderts an 13 Stellen, ein besonderer muntboro, der lateinisch protector
erklären kann, in Glossen seit dem Ende des 8. Jahrhunderts, ein muntburgo
einmal im 13. Jahrhundert, ein muntburto im 10. Jahrhundert und eine
muntburt für lateinisch defensio und patrocinium am Ende des 9. Jahrhunderts.
Dagegen erscheinen foramunt und foramuntskaf nur in je einer Glosse einer
einzigen bayerischen Handschrift des 10. Jahrhunderts für lateinisch advocatus
und defensio. In allen Gerichtsurkunden dieser Zeit findet sich ein Vormund als
Inhalt nur in Italien seit dem 9. Jahrhundert und zwar überwiegend für Frauen,
während die Wörter foramnunt und foramuntskaf in den Quellen
naheliegenderweise fehlen.
Dessenungeachtet
sind damals in zahllosen Fällen Vater oder Mutter oder beide Eltern vor der
Vollendung des 12. Lebensjahrs bzw. der Geschlechtsreife eines Kindes oder
aller Kinder gestorben. Wahrscheinlich sind dann auch die Kinder gestorben oder
von ihrem Umfeld rein tatsächlich und ziemlich selbverständlich versorgt
worden. Charakteristisch scheint mir selbst in diesem Zusammenhang aber auch
ein Wirklichkeitsbericht Gregors von Tours zu sein, der am Ende einer von ihm
berichteten Auseinandersetzung nur feststellt: so starb der Raufbold Sichar mit
20 Jahren und seine Frau ließ die Kinder im Stich, so dass wir nicht wissen,
was mit den Kindern geschehen ist, weil das dem Schreiber wohl unbekannt und im
Gegensatz zu dem auffälligen Hauptgeschehen der Aufsehen erregenden einzelnen
Fehde auch ziemlich gleichgültig war.
Für
das Hochmittelalter bietet der von Eike von Repgow für seine Sachsen vielleicht
zwischen 1221 und 1224 zuerst lateinisch und dann mittelniederdeutsch aufgezeichnete
Sachsenspiegel vielfältige Regeln zu vormunt und vormuntschaft über Unmündige,
Frauen und Greise. Demgegenüber finden sich anscheinend in den Urkunden nur
seltener Hinweise. Dessenungeachtet werden die Fälle des Verlustes von Eltern
vor der allmählich wohl von 10 Jahren der Mündigkeit auf bis zu 25 Jahren der
Volljährigkeit steigenden Altersgrenze verwaister Kinder immer klarer aus
tatsächlichen Lösungen verrechtlicht und bilden sich vielfältige und oft von
Ort zu Ort bzw. von Stadt zu Stadt bei zunehmender allgemeiner Einflussnahme
unterschiedliche Regeln für den noch lange keineswegs einheitlich sondern
landschaftlich ganz unterschiedlich als gerhab, momber, vogt, trager, pfleger,
treuhalder oder auch vormunt bezeichneten Vormund[100] und
die Vormundschaft sogar in eigenen Vormundschaftsordungen aus, über die ein
eigenes Vormundschaftsgericht oder ein eigener Vormundschaftsrichter wacht,
wobei konkurrierende Bezeichnungen für die gleiche Einrichtung wie muntboro und
muntburt spätestens in der Neuzeit durch Vormund und Vormundschaft verdrängt
werden. Auch Vormund und Vormundschaft fallen in der Gegenwart beispielsweise
in Österreich einer euphemistischen Modernisierung zum Opfer, so dass es vor
allem angesichts der sich ändernden Familienstrukturen und der steigenden
Lebenserwartung gerade im 21. Jahrhundert angezeigt ist, im Sinne der
historischen Rechtsschule Savignys auch eine besondere Forschungseinrichtung
für die Vormundschaft und ihr geschichtliches Werden ins Leben zu rufen, wie
dies Teruaki Tayama gerade in vorbildlicher Weise tut.
