Zwischenzeit. Rechtsgeschichte der Besatzungsjahre, hg. v. Löhnig, Martin (= Edition Rechtskultur Wissenschaft 2). Gietl, Regenstauf 2011. 240 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Der Herausgeber geht von der Ethnologie aus und greift den ihm dort geläufigen Ausdruck der liminalen Phase auf, um ihn danach auf die Zeit zwischen 1949 und 1949 zu übertragen. Man wird ihm zweifelsohne darin beipflichten könne, dass in der Rechtsgeschichte die überstürzende Vielfalt der Ereignisse der ersten Jahre nach dem zweiten Weltkrieg noch keineswegs befriedigend aufgearbeitet ist. Dewegen ist das Ergebnis einer Regensburger Ringvorlesung unmittelbar nach Erscheinen auch auf großes Interesse eines sachkundigen Rezensenten gestoßen, bis zu dessen Urteil der Herausgeber aber doch schon mit einigen Sätzen auf das Sammelwerk hinweisen kann, für dessen Gelingen der Herausgeber seinem Mitarbeiter Andreas Gietl deswegen zu besonderem Dank verpflichtet ist, weil ohne ihn aus der Vorlesungsreihe kein Buch geworden wäre.

 

Dieses umfasst insgesamt elf interessante Beiträge. Sie beginnen mit der Geschichte der Entnazifizierung, die als gelungener Fehlschlag eingeordnet wird (13 Millionen ausgefüllte Fragebögen bis zum Sommer 1949, 3623112 Befreiungen nach dem Befreiungsgesetz, 950126 Spruchkammerfälle, knapp 100000 mündliche Verhandlungen, etwa 2,5 Prozent Hauptschuldige und Belastete). In einem weiteren Rahmen wird dieser bedeutsame Vorgang allgemeiner eingebettet in die Sozialgeschichte, die Wirtschaftsgeschichte und auch die politische, durch Konrad Adenauer und Kurt Schumacher personifizierte allgemeine Geschichte.

 

Besonderes Interesse verdienen darüber hinaus die Untersuchungen zu einzelnen Rechtsgebieten. Zwar können sie auch in ihrer Summe nicht eine zusammenfassende Rechtsgeschichte dieser einschneidenden Zwischenzeit ersetzen. Sie bieten aber doch insgesamt vielfältige wertvolle Erkenntnisse ausgewiesener Sachkenner zu Arbeitsrecht, Verfassungsgerichtsbarkeit, Rechtsstaat, Familienrecht, Strafrecht(sentnazifizierung), Erbhöfen und Naturrecht als Norm, deren sachliche Vermittlung durch ein leider fehlendes Register noch erleichtert hätte werden können.

 

Innsbruck                                                                   Gerhard Köbler