Quick, Eva, Forum Contractus. Eine Untersuchung zur Gerichtsstandslehre im Usus Modernus (= Rechtsgeschichtliche Studien 43). Kovač, Hamburg 2011. 146 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die schlanke Arbeit ist die von Thomas Rüfner betreute, im Wintersemester 2010/2011 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie gliedert sich in insgesamt drei Teile. Dabei behandelt die Verfasserin in der verhältnismäßig umfangreichen Einleitung zunächst den Gegenstand der Untersuchung und danach das forum contractus im römischen Recht (Abschlussort, Erfüllungsort, Geschäftsführungsort) und im kanonischen Recht mit dem ansprechenden Ergebnis, dass sich in beiden Rechten bei intensiver Auslegung Hinweise auf ein forum contractus finden lassen, dass aber die Quellen keine eindeutigen Aussagen enthalten, sondern einen Gerichtsstand sowohl am Abschlussort wie auch am Erfüllungsort eines Vertrags begründen können.

 

Von hier aus zeigt sie mögliche Ergebnisse auf und nennt dann 15 Gelehrte dieser Zeit von Matthias Berlich bis Augustin von Leyser. Der zweite Teil widmet sich dem forum contractus und versucht zunächst eine Klärung des contractus-Begriffs. Im Ergebnis kann die Verfasserin der Äußerung Schröders, dass vor 1845 dem Abschlussort grundsätzlich eine allgemeine Kompetenzfunktion zugesprochen wurde, nicht uneingeschränkt zustimmen, weil die Quellenlage des römischen Rechtes dazu führe, dass das forum contractus erst allmählich zum Gerichtsstand des Erfüllungsorts werde, wobei etwa Carpzov oder Huber das forum contractus auf Grund des römischen Rechtes als einen Gerichtsstand des Abschlussorts behandelten.

 

Im Anschluss hieran versucht die Verfasserin eine Klärung des Verhältnisses zum forum domicilii und erörtert die Bedeutung des Aufenthalts des Beklagten. Im Ergebnis stellt sie zusammenfassend fest, dass gegenüber der vorangehenden Uneinigkeit, ob das forum contractus sich am Abschlussort oder am Erfüllungsort des Vertrags befindet, das forum contractus sich im usus modernus von einem Gerichtsstand am Abschlussort zu einem Gerichtsstand am Erfüllungsort des Vertrags entwickelt habe, wobei die freiere Auslegung der Quellen durch Samuel Stryk von besonderer Bedeutung gewesen sei. Wenn dem forum contractus im usus modernus wegen seines engen Anwendungsbereichs eine andere Funktion zugekommen sei als dem Gerichtsstand am Erfüllungsort im heutigen Recht, erscheine im Übrigen die dogmatische Legitimation eines Gerichtsstands am Erfüllungsort jedenfalls mit geschichtlicher Begründung mehr denn je zweifelhaft.

 

Innsbruck                                                                               Gerhard Köbler