Rechtsvergleichung

von

Gerhard Köbler

 

A) Viele Jahrzehnte sind vergangen, seitdem ich Teruaki Tayama als Gast meines oder vielleicht auch unseres gemeinsamen akademischen Lehrers Karl Kroeschell[1] im Institut für Landwirtschaftsrecht[2] in Göttingen[3] zum ersten Mal traf. In unregelmäßigen Abständen haben wir uns danach immer wieder einmal gesehen. Auch auf seine freundliche Einladung hin konnte ich sogar unvergessliche Wochen zur Kirschblütenzeit in Japan verbringen.

 

Ich freue mich daher sehr, an einer zu seinen Ehren zu schaffenden Festschrift mitwirken zu können. Ihr Gegenstand soll in erster Linie die Rechtsvergleichung sein. Das ist deswegen in jedem Fall sehr gerechtfertigt, weil Teruaki Tayama sein wissenschaftliches Leben zu wesentlichen Teilen im Dienste der Rechtsvergleichung verbracht hat.[4]

 

Dies gilt freilich nicht in gleichem Maße auch für mich, wenn man unter Rechtsvergleichung den wissenschaftlichen Vergleich zwischen örtlich verschiedenen Rechten versteht. Er hat mich zwar auch während meines gesamten Lebens interessiert. Da man seine kurz bemessene Lebenszeit aber möglichst sorgsam einteilen muss, habe ich mich diesbezüglich auf das Verfassen verschiedener zweisprachiger Rechtswörterbücher beschränken müssen.[5][6]

 

Andererseits kann sich das Recht nicht nur an der örtlichen Grenze ändern, sondern auch innerhalb oder außerhalb ihres Rahmens im zeitlichen Verlauf. Insofern ist für die geschichtliche Betrachtung des Rechtes der Vergleich ebenfalls naheliegend oder sogar notwendig. Insofern habe ich mich bei vielen Arbeiten tatsächlich mit geschichtlicher Rechtsvergleichung befasst.[7]

 

Darüberhinaus ist vielleicht sogar eine Verbindung beider Bereiche möglich und nützlich. Auch die Rechtsvergleichung hat nämlich wie das gesamte menschliche Leben eine Geschichte.[8] Deswegen kann ich mich zu Ehren Teruaki Tayamas ohne Bedenken mit einigen geschichtlichen Aspekten der Rechtsvergleichung befassen, ohne selbst Rechtsvergleicher im eigentlichen Sinne zu sein oder sein zu müssen.

 

B) Ich beginne dabei mit der Feststellung, dass die Eingabe des Schlagworts Rechtsvergleichung in den Karlsruher Virtuellen Bibliothekskatalog[9] in der Gegenwart etwa für die Staatsbibliothek zu Berlin 7360 Nennungen erbringt, für den Südwestdeutschen Bibliotheksverbund 7379, für die Deutsche Nationalbibliothek 5224, für den Verbundkatalog Hessen 4899 und für den Verbundkatalog GBV 5977 - für Bayern im Übrigen dagegen nur 57 -. Verwendet man statt des Schlagworts das Suchfeld Freitext, so bleibt zwar die Zahl für Berlin gleich, für Hessen erhöht sie sich aber auf 5549, für den Verbundkatalog GBV auf 8966, für die Deutsche Nationalbibliothek auf 6273 und für Bayern auf 3056.[10] Hieraus wird, unabhängig von allen Einzelheiten, die große Bedeutung der Rechtsvergleichung in der Gegenwart unmittelbar deutlich.

 

Bestätigen lässt sich dieses Ergebnis eindrucksvoll mit Hilfe der Suchmaschine Google. Sie verweist bei Eingabe von „Rechtsvergleichung“ auf ungefähr 279000 Ergebnisse.[11] Sie beginnen erwartungsgemäß mit einem Inhalt aus Wikipedia. Dort ist die vergleichende Rechtswissenschaft oder auch Rechtsvergleichung (komparative Rechtswissenschaft) als ein Teilgebiet der Rechtswissenschaft bestimmt, die (oder eher das) sich mit dem Vergleich der verschiedenen Rechtsordnungen befasst.[12]

 

Von hier aus lässt sich mit der historischen Suche nach den Wurzeln der sachlichen Rechtsvergleichung beginnen. Sie führt schon das Internetlexikon Wikipedia weit zurück. Nach diesem Hilfsmittel verglich nämlich bereits der zwischen 438/427 und 348/347 in Athen lebende Sokratesschüler Plato[13] in seinen wohl vor 347 v. Chr. als letztes Werk geschaffenen Nomoi im Dialog eines Atheners, eines Spartaners und eines Kreters[14] das Recht griechischer Orte (Poleis) und bewertete die unterschiedlichen Ausprägungen.

 

Auch darüber lässt sich aber verhältnismäßig leicht noch weiter zurückgreifen. Am Anfang der römischen Rechtsgeschichte beispielsweise steht nämlich das bekannte, für den Ausgleich zwischen den Patriziern und Plebejern bestimmte Zwölftafelgesetz der Jahre 451/450 v. Chr. mit seinen etwa 120 fragmentarisch erhaltenen Sätzen.[15] Es wurde durch eine Delegation geschaffen, die sich in griechischen Orten nach dem geltenden Recht erkundigte und es auf der Suche nach den für Rom günstigsten Lösungen verglich.[16]

 

Vermutlich hat demnach die sachliche Rechtsvergleichung eigentlich wohl bereits früher eingesetzt. Möglicherweise fand dieser Vorgang erstmals schon dann statt, als an einem unbekannten Ort zu einer unbekannten Zeit zwei unterschiedliche Rechte einander begegneten. Mangels sicherer Quellen lassen sich detaillierte Aussagen zu diesen Anfängen aber in der Gegenwart nicht mehr machen.

 

In der Folge dürfte aber die sachliche Rechtsvergleichung dem römischen Recht gewissermaßen ohne Weiteres immanent gewesen sein. Schon die Römer selbst unterschieden zwischen dem für die römischen Bürger geltenden ius civile und dem für Nichtrömer anzuwendenden ius gentium.[17] Da bis zur Verleihung des römischen Bürgerrechts an alle Reichsangehörigen[18] das römische Recht im Grunde nur für den Bürger galt, lag der Vergleich ohne weiteres nahe.

