Zwischenzeit. Rechtsgeschichte der Besatzungsjahre, hg. v. Löhnig, Martin (= Edition Rechtskultur Wissenschaft 2). Gietl, Regenstauf 2011. 240 S. Besprochen von Hans-Peter Benöhr.

 

Wenn sich Studierende überhaupt für Rechtsgeschichte interessieren, dann - von Ausnahmen abgesehen - für die Zeit des Nationalsozialismus und noch ein wenig für die Weimarer Republik, aber nicht für die weiteren Perioden davor oder danach. Doch ist gerade die kurze „Zwischenzeit“, nach dem Ende des Nationalsozialismus und vor der doppelten Staatsgründung, voll von solchen Ereignissen und Entscheidungen, die noch heute zu den tragenden Fundamenten unserer Gesellschaft und unseres Staates gehören. Einige der Probleme, Ereignisse und Entscheidungen bilden den Inhalt des vorliegenden Bandes mit den Beiträgen einer 2010 in Regensburg durchgeführten Ringvorlesung.

 

Die Reihe beginnt mit der Frage von Thomas Schlemmer, München und Freiburg im Breisgau, habilitiert im Fach neuere und neueste Geschichte: „Ein gelungener Fehlschlag? Die Geschichte der Entnazifizierung nach 1945“ (9 – 33). Schlemmer skizziert zunächst die divergierenden Grundeinstellungen der Alliierten und die drei Phasen der Entnazifizierung zuerst in eigener Regie der Sieger, dann unter deutscher Beteiligung und schließlich den Abbruch zu Beginn des Kalten Krieges. Die unterschiedlichen Rechtsbestimmungen spiegeln die wechselnden Versuche wider, die erdrückende Zahl der Fälle zu bewältigen, zwischen Entnazifizierung und Säuberung einerseits und Gewährleistung einer halbwegs funktionierenden Verwaltung und Versorgung andererseits einen Ausgleich zu finden, und die Entnazifizierung den politischen Verhältnissen anzupassen. In der amerikanischen Zone beispielsweise waren fast vier Millionen Personen betroffen, eine Million Fälle wurde von den Spruchkammern verhandelt, als Belastete wurden 22 122 Personen erkannt, als Hauptschuldige 1 654 Personen. Das bedeutete für die Masse der bisherigen Nationalsozialisten eine Eintrittskarte in die Nachkriegsgesellschaft. Die Antwort auf Schlemmers Ausgangsfrage ist durchaus bedenkenswert.

 

Udo Wengst, stellvertretender Direktor des Instituts für Zeitgeschichte in München und Honorarprofessor der Universität Regensburg, beginnt seine „Deutsche Sozialgeschichte der Jahre 1945 bis 1949“ (35 – 48) mit den „Bevölkerungsverschiebungen und Konfliktlinien der Zusammenbruchgesellschaft“, die auch Evakuierte, ausländische Zwangsarbeiter, Kriegsopfer, verfolgte Opfer der Nationalsozialisten und neuerlich verdrängte Beamte erfasste. Auf den „Lebens- und Arbeitsverhältnissen“ lasteten vor allem, hier mit Zahlen belegt, die Ernährungskrise und der Wohnraummangel, dazu Krankheiten, Kriminalität, gleichzeitige Arbeitslosigkeit und Arbeitskräftemangel. Für „Sozialpolitik und gesellschaftlichen Wandel“ waren auch die Anfänge des Lastenausgleichs und der Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung charakteristisch. Diese Anfänge und auch die Beibehaltung oder Abschaffung des Beamtentums, die Regelungen des Sozialversicherungssystems, die Funktion der Betriebe und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen waren im Westen und im Osten ganz verschiedene, die ganz unterschiedliche Mentalitäten hervorbrachten.

 

Rainer Gömmel, emeritierter Professor für Wirtschaftsgeschichte, liefert mit dem Bericht über „Die deutsche Wirtschaftsgeschichte der Besatzungszeit“ das Pendant zu dem vorangehenden Artikel (49 – 60). Er zählt zuerst die deutschen Kriegsverluste an Menschenleben, Gebieten, Gebäuden und anderen Sachwerten auf. Der Morgenthau-Plan habe die weitere „wirtschaftliche und ideologische Ausgangssituation“ bestimmt. Er finde sich in dem Memorandum der 2. Quebec-Konferenz vom 16. September 1944 zwischen Roosevelt und Churchill wieder, sei mit der Direktive JCS/1067 vom April 1945 offizielle Politik der USA geworden, sei im Kern auf der Potsdamer Konferenz vom Juli und August 1945 angenommen worden und habe in Industriebegrenzungsplänen des Kontrollrats, eher bekannt als Level of Industry Plans, zum ersten Mal am 29. März 1946, seine Konkretisierung erhalten. Er bilde die Grundlage für Demontagen, Enteignungen und Zwangsexporte, nicht nur im Osten, sondern ebenfalls, bis April 1951, im Westen. Demontagen und Besatzungskosten seien in Westdeutschland höher gewesen als die empfangenen ERP-Zuwendungen. Der entscheidende Faktor für das „Wirtschaftswunder“ sei die die Währungsreform begleitende Wirtschaftsreform Ludwig Erhards gewesen.

