Zeiller, Franz von, Das ABGB in den „vaterländischen Blättern für den österreichischen Kaiserstaat“ (1811) „Kurzfassung“ als Kommentar, hg. v. Kohl, Gerald/Gmoser, Susanne. Verlag Österreich. Wien 2012. VIII, 111 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

In den Jahren 2011 und 2012 jährte sich das endgültige Werden des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches Österreichs zum zweihundertsten Mal. Damit folgte das von Maria Theresia angestoßene, aber nicht mehr zu ihren Lebzeiten vollendete Werk zwar ähnlichen Vorhaben in Bayern, Preußen(, Galizien) und Frankreich zeitlich nach. Es hat sie aber abgesehen vom Code civil an Lebenskraft durchaus übertroffen.

 

Aus diesem Grunde hat Österreich sein Jubiläum mit überzeugender Berechtigung auch in vielfältiger Weise gewürdigt. Wohl zum Ausklang der Feierlichkeiten erscheint als Wiederabdruck noch Franz von Zeillers Aufsatzserie von 1811 in einer öffiziösen Zeitschrift. In ihm wählte der dem Gesetz selbst engstens verbundene Verfasser bemerkenswert erscheinende Bestimmungen zur Veranschaulichung des Neuen aus und bot damit dem interessierten Leser eine kurze mittelbare Kommentierung des neuen Rechtes.

 

Dem Abdruck vorangestellt sind die Forschungsergebnisse Gerald Kohls über die vaterländischen Blätter, die rechtswissenschaftlichen Inhalte, die ABGB-Serie, die Verfasserschaft, zur nach wie vor im Detail offenen Text- und Druckgeschichte des ABGB und zur positiven Würdigung der Serie. Dem folgt der Abdruck aus den Blättern vom 17. Juli, 24. August, 18. September, 25. September, 16. Oktober, 19. Oktober, 6. November und 28. Dezember 1811. Ein die Paragraphen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs im Hinblick auf die Publikation in den Vaterländischen Blätter in drei Kategorien (wörtlich, frei, fehlend) ordnendes Verzeichnis und seine Auswertung (181 Paragraphen wörtlich angeführt, 12,1 Prozent des Textes) beschließen das schmale, aber dessenungeachtet lehrreiche und hilfreiche Bändchen vorteilhaft

 

Innsbruck                                                                               Gerhard Köbler.