[1] S. http://www.koeblergerhard.de/Zielwoerterbuch6.htm s. v.
Savigny
[2] S.
http://www.koeblergerhard.de/Fontes/Savigny-VomBeruf20111221.htm
[3] S. http://www.koeblergerhard.de/Zielwoerterbuch6.htm s. v. Naturrecht
[4] Allein im Beruf erscheint der Vormund an
10 Stellen, die Vormundschaft an vier Stellen. S.
http://www.koeblergerhard.de/Fontes/Savigny-VomBeruf-WFl-5445-20111221.htm
[5] S. dazu die vielfältigen Regeln etwa der
verschiedenen Bürgerlichen Gesetzbücher.
[6] S. dazu die einzelnen Darstellungen zur
Geschichte der Vormundschaft.
[7] http://www.koeblergerhard.de/Zielwoerterbuch6.htm
S. s. v. Indogermane, Köbler, G.,
Indogermanisch-neuhochdeutsches und neuhochdeutsch-indogermanisches
Wörterbuch, 3. A. 1999 (Internet)
[8] S. Köbler, G.,
Indogermanisch-neuhochdeutsches und neuhochdeutsch-indogermanisches
Wörterbuch, 3. A. 1999 (Internet) s. v. Vater.
[9] [9]
S. Köbler, G., Indogermanisch-neuhochdeutsches und
neuhochdeutsch-indogermanisches Wörterbuch, 3. A. 1999 (Internet) s. v.
Mutter.
[10] [10]
S. Köbler, G., Indogermanisch-neuhochdeutsches und
neuhochdeutsch-indogermanisches Wörterbuch, 3. A. 1999 (Internet) s. v. Kind.
[11] S. z. B. Delbrück,
B., Die indogermanischen Verwandtschaftsnamen, 1889; Leist, B., Altarisches ius
gentium, 1889, Neudruck 1978
[12] Köbler, G.,
Indogermanisch-neuhochdeutsches und neuhochdeutsch-indogermanisches
Wörterbuch, 3. A. 1999 (Internet) s. v. Vormund, Vormundschaft
[13] http://www.koeblergerhard.de/Zielwoerterbuch6.htm
s. v. Zwölftafelgesetz,
[14] S. Kaser, M., Römisches Privatrecht, 20.
A. 2014, § 62
[15] S. Kaser, M., Römisches Privatrecht, 20.
A. 2014, § 63
[16] S. Kaser, M., Römisches Privatrecht, 20.
A. 2014, § 64
[17] http://www.koeblergerhard.de/Zielwoerterbuch6.htm s. v.
Germane
[18] S.
http://www.koeblergerhard.de/germwbhinw.html
[19] S. http://www.koeblergerhard.de/germ/4A/germ_nhd.html für die einzelnen genannten Wörter
[20] S. Tacitus,
Germanis - lateinisch-deutsch, 4. A. 2011
[22] http://www.koeblergerhard.de/germ/germ_m.html
s. die genannten erschlossenen germanischen Ansätze
[23] http://www.koeblergerhard.de/Zielwoerterbuch6.htm
s. v. Gote, s. Köbler, G., Neuhochdeutsch-gotisches Wörterbuch, 1993 s. v.
Vormund, zu beachten ist dabei auch das Vorkommen bzw. Fehlen der
entsprechenden Vorlagewörter in der griechischen bzw. lateinischen Bibel.
[25] http://www.koeblergerhard.de/Fontes/Runeninschriften.htm,
zu den Namen s. Schönfeld, W., Wörterbuch der altgermanischen Personen- und
Völkernamen, 1911, 2. A. 1965, Reichert, H., Lexikon der altgermanischen Namen,
1987
[26]
http://www.koeblergerhard.de/publikat.html
[27] S. die lateinisch-voolkssprachigen
Übersetzungsgleichungen zu den Einzelsprachen.
