Gerhard Köbler

 

FERNKERNLERNKURS RECHT

 

Privatrecht

 

Einleitung

 

I. Privates und öffentliches Recht

II. Bürgerliches Gesetzbuch

III. Neuere Entwicklungen

 

I. Privates Recht und öffentliches Recht

Das Recht im objektiven Sinn ist die geschichtlich gewachsene Gesamtheit von Rechtssätzen (rechtlichen Verhaltenssätzen) für das Zusammenleben von Menschen in einer Gemeinschaft. Es dient der Bestimmung und Verwirklichung der Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder. Es berechtigt den Menschen zu einem Tun oder Handeln (z. B. Reden, Gehen, Verkaufen) oder Nichttun oder Unterlassen (z. B. Nichtreden, Nichtgehen, Nichtverkaufen) und verbietet ihm unmittelbar oder mittelbar ein anderes Tun (z. B. Töten, Stehlen, Beleidigen) oder Nichttun (z. B. Nichthelfen, Nichtanzeigen bestimmter schwerer Verbrechen, Nichtzahlen einer Schuld).

Mit der Entstehung differenzierter menschlicher Gesellschaften entwickelt sich auch die ziemlich unförmige Verhaltensordnung Recht zu einem immer vielfältigeren und umfassenderen Gebilde. Seine geistige Durchdringung durch vertiefte gedankliche Behandlung bewirkt die Notwendigkeit einer (Verständnis erleichternden) Gliederung. Nach einem ersten Ansatz bei dem spätklassischen römischen Juristen Ulpian (170-228 n. Chr.) setzt sich seit Beginn der Neuzeit und verstärkt seit dem 19. Jahrhundert die praktisch bedeutsame Einteilung des Rechtes in das öffentliche Recht und in das private Recht durch, um die sich mehrere(, überwiegend überholte) Theorien bemühen.

Als das öffentliche Recht sieht die (am besten brauchbare) sog. modifizierte Subjektstheorie dabei alle Rechtssätze an, die (innerhalb aller Rechtssubjekte) den Träger von Hoheitsgewalt (Staatsgewalt) als solchen betreffen (Abgrenzung im konkreten Einzelfall oft schwierig und streitig). Träger von Hoheitsgewalt sind dabei beispielsweise Staat (z. B. Deutschland), Land (z. B. Hessen), Gemeinde (z. B. Fürth), Gemeindeverband, Universität oder Sozialversicherungsträger. Ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf hoheitliches Handeln ergeben in ihrer Gesamtheit das hauptsächlich in (die vier Teile) Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht (Prozessrecht) und Strafrecht gliederbare öffentliche Recht. Zur äußerlichen Erscheinung gebracht und damit leicht für jedermann erkennbar gemacht wird die Hoheitsgewalt dabei häufig durch eine besondere sichtbare Form (z. B. Uniform).

Demgegenüber ist das private Recht oder Privatrecht die Gesamtheit aller Rechtssätze, die nicht Hoheitsträger in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger betreffen. Wird etwa der einzelne Mensch tätig, so werden seine Handlungen vom Privatrecht erfasst (z.B. Gründung eines Vereines, Kauf eines Buches, Miete einer Wohnung, Abschluss eines Arbeitsvertrages, Beschädigen eines Autos bei einem Zusammenstoß, Verpfändung einer Uhr, Schließung einer Ehe, Errichtung eines Testamentes). Privatrecht gilt auch für die Tätigkeiten, welche zwar ein Hoheitsträger (z. B. Sozialversicherungsträger), aber außerhalb seines hoheitlichen Verhaltens ausführt (z. B. Kauf von Heizöl, Miete von Räumen zu Verwaltungszwecken, Darlehen zur Wohnungsbauförderung).

