Gerhard Köbler

 

FERNKERNLERNKURS RECHT

 

Privatrecht

 

Internationales Privatrecht

 

§ 1 Allgemeine Grundsätze

§ 2 Deutsches internationales Privatrecht

 

§ 1 Allgemeine Grundsätze

I. Wesen

Internationales Privatrecht (Kollisionsrecht, Verweisungsrecht) ist die Gesamtheit der Rechtssätze (des [deutschen] Rechts), die festlegen, welche von mehreren möglichen nationalen Privatrechtsordnungen in einem Kollisionsfall zur Anwendung kommt (z. B. Deutscher heiratet Französin in Amerika, Deutscher testiert in Italien und stirbt in England). Ein Kollisionsfall liegt dann vor, wenn ein Sachverhalt irgendeine Auslandsberührung hat (z. B. ausländische Staatsangehörigkeit, ausländischer Wohnsitz, ausländischer Aufenthalt, ausländische Lage [Belegenheit] einer Sache, ausländischer Abschlussort eines Rechtsgeschäfts). Unerheblich ist, wie diese Auslandsberührung tatsächlich aussieht.

In den Kollisionsfällen beantwortet das internationale Recht die Frage, ob deutsches Recht oder ausländisches Recht anwendbar ist (bzw. gegebenenfalls welches ausländische Recht innerhalb mehrerer kollidierender ausländischer Rechte anwendbar ist). Die jeweilige Kollisionsnorm (Grenznorm) bestimmt also die anzuwendende Sachnorm (grundsätzlich einschließlich des zu ihr gehörigen internationalen Privatrechts, woraus sich die Möglichkeiten der Rückverweisung und Weiterverweisung ergeben). Dabei äußert sich die unvollkommene oder einseitige Kollisionsnorm nur zu der Frage, wann das eigene nationale (deutsche) Recht zur Anwendung gelangt, die vollkommene oder allseitige Kollisionsnorm dagegen auch zu der Frage, ob und welches fremde Recht anzuwenden ist.

Das internationale Privatrecht ist nicht internationales, sondern nationales, innerstaatliches Recht. Jede nationale Rechtsordnung hat ihr eigenes internationales Privatrecht. Dessen nationalem Gesetzgeber steht die Wahl des jeweiligen Anknüpfungspunkts frei, so dass ein Rechtsverhältnis je nach dem internationalen Privatrecht (des Staates), von dem man ausgeht, ziemlich unterschiedlichen, ja sogar gegensätzlichen Sachnormen unterfallen kann.

Die daraus erwachsenden Schwierigkeiten sind vielfach als unbefriedigend empfunden worden. Deswegen wurden in zahlreichen internationalen Abkommen einheitliche Anknüpfungskriterien für gewisse Sachbereiche bestimmt. Insofern geht hier das (möglicherweise unterschiedliche) internationale Privatrecht der Vertragsstaaten in internationales Einheitsrecht über. Dieses hat den Vorrang vor dem jeweiligen internationalen Privatrecht.

II. Anknüpfungspunkt

Anknüpfungspunkt ist das Merkmal eines Sachverhalts, von dessen Vorliegen die Anwendbarkeit einer Sachnorm abhängig ist. In langer geschichtlicher Entwicklung haben sich als brauchbare Anknüpfungspunkte verschiedene formale Gesichtspunkte ergeben. Sie schließen für den Einzelfall inhaltliche Gerechtigkeitserwägungen weitgehend aus.

Die wichtigsten Anknüpfungspunkte sind die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthaltsort, der Parteiwille, der Tatort (lex loci actus), der Erfüllungsort, die Belegenheit einer Sache (lex rei sitae) und der Ort eines angerufenen Gerichts (lex fori). Von ihnen wählt das jeweilige (nationale) internationale Privatrecht in der Regel allerdings nicht nur einen einzigen, ausschließlich geltenden Anknüpfungspunkt aus. Vielmehr kommen je nach der Art des jeweiligen Rechtsverhältnisses (z. B. Rechtsfähigkeit, unerlaubte Handlung, Eigentum, Eheschließung, Erbfall) meist einigermaßen unterschiedliche Anknüpfungspunkte zur Anwendung.

Diese gesetzgeberische Vorgehensweise wird verschiedentlich als unbefriedigend empfunden. Ihr wird vorgehalten, dass sie zu wenig die Einzelfallgerechtigkeit berücksichtige. Demgegenüber wird vor allem das hohe Maß von Rechtssicherheit hervorgehoben, das mit ihr einhergehe.

