Dressel, Florian, Neue Strukturen für den Schutz geistigen Eigentums im 19. Jahrhundert. Der Beitrag Rudolf Klostermanns (= Rechtsgeschichtliche Schriften 29). Böhlau, Köln 2013). 224 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Knappheit der für ihn nutzbaren Gegenstände hat den Menschen wohl schon früh bewegt einzelne Dinge nicht nur vorübergehend in die Hand zu nehmen, sondern sie auch längere Zeit mit Ausschließlichkeitsanspruch zu gebrauchen. Von hier aus sind Besitz und Eigentum an körperlichen Gegenständen entstanden und zu den wichtigsten rechtlichen Einrichtungen des Menschen hinsichtlich seiner Umwelt geworden. Die daneben bereits von dem römischen Rechtskundigen Gaius besonders erfassten res incorporales schienen demgegenüber lange Zeit von geringerer Bedeutung und erst nach allmählicher Erkenntnis der überragenden Wichtigkeit von Gedanken, Ideen oder Erfindungen für das Leben des Menschen etwa seit Erfindung des Buchdrucks mit beweglichen Lettern trat zu dem bekannten Eigentum an körperlichen Gegenständen auch die Vorstellung eigentumsgleicher Erfinderrechte oder eines geistigen Eigentums (intellectual property) hinzu.

 

Die sich damit befassende vorliegende Untersuchung ist die von Mathias Schmoeckel angeregte und betreute, von der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn im Sommersemester 2012 angenommene Dissertation des seit 2008 am Lehrstuhl des Betreuers tätigen Autors. Sie gliedert sich insgesamt in vier Kapitel. Nach einer kurzen Einleitung über Hinführung, Gegenstand, Thesen, Methodik, Forschungsstand und Gang der Untersuchung schildert der Verfasser den historischen Hintergrund (Ereignisse nach dem Wiener Kongress, Entwicklung nach der Reichsgründung) und untersucht auf dieser Grundlage die Systematisierungsansätze im Hauptwerk Rudolf Klostermanns, die Systematisierungsansätze im Vergleich und den Zweck der Systematisierungsansätze. Eingebunden ist dabei auf den Seiten 166f. ein auf verhältnismäßig wenigen greifbaren Quellen beruhender Überblick über den Lebenslauf des in Wengern (am 17. 11.?) 1828 als Sohn eines Arztes geborenen, nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Bonn und Halle 1856 zunächst im Handelsministerium Preußens tätigen, 1866 als Oberbergrat an das 1816 gegründete Oberbergamt Bonn versetzten, 1868 zum Ehrendoktor der Universität Bonn promovierten, 1869 nach einer Probevorlesung De eo quod iustum est circa tabularum pictarum imitationem habilitierten, am 14. Juni 1872 zum außerordentlichen Professor berufenen, nach längerer Krankheit am 10.  März 1886 verstorbenen Klostermann.

 

Im Ergebnis kann der Verfasser dem Hauptwerk Klostermanns über das im deutschen Sprachraum bisher nicht zum Durchbruch gelangte geistige Eigentum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen (1867ff.) einen rechtsvergleichenden, einen zusammenfassenden und einen abstrahierenden Systematisierungsansatz entnehmen, von denen aber nach Ansicht des Verfassers keiner als solcher eine wesentliche Neuentwicklung ist. Hinsichtlich des geistigen Eigentum, das Klostermann als die vermögensrechtliche Nutzung der mechanischen Wiederholung eines Produkts der geistigen Arbeit bestimmt, ergibt sich zwar eine Vorreiterrolle Klostermanns, doch folgt ihr Josef Kohler nicht, sondern verurteilt das Werk, weil ihm die juristische Gedankenbildung und scharfe Begriffsbildung fehle. Auch wenn der Verfasser die Gründe für den Wechsel Klostermanns vom Bergrecht (1865) zum Recht des geistigen Eigentums (1867) nicht quellenmäßig belegen kann, geht er in seiner ansprechenden Untersuchung, die allerdings einen sonst unbekannten Auskulator annimmt, von einem engagierten Einsatz für das Interesse der Industrie an der Einführung von Patenten aus.

 

Innsbruck                                                                   Gerhard Köbler