Grahm, Nicole, Kommunale Kirchenbaulasten im Gebiet des ehemaligen Großherzogtums Baden (= Schriften zum Staatskirchenrecht 59). Lang, Frankfurt am Main 2012. 258 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Besitz belastet, weil viele Gegebenheiten neben unbezweifelbaren Vorteilen auch manche Nateile mit sich bringen können. Dementsprechende sind mit kirchlichen Bauten von den ersten Anfängen an immer auch Unterhaltungslasten verbunden. Dort, wo die daraus erzielbaren Erträgnisse größer sind als die erforderlichen Aufwendungen, lohnt der Kirchenbau wirtschaftlich, dort, wo das Gegenteil zutrifft, muss nach belastbaren Trägern gesucht werden, als welche sich regelmäßig größere Gesamtheiten anbieten.

 

Mit dieser Thematik befasst sich die von Jörg Winter betreute, im Wintersemester 2011/2012 von der juristischen Fakultät der Universität Heidelberg angenommene Dissertation der Verfasserin, die neuere Entwicklungen in Rechtsprechung und Literatur noch bis Januar 2012 berücksichtigen konnte. Sie gliedert sich in einen breiteren, grundlegende Aspekte kommunaler Kirchenbaulasten behandelnden, allgemeinen Teil und einen kürzeren besonderen Teil. Dieser betrifft die Pfarrkirche in Schallstadt-Wolfenweiler unter besonderer Berücksichtigung ihres Turmes.

 

Nach den am Ende übersichtlich zusammengefassten Erkenntnissen  der Verfasserin finden kommunale Kirchenbaulasten ihren Ursprung meist in der zwischen des gesamten Mittelalters bestehenden engen Verbindung zwischen kirchlicher Gemeinde und weltlicher Gemeinde, wobei das badische Baulastrecht insbesondere durch die landesgesetzlichen Regelungen des Bauedikts von 1808 und des Ortskirchensteuergesetzes von 1888 geprägt sind. Gemeindliche Kirchenbaulasten verletzen nicht verfassungsrechtliche Rechtssätze. so dass sie trotz ihres weit zurückreichenden Ursprungs noch in der Gegenwart Bestand haben. Wegen der wachsenden Finanznot der Gemeinden und der zunehmenden Kirchenfeindlichkeit der Gesellschaft schlägt die Verfasserin gleichwohl zum Schluss ansprechend eine Ablösung der gemeindlichen Kirchenbaulasten im Wege einer einmaligen Kapitalabfindung oder mittels laufender Zahlungen vor.

 

Innsbruck                                                                   Gerhard Köbler