Arendes, Cord, Zwischen Justiz und Tagespresse. „Durchschnittstäter“ in regionalen NS-Verfahren (= Sammlung Schöningh zur Geschichte und Gegenwart). Schöningh, Paderborn 2012. 414 S., 7 Tab. Besprochen von Werner Augustinovic.

 

Dem Verfasser der Arbeit, Cord Arendes, geht es darum, mit Hilfe „dichter Beschreibungen“ von vier ausgewählten NS-Prozessen vor baden-württembergischen Gerichten gegen ausschließlich männliche Täter im Sinne einer „Glokalisierung“ (Roland Robertson) dazu „bei(zu)tragen, Referenzfolien für den justiziellen Umgang mit der Vergangenheit in anderen Regionen in Deutschland, aber auch in anderen Staaten oder auf europäischer bzw. globaler Ebene zu entwickeln“ (S. 14). Begrifflich angelehnt an die thick descriptions des amerikanischen Ethnologen Clifford Geertz will er im Wege einer „tiefenscharfen Analyse […] den historischen Hintergrund, den gesellschaftlichen und politischen Rahmen sowohl für den Tat- wie den Prozesszeitpunkt […] beleuchten, den juristischen Rahmen der Prozesse […] erläutern und die öffentliche Rezeption nach[…]zeichnen“ sowie „besonders die Situation vor Ort betonen, der auf lokaler und regionaler Ebene die entscheidende Rolle im Diskurs über NS-Verbrechen und Täter zukommt“ (S. 62). Zunächst führt ihn seine ausführliche Betrachtung unterschiedlicher männlicher und weiblicher Täterprofile im Wandel der Zeit seit 1945 zur Erkenntnis, dass sich solche „in dieser eindeutigen Form nicht in den Urteilen finden. Hier dominieren Unterscheidungen aus dem Sprachgebrauch der Juristen, die sich in der Regel an der im amnestiepolitischen Sinn ‚notwendigen‘ Auslegung des materiellen Rechts bzw. der neu geschaffenen Gesetze und Verordnungen orientierten. Zugespitzt ließe sich formulieren, dass im juristischen Diskurs in vielen Fällen versucht wurde, erst gar kein Täterbild entstehen zu lassen“ (S. 29). Stereotype Prägungen entsprangen somit „in erster Linie der Medienberichterstattung und den hierdurch angeregten Vorstellungen sensationssüchtiger Zeitgenossen“ (S. 39).

 

Im Mittelpunkt der vom Verfasser untersuchten vier Fallbeispiele stünden „keine paradigmatischen Haupttäter, sondern die ‚kleinen Täter‘ weit ab von den politischen Führungs- und Entscheidungsebenen, ohne die das NS-Herrschaftssystem nicht durchzusetzen gewesen wäre“ und die „in einem gesellschaftlichen Klima der Verrohung und Brutalisierung (agierten), in dem eine Nachfrage nach und eine staatliche Belohnung von negativen Verhaltensweisen auf der Tagesordnung stand“ (S. 26). Diese Exempel verfügten „über klassische Täterbilder und juristische Argumentationsfiguren, die es […] ermöglichen, die Wechselwirkungen zwischen juristischem und öffentlichem Diskurs nachzuzeichnen und die Verfahren in gesellschaftlicher, politischer und vor allem juristischer Hinsicht in ihren zeitgenössischen Kontext einzubetten“ (S. 79).

 

Jede Fallstudie steht dem Verfasser somit symbolhaft für einen bestimmten Abschnitt der (west)deutschen Nachkriegs(justiz)geschichte. Am Beispiel dreier ehemaliger Ordnungspolizisten, Hauptmann der Schutzpolizei Otto Hugo Böse, Polizeimeister Karl Otto Hermann Hecker und Polizeihauptwachtmeister Josef Lauber, vor dem Landgericht Mannheim 1947/1948 stehen zunächst die Jahre bis 1949 im Fokus des Interesses, die vom Antagonismus zwischen alliierter Rechtssetzung und traditionellem deutschen Strafrecht bestimmt waren. Die „Wegscheide“ 1949, gekennzeichnet von „Revisionsforderungen ‚an allen Fronten‘“ (S. 124), repräsentiert der Prozess gegen den im Konzentrationslager Buchenwald tätigen, ehemaligen Kapo Johann Herzog vor dem Landgericht Heidelberg. Mit dem Übergang von den 1950er zu den 1960er Jahren wurden „die Bundesbürger […] von der Geschichte des ‚Dritten Reiches‘ mit bisher nicht gekannter Vehemenz eingeholt“ (S. 164); in der folgenden „Hochzeit der strafrechtlichen Aufarbeitung“, die zentral um Begriffe wie „Verjährung“, „Schlussstrich“ oder „Mord-Gehilfen“ kreiste, kam 1965, wiederum vor dem Landgericht Mannheim, auch ein Verfahren gegen die vier Angehörigen des ehemaligen volksdeutschen „Selbstschutzes Westpreußen“ und SS-Mitglieder Heinz Mocek, Wilhelm Theodor Heinrich Richardt, Werner Erich Sorgatz und Hans Kurt Wollenberg zur Verhandlung. Den „rechtlich-politischen Grundstein für die öffentliche Beschäftigung mit dem Nationalsozialismus in den 1980er Jahren“ bildeten schließlich „die vier teilweise intensiven Verjährungsdebatten im Bundestag der Jahre 1960, 1965, 1969 und 1979“, in denen sich das Parlament „insgesamt gegen die politische Demoskopie und die öffentliche ‚Schlussstrichmentalität‘ (stellte)“ (S. 201): Mit dem 16. Strafrechtsänderungsgesetz vom 16. Juli 1979 wurde die Verjährung für Mord aufgehoben, womit unter anderem das vierte Fallbeispiel, der mit einem Freispruch endende, 1984 verhandelte Mordprozess vor dem Landgericht Heidelberg gegen den einstigen Leiter der Gestapo-Außenstelle im slowenischen Jesenice, Clemens Druschke, ermöglicht wurde.

