Koch, Sören, Unaufgeforderte Hilfeleistung in Notsituationen (= Rechtshistorische Reihe 420). Lang, Frankfurt am Main 2012. XVII, 412 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Arbeit ist die von Nils Jansen betreute, von der juristischen Fakultät der Universität Bergen durch unvergleichliche Forschungsbedingungen geförderte, 2009 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster angenommene Dissertation des nach dem Studium der Rechtswissenschaft in München und der zweiten juristischen Staatsprüfung 2007 zunächst in Flensburg als Rechtsanwalt tätigen und danach an der Universität Bergen in Norwegen beschäftigten Verfassers. Sie behandelt im Kern die dogmatische Herleitung des Ersatzes von Aufwendungen und Schäden des Nothelfers bei Nothilfe. Dazu greift die in drei Teile gegliederte, rund 200 Entscheidungen verschiedener Rechtsordnungen auswertende Untersuchung weit in die Geschichte zurück.

 

Nach einer kurzen Einleitung beginnt der rechtsgeschichtliche Teil mit der actio negotiorum gestorum des römischen Rechtes und verfolgt von dort aus die Entwicklung vom Mittelalter bis zur Neuzeit, in Humanismus und usus modernus Pandectarum, in neuen Ansätzen des Naturrechts sowie im 19. und 20. Jahrhundert, wobei der Verfasser die Lebensrettung als Standardfall der Geschäftsführung ohne Auftrag einordnet. Der zweite Teil versteht sich als Bestandsaufnahme und behandelt Ansprüche des Helfers bei berechtigtem Eingriff (Schadensersatz, Schmerzensgeld, Aufwendungsersatz, Vergütung für unaufgefordert erbrachte Leistungen) und bei ungewollter Hilfeleistung sowie Ansprüche des Hilfeleistungsempfängers. Danach folgen Kritik und Lösungsvorschläge.

 

Im Ergebnis spricht der Verfasser sich letztlich für die Annahme eines fiktiven Vertrags aus. Überwände man die Bedenken gegen eine Vertragsbegründung ohne Willenserklärung und den damit verbundenen (grundsätzlichen) Eingriff in die Privatautonomie, so ließen sich angemessene Rechtsfolgen dogmatisch konsistent darstellen. Ob diese Lösung für eine künftige Kodifikation tatsächlich den primären Ansatzpunkt bilden und das kaum eindeutig zu ermittelnde Kriterium der altruistischen Motivation ablösen wird, wird man angesichts des bisherigen nationalen Rechts wie des Buches VI des Draft Common Frame of Reference allerdings abwarten müssen.

 

Innsbruck                                                        Gerhard Köbler