Pfannkuche, Gerhard, Patrimonium - feudum - territorium. Zur Fürstensukzession im Spannungsfeld von Familie, Reich und Ständen am Beispiel welfischer Herrschaft im sächsischen Raum bis zum Jahre 1688 (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 83). Duncker & Humblot, Berlin 2011. 608 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die gewichtige, auch auf ungedruckte Quellen gestützte Untersuchung ist die von Wolfgang Sellert betreute, durch ein Stipendium der Ludwig-Windthorst-Stiftung geförderte Dissertation des lange als Assistent bei seinem Lehrer tätigen Verfassers. Er stieß bei der Beschäftigung mit dem Werk des Zentrumsabgeordneten Windthorst auf die Vermögensauseinandersetzung Preußens mit Georg V. nach der preußischen Annexion des Königreichs Hannover im Jahr 1866 und die Rechtsmassen des domaniums, der Kammergüter und ihrer Gefälle. Wegen der geringen Ergiebigkeit der Tätigkeit Windthorsts als Jurist, dessen Leistungen sich als weniger schöpferisch und mehr praktische umsetzend erwiesen, wandte sich der Verfasser den Hausverträgen und Hausgesetzen Braunschweig-Lüneburgs zu, deren Geschichte er bis in das Hochmittelalter zurückverfolgte.

 

Der Verfasser gliedert seine selbständige, weiterführende Untersuchung nach einer Einleitung zu Fürstentum und Sukzession, Aufgabenstellung sowie Gang und Quellen der Untersuchung in zwei Teile. Zunächst betrachtet er Herzog, Graf, Lehen und Allod sowie Mobilität und Disponibilität dieser Stellungen vor der Errichtung des Herzogtums Braunschweig-Lüneburg im Jahre 1235 und behandelt dabei Landesteilungen, Komitat, Allodium und Dukat in Sachsen einschließlich des Wandels im 12. und 13. Jahrhundert. Danach verfolgt er aus fieser Grundlage sehr gründlich die anschließenden Entwicklungen  bis in das 17. Jahrhundert.

 

Als Grundproblem ermittelt er dabei die Spannung zwischen der Wahrung patrimonialer Integrität einerseits und der Befriedigung der Ansprüche mehrerer Erbberechtigter, wobei die Welfen seit 1235 im Grunde nur über lehnsrechtliche Rechtstellungen verfügten, die dem Teilungsverbot unterliegen konnten. Nur sehr allmählich konnte sich auf dieser Grundlage ein Versachlichungsprozess entfalten. Durch Einbindung der Stände konnte, wie der Verfasser ansprechend zeigt, die hausrechtlich begründete Norm der Primogenitur zu einer Qualität des Fürstentums werden.

 

Innsbruck                                                                                           Gerhard Köbler