Das Privatrecht ist als Folge der Differenzierung der menschlichen Lebensverhältnisse im Laufe seiner Geschichte so umfangreich geworden, dass es durch die neuzeitliche Rechtswissenschaft weiter untergliedert werden musste. In Anlehnung an die griechische Philosophie und das Einführungslehrbuch Institutionen des römischen Juristen Gaius (um 160 n. Chr.) setzte sich dabei die Gliederung in das Recht der Personen, das Recht der Sachen und das Recht der (Klag-)Ansprüche (Forderungen und Klagen bzw. Obligationen, Schulden) durch (Institutionensystem). In deren Erweiterung durch die wegen ihres Umfanges abgetrennten Bereiche Familie und Erbe gelangte die deutsche Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts (Gustav Hugo [1764-1844], Georg Arnold Heise [1778-1851], Carl Friedrich von Savigny [1779-1861], so genannte Pandektistik) zu einer Gliederung des „gemeinen Zivilrechts“ in fünf Teile (Pandektensystem).

Neben dem Personenrecht, dem Schuldrecht, dem Sachenrecht, dem Familienrecht und dem Erbrecht als den, inhaltlich durch die allmähliche Aufnahme des römischen Rechtes in das hergebrachte, in Deutschland geltende, landschaftlich verschiedene Recht im späten Mittelalter und in der frühen Neuzeit (Rezeption) mehr oder weniger deutlich geprägten Hauptstoffen des Privatrechts entwickelten sich vor allem seit dem 19. Jahrhundert einige zusätzliche Sondermaterien. Sie betreffen nicht in jedem Fall alle Privatrechtssubjekte in gleichem Maß (z. B. Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Wertpapierrecht, Versicherungsrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, internationales Privatrecht u. a. m., sog. Sonderprivatrecht). Dennoch bilden alle Gebiete zusammen das somit aus überkommenen deutschrechtlichen Regeln wie aus aufgenommenen römischrechtlichen Sätzen wie aus jüngeren, von diesem geschichtlichen Gegensatz befreiten Neubildungen zusammengesetzte private Recht.

II. Bürgerliches Gesetzbuch

Das in der Gegenwart in Parallele zum Zivilprozess vielfach auch Zivilrecht (Übersetzung aus lat. ius [N.] civile = das für die römischen Bürger im Gegensatz zum fremden Nichtrömer geltende Recht) genannte Privatrecht war während seiner gesamten geschichtlichen Entwicklung in Deutschland entsprechend dem allgemeinen geschichtlichen Verlauf wohl stets personenverbandsmäßig bzw. personal (z. B. die Bayern, die Sachsen, die Franken oder die Alemannen) bzw. seit dem 12. Jahrhundert gebietsmäßig bzw. territorial (z. B. Österreich, Westfalen, Hessen, Württemberg) differenziert (partikuläres Recht). Da der nach Auflösung des in der Neuzeit um die Schweiz und die Niederlande verkleinerten Heiligen römischen Reichs (1806) (von Thibaut) 1814 angeregte Versuch, ein einheitliches nationales (bürgerliches) Gesetzbuch (Kodex) für alle Deutschen aller etwa 40 souverän gewordener deutscher Staaten zu schaffen, im sog. Kodifikationsstreit am Egoismus der einzelstaatlich denkenden Fürsten scheiterte, blieb es während der ganzen Zeit des Deutschen Bundes (1815-1866) bei der Gemengelage aus lokalen und territorialen Einzelbestimmungen (Statuten) und Gewohnheitsrecht, innerhalb dessen das rezipierte römische Recht eine besondere, von der universitären Rechtswissenschaft nachdrücklich geförderte Sonderstellung einnahm. Lediglich im Bereich des Wechselrechtes (1847 Allgemeine Deutsche Wechselordnung) sowie im Bereich des Handelsrechtes (1861 Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch) verstanden sich die deutschen Einzelstaaten zu einer im Wege paralleler Einzelgesetzgebung erfolgenden Rechtsvereinheitlichung (sog. allgemeines deutsches Recht [Allgemeine deutsche Wechselordnung 1847, Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch 1861], vergleichbar mit dem aus der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union hervorgehenden europäischen Recht der Gegenwart).