 

Einige Aufschlüsse liefert daneben die statistische Auswertung der in den Jahren 1946 bis 2002 in Baden-Württemberg gegen NS-Täter verhandelten Strafverfahren, für die der Verfasser einen eigenen Datensatz angelegt hat (S. 346ff.). Demnach wurden im genannten Zeitraum insgesamt 179 Urteile gefällt, 105 davon in erster Instanz. Die große Mehrheit der Sprüche, annähernd 90 Prozent, erging etwa gleichmäßig verteilt in den 1940er, 1950er und 1960er Jahren, danach ist ein eklatanter Abfall zu konstatieren. Im überwiegenden Teil der Verfahren war nur eine Person angeklagt. Zu jeweils einem Fünftel waren die Tatkomplexe Endphasenverbrechen, Verbrechen in Haftstätten und (nicht in Lagern begangene) Massenvernichtungsverbrechen Gegenstand der Verhandlung, Massenvernichtung in Lagern hingegen nur zu fünf Prozent, und Justizverbrechen überhaupt nur in einem einzigen Fall. Die Hälfte aller Prozesse bezog sich auf das Tatland Deutschland, in einem Fünftel war Polen und in einem Sechstel die Sowjetunion der Ort des verbrecherischen Geschehens. Unter den Opfergruppen lag der Schwerpunkt mit einem starken Drittel auf den Juden, zu je 20 Prozent waren Zivilisten und Häftlinge betroffen. Was den Ausgang der Verfahren angeht, wurden von 226 Angeklagten 70, also ein knappes Drittel, freigesprochen. Einmal wurde die Todesstrafe verhängt, dreizehn Mal (also etwa gegen jeden 17. Angeklagten) eine lebenslängliche Freiheitsstrafe bzw. Zuchthausstrafe. Das am häufigsten ausgesprochene Strafmaß waren Haftstrafen zwischen einem und fünf Jahren, mit welchen knapp 30 Prozent der Angeklagten belegt wurden. Leider hat es der Verfasser unterlassen, seine für Baden-Württemberg eruierten Ergebnisse in Bezug zu anderen Regionen oder zur Gesamtheit der in der Bundesrepublik verhandelten NS-Verfahren zu setzen, wodurch die Repräsentativität seiner Zahlen schwer einzuschätzen ist und allgemeine Folgerungen nur mit Vorbehalt gezogen werden können.

 

Im Ergebnis hat es der Nutzer hier mit einer Arbeit zu tun, die ein vernetztes Bild der gesellschaftlichen und normativen Rahmenbedingungen für die gerichtliche Ahndung von NS-Verbrechen von der unmittelbaren Nachkriegszeit bis in die 1980er Jahre offeriert und die lokalen Fallbeispiele zur Illustration und Verifizierung dieses Klimas einsetzt - die gelungene Anwendung eines methodischen Standardverfahrens moderner geschichtswissenschaftlicher Forschung. So lebe „gerade auch die juristische Aufarbeitung von Diktaturerfahrungen und -folgen […] von einer flächendeckenden ‚Versorgung‘ der Bevölkerung“ […] – ganz gleich, ob dabei in der Praxis aus gesellschaftshistorischen Gründen Strafverfahren oder Wahrheitskommissionen der Vorzug gegeben wird“ (S. 243). Die Materialbasis der Schrift bilden gedruckte Dokumentationen, wie die vielbändige Urteilssammlung „Justiz und NS-Verbrechen“, und unveröffentlichte Quellen aus dem Bundesarchiv Koblenz/Abteilung Ludwigsburg sowie dem Stadtarchiv Mannheim; die medialen Aspekte sind durch Beiziehung einer Vielzahl von Tages-, Wochenzeitungen und Magazinen abgedeckt. Nicht unerwähnt darf bleiben, dass Cord Arendes, dem wir neben diversen Forschungsarbeiten speziell zum Umgang von Justiz und Medien mit NS-Tätern auch eine gemeinsam mit Edgar Wolfrum verfasste „Globale Geschichte des 20. Jahrhunderts“ (2007) verdanken, auf der Grundlage dieser mit einem fast hundert Seiten umfassenden Endnotenapparat operierenden Studie 2010 an der Universität Heidelberg die Venia für Neuere und Neueste Geschichte erworben hat.

 

Kapfenberg                                                     Werner Augustinovic