Einführung in die

Rechtswissenschaft

 

 

 

 

Grundbegriffe und Grundlagen

vierte Auflage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gerhard Köbler


 

 

 

 

 

 

 

Gerhard Köbler

 

 

 

 

 

Einführung in die Rechtswissenschaft

 

 

 

 

 

Grundbegriffe und Grundlagen


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

©2010 Studia Universitätsverlag, Herzog-Siegmund-Ufer 15, 6020 Innsbruck

www.studia.at

 

Druck und Buchbinderei: Studia Universitätsbuchhandlung und -verlag

Printed in Austria 2011

 

Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung, der Verbreitung, der Speicherung in elektronischen Datenanlagen sowie der Übersetzung, sind vorbehalten.


Einführung in die Rechtswissenschaft

 

Vgl. Köbler, Gerhard, Wie werde ich Jurist? - Eine Einführung in das Studium des Rechts, 5. Auflage 2006; Fachwörterbuch Einführung in die Rechtswissenschaften, hg. v. Piska, C. u. a., 2009; Kneihs(, Benjamin) u. a., Einführung in das österrreichische Recht, 2011 (184 S., 18,50 Euro)

 

 

 

Vorwort

 

Seit vielen Jahrhunderten wird in Europa Rechtswissenschaft gelehrt. Hunderttausenden von werdenden Juristen hat das dafür nötige Lernen Verständnisschwierigkeiten bereitet. Sie zu lindern, ist das Ziel dieser Einführung in die Rechtswissenschaft.

 

Sie schildert jedem Interessierten leicht verständlich die Ausbildungsorganisation, den Ausbildungsablauf, die Ausbildungsveranstaltungen, die Ausbildungsmaterialien und die Ausbildungsfächer.

 

Sehr verpflichtet bin ich allen, die mich hierbei unterstützt haben. Sehr danken werde ich für alle künftigen Anregungen und Empfehlungen. Möge durch vorbehaltlose Zusammenarbeit gemeinsames Wissen bestmöglich gefördert werden.

 

 

 

Gerhard Köbler
Inhaltsverzeichnis

 

§ 1 Einführung

A) Jurist

B) Wissenschaft

C) Universität

D) Studium

E) Prüfungen

F) Lehrveranstaltungsplan

G) Lehrveranstaltungsprüfung

H) Literatur

 

§ 2 Recht

A) Wesen

B) Dimensionen

C) Arten

D) Gestalt

E) Anwendung

F) Quelle

 

§ 3 Verfassung

A) Verfassung im Alltagsleben

B) Wesen

C) Arten

D) Einzelfälle

I. Vereinte Nationen

II. Europäische Union

III. Österreich

1. Allgemeine Bestimmungen

2. Gesetzgebung des Bundes

3. Vollziehung des Bundes

4. Gesetzgebung und Vollziehung der Länder

5. Selbstverwaltung

6. Rechnungs- und Gebarungskontrolle

7. Garantien

8. Volksanwaltschaft

9. Schlussbestimmungen

10. Zusätzliche Bundesverfassungsgesetze und zusätzliche Verfassungsbestimmungen

11. Grundrechte

IV. Land (z. B. Tirol)

 

§ 4 Verwaltung

A) Rechtswirklichkeit

B) Wesen

C) Arten

D) Rechtsgrundlagen

E) Verwaltungsorganisation

F) Verwaltungshandeln

 

§ 5 Verfahren

A) Rechtswirklichkeit

B) Wesen

C) Organisation

D) Zivilverfahren

E) Strafverfahren

F) Außerstreitverfahren

G) Grundsätze des Verfahrensrechts

 

§ 6 Straftat

A) Rechtswirklichkeit

B) Arten

C) Vorsatzbegehungserfolgsdelikt

D) Sonderfragen

E) Rechtsfolge

F) Strafzweck

G) Einzelne Straftatbestände

 

§ 7 Person

A) Privatrecht

B) Natürliche Person

C) Juristische Person

D) Entstehung von Rechten und Pflichten

 

§ 8 Schuld(verhältnis)

A) Rechtswirklichkeit

B) Wesen

C) Arten

D) Entstehung

E) Inhalt

F) Störungen

G) Beendigung

H) Einzelne Schuldverhältnisse

I) Verwirklichung

 

§ 9 Sache

A) Rechtswirklichkeit

B) Wesen

C) Arten

D) Einzelfälle

I. Besitz

II. Eigentum

III. Beschränkte dingliche Rechte (z. B. Pfandrecht)

 

§ 10 Familie, Erbe, Unternehmen, Arbeit, Erfindung

A) Familie

I. Ehe

II. Kind

B) Erbe

C) Unternehmen (Handel)

I. Unternehmer

II. Gesellschaft

III. Unternehmensbezogenes Geschäft

D) Arbeit

E) Erfindung



Abkürzungsverzeichnis (in Österreich ohne Punkte, bei Gesetzeskurznamen oder Gerichtskurznamen überall ohne Punkte)

A.                     Auflage (oder s. Aufl.)

a. A.............................................................................................................. anderer Ansicht

a. a. O........................................................................................................... am angegebenen Ort (möglichst vermeiden)

ABGB ......................................................................................................... (Österreichisches) Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch von 1811/1812

Abh.............................................................................................................. Abhandlungen

ABl............................................................................................................... Amtsblatt

Abs.............................................................................................................. Absatz

a. E............................................................................................................... am Ende

a. F............................................................................................................... alte Fassung

AG ............................................................................................................... Ausführungsgesetz; Amtsgericht; Aktiengesellschaft

AGB ............................................................................................................ Allgemeine Geschäftsbedingungen (möglichst vermeiden)

AktG ........................................................................................................... Aktiengesetz

Alt.                   Alternative

a. M.............................................................................................................. anderer Meinung

AmtsG ........................................................................................................ Amtsgericht (Deutschland)

Anm............................................................................................................. Anmerkung (oder Fußnote)

Art................................................................................................................ Artikel

AT ............................................................................................................... Allgemeiner Teil (nur in Fußnoten gebrauchen)

Aufl.............................................................................................................. Auflage (oder s. A.)

AVG............................................................................................................. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Az. ............................................................................................................... Aktenzeichen

B  Bundes

Bd................................................................................................................. Band

bestr............................................................................................................. bestritten

Bf.................................................................................................................. Beschwerdeführer

BG................................................................................................................ Bezirksgericht (Österreich)

BGB ............................................................................................................. Bürgerliches Gesetzbuch (Deutschland, 1900)

BGBl............................................................................................................. Bundesgesetzblatt

BGH                 Bundesgerichtshof (Deutschland)

BT ............................................................................................................... Besonderer Teil (nur in Fußnoten gebrauchen)

BVerfG ........................................................................................................ Bundesverfassungsgericht (Deutschland)

B-VG............................................................................................................ Bundesverfassungsgesetz (Österreich)

cc ................................................................................................................. code civil (Frankreich, 1804)

c. i. c............................................................................................................. culpa in contrahendo (vermeiden)

ders.............................................................................................................. derselbe (vermeiden)

Diss.............................................................................................................. Dissertation

Dr................................................................................................................. Doktor (lat. doctor, M., Lehrer)

Dres............................................................................................................. Doctores (= Plural)

DVO ............................................................................................................ Durchführungsverordnung

E Entscheidung(en), Entwurf

ebda............................................................................................................. ebenda

EG ................................................................................................................ Einführungsgesetz

EheG ........................................................................................................... Ehegesetz

Einl............................................................................................................... Einleitung

EuGH........................................................................................................... Gerichtshof (der Europäischen Union), s. GH

f.  folgende Seite (, folgender Paragraph usw.)

ff. folgende Seiten (, folgende Paragraphen usw.)

Fn................................................................................................................. Fußnote (oder Anmerkung)

FS ................................................................................................................ Festschrift

GBl............................................................................................................... Gesetzblatt

GBO ............................................................................................................ Grundbuchordnung (in Deutschland), Grundbuchsordnung (in Österreich)

GG ............................................................................................................... Grundgesetz (Deutschland, 1949)

GH................................................................................................................ Gerichtshof (der Europäischen Union)

GmbH .......................................................................................................... Gesellschaft mit beschränkter Haftung(, GesmbH in Österreich)

GVBl............................................................................................................. Gesetz- und Verordnungsblatt

H. Hälfte

h. A.............................................................................................................. herrschende Ansicht

HGB ............................................................................................................ Handelsgesetzbuch

hg................................................................................................................. herausgegeben

h. L............................................................................................................... herrschende Lehre

h. M............................................................................................................. herrschende Meinung

Hs................................................................................................................. Halbsatz

i. d. F............................................................................................................ in der Fassung

IPR .............................................................................................................. Internationales Privatrecht (vermeiden)

JuS .............................................................................................................. Juristische Schulung

KG ............................................................................................................... Kommanditgesellschaft

KJB ............................................................................................................. Karlsruher Juristische Bibliographie

KVK............................................................................................................. Karlsruher Virtueller Katalog http://www.ubka.uni-karlsruhe.de/kvk.html

LG ................................................................................................................ Landgericht (, in Österreich Landesgericht)

Mat.............................................................................................................. Materialien

MBl.............................................................................................................. Ministerialblatt

m. w. N......................................................................................................... mit weiteren Nachweisen

Nachw......................................................................................................... Nachweis

n. F............................................................................................................... neue Fassung

N. F.............................................................................................................. Neue Folge

NJW ............................................................................................................ Neue Juristische Wochenschrift

OG................................................................................................................ Offene Gesellschaft (Österreich)

OGH ............................................................................................................ Oberster Gerichtshof (in Österreich)

OHG ............................................................................................................ offene Handelsgesellschaft

OLG ............................................................................................................. Oberlandesgericht

OVG ............................................................................................................ Oberverwaltungsgericht

Rdz............................................................................................................... Randziffer

RG ............................................................................................................... Reichsgericht

RGBl............................................................................................................. Reichsgesetzblatt

Rspr............................................................................................................. Rechtsprechung

s.  siehe

S. Seite, Satz

St ................................................................................................................. Strafsachen, s. BGH, RG

StA .............................................................................................................. Staatsanwalt(schaft) (vermeiden)

StGB ............................................................................................................ Strafgesetzbuch

StPO............................................................................................................. Strafprozessordnung

str................................................................................................................. streitig

stRspr. ........................................................................................................ ständige Rechtsprechung

StVG............................................................................................................. Straßenverkehrsgesetz

StVO ........................................................................................................... Straßenverkehrsordnung

unstr............................................................................................................ unstreitig

VA ............................................................................................................... Verwaltungsakt (vermeiden)

VfGH............................................................................................................ Verfassungsgerichtshof (in Österreich)

VG................................................................................................................ Verwaltungsgericht

VGH ............................................................................................................ Verwaltungsgerichtshof

vgl................................................................................................................ vergleiche

VO................................................................................................................ Verordnung

VwGG........................................................................................................... Verwaltungsgerichtshofgesetz (Österreich)

VwGH.......................................................................................................... Verwaltungsgerichtshof (Österreich)

Z  Zivilsachen, s. BGH, RG

ZPO ............................................................................................................. Zivilprozessordnung


Wer Rechtswissenschaft studieren will, weiß meistens nicht, was ihn erwartet, weil er vor dem Studium des Rechts weder Wissenschaft noch Recht wirklich kennt. Deswegen soll ihm eine Einführung die wichtigsten Grundgegebenheiten aufzeigen. Sie kann dadurch einfache Grundstrukturen legen und einprägen helfen, damit beliebige Einzelheiten bei späterer Vertiefung ohne weiteres in ein festes Grundgerüst sicher und leicht eingeordnet werden können.

Literatur: Handbuch der Universitäten und Fachhochschulen, Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Schweiz, 20. A. 2010, e-book 2010

 

§ 1 Einführung

A) Jurist

B) Wissenschaft

C) Universität

D) Studium

E) Prüfungen

F) Lehrveranstaltungsplan

G) Lehrveranstaltungsprüfung

H) Literatur

 

Spätestens am Beginn des Studiums der Rechtswissenschaft kann sich der Interessent nicht nur fragen, was Rechtswissenschaft überhaupt ist, sondern auch, warum er Rechtswissenschaft studieren will. Der Grund hierfür kann eine primäre, nicht weiter hinterfragbare Zuneigung zu Gerechtigkeit und Recht sein (Primärmotivation). Meist beruht das Interesse aber auf den Sekundärmotivationen von Geld, Ansehen, Macht und Verhältnis von Aufwand und Ertrag.

 

A) Jurist

Es gibt etwa 500 Millionen Einwohner Europas, davon rund acht Millionen Österreicher. Es gibt etwa 1 Million Juristen in Europa, davon mehr als 30000 in Österreich. In Frankfurt am Main ist etwa jeder hundertste Einwohner Jurist.

Wer ist Jurist?

Jurist ist, wer ein Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität erfolgreich abgeschlossen hat. Volljurist ist er (in Deutschland), wenn er auch noch eine für die praktische Ausübung eines juristischen Berufs (z. B. Richter, Staatsanwalt, Verwaltungsjurist, Notar, Rechtsanwalt) notwendige praktische Ausbildung erfolgreich durchlaufen hat. Beide Titel sind rechtlich nicht geschützt, so dass ihre unbegründete Verwendung nicht strafbar ist.

Was tut ein Jurist?

Er lauscht in Bezug auf Rechtsfragen dem Sprechen anderer Menschen oder liest Schriften anderer Menschen und fragt und antwortet dabei je nach Bedarf und Möglichkeit. Er entscheidet über die Anwendung allgemeiner Rechtssätze auf einzelne Geschehnisse und begründet seine Entscheidungen. Dies geschieht meist kurz mündlich und danach oft noch ausführlich schriftlich, so dass der Jurist insgesamt meist hört, sieht (z. B. liest), denkt, spricht oder schreibt.

 

I. Richter

Herkömmlicherweise das größte Ansehen unter den Juristen hat der als solcher bereits dem griechisch-römischen Altertum bekannte Richter (lat. iudex). Seine Aufgabe ist die Entscheidung eines Streites an Hand des vom Volk unmittelbar oder mittelbar (z. B. durch Abgeordnete) geschaffenen Rechts im Namen der Allgemeinheit, des Staates oder des Volkes (z. B. Österreichs, Deutschlands, der Schweiz, Frankreichs oder Italiens). Wichtigste Aufgabe ist der Erlass einer Entscheidung bzw. das Fällen eines Urteils, durch das unter den Beteiligten grundsätzlich verbindliches Recht ermittelt bzw. geschaffen wird.

Der Richter ist das im Rahmen der objektiven Geschäftsverteilung zuständige Organ des Staates zur unabhängigen Entscheidung von Streitigkeiten zweier Parteien. Er ist kein Beamter, sondern von Vorgesetzten grundsätzlich unabhängig. Er unterliegt deshalb bei seiner Rechtsanwendung keinen Weisungen eines Vorgesetzten und kann grundsätzlich nicht abgesetzt und auch nicht versetzt werden.

Richter gibt es in ganz Europa. In Österreich betrug die Zahl der Richterplanstellen 2009 (nicht vollständig besetzt) 1621, so dass sich ihre Zahl auf etwa 1700 schätzen lässt. Im Durchschnitt ist damit ein Richter für rund 5000 Staatsbürger zuständig.

 

II. Staatsanwalt

Der etwa seit der französischen Revolution (1789) bekannte, aus Frankreich kommende Staatsanwalt ist das für das Verfahren des Staates (Volkes, Allgemeinheit) gegen einen einer Straftat (hinreichend) verdächtigen Einzelnen zuständige Staatsorgan. Der Staatsanwalt ist Beamter und deshalb an die Weisungen seines Vorgesetzten (z. B. des Justizministers) gebunden. Den Staatsanwalt gibt es in ganz Europa (in Österreich etwa 320 (oder 210), so dass dort ein Staatsanwalt für rund 25000 (bzw. knapp 40000) Staatsbürger zuständig ist).

 

III. Verwaltungsjurist

Verwaltungsjurist ist der seit dem Spätmittelalter zur Ausführung der Verwaltungsaufgaben des Staates zuständige Jurist (z. B. im Justizministerium, in Österreich in der Finanzlandesdirektion oder in der Bezirkshauptmannschaft). Der Verwaltungsjurist ist weisungsgebundener Beamter und letztlich vom jeweiligen Fachminister abhängig. Verwaltungsjuristen gibt es im Wettbewerb mit anders ausgebildeten Verwaltungsbediensteten (Ökonomen, Technikern) in allen staatlichen Verwaltungen in unbekannter Zahl.

 

IV. Notar

Notar ist in Nachfolge römischer Schreiber seit dem Hochmittelalter der staatlich bestellte, nicht in einem Dienstverhältnis zum Staat stehende, mit öffentlichem Glauben ausgestattete Amtsträger für Beurkundungen wichtiger Rechtsgeschäfte (z. B. Testamente, Grundstückskaufverträge, Gesellschafterbeschlüsse). Der Notar ist zugleich Amtsperson (Träger eines öffentlichen Amtes) und (freier) Unternehmer. Notare gibt es in ziemlich beschränkter Zahl in ganz Europa als Nurnotare oder als Rechtsanwaltsnotare (gleichzeitig Rechtsanwalt und Notar). In Österreich amtieren (2010) etwa 500 (Nur-)Notare, so dass ein Notar für etwa 16000 Staatsbürger zuständig ist und österreichweit jährlich im Durchschnitt etwa 20 Stellen zu besetzen sind.

 

V. Rechtsanwalt

Rechtsanwalt ist seit dem Spätmittelalter der Berater und Vertreter in rechtlichen Angelegenheiten innerhalb eines vor Gericht rechtshängigen Rechtsstreits wie außerhalb eines solchen Rechtsstreits. Der Rechtsanwalt übt (wie etwa der Arzt, Architekt oder Steuerberater) einen freien Beruf aus, weshalb er einerseits das Unternehmerrisiko trägt und andererseits Unternehmergewinne erzielen kann, wobei zwecks Sicherung von Rechtspflege und Rechtsanwaltschaft durch Recht (z. B. die Zivilprozessordnung) festgelegt ist, dass bedeutendere Rechtsstreitigkeiten vor Gericht nur mittels Rechtsanwälten ausgetragen werden dürfen (Rechtsanwaltszwang). Rechtsanwälte gibt es in ganz Europa (in Österreich im Jahre 1970 2000, 1980 2200, 1990 2900, 2000 4000, 2006 5000, Ende 2009 5414).

 

VI. Wirtschaftsjurist

Wirtschaftsjurist ist der vielleicht seit der frühen Neuzeit als (angestellter) Berater eines Unternehmers tätige Jurist. Er ist grundsätzlich unselbständig und steht im Wettbewerb etwa mit Wirtschaftswissenschaftlern oder Gesellschaftswissenschaftlern. Es gibt ihn in ganz Europa in nicht allgemein bekannter Zahl.

Vom Wirtschaftsjuristen zu trennen ist der nur im Wirtschaftsrecht ausgebildete Nichtjurist. Der bloße Wirtschaftsrechtler konnte jahrelang grundsätzlich keinen klassischen Juristenberuf ausüben, aber die Arbeitsmarktlage für die juristischen Berufe durch seinen Ausschluss zumindest kosmetisch verbessern, weil jeder Nurwirtschaftsrechtler grundsätzlich ein Konkurrent weniger auf dem Arbeitsmarkt für Juristen ist. Er wird seit etwa 1990 regelmäßig nur an Fachhochschulen oder zwecks Absicherung andernfalls gefährdeter Ausbildungskapazitäten in besonderen Studiengängen (z. B. in Innsbruck Diplomstudium, Wien Bachelorstudium, Masterstudium) ausgebildet und erfüllt seit 2009 die Voraussetzungen des § 3 der Rechtsanwaltsordnung Österreichs, so dass das Studium des Wirtschaftsrechts den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts eröffnet (Editorial AnwBl 2009, 301).

 

VII. Rechtslehrer

Rechtslehrer ist seit dem Beginn der Rechtswissenschaft im 12. Jahrhundert der die Rechtswissenschaft in Lehre und Forschung betreuende (staatliche) Bedienstete. Rechtslehrer gibt es an vielen (400?) Universitäten in ganz Europa. Ordentliche Professoren der Rechtswissenschaft als bis zu ihrem Tode zu Lehre und Forschung berechtigte, aber ab Emeritierung (mit 68 Jahren) nicht mehr verpflichtete Beamte (alle bisherigen Rechte, keine Pflichten) gab es in Österreich zuletzt vielleicht 200, die als Folge einer tiefgreifenden Professorendienstrechtsreform naturgemäß in den kommenden Jahrzehnten sterben und durch (einfache) Professoren als Angestellte ersetzt werden.

Daneben gibt es ohne allgemeine Transparenz zahlreiche, ganz unterschiedlich qualifizierte Dozenten, Assistenten (Assistenzprofessoren) und Lehrbeauftragte sowie Studienassistenten.

 

VIII. Sonstige juristische Tätigkeiten

In den Grenzbereichen zu anderen Wissenschaften wie z. B. Medizin, Medien, Politik oder Sport gibt es seit dem 20. Jahrhundert Marktnischen für besonders interessierte und erfahrene Juristen. Mit der weiteren Verrechtlichung des menschlichen Lebens wird ihre Zahl zunehmen. Eine besondere Ausbildung erfolgt bisher nur in zusätzlichen (vielfach außeruniversitären) Lehrgängen.

 

IX. Ausbildung

1. Studium

Die Tätigkeit als Jurist setzt ein mindestens vierjähriges Studium der Rechtswissenschaft (an einer der fünf juristischen Fakultäten Österreichs in Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg oder Linz) voraus. Dabei ist ein detaillierter Studienplan mit zahlreichen Einzelprüfungen zu beachten. Wer alle vorgeschriebenen Prüfungen besteht, erwirbt den akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaft.

Die Zahl der wohl seit etwa 2005 mehrheitlich weiblichen Studienanfänger der Rechtswissenschaft ist groß. Durch das Doppelstudium von Rechtswissenschaft und Wirtschaftsrecht mit weitgehenden Anrechnungsmöglichkeiten lässt sie sich sogar bis zur Verdoppelung leicht erhöhen. Anschließend ist ein besonderes, allgemein der Verwissenschaftlichung und individuell der Persönlichkeitsentwicklung dienendes, zunehmend ohne wirkliche Not reglementiertes, auf zwei (oder in Innsbruck seit Wintersemester 2009/2010 auf drei) Jahre angelegtes Doktoratsstudium zwecks Erwerbs des Grades eines Doktors der Rechtswissenschaften möglich, aber für eine Berufstätigkeit außerhalb einer Tätigkeit als Rechtslehrer nicht wirklich nötig.

2. Praktische Berufsausbildung

Im Anschluss an das erfolgreiche Studium der Rechtswissenschaft besteht anders als in Deutschland, das eine erste juristische Staatsprüfung als Eingangsprüfung in eine gemeinsame praktische Ausbildung von zwei Jahren bei unterschiedlichen Ausbildungsstellen und eine zweite juristische Staatsprüfung als Abschlussprüfung ohne Arbeitsplatzgarantie kennt, in Österreich keine weitere einheitliche praktische Ausbildung für alle juristischen Berufe. sondern sind unterschiedliche Weiterqualifikationswege eingerichtet.

a) Richter

Den besten Einblick in die Tätigkeit als Richter gibt das bisher mindestens 9 Monate, ab Mitte 2011 nur noch fünf Monate dauernde, (künftig mit 1010 Euro vergütete) „Gerichtsjahr“, das jeder Magister der Rechtswissenschaft auf Antrag durchlaufen kann, wofür er sich bei dem zuständigen Oberlandesgericht unter Vorlage bestimmter Unterlagen bewerben kann (z. B. Oberlandesgericht Innsbruck, Maximilianstraße 4, A 6020 Innsbruck). Möchte ein Bewerber tatsächlich später Richter werden, sollte er bereits in seinem Antrag auf Zulassung hierauf besonders hinweisen.

Während des Gerichtsjahrs werden die Rechtspraktikanten in verschiedenen Abteilungen für den Entwurf von Beschlüssen oder Urteilen und als Schriftführer eingesetzt. Noten und Beurteilungen durch die Ausbildungsrichter sind für die auf Antrag anschließend mögliche Übernahme als Richteramtsanwärter bedeutsam. Die diesbezügliche Ernennung geschieht durch den Justizminister (http://www.bmj.gv.at/internet/html/default/home) auf Grund einer Aufnahmeprüfung und eines psychologischen Eignungstests.

Im Richteramtsanwärterdienst erfolgt eine vierjährige praktische Ausbildung an verschiedenen Gerichten, bei der Staatsanwaltschaft und einem Rechtsanwalt oder Notar, die durch Kurse und Seminare ergänzt wird. Am Ende steht eine schriftliche und mündliche Richteramtsprüfung, die bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden kann. Nach erfolgreicher Prüfung kann sich der Absolvent um eine freie Planstelle bei einem Gericht (erster Instanz) bewerben.

b) Staatsanwalt

Voraussetzung für eine Tätigkeit als Staatsanwalt (an einem Landesgericht, bei Oberlandesgerichten Oberstaatsanwaltschaft, bei dem Obersten Gerichtshof Generalprokuratur) ist grundsätzlich die Ernennung auf eine Planstelle als Richter. In der anschließenden staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit wird jede Entscheidung zunächst von einem dienstälteren Staatsanwalt überprüft (Vollrevision). In allmählicher Lockerung endet die Überprüfung etwa nach zehn Jahren, doch bleibt die Weisungsgebundenheit gegenüber der vorgesetzten Behörde auf Dauer bestehen.

c) Rechtsanwalt

Voraussetzung für die Tätigkeit als Rechtsanwalt, für welche die besondere Rechtsanwaltsordnung gilt, ist ebenfalls das praktische Gerichtsjahr. Es wird auf die mindestens fünf Jahre dauernde praktische Berufsausbildung als (freiwillig angestellter) Rechtsanwaltsanwärter (Konzipient) angerechnet, die während mindestens dreier Jahre in der Kanzlei eines dazu freiwillig bereiten (z. B. befreundeten oder verwandten) Rechtsanwalts durchgeführt werden muss. Nach Bestehen der Rechtsanwaltsprüfung und Bejahung der Vertrauenswürdigkeit kann der Absolvent eine Kanzlei als Rechtsanwalt eröffnen oder als Rechtsanwalt in eine bereits bestehende Kanzlei eines Rechtsanwalts (als Angestellter oder am Erfolg beteiligter Sozius bzw. Partner) eintreten.

d) Notar

Voraussetzung für den Notar ist gleichfalls das praktische Gerichtsjahr. Danach kann der Bewerber als Notariatsanwärter in ein bestehendes Notariat eintreten, wenn sich ein Notar zu seiner Aufnahme bereit erklärt. Nach sieben Jahren praktischer Tätigkeit, von denen mindestens drei Jahre in einem Notariat durchgeführt werden müssen, und dem Bestehen der schriftlichen und mündlichen Notariatsprüfung kann der Notariatsanwärter bei entsprechendem Bedarf zum Notar ernannt werden.

e) Verwaltungsjurist

Für Verwaltungsjuristen besteht eine praktische Ausbildung bis zu 12 Monaten in der Verwaltung (Verwaltungspraktikum, vgl. www.bka.gv.at Suchbegriff Verwaltungs­praktikum).

f) Wirtschaftsjurist

Über eine Einstellung eines Wirtschaftsjuristen (oder auch eines nicht als Jurist ausgebildeten Wirtschaftsrechtlers) mittels eines Dienstvertrags entscheidet im Rahmen der Vertragsfreiheit das jeweilige Wirtschaftsunternehmen in eigener Zuständigkeit.

g) Rechtslehrer

Eine Tätigkeit als Rechtslehrer (vgl. dazu die einzelnen Angaben unter http://www.koeblergerhard.de/werist.html) setzt eine überdurchschnittlich gut bewertete Promotion, weitere wissenschaftliche Qualifikationen in Forschung (z. B. Habilitationsschrift, Aufsätze) und Lehre (z. B. Lehrveranstaltungen unter Betreuung durch einen Professor) und eine Berufung auf eine freie Planstelle an einer Universität bzw. für Lehrbeauftragte eine Betrauung mit einem Lehrauftrag voraus. Üblicherweise beginnt der Interessent als Studienassistent und muss sich allmählich vom Assistenten zum Dozenten höherqualifizieren. Im jeweiligen individuellen Lebenslauf können unabhängig von formell festgelegten und bzw. oder allgemein veröffentlichten Voraussetzungen (z. B. Scheinausschreibungen, Gefälligkeitsgutachten) auch nicht allgemein transparente Bekanntschaften und Beziehungen (z. B. Verbindungen, sonstige Korruption) von erheblicher Bedeutung sein und an vielen Orten auch eine Berufung auf eine Stelle im eigenen Haus (Hausberufung) eröffnen (abschreckendes, öffentlich bekannt gewordenes Beispiel aus einem anderen Fach UMIT in Hall in Tirol, andere ähnliche Beispiele leicht an Lebensläufen von Rechtslehrern einer Fakultät ablesbar).

