KöblerHofmannhassorechtsphilosophie20121022 ZIER 2 (2012) 84. IT

 

 

Hofmann, Hasso, Rechtsphilosophie nach 1945. Zur Geistesgeschichte der Bundesrepublik Deutschland. Duncker & Humblot, Berlin 2012. 75 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Der in Würzburg 1934 geborene Verfasser wurde nach rechtswissenschaftlichen und philosophischen Studien in Heidelberg, München und Erlangen bei Karl Löwith, Hans-Georg Gadamer, Wolfgang Kunkel und Ernst Forsthoff bei Forsthoffs Schüler Alfred Voigt in Erlangen 1964 mit einer Gedanken Karl Löwiths aufnehmenden, bisher in vier Auflagen erschienenen Untersuchung über Legitimität gegen Legalität auf dem Weg der politischen Philosophie Carl Schmitts promoviert. 1970 wurde er mit einer seitdem ebenfalls viermal aufgelegten Schrift zur Wortgeschichte und Begriffsgeschichte von Repräsentation habilitiert und 1976 in seine Heimatstadt berufen, aus der er 1992 nach Berlin wechselte. Dort legte er im Jahre 2000 eine Einführung in die Rechts- und Staatsphilosophie vor, die inzwischen drei Auflagen erfuhr.

 

Dass ein derartiger Sachkenner um seine Einschätzung der Rechtsphilosophie seiner eigenen Gegenwart gebeten wird, ist naheliegend und zielführend. Seine Stellungnahme erfolgte in einem Vortrag im Rahmen des wissenschaftlichen Programms der Carl Friedrich von Siemens Stiftung in München. Die erweiterte Druckfassung bietet der vorliegende schmale Band.

 

Er gliedert sich insgesamt in vier Abschnitte. Sie betreffen die ziemlich rasch wieder abgebrochene Naturrechtsrenaissance nach dem Ende des zweiten Weltkriegs, die anschließende Zeit der Reformen, Planungen und Theorien zwischen analytischer Rechtstheorie, Rechtslogik, Topik, Argumentationstheorie und dem hermeneutischen Kontrapunkt des Sinnverstehens statt objektiver Analyse, die Rehabilitierung der praktischen Philosophie und die Rückkehr der Gerechtigkeitsidee als Folge der Krise des Sozialstaats sowie die mit der Konstitutionalisierung des Völkerrechts und der Universalisierung der Menschenrechte verbundene Ankunft in der Weltgeschichte. Am Ende sieht sich der Verfasser mit seiner These, dass die Rechtfertigung der Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, auf Schutz vor willkürlichem Freiheitsentzug und vor Ausbeutung keiner universell und damit auch in asiatischen Diktaturen anerkannten Theorie individueller Selbstbestimmung bedürfen, mitten in der aktuellen, die Rückschau beendenden Diskussion.

 

Innsbruck                                                                   Gerhard Köbler