 

Zusätzliche Interesse an sachlicher Rechtsvergleichung ergab sich mit der Ausbildung des kirchlichen Rechtes als Folge der letztlich umfassenden Christianisierung[19] des römischen Weltreichs. Zwar lebte die Kirche an sich nach römischem Recht.[20] Im Einzelnen ergaben sich jedoch so viele sachliche Unterschiede, dass sich auch der sachliche Vergleich zwischen ius civile und ius canonicum von selbst anbot.[21]

 

Mit der 375 n. Chr. einsetzenden Völkerwanderung[22] kam es zur umfassenden Begegnung zwischen germanisch/germanistischen Völkern und Römern. Die eindringenden Barbaren zeichneten nach römischen Vorbild nahezu unmittelbar nach Erkenntnis der Vorzüge der Schrift auch ihr Recht auf. Wenn beispielsweise Westgoten[23] und Burgunder[24] dann zu Beginn des sechsten nachchristlichen Jahrhunderts je eine lex für das eigene Volk und die römische Vorbevölkerung festhielten[25], lag die Sinnhaftigkeit eines Vergleichs auf der Hand.

 

Dieses Nebeneinander von Rechten mehrerer Völker bestand danach während des gesamten, vom Gedanken des Volksrechts beherrschten Frühmittelalter. Es änderte sich selbst am Beginn des Hochmittelalters eigentlich nur der Bezugspunkt. Seit dem 12. Jahrhundert trat nämlich an die Stelle des bisherigen Volkes als Folge der Sesshaftwerdung das Land[26], wie dies in den bekannten deutschen Rechtsbüchern Sachsenspiegel[27] und Schwabenspiegel,[28] aber auch in zahlreichen anderen Landrechten und Stadtrechten[29][30] ganz augenfällig wird.

 

Im Gegensatz hierzu wurde an den von Italien aus etwa gleichzeitig in ganz Europa entstehenden Universitäten verhältnismäßig einheitliches Recht gelehrt und erforscht. Zwar wurde wie seit dem Altertum zwischen weltlichem (römischem) Recht und kirchlichen Recht unterschieden. Auf das lokale oder territoriale einheimische Recht wurde aber in der gelehrten Theorie sehr lange Zeit nicht besonders geachtet, wenn es auch in der gelebten Praxis von größter Bedeutung war.

 

Dementsprechend erwähnt Heinz Mohnhaupt in seinem Artikel Rechtsvergleichung im Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte[31] als Wurzeln der rechtliche Ordnungsmodelle vergleichenden Tätigkeit als frühestes Zeugnis auch Platons Vergleich der griechischen Stadtstaaten in den Nomoi und Aristoteles’ Ausführungen über die Staatsformen und deren Einfluss auf die Gesetze. Er sieht aber später neben mehr deskriptiven, kompilatorischen und synoptischen Vergleichungen, für die er etwa Arthur Ducks Werk De usu et autoritate juris civilis Romanorum in dominiis principum christianorum[32] und Leibniz Projekt eines theatrum legale[33] beispielhaft anführt, einen ersten Anwendungsfall gezielter, die Rechte vergleichender Tätigkeiten in der so genannten Differentienliteratur.[34] In ihr dienen nach seinen Erkenntnissen die lateinischen Bezeichnungen differentiae, parallela, consonantia, collatio oder comparatio zur Kennzeichnung der bewussten Harmonisierung divergierender Regelungen innerhalb des ius commune einerseits und im Verhältnis zu den einheimischen Partikularrechten, dem Lehnrecht, dem jüdischen Recht, dem Kirchenrecht, dem Naturrecht oder einer Fülle ausländischer Rechtsbereiche.

 

Als Beispiel hierfür wird William Fulbeck(e) genannt. Er wurde 1560 als Sohn des Bürgermeisters von Lincoln geboren, studierte in St. Alban Hall, Christ Church und Gloucester Hall, Oxford und wechselte nach dem Erwerb des Bachelor of Arts (1581) und des Master of Arts (1584) nach London, wo er in Gray’s Inn aufgenommen wurde. Als Autor, Historiker und Jurist wirkend, legte er 1601[35] zwei Jahre vor seinem Tod A parallele or conference of the civil law, the canon law and the common law of this realme of England vor, in der er Übereinstimmung und Abweichung der drei Rechte und die Ursachen und Gründe hierfür untersuchte.[36]

 

Im 18. Jahrhundert verwendete die Aufklärung allgemein den empirischen Vergleich als Mittel zur Gewinnung neuer Erkenntnisse, wobei etwa Besonderes und Allgemeines gegenübergestellt werden. Zwar wies Charles de Montesquieu[37] in diesem Zusammenhang in seinem berühmten Werk De l’esprit des lois[38] auf die geographischen und klimatischen Unterschiede in einzelnen Ländern und deren Bedeutung für das Recht nachdrücklich hin. Dessenungeachtet wurde aber zur gleichen Zeit der Gedanke der einheitlichen Kodifikation des Rechtes eines Staates im Ansatz in Preußen,[39] Bayern und Österreich in Angriff genommen und in Bayern früh in einem Vorläufer[40] und in Preußen 1794,[41] in Frankreich ab 1804[42] und in Österreich 1811[43] in bekannten Gesetzgebungsakten auch verwirklicht. Eine beispielhafte Betrachtung der Rechtswirklichkeit nahm zu dieser Zeit Johann Stephan Pütter 1774 in seiner Schrift über den Büchernachdruck[44] vor, während in Frankreich 1763 die Steuersysteme ganz Europas verglichen wurden.[45]

 

Auf dieser allgemeineren, etwa auch Sprachen, Religionen, Kunst und Medizin erfassenden Grundlage wurden zu Beginn des 19. Jahrhunderts systematische Konsequenzen gezogen. So forderte Carl Joseph Mittermaier[46] seit 1809[47] den praktischen Vergleich der Strafgesetzgebung und gründete 1829 die Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslands.. Eduard Gans[48] legte ab 1824 in vier Bänden das Erbrecht in weltgeschichtlicher Entwicklung vor. Johann Jakob Bachofen, der nach dem Studium von Philologie, Geschichte und Recht in Basel, Berlin und Göttingen als Professor für römische Recht nach Basel berufen wurde,[49] entwickelte in rechtsethnologischer Forschung 1856/1861 die Vorstellung eines ursprünglichen Mutterrechts.[50]

 

Lorenz (von) Stein[51] veröffentlichte ab 1865 eine siebenteilige vergleichende Verwaltungslehre[52], die ab 1869 in zweiter Auflage erschien. Rudolf von Gneist[53] stellte 1869 die Verwaltung nach englischen und deutschen Verhältnissen dar[54]. Kurz vorher hatten die Vereinigten Staaten von Amerika die durch den Handelsvertrag von Kanagawa vom 31. 3. 1854 abgesicherte Öffnung Japans erzwungen und dadurch eine neue Dimension vergleichender Beschäftigung mit dem Recht ausgelöst.[55]