 

X. Berufsaussichten

Infolge der steigenden allgemeinen Akademisierung der Gesellschaft (um 1900 ein Prozent eines Jahrgangs, nahezu keine Frauen) seit etwa 1970  hat die Zahl der Studierenden (um 2010 fast die Hälfte eines Jahrgangs, davon mehr als die Hälfte Frauen) auch der Rechtswissenschaft an den meisten Orten stark zugenommen. Im Vergleich hierzu ist die Zahl der von der Gesellschaft finanzierten Arbeitsplätze (z. B. Richter, Staatsanwälte, Verwaltungsjuristen, Notare, Rechtslehrer) nicht in gleichem Maße gewachsen. Dementsprechend sind die Berufsaussichten für Juristen nicht gut, aber auch nicht wesentlich schlechter als für viele andere akademische Berufe und wird jeder gut ausgebildete Absolvent auch in Zukunft voraussichtlich einen angemessenen Arbeitsplatz finden.

 

B) Wissenschaft

Wenn Rechtswissenschaft die Wissenschaft vom Recht ist, fragt sich, was Wissenschaft ist, welche Wissenschaften es gibt und was Rechtswissenschaft von anderen Wissenschaften unterscheidet.

 

I. Wissen

Der Mensch hat seine (5 bekanntesten) Sinne, mit denen er (z. B. pro Sekunde etwa 10 Millionen Shannnon aufnehmen und damit) sehen, hören, riechen, tasten und schmecken kann. Die entsprechenden Wahrnehmungen kann er aus seiner Vergangenheit in seiner Gegenwart für seine Zukunft grundsätzlich in seinem Gehirn speichern. Damit kann er eigenes Erfahren (Wissen) verwerten und muss es nicht alles stets neu erleben und versuchen.

 

Dabei zeigt die Erfahrung des Lebens: wer viel weiß, hat bessere Lebensmöglichkeiten. Wissen ist Macht. Deswegen lohnt sich Erwerb und Nutzung von Wissen.

 

II. Wissensvermittlung

Weil Erfahrung grundsätzlich individuell erlangt wird, Wissen aber generell Wert hat, ist der Mensch vernünftigerweise an der Übernahme fremden Wissens und meist auch an der Weitergabe eigenen Wissens interessiert. Für diese Zwecke erfindet er im Laufe seiner Geschichte mit Hilfe seines Verstands Hilfsmittel wie Sprache, Schrift und Schule. Wer sich auf die Wissensvermittlung arbeitsteilig spezialisiert und davon mehr und mehr seinen Lebensunterhalt finanziert, kann als Lehrer (notwendigerweise) Wissen besser vermitteln als der dafür nicht besonders geschulte Mitmensch der zufälligen Umgebung (z. B. Eltern, Geschwister, Nachbarn, Freunde).

 

III. Wissenschaft

Mit der ständigen Zunahme des Wissens bedürfen Wissen und Wissensvermittlung über die Schule hinaus verbesserter Organisation. Sie erfolgt nach der allgemeinen Vermittlung von Grundwissen in der in Altertum und Mittelalter noch freiwilligen Schule als besondere Vermittlung vertieften Fachwissens seit dem Hochmittelalter in der freiwilligen Universität (Hochschule). Dort entsteht aus Wissen und Wissensvermittlung durch bewusste Forschung methodisch-systematisch verdichtete, durch Lehre vermittelbare Wissenschaft.

 

IV. Wissenschaften

Wo viel Wissen besteht, kann niemand alles wissen. Deswegen entsteht bereits bei der Ausbildung von Wissenschaft ein Bedarf an Aufteilung von Wissenschaft in Einzelwissenschaften. Dazu gliedert bereits die europäische Universität des 12. Jahrhunderts in die (lateinisch) artes liberales (freie Künste wie Grammatik, Rhetorik, Dialektik, Arithmetik, Geometrie, Musik und Astronomie), die Religion, das Recht und die Medizin und damit in die philosophische Fakultät, theologische Fakultät, juristische Fakultät (Bologna) und medizinische Fakultät (Salerno).

 

V. Rechtswissenschaft

Innerhalb dieser verschiedenen Wissenschaften ist Rechtswissenschaft die Wissenschaft vom Recht, also nicht von Religion, Medizin, Sprache, Gesellschaft, Wirtschaft, Politik, Natur oder Technik. Im Mittelpunkt der Rechtswissenschaft steht das Recht. Es ist das (nach Ansicht möglichst vieler) Richtige im Streit mehrerer Menschen um ein Gut oder einen Wert.

 

C) Universität

Universitäten gibt es in Europa in ersten, ganz einfachen Anfängen wohl seit der Wende vom 11. zum 12. Jahrhundert. Der ersten juristischen Universität in Bologna (1088?, 1120?, um 1140?) folgten nach weiteren entsprechenden Einrichtungen in Italien, England, Frankreich, und Spanien nördlich der Alpen im deutschsprachigen Raum 1348 Prag, 1365 Wien und 1386 Heidelberg. In Österreich kann Rechtswissenschaft in den fünf größten Städten Wien, Graz (1585), Linz (1966), Salzburg (1622, zeitweise geschlossen) und Innsbruck (1669, zeitweise reduziert) studiert werden, wobei Innsbruck (2008 nach Verselbständigung der Medizinischen Universität insgesamt 72 Studien, 162 Professoren, 2600 Assistenten und sonstige Lehrpersonen, 1300 sonstige Bedienstete, 22700 Studierende [bzw. 2011 rund 26000 Studierende und 4000 Mitarbeiter]) Landesuniversität für Tirol (Nordtirol und Osttirol), Vorarlberg, Südtirol und Liechtenstein ist.

Die meisten Universitäten in Mitteleuropa sind staatliche Einrichtungen, die sich aus unterschiedlichen Gründen im Lauf der Geschichte vom Staat verhältnismäßig verselbständigt haben. Sie sind, wenn auch vom Staat Österreich noch um das Jahr 2000 während eines Vorabentscheidungsersuchens vor dem (Europäischen) Gerichtshof ausdrücklich bestritten, (seit 1. 1. 2004) wie eine Gemeinde eine einigermaßen kompliziert organisierte Rechtsperson eigener Art (juristische Person des öffentlichen Rechts) mit eigener Rechtspersönlichkeit, d. h. eine auf Dauer angelegte Personenvereinigung, die unabhängig von einem Mitgliederwechsel ist, von ihren Mitgliedern getragen wird und grundsätzlich ihre Angelegenheiten selbst verwaltet, aber auch anstaltliche Züge trägt, so dass der Gesetzgeber eine Entscheidung zwischen Körperschaft und Anstalt nicht getroffen hat. Da die Universität aber keine eigenen Einnahmen (mehr) erzielen kann und soll (s. z. B. Problematik von Studiengebühren), muss sie vom Staat aus dem Staatshaushalt finanziert werden, weshalb der Staat auch ihre rechtlichen bzw. organisationsrechtlichen Grundstrukturen in Universitätsgesetzen ordnet.

Im Rahmen des im Oktober 2002 in Kraft getretenen Universitätsgesetzes Österreichs bestimmt eine Universität ihre Organisation selbst. Nach ihrem jeweiligen Organisationsplan hat sie unterschiedliche Organe und Organisationseinheiten. Die obersten Leitungsorgane sind in Österreich (derzeit) Universitätsrat, Rektorat, Rektor und Senat.

 

I. Zentrale Organe

1. Universitätsrat

Der Universitätsrat ist ein jeweils für fünf Jahre bestelltes Aufsichtsorgan, das aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern bestehen kann. Knapp die eine Hälfte der Mitglieder wird vom Staat (Bundesregierung) eingesetzt, knapp die andere Hälfte vom Senat der Universität gewählt, während ein weiteres Mitglied von beiden Gruppen einvernehmlich beigezogen wird. Die wichtigsten Aufgaben sind Wahl und Abberufung von Rektoren und Vizerektoren sowie Prüfung des vom Rektorat erstellten Entwicklungsplans und der Leistungsvereinbarung der Universität mit dem Staat.

2. Rektorat

Das Rektorat (z. B. Innrain 52, A 6020 Innsbruck) besteht aus dem Rektor und verschiedenen Vizerektoren (z. B. für Forschung, Lehre und Studierende, Infrastruktur oder Personal). Die Aufgabenverteilung regelt das Rektorat selbst. Es wird auf vier Jahre gewählt.

3. Rektor

Der Rektor ist der Vorsitzende des Rektorats. Er ist Dienstvorgesetzter der Universitätsbediensteten, wobei seit 2002 nur noch Angestellte mit Arbeitsverträgen auf Grund eines Kollektivvertrags eingestellt werden, bisherige Beamte (z. B. ordentliche Professoren) aber ihre Stellung als Beamte behalten. Der Rektor vertritt die Universität nach außen.

4. Senat

Der Senat besteht aus (beispielsweise 24 oder 26) Mitgliedern, von denen (mindestens) die Hälfte Professoren sind und je ein Viertel von den wissenschaftlichen Mitarbeitern und den Studierenden bestimmt werden, zu denen ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals zugezogen wird. Der Senat ist zuständig für den Erlass der Studienpläne (Curricula), die Mitwirkung an Verfahren der Habilitation eines Hochschullehrers und an Verfahren der Berufung eines Bewerbers auf eine zu besetzende Planstelle und für akademische Grade und Zeugnisse.

5. Gesamtheit von Universitätsangehörigen

Die Gesamtheit aller Universitätsangehörigen tritt als solche (neben Senat und Rektor/Rektorat) nicht auf, doch gibt es Gruppengesamtheiten, wie z. B. die gesamte Studentenschaft (s. z. B. http://www.oehweb.at) oder die gesamte Studentenschaft einer Universität (z. B. Österreichische Hochschülerschaft Innsbruck). Die österreichische Hochschülerschaft vertritt alle Studierenden insgesamt und am jeweiligen Universitätsort. Es besteht Zwangsmitgliedschaft, so dass jeder Studierende pro Semester einen Zwangsbeitrag leisten muss (Kontakt z. B. info@oeh.cc).

6. Universitätsbibliothek

Eine zentrale Einrichtung der Universität ist die Universitätsbibliothek unter einem eigenen Bibliotheksdirektor (z. B. in Innsbruck Hauptbibliothek Innrain 50 A 6020 Innsbruck, daneben räumlich abgetrennte Fakultätsbibliotheken und privatöse und deswegen öfter suboptimal verwaltete Institutsbibliotheken). Die Universitätsbibliothek Innsbruck hat als drittgrößte Bibliothek Österreichs (2010) einen Bestand von rund 3500000 Bänden, 7000 abonnierten Zeitschriften, 14000 elektronischen Zeitschriften, 300 elektronischen Büchern und 100 Datenbanken für rund 23000 (2011 rund 25000) aktive Benutzer, deren Schulung regelmäßig praktisch hilfreiche Führungen dienen. Bibliothekseinheiten können entweder als Präsenzbestand in den Lesesälen, als Ortsausleihe (in Innsbruck jährlich rund 700000 Ausleihen) oder per Fernleihe (in Innsbruck jährlich rund 12000 Fernleihen) aus auswärtigen Bibliotheken benutzt werden.

7. Psychologische Beratungsstelle

Für Studierende bedeutsam kann auch eine psychologische Beratungsstelle sein (z. B. http://www.studentenberatung.at/studentenberatung/de/innsbruck.htm, psycholog-studenten­bera­­tung­@­uibk.ac.at, in Innsbruck Schöpfstraße 3 hinterer, westseitiger Eingang).

 

II. Organisationseinheiten der Universität mit Forschungsaufgaben und Lehraufgaben

Organisationseinheiten der Universität mit Forschungsaufgaben und Lehraufgaben sind Fakultäten, Institute, Forschungszentren und andere interfakultäre Organisationseinheiten.

1. Fakultät

Die Fakultäten (Fachbereiche) sind die eigentlichen Träger von Forschung und Lehre, d. h. der wissenschaftlichen Aufgaben der Universität. Zu ihren Zuständigkeiten gehören insbesondere die Gestaltung des Unterrichts und der akademischen (d. h. nichtstaatlichen) Prüfungen, die Verleihung akademischer Grade sowie das Vorschlagsrecht zur Besetzung von Lehrstühlen. Je nach ihrer fachlichen Ausrichtung kann sich eine Universität (wie z. B. Innsbruck) in der Gegenwart beispielsweise gliedern in eine Fakultät für Architektur, eine Fakultät für Bauingenieurwissenschaften, eine Fakultät für Betriebswissenschaft, eine Fakultät für Bildungswissenschaften, eine Fakultät für Biologie, eine Fakultät für Chemie und Pharmazie, eine Fakultät für Geo- und Atmosphärenwissenschaften, eine Fakultät für Mathematik, Informatik und Physik, eine Fakultät für Politikwissenschaft und Soziologie, eine Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft, eine Fakultät für Volkswirtschaft und Statistik, eine katholisch-theologische Fakultät, eine philologisch-kulturwissenschaftliche Fakultät, eine philosophisch-historische Fakultät und eine rechtswissenschaftliche Fakultät, deren Standorte bzw. Gebäude im Unterschied etwa zu einer einheitlich lokalisierten Campusuniversität über verschiedene Stadtteile verstreut sind.

Organe der Fakultät sind der Dekan und der Fakultätsrat (Fachbereichsrat, Fachbereichskonferenz) sowie der Fakultätsstudienleiter (zur Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebs einer Fakultät mit den Hauptaufgaben der Zuteilung von Lehrveranstaltungen, der Anerkennung positiv beurteilter Prüfungen, des Ausstellens von Zeugnissen, des Verleihens akademischer Grade und des Festsetzens von Prüfungsterminen und zugehörigen Anmeldefristen, tatsächliche Umsetzung vor allem mit Hilfe eines Prüfungsreferats z. B. Innrain 52d, A 6020 Innsbruck, geisteswissenschaftliches Gebäude nordöstlich des Hauptgebäudes der Universität, erstes Obergeschoß, direkt am Inn).

a) Dekan

Der Dekan ist der Leiter und Repräsentant der Fakultät. Er übt die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht für das der Fakultät zugewiesene Personal im Rahmen einer Delegation aus, verfügt über die der Fakultät zugewiesenen Ressourcen, konstituiert den Fakultätsrat und führt die laufenden Geschäfte der Fakultät. Unterstützt wird er in seinen Aufgaben durch Hilfspersonen (Büro z. B. Dekanat-Rechtswiss@uibk.ac.at Innrain 52 A 6020 Innsbruck, Hauptgebäude der Universität, Erdgeschoß rechts), Fakultätenservicestelle, Dekanatssekretärin oder einen eventuellen Fakultätsassistenten).

Sein Amt erhält er (entweder durch Wahl oder) durch Entscheidung des Rektorats auf Grund eines Vorschlages der Universitätsprofessoren. Wählbar sind (in der Regel nur) Professoren, wobei (in freien Fakultäten) unter den Professoren das Amt auf Grund Wahl im Wechsel entsprechend dem formalen Kriterium der Anciennität (Berufsaltersreihenfolge) umlaufen, andernorts aber wegen der damit verbundenen „Macht“ von Machtpolitikern ohne umfangreiche wissenschaftliche Leistungsnachweise mit allen Mitteln angestrebt werden kann. Die feierliche Anrede des Dekans lautet „Spektabilität“ (unter Kollegen „Spectabilis“).

b) Fakultätsrat

Der Fakultätsrat besteht aus (5-17) Vertretern der verschiedenen Universitätsgruppen (Universitätsprofessoren, Mitarbeiter, Studierende, allgemeines Universitätspersonal) bzw. deren politischen Untergruppen. Seine Zuständigkeit ist begrenzt.

c) Die Fakultätsstudienvertretung vertritt die Interessen der Studierenden einer Fakultät. Jeder Studierende hat das Recht zur Mitarbeit. Die Fakultätsstudienvertretung hält zu Semesterbeginn für Erstsemester ein Tutorium (Einführungsveranstaltung im Ausmaß eines Vormittags) ab und bietet in einem Büro (z. B. Innrain 52 A 6020 Innsbruck, Untergeschoß) sowie über eine Internetseite Studierenden Dienstleistungen an (Beratung, Skripten, Bücherbörse, Jobbörse, Kontakt z. B. jus-oeh@uibk.ac.at).

2. Institut

Institut ist eine Gliederung der Fakultät im Hinblick auf eine zweckmäßige Organisation der Lehre, des Lernens und der Forschung. Institute sollen zumindest ein, möglichst aber mehrere wissenschaftliche Fächer in ihrem ganzen Umfang umfassen und zweckmäßige organisatorische Zusammenfassungen nach den Gesichtspunkten von Forschung, Lehre und Lernen sowie Verwaltung bilden. Eine rechtswissenschaftliche Fakultät kann etwa (wie in Innsbruck unter Berücksichtigung nicht offengelegter persönlicher Interessen) gegliedert sein in ein Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht, Wohnrecht und Immobilienrecht sowie Rechtsinformatik, ein Institut für Europarecht und Völkerrecht, ein Institut für italienisches Recht, ein Institut für öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre, ein Institut für römisches Recht und Rechtsgeschichte, ein Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie, ein Institut für Unternehmensrecht und Steuerrecht, ein Institut für zivilgerichtliches Verfahren und ein Institut für Zivilrecht, wobei jedes Institut eine (oft wenig professionell geleitete, vielfach privatös orientierte) Institutsbibliothek haben kann.

Der Leiter eines Instituts führt die laufenden Geschäfte, organisiert den Dienstbetrieb am Institut, übt die Dienst- und Fachaufsicht über das zugeordnete Personal im Rahmen einer Delegation aus und verfügt über die zugewiesenen Mittel. Er konstituiert den Beirat. Er soll verantwortlich für die Qualitätssicherung und die Ergebnisorientierung der Forschung sowie für die Organisation und Sicherstellung des Forschungsbetriebs am Institut sein, so dass sein Leistungsprofil die Leistungsfähigkeit eines Instituts maßgeblich mitgestalten kann.

 

III. Personal

1. Professor

Den Kern der Universitätslehrer bilden die Professoren. Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind vor allem ein (möglichst gut) abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung, besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die (besondere) Qualität einer Promotion (Dissertation) nachgewiesen wird, und zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (z. B. Habilitation bzw. Habilitationsschrift oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen). Die Besetzung einer freien Planstelle erfolgt (zumindest äußerlich) auf Grund einer Ausschreibung in einem besonderen Berufungsverfahren (Verwaltungsverfahren, sehr bedenklich Hausberufungen örtlicher Bewerber).

Von den hauptamtlichen Professoren sind die Honorarprofessoren zu unterscheiden, die eine Lehrtätigkeit nur nebenamtlich neben einer Haupttätigkeit (z. B. als Richter, Verwaltungsjurist oder Rechtsanwalt) ausüben und für ihre zusätzliche Mühe den Titel Professor ehrenhalber (lateinisch honoris causa, h. c.) erlangen können.

2. Dozent

Die Dozenten sind nach herkömmlichem Hochschulrecht der Nachwuchs an Universitätslehrern, der sich durch die Habilitation besonders qualifiziert hat, aber noch keine Planstelle als Professor erreicht hat (und beispielsweise auch lebenslang Dozent bleiben kann). Zur Habilitation gehört zunächst eine Habilitationsschrift, d. h. eine grundlegende wissenschaftliche Untersuchung über ein bestimmtes frei gewähltes Thema, das in einem Zeitraum von durchschnittlich fünf oder mehr Jahren bearbeitet und vom Habilitationsgremium (Habilitationskommission, meist mehrheitlich Hochschullehrer der Fakultät) begutachtet wird. Dem folgen beispielsweise ein Vortrag mit Diskussion im Kreis der bisherigen Universitätslehrer (Kolloquium) und meist ein öffentlicher Vortrag als eine Art Probevorlesung.

Mit der Habilitation wird der Betreffende oft ohne weiteres, evtl. auf Grund besonderer Verleihung Privatdozent (angestellter Dozent) und darf im Bereich seiner venia legendi (lat., Lehrbefugnis) in Abstimmung mit den übrigen Universitätslehrern die Lehrveranstaltungen, die diese für ihn freilassen, abhalten. Ein besoldetes Amt vermittelt ihm diese Befugnis nicht. Vielmehr muss er theoretisch so lange von seinem Privatvermögen leben oder, wie es die Regel ist, in seiner Position als Assistent oder wissenschaftlicher Bediensteter ausharren, bis er vor allem durch Berufung an eine (auswärtige oder auf Grund von Beziehungen durch Hausberufung an die eigene) Universität eine Planstelle als Hochschullehrer erlangt.

3. Lehrbeauftragte

Die Lehrbeauftragten sind meist erfahrene Praktiker wie Richter, Rechtsanwälte oder Verwaltungsjuristen, die (tatsächlich auf Grund besonderer persönlicher Beziehungen zu einzelnen Mitgliedern einer Fakultät und) rechtlich auf Grund eines Dienstvertrags nebenamtlich in einem Spezialgebiet zur Ergänzung des Lehrangebots Unterricht erteilen und vielfach später dafür mit dem den wichtigsten Anreiz für diese Zusatztätigkeit bildenden Titel Honorarprofessor (Prof. h. c.) geehrt werden.

4. Lehrkräfte für besondere Aufgaben und wissenschaftliche Mitarbeiter

a) Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.

b) Wissenschaftliche Mitarbeiter oder Assistenten sind Angestellte mit Verpflichtungen zu wissenschaftliche Dienstleistungen. Sie sollen den Professor, dessen besonderem Aufgabenbereich sie zugewiesen sind, in seiner wissenschaftlichen Tätigkeit unterstützen und Lehre leisten. Neben diesen Hilfstätigkeiten und Lehrtätigkeiten müssen sie sich in ihrem eigenen Interesse weiter qualifizieren, sei es durch Anfertigung einer Dissertation, sei es durch die Arbeit an einer Habilitationsschrift.

5. Sonstige wissenschaftliche Hilfskräfte

Sonstige wissenschaftliche Hilfskräfte erbringen meist einfachere wissenschaftliche Dienstleistungen (z. B. Vorarbeiten für Veröffentlichungen, Vorkorrekturen von Prüfungsleistungen, Abhaltung von Arbeitsgemeinschaften). Auch sie sollten möglichst gut qualifiziert sein. Kollusion ist allerdings auch hier nicht ausgeschlossen.

6. Nichtwissenschaftliches Personal

Zu nennen sind schließlich noch die sonstigen Bediensteten (technisches Personal), zu denen (in der juristischen Fakultät) vor allem Sekretärinnen zählen.

 

IV. Einrichtungen

1. Rektorat und Dekanat

Unter den Einrichtungen der Universität sind vor allem die Dienststellen der Hochschulorgane zu nennen. So untersteht dem Rektor das Büro des Rektors oder dem Dekan das Büro des Dekans. Ebenso sind den anderen Organen entweder feste Räumlichkeiten und ständiges technisches Personal zugeordnet oder ist wenigstens deren zeitweise Verwendung eröffnet. Zumindest die Adressen sind dabei jeweils dem Vorlesungsverzeichnis bzw. dem Internet entnehmbar.

2. Weitere zentrale Einrichtungen

Daneben gibt es eine Reihe zentraler Einrichtungen der Universität, die nicht bestimmten Organen zugeordnet sind. Dazu gehören beispielsweise außer der Universitätsbibliothek das Universitätsarchiv, das Schriftgut der Universität in Auswahl aufbewahrt, oder das Hochschulrechenzentrum (EDV-Zentrum), das in Kursen Wissen über die automatisierte Datenverarbeitung vermittelt. Im Einzelfall berät es auch über hierher gehörige Einzelfragen.

Dem Abbau von Stress kann auch die allen Universitätsmitgliedern eröffnete Nutzung des Sportinstitutes der jeweiligen Universität dienen (Universitätssportinstitut).

Zur Pflege der auswärtigen Beziehungen besteht meist ein Akademisches Auslandsamt (Österreichischer akademischer Auslandsdienst), das einerseits ausländische Gäste betreut und andererseits Beziehungen ins Ausland vermittelt.

An manchen Orten gibt es eine eigene Universitätskirche und andere gemeinschaftliche Einrichtungen wie besondere Vorlesungsgebäude (Kollegienhäuser), eine Aula (Versammlungsraum) oder einen größten Vorlesungsraum (Auditorium maximum, Audimax).

3. Prüfungsamt

Für die besonderen universitären Prüfungen sind die universitären Prüfungsämter (Prüfungsreferate) zuständig. Sie nehmen Anmeldungen und Abmeldungen (innerhalb der üblichen Öffnungszeiten in Person und durch Telefon, sonst durch Schreiben wie etwa e-mails (z. B. pruefungsreferat@uibk.ac.at, jeweils Matrikelnummer und Studienrichtung angeben) entgegen. Die dafür jeweils gesetzten Fristen sind in eigenem Interesse grundsätzlich unbedingt einzuhalten, weil andernfalls deutliche Nachteile drohen.

 

D) Studium

I. Voraussetzungen

Für die Aufnahme eines rechtswissenschaftlichen Studiums bestehen bestimmte Voraussetzungen. Sie können sich von Universität zu Universität unterscheiden. Allgemeine Zulassungsvoraussetzung ist die Hochschulreife, die durch ein Reifezeugnis (Maturazeugnis) einer höher bildenden Schule oder durch einen als gleichwertig erwiesenen Nachweis erfüllt wird. Außerdem muss die Sozialversicherungskarte vorgelegt und muss ein Meldeblatt ausgefüllt werden.

Tatsächlich besonders geeignet ist für das Studium der Rechtswissenschaft, wer rasch und gründlich ermitteln, entscheiden, darstellen und begründen kann. Anzeichen hierfür können gute Kenntnisse und Fähigkeiten in Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik sein. Wer sie hat, wird (freilich überhaupt) für alle Studien geeignet sein.

Das Studium an der Universität erfordert die Einschreibung (Inskription, Immatrikulation) in das Verzeichnis der Studierenden der jeweiligen Universität (Universitätsmatrikel). Hierfür ist die Studienabteilung der Universität zuständig. Sie befindet sich in Innsbruck im Erdgeschoß des Hauptgebäudes der Universität (Innrain 52, Nordseite).

Die Immatrikulation erfolgt meist im ersten Semestermonat (für das Wintersemester im Oktober, für das Sommersemester im März). Erforderliche Formulare sind im Internet und in der Studienabteilung einsehbar bzw. erhältlich. Mit der Immatrikulation erhält der Studierende eine Matrikelnummer und einen Studentenausweis.

Einen Gegensatz zur Immatrikulation bildet die Exmatrikulation, mit deren Hilfe der Studierende die Universität rechtlich ordnungsgemäß wieder verlässt.

Möglich ist die staatliche oder private Förderung des grundsätzlich von den Eltern des Studierenden oder vom Studierenden selbst zu finanzierenden Studiums durch Studienbeihilfe oder Stipendium.

Eltern, die österreichische Staatsbürger sind und einen Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt in Österreich haben und deren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet liegt, vermitteln (österreichischen Studenten) den Anspruch auf Familienbeihilfe. Zuständig für die Auszahlung und die Bearbeitung der Anträge auf Familienbeihilfe ist das Finanzamt. Für Studenten (bzw. Kinder in Berufsausbildung) endet der Anspruch auf Familienbeihilfe jedoch spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres (bis inklusive Juni 2011 noch 27. Lebensjahr). Im Hinblick auf EU/EWR-Bürger ist – unter Anwendung des Beschäftigungslandprinzips – derjenige Staat zur Zahlung der Familienleistungen verpflichtet, in dem ein Elternteil (selbständig oder nichtselbständig) erwerbstätig ist. Im Ergebnis bekommen ausländische Studenten daher keine Familienbeihilfe.

 

Gemeinsam mit der Familienbeihilfe (ein Kind ab 19 Jahren erhält monatlich 152,70 Euro) wird – ohne dass ein gesonderter Antrag erforderlich wäre – auch der Kinderabsetzbetrag in Höhe von 58,40 Euro pro Kind und Monat ausgezahlt. Die Überweisung erfolgt in einer Summe alle zwei Monate jeweils für einen Monat im Voraus.

 

Die Familienbeihilfe wird für die gesetzliche Mindeststudiendauer und ein Toleranzsemester pro Studienabschnitt bzw. für die gesetzliche Mindeststudiendauer und ein Studienjahr bei Studien ohne Abschnittsgliederung gewährt. Wird ein Studienabschnitt innerhalb der gesetzlichen Studiendauer absolviert, kann das nicht konsumierte Toleranzsemester in einem weiteren Studienabschnitt verbraucht werden.

 

Für das erste Studienjahr ist ein Studienerfolgsnachweis über acht Wochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten aus Wahlfächern oder Pflichtfächern des betriebenen Studiums oder eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung zu erbringen (einmaliger Leistungsnachweis). In den nachfolgenden Studienjahren wird das Finanzamt prüfen, ob das Studium ernsthaft betrieben wird.

 

Es sind maximal zwei Studienwechsel möglich. Wird öfters gewechselt, erlischt der Anspruch auf die Familienbeihilfe. Ein Studienwechsel darf spätestens nach dem zweiten fortgesetzt gemeldeten Semester vorgenommen werden. Bei einem späteren Studienwechsel entfällt die Familienbeihilfe jedoch nicht endgültig, sondern nur im Ausmaß der bereits insgesamt zurückgelegten Studiendauer, soweit hiefür durchgehend die Familienbeihilfe bezogen wurde

 

Bezieht ein Student eigene Einkünfte, so darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 10.000 Euro ab 2011 pro Jahr (9.000 Euro für 2010) nicht übersteigen. Eine Broschüre dazu kann von der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (www.bmwfj.gv.at) herunter geladen werden.

