Störring, Jens Michael, Die Beratungsfunktion des Bundesrechnungshofes und seines Präsidenten. Historische Entwicklungen, Rechtsgrundlagen und Praxis (= Schriften zum öffentlichen Recht 1228). Duncker & Humblot, Berlin 2012. 346 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Der Staat hat im Laufe der Zeit mit Hilfe seiner überlegenen Durchsetzungsgewalt immer mehr Mittel seiner Bürger an sich gezogen. Umgekehrt hat sich hieraus allmählich auch das berechtigte Bedürfnis einer Kontrolle der Verwendung der Einnahmen entwickelt. Dies hat dazu geführt, dass in Frankreich bereits seit 1318, in Sachsen 1707, in Österreich seit 1761 und in Preußen 1824 bzw. 1872 ein Rechnungshof eingerichtet wurde, dessen Befugnisse im Interesse der Betroffenen naheliegenderweise begrenzt gehalten wurden bzw. werden mussten.

 

Die vorliegende, eine von der älteren Literatur gelassene Lücke auch mit Hilfe zahlreicher ungedruckter Quellen schließende Untersuchung zum Bundesrechnungshof der Bundesrepublik Deutschland ist die von Hermann Butzer betreute, im Wintersemester 2010/2011 von der juristischen Fakultät der Universität Hannover angenommene Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich außer in Einleitung und Gang der Untersuchung sowie Resümee in zwei Teile. Sie betreffen die Zeit bis zur Finanzrechtsreform in dem Jahre 1970 einerseits und die danach bis 2007 vergangenen Jahre andererseits.

 

Im Ergebnis kann der Verfasser feststellen, dass der Ansatz zur beratenden Rolle des Rechnungshofs fast so alt ist wie die die Prüfung der Rechnungen des Staates selbst, dass aber die wachsende Bedeutung der Beratungsfunktion zwischen 1918 und 1933 vor allem auf dem besonderen Einsatz des Präsidenten Friedrich Ernst Moritz Saemisch seit 1922 zurückzuführen ist. 1950 erhielt die Beratungsfunktion mit § 8 I BRHG eine gesetzliche Grundlage und 1970 wurde der Bundesrechnungshof verfassungsrechtlich Wirtschaftlichkeitsprüfer. Durch seine Beratungstätigkeit greift er (wie im Übrigen auch der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung) nicht unzulässig in exekutive oder legislative Kernbereiche ein, weil die Handlungsweise der Organe zwar beeinflusst werden kann, aber die grundsätzliche Handlungsfreiheit in ihrem Kern nicht beeinträchtigt wird.

 

Innsbruck                                                                               Gerhard Köbler