 

Hält man an dieser Stelle kurz inne, so kann man mit einem Blick auf die Gegenwart feststellen, dass das Wort Rechtsvergleichung heute recht selbverständlich zum geläufigen Rechtswortschatz gehört. Wer die Lebensläufe deutschsprachiger Juristen der Vergangenheit wie der Jetztzeit durchmustert, kann es in irgendeiner Beziehung bei fast 600 Persönlichkeiten finden.[56] Gleichwohl ist es bisher weder in das Deutsche Rechtswörterbuch, das den deutschen (Grund-)Rechtswortschatz bis zum Tode Johann Wolfgang Goethes im Jahre 1832 erfassen will[57], aufgenommen noch in das allgemeinere Deutsche Wörterbuch der Brüder Grimm[58] noch in das neuere Wöterbuch der deutschen Gegenwartssprache.[59]

 

Auf der Suche nach ihm erscheint es daher in der unendlichen Weite der gesamten rechtlichen Literatur sinnvoll, für die zweite Hälfte des 19. Jahrhundert und die daran anschließende Zeit die Juristen näher zu betrachten, welche die Vergleichung von Recht zu ihrem besonderen Anliegen gemacht haben. Bei ihnen ist der Ausdruck am ehesten zu erwarten. Dabei lässt sich vielleicht mit Josef Kohler beginnen.

 

Dieser wohl bis 2012 die Allzeitrangliste der deutschsprachigen rechtswissenschaftlichen Veröffentlichungen mit 2482 Nummern vor Johann Jakob Moser anführende, in Offenburg in Baden am 9. März 1849 als Sohn eines Volksschullehrers geborene Jurist trat nach achtsemestrigem Studium der Rechtswissenschaft in Freiburg im Breisgau und Heidelberg, einer Promotion über französisches Erbrecht und den beiden mit Auszeichnung bestandenen Staatsprüfungen 1874 in den Justizdienst seines Heimatlands ein. 1878 legte er unter vergleichender Berücksichtigung des französischen Patentrechts sein Bernhard Windscheid gewidmetes, 723 Druckseiten umfassendes Werk über deutsches Patentrecht[60] vor, das den als Amtsrichter in Mannheim tätigen Verfasser mit einem Schlag so bekannt machte, dass er auf Empfehlung Bernhard Windscheids ohne Habilitation zum 1. Oktober 1878 als ordentlicher Professor an die Universität Würzburg berufen wurde.[61]

 

Nach der im gleichen Jahr von Franz Bernhöft[62], Georg Cohn[63] und ihm wohl auf Grund ihrer fruchtbaren Bekanntschaft in Heidelberg vorgenommenen Begründung der Zeitschrift für vergleichende Recht (einschließlich der ethnologischen Rechtsforschung) griff er urheberrechtliche Fragen auf[64] und entwickelte hierbei die Vorstellung des Immaterialgüterrechts. Er stellte 1884 Shakespeare vor das Forum der Jurisprudenz, behandelte 1885 die Lehre von der Blutrache und das Recht als Kulturerscheinung und wandte sich anschließend dem altindischen Prozessrecht (1891), dem Recht der Azteken (1892), der Urgeschichte der Ehe (1897) oder Hammurabis Gesetz (1904) zu, so dass über ihn die Wendung gebildet wurde „Das Recht der Berber und Tiroler erforschte Deutschlands größter Kohler“. Ab 1908 veröffentlichte er mit Maximilian Mintz die Patentgesetze aller Völker.[65]

 

Wie Kohler befasste sich vergleichend mit dem indischen Recht auch Aurel von Mayr (1845-1914).[66] Nach Studien in Deutschland begründete er den Lehrstuhl für indoeuropäische Sprachwissenschaft in Budapest. Er war dementsprechend Indogermanist und scheidet daher trotz seines 1873 vorgelegten indischen Erbrechts an dieser Stelle aus.

 

Gleichwohl lässt sich bereits zu dieser Zeit ein allgemeineres Interesse für vergleichende Rechtswssenschaft erkennen. Dies zeigt sich sehr deutlich an der in Berlin 1894 gegründeten internationalen Vereinigung für vergleichende Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre. Sie bestand bis 1933 erfolgreich fort und wurde nach der aus politischen Gründen erfolgten Einstellung 1950 als Gesellschaft für Rechtsvergleichung neu gegründet.[67]

 

Zeitlich als nächster mit der Rechtsvergleichung in Verbindung bringen lässt sich Ernst Heymann. Er wurde in Berlin am 6. April 1870 als Sohn eines geheimen Oberpostrats geboren und studierte Rechtswissenschaft an der Universität Breslau, wo er auf Felix Dahn und Otto Fischer traf. Nach seiner Dissertation über die Frage, ob nach römischem Recht die Verjährung von Amts wegen berücksichtigt wird (1894) und seiner 68 Seiten umfassenden Habilitationsschrift über die Grundzüge des gesetzlichen Verwandtenerbrechts nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für das deutsche Reich (1896) wurde er 1899 außerordentlicher Professor an der Universität Berlin, an die er nach ordentlichen Professuren in Königsberg (1902) und Marburg (1904) als Nachfolger Heinrich Brunners 1914 zurückkehrte.

 

Er bot 1903 einen Überblick über das englische Privatrecht in Holtzendorffs Enzyklopädie der Rechtswissenschaft.    1917 behandelte er das ungarische Privatrecht und den Rechtsausgleich mit Ungarn. Seine ursprüngliche Lehrbefugnis umfasste demgegenüber allerdings nur deutsches Recht, wenngleich seine späteren Interessengebiete ziemlich weitgespannt erscheinen.[68]

 

Zwei Jahre später als Ernst Heymann wurde in Rodenbach in der Pfalz am 26. Juni 1872 als Sohn eines Volksschullehrers Friedrich Karl Neubecker geboren, Nach dem Studium der Rechtswissenschaft in München und Berlin wurde er in Berlin 1897 mit einer Dissertation über Thronfolgerecht und fremde Staatsangehörigkeit promoviert und 1902 mit einer Habilitationsschrift (1901) über Vereine ohne Rechtsfähigkeit habilitiert. 1909 legte er eine Untersuchung über „die Mitgift in rechtsvergleichender Darstellung“ vor und wurde an seiner Heimatuniversität außerordentlicher Professor.[69]

 