Im Bereich des allgemeinen Privatrechts griff das zweite, unter Ausschluss Österreichs, Liechtensteins und Luxemburgs gebildete Deutsche Reich (1871-1933) unter dem Reichskanzler Otto von Bismarck die Idee der Rechtseinheit auf dem Gebiet des Privatrechts 1873/1874 wieder auf. Nach langjährigen Vorarbeiten wurde am 18. 8. 1896 ein deutsches Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit insgesamt 2385 Paragraphen verkündet. Es löste in den meisten privatrechtlichen Sachgebieten das preußische Allgemeine Landrecht (ALR) von 1794, den linksrheinisch geltenden französischen Code civil (1804), das sächsische Bürgerliche Gesetzbuch (1863), das gewohnheitsrechtlich geltende gemeine (weitgehend römisch geprägte) Recht sowie zahlreiche entgegenstehende ältere Einzelgesetze (Statuten) ab, ohne das Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle grundsätzlich zu beseitigen. In Österreich blieb das 1811 zum 1. 1. 1812 erlassene Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) bestehen, dessen Vorbild auch eine Reihe Schweizer Kantone nachgeahmt hatte, ehe die Eidgenossenschaft der Schweiz im Obligationenrecht (1881) und im Zivilgesetzbuch (1907/1912) zur Privatrechtseinheit fand.

Das zum 1. 1. 1900 als Kodifikation des (Privatrechts im engeren Sinn oder) bürgerlichen Rechts in Kraft gesetzte Bürgerliche Gesetzbuch (Reichsgesetzblatt [= RGBl.] 1896, 195ff. [in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. 1. 2002, BGBl. 2002, 42ff.]) wurde begleitet von einer Anpassung des Handelsrechtes (Handelsgesetzbuch von 1897), der Konkursordnung (KO) und der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie der erstmaligen Schaffung einer Grundbuchordnung (GBO 1897), eines Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG 1898) sowie über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG 1897). Dem folgten verschiedene Nebengesetze (z. B. Verlagsgesetz 1901, Literatururhebergesetz, Versicherungsvertragsgesetz, Scheckgesetz). Andere einzelne Teile des privaten Rechtes blieben durch das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) dem Landesrecht ausdrücklich vorbehalten (sog. Verlustliste der deutschen Rechtseinheit).

Das in der Folge durch mehr als 150 Gesetze und Entscheidungen geänderte Bürgerliche Gesetzbuch ist ein recht begriffliches, ziemlich abstraktes, im Kern nach den Erscheinungsformen des subjektiven Rechtes (Personenrecht, Schuldrecht, Sachenrecht [Institutionensystem]) und im Detail in fünf Bücher (Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht [Pandektensystem]) gegliedertes Erzeugnis technisch geschulter Juristen ohne eine überragende schöpferische Persönlichkeit. Inhaltlich überwiegen die den bürgerlichen Wirtschaftskreisen angemessenen und vorteiligen liberalistischen Zielvorstellungen (z. B. Vertragsfreiheit, unbeschränktes Eigentum, Testierfreiheit), zu denen sich patriarchalisch-konservative Elemente vor allem im Familienrecht (väterliche Gewalt) und im Erbrecht (Verwandtenerbrecht, Pflichtteilsrecht) sowie vereinzelte soziale Regelungen (z. B. § 138 BGB Wucherparagraph, §§ 617f. BGB Dienstvertragsrecht, § 829 BGB Billigkeitshaftung usw.) zugesellen. Mit seiner klaren Systematik und seiner dogmatischen Gründlichkeit hat es jeweils in Übereinstimmung mit der zeitlich wechselnden, allgemeinen Bedeutung Deutschlands in der Welt das Recht zahlreicher Länder (z. B. Japan, Schweiz, Österreich, China, Brasilien, Thailand, Peru, Griechenland, Italien, Frankreich) beeinflusst.

