The Law of Obligations in Europe. A New Wave of Codifications, hg. v. Schulze, Reiner/Zoll, Fryderyk. Sellier, München 2013. XIII, 458 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die vermutlich auf den Ausgleich von Unrechtserfolgen zurückgehende obligatio ist seit dem altrömischen Recht die schuldrechtliche Verpflichtung zwischen zwei Beteiligten mit den Inhalten geben, tun oder einstehen. In den Zwölftafelgesetzes als Wort noch fehlend, in den Institutionen des Gaius nur ein Teilbereich des Rechtes der Sachen (z. B. de obligationibus ex contractu, re contractis, uerbis contractis, litteris contractis, consensu contractis), wird das Obligationenrecht in der frühen Neuzeit (Wort 1807, Schuldrecht 1550) zu einem eigenen Rechtsgebiet des Privatrechts, das aber in den naturrechtlichen Kodifikationen an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert noch nicht ausgesondert ist. Seitdem hat es infolge der Urbanisierung der Gesellschaften und des Rückgangs der Selbstversorung der Menschen überragende sachliche Bedeutung erlangt.
Deshalb stellt sich in der Gegenwart auch die Frage seiner weiteren Entwicklung innerhalb der Europäischen Union mit besonderer Dringlichkeit. Mit ihr befasste sich in Münster im Oktober 2012 eine von Münster und Osnabrück aus organisierte Tagung unter dem Titel The European Law of Obligations at a Turning Point. Die dortigen vielfältigen Referate stellt der vorliegende Band - leider ohne Register - der Allgemeinheit zur Verfügung.
Nach einem Vorwort und einem Verzeichnis der 22 Teilnehmer aus Rumänien, Frankreich, Schottland, der Schweiz, Spanien, Deutschland, den Niederlanden, Ungarn, Russland, Polen, der Tschechischen Republik und Frankreich führt Reiner Schulze allgemein in den gegenwärtigen Wandel des Schuldrechts in Europa ein. Die anschließenden 19 Studien gliedern sich in drei Teile, die Tschechien, Polen, Ungarn, Russland bzw. Deutschland, Schottland, die Schweiz und die Niederlande bzw. Frankreich, Rumänien und Spanien betreffen. Im Ergebnis wird wohl vor allem von Polen und den Niederlanden aus eine neue Welle von Kodifikationen gesehen, obwohl beispielsweise in Deutschland die vorhandene Kodifikation im Teilbereich des Schuldrechts nur mäßig und ohne besondere Überzeugungskraft umgeformt wurde.
Innsbruck Gerhard Köbler