 

§ 2 Deutsches internationales Privatrecht

I. Allgemeiner Teil

Das deutsche internationale Privatrecht ist in den Art. 3 ff. EGBGB geregelt. Nach Art. 3 I 1 EGBGB bestimmen bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates die (Art. 3 I 1 EGBGB) folgenden Vorschriften, welche Rechtsordnungen anzuwenden sind. Die Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des (betreffenden) internationalen Privatrechts, so dass in diesen Fällen (z. B. Art. 4 II EGBGB) eine Rückverweisung (in das deutsche Recht) oder Weiterverweisung (in ein weiteres ausländisches Recht) ausgeschlossen ist (beachte für die übrigen Fälle Art. 4 EGBGB). Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen (internationale Abkommen) gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches (deutsches) Recht geworden sind, den gesetzlichen Vorschriften ebenso vor wie Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (Art. 3 II EGBGB).

Hauptanknüpfungspunkt des deutschen internationalen Privatrechts bei dem auf die persönlichen Lebensverhältnisse anwendbaren Recht (Personalstatut) ist die Staatsangehörigkeit. Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an (Mehrstaater), so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens (Art. 5 I 1 EGBGB). Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor (Art. 5 I 2 EGBGB). Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat (Art. 5 II EGBGB, beachte Art. 5 III EGBGB).

Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist allerdings in allen Fällen dann doch nicht anzuwenden, wenn ihre Berücksichtigung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (ordre public) offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist (Art. 6 EGBGB). Innerhalb der Europäischen Union wird dieser Ausschluss zunehmend schwieriger.

II. Besonderer Teil

1. Recht des allgemeinen Teiles

a) Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört (Art. 7 I EGBGB, beachte auch Art. 12 EGBGB).

b) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört (Art. 10 I EGBGB, vgl. für Ehegatten Art. 10 II EGBGB).

c) Hinsichtlich der Form von Rechtsgeschäften bestimmt Art. 11 EGBGB, dass Rechtsgeschäfte formgültig sind, wenn die Form dem für das Geschäft geltenden Recht oder dem Recht des Abschlussorts entspricht.

2. Familienrecht

a) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört (Art. 13 I EGBGB). Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form abgeschlossen werden (Art. 13 III 1 EGBGB).

b) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe richten sich nach der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten, bei gemischten Ehen nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder dem sie auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind (Art. 14 EGBGB). Die güterrechtlichen Wirkungen richten sich nach dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht (Art. 15 I EGBGB, Wahlmöglichkeiten nach Art. 15 II EGBGB, beachte Art. 16 EGBGB).

c) Die Ehescheidung unterliegt dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Kann die Ehe hiernach nicht geschieden werden, so unterliegt die Scheidung bei einem deutschen Antragsteller dem deutschen Recht (Art. 17 I EGBGB). In Deutschland kann eine Ehe nur durch ein Gericht geschieden werden (Art. 17 II EGBGB). Der Versorgungsausgleich ist nach Art. 17 III EGBGB nach deutschem Recht durchzuführen.

d) Die Unterhaltspflicht bestimmt sich nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten, hilfsweise nach deutschem Recht (Art. 18 EGBGB).

e) Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 19 I 1 EGBGB).

f) Die Annahme als Kind unterliegt dem Recht des Staates, dem der Annehmende bei der Annahme angehört (Art. 22 S. 1 EGBGB).

g) Die Entstehung, die Änderung und das Ende der Vormundschaft, der Betreuung  und der Pflegschaft sowie der Inhalt der gesetzlichen Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des Staates, dem der Mündel, Betreute oder Pflegling angehört (Art. 24 I 1 EGBGB).

3. Erbrecht

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte (Art. 25 I EGBGB, für die Form einer Verfügung von Todes wegen über im Inland belegenes unbewegliches Vermögen beachte Art. 25 II EGBGB).

4. Schuldrecht

Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien (eindeutig) gewählten Recht (Art. 27 EGBGB), andernfalls dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 I 1 EGBGB, beachte die Art. 28ff. EGBGB). Die Vorschriften der Art. 27ff. EGBGB gelten nicht für Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks und anderen handelsrechtlichen Wertpapieren sowie für Fragen des Gesellschaftsrechts und des Rechts der juristischen Personen (Art. 37 EGBGB).

Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistungen unterliegen dem Recht, das auf das Rechtsverhältnis anzuwenden ist, auf das die Leistung bezogen ist. Ansprüche wegen Bereicherung durch Eingriff in ein geschütztes Interesse unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Eingriff geschehen ist (Art. 38 I, II EGBGB).

Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen worden ist (Art. 39 EGBGB).

Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat, doch kann der Verletzte verlangen, dass stattdessen das Recht des Staates angewendet wird, in dem der Erfolg eingetreten ist (Art. 40 EGBGB).

5. Sachenrecht

Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet, sofern nicht mit dem Recht eines anderen Staates eine wesentlich engere Verbindung besteht (Art. 43 EGBGB, Art. 46 EGBGB).

 

Anhang:

Im Staatsgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik gilt das internationale Privatrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur nach Maßgabe von Art. 236 EGBGB (Anlage I zu Art. 8 des Einigungsvertrages Kapitel III b Abschnitt II, Maßgeblichkeit des bisherigen internationalen Privatrechtes für vor dem 3.10.1990 abgeschlossene Vorgänge).