 

Hartmut Soell, Professor für Neuere Geschichte an der Universität Heidelberg und SPD-Politiker, beschreibt „Konrad Adenauer und Kurt Schumacher – Gegensätze und Übereinstimmungen in der Gründerzeit der Bundesrepublik“ (61 - 81). Gegensätzlich waren ihr Lebensweg, ihre körperliche Befindlichkeit, ihr Charakter, ihr Schicksal und Verhalten vor und in der Zeit des Nationalsozialismus, die „Interpretationen der deutschen Katastrophe“, die Vorstellungen über den Neubau oder Wiederaufbau von Staat und Gesellschaft, die Beziehungen zu den Besatzungsmächten usw. In geradezu plastischer Weise hebt Soell die Bedeutung Schumachers hervor. In der Zeit nach 1949 erwies es sich: „Das Ziel der Wiedergewinnung von Ansehen, Souveränität und Gleichberechtigung konnte so rasch nur im Zusammen- und Gegeneinanderwirken von Adenauer-Regierung und Schumacher-Opposition erreicht werden“.

 

Einen Überblick über „Kontinuität und Wandel im Arbeitsleben während der Besatzungszeit“ gibt Reinhard Richardi, emeritierter Professor für Arbeits- und Sozialrecht (83 – 98). 1945 wurden viele der einengenden Bestimmungen aus der davorliegenden Zeit beibehalten und nur leicht den neuen Gegebenheiten angepasst. So durften die Lohnsätze nur mit Genehmigung der Arbeitsämter geändert werden und waren die Aufnahme von Arbeit und der Wechsel des Arbeitsplatzes ohne Erlaubnis des Arbeitsamtes strafbar. Dann setzten Kontrollratsgesetze von 1946 den Rahmen für Betriebsräte und für die Verfahren in Arbeitsstreitigkeiten. Zum 1. Januar 1947 wurde das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit von 1934 aufgehoben, 1948 in den Westzonen der Lohnstop. Gewerkschaften bildeten sich neu, in Abkehr von den früheren Prinzipien der Richtungsgewerkschaften und Berufsverbände, jetzt als Einheits- und Industriegewerkschaften. Auf der Grundlage des Entwurfs Hans Carl Nipperdeys erging 1949 das Tarifvertragsgesetz. Die Rechtsprechung versuchte im Westen, aus unklaren und lückenhaften Gesetzen ein einheitliches Arbeitsrecht zu bilden, während sich im Osten eine andere Entwicklung anbahnte.

 

Ekkehard Schumann, emeritierter Professor für Prozessrecht und bürgerliches Recht, erklärt „Bayern als Vorreiter umfassender Verfassungsgerichtsbarkeit. Die Entstehung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs“ (99 – 173). Schumann beschreibt in seinem ersten Teil „die Jahre 1945 bis 1949 als einen der bedeutsamsten Zeitabschnitte der jüngeren deutschen Geschichte“ (99 – 109) und weist vor allem - wie auch andere Autoren dieses Bandes - auf die anfängliche Regionalisierung, die den unterschiedlichen Interessen der Besatzungsmächte geschuldet war, hin. In den weiteren Teilen behandelt er „die Entstehung der Verfassung des Freistaates Bayern“ und „die Entstehungsgeschichte des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs – Die Tendenz zu immer umfassenderen Zuständigkeiten“. Nach seinem Bericht ließ die amerikanische Militärregierung dem bayerischen Verfassungs- und Gesetzgeber weitgehend freie Hand, nahm jedoch erheblichen Einfluss auf die Bestimmungen über die Verfassungsgerichtsbarkeit. Das bayerische Gesetz wiederum habe Vorbildfunktion für wichtige Regelungen des Bundesverfassungsgerichts gehabt, so dass Schumann von der „Vorreiterrolle Bayerns für die Verfassungsgerichtsbarkeit“ spricht. Dieser mit vielen und umfangreichen Nachweisen versehenen monographischen Darstellung über 74 Seiten ist zu wünschen, dass sie auch in noch weiteren Kreisen die ihr gebührende Beachtung finden wird.

