Harke, Jan Dirk, Studien zu Vertrag und Eigentumserwerb im römischen Recht (= Schriften zur Rechtsgeschichte 160). Duncker & Humblot, Berlin 2013. 99 S. Besprochen von Gunter Wesener.

 

Wir verdanken Jan Dirk Harke, seit 2003 Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Historische Rechtsvergleichung an der Universität Würzburg, eine größere Anzahl von Untersuchungen zum Römischen Recht, aber auch zum modernen Recht. In den letzten Jahren erschienen etwa: „Allgemeines Schuldrecht“ (2009), Besonderes Schuldrecht“ (2011), „Drittbeteiligung am Schuldverhältnis“ (Herausgeber, 2010), „Africani quaestiones“ (2010), „Argumenta Iuventiana – Argumenta Salviana: Entscheidungsbegründungen bei Celsus und Julian“ (2012) und „Argumenta Papiniani“ (2013).

 

Im vorliegenden Sammelband befasst sich Harke mit Fragen des römischen Vertragsrechts sowie des Eigentumserwerbs. Die erste Studie (S. 7-16) ist dem Vertragsbegriff und der antiken Wirtschaftsverfassung gewidmet. Verpflichtung aus Versprechen betrachtet er als „Merkmal der römischen Rechtskultur“.

 

In einer zweiten Studie (S. 17-38) stellt er die interessante Frage nach einem „System des römischen Vertragsrechts“. Die Gliederung in Realverträge, Verbalverträge und Konsensualverträge hält er sachlich für durchaus begründet, ja er spricht sogar von drei Systemen (S. 38). Bei den Realverträgen handle es sich um eine „Haftung aus Vorenthaltung“, bei der Stipulation um eine „Verpflichtung aus Rechtsfolgenanordnung“, bei den Konsensualverträgen um eine „Verpflichtung durch Bestimmung des Geschäftsgegenstandes“.

 

Die dritte Studie (S. 39-53) hat die Probleme von dolus in contrahendo, Mitverschulden und reinen Vermögensschäden im römischen Recht zum Gegenstand. Der Verfasser sieht Parallelen zwischen der Sanktion für Mitverschulden und der Haftung für vorvertragliches Fehlverhalten (dolus in contrahendo).

Eine eingehende Studie (S.54-93) ist schließlich dem Thema „Gutgläubiger Erwerb und Rechtsgrund“ gewidmet. Erörtert wird die Ablehnung einer Putativtitelersitzung in spätklassischer und nachklassischer Zeit (S. 66ff.), ferner die Frage der Auffassung der Ersitzung als derivativer oder originärer Erwerb (S. 84ff.). Behandelt wird schließlich der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten in den modernen Kodifikationen (S. 86ff.), im Code civil Art. 2276 (Art. 2279 a. F.), im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch § 367, im Zivilgesetzbuch der Schweiz und im Bürgerlichen Gesetzbuch des Deutschen Reiches.

 

Graz                                                                                       Gunter Wesener