 

Für teilweise berufstätige Studenten empfiehlt sich die Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung, weil das steuerfreie Basiseinkommen für Arbeitnehmer 12.000 Euro und für Selbständige 11.000 Euro beträgt. Das bedeutet, dass ein Studierender, der einer Ferialarbeit im Sommer nachgeht, in der Regel die gesamte Lohnsteuer durch eine Arbeitnehmerveranlagung zurück erhalten wird. Es kann dabei sogar zu einer Erstattung von 10% der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung kommen, wobei diese so genannte Negativsteuer maximal 110 Euro beträgt. Weiter kann ein berufstätiger Student unter der Voraussetzung, dass das Studium Umschulungskosten darstellt, die Aufwendungen (Fachliteratur, Studiengebühren usw.) dafür als Werbungskosten von der Steuer absetzen und erhält dadurch eine Gutschrift. Die Arbeitnehmerveranlagung kann auch von zu Hause aus bequem über FinanzOnline durchgeführt werden. Informationen dazu findet man auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at). Unter dem Menüpunkt Publikationen sind verschiedene Ratgeber herunterladbar wie z. B. Das Steuerbuch 2011 – Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2010 für Lohnsteuerzahler/innen.

 

Eine bei sozialer Förderungswürdigkeit (z. B. 2010 Bruttoeinkommen unter 8000 Euro im Jahr) und günstigem Studienerfolg (15 Punkte ECTS pro Semester) mögliche Studienbeihilfe muss bei der Studienbeihilfebehörde besonders beantragt werden (z. B. auch so genanntes Selbsterhalterstipendium für Studierende, die sich vor erstmaligem Bezug einer Studienbeihilfe vier Jahre lang mit mindestens 7272 Euro jährlich selbst erhalten haben). Kontaktdaten für Stipendien sind http://www.stipendium.at, stip.ibk@stbh.gv.at, Andreas-Hofer-Straße 46 (2. Stock) A 6020 Innsbruck (z. B. Leistungsstipendium bei überdurchschnittlichem Studienerfolg bzw. Notendurchschnitt bis 1,5 in mindestens 20 bzw. 15 Semesterwochenstunden).

 

II. Studiengang

Für den Ablauf des Studiums gibt es einen von Universität und Fakultät im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften festgelegten Studienplan. Er legt mit gewissen Wahlmöglichkeiten fest, wie das Studium durchgeführt werden muss. Die unterschreitbare und überschreitbare Regelstudiendauer (Maßstudiendauer) des Studiums der Rechtswissenschaft beträgt (abweichend von den Bolognakriterien) herkömmlicherweise acht Semester, die in Österreich seit langem in drei Studienabschnitte eingeteilt sind.

1. Erster Studienabschnitt

Der erste Studienabschnitt hat eine Maßstudiendauer (Regelstudiendauer) von zwei Semestern. Es sind acht, wahlweise neun Prüfungen abzulegen. In Innsbruck sind die einzelnen zugehörigen Fächer Einführung in die Rechtswissenschaft, juristische Informations- und Arbeitstechnik, Wirtschaft, Rechtsgeschichte, römisches Privatrecht, Übung wahlweise aus Rechtsgeschichte oder römischem Privatrecht (zulässig sind auch beide Übungen nebeneinander oder nacheinander), Strafrecht und Strafverfahrensrecht, Übung aus Strafrecht und Strafverfahrensrecht.

Davon wird die Einführung in die Rechtswissenschaft meist von Privatrechtlern oder Öffentlichrechtlern angeboten. Dementsprechend sind die Lehrveranstaltungen überwiegend einseitig. In der Lehrveranstaltung muss ein Lehrveranstaltungsnachweis schriftlich oder mündlich erbracht werden, wobei eigene Laufzettel (Formular im Internet) die Teilnahme an mehreren Lehrveranstaltungen gleichzeitig ausschließen sollen.

In der juristischen Informations- und Arbeitstechnik werden digitale Grundfertigkeiten vermittelt. Es ist ein Lehrveranstaltungsnachweis zu erbringen, der teilweise durch Gruppenhausarbeiten erlangt werden kann. Teilweise genügen mündliche Prüfungen.

Die Lehrveranstaltung Wirtschaft soll betriebswirtschaftliches und volkswirtschaftliches Verständnis verschaffen. Sofern es bereits durch Vorbildung nachgewiesen werden kann, ist eine Anerkennung dieser Leistungen durch das Prüfungsamt möglich. Im Übrigen muss eine Fachprüfung erfolgreich bewältigt werden.

Die Prüfungen in Rechtsgeschichte und in römischem Recht sind (mündliche) Fachprüfungen, wobei in Innsbruck die Fachprüfung in Rechtsgeschichte (zwar nicht notwendigerweise, aber üblicherweise) überwiegend am Ende des ersten Studiensemesters abgelegt wird, die Fachprüfung im römischen Recht am Ende des zweiten Studiensemesters. Voraussetzung für die Fachprüfung in römischem Recht sind ausreichende Lateinkenntnisse, die durch Schulzeugnisse oder eine besondere Ergänzungsprüfung nachgewiesen werden müssen. Zur zweiten Prüfung der beiden Fachprüfungen aus Rechtsgeschichte und aus römischem Recht kann nur antreten, wer einen Übungsschein aus Rechtsgeschichte oder aus römischem Recht erworben hat, der spätestens vier Wochen nach Bestehen der betreffenden Fachprüfung dieses Faches (z. B. Rechtsgeschichte) (und vor Antritt zur zweiten dieser beiden Fachprüfungen wie z. B. römischem Recht) erworben worden sein muss (Beispiel: Fachprüfung Rechtsgeschichte 25. Januar bestanden, Übungsschein Rechtsgeschichte muss binnen den nächsten vier Wochen erworben werden, sonst muss [zusätzlich] der Übungsschein aus römischem Recht vor der Prüfung in römischem Recht erworben werden).

Das Fach Strafrecht und Strafverfahrensrecht war ursprünglich nicht Teil des ersten Studienabschnitts. Es ist aber in Innsbruck in diesen bei der letzten Studienreform aufgenommen worden. Es umfasst die Lehrveranstaltungen Strafrecht allgemeiner Teil 1 (Straftat, Tatbestände), Strafrecht allgemeiner Teil 2 (Sanktionen, Rechtsfolgen), Strafrecht besonderer Teil 1, Strafrecht besonderer Teil 2, Strafverfahrensrecht und Übung aus Strafrecht, wobei der Erwerb des Übungsscheins Strafrecht und Strafverfahrensrecht Voraussetzung für die Zulassung zur Fachprüfung im Fach Strafrecht und Strafverfahrensrecht ist.

2. Zweiter Studienabschnitt

Der zweite Studienabschnitt besteht nach dem Studienplan aus vier Semestern. Er hat ohne wirklich überzeugende systematische Trennung einen zivilrechtlichen oder privatrechtlichen Teil (Sektor) und einen öffentlichrechtlichen Teil (Sektor). Demnach besteht er (im zivilrechtlichen Teil) aus den Fächern bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht, Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht, zivilgerichtliches Verfahrensrecht und Übung aus einem zivilgerichtlichen Fach einerseits und (im öffentlichrechtlichen Teil) aus den Fächern Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Völkerrecht, Europarecht, Finanzrecht und Übung aus einem öffentlichrechtlichen Fach andererseits.

In allen genannten Fächern muss eine (mündliche oder schriftliche) Fachprüfung bestanden werden. Zusätzlich sind die beiden Übungsscheine erforderlich. Außerdem muss an einem Seminar aus Strafrecht oder aus einem der Fächer des zweiten Abschnitts teilgenommen werden und kann bereits eine Diplomarbeit begonnen oder verfasst werden.

3. Dritter Studienabschnitt

Der dritte Studienabschnitt hat nach dem Studienplan eine Maßstudiendauer (Regelstudiendauer) von zwei Semestern. Er umfasst das Fach Rechtsphilosophie, einen nur ausnahmsweise zeitlich vorziehbaren regulären Wahlfächerkorb von fünfzehn Semesterwochenstunden und einen freien und frei vorziehbaren Wahlfächerkorb von 13 Semesterwochenstunden (aus dem Lehrangebot aller anerkannten inländischen oder ausländischen Universitäten, z. B. wiederholte Übung, Sprachkurs, nicht Volkshochschulkurs oder Lateinzusatzprüfung). Spätestens im dritten Studienabschnitt muss eine Diplomarbeit verfasst werden.

 

III. Lehrveranstaltungsverzeichnis

Vom 16. Jahrhundert bis etwa 2000 wurden an den Universitäten gedruckte Vorlesungsverzeichnisse (Lehrveranstaltungsverzeichnisse) hergestellt. Seit etwa 2000 hat das digitale Lehrveranstaltungsverzeichnis im Internet das gedruckte Vorlesungsverzeichnis abgelöst. Für Innsbruck ist es unter http://orawww.uibk.ac.at/public_­prod/­oqa/­lfu­online_lv.home auf der Internetseite der Universität rechts oben unter Vorlesungsverzeichnis aufzufinden (für den Winter jeweils etwa ab August, für den Sommer jeweils etwa ab Februar).

Die im Interesse der Studierenden abgehaltenen Lehrveranstaltungen (Hören und Sehen ist besser als nur Sehen) finden meist in Hörsälen, Seminarräumen oder sonstigen Räumen (z. B. Containern) statt. Jeder Studierende kann innerhalb des jeweiligen Studienabschnitts frei zwischen den angebotenen Lehrveranstaltungen wählen, muss sich aber möglicherweise anmelden und dafür festgesetzte Fristen beachten.

Die Fachschaft Jus bietet das Heft News for Jus mit Lehrveranstaltungsverzeichnis und sonstigen Hinweisen für 2 Euro an.

 

E) Prüfungen

Prüfungen sind entweder Lehrveranstaltungsprüfungen (z. B. in der Lehrveranstaltung Einführung in die Rechtswissenschaft) oder Fachprüfungen (z. B. Rechtsgeschichte) und sind entweder schriftlich oder mündlich oder schriftlich und mündlich kombiniert. Lehrveranstaltungsprüfungen können beliebig wiederholt werden, Fachprüfungen nach einem ersten Misserfolg nur viermal an jeder Universität, wobei der letzte Versuch vor einem Prüfungskommission abzulegen ist. Ohne das Bestehen aller vorgeschriebenen Prüfungen ist ein erfolgreicher Abschluss des Studiums nicht möglich.

Für Prüfungen gibt es in Österreich fünf Noten. Sie lauten sehr gut, gut, befriedigend, genügend und nicht genügend. An öffentlichen Notenaushängen lässt sich ersehen, dass das Prüfungsergebnis sehr unterschiedlich ausfallen kann und manche Prüfer besonders schlechte oder besonders gute Ergebnisse erzielen oder wohl bewusst erzielen wollen.

 

F) Lehrveranstaltungsplan

Die Einführung in die Rechtswissenschaft soll in die gesamte Rechtswissenschaft einführen und nicht nur vorrangig in einen Teilbereich. Der Umfang der gesamten Rechtswissenschaft ergibt sich aus dem Studienplan. Dementsprechend sind unter Berücksichtigung von Möglichkeiten und Bedürfnissen der Studienanfänger grundsätzlich alle Studienfächer gleichgewichtig zu behandeln.

Die Einführung kann aber nur einen begrenzten Überblick bieten, weil der gesamte Rechtsstoff sehr umfangreich ist, die verfügbare Zeit knapp und das Verständnis durchschnittlicher Anfänger notwendigerweise begrenzt („wer bereits alles weiß, benötigt kein Studium und erst recht keine Einführung mehr“). Deswegen muss sich die Einführung auf die wichtigsten Grundzüge beschränken. Die besonderen Einzelheiten sind den nachfolgenden Lehrveranstaltungen vorzubehalten.

In diesem Rahmen stehen in einem Semester unter Berücksichtigung von Ausfallzeiten durchschnittlich 14 Semesterwochen zu je drei Semesterwochenstunden zur Verfügung. Zieht man hiervon vier Semesterwochen für zwei Klausuren und zwei Klausurbesprechungen ab, so verbleiben zehn Semesterwochen. Davon sind am besten zwei den allgemeinen Grundlagen bzw. dem Stoff des ersten Studienabschnitts zu widmen und unter Beachtung wissenschaftlicher Systematik je vier dem öffentlichen Recht (Verfassung, Verwaltung, Verfahren, Strafe) und dem privaten Recht (Allgemeines bzw. Person, Schuld, Sache, Sonstiges) des zweiten Studienabschnitts.

 

G) Lehrveranstaltungsprüfung

Die Lehrveranstaltungsprüfung Einführung in die Rechtswissenschaft erfolgt regelmäßig als Klausur gegen Semesterende in unterschiedlich ausgestalteter Form. Dabei sind in zwei Klausuren beispielsweise jeweils etwa 50 Fragen möglich, für die jeweils bis zu 2 Punkte vergeben werden können. Für eine genügende Note muss mehr als die Hälfte der Fragen richtig beantwortet sein.

 

H) Literatur

I. Allgemein

1. Arten

In der juristischen Literatur lassen sich zahlreiche Arten von Werken unterscheiden.

Lehrbuch ist das der Lehre eines juristischen Gegenstandes dienende Buch. Es kann als Grundriss auf die wichtigsten Grundzüge eines Faches beschränkt sein oder als Handbuch möglichst alle Einzelfragen erschöpfend behandeln. Stets bemüht sich das Lehrbuch um eine systematische Darstellung des Stoffes (z. B. Schuldrecht).

Kommentar ist die Erklärung eines Gesetzestexts in der Reihenfolge der Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Gerichte und der Lehrmeinungen von Wissenschaftlern (z. B. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Kurzkommentare erstreben Kürze. Großkommentare bemühen sich um Erfassung vieler Einzelheiten und benötigen daher auch für schlanke Gesetze oft zahlreiche Bände.

Monographie ist die wissenschaftliche Behandlung eines einzelnen Gegenstandes (z. B. Kündigung). Monographien sind beispielsweise die Diplomarbeiten und die Dissertationen. Angestrebt wird dabei meist auch die neue wissenschaftliche Erkenntnis.

Aufsatz ist die kurze, nicht als eigene bibliothekarische Einheit veröffentlichte Monographie. Der Aufsatz erscheint nur als Teil eines größeren Werkes. Sammelbände enthalten meist nur Aufsätze, Zeitschriftenbände meist auch Aufsätze.

Urteil ist die Entscheidung eines Rechtsstreits. Seit der frühen Neuzeit wird die Veröffentlichung der schriftlichen Fassung eines Urteils üblich und notwendig. Urteile werden in Zeitschriften und in Urteilssammlungen veröffentlicht.

Gesetzestext ist der Text (Wortlaut) eines Gesetzes (z. B. Bundes-Verfassungsgesetz, Konsumentenschutzgesetz), das auch als Ordnung (z. B. Zivilptozessordnung) oder Gesetzbuch bezeichnet sein kann (z. B. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuchs). Bei den Römern wurde das Zwölftafelgesetz (451/450 v. Chr.) auf zwölf Tafeln auf dem Markt für jedermann einsehbar aufgestellt. In der Gegenwart ist die Veröffentlichung des Gesetzestexts im amtlichen Gesetzblatt (z. B. Bundesgesetzblatt) der letzte notwendige Teil des Gesetzgebungsverfahrens.

Rezension ist die Beurteilung eines Werkes durch einen Sachverständigen. In erster Linie werden Lehrbücher, Kommentare und Monographien rezensiert. Rezensionen werden in erster Linie in Zeitschriften abgedruckt.

Zeitschrift ist die regelmäßige periodische Veröffentlichung. Zeitschriften enthalten vielfach Aufsätze, Berichte, Urteile, Anzeigen und Rezensionen. Wie Zeitungen können sie am ehesten aktuell sein und auch Werbung enthalten.

Im digitalen Zeitalter können alle Veröffentlichungen nicht nur auf Papier, sondern auch elektronisch erfolgen. Dadurch ist größtmögliche Aktualität gewährleistet. Weltweit die wichtigsten juristischen Nachrichten in aller Kürze (jeweils in einem Satz) enthalten beispielsweise die kostenlos im Internet veröffentlichten und darüber hinaus auf Wunsch von jedermann besonders beziehbaren digitalen jusnews (http://www.koeblergerhard.de/).

2. Fundorte

Literatur wird in erster Linie in Bibliotheken gesammelt, aufbewahrt und Interessenten zur Verfügung gestellt. Die Benutzung wird grundsätzlich durch staatliche Mittel ermöglicht und ist daher für jedermann grundsätzlich kostenlos. Wichtige Werke (z. B. Zeitschriften) müssen in der Bibliothek selbst benutzt werden, weniger wichtige Werke (z. B. Monographien) können auch ausgeliehen werden.

Im digitalen Zeitalter ist Nutzung von Literatur auch im Internet möglich (s. z. B. Google Books). Sie ist vielfach als solche kostenfrei (sog. open access), wobei die tatsächlich entstehenden Kosten über staatliche Unterstützung oder über Werbung (z. B. Google) beglichen werden. Verfasser und sie bewirtschaftende Verleger streben aber die kostenpflichtige Nutzung an (pay IT), wobei u. a. die technische Umsetzung noch Schwierigkeiten bereitet.

Der Erwerb gedruckter Literatur erfolgt überwiegend über die Buchhandlung, die inzwischen auch im Internet tätig ist. Deren Verkaufsraum enthält vielfach einen guten Überblick über die leicht verfügbare aktuelle Literatur. Seltenere Literatur kann dort durch Bestellung in umfassenderen Buchhandelssystemen erworben werden.

Den besten Überblick über die (deutschsprachige juristische) Literatur bieten Internetkataloge (z. B. der Karlsruher virtuelle Katalog, http://www.ubka.uni-karlsruhe.de/kvk.html). Sie ermöglichen die Suche nach bereits bekannten Verfassern oder Titeln oder nach unbekannten Werken aller möglichen Schlagwörter. Durch vielfältige Verlinkung ist von jedem Standort aus im Internet weltweite Literatursuche möglich, so dass die größten Schwierigkeiten in der Gegenwart nicht mehr im Finden, sondern im Auswählen des wirklich Wichtigen bestehen.

3. Zitierweise im wissenschaftlichen Schrifttum

Im wissenschaftlichen Schrifttum muss jedermann jeden nicht von ihm selbst stammenden, sondern aus einer Vorlage entnommenen Gedanken durch ein Zitat nachweisen (andernfalls Plagiatsverdacht). Dies erfolgt auf Grund auf hergebrachter, tatsächlich sinnvoller, dem Nutzen des Lesers dienender Konvention innerhalb des Textes vereinfacht durch kurze Fußnoten oder Anmerkungen, am Anfang oder Ende des Textes in zusammenfassenden, ausführlicheren, am einfachsten alphabetisch zu ordnenden Literaturverzeichnissen.

Lehrbücher, Kommentare und Monographien werden dabei in Literaturverzeichnissen herkömmlicherweise grundsätzlich nach Verfassern, Titel, Auflage und Jahr zitiert. Fehlt ein Verfasser, so tritt (am besten) der Sachtitel des Werkes an die erste Stelle und folgt danach der Herausgeber. Nicht angegeben werden im Literaturverzeichnis Berufstitel des Verfassers oder Herausgebers (z. B. Magister, Doktor, Professor usw.), Verlag, (Erscheinungsort,) die Tatsache, dass es sich um die erste Auflage eines Werkes handelt (anders bei 2. Auflage und weiteren Auflagen), und gesamte Seitenzahl eines Werkes (anders aber zur einfachen tatsächlichen Unterrichtung gleich unten).

Aufsätze (und Rezensionen) werden nach Verfasser, Titel und Fundort zitiert. Ist der Fundort eine Zeitschrift, so sind (Bandzahl,) Erscheinungsjahr und Seitenzahl anzugeben. Entscheidend ist im Zweifel, dass der fremde Gedanke mit Hilfe der Angaben eindeutig, leicht und schnell vom Nutzer im gesamten Schrifttum gefunden und überprüft werden kann.

Die Angabe eines Vornamens eines Verfassers oder Herausgebers kann insbesondere bei sehr häufigen Familiennamen sehr hilfreich sein. Im Zweifel sollte der Zitierende einheitlich verfahren. Ein Mittelweg kann die Angabe eines abgekürzten Vornamens sein.

S. auch Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen (AZR) samt Abkürzungsverzeichnis, hg. im Auftrag des Österreichischen Juristentages, begründet v. Friedl, G./Loebenstein, H. bearb. v. Dax, P./Hopf, G., 6. A. 2008.

 

II. Lehrveranstaltung

Eine überzeugende aktuelle Lerngrundlage gibt es bisher in der Studienliteratur Österreichs nicht. Empfohlen werden von Lehrveranstaltungsleitern in unterschiedlicher Auswahl (in Ordnung nach Sachgebieten) die

(Gesetzestexte) Kodex Einführungsgesetze ABGB und B-VG, 7. A. 2010 (360 S.)

Stolzlechner, H., Einführung in das öffentliche Recht, 4. A. 2007 (360 S.), (5. A. 2012)

Raschauer, B., Öffentliches Recht - Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden Teil 1 10. A. 2009 (98 S.)

Markl, C./Pittl, R., Einführung in das Privat- und Wirtschaftsrecht, 3. A. 2010 (528 S.)

(Barta, H.) Onlinelehrbuch Zivilrecht http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch (Barta, H., Zivilrecht, 2000 [615 S.])

Köbler, G., Juristisches Wörterbuch, 14. A. 2007

Fachwörterbuch Einführung in die Rechtswissenschaften, hg. v. Piska, C./Frohner, J., 2009

Wer diese Werke (z. B. mit Word) alphabetisch ordnet, hat als unverbindliches Muster ein erstes kleines juristisches Literaturverzeichnis.

 

I) Ratschläge

Der Studierende sollte in der schwierigen, aber auch schönen Wechsellage zwischen geführter, sicherer Schule und freiem, eigenverantwortlichem Universitätsstudium alle ihm zugänglichen Orientierungshinweise ruhig und angstfrei überdenken. Im Zweifel sollte er neugierig sein und fragen, aber nicht andere Fragensteller wegen vermeintlich unkluger Fragen auslachen. Er sollte sich seinen gesunden Menschenverstand bewahren für einen spielerischen Umgang mit den durch Vorarbeiten, Zuhören, Lesen und Nacharbeiten erfassbaren juristischen Lösungsbausteinen.

Im Zweifel stehe ich selbst für Fragen jedermann jederzeit zur Verfügung. Am leichtesten bin ich über gerhard.koebler@uibk.ac.at oder weristwer@imdeutschenrecht.de erreichbar. Weitere Daten bietet meine über verschiedene Zugänge (z. B. Google) einfach aufrufbare Internetseite http://www.koeblergerhard.de.

Jedermann darf mir über alle Medien auch stets Vorschläge unterbreiten. Für jeden gut gemeinten Hinweis bin ich stets dankbar. Sehr gerne arbeite ich mit besonders interessierten Studierenden auch vertieft bei der Erarbeitung verbesserter Lerngrundlagen zusammen.


§ 2 Recht

A) Wesen

B) Dimensionen

C) Arten

D) Gestalt

E) Anwendung

F) Quelle

 

A) Wesen

Gegenstand der Rechtswissenschaft als einer Wissenschaft ist das Recht. Deswegen muss als erstes sein Inhalt ermittelt werden. Hierfür ist auf Grund seiner Komplexität im Gegensatz zu einfacheren Gegenständen wie z. B. einem Bleistift, einem Fahrrad oder einem Hemd eine vorsichtige Annäherung nötig.

Danach lässt sich Recht als bestimmter Bereich des zivilisierten menschlichen Lebens bestimmen. Er ist als solcher trotz vieler Unterschiede in zahllosen Einzelheiten in der Gegenwart weltweit anerkannt. Englisch wird das Recht als law, französisch als droit, italienisch als diritto, spanisch als derecho, portugiesisch als direito, lateinisch als ius, griechisch als dikaio, russisch als prawo, türkisch als hukuk, japanisch als ho oder chinesisch als fa bezeichnet, wobei es trotz unterschiedlichster Benennungen sachlich im Großen und Ganzen um denselben Gegenstand geht.

Dieser Bereich des zivilisierten menschlichen Lebens lässt sich von anderen Bereichen deutlich trennen. Er betrifft nicht Gott oder Götter wie etwa die Religion, nicht die Gesundheit wie etwa die Medizin, nicht die Geschicklichkeit wie etwa der Sport, nicht das Geld wie etwa die Wirtschaft und auch nicht Geräte wie etwa die Technik. Im Mittelpunkt dieses besonderen Bereichs zivilisierten menschlichen Zusammenlebens steht vielmehr die Gerechtigkeit.

Deswegen fragt sich als nächstes, was eigentlich Gerechtigkeit (lateinisch iustitia) ist. Diese Frage lässt sich vereinfachen in die Fragen etwa nach der gerechten Note, nach dem gerechten Preis oder auch nach dem gerechten Krieg. Die gerechte Note ist im Idealfall beispielsweise gegeben, wenn sie der Beurteilte, der Beurteiler und die Allgemeinheit als richtig anerkennen, so dass sich Gerechtigkeit als richtiger Zustand innerhalb der (jeweiligen) zivilisierten menschlichen Gesellschaft beschreiben lässt.

Obwohl sich angesichts der unterschiedlichen Interessen der Beteiligten dieser Zustand im Einzelfall nicht leicht erreichen lässt, besteht seit der griechischen Antike allgemeine Übereinstimmung darüber, dass sich zwei Arten von Gerechtigkeit unterscheiden lassen. Austeilende (distributive) Gerechtigkeit ist im Verhältnis zwischen Allgemeinheit und Einzelnem erforderlich, so dass allgemein bei Rechten wie Pflichten (gerechterweise) Gleiches gleich zu behandeln ist (Gleichheitsgrundsatz). Ausgleichende (kommutative) Gerechtigkeit betrifft das Verhältnis der Einzelnen zueinander, so dass der eine Einzelne den von ihm am Vermögen des anderen Einzelnen in bestimmter Weise verursachten Schaden gerechterweise ausgleichen oder ersetzen muss (Schadenersatz).

Auch wenn sich wegen der unterschiedlichen Interessen der Beteiligten ein richtiger Zustand innerhalb der (jeweiligen) zivilisierten menschlichen Gemeinschaft nicht in jedem Fall eindeutig herstellen lässt und deswegen im Einzelfall Gerechtigkeit durch Billigkeit ergänzt werden muss, besteht doch Einigkeit darüber, dass Gerechtigkeit als solche grundsätzlich ein erstrebenswertes Ziel ist. Deswegen fragt sich stets, wie dieses am ehesten erreicht werden kann. Diese Frage hat die zivilisierte menschliche Gesellschaft seit Tausenden von Jahren mit der Aufstellung allgemein anerkannter Sätze beantwortet wie z. B. in dem ersten Satz des altrömischen Zwölftafelgesetzes von 451/450 v. Chr.: Wenn einer einen anderen vor Gericht lädt, soll der andere kommen(, damit das Gericht eine richtige Entscheidung im Streit des einen mit dem anderen treffen kann).

Solche Sätze sind Verhaltensrichtlinien für den Menschen in der zivilisierten menschlichen Gesellschaft. Wenn er sie beachtet, kann er grundsätzlich damit rechnen, dass sein Verhalten als richtig anerkannt wird. Wenn er sie nicht beachtet, muss er grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Verhalten als unrichtig angesehen wird und mit einiger Wahrscheinlichkeit rechtliche Folgen zu seinen Lasten nach sich ziehen wird.

Wichtig ist dabei, dass die Verhaltensrichtlinien selbst grundsätzlich allgemein anerkannt werden. Dies ist besonders dann der Fall, wenn sie von allen gemeinsam gebildet werden. Dies ist am ehesten möglich, wenn sie einer allgemeinen Erfahrung und einer allgemeinen Überzeugung von ihrer Nützlichkeit für das menschliche Zusammenleben entsprechen.

Solche aus der Erfahrung aller gewonnenen Sätze können (außer Ermächtigungen und Erlaubnissen) vor allem zwei Richtungen aufweisen. Sie können einerseits ein bestimmtes menschliches Verhalten als grundsätzlich gefährlich verbieten (z. B. Führen eines Kraftfahrzeugs ohne nachgewiesene und anerkannte Fahrerfahrung oder unter Alkoholeinfluss oder Drogeneinfluss) und sind dann Verbote. Sie können aber auch andererseits ein bestimmtes menschliches Verhalten als grundsätzlich nützlich gebieten (z. B. Zahlen von Steuern zur Finanzierung staatlicher Aufgaben) und sind dann Gebote.

Verbote und Gebote haben dabei trotz grundsätzlicher Verschiedenheit einen gemeinsamen Inhalt. Sie schränken die ursprünglich vorhandene unbegrenzte Freiheit des einzelnen Menschen in einer bestimmten Hinsicht ein (z. B. sind Betreten eines Grundstücks oder Wegnahme eines Geldstücks gegen den Willen des Berechtigten verboten). Umgekehrt sichern sie aber auch diese in vielfältiger Hinsicht beschränkte menschliche Freiheit in anderen Hinsichten (z. B. kann der Staat mit den Steuereinnahmen von ihm erforderlich gehaltene Abfangjäger gegen Luftangriffe auswärtiger feindlicher Mächte erwerben).

