Neurauter, Sebastian,
Das Bauhaus und die Verwertungsrechte. Eine Untersuchung zur Praxis der
Rechteverwertung am Bauhaus 1919-1933 (= Geistiges Eigentum und
Wettbewerbsrecht 74). Mohr (Siebeck) Tübingen 2013. XXIV, 528 S. Besprochen von
Gerhard Köbler.
In Weimar bestanden zu Beginn des 20. Jahrhunderts ein
1902 von dem belgischen, auch durch japanische Ideen beeinflussten Architekten
Henry van de Velde gegründetes kunstgewerbliches Seminar und ein seit 1907
tätiges kunstgewerbliches Institut. Durch Vereinigung der
großherzoglich-sächsischen Kunstschule Weimar mit der 1907 von Henry van de
Velde gegründeten großherzoglich-sächsischen Kunstgewerbeschule entstand 1919
unter Walter Gropius das Staatliche Bauhaus, das 1925 seinen Sitz nach Dessau
verlegte. Es entwickelte sich binnen vierzehner Jahre zum einflussreichsten
Ausgangspunkt moderner Architektur und gestaltender Kunst.
Mit den damit zusammenhängenden Rechtsfragen beschäftigt sich die gewichtige, von Thomas Hoeren betreute, von der Studienstiftung des deutschen Volkes geförderte, im Wintersemester 2011/2012 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster angenommene Dissertation des 1983 geborenen, seit 2006 am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht tätigen Verfassers. Sie gliedert sich außer in Einleitung und Vorüberlegungen sowie Ergebnisse im Wesentlichen chronologisch in vier Kapitel. Sie betreffen das Bauhaus Weimar (Gründungsphase 1919-1922 - beginnend mit dem auf den 1. 4. 1919 rückdatierten Dienstvertrag zwischen dem Hofmarschallamt und Walter Gropius über die Leitung der Hochschule für bildende Kunst - , Kunst und Technik 1922-1925), das Bauhaus Dessau (Ära Gropius 1925-1928, Ära Meyer (1928-1930), Ära Mies van der Rohe in Dessau 1930-1932, während der 1931 die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei die Gemeinderatswahlen in Dessau gewann), das Bauhaus Berlin(-Lankwitz) und die Entwicklungen nach der Bauhaus-Schließung (bzw. zwangsweisen Selbstauflösung am 19. Juli 1933).
Im Ergebnis schließt das vorliegende Werk die bisherige Lücke einer grundlegenden Darstellung der praktischen Rechteverwaltung und Rechteverwertung des Bauhauses in beeindruckender Weise. Nach den in sorgfältiger Auswertung der verfügbaren Quellen gewonnenen Erkenntnissen des Verfassers wurde das umfassende Recht der Schöpfer an ihren Erzeugnissen trotz der Grundregel, dass jede mit dem Material des Bauhauses hergestellte Arbeit dem Bauhaus gehört, weitgehend anerkannt, so dass von einem Übergang der Urheberrechte auf das Bauhaus beziehungsweise seinen jeweiligen Träger nur bei einem Ankauf oder einer anderweitigen Bezahlung für das konkrete Werkstück ausgegangen werden kann. Zudem fielen die Rechte an nahezu allen - an das Bauhaus übertragenen -Bauhauserzeugnissen nach der Ansicht des Verfassers spätestens nach der endgültigen Bauhausschließung 1933 an die einzelnen Schöpfer zurück.
Innsbruck Gerhard Köbler