Ebenfalls 1872 wurde in Berlin am 23. Oktober als Sohn eines Verlagsbuchhändlers Friedrich Emil Heinrich Titze geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaft an den Universitäten Leipzig, Heidelberg und Berlin wurde er 1897 in Berlin mit einer Dissertation über die Notstandsrechte im deutschen bürgerlichen Gesetzbuche und ihre geschichtliche Entwicklung promoviert, in Göttingen 1900 auf Grund einer Schrift über die Unmöglichkeit der Leistung nach deutschem bürgerlichem Recht habilitiert und 1902 zum außerordentlichen sowie 1908 zum ordentlichen Professor ernannt, ehe er 1917 nach Frankfurt am Main und 1923 nach Berlin wechselte. Obgleich ihn am stärksten allgemeine Grundfragen aus dem Bereich des allgemeinen Teiles und des Schuldrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs interessierten, gilt er als einer der Wegbereiter der deutschen rechtsvergleichenden Wissenschaft.[70]

 

In Wien kam am 28. Januar 1874 Ernst Rabel als Sohn eines jüdischen, aus Austerlitz in Mähren stammenden Rechtsanwalts zur Welt. Er wurde nach dem Studium der Rechtswissenschaft in seiner Geburtsstadt 1895 mit 21 Jahren in damaliger österreichischer Art promoviert. Zunächst als Rechtsanwalt in der Kanzlei seines Vaters tätig, folgte er seinem Lehrer Ludwig Mitteis[71] nach von Wien nach Leipzig, wo er auf Grund einer Schrift über die Haftung des Verkäufers wegen Mangels im Recht 1902 mit 28 Jahren für die Fächer römisches Recht, Zivilrecht, vergleichende Rechtswissenschaft und internationales Recht habilitiert wurde.

 

1904 wurde er außerordentlicher Professor in Leipzig. 1906 konnte er als ordentlicher Professor nach Basel wechseln. Seit 1909 gab er mit Josef Kohler, der 1919 verstarb, die Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozessrecht des In- und Auslands als eine rechtsvergleichende deutsch-französische Zeitschrift heraus, die es bis zu ihrer Einstellung im Jahre 1925 auf 15 Bände, 6 Beihefte und 1 Sonderheft brachte.

 

1910 wurde Ernst Rabel nach Kiel berufen, 1911 als Nachfolger des Mitteisschülers Joseph Aloys August Partschs[72] nach Göttingen und 1916 nach München. Bei dieser Gelegenheit vermochte er seinen rechtsvergleichenden wissenschaftlichen Interessen eine besondere äußere Form zu verschaffen. Im Rahmen seiner Berufung wurde ihm nämlich die Errichtung eines eigenen Instituts für Rechtsvergleichung ermöglicht.[73]

 

Kurz zuvor war in Berlin 1911 die Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften gegründet worden. Mit ihr sollte auf die schnell wachsende Zahl der Studierenden ebenso reagiert werden wie auf den stark steigenden Aufwand für die naturwissenschaftliche Forschung und die wissenschaftlich-technischen Fortschritte in den Vereinigten Staaten von Amerika.[74] Gesucht wurde dafür der finanzielle Einsatz des Großbürgertums einschließlich der jüdischen Bankiers. Dies gelang 1911 für Chemie, physikalische CHemie und Elektrochemie, Biologie, 1912 für Kohlenforschung, Arbeitsphysiologie, experimentelle Therapie, 1913 für Kunstgeschichte (Neuaufnahme), 1914 für Hirnforschung, 1917 für Psychiatrie, für Physik und für Eisenforschung, 1920 für Faserstoffchemie sowie 1921 für Metallforschung und für Lederforschung.

 

In Heidelberg errichtete im Jahre 1916 der jüdische Eisenwarenunternehmer Carl Leopold Netter (Bühl 29. 1. 1864-Baden-Baden 14. 7. 1922) auf Vorschlag Karl Heinsheimers[75], der mit ihm über seine Schwiegermutter Cäcilie, geborene Netter) verwandt war, ein Seminar für rechtswirtschaftliche und rechtsvergleichende Studien. Im Gegenzug verlieh ihm die juristische Fakultät der Universität 1917 das Ehrendoktorat der Rechtswissenschaften. 1918 stiftete er darüber hinaus eine Professur, die mit dem bereits genannten bisherigen außerordentlichen Professor Friedrich Karl Neubecker als ordentlichem Professor besetzt wurde, der aber am 31. 12. 1923 verstarb.[76]

 

Zu dieser Zeit lag der sachliche wie sprachliche Fortschritt gewissermaßen bereits allgemein in der Luft. So war der in Berlin 1877 in einer jüdischen Familie geborene Arthur Nußbaum in Berlin 1898 mit einer Dissertation über die Haftung für Hilfspersonen nach § 278 BGB promoviert worden, in der er das gemeine Recht mit dem Landesrecht (oder nach anderem Katalog mit Landrecht) verglichen hatte. Bei seiner nach einigen Jahren praktischer Tätigkeit als Rechtsanwalt 1914 erfolgten Berliner Habilitation erhielt er aber neben der Lehrbefugnis für bürgerliches Recht, internationales Privatrecht und Handelsrecht auch die venia legendi für Rechtsvergleichung.[77]

 

Ähnliches gilt für den in Marienwerder in Westpreußen am 22. Juli 1893 als Sohn eines Juristen geborenen Erich Genzmer. Nach dem Studium der Rechtswissenschaft an den Universitäten Lausanne und Berlin wurde er während einer Assistententätigkeit in Berlin bei Emil Seckel mit einer Dissertation über den subjektiven Tatbestand des Schuldnerverzugs im klassischen römischen Recht promoviert. Bei seiner 1922 erfolgten und ihn umgehend an die Universität Königsberg führenden Habilitation erhielt er aber bereits die Lehrbefugnis für deutsches bürgerliches Recht, römisches Recht und seine Geschichte, Zivilprozessrecht, ausländisches Recht und Rechtsvergleichung.[78]

 

Hans Dölle (Berlin 25. August 1893-München 25. 5. 1980) wurde nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Lausanne, Freiburg im Breisgau und Berlin und einer Dissertation über die Frage „Lässt sich der Vertrag in zwei einseitige Willenserklärungen auflösen? (1921, Theodor Kipp) am 24. Juli 1923 unter Martin Wolff[79] und Josef Partsch[80] mit einer Schrift über das materielle Ausgleichsrecht des Versailler Friedensvertrags für bürgerliches Recht, internationales Recht, internationales Privatrecht, Auslandsrecht und Rechtsvergleichung habilitiert. Gerhart Husserl (Halle 22. 12. 1989-Freiburg im Breisgau 8. 9. 1973) erhielt bei der seiner Freiburger Promotion des Jahres 1921 in Bonn 1924 folgenden Habilitation die Lehrbefugnis für Rechtsphilosophie, bürgerliches Recht und Rechtsvergleichung.[81] Eine entsprechende venia legendi für Rechtsvergleichung scheint später auch auf für Otto Riese (Frankfurt am Main 27. 10. 1894-Pully bei Lausanne 4. 6. 1977)[82] oder Karl Theodor Kipp (Erlangen 7. 3. 1896-Bonn 24. 07. 1963)[83] 1927 auf, während sie etwa Max Rheinstein[84] oder Clive M. Schmitthoff[85] auf Grund der politischen Zeitumstände verwehrt blieb.

