Baßler, Johannes, Steuerliche Gewinnabgrenzung im Europäischen Binnenmarkt (= Steuerwissenschaftliche Schriften 23). Nomos/Beck, Baden-Baden/München 2012. 430 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Arbeit ist die selbstgewählte, von Wolfgang Schön betreute, im Sommersemester 2009 von der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn angenommene Dissertation des 1972 geborenen, nach dem Studium in Passau, Mainz, Aix-en-Provence und Bonn bei Flick Gocke Schaumburg als Rechtsanwalt und Steuerberater tätigen  Verfassers. Sie betrifft die praktisch wichtigen Gewinnberichtigungen und Betriebsstättengewinnabgrenzungen im europäischen Binnenmarkt. Für sie stellt sich die Frage, inwieweit Diskriminierungen und mögliche Doppelbesteuerungen europarechtskonform sind.

 

Der Verfasser gliedert seine fast 250 Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union einbeziehende Untersuchung nach einer kurzen Einleitung in vier Kapitel. Sie betreffen die Grundlagen steuerlicher Gewinnabgrenzung, den Binnenmarkt und die Grundfreiheiten, die Gewinnabgrenzung und Grundfreiheiten sowie Gewinnabgrenzung und Doppelbesteuerung. Am Ende fasst er seine, auf umfangreichem Schrifttum aufbauenden, weiterführenden Erkenntnisse in acht kurzen Thesen zusammen.

 

Danach bedarf es, wenn der Gewinn eines internationalen Unternehmens nicht doppelt der Besteuerung unterworfen werden soll, einer überdeckungsfreien Verteilung des Gesamtgewinns auf die einzelnen steuerlichen  Anknüpfungspunkte so, dass jedem Anknüpfungspunkt der ihm gebührende Teilgewinn zugewiesen wird, wobei die entsprechenden Regeln im Einzelfall koordiniert anzuwenden sind. Obwohl Regeln zur Gewinnabgrenzung den internationalen Unternehmensverbund gegenüber seinem nationalen Gegenstück benachteiligen, sind Gewinnabgrenzungsregeln grundsätzlich mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar, dürfen aber nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. Einseitige Gewinnkorrekturen durch eine einzelne nationale Finanzverwaltung müssen zwecks Vermeidung von Doppelbesteuerungen durch die andere betroffene Finanzverwaltung gegenberichtigt werden, sofern nicht ohnehin die Schiedsabkommen vom 23. Juli eingreifen.

 

Innsbruck                                                                   Gerhard Köbler