[28] Heidelberger Index zum Theodosianus,
hergestellt unter der Leitung von Gradenwitz, O., 1925 s. v. tutela
[29] Heumann, H./Seckel, E., Handlexikon zu
den Quellen des römischen Rechts, 9. A. 1907, 598, 1 s. v. tutela
[30] Heidelberger Index zum Theodosianus,
hergestellt unter der Leitung von Gradenwitz, O., 1925 s. v. tutor
[31] Heumann, H./Seckel, E., Handlexikon zu
den Quellen des römischen Rechts, 9. A. 1907, 598, 1 s. v. tutor
[33] S. http://www.koeblergerhard.de/elektronischeindizes/EI-DDMer.pdf, 178,3,
198,28
[35] http://www.koeblergerhard.de/elektronischeindizes/elektronischeindizes.html
s. v. tutela bzw. turor
[36] http://www.koeblergerhard.de/elektronischeindizes/EI-LexSaxonum.pdf
s. v. tutor bzw. tutela
[37] Handwörterbuch zur deutschen
Rechtsgeschichte, hg. v. Erler, A. u. a., Bd. 5 1998, 1050 Vormundschaft
(Erler, Adalbert)
[38] Floßmann, U., Österreichische
Privatrechtsgeschichte, 6. A. 2008, 2, 5, 4 B 1
[39] Floßmann, U., Österreichische
Privatrechtsgeschichte, 6. A. 2008, 2, 5, 4 B 1 (b)
[40] Hübner, R., Gerichtsurkunden der fränkischen
Zeit, 1. Abt., 1891
[41] Hübner, R., Gerichtsurkunden der
fränkischen Zeit, 2. Abt., 1983
[42] Hübner 2, 55, Nr. 814
[43] Hübner 2, 96, Nr. 1008
[44] Hübner 2, 127, Nr. 1153
[45] Hübner 2, 144, Nr. 1238
[46] Hübner 2, 177, Nr. 1378
[47] Handwörterbuch zur deutschen
Rechtsgeschichte, Bd. 5, 1051 (Alt wie die Rechtsfigur ist auch das Rechtswort
Vormundschaft, mit Verweis auf den Artikel Vormund Ruth Schmidt-Wiegands).
[48] S. Die althochdeutschen Glossen,
gesammelt und bearbeitet v. Steinmeyer, E./Sievers, E., Bd. 2 1882, Neudruck
1969, 764, 5
[49] S. Althochdeutsches Wörterbuch, bearb.
v. Karg-Gasterstedt, E. u. a. s. v. foramunto
[50] Nach Ruth Schmidt-Wiegand erscheint
danach lateinisch-mittelhochdeutsch foramundus in Bamberg in Urkunden von 1149
und 1152 und später voremunde im Mühlhäuser Reichsrechtsbuch von etwa 1230 und
im Sachsenspiegel Eike von Repgows sowie in Urkunden aus Hildesheim und Erfurt,
also in Mitteldeutschland und Norddeutschland.
[51] Georges, K./Georges, H., Ausführliches
lateinisch-deutsches Handwörterbuch, 8. A., Neudruck
1983, s. v. advocatus
[52] http://www.koeblergerhard.de/germanistischewoerterbuecher/althochdeutscheswoerterbuch/LATAHD-A.doc
s. v. advocatus
[53] S. Die althochdeutschen Glossen,
gesammelt und bearbeitet v. Steinmeyer, E./Sievers, E., Bd. 2 1882, Neudruck
1969, 764, 2
[54] S. http://www.koeblergerhard.de/ahd/ahd_m.html
[55]
http://www.koeblergerhard.de/ahd/5A/ahd_lat.html
[56] S. http://www.koeblergerhard.de/werwarwer.htm.
Danach wurde Adalbert Erler 1928 mit einer Dissertation über die Stellung der
evangelischen Kirche in Danzig seit dem Jahre 1918 promoviert und arbeitete von
1932 bis zu seiner Habilitation im Jahre 1939 als Regierungsrat in der
Finanzverwaltung Preußens.
