Gerhard Köbler

 

FERNKERNLERNKURS RECHT

 

Privatrecht

 

Wettbewerbsrecht und Kartellrecht

 

§ 1 Wettbewerbsrecht

§ 2 Kartellrecht

 

§ 1 Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht ist die Gesamtheit der den Wettbewerb betreffenden Rechtssätze. Unter Wettbewerb ist dabei das Streben jedes von mehreren Unternehmern zu verstehen, auf einem gemeinsamen Markt mit möglichst vielen Kunden abzuschließen. Ein solcher Wettbewerb ist notwendiges Merkmal einer Marktwirtschaft, weshalb Wettbewerbsbeschränkungen unzulässig sein können (beachte jedoch z. B. die §§ 60, 74ff., 112f. HGB). Rechtmäßig ist aber nur der lautere Wettbewerb, weswegen unlauterer Wettbewerb durch rechtliche Maßnahmen verhindert werden muss (§ 1UWG).

Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig (§3 UWG). Dabei ist Wettbewerbshandlung jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern (§ 2 I 1 Nr. 1 UWG). Beispiele unlauteren Wettbewerbs hat der Gesetzgeber selbst besonders hervorgehoben (§§ 4ff. UWG, z. B. Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit, gezielte Behinderung, irreführende Werbung, näher bezeichnete Arten vergleichender Werbung, unzumutbare Belästigung).

Liegt unlauterer Wettbewerb vor, so hat jeder Mitbewerber (und haben bestimmte Interessenverbände, qualifizierte Einrichtungen und Kammern) Ansprüche auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung (§ 8 UWG), bei schuldhaftem Verhalten auf Schadensersatz (§ 9 UWG) sowie gegebenenfalls auf Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG).und evtl. Schadensersatz. Einer Klage auf Unterlassung soll eine Abmahnung vorausgehen (§ 12 I 1 UWG). Die Aufwendungen einer berechtigten Abmahnung hat der unlautere Wettbewerber zu tragen (§ 12 I 2 UWG). Verschiedene Fälle unlauteren Wettbewerbs stellen zugleich einen Straftatbestand dar (§§ 16ff. UWG).

 

§ 2 Kartellrecht

Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten (§ 1 I GWB). (Anmeldepflichtige) Ausnahmen von diesem grundsätzlichen, dem Schutz des freien Wettbewerbs dienenden Kartellverbot lässt das Gesetz für einzelne Formen von Kartellen zu (§§ 2 ff. GWB z. B. zwecks Vereinheitlichung von Konditionen, Rationalisierung, Überwindung von Strukturkrisen). Vereinbarungen zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beziehen, sind verboten, soweit sie einen Beteiligten in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei solchen Vereinbarungen beschränken, die er mit Dritten über die gelieferten Waren, über andere Waren oder über gewerbliche Leistungen schließt (§ 14 GWB, Ausnahme bei Verlagserzeugnissen § 15 GWB, Preisempfehlung für Markenwaren zulässig).

Ein Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 81 GWB).

Neben dem deutschen Kartellrecht besteht auch nach Art. 81 EWGV ein eigenes europäisches Kartellrecht, welches ein Verhalten verbietet, das sich als Wettbewerbsbeschränkung für den Wirtschaftsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft auswirkt.