Zieren, York, Das Schiedsverfahrensrecht der ZPO (1877-1933) unter Berücksichtigung der Genfer Übereinkommen von 1923 und 1927 sowie der Rechtsprechung des Reichsgerichts (= Rechtshistorische Reihe 441). Lang, Frankfurt am Main 2013. 321 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Das Verfahrensrecht steht zwar schon an der Spitze des römischen Zwölftafelgesetzes von 451/450 v. Chr., doch dürfte ihm bereits eine formlose Vermittlung und Entscheidung eines Streites zweier durch einen oder mehrere Dritte vorangegangen sein und dürfte einem gerichtlichen Entscheidungsverfahren stets auch eine außergerichtliche Lösung durch Dritte zur Seite gestanden haben. Wegen der selbst bei ihr immer möglichen Streitfragen hat sie der jüngere Gesetzgeber in seine gesetzliche Regelung der staatlichen Streitentscheidung mehr oder weniger lose an nachgeordneter Stelle einbezogen. Ihre Verwendung steht allgemein frei, aber einige Grundsätze müssen auch im Rahmen der Freiheit beachtet werden.

 

Für die an die Zivilprozessordnung des deutschen Reiches von 1877 anschließende Zeit unterzieht die von Werner Schubert erfolgreich betreute, 2012 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation des in Kiel ausgebildeten, seit 2009 als Rechtsanwalt tätigen Verfassers diesen Gegenstand einer genaueren Betrachtung. Sie gliedert sich nach einer Einleitung über Zielsetzung, Arbeitsthesen, Untersuchungsgegenstand und Darstellungsmethode in vier Abschnitte. Nach einem geschichtlichen Überblick über die Entstehung des Schiedsgerichtswesens verfolgt der Verfasser die Entwicklung von 1877 bis 1945 mit einem Schwerpunkt auf den Jahren zwischen 1898 und 1933, geht danach auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts in etwa 50 Entscheidungen ein und schließt am Ende trotz des engeren Titels einen Überblick über die Entwicklung nach 1945 an.

 

Ausgangspunkt der auch „ausgewählte Rechtsprechungen des Reichsgerichts“ und einiger anderer Gerichte sowie die einschlägige, nicht immer nach der neuesten Auflage korrekt zitierte Literatur auswertenden Untersuchung ist der eher negative Ruf des Schiedsverfahrensrechts der Reichszivilprozessordnung. Demgegenüber gelangt der Verfasser zu der ansprechenden Einsicht, dass der Gesetzgeber die Schiedsgerichtsbarkeit zwar grundsätzlich staatlich regeln und damit auch gestalten wollte, dass er ihr aber in diesem Rahmen positiv gegenüberstand, weil sie stets eine Entlastung der staatlichen Gerichtsbarkeit ermöglichen konnte. Daneben galt es, dem deutschen Recht einen vorteilhaften Platz in der internationalen Welt der Entscheidung von Streitigkeiten zu sichern, wofür der durch den Verfasser geschaffene geschichtliche Überblick als Grundlage durchaus hilfreich sein kann.

 

Innsbruck                                                                   Gerhard Köbler