Insgesamt ist also Recht eine Vielzahl oder auch eine Gesamtheit von mehr oder weniger anerkannten Sätzen zur Steuerung des Verhaltens der Einzelnen in einer zivilisierten menschlichen Gemeinschaft. Ähnliche Gesamtheiten von Verhaltensrichtlinien sind auch Religion (z. B. du sollst an Gott glauben, du sollst den Feiertag heiligen, du sollst Almosen geben) oder Sitte (z. B. du sollst älteren Menschen im Omnibus deinen Sitzplatz anbieten, du sollst Verwandten zum Geburtstag gratulieren, du sollst dich in einer Schlange von Wartenden am jeweiligen hinteren Ende anstellen), wobei an der Grenze zum Recht die Verkehrssitte steht(, vgl. §§ 863 II, 914 ABGB, 346 UGB). Das Recht unterscheidet sich von den in vielen Hinsichten ähnlichen Verhaltensrichtliniengesamtheiten Religion und Sitte (oder auch Konvention) sowie der nach innen gerichteten, dem Gewissen verantwortlichen Moral oder Sittlichkeit dadurch, dass der Staat die Einhaltung der (Rechtsfolgen der) Rechtssätze (z. B. Strafe, Buße, Verweigerung eines angestrebten Erfolgs, Entzug eines Rechtes, Ersatz eines Schadens u. s. w.) bei Bedarf mit Zwangsgewalt (z. B. Polizei, Gericht, Exekutor) durchsetzen kann, während der Religion und der (äußeren) Sitte sowie der (inneren) Moral (Sittlichkeit) diese Möglichkeit nicht zur Verfügung steht, sondern beispielsweise Missbilligung oder Ausschluss als Druckmittel genügen müssen.

Recht ist deshalb die (vor allem von der Allgemeinheit geschaffene und) zwangsweise von Seiten der Allgemeinheit durchsetzbare, wenn auch nicht in jedem Fall tatsächlich durchgesetzte Gesamtheit von Verhaltensrichtlinien (Sollenssätzen) in der zivilisierten menschlichen Gesellschaft. Die Zahl der Verhaltensrichtlinien nimmt dabei im Laufe der menschlichen Geschichte zu. Sie ist bereits in der Gegenwart in ihrer Gesamtheit für den Einzelnen nicht mehr vollständig überschaubar, wird aber auch in der Zukunft gleichwohl weiter wachsen.

Das Recht ist grundsätzlich einzelstaatliches Recht. Mehrere Staaten können aber in einem Staatenverbund auch Gemeinschaftsrecht schaffen und schaffen lassen (z. B. Europäische Gemeinschaft bzw. Europäische Union). Durch Vertrag wie Gewohnheit kann auch unter Völkern (Staaten) Recht (Völkerrecht) entstehen, das aber mangels übergeordneter Souveränität bzw. Staatsgewalt (z. B. der Vereinten Nationen) bisher weder eine geordnete Rechtssetzung noch eine geordnete Rechtsdurchsetzung kennt.

 

B) Dimensionen

Das Recht ist eine vom Menschen mittels seiner vorgegebenen Möglichkeiten (z. B. Verstand) geschaffene Einrichtung (positives Recht in Gegensatz zu einem natürlichen, dem Menschen von außen wie z. B. der Natur oder einem Gott vorgegebenen Recht). Aus diesem Grund nimmt das Recht an den natürlichen Vorgegebenheiten des zivilisierten menschlichen Lebens Teil. Deswegen ist das Verhältnis des Rechts zu den Dimensionen Zeit, Raum, Wirklichkeit und Theorie zu bestimmen.

 

I. Zeit

Das Recht besteht wie alles menschliche Leben in der Dimension Zeit. Recht geschieht in der Zeit, die ständig vergeht. Es ist unentrinnbar in die Zeit eingebunden.

Deswegen hat Recht notwendigerweise einen Anfang und ein Ende. Als Einrichtung der zivilisierten menschlichen Gesellschaft ändert es sich mit ihr in der Zeit. Es hat also eine Geschichte mit der Tendenz ständigen Wachstums, mit der sich das besondere zeitwissenschaftliche Fach Rechtsgeschichte befasst.

 

II. Raum

Das Recht besteht wie alles menschliche Leben in der Dimension Raum. Es wird im Raum verwirklicht. Wegen der Größe des irdischen Raumes gibt es räumlich verschiedenes Recht auf der Erde (z. B. in Österreich, Deutschland, der Schweiz, Großbritannien, Frankreich, Italien, Spanien, Portugal, Russland, der Türkei, Japan, China oder den Vereinigten Staaten von Amerika).

Mit der räumlichen Verschiedenheit des Rechts befasst sich die raumwissenschaftliche Rechtsvergleichung. Sie erkundet die bestehenden Verschiedenheiten und ermöglicht die Verbesserung durch Anpassung. Mit dem technischen Fortschritt seit Beginn der Neuzeit ist eine Globalisierung des menschlichen Lebens eingeleitet, die seit dem 20. Jahrhundert auch immer stärkere Auswirkungen auf das Recht (vor allem innerhalb der Europäischen Union, aber auch infolge des technischen Vorsprungs der Vereinigten Staaten von Amerika weltweit) hat.

 

III. Wirklichkeit

Das Recht ist eine jeweilige Gesamtheit von Verhaltensrichtlinien. Sie wollen das Verhalten des Menschen gestalten oder steuern. Dies gelingt aber nicht immer.

Vielmehr töten Menschen andere Menschen trotz des Verbotes, andere Menschen zu töten. Umgekehrt bezahlen andere Menschen ihre Schulden nicht, obgleich sie die Zahlung versprochen haben. Verstöße gegen ein Verbot oder Verstöße gegen ein Gebot können sehr häufig vorkommen.

Deswegen weicht die Rechtswirklichkeit in vielen Hinsichten von den Rechtssätzen als Geboten und Verboten ab. Das Sollen entspricht nicht stets dem Sein. Mit der Rechtswirklichkeit im Gegensatz zum Recht als Gesolltem befasst sich die Erfahrungswissenschaft Rechtssoziologie als eigenes Fach.

 

IV. Theorie

Theorie ist das auf Betrachten gegründete Erkennen. Es geht von der einzelnen Erscheinung aus und wendet sich dem Allgemeinen zu. Dementsprechend will die Theorie allgemeine Wahrheiten ermitteln.

Sie sind von der Rechtspraxis grundsätzlich getrennt. Sie betreffen nicht tatsächliche Einzelheiten, sondern grundlegende Gegebenheiten. Deswegen ist die Rechtstheorie auch am ehesten mit der Rechtsphilosophie als der das Recht betreffenden Philosophie verwandt.

In diesem Rahmen ist die Wertewissenschaft Rechtstheorie ein eigenes Fach. Seine wichtigste Frage ist: warum gibt es Recht? Auf die Länge muss das möglicherweise unerreichbare Ziel der Rechtstheorie die Gewinnung des besten Rechtes als wahres Recht sein.

 

C) Arten

Das .wie Religion und Mathematik grundsätzlich nur in den Gedanken (oder Gehirnen) der Menschen bestehende Recht als das in Zeit und Raum in der zivilisierten menschlichen Gesellschaft praktisch unter Zwangsandrohung Gesollte ist im Laufe der Geschichte durch praktische wie wissenschaftliche Behandlung im Sinne einer Rechtsdogmatik sehr komplex geworden. Wegen seines großen Umfangs haben sich zwecks besserer Erfassung wissenschaftlichen Gliederungen oder Einteilungen in mehrfacher Hinsicht entwickelt und bewährt. Wer sie kennt, versteht das Recht besser.

 

I. Öffentliches Recht und privates Recht (Privatrecht)

Die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und privatem Recht (innerhalb des objektiven Rechts) beruht gedanklich auf dem Zusammenschluss der Einzelnen zur Allgemeinheit. Als deren Folge unterscheiden bereits Rechtskundige (lateinisch iurisperiti) im antiken Rom zwischen ius publicum (die Allgemeinheit betreffendem Recht) und ius privatum (den Einzelnen betreffendem Recht). Im öffentlichen Recht besteht die Hoheitsgewalt des Hoheitsträgers, mit deren Hilfe er sich grundsätzlich jederzeit gegenüber dem Einzelnen durchsetzen kann, sofern seine Hoheitsgewalt nicht durch das Recht in Grenzen gehalten wird, während das private Recht vor allem durch die grundsätzliche Freiheit und Gleichheit des Einzelnen gekennzeichnet ist, soweit sie nicht durch das Recht eingeschränkt werden.

Die Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und privatem Recht ist grundsätzlich einfach, in den Einzelheiten aber sehr schwierig und im Einzelfall nur durch (den Willen des Gesetzgebers oder bei dessen Fehlen durch) höchstrichterliches Urteil zu entscheiden. Im Laufe der Rechtsgeschichte wurden dafür mehrere theoretische Kriterien vorgeschlagen. Die wichtigsten Ansichten werden als (Interessentheorie, als) Subordinationstheorie, als Subjektstheorie und als modifizierte Subjektstheorie bezeichnet.

Die Subordinationstheorie geht von der Überordnung und Unterordnung (Subordination) aus. Nach ihr liegt öffentliches Recht vor, wo Überordnung herrscht, privates Recht dagegen dort, wo Gleichordnung besteht. Demnach wäre Familienrecht mit der Unterordnung der Kinder unter die Eltern öffentliches Recht, Völkerrecht mit der Gleichordnung der Staaten untereinander privates Recht, was aber nach allgemeiner Einsicht nicht zutrifft.

Nach der Subjektstheorie kommt es auf das Subjekt bzw. seine Eigenschaft als Träger von Hoheitsgewalt an. Öffentliches Recht ist demnach das Recht der Träger von Hoheitsgewalt. Der Staat ist zwar grundsätzlich Träger von Hoheitsgewalt, darf sie aber etwa bei einem Kauf von Büromaterial gegenüber dem Einzelnen nicht einsetzen, so dass auch die einfache Subjektstheorie zur Abgrenzung nicht verwendet werden kann.

Nach der modifizierten Subjektstheorie liegt öffentliches Recht (nur) dort vor, wo der Träger von Hoheitsgewalt (Zwangsgewalt und Befehlsgewalt) in seiner Eigenschaft als solcher tätig wird. Dementsprechend sind Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht und Strafrecht (im teilweisen Gegensatz etwa zum Studienplan der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck) öffentliches Recht, Personenrecht, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Handelsrecht, Arbeitsrecht (zumindest teilweise) und Erfindungsrecht (sowie internationales Privatrecht) privates Recht, wobei in Grenzfällen schwierige Entscheidungsfragen auftreten, die an Hand der überwiegenden Gesichtspunkte gelöst werden müssen. Auch der Staat handelt in diesem Rahmen bei einem Kauf von Büromaterial privatrechtlich und nicht öffentlichrechtlich, so dass die modifizierte Subjektstheorie insgesamt am ehesten zu überzeugenden Ergebnissen führt.

Dabei kann ein einzelnes Geschehen zugleich öffentlichrechtliche und privatrechtliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Nach einem Verkehrsunfall kann ein Beteiligter öffentlichrechtlich (strafrechtlich) zu Haft verurteilt werden und öffentlichrechtlich (verwaltungsrechtlich) seine Fahrerlaubnis verlieren. Privatrechtlich kann er einem Geschädigten den verursachten Schaden ersetzen und seinem Haftpflichtversicherer künftig erhöhte Versicherungsprämien zahlen müssen.

 

II. Formelles Recht und materielles Recht

Die Gesamtheit des (objektiven) Rechts kann man auch nach Form und Inhalt teilen. Formelles Recht ist dabei das durch Form oder Formalität beherrschte Recht, das sich hauptsächlich auf die Durchsetzung des materiellen Rechts und die dafür bestehenden Zuständigkeiten und Verfahren bezieht (Verfahrensrecht oder Prozessrecht mit Zivilprozessrecht [z. B. ZPO] einschließlich Zwangsvollstreckungsrecht, Außerstreitverfahrensrecht, Strafprozessrecht [z. B. StPO], Verwaltungsprozessrecht und Verfassungsprozessrecht sowie Organisationsrecht über Einrichtung und allgemeine Aufgabenstellung [z. B. der Bundesministerien]). Materielles Recht ist das durch den Inhalt an Stelle der Form bestimmte, den Inhalt festlegende Recht, das vor allem die Voraussetzungen für Ansprüche enthält (Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht [z. B. StGB], Privatrecht [z. B. ABGB]).

 

III. Objektives Recht - subjektives Recht

Objektives Recht ist das losgelöst von einzelnen Berechtigten als solches bestehende Recht im Sinne der Gesamtheit aller Rechtssätze einer menschlichen Gesellschaft zur Steuerung des Verhaltens betroffener Personen gegenüber anderen Personen und gegenüber Gegenständen (z. B. Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht, Strafrecht, Privatrecht, also beispielsweise § 1 ABGB, Art. 1 B-VG). Subjektives Recht ist das für die einzelne Person auf Grund des objektiven Rechtes bestehende einzelne Recht (einzelne Befugnis, einzelne Berechtigung, einzelne Macht) gegenüber mindestens einer anderen Person einschließlich des Staates vor allem auch in Bezug auf Gegenstände (z. B. Anspruch des Berechtigten auf Familienbeihilfe gegenüber dem Staat, Eigentum einer Person an einer Sache gegenüber allen anderen Personen, Kaufpreisanspruch des Verkäufers gegenüber dem Käufer, grundsätzlich bisher wohl kein Anspruch des Einzelnen auf Tätigwerden des Staates). Die zahllosen subjektiven Rechte (englisch rights, lateinisch iura, Plural) beruhen jeweils auf dem objektiven Recht oder ergeben sich jeweils aus dem objektiven Recht (englisch law, lateinisch ius Singular, z. B. ist für viele einzelne Ansprüche auf Schadenersatz die Anspruchsgrundlage § 1295 ABGB).

 

IV. Zwingendes Recht - abdingbares Recht

Innerhalb des objektiven, vom Staat geschaffenen Rechts gibt es grundsätzlich Rechtssätze, die von den Rechtsunterworfenen nicht durch Vereinbarung geändert (abbedungen) werden können, und andere Rechtssätze, die von den Rechtsunterworfenen durch Vereinbarung abgeändert (abbedungen) werden können, also zu deren Disposition stehen und damit dispositiv sind (dispositives Recht, nachgiebiges Recht). Von Rechtsunterworfenen im Grundsatz nicht abänderbar ist beispielsweise das Verwaltungsrecht, das Verfahrensrecht oder das Strafrecht. Demgegenüber kann etwa das Schuldrecht an sich in weitem Umfang von den Rechtsunterworfenen durch Vereinbarung verändert (und damit auch geschaffen) werden, soweit dies nicht gesetzlich besonders ausgeschlossen ist (z. B. Abbedingung gesetzlicher Sachmängelgewährleistungsrechte, Vereinbarung der Erbringung einer Leistung vor einer Gegenleistung, gewillkürtes Ehegüterrecht, gewillkürtes Erbrecht).

 

V. Nationales Recht - internationales Recht

Nationales Recht ist das innerhalb eines Staates geltende Recht. Internationales Recht allgemein ist das zwischen Staaten (und anderen rechtsfähigen internationalen Organisationen) geltende Recht (Völkerrecht). Das besondere internationale Privatrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht oder Strafrecht ist jedoch grundsätzlich nationales Recht, das aus der Sicht des jeweiligen Staates nur festlegt, welches nationale Recht bei Beteiligung verschiedener Staatsangehöriger oder Interessen verschiedener Staaten Anwendung findet oder finden soll (z. B. Argentinier und Belgierin heiraten in Chile)..

 

D) Gestalt

Das objektive Recht ist weltweit eine Vielzahl einzelner objektiver Rechtssätze mit unterschiedlicher persönlicher, örtlicher, inhaltlicher und zeitlicher Geltung, die in der Regel wegen ihrer großen Zahl aus praktischen Überlegungen als (nummerierte) Paragraphen, Artikel, Absätze, Ziffern, Nummern, Buchstaben, Sätze u. s. w. umfassenderer einzelner Texte (z. B. Verfassungen, Gesetzbücher, Gesetze, Verordnungen) individualisiert werden. Die Gesamtzahl ist unbekannt. Nach Ausweis der bisherigen Entwicklung wird sie weiter wachsen.

Die wichtigsten einzelnen Rechtssätze oder Rechtsnormen (anders etwa bloße Legaldefinitionen, Ermächtigungsnormen, Delegationsnormen, Derogationsnormen, Verweisungsnormen [z. B. § 1 ZPO auf ABGB] u. s. w.) haben grundsätzlich gleiche Gestalt. Sie bestehen (zumindest idealtypisch) aus zwei Teilen. Die beiden Teile sind durch ein Bindewort verbunden, das sich graphisch als Gleichheitszeichen darstellen lässt.

Auf der einen (bei der üblichen Schreibweise von links nach rechts linken) Seite steht eine bestimmte, mehr oder weniger einfache oder verwickelte Gegebenheit. Sie bildet eine Voraussetzung für den gesamten Satz. Sie wird im Recht insgesamt, auch wenn sie selbst aus mehreren Teilen oder Elementen zusammengesetzt ist, herkömmlich als Tatbestand bezeichnet (z. B. [wer] einen Menschen tötet).

Auf der anderen (und damit üblicherweise rechten) Seite steht eine zweite Gegebenheit. Sie ist die (natürliche oder) vom Menschen gewollte Folge der Voraussetzung. Sie wird im Recht herkömmlich Rechtsfolge genannt (z. B. wird … bestraft).

Stets gilt mathematisch die Gleichung Tatbestand = Rechtsfolge. Ein bestimmter Tatbestand zieht nach dem objektiven Recht eine bestimmte Rechtsfolge nach sich. Für eine bestimmte Rechtsfolge ist umgekehrt ein bestimmter Tatbestand die Voraussetzung.

Sprachlich kann dabei variiert werden. Der Rechtssatz kann entweder aus einem Hauptsatz bestehen (z. B. der Dieb soll mit Haft bestraft werden). Er kann aber auch als Relativsatz gestaltet sein (z. B. wer stiehlt, der soll mit Haft bestraft werden) oder als Konditionalsatz (z. B. wenn jemand stiehlt, dann soll er mit Haft bestraft werden).

Da der Rechtssatz sprachlich aus Wörtern zusammengesetzt ist, können ihm alle Ungewissheiten anhaften, die mit der Sprache und ihren Bestandteilen verbunden sein können. Deswegen muss bei Zweifeln der Inhalt des Rechtssatzes erst angemessen verständlich gemacht werden. Dieser Vorgang wird als Auslegung bezeichnet.

Für die Auslegung sprachlicher Gegebenheiten sind in der Rechtswissenschaft spätestens seit dem frühen 19. Jahrhundert (mindestens) vier Möglichkeiten oder Methoden anerkannt. Ein Text kann entweder rein sprachlich (verbal, grammatisch, logisch-grammatikalisch) oder entstehungsgeschichtlich (historisch) oder bezüglich des Zusammenhangs (systematisch) oder von der Zielsetzung her (teleologisch) ausgelegt werden. Uneingeschränkten Vorrang hat keine der vier Auslegungsmethoden, doch gewinnt ein Ergebnis durch Übereinstimmung bei Anwendung unterschiedlicher Auslegungsmethoden an Bedeutung oder Überzeugungskraft.

Trotz der großen und stetig wachsenden Zahl der (anerkannten) Rechtssätze kann jeder von ihnen im Einzelfall ein unangemessenes Ergebnis bewirken. Dann muss der Richter bei seiner Entscheidung dieses im Rechtssatz bei seiner Schaffung nicht bedachten Einzelfalls gerechterweise in die Summe der Rechtssätze eingreifen. Dazu darf er Analogie und (teleologische) Reduktion verwenden.

Analogie ist die Anwendung einer Rechtsfolge eines Rechtssatzes auf einen im Rechtssatz selbst nicht enthaltenen Tatbestand. Sie setzt eine als ungerecht angesehene Lücke des objektiven Rechts voraus. Stellt der Richter (oder Rechtswissenschaftler) sie fest, darf er, obwohl er wegen der Gewaltenteilung nicht für die Rechtsetzung zuständig ist, die Rechtsfolge R des Rechtssatzes T = R auch auf den von T trotz Auslegung nicht erfassten Fall (neue Tatbestandserweiterung) x anwenden (z. B. analoge Anwendung der Regeln über den Erbvertrag [§§ 1249ff. ABGB] auf einen Vermächtnisvertrag), wobei die Anwendung der Rechtsfolge eines einzelnen gesetzlich geregelten Rechtssatzes auf den Fall (neue Tatbestandserweiterung) x als Gesetzesanalogie bezeichnet wird, die Anwendung der übereinstimmenden Rechtsfolgen mehrerer Rechtssätze auf den Fall (neue Tatbestandserweiterung) x als Rechtsanalogie.

Reduktion (teleologische Reduktion) ist im Gegensatz zur erweiternden Analogie die sachlich einengende Einschränkung eines vorhandenen, aber gerechterweise als zu weit reichend angesehenen Rechtssatzes. Bei ihr sieht der Rechtssatz für den gesamten Tatbestand eine bestimmte Rechtsfolge vor, doch erscheint die Anwendung dieser Rechtsfolge auf einen Teilbereich des Tatbestands als unangemessen, unsachlich oder ungerecht. Vom Ziel (griechisch telos) des Rechtssatzes her muss also ein Teil des Tatbestands entgegen dem Wortlaut von der vorgesehenen Rechtsfolge ausgenommen werden.

 

E) Anwendung

Das objektive Recht ist in allen objektiven Rechten der Welt eine Gesamtheit von geschichtlich entstandenen Verhaltensrichtlinien oder Sollenssätzen. Diesem abstrakten Gedankengebilde steht überall die vielfältige Lebenswirklichkeit gegenüber. Soll das Recht sich auf diese auswirken, muss es weltweit in gleicher Weise im Einzelfall auf sie angewendet werden, indem die für das Sollen geschaffenen Folgen auf das Sein bezogen werden.

Gedanklich bedeutet dies die Erweiterung der linearen Beziehung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge (T = R) um die Wirklichkeit des Seins (S). Dementsprechend müssen bei der Rechtsanwendung drei Gegebenheiten (Begriffe) zueinander in Beziehung treten. Dies sind (allgemeiner) Tatbestand (Mittelbegriff), (allgemeine) Rechtsfolge (Oberbegriff) und (einzelner) Sachverhalt (Unterbegriff), so dass über die Beziehung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge im Rechtssatz hinaus weiter auch Sachverhalt und Tatbestand sowie Sachverhalt und Rechtsfolge verknüpft werden können oder müssen.

Dabei sind, wie die einfache Figur eines Dreiecks jedermann leicht erkennen lässt, bei drei Elementen mindestens und höchstens drei Beziehungen zwischen je zwei Elementen möglich. Schon die Philosophie der griechischen Antike hat in dieser Lage gezeigt, dass die überzeugende Bildung dreier Beziehungen zwischen je zwei Elementen überzeugende Ergebnisse bewirken kann. Weil dies so einleuchtend ist, wird dieser Vorgang noch heute mit dem aus griechischen Wörtern gebildeten Wort Syllogismus (Zusammensprechen, Zusammenrechnen) bezeichnet.

Das gängigste Beispiel hierfür lautet: Alle Menschen sind sterblich. Alle Griechen sind Menschen. Also sind alle Griechen sterblich.

Alle Aussagen entsprechen dabei einem bestimmten Typ. Stets sind ein syllogistisches Subjekt und ein syllogistisches Prädikat nötig. Dem syllogistischen Subjekt (z. B. dem Unterbegriff des Schlusssatzes) wird das syllogistische Prädikat (z. B. der Oberbegriff des Schlusssatzes) in bestimmter Weise zugesprochen oder abgesprochen (alle Griechen sind sterblich).

Der erste Satz dieser graphisch in Form eines logischen gleichseitigen Dreiecks darstellbaren Beziehung (z. B. alle Menschen sind sterblich) heißt herkömmlich Obersatz. Der zweite Satz (z. B. alle Griechen sind Menschen) wird (beispielsweise wegen der Unterordnung oder Subsumtion der Art Griechen unter die Gattung Menschen) Untersatz genannt. Der abschließende letzte, zwangsläufig folgende Satz (z. B. alle Griechen sind sterblich) ist der Schlusssatz.

Allgemein ist der Syllogismus dabei durchaus verwirrend vielfältig Es können nämlich allgemeine Aussage (z. B. alle Griechen), partikuläre Aussagen (z. B. einige Griechen), bejahende Aussagen (z. B. alle Griechen, einige Griechen) und verneinende Aussagen (z. B. keine Griechen, einige Griechen nicht) unterschieden werden. Daraus ergeben sich beispielsweise die vier Aussagemöglichkeiten: alle S sind P, kein S ist P, einige S sind P bzw. einige S sind nicht P.

Weiter gibt es bestimmte Voraussetzungen für gültige Syllogismen. Beispielsweise kann aus den beiden theoretisch möglichen Aussagen kein Fisch ist ein Angler und einige Angler sind keine Fische syllogistisch kein Schlusssatz gezogen werden, weil allein aus verneinten Aussagen nichts folgt. Auch aus den Aussagen einige Säugetiere leben im Wasser, einige Tiere, die auf dem Land leben, sind Säugetiere kann syllogistisch nichts geschlossen werden, weil mindestens eine der beiden Aussagen allgemein sein muss.

Insgesamt kennt die Logik dabei (je nach der Stellung des nur in den Prämissen oder Voraussetzungen (Obersatz und Untersatz) vorkommenden Mittelbegriffs [im Obersatz als Subjekt oder als Prädikat, im Untersatz entweder als Subjekt oder als Prädikat]) vier Figuren und pro Figur 4 x 4 x 4 Möglichkeiten. Dies führt insgesamt zu 4 x 4 x 4 x 4 oder 256 Typen von Syllogismen (Typen logischer Argumente). Davon sind (aber nur) 24 gültig und (weit mehr, nämlich) 232 nicht gültig.

Die 24 gültigen Typen von Syllogismen verteilen sich gleichmäßig auf die vier Fälle der Distribution. Dabei ist ein Begriff innerhalb einer Aussage dann distribuiert, wenn aus dieser Aussage jede andere Aussage folgt, die aus der ursprünglichen Aussage entsteht, indem der ursprüngliche Begriff durch einen echten Unterbegriff ersetzt wird. Beispielsweise ist in der Aussage alle Philosophen (Subjekt) sind Menschen (Prädikat) der Begriff Philosoph distribuiert, weil aus der Tatsache, dass alle Philosophen Menschen sind, folgt, dass alle Rechtsphilosophen Menschen sind.

Der bekannteste gültige Syllogismus hat auf Grund seiner Struktur in der Logik den (durch die Typen des Obersatzes, Untersatzes und Schlusssatzes bestimmten und die dadurch oder dafür festgelegten Vokale gewonnenen) Kennnamen Barbara (alle drei Sätze sind affirmativ [bejahend] und allgemein gültig) und lautet beispielsweise: Alle Innsbrucker sind Tiroler. Alle Wiltener sind Innsbrucker. Also sind alle Wiltener Tiroler (oder: alle Rechtecke sind Vierecke, alle Quadrate sind Rechtecke, also sind alle Quadrate Vierecke oder alle Griechen sind Menschen, alle Menschen sind sterblich, also sind alle Griechen sterblich).

Im Bereich des Rechtes ist der erste Satz dieses syllogistischen Dreiecks grundsätzlich der bereits bekannte Rechtssatz. Er lautet allgemein T (Tatbestand, Mittelbegriff) = R (Rechtsfolge, Oberbegriff). Er findet sich in großer Zahl im Recht (z. B. in der Verfassung, im Gesetzbuch, im Gesetz oder in der Verordnung), so dass wer das gesamte Recht kennt, auch alle rechtlichen Sätze T = R (Obersätze) weiß.

Der zweite Satz muss im Einzelfall den Sachverhalt (Unterbegriff) mit dem Tatbestand des Rechtssatzes (Mittelbegriff) in Beziehung bringen. Er (findet sich noch nicht in den allgemeinen Rechtssätzen, sondern) muss (also) im Rechtsstreit vom Richter neu gebildet werden. Dabei muss der Richter sich entscheiden und hat grundsätzlich nur die Möglichkeit, (entweder positiv) festzustellen S = T (und damit einen zweiten Satz im Syllogismus zu bejahen) oder als Alternative nur die Möglichkeit, (negativ) festzustellen „S ist kein einzelner Fall von T“ (und damit einen zweiten Satz als Untersatz im Syllogismus zu verneinen).

Dieser Abschnitt der Rechtsanwendung ist der schwierigste. Er kann vom dafür zuständigen Richter nur dann überzeugend bewältigt werden, wenn er den Sachverhalt S ganz genau mit dem Tatbestand T vergleicht und Ähnlichkeiten und Unterschiede so objektiv wie irgend möglich und unter Ausschaltung subjektiver Vorlieben und Vorurteile feststellt. Im Zweifel muss er sich wie jeder Prüfer in einer Prüfung für die ihm gerecht erscheinende Lösung entscheiden und dabei auch die Gefahr eingehen, trotz besten Wissens und Gewissens eine falsche, ungerechte Entscheidung (Bewertung) getroffen zu haben.