 

Zusammenfassend lässt sich dementsprechend feststellen, dass die Rechtsvergleichung nach vielen sachlichen Vorläufern als eigenes Fach vor allem mit Ernst Rabel zu einem Durchbruch gelangt ist. In seinem 1924 gehaltenen programmatischen Vortrag über Aufgabe und Notwendigkeit der Rechtsvergleichung betonte er dabei den allseitigen Bedeutungszusammenhang für das Recht, in dem sich alles gegenseitig in sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Gestaltung bedingt. Praktischen Erkenntnisgewinn verspricht bei dieser allseitigen Ausweitung des Untersuchungsgegenstands am ehesten eine Einteilungen der Rechtsordnungen der Welt in Rechtskreise.[86]

 

Im gleichen Jahre 1924 errichtete die Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft ihr erstes rechtswissenschaftliches Institut als insgesamt 15. Einrichtung dieser Art. Es setzte die Heidelberger Stiftung Carl Leopold Netters fort.[87] Es sollte sich mit ausländischem öffentlichen Recht und Völkerrecht befassen und in Berlin beheimatet sein.[88]

 

Ernst Rabel wurde im Übrigen 1926 von München nach Berlin berufen, wo er erster Direktor des zwei Jahre nach dem öffentlichrechtlichen Institut neu gegründeten Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht der 1911 geschaffenen Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.[89] wurde. Auf Grund seiner jüdischen Herkunft wurde er allerdings trotz seiner katholischen Taufe 1935 in den Ruhestand versetzt und 1937 die Leitung des Instituts Ernst Heymann übertragen. 1939 wanderte Rabel in die Vereinigten Staaten von Amerika aus, wo ihm das American Law Institute, die Law School der University of Michigan in Ann Arbor und die Harvard Law School Unterstützung zu Teil werden ließen.[90]

 

C) Fasst man dies alles kurz zusammen, so zeigt sich, dass die Rechtsvergleichung sachlich wohl auf eine sehr alte Geschichte zurückblicken kann. Genauere Konturen entwickeln sich dabei in der frühen Neuzeit. Erste Ansätze zu einem eigenen universitären Fach erscheinen gegen Ende des 19. Jahrhunderts.[91]

 

Eine erste wissenschaftliche Vereinigung im deutschen Sprachbereich wird 1894 gegründet. Eine erste besonere Lehrbefungnis wird anscheinend 1914 verliehen. Ein erstes universitäres Institut erreicht 1916 Ernst Rabel in München und kann es 1926 in die Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft in Berlin integrieren, verliert es aber ziemlich bald aus politischen Gründen.

 

Nach 1945 entfaltet sich das Fach, wie seine etwa 600 Angehörigen zeigen, zu beachtlicher Blüte. Wegen des Umfangs des jeweiligen Sachstoffs erweist sich dabei eine Binnengliederung als sinnvoll. Deswegen wntstehen beispielsweise die besonderen Unterfächer Privatrechtsvergleichung, Strafrechtsvergelichung, Prozessrechtsvergleichung, Arbeitsrechtsvergleichung oder auch historische Rechtsvergleichung.

 

Zugleich werden die ersten Gesamtdarstellungen des Faches vorgelegt. Sie beginnen mit Konrad Zweigert.[92] Er war 1937 unter Ernst Heymann als Referent am Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht eingetreten, 1946 in Tübingen unter Ernst Heymann auf Grund früher veröffentlichter Arbeiten habilitiert worden und nach Tätigkeiten in Tübingen, am Bundesverfassungsgericht und in Hamburg 1963 zum Direktor des umbenannten Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht ernannt worden. Gemeinsam mit Hein Kötz[93] legte er 1969 eine Einführung in die Rechtsvergleichung auf dem Gebiete des Privatrechts vor, die 1984 in zweiter Auflage und 1996 in dritter Auflage erschien.[94]

 

Ihr folgte Léontin-Jean Constantinescos dreibändige Darstellung der Rechtsvergleichung aus den Jahren 1971 bis 1983.[95] Bernhard Großfeld[96] schrieb 1984 über Macht und Ohnmacht der Rechtsvergleichung, 1996 über Kernfragen der Rechtsvergleichung und legte 2001 und 2002 Darstellungen über Rechtsvergleicher und Rechtsvergleichung vor. Mit dem internationalen Privatrecht verbunden wird das Fach in der Darlegung durch Harald Koch[97], Ulrich Magnus[98] und Peter Winckler von Mohrenfels[99], die 1989 in erster, 1996 in zweiter, 2004 in dritter und 2009 in vierter Auflage vorgelegt werden konnte.[100]

 

Insgesamt erweist sich die in diesen Werken zusammenfassend wissenschaftlich aufgegriffene Rechtsvergleichung als vor allem praktisch von großer Bedeutung. Im internationalen Wettbewerb sind der deutschen Rechtsvergleichung viele hervorragende Erfolge möglich gewesen, die vielleicht auch dazu beigetragen haben, dass Teruaki Tayama vor vielen Jahren von Tokio nach Göttingen gekommen ist und seitdem beständig die Fackel der Rechtsvergleichung in seinem wissenschaftlichen Werk hochgehalten hat. Möge ihm weiter ungebrochene Freude an ihr beschieden sein.



[1] http://www.koeblergerhard.de/werist.html s. Kroeschell

[2] Vgl. http://www.uni-goettingen.de/de/70956.html

[3] Vgl. http://www.uni-goettingen.de/

[4] http://de.wikipedia.org/wiki/Teruaki_Tayama

[5] Z. B. Köbler, G., Rechtsenglisch, 8. A. 2011, ähnlich für Französisch, Italienisch, Spanisch, Russisch, Chinesisch, Polnisch, Tschechisch, Griechisch, Bulgarisch, Rumänisch, Portugiesisch, Litauisch, Finnisch, Ungarisch oder Türkisch.

[6] Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005.