 

Udo Steiner, emeritierter Professor für öffentliches Recht, ehemaliger Richter des Bundesverfassungsgerichts, schildert den „Rechtsstaat im (Wieder-)Aufbau“ (175 - 186): den „Anfang“ mit Juristenausbildung und juristischen Fachzeitschriften, sodann „die Entwicklung des Rechts und insbesondere der Weg zum verfassten Rechtsstaat“. Für Steiner ist „Der entscheidende Schritt“ die „Entstehung von Landesverfassungen und insbesondere der Bayerischen Verfassung“. Der „Aufbau der Gerichtsbarkeit“ bedeutet nicht einfach die Wiederherstellung des Gerichtswesens der Weimarer Republik, vielmehr wird erst jetzt z. B. eine echte, von der Verwaltung vollständig getrennte, Verwaltungsgerichtsbarkeit auch in den unteren Instanzen geschaffen. Die Verwaltungsgerichte trugen sogleich zur gerechten Befriedung der damaligen Alltagsstreitigkeiten z. B. über Flüchtlingswesen und Wohnungseinweisungen, Preisvorschriften und Kraftfahrzeugrückerstattungen bei.

 

Der Herausgeber, Martin Löhnig, Professor für bürgerliches Recht und Rechtsgeschichte, stellt in den Mittelpunkt seines Beitrags über „Familienbild und Familienrecht nach 1945: eine Rechtsprechungsanalyse am Beispiel der Zerrüttungsscheidung“ (187 – 200) die Auslegung und Anwendung des Begriffs des „Wesens der Ehe“. Auf diesen Begriff kam es nach dem Ehegesetz von 1938 für die Scheidung wegen „tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses“ an, und dasselbe gilt insoweit für das Ehegesetz des Kontrollrats von 1946. Löhnig sucht die Antwort in großenteils unveröffentlichten Urteilen verschiedener Gerichte aller Instanzen aus den Jahren 1946 bis 1950. In den Westzonen erklärte das Oberlandesgericht Hamburg in der „Leitentscheidung“ von 1946 „die Unantastbarkeit der Familie, die Unverbrüchlichkeit des ehelichen Treuegelübdes und den Schutz des ehetreuen Gattin“ für maßgeblich. Unter anfänglichem Ausschluss „außerhalb der Einzelehe gelegener Erwägungen“ tendierte der Bundesgerichtshof generell zur Aufrechterhaltung der Ehe. Das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen Republik hingegen urteilte 1949 unter seiner Vizepräsidentin Hilde Benjamin, dass die Ehe auch „gesellschaftliche Ziele und Ideale zu fördern“ habe, und dass deshalb eine unheilbar zerrüttete Ehe grundsätzlich nicht als gerechtfertigt anzusehen sei. Löhnig kommt dem Leser, der nicht so schnell ein einheitliches Bild sehen kann, mit eigenen „Wertungen“ unter den Stichworten „Die Richter als orientierungslose Gesetzgeber“, „Eine Norm – Zwei Weltanschauungen“ und „Der Kampf um die Deutungshoheit“ zu Hilfe.

 

„Die Entnazifizierung des deutschen Strafrechts“ ist Gegenstand des Vortrages und Artikels von Friedrich-Christian Schröder, emeritierter Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Ostrecht (201 – 212). Er beginnt mit dem Scheitern der „Nationalsozialistischen Reformbestrebungen“, den verhältnismäßig wenigen „Änderungen des Strafgesetzbuchs“, die zum Teil auf Entwürfe aus der Weimarer Republik oder auf ausländische Vorbilder zurückgehen, und betont sodann die geballte Masse des „neuen Strafrechts außerhalb des Strafgesetzbuchs“, so dass „am Ende des Nationalsozialismus“ das deutsche Recht von hunderten nationalsozialistischer Bestimmungen kontaminiert war. Die „Entnazifizierung“ setzte ein mit dem amerikanischen Militärregierungsgesetz Nr. 1 und entsprechenden Gesetzen in den drei anderen Besatzungszonen. Die Kontrollratsgesetze Nr. 1, Nr. 11 und Nr. 55 wiederholten und ergänzten frühere Gesetzesaufhebungen. Der Alliierte Kontrollrat bildete ein Rechtsdirektorat mit fast 200 Teilnehmern. Ein Unterausschuss erarbeitete sogar einen vollständigen neuen Strafgesetzbuchsentwurf. Nach alledem treffe die Auffassung der „gescheiterten Aufhebung“ und daher einer „umfassenden Kontinuität der rechtlichen Basis“ nicht zu.

