Die Anfänge des öffentlichen Rechts. Gli inizi del diritto pubblico. Band 3 Auf dem Wege zur Etablierung des öffentlichen Rechts zwischen Mittelalter und Moderne. Verso la costruzione del diritto pubblico tra medioevo e modernità, hg. v. Dilcher, Gerhard/Quaglioni, Diego (= Jahrbuch des italienisch-deutschen historischen Instituts in Trient/Annali dell’Istituto storico italo-germanico in Trento 25). il Mulino/Duncker & Humblot, Bologna/Berlin 2011. 858 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Dass es einen Unterschied zwischen allgemeinen und besonderen Angelegenheiten mit rechtlicher Bedeutsamkeit geben kann, brachte bereits eine dem römischen Rechtskundigen zugeschriebene Wendung kurz und klar zum Ausdruck, indem sie als ius publicum bestimmte, was ad statum rei Romanae spectat. Zu einer grundsätzlichen Aufteilung des Rechtes in öffentliches Recht und privates Recht führte dies angesichts des geringen Interesses der Römer an rechtlicher Systematik nicht. Mit der späteren Entwicklung befasste sich seit der zweiten Jahrtausendwende ein von den beiden Herausgebern mit großem Engagement und Erfolg betriebenes Kooperationsprojekt, aus dem insgesamt drei wichtige Bände hergegangen sind.

 

Dabei konzentrierte sich der erste Band ganz auf das Treffen Friedrichs I. mit hochmittelalterichen Juristen auf den ronkalischen Feldern und die dabei behandelten Rechtsfragen. Der zweite Band widmete sich der Zeit zwischen Friedrich I. und Friedrich II. im späteren 12. und früheren 13. Jahrhundert. Zum Abschluss wird im vorliegenden Sammelband der gesamte Weg vom Mittelalter bis zur Moderne der frühen Neuzeit behandelt.

 

Dabei bildet die eine breiteres Fundierung des öffentlichen Rechtes prägende Vorstellung den Ausgangspunkt, dass bereits vor einer eigenen universitären Vorlesung über ius publicum der Sache nach die Unterscheidung zwischen Allgemeinheit und Einzelnem im Recht vielen Juristen bewusst war. In diesem Sinne enthält das umfangreiche Werk in vier Teilen über Grundlagen, den Weg zu neuen Ordnungen, die Etablierung der neuen Ordnung und den Rückblick aus der Sicht des 19. Jarhunderts unter besonderer Berücksichtigung Otto von Gierkes 30 Einzelbeiträge. Sie zeigen insgesamt durchaus eindrucksvoll, dass schon das Hochmittelalter auf der Grundlage des wiederbelebten römischen Rechtes vorbereiten konnte, was die Neuzeit als Folge des Aufstiegs des Staates und der Nachfrage nach Universitätsabsolventen vollendete, und hätten eigentlich ein ausführliches Register verdient.

 

Innsbruck                                                                               Gerhard Köbler