III. Neuere Entwicklungen

Beträchtliche Änderungen erfolgten vor allem im Dritten Reich (Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet vom 6. 7. 1938 [Ehegesetz], RGBl. I 807, Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung usw. vom 27. 7. 1938, RGBl. I 932, Gesetz über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen vom 31. 7. 1938 [Testamentsgesetz], RGBl. I 937). Diese Gesetzesänderungen wurden nach dem Ende des Dritten Reiches (1945) teilweise wieder rückgängig gemacht (z.B. Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechtes vom 5. 3. 1953, BGBl. I 33). Andererseits wurde - in Verwirklichung vorrangiger verfassungsrechtlicher Sätze des Grundgesetzes - vor allem das Familienrecht durch zahlreiche tiefgreifende Veränderungen liberalisiert (Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom 18. 6. 1957, BGBl. I 609, Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu §§ 1628 und 1629 I BGB vom 29. 7. 1959, BGBl. I 633, Gesetz zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften vom 11. 8. 1961, BGBl. I 1221, Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. 8. 1969, BGBl. I 1243, Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. 6. 1976, BGBl. I 1421, Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. 7. 1979, BGBl. I 1061, Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige vom 12. 9. 1990, BGBl. I 2002, Gesetz zur Änderung adoptionsrechtlicher Vorschriften vom 4. 12. 1992, BGBl. I 1974, Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts vom 16. 12. 1993, BGBl. I 2054, Gesetz zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft vom 4. 12. 1997, BGBl. I 2846, Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. 12. 1997, BGBl. I 2942, Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16. 12. 1997, BGBl. I 2968, Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder vom 6. 4. 1998, BGBl. I 666, Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. 5. 1998, BGBl. I 833 usw.). Andere wichtigere gesetzliche Änderungen betreffen unter Aufnahme früherer Einzelgesetze in das Gesetzbuch das Schuldrecht (Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, Mietrecht, Arbeitsrecht, Sachmangelrecht) und das Personenrecht (Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters vom 31. 7. 1974, BGBl. I 1713). Daneben haben auch Rechtswissenschaft und Rechtspraxis (Richterrecht) das Privatrecht an vielen Stellen fortentwickelt. Künftig wird das Bürgerliche Gesetzbuch am stärksten wohl von europäischer Rechtsvereinheitlichung betroffen sein, welche sich insbesondere über eine Reihe von Richtlinien und diese ausführende bzw. umsetzende Gesetzgebungsmaßnahmen bereits konkret ausgewirkt hat.

Im Gebiet der zum 7. 10. 1949 begründeten und zum 3. 10. 1990 durch Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland beendeten Deutschen Demokratischen Republik wurde das Bürgerliche Gesetzbuch zum 1. 1. 1976 zur Gänze durch das viele Rechtsfiguren erheblich vereinfachende Zivilgesetzbuch vom 19. 6. 1975 abgelöst, nachdem das Familienrecht bereits durch das Familiengesetzbuch vom 20. 12. 1965 und das Arbeitsrecht durch das Arbeitsgesetzbuch vom 12. 4. 1965 besonders geregelt worden waren. Während das unter Betrieben geltende Vertragsgesetz vom 11. 12. 1957 bzw. vom 25. 2. 1965 die einer zentralen Planwirtschaft widersprechende Vertragsfreiheit beseitigt hatte, bestanden andere privatrechtliche Gesetzesregelungen zwar fort, hatten aber keine große tatsächliche Bedeutung. Durch den (Staatsvertrag vom 18. 5. 1990 und den) Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 wurde das Recht der Deutschen Demokratischen Republik durch das Recht des Bundesrepublik Deutschland unter Fortgeltung einzelner Regelungen (z. B. §§ 296, 287-290 DDR-ZGB, vgl. Art. 231 ff. EGBGB) abgelöst.