Bracton, Henry de, De legibus et consuetudinibus Angliae libri quinque in varios tractatus
distincti, hg. v. Twiss, Travers, Band 5 1882, Neudruck. Cambridge
University Press, Cambridge 2012. CXIII, 523 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der in Bratton Fleming in Devon 1210 geborene und in Exeter
1268 gestorbene Henry de Bracton ist nach Ausbildung zum Priester unter William
Raleigh und dem Studium des weltlichen und kirchlichen Rechtes wohl an der
Domschule von Exeter seit etwa 1229 Schreiber (clerk) eines Richters, seit 1245
reisender Richter, von 1247 bis 1257 Richter am Gericht Coram rege (Court of
King’s Bench) und seit 1264 Domkanzler in Exeter. Sein vielleicht nach 1230 von
ihm verfasstes oder auch von ihm nur überarbeitetes, durch 48 Handschriften
überliefertes, unvollendetes lateinisches Werk De legibus et consuetudinibus
Angliae (Über Gesetze und Gewohnheiten Englands) bietet auf Grund einer
Sammlung von etwa 2000 am ehesten in die Jahre zwischen 1220 und 1240
gehörenden Urteilen (precedents) des Königsgerichts die beste Darstellung des
englischen common law des Mittelalters. Es genießt dementsprechend höchstes
Ansehen.
Es gliedert sich nach Personen, Sachen und Klagansprüchen.
Im dritten Teil behandelt es an Hand der verschiedenen Klageformeln (writs) das
Privatrecht, Strafrecht und Lehnrecht. Eine gezielte Romanisierung des englischen
Rechtes durch den oder die Verfasser ist nicht erweislich.
Der in London 1809 geborene und 1897 gestorbene Herausgeber wurde nach der Graduierung in Mathematik und den klassischen Fächern in Oxford 1842 Professor für political economy und 1855 Regius Professor des civil law. Nach einem Skandal wegen des Vorlebens seiner 1852 geheirateten Ehefrau schied er 1871 aus allen öffentlichen Ämtern aus und lebte zurückgezogen der Wissenschaft. Seine lateinische und neuenglische zweisprachige, vor allem auf dem Erstdruck von 1569 beruhende Ausgabe Bractons ist zwar umstritten, verdient aber sicher die Aufnahme in die Werke von bleibendem Wert, aus denen der Verlag den fünften Band, der den Schlussteil des vierten Buches (4, 7) und den ersten Teil des fünften Buches (5, 1-3) Bractons (mit action of entry, writ of right und Verfahrensfragen zu essoins und defaults and the view umfasst, freundlicherweise zur Rezension durch einen sachkundigen Rezensenten zur Verfügung gestellt hat.
Innsbruck Gerhard Köbler