 

Ignacio Czeguhn, Professor an der Freien Universität Berlin für bürgerliches Recht und Rechtsgeschichte, referiert minutiös die Regelungen betreffend „Erbhöfe und Höfeordnung nach 1945“ (213 - 225), vor allem in der britischen Zone. Die alliierten Bestimmungen zur Ersetzung des Reichserbhofgesetzes von 1933 zielten auf die Bewirtschaftung durch leistungsfähige Bauern und auf die Verhinderung der Aufsplitterung des Grundbesitzes. Aber „nur durch die machtpolitischen Vorgaben der Besatzer, insbesondere der Briten und Amerikaner“, sei „eine Entideologisierung des Reichserbhofgesetzes“ möglich gewesen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht 1963 den in der Höfeordnung beibehaltenen Vorrang des männlichen Geschlechts als verfassungswidrig erkannt hatte, wurde sie mehrfach geändert. Die Verhältnisse in der Landwirtschaft und in den Familien haben sich seitdem erheblich verändert. Das Gesetz ist geblieben. Czeguhn verneint unter Berufung auf Martin Dehmel die Frage: „Brauchen die neuen Bundesländer ein landwirtschaftliches Sondererbrecht?“.

 

Den Schlussstein bildet das „Naturrecht als Norm nach dem Zusammenbruch des ‚Dritten Reiches’“, erläutert von Dieter Schwab, emeritierter Professor für bürgerliches Recht, deutsche Rechtsgeschichte und Kirchenrecht. Er beschreibt kurz den Weg des Naturrechts in der Geschichte, nennt die wichtigsten Autoren der Nachkriegszeit, auch solche, die sich in den zwölf Jahren davor stark belastet hatten, und legt die damaligen drei Hauptrichtungen dar. Besonders hervorzuheben ist die dritte Richtung, welche an die christliche Naturrechtstradition anknüpfte. Aufs Ganze gesehen habe „die Naturrechtsdoktrin“ die Waffen für die „kritische Distanzierung vom nationalsozialistischen Recht“, einen wichtigen Beitrag zur Formung des neuen deutschen Verfassungsstaates, aber auch „konservative Potenzen“ geliefert. Vom Amtsgericht Wiesbaden bis zum Bundesgerichtshof, z. B. BGHZ 3, 94, beriefen sich zahlreiche Gerichte auf das Naturrecht, um etwa einen Befehl Hitlers oder die Verwertung jüdischen Eigentums als nicht rechtswirksam zu erklären. Andere Gerichte begründeten mit positivem, vor oder nach 1945 in Geltung stehendem Recht, die Unrechtmäßigkeit von Maßnahmen der Nazi-Zeit. Schwab schließt mit einer wohl einmaligen Äußerung des Bundesgerichtshofs zur Gültigkeit einer „Verordnung des Führers und Reichskanzlers“, BGHZ 5, 76, entsprechend „naturrechtlichen Anschauungen“.

 

Es gab keine Stunde Null, das ist die Botschaft sämtlicher Beiträge. Verständlicherweise konzentrieren sich einige auf Bayern oder die amerikanische Besatzungszone. Dabei ist die Aktivität aller alliierter Mächte in Bezug auf die deutsche, ihnen doch recht fremde Rechtsordnung bemerkenswert. Offensichtlich war auch von Anfang an der Gegensatz zwischen der sowjetischen Besatzungsmacht und den drei westlichen Besatzungsmächten, trotz der auch in diesem Band mehrfach angesprochenen Divergenzen. Auffällig ist weiter, wie rasch die Dinge an deutsche „Stellen“ übergeben wurden. Es ist erfreulich, dass einige der Beiträge die tatsächliche und gefühlsmäßige Situation der Bevölkerung in ihrem Nachkriegsalltag so schildern, dass der Leser sich diese lebendig vor Augen führen und mit den abstrakten juristischen Gegebenheiten verbinden kann.

 

Der Sammelband ist informativ, aber selbstverständlich kein Handbuch, dessen lange Beiträge sämtliche Themen abdecken würden, mit vielen ausführlichen Nachweisen zu Dokumenten und Sekundärliteratur, mit Bibliographie, Register und detailliertem Autoren-Nachweis.

 

Der Sammelband zeigt wieder einmal das große wissenschaftliche Potential der Universität Regensburg. Die Autoren haben den Beiträgen ihre angenehme Vortragsform gelassen. Damit erreichen sie es, damals die Hörer und jetzt die Leser zu weiterem Forschen und Nachdenken zu bewegen.

 

Berlin (Humboldt-Universität)                                      Hans-Peter Benöhr