Aufgabe des Richters ist dabei lediglich ein in gewöhnlichen Fällen einfaches, in manchen Fällen aber auch außerordentlich schwieriges Urteil über die ausreichende Gleichheit von Tatbestand und Sachverhalt. Dieses Urteil muss der Entscheidungsträger letztlich selbstverantwortlich treffen. Es kann nur überzeugen, wenn es an der Gerechtigkeit ausgerichtet ist und nicht aus persönlichen Gesichtspunkten bevorzugt oder benachteiligt.

Der dritte Satz ist demgegenüber wieder ganz einfach. Ist der erste Satz richtig oder wahr und auch der zweite Satz richtig oder wahr (sind also beide Prämissen richtig oder wahr), so ist der dritte Satz nur die logische Folge (Konsequenz) der beiden ersten Sätze. Gilt nämlich T = R und S = T, so ergibt sich durch einfache Streichung von T (Mittelbegriff im Obersatz und im Untersatz) logisch zwangsläufig, dass auch S (Unterbegriff) = R (Oberbegriff) sein muss, dass also auch für den Sachverhalt S die logische Rechtsfolge R der Rechtsnorm R= T (in konkretisierter Form) gilt.

Die Anwendung eines Rechtssatzes auf einen Sachverhalt kann demnach nur am Fehlen eines Obersatzes in Form eines Rechtssatzes (trotz Analogie oder auch nur infolge teleologischer Reduktion) oder am Fehlen eines Untersatzes (wegen Nichtzugehörigkeit der Art Sachverhalt zur Gattung Tatbestand) scheitern. Ist beispielsweise ein bestimmtes menschliches Verhalten nicht mit einer Strafe bedroht ist (Fehlen eines Tatbestands oder Mittelbegriffs) oder lässt sich trotz Bestehen eines Strafrechtssatzes (T = R) nicht nachweisen, dass ein einzelner Mensch bzw. der betrachtete einzelne Mensch den Tatbestand des Strafrechtssatzes verwirklicht hat (Ablehnung des Untersatzes, Fehlen des Unterbegriffs), dann kann dieser einzelne Mensch wegen dieses Verhaltens nicht bestraft werden. Besteht dagegen ein entsprechender Strafrechtssatz und bejaht der Richter auch eine Verwirklichung des Tatbestands im einzelnen Sachverhalt, dann kann der einzelne handelnde Mensch in konkreter Form mit der im Strafrechtssatz vorgesehenen Rechtsfolge (Strafe) bestraft werden, weil wegen T = R und S = T (logisch zwangsläufig) auch S = R gilt.

Dargestellt wird diese Rechtsanwendung herkömmlicherweise in zwei Arten, Stilen oder Methoden. Die eine Art heißt Gutachten(methode). Die andere Art wird als Urteil(smethode) bezeichnet.

Gedanklich steht am Anfang immer das Gutachten, weil das Ergebnis der Frage (z. B. ist Sokrates sterblich?, ist der Schinderhannes wegen Mordes zu hängen?) am Anfang der Überlegungen (tatsächlich oder angeblich) unbekannt ist (s. z. B. Unschuldsvermutung im Strafrecht). Deswegen beginnt der juristische Gedankengang stets mit der Arbeitshypothese, es könnte sein, dass …. Erst nach Bejahung des Obersatzes und Bejahung des Untersatzes kann (also) der Schlusssatz feststehen, der folglich im Gutachten als Ergebnis den Schluss bildet (Gutachtenmethode z. B. in Ausbildungsklausuren, Kennwörter also, folglich (z. B. Diebstahl ist strafbar. X hat gestohlen. Also ist X strafbar)).

Demgegenüber interessiert im praktischen Leben das Ergebnis letztlich mehr als der gedankliche Weg dahin. Deswegen stellt der Richter das Ergebnis an den Beginn des Urteils (z. B. Schinderhannes ist wegen Mordes zu bestrafen). Danach begründet er es mit Hilfe der Konjunktionen denn oder weil (Urteilsmethode z. B. in allen gerichtlichen Urteilen, Kennwörter denn, weil,, z. B. X ist wegen Diebstahls zu bestrafen, denn Diebstahl ist strafbar und X hat gestohlen ).

 

F) Quelle

I. Allgemein

1. Wesen

Quelle ist allgemein der Ursprungsort. Quelle des Rechts ist der Ursprungsort des Rechts. Nach kirchlicher Ansicht ist Quelle allen Rechts letztlich Gott, nach manchen philosophischen Überlegungen die Natur (Naturrecht), nach moderner säkularer Ansicht dagegen stets der Mensch (positives Recht).

2. Arten

Herkömmlicherweise kann man zwischen Rechtserkenntnisquelle und Rechtsgeltungsquelle unterscheiden. (Bloße) Rechtserkenntnisquelle ist jede Quelle, die eine Erkenntnis über Recht ermöglicht (z. B. auch ein Brief oder ein Roman). Rechtsgeltungsquelle ist demgegenüber die Quelle dafür, dass ein Satz als Rechtssatz (in bestimmter persönlicher, örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht) gilt.

Rechtsgeltungsquelle ist nach moderner säkularer Ansicht grundsätzlich der Mensch (positives Recht). Dabei kann entweder ein Einzelner tätig werden (z. B. Diktator, Tyrann, Führer) oder können mehrere Einzelne (z. B. Aristokratie) oder alle Einzelnen gemeinsam wirken (z. B. Demokratie). Weil in der Gegenwart die Demokratie bejaht wird, aber die Zahl der Einzelnen in ihr zu groß ist, ist nur die mittelbare (repräsentative) Demokratie praktisch brauchbar.

Das Zusammenwirken aller ist dabei formlos oder förmlich möglich. Durch formloses Zusammenwirken kann bei lang andauernder Übung mit Rechtsgeltungswillen (bzw. Rechtsüberzeugung) Gewohnheitsrecht entstehen (ähnlich ständige Rechtsprechung, formloser Vertrag). Praktisch sehr viel bedeutsamer ist seit der Schaffung des Staates im Spätmittelalter das förmliche Verfahren der Schaffung von Verfassung, Gesetz, Verordnung, Satzung (gesetztes Recht), Staatsvertrag, Urteil oder Bescheid.

3. Rangfolge

a) Rechtsetzungsberechtigte

Rechtssätze können beispielsweise von den Vereinten Nationen, von der Europäischen Union, von einem Gesamtstaat, von einem Gliedstaat, von einer Gemeinde, Universität, Fakultät oder von einem Institut, einem Verein oder einem Einzelnen geschaffen werden. Erforderlich ist dabei jeweils eine Zuständigkeit oder Rechtsetzungsbefugnis. Die Geltungsstärke kann dabei dementsprechend unterschiedlich sein (s. z. B. soft law etwa der Vereinten Nationen).

b) Inhalt

Da in der großen Vielzahl der Rechtssätze nicht alle Rechtssätze inhaltlich von gleicher Bedeutung sein können, sind die grundlegenden Rechtssätze meist in der eher kurzen formellen Verfassung eines Staates konzentriert(, bei deren seltenem Fehlen aber in jedem Fall eine dann anwendbare materielle Verfassung besteht). Wichtiges muss durch ein förmliches (formelles) Gesetz festgelegt werden. Einzelfragen können einer Regelung durch Verordnung überlassen werden.

c) Konkurrenzregeln bei Widerspruch

Widersprechen sich zwei Rechtssätze inhaltlich, so geht wegen der gewollten Rangfolge der Rechtsquellen der höherrangige Rechtssatz (z. B. der Verfassung) dem nachrangigen Recht (z. B. Gesetz) vor (lateinisch lex superior derogat legi inferior). Das spätere Recht geht wegen des gewollten Vorrangs der Gegenwart vor der Vergangenheit dem früheren Recht vor (lateinisch lex posterior derogat legi priori). Das besondere Recht geht wegen der gewollten Besonderheiten des Besonderen dem allgemeinen Recht vor (lateinisch lex specialis derogat legi generali).

 

II. Einzelfälle

1. Vereinte Nationen

Die Vereinten Nationen (VN, UN, UNO) sind ein (nach dem zweiten Weltkrieg in Ablösung des älteren, weniger erfolgreichen Völkerbunds geschaffener) Zusammenschluss von (2011) 193 Staaten zur Sicherung des Weltfriedens, Einhaltung des Völkerrechts, Schutz der Menschenrechte und Förderung der internationalen Zusammenarbeit. Sie sind kein Staat, sondern vereinte Nationen oder Staaten. Sie haben keine Gesetzgebungshoheit, doch bestehen kraft Vereinbarung gewisse andere Wirkungsmöglichkeiten.

Ihre Grundlage ist eine in San Francisco am 26. Juni 1945 von 50 Staaten unterzeichnete, am 24. Oktober 1945 in Kraft getretene Charta (zeitlich nicht begrenzter völkerrechtlicher Vertrag) mit einer Präambel, 19 Kapiteln und 111 Artikeln. Sicherheitsrat und Generalversammlung können Beschlüsse (Resolutionen) fassen. Möglich sind Konventionen und Entschließungen, die grundsätzlich nur empfehlende, bei Beitritt auch verpflichtende Wirkung haben können.

2. Europäische Union

Die Europäische Union ist ein seit 1951 zur Verhinderung von Kriegen durch Rüstungskontrolle allmählich entstandener supranationaler Staatenverbund europäischer Staaten (2010 27). Sie ist kein Staat. Sie hat grundsätzlich keine Gesetzgebungshoheit, doch bestehen kraft Vereinbarung unter teilweisem Verzicht auf Souveränität eingeschränkte Rechtssetzungsmöglichkeiten.

Primäres Gemeinschaftsrecht sind die Gründungsverträge bzw. Gemeinschaftsverträge von (1951 und) 1957, die Beitrittsverträge mit neuen Mitgliedern und die Abänderungsverträge von Maastricht, Antwerpen, Nizza und Lissabon (13. 12. 2007 unterzeichnet, 1. 12. 2009 in Kraft), die auf den Grundsätzen der Warenverkehrsfreiheit, der Niederlassungsfreiheit, der Dienstleistungsfreiheit, der Kapitalverkehrsfreiheit und der Arbeitnehmerfreizügigkeit beruhen. Sekundäres Gemeinschaftsrecht ist das auf Grund von begrenzten Einzelermächtigungen des primären Gemeinschaftsrechts in einzelnen Rechtsgebieten im Rahmen des Subsidiaritätsgrundsatzes mögliche (sekundäre) Gemeinschaftsrecht. Dabei werden unmittelbar geltende (europäische) Verordnungen von den Organen Europäisches Parlament, Rat und Europäische Kommission im Zusammenwirken beschlossen. Erlassene, aber grundsätzlich nicht unmittelbar geltende Richtlinien müssen von den Mitgliedstaaten innerhalb bestimmter Fristen innerhalb bestimmter Gestaltungsspielräume besonders in mitgliedstaatliches Recht umgesetzt werden (bei Nichtumsetzung unmittelbare Wirkung möglich, u. U. auch Schadensersatzanspruch), während einzelne Entscheidungen, Beschlüsse, grundsätzlich nicht verbindliche, aber bei der Auslegung nationaler Rechtssätze zu berücksichtigende Empfehlungen und Stellungnahmen in Einzelfällen ergehen.

3. Mitgliedstaaten

Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben wie andere Staaten auch überwiegend eine Verfassung (z. B. Österreich Bundes-Verfassungsgesetz, Staatsgrundgesetz vom 21. 12. 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und viele andere Verfassungsgesetze und verfassungsrechtliche Bestimmungen, anders Großbritannien). Daneben kennen Mitgliedstaaten zahlreiche einzelne Gesetze (und Gesetzbücher wie etwa das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, die Zivilprozessordnung oder die Strafprozessordnung, anders grundsätzlich das angloamerikanische Fallrecht mit grundsätzlich bezüglich des Kerns bindenden Fallentscheidungen bzw. precedents). Schließlich gibt es in den Mitgliedstaaten auch (einzelstaatliche) Verordnungen als von der Verwaltung für Einzelheiten auf gesetzlicher Grundlage erlassene Rechtssätze.

4. Bundesländer

In Bundesstaaten wie Deutschland, Österreich, der Schweiz und Russland können auch Bundesländer eine Landesverfassung, Landesgesetze und Landesverordnungen erlassen.

5. Kommunen (Gemeinden)

Kommunen haben eine Kommunalverfassung und können Satzungen und Verordnungen erlassen.

6. Gesamtzüge

Die Einzelheiten der Rechtsquellen sind wegen der großen Zahl unüberschaubar. Sie lassen sich aber gleichwohl im Grundzug beherrschen. Ihr jeweils geltender Text findet sich grundsätzlich in einem amtlichen Ausdruck und seit etwa 2000 auch im Internet.

Für die Europäische Union gibt es ein besonderes Amtsblatt (ABl., C Entwürfe, L verbindliche Rechtsakte, s. http://eur-lex.europa.eu). Gesetze werden grundsätzlich in einem Gesetzblatt (Bundesgesetzblatt [in Österreich seit 1997 dreigeteilt in Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge] oder Landesgesetzblatt) veröffentlicht, Verordnungen in einem Verordnungsblatt, wobei Gesetzblatt und Verordnungsblatt auch verbunden sein können. Alle amtlichen Veröffentlichungsblätter werden grundsätzlich nach Jahr und Nummer bzw. Seite und Datum zitiert (z. B. BGBl. I 2010/1).

Praktisch bedeutsam ist dabei, dass ein Gesetz regelmäßig nur bei seiner Schaffung vollständig veröffentlicht wird. Bei späteren Veränderungen wird nur die jeweilige Veränderung kundgemacht, nicht dagegen der unveränderte Teil. Dies macht dis Suche nach dem jeweils geltenden Gesamttext einer Regelung mühsam, aufwendig und letztlich auch unsicher (anders z. B. für das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch Österreichs http://www.koeblergerhard.de/oegesetze/abgb.htm).

7. Stufenbau der Rechtsordnung in Österreich als Orientierungshilfe

In der Europäischen Union hat das europäische Recht aus Grund völkerrechtlicher Vereinbarung gegenüber dem mitgliedstaatlichen Recht grundsätzlich einen Geltungsvorrang (Anwendungsvorrang). Weil damit die Souveränität des Mitgliedstaats gefährdet ist, behauptet der Mitgliedstaat einen Geltungsvorrang seiner Verfassungsprinzipien vor dem europäischen Recht. Deswegen stehen überhalb der allgemeinen Normen von Verfassung, Gesetz und Verordnung

a) Grundprinzipien der Bundesverfassung Österreichs (Baugesetze)

b) Europäisches Unionsrecht

aa) Primäres Gemeinschaftsrecht

bb) Sekundäres Gemeinschaftsrecht (Verordnungen und Richtlinien)

 

(Danach folgen)

c) (Einfaches) Verfassungsrecht Österreichs

aa) im Bund Bundesverfassung bb) im Land Landesverfassung

d) (Einfaches) Gesetzesrecht Österreichs

aa) im Bund Bundesgesetze bb) im Land Landesgesetze

e) Verordnungen Österreichs

aa) im Bund Bundesverordnungen bb) im Land Landesverordnungen

 

(Unterhalb der allgemeinen Normen von Verfassung, Gesetz und Verordnung stehen)

f) Individuelle Vollzugsnormen (Bescheide, Urteile, Verträge [mit Wirkung nur im Einzelfall])

g) Einzelne Vollstreckungsakte (Zwangsvollstreckung bzw. Exekution)

 

Das gesamte Recht Österreichs, für das die konkrete Bestimmung des Verhältnisses von Rechtsvorschriften zueinander eine schwierige Aufgabe einer inhaltlichen Auslegung im Einzelfall bleibt, ist am einfachsten zugänglich über http://www.ris.bka.gv.at/. Auskunft in allen Zivilrechtsangelegenheiten und Strafrechtsangelegenheiten erteilen Bezirksgerichte an Gerichtstagen und Amtstagen, Auskunft über Verwaltungsangelegenheiten Bezirkshauptmannschaften und Magistrate von Statutarstädten an Amtstagen sowie allgemein Volksanwälte in Sprechstunden (http://www.volksanw.gv.at), Rechtsanwaltskammern, Gewerkschaften und Berufsvertretungen. Die mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betrauten Organe und die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben nach der Bundesverfassung Österreichs Auskünfte über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs zu erteilen, soweit dem keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. S. a. http://www.austria.gv.at, http://www.help.gv.at, http://europa.eu (Offizielle Webseite der Europäischen Union).


§ 3 Verfassung

 

A) Verfassung im Alltagsleben

B) Wesen

C) Arten

D) Einzelfälle

I. Vereinte Nationen

II. Europäische Union

III. Österreich

1. Allgemeine Bestimmungen

2. Gesetzgebung des Bundes

3. Vollziehung des Bundes

4. Gesetzgebung und Vollziehung der Länder

5. Selbstverwaltung

6. Rechnungs- und Gebarungskontrolle

7. Garantien

8. Volksanwaltschaft

9. Übergangsbestimmungen

IV. Land (z. B. Tirol)

 

A) Verfassung im Alltagsleben

Im Alltagsleben des Einzelnen scheint die Verfassung von keiner besonderen Bedeutung zu sein. Zwar wird er mit den Grundzügen der Verfassung bereits in der Schulbildung vertraut gemacht. Aber die Verfassung ist anscheinend so weit vom Alltagsleben entfernt und so hoch oben angesiedelt, dass sie selbst in das Allgemeinverständnis rechtswissenschaftlicher Studienanfänger kaum und damit nur unzureichend eingedrungen ist.

Dabei hat jeder Einzelne selbst immer eine Verfassung. Manchmal befindet er sich in einer guten Verfassung, manchmal in einer eher schlechten Verfassung. Daran kann er leicht erkennen, dass Verfassung nichts anderes ist als der allgemeine grundlegende Zustand.

Einen solchen allgemeinen grundlegenden Zustand hat nicht nur jeder Einzelne, sondern auch eine Allgemeinheit. Der allgemeine grundlegende Zustand eines Staates als eines Rechtssubjekts des Völkerrechts ist dabei viel wichtiger als der allgemeine grundlegende Zustand aller Einzelnen. Deswegen ist in der Rechtswissenschaft unter Verfassung in erster Linie die Verfassung des Staates zu verstehen.

 

B) Wesen

Verfassung ist demnach der allgemeine grundlegende Zustand eines Staates. Jeder Staat hat notwendigerweise einen allgemeinen grundlegenden Zustand. Dieser kann aber in den Einzelheiten sehr unterschiedlich sein.

Der von lateinisch status, M., Zustand und dem daraus gebildeten italienischen stato, M., „Zustand, Staat“ abgeleitete, bereits im Altertum, danach aber erst wieder im Spätmittelalter sichtbare Staat ist nach der allgemeinen Staatslehre das durch die drei Elemente:

Staatsgebiet (gewohnheitsrechtlich oder vertraglich durch mehr oder weniger genaue Grenzen gekennzeichnetes, nicht notwendigerweise vollständig zusammenhängendes Gebiet [territoriales Substrat] der Wirksamkeit und grundsätzlichen Ausschließlichkeit und Allzuständigkeit einer Staatsgewalt, z. B. für Österreich am 10. 9. 1919 im Friedensvertrag von Saint Germain festgelegt),

Staatsvolk (Gesamtheit der die Staatsbürgerschaft kraft natürlicher Geburt von Staatsangehörigen [lat. ius sanguinis, Grundsatz der blutsmäßigen Herkunft oder Abstammung] oder kraft Geburt in einem Staatsgebiet [lat. ius soli, Grundsatz des Bodens oder Ortes, Einzelheiten in jeweiligen Staatsbürgerschaftsgesetzen] oder kraft besonderer gewollter Verleihung habenden Staatsbürger [personales Substrat]) und

Staatsgewalt (im Großen und Ganzen wirksame, von anderen Staaten ausdrücklich oder schlüssig anerkannte Herrschaft der Organisation einer Gemeinschaft zwecks Sicherheit, Gewaltfreiheit, Ordnung und Wohlstand [organisatorisches Substrat])

ausgezeichnete politische Gebilde. Derzeit sind in den Vereinten Nationen 193 Staaten Mitglieder (z. B. Österreich, Schweiz, Liechtenstein, Italien, Deutschland, Tschechien, Slowakei). Staaten können neu entstehen (z. B. Russland, Vereinigte Staaten von Amerika, Estland, Lettland, Litauen, Kosovo, Südsudan u. a.), sich ändern (z. B. Österreich, Deutschland, Italien, Polen) und auch ganz untergehen (z. B. Jugoslawien, Sowjetunion, Deutsche Demokratische Republik, Tschechoslowakei, Tibet) sowie von anderen Staaten anerkannt oder nicht anerkannt werden.

Beispiele für streitige Staaten sind Taiwan und Nordzypern. Beispiele für gewollte, aber bisher nicht entstandene Staaten sind Kurdistan, Tschetschenien, Transnistrien, Abchasien oder Darfur. Kern neuer Staaten können Freiheitsbewegungen (z. B. im Kosovo) sein, gegen die sich bestehende Staaten (z. B. Serbien) trotz des anerkannten Grundsatzes der Selbstbestimmung mit Gewalt und dem völkerrechtlichen Verlangen der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten wehren können und tatsächlich auch (manchmal erfolgreich, manchmal erfolglos) wehren.

 

C) Arten

Innerhalb der Gattung Verfassung lassen sich mehrere Arten unterscheiden. Dabei sind die Unterscheidungskriterien verschieden. Sie können die Form wie den Inhalt betreffen.

 

I. Materielle Verfassung und formelle Verfassung

1. Materielle Verfassung

Materielle Verfassung ist die inhaltliche Verfassung oder die Gesamtheit der Rechtssätze, die den Aufbau und die Tätigkeit des Staates im Grundsatz ordnen (inhaltliche Grundordnung). Jeder Staat hat inhaltlich einen bestimmten politischen Zustand. Dies gilt beispielsweise auch für Großbritannien, von dem etwa König(in), Premierminister, Oberhaus, Unterhaus und High Court of Justice als Verfassungsorgane mehr oder weniger allgemein bekannt sind.

2. Formelle Verfassung

Formelle Verfassung ist die in einer oder mehreren Urkunden ausdrücklich festgelegte oder auch die in einem besonderen förmlichen Verfahren zustande gekommene Verfassung eines Staates (förmliche Dokumentation einer Grundordnung). Eine formelle Verfassung gibt es nach übereinstimmender Ansicht der Vertreter der Verfassungsgeschichte seit der (hauptsächlich von George Mason geschaffenen) Virginia Bill of Rights des nordamerikanischen Staates Virginia vom 12. Juni 1776. Sie ist eine vom Konvent von Virginia angenommene Erklärung der Menschenrechte.

In ihrem Gefolge haben sich immer mehr Staaten eine Verfassung (formelle Verfassung, Verfassungsurkunde) gegeben. So legten die Vereinigten Staaten von Amerika am 17. 9. 1787 ihre politische und rechtliche Grundordnung in der Constitution of the United States of America fest. Dem folgten (nach Entwurf gebliebenen Verfassungsprojekten für die zu dieser Zeit habsburgisch bestimmte Toskana von 1782 und 1787) 1791 Polen und Frankreich sowie nach dem Ende des Heiligen römischen Reiches (1806) einzelne deutsche Staaten. Die erste Verfassung Bayerns stammt vom 1. 5. 1808, die erste, aber gescheiterte Verfassung des geplanten, mit der Revolution missglückten Deutschen Reiches wie auch Österreichs und Preußens von 1848.

3. Verhältnis der formellen Verfassung zur materiellen Verfassung

Die formelle Verfassung enthält regelmäßig nicht das gesamte materielle Verfassungsrecht. Die formelle Verfassung kann auch Sätze aufweisen, die den Grundszustand des Staates nicht wirklich betreffen. Formelles Verfassungsrecht hat seit seiner Entstehung rechtstatsächlich einen Ansehensvorrang vor materiellem Verfassungsrecht und ist vielfach als solches besonders zu bezeichnen.

 

II. Bundesverfassung, Landesverfassung, Kommunalverfassung

1. Bundesverfassung

In einem Bundesstaat hat (wie in einem Einheitsstaat) der Gesamtstaat (Bund) eine eigene Verfassung (Bundesverfassung). Ihr Kern hat in Österreich den Namen Bundes-Verfassungsgesetz. In Deutschland heißt die Bundesverfassung wegen der politisch ungewissen Lage im Zeitpunkt ihrer Entstehung (1949) (statt Verfassung nur) Grundgesetz.

2. Landesverfassung

In einem Bundesstaat haben (im Gegensatz zu einem nur unselbständige Verwaltungsteile kennenden Einheitsstaat wie Frankreich oder Italien) auch Bundesländer (z. B. Länder, Kantone, Staaten) eine (nachrangige) Staatsqualität (z. B. ohne Zuständigkeit für eine eigene Außenpolitik oder Verteidigungspolitik). Dementsprechend kennen die Bundesländer eine eigene Verfassung. Bei Widerspruch zur Bundesverfassung geht die Landesverfassung der Bundesverfassung nach.

3. Kommunalverfassung

Kommunalverfassung ist die besondere Verfassung der Kommunen oder Gemeinden. In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Gestaltung der Gemeindeverfassung bei den Ländern, so dass die Gemeindeverfassung nicht einheitlich ist. In Österreich ist die Selbstverwaltung der Gemeinden in den Art. 115ff. B-VG bundesverfassungsgesetzlich und im Übrigen landesgesetzlich geregelt (Art. 115 II B-VG) und hat die Statutarstadt (z. B. Landeshauptstadt) eine eigene Kommunalverfassung (Statut) und zugleich die Aufgaben einer Bezirkshauptmannschaft.

 

III. Monarchische Verfassung, aristokratische Verfassung, demokratische Verfassung

Je nach den politischen Verhältnissen kann die Verfassung eines Staates autokratisch (von einem Einzelnen oder mehreren Einzelnen bestimmt) oder demokratisch (von allen bestimmt) geprägt sein. Demokratien können unmittelbare Demokratien (z. B. Halbkanton Appenzell-Innerrhoden in der Schweiz) oder mittelbare (mittels vom Volk gewählten Abgeordneten repräsentative) Demokratien sein (z. B. parlamentarische Demokratien). Mögliche Regierungsformen sind etwa (absolute, konstitutionelle oder parlamentarische) Monarchie (mit einem lebenslang amtierenden Staatsoberhaupt) oder (präsidiale oder parlamentarische Republik (mit einem auf Zeit gewählten, meist politisch verantwortlichen Staatsoberhaupt).

 

D) Einzelfälle

Verfassung kann alle (politischen) Gebilde betreffen. Am wichtigsten hiervon ist der Staat. Im Bundesstaat kommt dem Gesamtstaat (Bund) die größte Bedeutung zu.

 

I. Vereinte Nationen

Die Vereinten Nationen sind (wegen Fehlens eines Staatsgebiets, eines Staatsvolks und einer Staatsgewalt) kein Staat, sondern nur ein zwischenstaatlicher Zusammenschluss mit der Eigenschaft eines Völkerrechtssubjekts ohne bedeutende sachliche Zuständigkeit (Ziele Sicherung des Weltfriedens, Einhaltung des Völkerrechts, Schutz der Menschenrechte, Förderung der internationlen Zusammenarbeit). Die Vereinten Nationen haben deswegen keine (staatliche) Verfassung(, keine grundsätzliche Gesetzgebungsgewalt und keine grundsätzliche Rechtsdurchsetzungsgewalt). In ihrer Charta ist aber ihr organisatorischer Zustand bzw. ihre Organisation (mit vier besonders wichtigen Organen, neben denen zahlreiche Nebenorgane bestehen,) festgelegt.

1. Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitgliedstaaten, in der jeder Mitgliedstaat einen Sitz und eine Stimme hat (Repräsentativorgan). Sie tagt jährlich mindestens einmal (in New York). Sie ist zuständig für (meist mit einfacher Mehrheit zu fassende, völkerrechtlich nicht bindende) Empfehlungen und für Vorlagen an den Sicherheitsrat, für die Aufnahme neuer Mitglieder, die Wahl der nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrats und (auf Vorschlag des Sicherheitsrats) die Wahl des Generalsekretärs, die Verabschiedung des Haushalts und die Festlegung der Mitgliedsbeiträge (wichtigste Beitragsverpflichtete sind die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Deutschland, das Vereinigte Königreich und Frankreich).

2. Sekretariat

Das Sekretariat ist das geschäftsführende Organ der Vereinten Nationen. Sein Leiter ist der Generalsekretär. Er wird auf Vorschlag des Sicherheitsrats von der Generalversammlung auf fünf Jahre gewählt und kann wiedergewählt werden.

3. Sicherheitsrat

Der Sicherheitsrat (Security Council) ist das politisch wichtigste Organ der Vereinten Nationen. Er hat 15 Mitglieder, von denen fünf (China, Frankreich, Vereinigtes Königreich [Großbritannien und Nordirland], Russland und die Vereinigten Staaten von Amerika als Siegermächte des Zweiten Weltkriegs) ständige Mitglieder sind und jedes Jahr fünf nichtständige Mitglieder von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt werden. Beschlüsse (Resolutionen) des Sicherheitsrats (z. B. über ein Handelsembargo, eine friedenssichernde Maßnahme, eine friedenserzwingende Maßnahme) sind bindend und durchsetzbar, wenn mindestens neun Mitglieder zustimmen, darunter alle ständigen Mitglieder (Vetorecht), während Empfehlungen nicht rechtsverbindlich sind, aber auf Grund der gegenseitigen Abhängigkeiten doch auch Beachtung erzielen können.