[7] http://www.koeblergerhard.de/KoeblerGerhardWerksverzeichnis.htm

[8] Vgl. Genzmer, E., Zum Verhältnis von Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung, (in) Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie 41 (1954f.), 526

[9] http://kvk.ubka.uni-karlsruhe.de/hylib-bin/kvk/nph-kvk2.cgi?maske=kvk-last&lang=de&title=KIT-Bibliothek%3A+Karlsruher+Virtueller+Katalog+KVK+%3A+Ergebnisanzeige&head=http%3A%2F%2Fwww.ubka.uni-karlsruhe.de%2Fkvk%2Fkvk%2Fkvk-kit-head-de-2010-11-08.html&header=http%3A%2F%2Fwww.ubka.uni-karlsruhe.de%2Fkvk%2Fkvk%2Fkvk-kit-header-de-showEmbeddedFullTitle.html&spacer=http%3A%2F%2Fwww.ubka.uni-karlsruhe.de%2Fkvk%2Fkvk%2Fkvk-kit-spacer-de-2010-11-08.html&footer=http%3A%2F%2Fwww.ubka.uni-karlsruhe.de%2Fkvk%2Fkvk%2Fkvk-kit-footer-de-2010-11-08.html&css=none&input-charset=utf-8&kvk-session=X7YZ1GHU&ALL=&target=_blank&Timeout=120&TI=&PY=&AU=&SB=&CI=&SS=&ST=Rechtsvergleichung&PU=&VERBUENDE=&kataloge=SWB&kataloge=BVB&kataloge=NRW&kataloge=HEBIS&kataloge=HEBIS_RETRO&kataloge=KOBV_SOLR&kataloge=GBV&kataloge=DDB&kataloge=STABI_BERLIN&kataloge=ITALIEN_VERBUND

[10] http://kvk.ubka.uni-karlsruhe.de/hylib-bin/kvk/nph-kvk2.cgi?maske=kvk-last&lang=de&title=KIT-Bibliothek%3A+Karlsruher+Virtueller+Katalog+KVK+%3A+Ergebnisanzeige&head=http%3A%2F%2Fwww.ubka.uni-karlsruhe.de%2Fkvk%2Fkvk%2Fkvk-kit-head-de-2010-11-08.html&header=http%3A%2F%2Fwww.ubka.uni-karlsruhe.de%2Fkvk%2Fkvk%2Fkvk-kit-header-de-showEmbeddedFullTitle.html&spacer=http%3A%2F%2Fwww.ubka.uni-karlsruhe.de%2Fkvk%2Fkvk%2Fkvk-kit-spacer-de-2010-11-08.html&footer=http%3A%2F%2Fwww.ubka.uni-karlsruhe.de%2Fkvk%2Fkvk%2Fkvk-kit-footer-de-2010-11-08.html&css=none&input-charset=utf-8&kvk-session=X7YZ1GHU&ALL=Rechtsvergleichung&target=_blank&Timeout=120&TI=&PY=&AU=&SB=&CI=&SS=&ST=&PU=&VERBUENDE=&kataloge=SWB&kataloge=BVB&kataloge=NRW&kataloge=HEBIS&kataloge=HEBIS_RETRO&kataloge=KOBV_SOLR&kataloge=GBV&kataloge=DDB&kataloge=STABI_BERLIN&kataloge=ITALIEN_VERBUND

[11]http://www.google.de/#hl=de&gs_nf=3&cp=10&gs_id=u&xhr=t&q=Rechtsvergleichung&pf=p&output=search&sclient=psy-ab&oq=Rechtsverg&gs_l=&pbx=1&bav=on.2,or.r_gc.r_pw.r_qf.&fp=fce550cbd5d063f3&bpcl=35277026&biw=1016&bih=867

[12] http://de.wikipedia.org/wiki/Vergleichende_Rechtswissenschaft

[13] http://de.wikipedia.org/wiki/Platon

[14] http://de.wikipedia.org/wiki/Nomoi

[15] Vgl. Köbler, G., Zielwörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 5. A: 2009, s. unter Zwölftafelgesetz.

[16] S. Wieacker, F., Römische Rechtsgeschichte, Bd. 1 1988; Das Zwölftafelgesetz, hg. v. Flach, D., 2004.

[17] Vgl. Kaser M., Ius gentium, 1993, vgl. auch Kaser, M., Ius honorarium und ius civile, ZRG RA 101 (1984), 1

[18] Vgl. Sasse, C., Die Constitutio Antoniniana, 1958; Wolff, H., Die Constitutio Antoniniana und Papyrus Gissensis 40 I, Diss. jur. Köln 1976

[19] Vgl. Lange, C., Eine kleine Geschichte des Christentums, 2012

[20] Ecclesia vivit lege Romana (lat., die Kirche lebt nach römischem Recht) ist eine beispielsweise in der (lat.) →Lex (F.) Ribvaria (61) des 7. Jh.s bezeugte mittel­alterliche Rechtsregel, die zum Ausdruck bringt, dass die christliche Kirche grundsätzlich römische Rechtsgedanken angenommen hat und ihre Geltung für ihre Angehörigen einfordert. Stellenweise grenzt sich die Kirche aber auch bewusst vom römischen Recht ab.

[21] Vgl. auch Wolter, U., Ius canonicum in iure civili, 1975.

[22] Vgl. Pohl, W., Die Völkerwanderung, 2002, 2. A. 2005; Arens, P., Sturm über Europa, 2002; Rosen, K., Die Völkerwanderung, 2002; Regna und gentes, hg. v. Goetz, H. u. a., 2002; Halsall, G., Barbarian Migration and the Roman West, 2007; Rummel, P. u. a., Die Völkerwanderung, 2011

[23] Vgl. Kampers, G., Geschichte der Westgoten, 2008.

[24] Vgl. Kaiser, R., Die Burgunder, 2004.

[25] Z. B. Lex Visigothorum und Lex Romana Visigothorum oder Lex Burgundionum und Lex Romana Burgundionum.

[26] Z. B. statt der Bayern das Land Bayern oder statt der Sachsen das Land Sachsen.

[27] S. Köbler, Zielwörterbuch s. v. Sachsenspiegel.

[28] S. Köbler, Zielwörterbuch s. v. Schwabenspiegel.

[29] S. Köbler, Zielwörterbuch s. v. Stadtrecht.

[30] S. Köbler, Zielwörterbuch s. v. Italien, Glossator, Kommentator.

[31] HRG 4, 1990, 403.

[32] London 1653).

[33] 1667.

[34] Vgl. Stintzing, R., Geschichte der populären Literatur, 1867, Neudruck 1957; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 1,345.

