Markgraf, Helmut, Skurrilitäten aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts. Leipzig, Markgraf 2010. 126 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Skurrilitäten (auch in Fraktur) erfreuen sich angesichts grauen Einerleis schon seit den antiken Lexikographen vielfach besonderer Aufmerksamkeit. Deswegen hat der Titel auch umgehend das Interesse eines Rezensenten auf sich gezogen. Da dem Verlag leider die Lieferung eines Rezensionsexemplars nicht gelang, muss der Herausgeber nach Ausleihe in wenigen Zeilen auf das schmale, mit einem konventionellen Bildausschnitt des Reichsgerichts und vielen weiteren Bildern geschmückte Werk des überwiegend als Rechtsanwalt in Leipzig tätigen Verfassers hinweisen.

 

Gegliedert ist es in insgesamt fünf Abschnitte. Sie beginnen mit Einblicken in die traute Zweisamkeit an Hand des Nachwuchses in der Irrenanstalt, der geschlechtlichen Mängelrüge bei einer impotenten Ehefrau oder der Gültigkeit einer Ehe zwischen Ehebrechern. Dem folgen zwei Beispiele über die Tätigkeit der Obrigkeit und den Schiffsverkehr von damals, vier Fälle richterlicher Unabhängigkeit, fünf Fälle von Schadensersatz und unerlaubten Handlungen sowie rund 50 weitere kuriose Entscheidungen des Reichsgerichts unter dem allgemeinen Motto ius est vigilantibus (bzw. iura sunt vigilantibus).

 

Am Ende gelangt der Verfasser zur Unbeachtlichkeit des Einwandes, eine unterzeichnete Urkunde nicht gelesen zu haben, bietet ein kurzes Literaturverzeichnis von Adomeit bis Zschäbitz samt einer Linkliste und einem Abbildungsverzeichnis. Danach beschreibt er locker biographisch seine schon immer bestehende Affinität zu skurrilen Lebenssachverhalten, die ihn vom Immobilienkaufmann über den Kraftwagenfahrer zur Jurisprudenz (von Lübtow, Wesel, Säcker, Schlüter, Scholz, Schwerdtfeger, Wengler, Adomeit, Baumert einschließlich verschiedener guts) brachte. Möge ihn und andere die in die Normalität eingebettete Skurrilität weiterhin freuen und fördern.

 

Innsbruck                                                        Gerhard Köbler