Boente, Walter, Nebeneinander und Einheit im Bürgerlichen Recht. Zur Gliederung des Rechtsstoffs im Bürgerlichen Gesetzbuch. Mohr (Siebeck), Tübingen 2013. 268 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

In seinem kurzen Vorwort dankt der seit 2011 als Senior-Forscher des schweizerischen Nationalfonds und Lehrbeauftragter der Universität Lausanne tätige Verfasser Dagmar Coester-Waltjen, Claus-Wilhelm Canaris, Ernst A. Kramer und Götz Schulze, an deren Lehrstühlen er während seiner Arbeit tätig sein durfte, wobei Götz Schulze die Funktion einer (ihn) treibenden Kraft übte und Ernst A. Kramer die Aufgabe übernahm, eine weitgehend fertiggestellte Arbeit als Dissertation anzunehmen. Geboren wurde der Autor 1976 und ausgebildet an den Universitäten Osnabrück und Konstanz sowie im Referendariat in München und Hamburg. Die Untersuchung wurde im Frühjahrssemester 2011 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel angenommen und für den Druck auf den Stand des Novembers 2012 gebracht.

 

Gegliedert ist sie in insgesamt acht Teile. Nach kurzen Ausführungen zur Alleinstellung des inneren Systems, zur Gliederung des Rechtsstoffs in neuer Aktualität, zur fortbestehenden Begründungsbedürftigkeit, zum Gang der eigenen Darstellung und zu Nebeneinander und Einheit - in der Sprache der Aktionen - beginnt der Verfasser die Untersuchung mit der historisch-systematischen Rechtschule nach Savigny (altes Recht im neuen Gewand), geht mit dem Werk Windscheids durch die historische Rechtsschule über die historische Rechtsschule hinaus von der Rezeption zur Produktion, beschreibt dann die unvollendeten Entwicklungen zum Ausgang des 19. Jahrhunderts, versteht die Sprache des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Ausdruck unvollendeter Entwicklungen und endet mit dem Schatten der actiones über dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Am Ende fasst er die wesentlichen Ergebnisse zusammen und bietet einen Ausblick.

 

Ziel der Arbeit war es danach, die Gliederung des Rechtsstoffs als uns von der historisch-systematischen Rechtsschule nur überkomme (!) aufzuzeigen und die Notwendigkeit herauszuarbeiten, diese Gliederung heute neu zu (be)gründen. Die einzelnen römischen actiones waren aus den Bedürfnissen der täglichen Rechtsfindung gewachsen, und so verwundert es kaum, dass vermittelt über die von ihnen beschrieben (!) Klagegründe die einzelnen actiones heute als „Lebensverhältnissen (!) oder Sachverhalten (!) mit einem spezifischen Sinnzusammenhang“ entsprechend angesehen werden. Insgesamt scheint dem Verfasser am Ende eine im wahrsten Sinne des Worte (Neu)Begründung des Rechtsstoffs und seiner Gliederung unumgänglich und zwar für das deutsche wie das europäische Privatrecht, doch will er es hier dahingestellt bleiben lassen, inwieweit man dabei in der Lage ist, gerade heute das römische Recht als „Bildungsmittel“ durch „eigene Kraft“ zu ersetzen, so dass im Ergebnis die Hoffnung es Lesers, eine bessere Gliederung des Rechtsstoffs des Privatrechts geboten zu bekommen, leider unerfüllt bleibt.

 

Innsbruck                                                                               Gerhard Köbler