4. Internationaler Gerichtshof

Der Internationale Gerichtshof in Den Haag ist das universelle völkerrechtliche Gericht der Vereinten Nationen. Seine 15 Richter werden von dem Sicherheitsrat und der Generalversammlung auf fünf Jahre gewählt und entscheiden mit relativer Stimmenmehrheit. Der Gerichtshof urteilt über Rechtsstreitigkeiten zwischen ihn anerkennenden und anrufenden Staaten und erstattet auf Antrag gerichtliche Gutachten.

5. Sonderorganisationen

Eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen ist die 1948 gegründete Weltgesundheitsorganisation (WHO). Für Ernährung und Landwirtschaft besteht eine besondere Welternährungsorganisation. Von den Vereinten Nationen getrennt ist die nach einem Vorläufer des Jahres 1947 im Jahre 1994 entstandene Welthandelsorganisation.

 

II. Europäische Union

Die Europäische Union ist (wegen Fehlens eines Staatsvolks [bzw. einer Staatsangehörigkeit] und einer Staatsgewalt [Herren über die europäischen Verträge sind noch die Mitgliedstaaten]) kein Staat, und wegen der Vielzahl der vergemeinschafteten Aufgaben auch kein bloßer Bund von Staaten (Staatenbund), sondern ein besonderer (seit 2007) aus 27 europäischen Staaten mit rund 500 Millionen Staatsbürgern bestehender, supranationaler Staatenverbund mit begrenzten Einzelermächtigungen und eigener Rechtspersönlichkeit (seit dem Vertrag von Lissabon vom 1. 12. 2009). Die Europäische Union hat deswegen keine (staatliche) Verfassung (sondern nur einen an Volksentscheiden in Frankreich und den Niederlanden gescheiterten Vertrag über eine Verfassung von Europa vom 29. 10. 2004). In den Gemeinschafts(gründungs)verträgen (vom 18. 4. 1951 [ausgelaufen im August 2002] und vom 25. 3. 1957), den verschiedenen Beitrittsverträgen und den Änderungsverträgen (1. 7. 1987 Einheitliche Europäische Akte, 7. 2. 1992 Vertrag von Maastricht, 2. 10. 1997 Vertrag von Amsterdam, 11. 12. 2000 Vertrag von Nizza, 13. 12. 2007 Vertrag von Lissabon [seit 1. 12. 2009 in Kraft, mit Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV]) ist aber ihr organisatorischer Zustand bzw. ihre überstaatliche und zwischenstaatliche Elemente aufweisende Organisation (mit 5 besonders wichtigen Organen) bestimmt.

1. Europäischer Rat

Der Europäische Rat ist das für die Festlegung der allgemeinen Leitlinien und Ziele der Politik der Europäischen Union zuständige Organ. Er besteht aus den Staatschefs bzw. Regierungschefs der Mitgliedstaaten (und mit beratender Stimme dem Präsidenten der Europäischen Kommission) und wird von dem auf 2,5 Jahre ernannten Präsidenten des Europäischen Rates geleitet. Der Europäische Rat tagt mindestens viermal jährlich (meist in Brüssel) und entscheidet grundsätzlich einstimmig, ist jedoch an der Rechtsetzung nicht unmittelbar beteiligt.

2. Rat (Ministerrat)

Der Rat der Europäischen Union ist eines der beiden Rechtsetzungsorgane der Europäischen Union, wird aber grundsätzlich nur über Vorschlag der Europäischen Kommission tätig. Er besteht aus den (2010 27) jeweils zuständigen Fachministern (z. B. Verkehrsministern) der Regierungen der Mitgliedstaaten, wobei der Vorsitz (im Rahmen einer Dreierpräsidentschaft) halbjährlich unter den Mitgliedstaaten wechselt (und im Rat für auswärtige Angelegenheiten der hohe Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik den Vorsitz hat). Je nach Sachgebiet müssen die (an wechselnden Tagungsorten gefällten) Entscheidungen entweder einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit (doppelte Mehrheit von Staaten und Einwohnern, 2011 Mehrheit der Mitgliedstaaten, 62 Prozent der Unionsbürger, 2014 55 Prozent der Mitgliedstaaten, 65 Prozent der Bevölkerung) getroffen werden.

3. Europäisches Parlament

Das (1952 gegründete, vorwiegend in Straßburg, aber auch in Brüssel und Luxemburg als Arbeitsorten tagende) Europäische Parlament ist das andere der beiden Rechtsetzungsorgane der Europäischen Union. Seit 1979 werden seine zahlenmäßig den Mitgliedstaaten ungefähr nach der Bevölkerungszahl zugemessenen Abgeordneten jeweils für fünf Jahre in den Mitgliedstaaten unmittelbar gewählt. Nach dem Vertrag von Lissabon umfasst das Europäische Parlament 736 (bzw. 754, ab 2014 750 [und den nicht stimmberechtigten Parlamentspräsidenten]) in politischen Fraktionen zusammenwirkende Abgeordnete.

Die Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments (zu Stellungnahme, Zustimmung und Kontrolle) sind ihm Einzelnen sehr verwickelt (Wahl des Kommissionspräsidenten, Verabschiedung des Gesamthaushaltsplans, Ernennung des Präsidenten des Europäischen Rates, Ernennung der Kommission). Insgesamt sind sie im Laufe der Jahre deutlich gewachsen. Hinter den Zuständigkeiten eines Parlaments eines Mitgliedstaats stehen sie aber noch erkennbar zurück.

4. Europäische Kommission

Die Europäische Kommission als von den Mitgliedstaaten unabhängiges Organ mit Sitz in Brüssel hat in erster Linie ausführende Aufgaben (Erlass der erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu Ratsbeschlüssen), aber auch das alleinige Initiativrecht für Rechtsakte der Europäischen Union (Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse), wobei Rat und Europäisches Parlament den Vorschlag frei ändern können. Die mit einfacher Mehrheit entscheidende Europäische Kommission besteht (derzeit) aus je einem Kommissar jedes Mitgliedstaats für je einen besonderen Sachbereich (Politikbereich) und dem Präsidenten. Sie wird von dem Europäischen Rat für je fünf Jahre ernannt, doch kann das Europäische Parlament seine Zustimmung verweigern oder sein Misstrauen aussprechen.

Als ausführendes Organ überwacht die Europäische Kommission die Ausführung der europäischen Rechtsakte (z. B. durch die Mitgliedstaaten), darunter die Umsetzung des Haushalts. Gegebenenfalls klagt sie vor den Gerichten (der Europäischen Union) bzw. dem Gerichtshof (der Europäischen Union). Ihrer Unterstützung dienen entsprechende Generaldirektionen mit (2010) rund 23000 Beamten.

5. Gerichtshof der Europäischen Union

Gerichtshof der Europäischen Union ist (seit 2009) das gesamte Gerichtssystem der Europäischen Union mit Sitz in Luxemburg. Der (Europäische Gerichtshof oder einfach) Gerichtshof (im Rahmen des Gerichtshofs der Europäischen Union) ist das oberste Gericht, dem seit 1989 das europäische Gericht ([früher] erster Instanz, seit dem Vertrag von Lissabon 2009 Gericht [der Europäischen Union]) für einfachere Angelegenheiten vorgeschaltet ist und unterhalb dessen eigenständige Fachgerichte geschaffen sind bzw. werden können. Gerichtshof (der Europäischen Union) und Gericht (der Europäischen Union) sind mit je einem Richter jedes Mitgliedstaats besetzt und werden überwiegend in kleinen Kammern tätig, wobei der Gerichtshof durch Generalanwälte unterstützt wird und vielfach über Vertragsverletzungsverfahren und Vorabentscheidungsersuchen entscheidet, aber grundsätzlich nicht von Einzelnen angerufen werden kann.

6. Weitere Organe

Weitere Organe sind etwa die Europäische Zentralbank in Frankfurt am Main, der Europäische Rechnungshof in Luxemburg, die Europäische Investitionsbank, der Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und der Bürgerbeauftragte.

 

III. Österreich

Österreichs Bundesverfassung besteht im Kern aus dem Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. 10. 1920 als Stammgesetz, an dessen Gestaltung unter Staatskanzler Karl Renner maßgeblich Hans Kelsen mitwirkte. Dieses Gesetz wurde von der verfassunggebenden (konstituierenden) Nationalversammlung (als Staatsorganisationsgesetz ohne Benennung von Staatsaufgaben wie Sicherheit, Wohlfahrt oder Ordnung und ohne zusammenfassenden Grundrechtekatalog) beschlossen. Es gilt seit der Verordnung des Bundeskanzlers Österreichs vom 1. 1. 1930 in der Fassung des Jahres 1929 (B-VerfG in der Fassung von 1929), die am 4. 3. 1933 gebrochen (mit Anschluss an das Deutsche Reich 1938 wurde Österreich als Völkerrechtssubjekt nach streitiger Ansicht nicht beseitigt, sondern nur handlungsunfähig und damit nicht verantwortlich), aber nach dem Verfassungsüberleitungsgesetz vom 1. 5. 1945 zum 19. 12. 1945 wieder in Kraft gesetzt wurde und seit 1. 1. 1995 den Titel Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) trägt (vgl. http://www.koeblergerhard.de/oegesetze/bvg.htm).

Das nicht abschließend gestaltete, vor allem die obersten Organe, die Art ihrer Bestellung und Abberufung sowie ihre Zuständigkeit ordnende Bundes-Verfassungsgesetz umfasst die Artikel 1 bis 152 und gliedert sich ohne wirklich überzeugende Systematik in 9 (am einfachsten nacheinander betrachtbare) Hauptstücke (Art. 1-23, 24-59, 60-94, 95-112, 115-120, 121-128, 129-148, 148a, 149-152), in denen hauptsächlich die wichtigsten Staatsorgane mit ihren Voraussetzungen, Aufgaben und Zuständigkeiten festgelegt sind (nur Organisationsteil). Wegen unterschiedlicher politischer Vorstellungen bei der Entstehung enthält es keinen eigenen Katalog der Grundrechte. Bisher wurde es mehr als fünfzigmal abgeändert (z. B. 1925 Kompetenzartikel, 1929 Volkswahl des Bundespräsidenten, große Verfassungsreform der Jahre 2003-2005 im Österreich-Konvent gescheitert).

1. (Erstes Hauptstück) Allgemeine Bestimmungen (Art. 1-23 B-VG)

Die allgemeinen Bestimmungen enthalten vor allem die Grundprinzipien der Verfassung Österreichs (so genannte Baugesetze), bei deren Änderung gemäß Art. 44 III B-VG eine zusätzliche Volksabstimmung erforderlich sein dürfte, und die Zuständigkeitsverteilung. Die Grundprinzipien sind nicht abschließend festgelegt. Allgemein anerkannt sind das Demokratieprinzip, das Republikprinzip, das Bundesstaatsprinzip, das Rechtsstaatsprinzip und das Gewaltenteilungsprinzip, während das Neutralitätsprinzip vor allem wegen des Beitritts zur Europäischen Union zum 1. 1. 1995 in Zweifel geraten ist und das liberale Prinzip (Freiheitsrechte) nicht allgemein als eigenes Prinzip gesehen wird.

a) Demokratieprinzip (demokratisches Prinzip)

Das Demokratieprinzip ist in Art. 1 B-VG enthalten und durch die Bestimmungen über den Nationalrat und die Gesetzgebung des Bundes sowie die Verfassungsbestimmungen des Parteiengesetzes näher ausgestaltet. Demgemäß ist Österreich eine demokratische Republik (Art. 1 S. 1 B-VG). Ihr Recht geht vom Volk aus (Art. 1 S. 2 B-VG).

Dementsprechend ist das Volk der Träger der Staatsgewalt Österreichs. Es gilt also der Grundsatz der Volkssouveränität. Das Volk ist oberstes Willensbildungsorgan, kann aber überwiegend nur mittelbar durch besondere, von ihm gewählte Organe (z. B. Nationalrat Art. 26 B-VG, Landtage Art. 95 B-VG) handeln (mittelbare Demokratie)(, unmittelbares Volkshandeln außer durch Wahl nur durch gewisse Möglichkeiten des Volksbegehrens, der Volksabstimmung und der Volksbefragung ohne große rechtstatsächliche Bedeutung), die jedoch beispielsweise das für das Volk geltende Recht schaffen, so dass die Rechtsanwendung Verwirklichung des Volkswillens gegenüber dem Volk bedeutet.

b) Republikprinzip (republikanisches Prinzip)

Nach Art. 1 S. 1 B-VG ist Österreich eine (demokratische) Republik(, aber wegen der Unabhängigkeit der Minister vom Bundespräsidenten keine Präsidentschaftsrepublik wie die Vereinigten Staaten von Amerika oder Frankreich und wegen des Fehlens der Bestimmung der Bundesminister durch das Parlament auch keine parlamentarische Republik wie z. B. die Schweiz,). Seine Regierungsform ist also (seit 1918) keine Monarchie (mehr). Kennzeichen der Republik ist das auf Zeit (z. B. 6 Jahre) gewählte, politisch verantwortliche und deswegen unter Umständen auch absetzbare Staatsoberhaupt (Bundespräsident) (an der Stelle des erblichen, dem Volk nicht wirklich verantwortlichen Kaisers).

c) Bundesstaatsprinzip (bundesstaatliches Prinzip)

Österreich ist ein Bundesstaat (Art. 2 I B-VG). Demnach ist Österreich kein Einheitsstaat (wie etwa Ägypten, China, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Polen, Schweden, die Türkei, der Vatikan oder Zypern, eigene Zwischenstellung Vereinigtes Königreich von Großbritannien). Wie Deutschland, die Schweiz, Belgien, Russland, die Vereinigten Staaten von Amerika, Brasilien, Argentinien, Indien oder Australien ist es ein aus mehreren Gliedstaaten zusammengesetzter Bundesstaat, dessen Teile allerdings nicht durch einen (einmaligen) Bund, sondern nur in einem langen geschichtlichen Vorgang zueinandergekommen sind (z. B. zu Oberösterreich und Niederösterreich [mit Wien] als ältestem Kern des 996 erstmals genannten Ostarrihhi [Ostreiches, Ostgebietes, Ostlandes] 1180/1192 Steiermark, 1335 Kärnten, 1363 Tirol, danach in Teilstücken Vorarlberg, 1805 Salzburg, 1918 Burgenland) und dessen Staatsgewalt durch beschränkte Zugeständnisse des Gesamtstaats an seine Teile seit dem 19. Jahrhundert bezüglich der Gesetzgebung (Landesgesetzgebung, Mitwirkung des Bundesrats bei Bundesgesetzgebung) und der Vollziehung (mittelbare Bundesverwaltung) (und damit nicht auch der allein dem Bund vorbehaltenen Gerichtsbarkeit) zwischen dem Gesamtstaat (Österreich) und seinen Teilstaaten (Bundesländer) geteilt ist.

Österreich wird gebildet aus den selbständigen Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien (Art. 2 II B-VG). Die Länder sind ausdrücklich (eingeschränkt) selbständig. Änderungen im Bestand der Länder oder eine Einschränkung der in diesem Absatz und in Art. 3 vorgesehenen Mitwirkung der Länder bedürfen auch verfassungsgesetzlicher Regelungen der Länder.

Das Bundesgebiet umfasst die Gebiete der Bundesländer (Art. 3 I B-VG), weshalb Grenzänderungen auch die Zustimmung der betroffenen Länder benötigen (Art. 3 II-III B-VG). Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungsgebiet, Wirtschaftsgebiet und Zollgebiet (Art. 4 I B-VG). Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des (geschichtlich von Oberösterreich und Niederösterreich ausgehenden) Gesamtstaats ist Wien (Art. 5 I B-VG).

Für die Republik Österreich besteht eine einheitliche Staatsbürgerschaft (Art. 6 I B-VG), wobei alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind (Art. 7 I B-VG). Staatssprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die deutsche Sprache (Art. 8 I B-VG). Die Farben der Republik Österreich sind rot-weiß-rot (Art. 8a I B-VG).

d) Rechtsstaatsprinzip (rechtsstaatliches Prinzip)

Rechtsstaat ist der auf Grund einer Verfassung (Verfassungsstaat) an das Recht gebundene Staat, in dem die Staatsgewalt auf eine in den Grundzügen unabänderliche, im Ganzen auf Dauer angelegte objektive Rechtsordnung verpflichtet und die Bindung der ausführenden Gewalt an die Gesetze durch unabhängige Gerichte (Rechtsschutzstaat) gesichert ist. Nach Art. 1 S. 2 B-VG geht Österreichs Recht vom Volk aus, nach Art. 18 I B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden und nach Art. 18 II B-VG kann eine Verwaltungsbehörde eine Verordnung (nur) auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereichs erlassen, wobei eine Ermächtigung zu einer Verordnung nach Inhalt und Ziel genau beschrieben sein muss (Gesetzesstaat). Materiell gewährleistet der Staat Rechtsstaatlichkeit etwa durch den Gleichheitssatz, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die Notwendigkeit des Parteiengehörs, die Unschuldsvermutung, das Erfordernis der Begründung belastender Eingriffe oder durch das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetzgebung.

Das Rechtsstaatsprinzip schränkt also die Macht des Staates ein, wobei dem Einzelnen auch grundsätzliche Freiräume belassen werden müssen (z. B. Lernfreiheit). Damit soll der Bürger vor der Willkür des Staates und seiner einzelnen Amtsträger geschützt werden. Außerdem ist der moderne Rechtsstaat auch darauf gerichtet, einen materiell gerechten Zustand herzustellen und zu erhalten.

e) Gewaltenteilungsprinzip

Gewaltenteilung ist die Aufteilung der wegen ihres Umfangs für den Einzelnen gefährlichen Gewalt des Staates auf mehrere Gewalten oder Staatsorgane zwecks Machtbegrenzung und Freiheitssicherung. Seit den frühneuzeitlichen Staatstheoretikern John Locke (1690) und Charles de Montesquieu (1748) werden dabei (horizontal) Gesetzgebung (Legislative), (Rechts-)Ausführung (Exekutive, Vollzug der Gesetze) und Rechtsprechung (Judikative) (sowie später als vierte Gewalt eine unabhängige Presse) und vertikal Gesamtstaat(, Gliedstaat) und Kommunal(selbst)verwaltung unterschieden. In Österreich ist das durch zahlreiche Verschränkungen (System von checks and balances wie beispielsweise die Kontrolle der Bundesregierung durch den Nationalrat, den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof) durchbrochene Gewaltenteilungsprinzip, aus dem sich im Übrigen auch die Unvereinbarkeit (Inkompatibilität) mancher gleichzeitiger Organstellungen in einer Person wie z. B. Bundespräsident und Bundeskanzler ergibt, nicht in einem eigenen Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes festgelegt, wird aber allgemein der Gesamtheit der Verfassungsartikel entnommen (vgl. die Überschriften vor den Art. 24, 60, 82 oder Art. 94 Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt).

f) Zuständigkeitsverteilung

Im Bundesstaat muss die Zuständigkeit für staatliche Aufgaben zwischen Gesamtstaat (Bund) und Gliedstaaten (Ländern, Bundesländern) aufgeteilt werden. Hierfür gilt in Österreich als Grundsatz Art. 15 I B-VG. Danach verbleibt, soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, diese Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich (der Gesetzgebung und Vollziehung) der Länder (taxative Enumeration oder abschließende Aufzählung mit Generalklausel). Dementsprechend sind in Österreich grundsätzlich die Länder zuständig für Gesetzgebung und Vollziehung (tatsächlich z. B. für Bauwesen, Grundverkehr, Naturschutz oder Jagd), wobei allerdings nach Art. 82 alle Gerichtsbarkeit vom Bund ausgeht und die Urteile und Erkenntnisse im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt werden.

Nach Art. 10 B-VG ist abweichend vom Grundsatz des Art. 15 I B-VG Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung z. B. in den (besonders wichtigen) Angelegenheiten Bundesverfassung, äußere Angelegenheiten, Bundesfinanzen, Geldwesen, Kreditwesen, Börsewesen und Bankwesen, Zivilrechtswesen, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, Gewerbe und Industrie, Verkehrswesen, Bergwesen, Arbeitsrecht, Gesundheitswesen, wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst, Organisation und Führung der Bundespolizei, militärische Angelegenheiten, Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter, Bevölkerungspolitik und Wahlen zum Europäischen Parlament. Dabei gilt der Grundsatz der strikten Trennungsordnung, weshalb es keine konkurrierende Zuständigkeit von Bund und Ländern (wie z. B. in Deutschland) gibt. Es herrscht die so genannte Versteinerungstheorie, wonach der Zustand vom 1. 10. 1925 als abschließende Regelung gewollt ist.

Nach Art. 11 B-VG ist abweichend vom Grundsatz des Art. 15 I B-VG zweitens Bundessache die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung etwa für die Staatsbürgerschaft, berufliche Vertretungen, Volkswohnungswesen, Straßenpolizei, Binnenschifffahrt oder Tierschutz.

Nach Artikel 12 B-VG ist schließlich abweichend vom Grundsatz des Art. 15 I B-VG Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in den Angelegenheiten etwa des Armenwesens, der öffentlichen Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten, der Bodenreform, der Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge, des Elektrizitätswesens oder des Arbeiterrechts.

Sonderregeln bestehen (in Abweichung vom Grundsatz des Art. 15 I B-VG) für Abgabenwesen (Finanzverfassung Art. 13 B-VG), Schulwesen (Art. 14 B-VG), Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG), Gerichtsbarkeit (Art. 82 I B-VG), Gemeinderecht (Art. 115 II B-VG) oder unabhängige Verwaltungssenate (Art. 129b VI B-VG).

Zuständig für eine Abänderung der (bewusst versteinerten) Kompetenz ist der Bundesverfassungsgesetzgeber, der damit die Zuständigkeit für die Änderung der Zuständigkeit (Kompetenzkompetenz) hat. Notwendig ist im Zweifel die Zustimmung des Bundesrats. Ein vollständiger Entzug von Landeskompetenz ist wegen des Bundesstaatsprinzips grundsätzlich als verfassungswidrig ausgeschlossen.

2. (Zweites Hauptstück) Gesetzgebung des Bundes (Art. 24-59a B-VG, Legislative)

Den allgemeinen Bestimmungen folgt als nächst wichtige Angelegenheit im zweiten Hauptstück die Gesetzgebung (Legislative) des Bundes (getrennt von der Ausführung der Gesetze oder Exekutive und von der Gerichtsbarkeit oder Judikative).

a) Zuständigkeit

Die Gesetzgebung des Bundes übt der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus (Art. 24 B-VG). Damit ist für die Entstehung von Bundesgesetzen das Zusammenwirken mindestens zweier Staatsorgane erforderlich (Zweikammersystem). Sie stehen aber nicht völlig gleichberechtigt nebeneinander.

aa) Nationalrat

Der Nationalrat (mit Sitz in Wien) wird vom Bundesvolk auf Grund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechts der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl grundsätzlich auf fünf (bis 2007 vier) Jahre gewählt (Art. 26 I B-VG, keine Wahlpflicht), wobei für die Einzelheiten die besondere Wahlordnung zum Nationalrat gilt. Dabei wird das Bundesgebiet in räumlich geschlossene Wahlkreise, deren Grenzen die Landesgrenzen nicht schneiden dürfen, geteilt und werden die Wahlkreise in Regionalwahlkreise untergliedert. Die Zahl der ([2010] 183) Abgeordneten wird auf die Wahlberechtigten der Wahlkreise und der Regionalwahlkreise hauptsächlich nach der Zahl der jeweiligen Staatsbürger mit entsprechendem Hauptwohnsitz verteilt. Wählbar bzw. passiv wahlberechtigt ist jeder zum Nationalrat (aktiv) wahlberechtigte Staatsbürger Österreichs, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Sitzungen des Nationalrats sind öffentlich (Art. 32 I B-VG). Wie sich aus Art. 31 B-VG ergibt, entscheiden die gewählten Abgeordneten des Nationalrats (als Träger eines freien, nicht an Aufträge der Wähler, sondern nur an das eigene Gewissen gebundenen Mandats) durch Beschluss, wobei der Nationalrat nur bei einer Anwesenheit mindestens eines Drittels seiner Mitglieder beschlussfähig (Präsenzquorum) ist (Art. 31 B-VG). Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist (zumindest) die unbedingte (absolute) Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (also mindestens 31 Stimmen bei etwa 61 abgegebenen Stimmen) (Konsensquorum, Art. 31 B-VG).

bb) Bundesrat

Nach Art. 34 I B-VG sind im Bundesrat die Länder im Verhältnis zur Bürgerzahl im Land vertreten, wobei die Mitglieder durch Wahl seitens der Landtage nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die Dauer der jeweiligen Landtagsgesetzgebungsperiode gewählt werden. Das Land mit der größten Bürgerzahl entsendet zwölf Mitglieder, Länder mit geringerer Bürgerzahl entsprechend weniger Mitglieder, mindestens aber drei Mitglieder (Art. 34 II B-VG). Demnach stellen (2010) von den 62 von den jeweiligen Landtagen gewählten, weisungsfreien Mitgliedern Niederösterreich 12 Mitglieder, Wien und Oberösterreich 11 Mitglieder, Steiermark 9 Mitglieder, Tirol 5 Mitglieder, Kärnten und Salzburg 4 Mitglieder sowie Burgenland und Vorarlberg 3 Mitglieder.

b) Gesetzgebungsverfahren (Art. 41ff. B-VG Der Weg der Bundesgesetzgebung)

aa) Gesetzesvorschlag

Gesetzesvorschläge gelangen nach Art. 41 I B-VG an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder, des Bundesrats oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrats sowie (zu etwa 85 Prozent) als Vorlagen der Bundesregierung. Außerdem ist jeder von 100000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren), der eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betrifft, von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat vorzulegen. Andere förmliche Gesetzesinitiativen sind damit ausgeschlossen.

bb) Gesetzesbeschluss

Erforderlich ist nach dem ordnungsgemäß eingebrachten Gesetzesvorschlag unentsprechenden Beratungen (in Ausschüssen) ein (in dritter Lesung) von der notwendigen Mehrheit (Präsenzquorum ein Drittel und Konsensquorum der Mehrheit) getragener Beschluss des Nationalrats. Jeder Gesetzesbeschluss des Nationalrats ist unverzüglich von dessen Präsidenten dem Bundesrat zu übermitteln (Art. 42 I B-VG). Gegen ihn kann der Bundesrat einen mit Gründen versehenen, grundsätzlich nur die Wirkung eines suspensiven Vetos entfaltenden Einspruch erheben (Art. 42 II B-VG, nur ausnahmsweise ist eine Zustimmung des Bundesrats erforderlich, absolutes Veto), der dem Nationalrat binnen acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden muss und dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen ist (Art. 42 III B-VG).

Erhebt der Bundesrat (innerhalb der Einspruchsfrist) keinen Einspruch, wird das Gesetzgebungsverfahren einfach weitergeführt. Wiederholt (trotz eines Einspruchs des Bundesrats) der Nationalrat seinen Gesetzesbeschluss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mehrheitlich (Beharrungsbeschluss), so ist der Gesetzesbeschluss wirksam (Art. 42 IV B-VG). Danach nimmt das Gesetzgebungsverfahren seinen Fortgang.

Drei Besonderheiten gelten bei Verfassungsgesetzen oder bei in einfachen Gesetzen enthaltenen Verfassungsbestimmungen, die erstens ausdrücklich als Verfassungsgesetze oder Verfassungsbestimmungen bezeichnet werden müssen. Bei ihnen muss zweitens bei der Abstimmung im Nationalrat mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein (erhöhtes Präsenzquorum) und müssen drittens mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen den Antrag bejahen (erhöhtes Konsensquorum, Art. 44. I, vgl. auch Art. 44 II B-VG) (also z. B. bei Anwesenheit von 92 Abgeordneten mindestens 62 von 92 abgegebenen Stimmen).

Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung und auf bestimmte Verlangen auch jede Teiländerung ist außerdem einer Abstimmung des gesamten Bundesvolks zu unterziehen (Art. 43 III B-VG, bisher nur 1994 anlässlich des Beitritts zur Europäischen Union durchgeführt).

cc) Beurkundung und Gegenzeichnung

Das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze (nach Gesetzesbeschluss ohne Einspruch des Bundesrats oder nach Beharrungsbeschluss des Nationalrats) wird durch den Bundespräsidenten beurkundet. Die Vorlage zur Beurkundung erfolgt durch den Bundeskanzler. Die Beurkundung ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen (Art. 47 B-VG).

dd) Kundmachung im Bundesgesetzblatt

Bundesgesetze und gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG genehmigte Staatsverträge werden mit Berufung auf den Beschluss des Nationalrats, Bundesgesetze, die auf einer Volksabstimmung beruhen, mit Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundgemacht (Art. 48 B-VG). Die Bundesgesetze sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt, seit 1. 1. 2004 auf dem Server des Bundeskanzleramts in elektronischer Form kundzumachen (Rechtsinformationssystem des Bundes - RIS - www.ris.bka.gv.at - eine vom Bundeskanzleramt betriebene elektronische Datenbank, die der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften und der Unterrichtung über das Recht der Republik Österreich dient). Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten (ab 0 Uhr des nächsten Tages) für das gesamte Bundesgebiet (Art. 49 B-VG), womit dann die entsprechende Gesetzgebung, die im Übrigen durch einen gegenläufigen förmlich-ausdrücklichen oder sachlich-inhaltlichen Beschluss des Gesetzgebers wieder aufgehoben (formell oder materiell derogiert) werden kann, abgeschlossen ist.

c) Rechtswidrigkeit

Die Gesetzgebung kann rechtswidrig sein (z. B. Rückwirkung von Strafgesetzen zu Lasten Verdächtiger). Ein Landesgesetz kann die Landesverfassung oder die Bundesverfassung verletzen, ein Bundesgesetz die Bundesverfassung oder europäisches Gemeinschaftsrecht. Rechtswidrig handelt etwa der Gesetzgeber, der mittelbar diskriminierendes vorbeitrittsrechtliches Recht nach Beitritt zur (Europäischen Gemeinschaft) nicht aufhebt.