[35] Mohnhaupt 405 nennt das Erscheinungsjahr 1618

[36] http://en.wikipedia.org/wiki/William_Fulbecke, vgl. auch Bernhard Walther 1516-1584, Johann Baptist Suttinger 1662, Nikolaus Beckmann 1634-1689, Johann Weingärtler 1674, Bendeikt Finsterwalder.

[37] Vgl. Desgraves, L., Montesquieu, 1996; Mass, E., Der Einfluss Montesquieus, (in) Wandel von Recht und Rechtsbewusstsein, 1999, 107; Cattaneo, M., Montesquieus Strafrechtsliberalismus, 2002; Montesquieu-Traditionen in Deutschland, hg. v. Mass, E. u. a., 2005; Montesquieu zwischen den Disziplinen, hg. v. Mass, E., 2010.

[38] Vgl. Montesquieu, C., Vom Geist der Gesetze, hg. v. Forsthoff, E., 2. A. 1992; Gewaltentrennung im Rechtsstaat, hg. v. Merten, D., 1989; Schlosser, H., Montesquieu, 1990; Kondylis, P., Montesquieu und der Geist der Gesetze, 1996

[39] Vgl. Project des Codicis Fridericiani Marchici, Corpus juris Fridericiani 1749/1751.

[40] Codex iuris Bavarici criminalis 1751, Codex iuris Bavarici iudiciarii 1753, Codex Maximilianeus Bavaricus civilis 1756.

[41] Allgemeines Landrecht.

[42] Code civil und andere.

[43] Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch.

[44] Pütter, J., Der Büchernachdruck, 1774

[45] Mohnhaupt 406.

[46] S. Köbler, Zielwörterbuch s. v. Mittermaier.

[47] Mittermaier, J., De nullitatibus in causos criminalibus, 1809 (Diss. jur. Heidelberg), Theorie des Beweises im peinlichen Prozesse nach den gemeinen positiven Gesetzen und den Bestimmungen der französischen Criminal-Gesetzgebung, 1809; Mittermaier, J., Die Strafgesetzgebung in ihrer Fortbildung geprüft nach den Forderungen der Wissenschaft und nach den Erfahrungen über den Werth neuer Gesetzgebungen, und über die Schwierigkeiten der Codification, mit vorzüglicher Rücksicht auf den Gang der Berathungen von Entwürfen der Strafgesetzgebung in constitutionellen Staaten, 1841.

[48] S. Köbler, Zielwörterbuch s. v. Gans.

[49] S. Köbler, Zielwörterbuch s. v. Bachofen.

[50] Über das Weiberrecht, 1856, Das Mutterrecht, 1861.

[51] S. Köbler, Zielwörterbuch s. v. Stein.

[52] Die Verewaltungslehre, Teil 1 Die Lehre von der vollziehenden Gewalt, ihr Recht unde ihr Organismus - mit Vergleichung der Rechtszustände von England, Frankreich und Deutschland, 1865

[53] S. Köbler, Zielwörterbuch s. v. Gneist.

[54] Gneist, R. v., Verwaltung, Justiz, Rechtsweg, Staatsverwaltung und Selbstverwaltung nach englischen und deutschen Verhältnissen, 1869

[55] Vgl. dazu Kitagawa, Z., Rezeption und Fortbildung des europäischen Zivilrechts in Japan, 1970; Kroeschell, K., Das moderne Japan und das deutsche Recht, (in) Japans Weg in die Moderne, hg. v. Martin, B., 1987, 45; Ishibe, M., Die Verwestlichung des japanischen Rechtsdenkens, FS K. Kroeschell, hg. v. Köbler, G. u. a., 1997; Ishibe, M., Nobushige Hozumi und die japanische Rechts­wissenschaft in der Meiji-Zeit, 2001

[56] http://www.koeblergerhard.de/Rechtsfaecher/Rechtsvergleichung507.htm

[57] Komposita nach einer Umorientierung vor etwa 40 Jahren freilich nur bis 1700.

[58] S. Köbler http://www.koeblergerhard.de/DUW/DUW-R.doc, dort müsste esnach Rechtsvergehen und vor Rechtsverhältnis erscheinen.

[59] Wörterbuch der deutschen Gegenwartssprache, hg. v. Klappenbach, R./Steinitz, W. , Band 4, 1977, S. 2974 zwischen Rechtsverdrehung und Rechtsverhältnis.

[60] http://www.koeblergerhard.de/Fontes/KohlerJosefDeutschesPatentrecht1878.pdf

[61] S. Köbler, Zielwörterbuch s. v. Kohler

[62] Bernhoeft bzw. Bernhöft, Franz (Alwin Friedrich August), Prof. Dr.; geb. Karlkow bei Lauenburg/Pommern 25. 06. 1852; gest. Rostock 27. 03. 1933; WG.: Studium Rechtswissenschaft Univ. Berlin, Würzburg, Greifswald, 1873 Promotion, Referendar Greifswald, 1875 Habilitation Univ. Heidelberg, 1877 o. Prof. Univ. Rostock; F.: bürgerliches Recht, römisches Recht, weiter Rechtsgeschichte; Verö.: Beiträge zur Lehre vom Kaufe 1874, Der Besitztitel im römischen Recht 1875 (Habilitationsschrift)

[63] Cohn, Georg Ludwig, Prof.; geb. Breslau 19. 09. 1845; gest. Zürich 16. 02. 1918; WG.: Vater Kaufmann, 1864 Studium Rechtswissenschaft Univ. Breslau, Berlin, 1866/67 Staatsprüfung, 1867-1874 Justizdienst Preußen, 1868 Promotion Univ. Greifswald, 1874-1876 Eigenstudien, 10. 06. 1876 Habilitation Univ. Heidelberg, 01. 07. 1878 ao. Prof.Univ. Heidelberg, 1886 o. Hon.-Prof. Univ. Heidelberg, 03. 03. 1892 o. Prof. Zürich (Nachfolge von Orelli)

[64] Das Autorrecht, 1880

[65] Die Patentgesetze aller Völker / bearbeitet und mit Vorbemerkungen und Übersichten, sowie einem Schlagwortverzeichnis versehen von Josef Kohler und Maximilian Mintz, als Erscheinungsjahre werden in den Katalogen 1905, 1906 und 1907 sowie auch noch 1912 angegeben

[66] http://digital.indologica.de/?q=node/1792

[67] http://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_f%C3%BCr_Rechtsvergleichung, als Vorsitzende amtierten ab 1950 Hans Dölle, Ernst von Caemmerer, Hans-Heinrich Jescheck, Rudolf Bernhardt, Peter Schlechtiem, Uwe Blaurock und Jürgen Schwarze.

