Boente, Walter,
Nebeneinander und Einheit im Bürgerlichen Recht. Zur Gliederung des
Rechtsstoffs im Bürgerlichen Gesetzbuch. Mohr (Siebeck), Tübingen 2013. 268 S.
Besprochen von Gerhard Köbler.
In seinem kurzen Vorwort dankt der seit 2011 als
Senior-Forscher des schweizerischen Nationalfonds und Lehrbeauftragter der
Universität Lausanne tätige Verfasser Dagmar Coester-Waltjen, Claus-Wilhelm
Canaris, Ernst A. Kramer und Götz Schulze, an deren Lehrstühlen er während
seiner Arbeit tätig sein durfte, wobei Götz Schulze die Funktion einer (ihn) treibenden
Kraft übte und Ernst A. Kramer die Aufgabe übernahm, eine weitgehend
fertiggestellte Arbeit als Dissertation anzunehmen. Geboren wurde der Autor
1976 und ausgebildet an den Universitäten Osnabrück und Konstanz sowie im
Referendariat in München und Hamburg. Die Untersuchung wurde im
Frühjahrssemester 2011 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Basel angenommen und für den Druck auf den Stand des Novembers 2012
gebracht.
Gegliedert ist sie in insgesamt acht Teile. Nach kurzen
Ausführungen zur Alleinstellung des inneren Systems, zur Gliederung des
Rechtsstoffs in neuer Aktualität, zur fortbestehenden Begründungsbedürftigkeit,
zum Gang der eigenen Darstellung und zu Nebeneinander und Einheit - in der
Sprache der Aktionen - beginnt der Verfasser die Untersuchung mit der
historisch-systematischen Rechtschule nach Savigny (altes Recht im neuen Gewand),
geht mit dem Werk Windscheids durch die historische Rechtsschule über die
historische Rechtsschule hinaus von der Rezeption zur Produktion, beschreibt
dann die unvollendeten Entwicklungen zum Ausgang des 19. Jahrhunderts, versteht
die Sprache des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Ausdruck unvollendeter
Entwicklungen und endet mit dem Schatten der actiones über dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Am Ende fasst er die wesentlichen Ergebnisse zusammen und bietet einen
Ausblick.
Ziel der Arbeit war es danach, die Gliederung des
Rechtsstoffs als uns von der historisch-systematischen Rechtsschule nur
überkomme (!) aufzuzeigen und die Notwendigkeit herauszuarbeiten, diese
Gliederung heute neu zu (be)gründen. Die einzelnen römischen actiones waren aus
den Bedürfnissen der täglichen Rechtsfindung gewachsen, und so verwundert es
kaum, dass vermittelt über die von ihnen beschrieben (!) Klagegründe die
einzelnen actiones heute als „Lebensverhältnissen (!) oder Sachverhalten (!)
mit einem spezifischen Sinnzusammenhang“ entsprechend angesehen werden. Insgesamt
scheint dem Verfasser am Ende eine im wahrsten Sinne des Worte (Neu)Begründung
des Rechtsstoffs und seiner Gliederung unumgänglich und zwar für das deutsche
wie das europäische Privatrecht, doch will er es hier dahingestellt bleiben
lassen, inwieweit man dabei in der Lage ist, gerade heute das römische Recht
als „Bildungsmittel“ durch „eigene Kraft“ zu ersetzen, so dass im Ergebnis die
Hoffnung es Lesers, eine bessere Gliederung des Rechtsstoffs des Privatrechts
geboten zu bekommen, leider unerfüllt bleibt.
Innsbruck Gerhard Köbler