3. (Drittes Hauptstück) Vollziehung des Bundes (Art. 60-94 B-VG, Exekutive)

Das dritte Hauptstück schließt an die Gesetzgebung (Legislative) des Bundes die Vollziehung (Ausführung, Exekutive) des Bundes mit den drei wichtigsten dafür zuständigen Bundesorganen (Bundespräsident, Bundesregierung und Bundesminister) an. Es behandelt aber auch nachrangige Ausführungsorgane. Außerdem verbindet es (wie 1690 John Locke [1632-1704]) mit der Ausführung (A) die Gerichtsbarkeit (B).

a) Bundespräsident

Der ohne nachgeordnete Organe tätige Bundespräsident wird vom Bundesvolk auf Grund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechts der zum Nationalrat wahlberechtigten Männer und Frauen auf sechs Jahre (Möglichkeit unmittelbar anschließender einmaliger Wiederwahl) gewählt, wobei im Falle nur eines Bewerbers die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen ist (Art. 60 I B-VG). Gewählt werden kann nur, wer das Wahlrecht zum Nationalrat hat, am Wahltag das 35. Lebensjahr vollendet hat und nicht einem regierenden Haus oder einem ehemals regierenden Haus angehört (Art. 60 III B-VG). Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) für sich hat oder im zweiten Wahlgang bei der andernfalls erforderlichen Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen die Mehrheit der Stimmen erreicht (Art. 60 II B-VG).

Der Bundespräsident (ist Staatsoberhaupt und oberstes Organ der Bundesverwaltung und) vertritt die Republik nach außen und schließt Staatsverträge ab (Art. 65 I B-VG). Er ernennt und entlässt (den Bundeskanzler und auf dessen Vorschlag) die (Bundesminister als die übrigen) Mitglieder der Bundesregierung und ernennt die (höheren) Bundesbeamten und Richter (Art. 65 II a, 86 I B-VG). Er kann den Nationalrat und die Landtage auflösen, ist Oberbefehlshaber des Bundesheers und kann begnadigen und auf Antrag der Eltern uneheliche Kinder zu ehelichen Kindern erklären (Art. 65 II c, d B-VG).

Alle Akte des Bundespräsidenten erfolgen grundsätzlich auf Vorschlag der Bundesregierung oder eines von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 I B-VG). Alle Akte des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit grundsätzlich der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers (Art. 67 II B-VG). Zur Unterstützung des für die Ausübung seiner Funktionen der besonderen Bundesversammlung verantwortlichen Bundespräsidenten ist die ihm unterstehende Präsidentschaftskanzlei berufen (Art. 67a B-VG).

b) Bundesregierung und Bundesminister (bzw. Bundeskanzler und übrige Mitglieder)

Die unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers stehende, aus dem Bundeskanzler (lat. primus inter pares, erster unter Gleichen ohne Richtlinienkompetenz und mit dem Bundeskanzleramt als eigenem Ministerium), dem Vizekanzler und den übrigen Bundesministern bestehende, durch Bundesverfassungsgesetz und einfaches Gesetz mit Aufgaben betraute, der Einstimmigkeit ihrer Beschlüsse unterworfene Bundesregierung, die im Gegensatz zu den einzelnen Bundesministern keine nachgeordneten Organe hat, ist mit den obersten Verwaltungsgeschäften betraut, soweit diese nicht dem Bundespräsidenten übertragen sind (Art. 69 B-VG). Der Bundeskanzler und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder der Bundesregierung werden vom Bundespräsidenten ernannt (Art. 70 I B-VG). Zum Bundeskanzler, Vizekanzler oder Bundesminister kann nur ernannt werden, wer zum Nationalrat wählbar ist, ohne dass der Betreffende dem Nationalrat angehören muss (Art. 70 II B-VG). Versagt der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung in Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Nationalrats das Vertrauen, so ist die Bundesregierung oder der betreffende Bundesminister des Amtes zu entheben (Art. 74 B-VG).

Die Mitglieder der Bundesregierung sind dem Nationalrat gemäß Art. 142 B-VG verantwortlich (Art. 76 I B-VG). Zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung sind die Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter (nachgeordneten Organe) berufen (Art. 77 I B-VG). Die Zahl der Bundesministerien, ihr Wirkungsbereich und ihre Einrichtung werden durch Bundesgesetz bestimmt (Art. 77 II B-VG).

c) Sicherheitsbehörden des Bundes

Oberste Sicherheitsbehörde des Bundes ist der Bundesminister für Inneres. Ihm sind die Sicherheitsdirektionen mit den Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörden nachgeordnet. Sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so sind die Sicherheitsbehörden jedenfalls bis zum Einschreiten der jeweils zuständigen Behörde zur ersten allgemeinen Hilfeleistung zuständig (Art. 78a I, II B-VG).

d) Bundesheer

Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung (Art. 79 I B-VG). Den Oberbefehl führt der Bundespräsident (Art. 80 I B-VG). Soweit nicht nach dem Wehrgesetz der Bundespräsident über das Heer verfügt, steht die Verfügung dem zuständigen Bundesminister innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung zu, wobei im Übrigen die Befehlsgewalt über das Bundesheer der zuständige Bundesminister ausübt (Art. 80 II, III B-VG).

e) Schulbehörden des Bundes

Die Verwaltung des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens ist grundsätzlich vom zuständigen Bundesminister und von den ihm unterstehenden Schulbehörden des Bundes zu besorgen (Art. 81a B-VG).

f) Universitäten

Die öffentlichen Universitäten sind Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste (Art. 81 c B-VG).

g) Gerichtsbarkeit

Alle Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus (Art. 82 I B-VG), so dass keine Landesgerichtsbarkeit besteht. Die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte wird durch Bundesgesetz festgestellt (Art. 83 I B-VG). Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden (Art. 83 II B-VG).

Die Richter werden grundsätzlich auf Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten ernannt (Art. 86 I B-VG). Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig (Art. 87 I B-VG). Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichts für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen (Art. 87 III 1 B-VG).

Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt (Art. 94 B-VG).

4. (Viertes Hauptstück) Gesetzgebung und Vollziehung der Länder (Art. 95-112 B-VG)

a) Gesetzgebung

Die Gesetzgebung (Legislative) der Länder wird von den vom jeweiligen Landesvolk gewählten Landtagen ausgeübt (Art. 95 I 1 B-VG, Einkammersystem). Die durch Landesverfassungsgesetz zu erlassende Landesverfassung kann, soweit dadurch die Bundesverfassung einschließlich ihrer Grundprinzipien (Baugesetze) nicht berührt wird, durch Landesverfassungsgesetz abgeändert werden (Art. 99 I B-VG). Alle (bei Landesverfassungsgesetzen mit erhöhtem Präsenzquorum und erhöhtem Konsensquorum zu fassenden) Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtags vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben (Art. 98 I B-VG), woraufhin die Bundesregierung Einspruch erheben und der Landtag einen Beharrungsbeschluss fassen kann.

Ein Widerspruch zwischen Bundesrecht und Landesrecht kann auf Grund der Zuständigkeitsverteilung grundsätzlich nicht entstehen. Ergibt er sich gleichwohl, beruht er auf einer Zuständigkeitsüberschreitung einer Seite. Die jeweils fehlerhafte Bestimmung ist in einem Verfahren vom Verfassungsgerichtshof aufzuheben.

b) Vollziehung

Die Vollziehung (Exekutive) jedes Landes übt eine vom Landtag zu wählende Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden nachgeordnet bzw. unterstellt sind, aus (Art. 101 I B-VG). Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und weiteren Mitgliedern (Landesräten) (Art. 101 III B-VG). Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten angelobt (Art. 101 IV 1 B-VG).

Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes nur dann Bundesbehörden aus, wenn Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung, vgl. Art. 102 II B-VG). In allen anderen Fällen üben die Vollziehung des Bundes der Landeshauptmann und die unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung, bei der Landesorgane im organisatorischen Sinne funktionell als Bundesorgane tätig werden, 84 monokratische Bezirkshauptmannschaften unter der Leitung des Bezirkshauptmanns und 15 monokratische Statutarstädte wie Wien, Graz, Linz, Salzburg oder Innsbruck mit monokratischen Magistraten unter der Leitung des Bürgermeisters) (Art. 102 I 1 B-VG). Daneben führen die Landesbehörden die Landesgesetze aus.

5. (Fünftes Hauptstück) Selbstverwaltung (Art. 115-120 B-VG, 1. 1. 2008 z. B. Kammern)

Jedes Land gliedert sich in Gemeinden (Ortsgemeinden) (Art. 116 I 1 B-VG). Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf (territoriale) Selbstverwaltung (mit Weisungsfreiheit gegenüber außen) der eigenen Angelegenheiten (z. B. örtliche Raumordnung, örtliche Bauangelegenheiten, kommunale Unternehmen) und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören (Art. 116 I 2, 3 B-VG).

Soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, hat die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht zu regeln (Art. 115 II B-VG). Als Organe der Gemeinde sind jedenfalls vorzusehen der Gemeinderat als zu wählender allgemeiner Vertretungskörper, der Gemeindevorstand (Stadtrat), bei Städten mit eigenem Statut (Statutarstadt) der Stadtsenat, und der Bürgermeister (Art 117 I B-VG). Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener Wirkungsbereich einerseits und ein vom Bund oder Land übertragener Wirkungsbereich andererseits (Art. 118 I B-VG).

In der Gemeinde wählen die Gemeindebürger und die Staatsbürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Gemeinde den Gemeinderat, der kollegiales Beratungsorgan und Beschlussorgan ist. Der Gemeinderat wählt den Gemeindevorstand bzw. in Statutarstädten den Stadtsenat als vorberatendes Kollegialorgan. Je nach dem Kommunalverfassungsrecht des jeweiligen Bundeslands wählen die Gemeindebürger oder der Gemeinderat den die laufende Geschäftsführung ausführenden Bürgermeister als monokratisches Organ.

6. (Sechstes Hauptstück) Rechnungs- und Gebarungskontrolle (Art. 121-127a B-VG)

Zur Überprüfung der Gebarung des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer, durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist der Rechnungshof berufen (Art. 121 I B-VG).

7. (Siebtes Hauptstück) Garantien der Verfassung und Verwaltung (Art. 129-148)

Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung sind die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, der Asylgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof berufen (Art. 129 B-VG). Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern erkennen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzugs, sofern ein solcher in Betracht kommt, in besonders aufgeführten Angelegenheiten (Art. 129a I B-VG). Für Asylverfahren ist ein besonderer Asylgerichtshof eingerichtet (Art. 129c B-VG).

a) Verwaltungsgerichtshof

Der Verwaltungsgerichtshof (Judenplatz 11, Wien 1) erkennt (als Kassationsgericht mit den Möglichkeiten der Zurückweisung von Beschwerden und der Aufhebung von Gesetzen, Verordnungen und Bescheiden) über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird (Art. 130 B-VG). Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann vor allem wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet und den Instanzenzug erschöpft hat. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in Senaten (Art. 135 I B-VG).

b) Verfassungsgerichtshof

Der nicht ständig, sondern in Sessionen tagende Verfassungsgerichtshof (Judenplatz 11, Wien 1) erkennt (als Kassationsgericht) auf Antrag eines jeweils Berechtigten beispielsweise über vermögensrechtliche Ansprüche gegen Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind, über bestimmte Kompetenzkonflikte (Zuständigkeitsstreitigkeiten), über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen (Art. 139 B-VG, Verordnungsprüfungsverfahren), über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen oder Landesgesetzen (Art. 140 B-VG, Gesetzesprüfungsverfahren, Aufhebung wird vom Bundeskanzler kundgemacht, wirksam mit Ablauf des Tages der Aufhebung oder ab besonders bestimmtem Zeitpunkt), über die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte (Grundrechte) durch einen Bescheid nach Erschöpfung des Verwaltungsinstanzenzugs (Bescheidprüfungsverfahren, praktisch besonders wichtig), über Anfechtung von Wahlen und über Anklagen gegen oberste Staatsorgane (z. B. Bundesministeranklage). Er besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern (Art. 147 I B-VG), die auf Grund von Vorschlägen der Bundesregierung, des Nationalrats und des Bundesrats vom Bundespräsidenten ernannt werden. Die näheren Bestimmungen über seine Organisation und sein Verfahren sind durch besonderes Gesetz geregelt.

8. (Achtes Hauptstück) Volksanwaltschaft (Art. 148a-148j B-VG)

Jedermann kann sich bei der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Missstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten beschweren, sofern er von diesen Missständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Jede solche Beschwerde ist von der Volksanwaltschaft zu prüfen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen (Art. 148a I B-VG).

Sitz der Volksanwaltschaft ist Wien. Sie besteht aus drei Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre mit der einmaligen Möglichkeit der Wiederwahl (Art. 148g B-VG).

9. (Neuntes Hauptstück) Schlussbestimmungen (Art. 149-152 B-VG)

Als weitere Verfassungsgesetze haben zu gelten das Staatsgrundgesetz vom 21. 12. 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, das Gesetz vom 27. 10. 1862 zum Schutze des Hausrechts, der Beschluss der provisorischen Nationalversammlung vom 30. 10. 1918, das Gesetz vom 3. 4. 1919 betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen, das Gesetz vom 3. 4. 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden sowie Abschnitt V des III. Teiles des Staatsvertrags von Saint-Germain vom 10. 9. 1919.

10. Zusätzliche Bundesverfassungsgesetze und zusätzliche Verfassungsbestimmungen

Zusätzliche Bundesverfassungsgesetze sind die nach Art. 44 I B-VG erlassenen Gesetze wie beispielsweise das Bundesverfassungsgesetz über die Neutralität Österreichs (BGBl. 1955, 211) oder das Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BGBl. 1974, 396). Verfassungsbestimmungen sind auch in einfachen Gesetzen mit Zustimmung des Bundesrats geschaffen worden (z. B. § 55 VI StVO). Außerdem sind bestimmte internationale Abkommen in das österreichische Verfassungsrecht integriert (wie z. B. die Europäische Menschenrechtskonvention [Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet in Rom am 4. 11. 1950, allgemein in Kraft ab 3. 9. 1953], vgl. auch die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Absichtserklärung (Declaration) angenommene Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. 12. 1948).

Insgesamt ist das Verfassungsrecht Österreichs (Verfassungsrecht im formellen Sinne) also sehr komplex. Den Kern bildet als Stammgesetz das Bundes-Verfassungsgesetz. Daneben bestehen aber mehr als 70 weitere Bundesverfassungsgesetze, mehr als 12 verfassungsändernde Staatsverträge, mehr als 650 in einfachen Gesetzen enthaltene, nicht in jedem Fall wirklich grundlegende Verfassungsbestimmungen und mehr als 300 in Staatsverträgen enthaltene Verfassungsbestimmungen.

11. Grundrechte

Die entweder jedem Menschen (Menschenrechte) oder (nur) jedem Staatsbürger (Staatsbürgerrechte) als subjektive öffentliche Rechte zustehenden, meist der Abwehr staatlicher Eingriffe (lat. status negativus), später aber auch der Teilhabe und dem sozialen Schutz des Einzelnen (lat. status activus, status positivus) dienenden Grundrechte sind in Österreich nicht durch einen einheitlichen Grundrechtskatalog geschützt. Bedeutsam sind vor allem das gemäß Art. 149 B-VG in Verfassungsrang übergeleitete Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. 12. 1867 (RGBl. 142/1867), die vom Europarat erstellte, in Österreich im Verfassungsrang beschlossene Europäische Menschenrechtskonvention (BGBl. 1958, 210), die mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wirksam gewordene Europäische Grundrechtecharta, zahlreiche internationale Spezialkonventionen sowie österreichische Einzelgesetze wie beispielsweise das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (BGBl. 1998, 684) oder § 1 des Datenschutzgesetzes von 1978. Die wichtigsten einzelnen Grundrechte sind die Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG 1867), das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), das Verbot der Folter (Art. 3 EMRK), das Verbot der Todesstrafe (Art. 85 B-VG, Art. 1 1. Zusatzprotokoll der EMRK), das Hausrecht, das Fernmeldegeheimnis, der Datenschutz, die Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK), das Recht auf Eheschließung und Familienförderung (Art. 12 EMRK), der Schutz der persönlichen Freiheit und Sicherheit, das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 83 II B-VG), die grundsätzliche Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG 1867, Art. 1 1. Zusatzprotokoll EMRK, Menschenrecht), die Berufsfreiheit, die Erwerbsfreiheit (Art. 6 StGG 1867, Staatsbürgerrecht), die Vereinsfreiheit (Art. 12 StGG 1867, Art. 11 EMRK), das Wahlrecht (politisches Grundrecht), die Meinungsfreiheit (Art. 13 StGG 1867, Art. 10 EMRK), die Freiheit der Wissenschaft (Art. 17 StGG 1867), die Freiheit des Unterrichts (Art. 17 II 2 B-VG), das Recht auf Bildung (Art. 2 1. Zusatzprotokoll EMRK), die Glaubensfreiheit (Art. 14 StGG 1867, Art. 9 EMRK) und die Religionsfreiheit (Art. 15 StGG 1867).

Verschiedene Grundrechte enthalten einen (ausdrücklichen) Gesetzesvorbehalt. Auf seiner Grundlage darf der einfache Gesetzgeber Ausnahmen und Beschränkungen der Grundrechte festlegen (z. B.- trotz Freiheit Verhaftung von Straftätern, trotz Eigentum Besteuerung). Eine Drittwirkung der Grundrechte zu Gunsten privater Dritter besteht nicht.

Grundrechte muss der Staat im Übrigen auch gewährleisten. Er muss also notwendige Schutzbestimmungen schaffen. Unterlässt er dies, kann sein Verhalten verfassungswidrig sein.

Geprüft wird die Einhaltung der Grundrechte von der Gerichtsbarkeit in ihrem jeweiligen Instanzenzug. Gerichte können als verfassungswidrig angesehene Gesetze dem Verfassungsgerichtshof vorlegen. Innerhalb des Europarats regelt die Europäische Menschenrechtskonvention das Verfahren zur Durchsetzung der Grundrechte, während weltweit die Verwirklichung der Menschenrechten schwierig ist.

 

IV. Land (z. B. Tirol=

Bei dem Erlass der nach Art. 99 B-VG durch Landesverfassungsgesetz vom Landesgesetzgeber (Landtag) zu erlassenden Landesverfassung (z. B. Tiroler Landesordnung) muss grundsätzlich mindestens die Hälfte der Mitglieder des Landtags anwesend sein und müssen zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder zustimmen. Landesverfassungsrecht muss ausdrücklich als Landesverfassungsgesetz oder Landesverfassungsbestimmung bezeichnet sein. Das Landesverfassungsgesetz darf die Bundesverfassung nicht verletzen (z. B. kein Zweikammersystem wegen Art. 95 I B-VG, keine Direktwahl des Landeshauptmanns wegen Art. 101 B-VG).


§ 4 Verwaltung

A) Rechtswirklichkeit

B) Wesen

C) Arten

D) Rechtsgrundlagen

E) Verwaltungsorganisation

F) Verwaltungshandeln

 

A) Rechtswirklichkeit

Seit seiner Entstehung hat der Staat nicht nur eine Verfassung für die allgemeinen grundlegenden Angelegenheiten einschließlich der dafür erforderlichen Organisation, sondern bedarf auch einer Einrichtung für die Ausführung aller einfacheren einzelnen Angelegenheiten. Sie erfasst außer allen dem Staat über die Staatsangehörigkeit besonders verbundenen Menschen auch die Staatenlosen und die anderen Staaten zugehörigen Menschen. Sie werden in der modernen Zivilisation in vielfältiger Hinsicht vom Staat verwaltet.

Bereits die Geburt eines Menschen muss (nach dem Personenstandsgesetz) dem Staat angezeigt werden. Dabei muss auch ein bestimmter Name festgelegt werden, der sich teils aus der Herkunft von den Eltern ergibt (Familienname), teils von den Eltern aus der beschränkten Zahl der herkömmlichen Namen frei ausgewählt werden kann (Vorname z. B. auch Maria in Verbindung mit einem anderen Vornamen für Männer). Auf Grund der Geburtsanzeige kann eine Geburtsurkunde ausgestellt werden, die zu Gunsten des Betroffenen seine Geburt während seines gesamten Lebens beweist.

Mit der Geburt wird der Betreffende grundsätzlich mit einer Wohnadresse gemeldet (Meldegesetz). Sobald seine Eltern für ihn oder später er selbst den Wohnsitz ändert, muss er dies der Meldebehörde mitteilen. Bei der bisherigen Meldebehörde muss der Meldepflichtige sich grundsätzlich abmelden, bei der neuen Meldebehörde sich anmelden.

Für jedes Kind haben Eltern mit Wohnsitz in Österreich unabhängig von ihrem Einkommen Anspruch auf staatliche Familienbeihilfe. Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, unter bestimmten Umständen auch darüber hinaus bis höchstens zur Vollendung des 25. Lebensjahrs. Eltern müssen aber die Familienbeihilfe besonders bei ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen.

Für die Erziehung und Betreuung von Kindern bestehen teils staatliche bzw. kommunale, teils freie Einrichtungen. Für die Aufnahme in einen staatlichen Kindergarten ist ein besonderer Antrag zu stellen. Auch wenn der Staat in der Frühzeit der Erziehung keinen eigenständigen, vom Erziehungsrecht der Eltern unabhängigen Auftrag hat, eröffnet der Kindergarten doch über das familiäre Umfeld hinaus erweiterte Erfahrungsmöglichkeiten, weshalb ab Herbst 2010 ein kostenloses verpflichtendes Kindergartenjahr (mindestens 20 Stunden an mindestens 4 Tagen pro Woche im Jahr vor Schuleintritt) besteht.

Mit der Vollendung des sechsten Lebensjahrs wird jedes Kind, das sich dauernd in Österreich aufhält, grundsätzlich mit Wirkung zum nächstfolgenden 1. September zum Besuch einer Schule verpflichtet (Schulunterrichtsgesetz). Die in Österreich auf Maria Theresia zurückzuführende allgemeine Schulpflicht dauert neun Jahre, wobei meist mit vier Jahren Volksschule oder Grundschule begonnen wird. Im Schulwesen beansprucht der Staat einen eigenständigen, vom Erziehungsrecht der Eltern unabhängigen Auftrag und verwaltet die Schüler entsprechend.

Hat ein Mensch ein Bedürfnis nach einem von einer staatlichen Stelle ausgegebenen Identitätsnachweis, kann er einen Personalausweis beantragen. Allerdings besteht keine Ausweispflicht. Deswegen steht es den Betroffenen frei, ob sie einen Personalausweis beantragen wollen.

Benötigt jemand eine Bestätigung für seine Staatsangehörigkeit Österreichs, kann er einen Staatsbürgerschaftsnachweis beantragen. Der Antrag ist an die Gemeinde bzw. den Magistrat bzw. bei Hauptwohnsitz im Ausland an die jeweils zuständige Vertretungsbehörde Österreichs zu stellen. Bei der Antragstellung ist der zuständigen Behörde der Besitz bzw. Erwerb der Staatsbürgerschaft Österreichs nachzuweisen.

Will ein Österreicher in das Ausland reisen, benötigt er dazu grundsätzlich einen Reisepass (seit 2009 Sicherheitspass mit Chip mit Fingerabdrücken). Dieser muss bei den Magistraten oder Bezirkshauptmannschaften oder bestimmten berechtigten Gemeinden beantragt werden. Er gilt zehn Jahre und muss dann erneut beantragt werden.

Will jemand in Österreich ein Kraftfahrzeug führen, benötigt er dafür eine Lenkberechtigung. Sie wird auf Antrag nach Durchführung einer vorgeschriebenen Ausbildung und erfolgreicher Ablegung einer Prüfung verliehen. Sie wird als Führerschein bezeichnet, für den innerhalb der Europäischen Union überwiegend einheitliche Regeln gelten.

Will jemand ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr benutzen, muss dieses dafür besonders zugelassen sein. Ehe das Kraftfahrzeug zugelassen werden kann, muss zur Absicherung eventuell durch die Kraftfahrzeugbenutzung Geschädigter eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Bei der Zulassung wird von der zuständigen Behörde bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Zulassungsbestätigung ausgestellt.

Junge Männer sind dem Staat grundsätzlich zu einem Wehrdienst verpflichtet. Zur Überprüfung ihrer Tauglichkeit erfolgt im vorgesehenen Zeitpunkt eine Musterung. Auf Antrag ist statt Ableistung des Wehrdiensts auch Ableistung eines Zivildiensts möglich.

Will jemand nach dem erfolgreichen Abschluss der schulischen Ausbildung ein Studium aufnehmen, muss er dafür besonders zugelassen werden. Dafür muss er einen entsprechenden Antrag stellen und die erforderlichen Unterlagen vorlegen. Nach der Zulassung muss er zahlreiche weitere Anträge bei den zuständigen Stellen im Rahmen seiner Ausbildung stellen (z. B. für Prüfungen) und entsprechend viele Verfahren durchlaufen.

Findet er nach seiner gesamten Ausbildung keinen Arbeitsplatz, kann er sich an die Arbeitsmarktverwaltung (Arbeitsmarktservice) wenden. Hat er Arbeit, muss er vom erzielten Lohn oder Einkommen Steuern und gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Will er heiraten oder ein Grundstück kaufen und ein Haus bauen, muss er ebenfalls bei den zuständigen Behörden Anträge stellen.

Selbst der Tod jedes Menschen erfordert eine besondere Anzeige bei der zuständigen Behörde und führt grundsätzlich zur Ausstellung einer besonderen Sterbeurkunde. Dementsprechend begleiten den Menschen von der Wiege bis zur Bahre viele Formulare bzw. zahlreiche Verwaltungsvorgänge, in denen der Staat, der freilich auch nichthoheitlich tätig werden kann (Privatwirtschaftsverwaltung beispielsweise für Krankenhäuser, Versorgungsunternehmen oder Wohnungsbauunternehmen sowie Erwerb von Verwaltungsmaterial, Beantragung einer Baugenehmigung, Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs, Vergabe öffentlicher Aufträge oder Subventionen [öffentlichrechtlich dagegen öffentlichrechtliche Stipendien]) grundsätzlich dem Einzelnen hoheitlich gegenübersteht. Diese Lage besteht nicht nur in Österreich, sondern weltweit, wobei die Dichte der Verwaltungstätigkeit am ehesten von der Dichte der Besiedlung abhängt.

 

B) Wesen

Verwaltung ist die auf längere Dauer angelegte Besorgung einer Angelegenheit oder mehrerer Angelegenheiten für den dafür Zuständigen. Sie wird von demjenigen durchgeführt, der dazu Gewalt hat. Bedeutsam ist dabei weniger die Verwaltung der Angelegenheiten des Einzelnen durch ihn selbst und mehr die Verwaltung der Angelegenheiten aller durch den dafür die Zuständigkeit beanspruchenden Staat und seine monokratisch oder kollegial gestalteten Organe und Organwalter auf Grund der Hoheitsgewalt.

Hinsichtlich der Besorgung der Angelegenheiten der Allgemeinheit durch den Staat wird dabei seit dem 17./18. Jahrhundert sachlich eingegrenzt. Für die Schaffung neuer Gesetze ist die besondere gesetzgebende Gewalt (Legislative) als zuständig erklärt, deren Grundregeln in der Verfassung (Art. 24ff. B-VG) und deren Einzelheiten in Geschäftsordnungen niedergelegt sind, für die Überprüfung der Ausführung der Gesetze auf ihre Rechtmäßigkeit die besondere rechtsprechende Gewalt (Judikative), deren Grundregeln in der Verfassung (z. B. Art. 82 B-VG) und deren Verfahren in besonderen Verfahrensordnungen (z. B. Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung) bestimmt sind. Da auch die grundlegenden politischen Entscheidungen der Regierung keine einfache Besorgung von Angelegenheiten sind, ist Verwaltung also die Besorgung der Angelegenheiten der Allgemeinheit durch den Staat, die nicht Gesetzgebung, Rechtsprechung und Regierungstätigkeit ist (bzw. [verkürzt] jede Ausführung von Gesetzen, die nicht Gerichtsbarkeit ist).