[68] Deutsches bürgerliches Recht, Zivilrecht, Rechtsvergleichung, Rechtsgeschichte, Handelsrecht, Verkehrsrecht, Wirtschaftsrecht, internationales Recht, Auslandsrecht, Urheberrecht, Patentrecht, Wettbewerbsrecht, vergleichende Rechtswissenschaft

[69] S. Drüll, D., Heidelberger Gelehrtenlexikon 1803-11932, 1896, 190f.

[70] http://de.wikipedia.org/wiki/Heinrich/Titze

[71] Köbler, Zielwörterbuch s. v. Mitteis, Ludwig.

[72] Partsch, Josef, Prof. Dr.; geb. Breslau 02. 09. 1882; gest. Berlin 30. 03. 1925; WG.: Vater Geograph, Studium Rechtswissenschaft Univ. Breslau, Genf, Leipzig (Ludwig Mitteis), 1906 ao. Prof. Univ. Genf, 1910 o. Prof Univ. Göttingen, 1911 Prof. Univ. Freiburg im Breisgau, 1921 Prof. Univ. Bonn, 1923 und 1925 Prof. Univ. Berlin

[73] http://de.wilipedia.org/wiki/Ernst_Rabel

[74] http://de.wikipedia.org/wiki/Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft_zur_F%C3%B6rderung_der_Wissenschaften

[75] Heinsheimer, Karl (August), Prof. Dr.; geb. Mannheim 20. 10. 1869; gest. Heidelberg 16. 04. 1929; WG.: aus jüdischer Familie, zuerst im Kraichgau nachweisbar (Levi 1686 Weinheim), Urgroßvater Moses Lemle (11. 10. 1771 Eppingen), Anfang 19. Jh. Familiennamen angenommen (wohl nach der Mutter Kusae Karoline Maier aus Heinsheim), Vater Oberlandesgerichtsrat (Max Heinsheimer Bretten 14. 8. 1832-4. 1. 1892), Mutter früh gestorben, 1886 Abitur (mit 16), häufig krank, untauglich, 1886/1887 Studium Rechtswissenschaft Univ. Lausanne, 1887-1888 Straßburg, 1888/1889 Berlin, 1889 Leipzig, 1889/1890 Freiburg im Breisgau, 1890 erste Staatsprüfung gut (bester von 18), Justizdienst Baden, 1891 Promotion Univ. Leipzig (Adolf Wach), 1894 zweite jur. Staatsprüfung (gut), 1896 Amtsrichter Mosbach, 1899 Landgerichtsassessor Heidelberg, 1903 Habilitation Univ. Heidelberg, 1907 o. Prof. Univ. Heidelberg, 1917 Stiftung Seminar für Wirtschaftsrecht, geheimer Hofrat, 1929 Rektor

[76] http://de.wikipedia.org/wiki/Carl_Leopold_Netter

[77] http://www.koeblergerhard.de/werwarwer20020226.htm, s. Nußbaum

[78] http://www.koeblergerhard.de/werwarwer20020226.htm, s. Genzmer

[79] Wolff, Martin, Prof. Dr. Dr. h. c. mult. D. C. L. h. c.; geb. Berlin-Charlottenburg 26. 09. 1872; gest. London 20. 07. 1953; WG.: Vater (Posen 08. 02. 1842-Berlin 30. 08. 1921) Kaufmann, jüdische Religion, s. weiter http://www.koeblergerhard.de/werwarwer20020226.htm.

[80] Vgl. http://www.koeblergerhard.de/werwarwer20020226.htm.

[81] http://www.koeblergerhard.de/werwarwer20020226.htm, s. Dölle

[82] http://www.koeblergerhard.de/werwarwer20020226.htm, s. Riese

[83] http://www.koeblergerhard.de/werwarwer20020226.htm, s. Kipp (betreut von Martin Wolff), gefördert von Josef Partsch

[84] http://www.koeblergerhard.de/werwarwer20020226.htm, s. Rheinstein

[85] http://www.koeblergerhard.de/werwarwer20020226.htm, s. Schmitt

[86] S. Mohnhaupt 409

[87] http://de.wikipedia.org/wiki/Max-Planck-Institut_f%C3%BCr_ausl%C3%A4ndisches_%C3%B6ffentliches_Recht_und_V%C3%B6lkerrecht („es entstand aus einer Stiftung Netters von 1916/1918).

[88] http://www.archiv-berlin.mpg.de/tektonik/deutsch.php/AbteilungI/Rep47. Erste Direktoren waren ab 1925 Viktor Bruns und ab 1943 Carl Bilfinger, weitere Berater bzw. Mitglieder Rudolf Smend (1924-1935, danach auswärtiges wissenschaftliches Mitglied), Ludwig Kaas (1925-1933, Friedrich Glum (1925-1937), Heinrich Triepel (1925-1946), Erich Kaufmann (1928-1935), Erst Schmitz (1931-1942), Carl Schmitt (1933-1948) und Berthold Graf Schenck von Stauffenberg (1935-1944).

[89] http://de.wikipedia.org/wiki/Max-Planck-Institut_f%C3%BCr_ausl%C3%A4ndisches_und_internationales_Privatrecht

[90] http://de.wikipedia.org/wiki/Ernst_Rabel

[91] Die erstrebenswerte Ermittlung der einschlägigen universitären Lehrveranstaltungen ist leider an dieser Stelle aus arbeitsökomischen Gründen nicht möglich.

[92] http://www.koeblergerhard.de/werwarwer20020226.htm, s. Zweigert.

[93] http://www.koeblergerhard.de/Rechtsfaecher/Rechtsvergleichung507.htm, s. Kötz, Hein (geb. 14. 11. 1935)

[94] Es folgten zahlreiche Übersetzungen in fremde Sprachen

[95] Einführung in die Rechtsvergleichung, 1971, Band 2 Die rechtsvergleichende Methode,  1972, Band 3 Die rechtsvergleichende Wissenschaft, 1983.

[96] http://de.wikipedia.org/wiki/Bernhard_Gro%C3%9Ffeld.

[97] http://koch.rewi.hu-berlin.de/cv, 1943 geboren, Professor in Hamburg, Hannover und Rostock, 2002 emerieitert, Senior Professor Universität Berlin (HU)

[98] http://www.koeblergerhard.de/werist.html, s. Magnus, Ulrich.

[99] http://www.koeblergerhard.de/werist.html, s.Winckler von Mohrenfels, Peter.

[100] Hinweisen lässt sich auch auf Arbeiten Rheinsteins von 1974, Eberts von 1978 und Häberles von 1992.