[57] http://www.koeblergerhard.de/ahd/ahd_f.html
s. fora und die zugehörigen Zusammensetzungen
[58] http://www.koeblergerhard.de/ahd/5A/ahd_lat.html s. v.
protectio, protector, protegere
[59] Köbler, G., Civis
und ius civile im frühen Mittelalter, 1964
[60] Köbler, G., Das
Recht im frühen Mittelalter, 1971
[61] Wörterbuch der mittelhochdeutschen
Urkundensprache, erarb. v. Ohly, S. u. a., Bd. 3 2008, 2220 b
[62] Nr. 3406, 20
[63] Nr. 2665, 23
[64] Wörterbuch der mittelhochdeutschen
Urkundensprache, erarb. v. Ohly, S. u. a., Bd. 3 2008, 2220 b
[65] Nr. 2520, 33
[66] Sachsenspiegel Lehnrecht, hg. v.
Eckhardt, K., 2. A. 1956, 212 b.
[67] Sachsenspiegel Landrecht, hg. v.
Eckhardt, K., 2. A. 1955.
[68] Sachsenspiegel Lehnrecht, hg. v.
Eckhardt, K., 2. A. 1956, 212 b.
[69] Zwerenz, R., Der Rechtswortschatz der
Urteile des Ingelheimer Oberhofs, 1988, S. 133 des Wörterverzeichnisses
[70] Zwerenz S. 71 des Wörterverzeichnisses
[71] Gudian, G., Ingelheimer Recht im 15.
Jahrhundert, 1968
[72] Gudian S. 74
[73] Er bezieht also alle Wörter ein, welche
die Vorstellung Vormund bzw. Vormundschaft zum Ausdruck bringen.
[74]
Gudian S. 71
[75]
Gudian S. 72
[76]
Gudian S. 72 (1405)
[77]
Gudian S. 74
[78]
Gudian S. 75
[79]
Gudian S. 76
[80]
Gudian S. 77
[81]
Gudian S. 78
[82]
Gudian S. 78
[83] Gudian S. 79
[84] Gudian S. 81
[85] Schartl, R., Das Privatrecht der
Reichsstadt Friedberg im Mittelalter, Wetterauer Geschichtsblätter 37 (1888),
49
[86] Schartl S. 79
[87] Schartl S. 89
[88] Schartl S. 89 Anm. 86
[89] Schartl S. 86
[90] http://www.koeblergerhard.de/werwarwer.htmhttp://www.koeblergerhard.de/werwarwer.htm
s. dort unter den genannten Namen
[91] http://www.koeblergerhard.de/werwarwer.htmhttp://www.koeblergerhard.de/werwarwer.htm
s. dort unter den genannten Namen
[92] http://www.koeblergerhard.de/werwarwer.htmhttp://www.koeblergerhard.de/werwarwer.htm
s. dort unter den genannten Namen
[94] Zu ihm s. http://www.koeblergerhard.de/werwarwer.htmhttp://www.koeblergerhard.de/werwarwer.htm,
er ist eher unbekannt geblieben.
[95] S. HRG 5, 1052 und Erler, A., Eine
unbekannte Ordnung für Speyer von 1527, ZRG (RA) 67 (1950, 525f.
[96]
http://www.koeblergerhard.de/Fontes/BGB1900WFL-6204-20090322.htm
[97] S. für das österreichische Allgemeine
Bürgerliche Gesetzbuch von 1811 http://www.koeblergerhard.de/Fontes/Wildner_Lexikon%20ABGB.pdf,
http://www.koeblergerhard.de/Fontes/ABGB1811LL.htm
[98] Dafür gibt es keine schriftlichen
Nachweise, sondern nur allgemeine verständliche Folgerungen.
[99]
http://www.koeblergerhard.de/germ/4A/germ_nhd.html
[100] S. Schmidt-Wiegand HRG 5, 1079