Muhl, Felix, „Volkseigentum ist unantastbar“. Das Volkseigentumsschutzgesetz der DDR und der Bestimmtheitsgrundsatz (= Quellen und Forschungen zur Strafrechtsgeschichte 8). Erich Schmidt, Berlin 2011. 164 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die auf rund 100 Literaturtitel aufbauende Arbeit ist die in Münster 2010 angenommene Dissertation des in Hannover und Nottingham ausgebildeten, seit 2009 als Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle tätigen Verfassers. Nach ihrer Einleitung will sie erstmals ein einzelnes Gesetz der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik analysieren, das den Geist dieser Epoche atmet. Ausgewählt ist hierfür das am 2. Oktober 1952 erlassene, im Februar 1958 durch das Strafrechtsergänzungsgesetz abgelöste Gesetz zum Schutze des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums (DDR-GBl. - 1952 - Nr. 140, 6. 10. 1952, S. 982).

 

Gegliedert ist das schlanke Werk nach einer kurzen Einleitung in drei Teile. Zunächst schildert der Verfasser ideologische und praktische Grundzüge des sozialistischen Rechts (Rechtslehre, Ideal vom Recht, sozialistisches Strafrecht der DDR). Danach wendet er sich seinem besonderen, im Anhang in Auszügen abgedruckten Gegenstand zu und bietet nach dessen Betrachtung am Ende eine Zusammenführung.

 

Im Ergebnis stellt der Verfasser fest, dass „die Staatsführung des jungen sozialistischen Staates, der diese Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung nicht durch die freie Entscheidung der Bürger angenommen hat, sondern ihm von der sowjetischen Besatzungsmacht aufgezwängt wurde, sich in ihrer Macht permanent bedroht“ fühlte. Von daher drängte sich schon früh der Gedanke eines Spezialgesetzes zum Schutz des besonderen gesellschaftlichen Eigentums auf. Das in § 1 verwendete Tatbestandsmerkmal des „sonstigen Beiseiteschaffens“ war jedoch nach dem Verfasser an Unbestimmtheit kaum zu überbieten und die Rechtsprechung unterstützte den Gesetzgeber in seinen politischen Absichten bestmöglich, so dass das Volkseigentumsschutzgesetz und seine Anwendung als kennzeichnend für die frühe Deutsche Demokratische Republik und allgemeiner für den Umgang ideologischer Herrschaft mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen angesehen werden können.

 

Innsbruck                                                        Gerhard Köbler