Die Besorgung der Angelegenheiten der Allgemeinheit durch den Staat erfolgt durch einzelne bestimmte Handlungen von Organen (Art. 20 I 1 B-VG), wobei (neben den Gesetzgebungsorganen Nationalrat, Bundesrat und Landtag und den Rechtsprechungsorganen oder Gerichten) für die Ausführung der Gesetze die besonderen Verwaltungsorgane wie Bundespräsident, Bundesregierung und Bundesminister zuständig sind. Diese entweder monokratisch (z. B. Bundespräsident) oder kollegial (z. B. Bundesregierung) gestalteten Einrichtungen werden meist als Behörden (oder auch Ämter) (sowie in der Privatwirtschaftsverwaltung als sonstige Dienststellen) bezeichnet. Tätig werden in ihnen jeweils Menschen als Organwalter bzw. Amtsträger oder Funktionsträger (vielfach Beamte).

Der Grund für die Verwaltung ist die Notwendigkeit gemeinverträglichen Verhaltens für das Gemeinwohl. Da gemeinverträgliches Verhalten dem Interesse Einzelner widersprechen kann, kann es oft nur gegen den Widerstand Einzelner verwirklicht werden, weshalb der Staat eine übergeordnete Gewalt (Hoheitsgewalt) benötigt und beansprucht. Sie bringt notwendigerweise eine Freiheitsbeschränkung des Einzelnen mit sich, so dass staatliche Verwaltung immer auch Beschränkung der Freiheit des Einzelnen bedeutet.

Die Grundsätze der Verwaltungstätigkeit sind in Österreich ebenfalls in der Verfassung niedergelegt. Damit ist ein formeller Verwaltungsbegriff geschaffen. Seine Kennzeichen sind Gesetzesgebundenheit (Legalitätsprinzip, str. für Privatwirtschaftsverwaltung) und Weisungsgebundenheit.

Nach Art. 18 I B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden (Gesetzesgebundenheit). Dies beruht darauf, dass Verwaltung grundsätzlich Eingriff in die Freiheit des Einzelnen bedeutet. Im Rechtsstaat darf in die Freiheit des Einzelnen aber im Grundsatz nur eingegriffen werden, wenn und soweit die Allgemeinheit dies durch die dafür zuständigen Abgeordneten öffentlich und allgemein für die Zukunft beschlossen hat.

Die unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder die Verwaltung führenden, nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählten Organe, ernannten berufsmäßigen Organe oder vertraglich bestellten Organe sind den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit in Gesetzen gemäß (Art. 20) Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen (Anordnungen ohne Außenwirkung) gebunden Art. 20 I 1, 2 B-VG Weisungsgebundenheit). Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung (nur) ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde (Art. 20 I 3 B-VG) und kann unter Bekanntgabe rechtlicher Bedenken schriftliche Form der Weisung verlangen.

Von der Verwaltung in diesem durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Regierung bereits eingeschränkten Sinn der Besorgung der Angelegenheiten der Allgemeinheit durch den Staat sind noch weitere kleinere Bereiche auszunehmen. Parlamentsverwaltung ist zwar an sich Verwaltung, erfolgt aber nicht durch allgemeine Verwaltungsbehörden, sondern durch die eigene Parlamentsverwaltung, Justizverwaltung ist zwar ebenfalls Verwaltung, doch ist dafür die besondere Justizverwaltung zuständig. Rechnungshof und Volksanwaltschaft haben kraft Verfassung ebenfalls eine Sonderstellung innerhalb der staatlichen Verwaltung.

 

C) Arten

Die damit als Ausführung der Gesetze eingegrenzte Verwaltung ist ein sehr umfassender Lebensbereich der zivilisierten menschlichen Gesellschaft. Zum besseren Verständnis unterscheidet die Verwaltungslehre deshalb verschiedene Arten der Verwaltung. Gliederungsgesichtspunkte sind dabei das Verwaltungssubjekt, das Verwaltungsgebiet und das Verwaltungsziel.

 

I. Verwaltungssubjekt

1. Vereinte Nationen

Die Vereinten Nationen sind kein Staat. Ihre Verwaltungstätigkeit ist deshalb auch nicht umfassend. Die Vereinten Nationen führen aber doch zahlreiche Einzelprogramme unter Verwendung beträchtlicher Mittel durch, so dass sie auch eine entsprechende Verwaltungsorganisation benötigen und haben.

2. Europäische Union

Die Europäische Union ist kein Staat. Im Verhältnis zu ihrer politischen Bedeutung hat sie keine umfangreiche eigene Verwaltung, so dass das Recht der Europäischen Union überwiegend mitgliedstaatlich vollzogen wird. Daneben besteht aber auch eine gemeinschaftsunmittelbare Verwaltung etwa für Personal, Haushalt, Sozialfonds, Einfuhrkontrolle, Verkehr u. s. w.

3. Österreich

Der Bundesstaat Österreich ist erst allmählich aus seinen einzelnen Ländern entstanden. Vielleicht deswegen erfolgt die Ausführung der Bundesgesetze nicht vorrangig über Bundesbehörden (unmittelbare Bundesverwaltung wie z. B. Sicherheitsverwaltung, Bundespolizeidirektion, Finanzverwaltung). Vielmehr werden überwiegend (Landeshauptmann und ihm unterstellte) Landesbehörden (Bezirksverwaltungsbehörde) tätig (mittelbare Bundesverwaltung wie z. B. Gewerbeverwaltung, Wasserverwaltung).

Dabei ist Österreich eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Innerhalb dieser ist es wegen der besonderen Bedeutung der Menschen eine Körperschaft. Weil sie durch die Grenzen bestimmt wird, liegt eine Gebietskörperschaft vor, keine Personalkörperschaft.

4. Bundesland (z. B.Tirol)

Die Landesverwaltung jedes ebenfalls eine Gebietskörperschaft darstellenden Bundeslands führt die Landesgesetze und einen Teil der Bundesgesetze aus. Soweit Bundesgesetze ausgeführt werden, handelt es sich um Bundesverwaltung. Da in diesem Bereich keine Bundesbehörden tätig werden, liegt mittelbare (durch Landesbehörden vermittelte) Bundesverwaltung vor.

5. Gemeinde

Die gleichfalls als Gebietskörperschaft anzusehenden Gemeinden führen teils Bundesrecht, teils Landesrecht und teils eigenes Recht aus. Im Bereich der eigenen Angelegenheiten besteht Selbstverwaltung. In den übertragenen Angelegenheiten werden die Gemeinden für den Staat tätig.

6. Weitere Verwaltungssubjekte können beispielsweise Universitäten (Anstalten des öffentlichen Rechtes) oder Fonds (z. B. Forschungsförderungsfonds) und Stiftungen des öffentlichen Rechtes sein.

 

II. Sachgebiet

Angesichts der Weite menschlicher Angelegenheiten lässt sich die Verwaltung in zahlreiche Sachgebiete gliedern. Eine einfache Orientierung ermöglicht die Aufteilung der Bundesregierung in Ministerien. Danach kann es beispielsweise eine Außenverwaltung, eine Innenverwaltung, eine Justizverwaltung, eine Finanzverwaltung oder eine Heeresverwaltung und viele andere Verwaltungssachgebiete (Verkehr, Wissenschaft, Unterricht, Gesundheit, Landwirtschaft, Umwelt, Technik, Frauen, Europa, Zukunft u. s. w.) geben.

 

III. Verwaltungsziel

1. Eingriffsverwaltung

Am Beginn der Verwaltung steht der Eingriff des Staates in die Freiheit des Einzelnen zur Sicherung gemeinverträglichen Verhaltens. Er wird etwa in der Steuerpflicht oder in der Meldepflicht deutlich sichtbar. In der Gegenwart zeigt sich die Eingriffsverwaltung beispielsweise in Verkehrskontrollen, Telefonüberwachungen, externen Zugriffen auf Personal Computer, Videokameras, Spitzel in Hörsälen, Anordnungen von Institutsvorständen zur Ablieferung von Anwesenheitslisten in Lehrveranstaltungen von Kollegen, biometrischen Passfotos u. s. w.

Für diese Eingriffsverwaltung muss die Freiheit des Einzelnen der Grundsatz sein. Zwang darf nur ausnahmsweise angewendet werden. Er darf nicht Selbstzweck sein, sondern muss mittelbar der Sicherung der Freiheit dienen.

Deswegen bedarf der Zwang einer gesetzlichen Grundlage. Im Rechtsstaat darf der Staat die grundsätzliche Freiheit des Einzelnen nur verletzen, wenn ein allgemeines Gesetz dies erlaubt. Ein solches von den Vertretern der Einzelnen als Abgeordneten beschlossenes Gesetz darf grundsätzlich nur für die Zukunft wirken und muss dem Verfassungsrecht entsprechen, um die immer möglichen Missbräuche der Eingriffsverwaltung so gering wie möglich zu halten und ihre nachträgliche Überprüfung durch die Rechtsprechung zu sichern.

2. Leistungsverwaltung

Mit der starken Zunahme der Menschen im 19. Jahrhundert und dem Wechsel von der landwirtschaftlichen Gesellschaft zur industriellen Gesellschaft zeigte sich vor allem in den neuen Ballungszentren ein Bedürfnis der Menschen nicht nur nach Freiheit vom Staat, sondern auch nach Leistung durch den Staat. In Ermangelung anderer Möglichkeiten übernahm der Staat Leistungen zur Daseinssicherung oder Daseinsfürsorge. Sie betreffen etwa Wasser, Strom, Gas, Verkehr, Entsorgung, Gesundheit, Bildung oder soziale Sicherheit (Sozialversicherung), für die umfangreiche Verwaltungen des Staates für den Einzelnen geschaffen wurden.

 

D) Rechtsgrundlagen

Verwaltungsrecht ist das die Verwaltung betreffende Recht. Formelles Verwaltungsrecht ist das die Organisation und das Verfahren der Verwaltung erfassende Recht. Materielles Verwaltungsrecht ist das von der Verwaltung anzuwendende und das von der Verwaltung geschaffene Recht.

Wegen des großen, ständig wachsenden Umfangs der Verwaltung gibt es für das die Verwaltung betreffende Recht kein einheitliches umfassendes Verwaltungsgesetzbuch. Die wichtigsten Grundsätze des Verwaltungsrechts sind in das Bundes-Verfassungsgesetz aufgenommen. Daneben bestehen zahlreiche einzelne Verwaltungsgesetze des Bundes und der Länder über den Aufbau der Verwaltung, den Inhalt der Verwaltungstätigkeit (materielles Verwaltungsrecht) und den Ablauf der verwaltungsbehördlichen Entscheidungsverfahren, darunter insbesondere Verwaltungsverfahrensgesetze, wobei zwischen allgemeinen Bestimmungen (allgemeines Verwaltungsrecht mit allgemeinen Lehren und Grundsätzen) und besonderen Bestimmungen (besonderes Verwaltungsrecht z. B. Baurecht, Gewerberecht, Wasserrecht) unterschieden werden kann.

 

I. Verfassungsbestimmungen

1. Legalitätsgrundsatz

Die gesamte staatliche Verwaltung (einschließlich der Gerichtsbarkeit) darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden (Art. 18 I B-VG).

2. Weisungsgrundsatz

Die Organe der Verwaltung sind den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit in Gesetzen gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden (Art. 20 I 2 B-VG).

3. Ressortgrundsatz

Die obersten Organe der Vollziehung sind (in der Bundesverwaltung) der Bundespräsident, die Bundesregierung, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie (in der Landesverwaltung die Landesregierung bzw.) die Mitglieder der Landesregierungen (Art. 19 I B-VG).

4. Kompetenzen des Bundespräsidenten und der Bundesregierung

Art. 60ff. B-VG

5. Bundesheer

Art. 79ff. B-VG

6. Bundesschulbehörden

Art. 81ff. B-VG

7. Nachgeordnete Verwaltungsbehörden

Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung und damit vor allem der Tätigkeit der nachgeordneten Verwaltungsbehörden sind (im Rahmen der Garantien der Verfassung und Verwaltung) die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, der Asylgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof berufen (Art. 129 B-VG).

 

II. Verwaltungsgesetze

Auf Grund des großen Umfangs der Verwaltung gibt es sehr viele besondere Verwaltungsgesetze. Ihre Gesamtzahl ist nicht mehr überschaubar. Dementsprechend umfangreich ist das (materielle besondere) Verwaltungsrecht, für das sich etwa folgende zehn Sachgruppen bilden lassen.

1. Innere Verwaltung

Wichtige einzelne Gesetze sind beispielsweise das Staatsbürgerschaftsgesetz, das Meldegesetz, das Passgesetz, das Waffengesetz, das Fremdenpolizeigesetz, das Asylgesetz oder das Sicherheitspolizeigesetz (etwa 26000 Polizeibeamte, Gliederung der Sicherheitspolizei in je eine Zentrale (Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeidirektionen) pro Bundesland, darunter Bezirkskommandos und örtliche Polizeiinspektionen).

2. Wehrwesen

Die bedeutsamsten Bestimmungen sind im Wehrgesetz und im Zivildienstgesetz enthalten.

3. Öffentlicher Dienst

Öffentlicher Dienst ist eine Gesamtbezeichnung für die zur Ausführung der Gesetze vom Staat Beschäftigten. Ihre Zahl ist sehr groß, wobei seit dem Ende des 20. Jahrhunderts zahlreiche Beamte durch Vertragsbedienstete ersetzt wurden. Die wichtigsten Regelungen finden sich im Beamtendienstrechtsgesetz, im Vertragsbedienstetengesetz, im Gehaltsgesetz und für den Ruhestand im Pensionsgesetz.

4. Wirtschaft

Bedeutsame Bereiche regeln beispielsweise die Gewerbeordnung, das Ladenschlussgesetz, das Produktsicherheitsgesetz, das Landwirtschaftsgesetz oder das Elektrizitätswirtschaftsgesetz.

5. Kultur

Im Mittelpunkt der Kultur stehen Schule und Universität. Wichtige Gesetze sind das Schulorganisationsgesetz oder das Universitätsgesetz. Bedeutung kommt auch dem Studienförderungsgesetz zu.

6. Gesundheit

Z. B. Krankenanstaltengesetz, Sonderabfallgesetz, Wasserrechtsgesetz

7. Verkehr

Z. B. Straßenverkehrsordnung (Legislative Bund, Vollzug Land), Kraftfahrgesetz (Legislative und Vollziehung Bund), Bundesstraßengesetz, Eisenbahngesetz

8. Arbeit

Z. B. Arbeitnehmerschutzgesetz, im Übrigen überwiegend Privatrecht

9. Finanzen

Der Staat erzielt die zur Bezahlung seiner umfangreichen Verwaltung erforderlichen Einnahmen überwiegend durch Steuern, also Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Staates sind. Diese betreffen alle Lebensbereiche, in denen Mittel vorhanden sind und sich eine Mehrheit von Abgeordneten auf einen zwangsweisen Einzug von Teilen dieser Mittel zu Gunsten der Allgemeinheit (einschließlich ihrer eigenen Diäten) einigt (z. B. Einkommen, Lohn, Umsatz, Grundstück, Kraftfahrzeug, Mineralöl, Tabak, Alkohol, Versicherung, Hund). Dementsprechend sind zahlreiche einzelne Steuergesetze erlassen und finden sich auch Bundesabgaben, Landesabgaben und Gemeindeabgaben nebeneinander.

Wichtigstes Abgabengesetz ist die Bundesabgabenordnung.

10. Soziales

Im Sozialbereich verteilt der Staat von oben nach unten (z. B. mittels Familienbeihilfe) um. Er entzieht den verhältnismäßig wenigen Reichen Mittel zu Gunsten der verhältnismäßig vielen Armen. Je mehr Umverteilung vom Parlament beschlossen wird, desto wahrscheinlicher werden die entsprechenden Abgeordneten von den zahlreichen Armen gewählt.

Besondere Bedeutung hat dabei auch das ab 1881 von Reichskanzler Otto von Bismarck im Deutschen Reich eingeführte, durch besondere Sozialversicherungsträger verwaltete Sozialversicherungsrecht (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pensionsversicherung, Arbeitslosenversicherung). Sehr wichtig ist dabei in Österreich das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz. Die Finanzierung der zwingenden Sozialversicherung erfolgt über Beiträge der Dienstnehmer und der Arbeitgeber sowie Zuschüsse aus Steuermitteln.

Eine Mindestsicherung soll allen ein bundeseinheitliches Mindesteinkommen sichern.

 

III. Verwaltungsverfahrensgesetze

Verwaltungsverfahrensgesetz ist das die Verwaltungsverfahren allgemein oder grundsätzlich ordnende Gesetz. Es betrifft das formelle Verfahren im Bereich der Verwaltung (formelles Verwaltungsrecht). Dieses muss im Rechtsstaat den Gesetzen entsprechen (Legalitätsgrundsatz, Art. 18 B-VG).

Bedeutsam hierfür ist besonders die Zuständigkeit. Daneben fragt sich, was geschehen muss und was man dagegen tun kann. Schließlich geht es auch um die Kosten des Verfahrens.

Geregelt ist das Verwaltungsverfahrensrecht vor allem in vier Gesetzen. In ihrer Mitte steht das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das von einem Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) begleitet wird. Die von den Verwaltungsbehörden in Strafbescheiden zu verhängenden Verwaltungsstrafen, bei denen der Betroffene im Gegensatz zu den Strafurteilen der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht vorbestraft ist, sind im Verwaltungsstrafgesetz (VStG) behandelt, die Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen zur zwangsweisen tatsächlichen Durchsetzung der Verwaltungsmaßnahmen im Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG mit den Möglichkeiten der Pfändung, Ersatzvornahme oder der Zwangsstrafe).

 

E) Verwaltungsorganisation

I. Unmittelbare Bundesverwaltung

In Art. 102 II B-VG sind die Angelegenheiten bestimmt, die im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereichs unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden können. Dazu gehören etwa Passwesen, Asyl, Bundesfinanzen, Geldwesen, Justizwesen, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, Meldewesen, Waffenwesen, Verkehrswesen, Arbeitsrecht, Denkmalschutz, Bundespolizei, Schulwesen, öffentliches Auftragswesen und manche andere Angelegenheit. Bei dieser Bundesverwaltung durch eigene Bundesbehörden liegt unmittelbare Bundesverwaltung vor.

 

II. Mittelbare Bundesverwaltung

Mittelbare Bundesverwaltung ist die von Landesbehörden (in erster Instanz von der Bezirkshauptmannschaft, in zweiter Instanz von dem Landeshauptmann in Bindungen an Weisungen des zuständigen Bundesministers) besorgte Ausführung von Bundesgesetzen. Sie betrifft etwa das Gewerberecht(, aber nicht die Gerichtsbarkeit, Fremdenpolizei, Passwesen oder das Mineralrohstoffrecht). Sie ist insgesamt von erheblicher tatsächlicher Bedeutung (Haupttypus der Bundesverwaltung).

 

III. Landesverwaltung

Landesverwaltung ist grundsätzlich die Ausführung der Landesgesetze durch Landesbehörden, zu der aber die mittelbare Bundesverwaltung als Ausführung von Bundesgesetzen durch Landesbehörden hinzukommt. Oberstes Organ der Landesverwaltung ist das vom Landtag gewählte Kollegialorgan Landesregierung (Landeshauptmann als primus inter pares und Landesräte), deren Aufgaben (unter Leitung des Landeshauptmanns bzw. des jeweils zuständigen Landesrats) vom Amt der Landesregierung unterstützt, ausgeführt oder wahrgenommen werden, dessen Behördenleiter der (rechtskundige Verwaltungsbeamte) Landesamtsdirektor ist (Art. 106 B-VG). Erstinstanzliche Landesbehörde ist grundsätzlich die Bezirkshauptmannschaft bzw. in statutarischen Städten als Gemeindeamt der Magistrat (Art. 116 III 4 B-VG) bzw. der Bürgermeister (Art. 119 I, II B-VG), zweitinstanzliche Landesbehörde der Landeshauptmann.

Möglich ist neben der unmittelbaren Landesverwaltung auch mittelbare Landesverwaltung (z. B. Art. 97 II B-VG).

IV. Selbstverwaltung

Kern der vom Staat den Gemeinden unter staatlicher Aufsicht überlassenen gemeindlichen Selbstverwaltung ist der eigene Wirkungsbereich (z. B. örtliche Raumplanung oder örtliche Abfallwirtschaft), in dem der Bürgermeister meist Behörde erster Instanz, der Gemeinderat Behörde zweiter Instanz ist. Jede Gemeinde muss nach Art. 117 B-VG über einen Gemeinderat, einen Gemeindevorstand (in Statutarstädten Stadtsenat), einen Bürgermeister und ein Gemeindeamt verfügen (Art. 117 B-VG) Im übertragenen Wirkungsbereich, in dem die Gemeinde als Bundesbehörde oder als Landesbehörde tätig wird, ist zuständiges Gemeindeorgan der den Weisungen des zuständigen Bundesorgans oder Landesorgans unterliegende Bürgermeister.

 

F) Verwaltungshandeln

I. Internes Verwaltungshandeln

Die Verwaltung bereitet durch internes Handeln ihr externes Handeln vielfach vor. Beispielsweise müssen Wahlunterlagen auf dem laufenden Stand gehalten werden, obwohl Wahlen nur in großen zeitlichen Abständen durchgeführt werden, oder sind Weisungen vorgesetzter Verwaltungsorgane (Organwalter) an nachgeordnete Verwaltungsorgane (Organwalter) zu erteilen oder muss dem tatsächlichen Bau einer neuen Straße eine lange Planung vorhergehen. Das interne Verwaltungshandeln hat noch keine externe Wirkung, ist aber an die Gesetze gebunden, so dass die Grundsätze der Weisungsgebundenheit oder auch der Amtsverschwiegenheit auch im internen Verwaltungshandeln gelten.

 

II. Externes Verwaltungshandeln

Nach außen kann die Verwaltung in verschiedener Weise handeln. Möglich sind vor allem Verordnung, Verwaltungsakt (Bescheid, einschließlich der Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wie Festnahme, Beschlagnahme, Abschleppen oder Wegweisen durch ein vielfach bewaffnetes Hilfsorgan einer Behörde) und Vertrag. Stets gilt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der aber in der Rechtswirklichkeit vielfach verletzt wird (z. B. durch détournement de pouvoir, bei dem die gesetzlich Amtsträgern eingeräumte Macht zu anderen Zwecken wie Diskriminierung und Mobbing missliebiger Berechtigter einerseits und Begünstigung von Lehrbuchkoautoren, pensionierten Institutsmitgliedern oder pensionierten Amtsvorgängern andererseits ohne jede sachliche Berechtigung oder auch nur Begründung missbraucht wird).

1. Verordnung

Nach Art. 18 II B-VG kann jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereichs (gesetzesergänzende, evtl. gesetzesvertretende und ausnahmsweise gesetzesändernde) Verordnungen (z. B. Studienplan, Flächenwidmungsplan, Notverordnung des Bundespräsidenten nach Art. 18 III B-VG) erlassen, wobei in der Verordnung (vielfach Durchführungsverordnung) grundsätzlich nur weniger wichtige Einzelregelungen getroffen werden können. Eine solche Verordnung ist materiell ein Gesetz (materielles Gesetz), weil sie allgemein und abstrakt nach außen wirkt, formell aber kein Gesetz (kein formelles Gesetz), weil sie nicht vom Parlament im verfassungsmäßig vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren beschlossen wird. Sie bedarf einer Ermächtigungsgrundlage in einem Gesetz (gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage) und kann nach Art. 139 B-VG auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft werden.

2. Verwaltungsakt (Bescheid)

Verwaltungsakt ist die Handlung (Akt) der Verwaltung im bestimmten Einzelfall. Sie ist eine individuelle, konkrete Regelung (förmliche hoheitliche Anordnung und Entscheidung und damit (formell und materiell) kein Gesetz. Wegen des Legalitätsgrundsatzes der Verfassung (Art. 18 I B-VG) darf der Verwaltungsakt (Bescheid, Verfügung, Anordnung)) nur auf Grund eines Gesetzes erlassen werden.

Bescheid ist dabei ein individueller hoheitlicher, im Außenverhältnis auf Grund eines förmlichen Verwaltungsverfahrens ergehender normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt.

Innerhalb der Bescheide verpflichtet ein Leistungsbescheid einen Betroffenen zu einer Leistung (bzw. begründet eine Handlungsverpflichtung), die er vor Erlass des Bescheids noch nicht erbringen musste (z. B. Steuerbescheid). Ein Gestaltungsbescheid (Rechtsgestaltungsbescheid) begründet, ändert oder hebt ein Rechtsverhältnis auf (z. B. Verleihung der Staatsbürgerschaft, Baubescheid, Erteilung der Lenkerberechtigung). Ein Feststellungsbescheid klärt verbindlich durch eine Behörde, ob ein strittiges Recht(sverhältnis) besteht oder nicht (konstitutiver Charakter).

a) Anstoß

Jeder Verwaltungsakt bedarf grundsätzlich eines Ausgangspunkts. Dies kann sehr oft ein Antrag eines (Partei genannten) Einzelnen sein (z. B. auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft, die Erteilung einer Fahrerlaubnis, einer Zulassung eines Kraftfahrzeugs oder einer Baugenehmigung oder Baubewilligung), wobei Anbringen der Partei notfalls zu verbessern sind, wozu die Behörde denjenigen auch anleiten muss, der keine professionelle Vertretung etwa durch einen Rechtsanwalt hat (Verbesserungsauftrag, Manuduktion). Unabhängig davon kann aber die Verwaltung auch von Amts wegen ohne Antrag eines Einzelnen tätig werden (z. B. Sperrung einer Straße wegen Lawinengefahr, Entzug einer Fahrerlaubnis, Verbot einer Versammlung).

b) Ermittlungsverfahren

Im Ermittlungsverfahren muss die Verwaltungsbehörde unter Mitwirkung des Betroffenen (Mitwirkungspflicht) den Sachverhalt bzw. die materielle Wahrheit ermitteln und feststellen. Dazu können Anhörungen und Vernehmungen sinnvoll oder notwendig sein. Auch die Erhebung von Beweisen, die von der Behörde frei gewürdigt werden dürfen, kommt in Betracht, wobei den Parteien wegen ihres Rechtes auf Gehör Gelegenheit zur Stellungnahme (auch zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens) gegeben werden muss.

c) Bescheid

Im Anschluss an das Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich ein schriftlicher(, ausnahmsweise ein mündlicher) Bescheid (auf Grund eines formellen Verfahrens erlassene individuelle und konkrete Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit) im Einzelfall gegenüber einem Einzelnen zu erteilen, der mit Verkündung oder (postalische, behördliche oder elektronische) Zustellung erlassen wird. Dieser Bescheid muss die erlassende Behörde, die Geschäftszahl und den Adressaten benennen und als Bescheid bezeichnet werden. Er hat einen notwendigen Inhalt, der aus Spruch, Begründung Rechtsmittelbelehrung und Unterschrift besteht.

aa) Der Bescheid beginnt mit der Kennzeichnung des Sachverhalts. Dem schließt sich unter Nennung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Spruch bzw. die Entscheidung an. Sie kann im Stattgeben oder Genehmigen des Antrags oder in der Zurückweisung oder Abweisung bestehen, wobei im Spruch über Einwendungen entschieden werden kann und eine Entscheidung über die Kosten getroffen werden muss.

bb) Begründung

In der Begründung ist mit der Darstellung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu beginnen. Danach sind die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen darzulegen. Am Ende erfolgt in kurzer Zusammenfassung die auf diese Erwägungen gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, die mit Unterschrift und Nennung aller Beteiligten, die Anspruch auf Zustellung des Bescheids haben, abzuschließen ist.

cc) Die Rechtsmittelbelehrung muss klarstellen, ob der Bescheid einem weiteren Instanzenzug unterliegt. Ist dies der Fall, muss angegeben werden, innerhalb welcher Frist bei welcher Behörde welches Rechtsmittel einzulegen ist (z. B. gegen diesen Bescheid kann Berufung eingelegt werden bei … binnen ….). Bei Bescheiden der letzten Instanz muss auf die Möglichkeit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof mit Nennung der Einbringungsfrist (§ 26 VwGG) und weiterer Erfordernisse (im Sinne des § 28 VwGG) hingewiesen werden.

dd) Weiter ist die Beifügung der Unterschrift oder der Beglaubigung durch die Kanzlei ein zwingendes Erfordernis für den Bescheid (keine Unterschrift – kein Bescheid). Gesetzlich vorgesehene Ausnahmen vom Unterschriftsprinzip sind Bescheide, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden (z. B. Einkommensteuerbescheid erstellt durch das zuständige Finanzamt, aber gedruckt und versendet durch die Bundesrechenzentrum GmbH in Wien auf Grundlage des § 96 Bundesabgabenordnung).

ee) Rechtswidrigkeit

Ein Bescheid kann aus vielen Gründen rechtswidrig sein. Zu ihnen gehören etwa die Unzuständigkeit, die Parteilichkeit, die Willkür oder auch das Fehlen einer Rechtsgrundlage. Zumindest materiell rechtswidrig entscheidet auch die Behörde, die einen rechtswidrigen Rechtssatz anwendet.

d) Rechtsmittel

Rechtsmittel gegen den (z. B. wegen Zuständigkeitsmangels, Verfahrensmangels oder Rechtswidrigkeit des Inhalts angreifbaren) Bescheid ist grundsätzlich die Berufung (§§ 63ff. AVG). Sie muss grundsätzlich binnen zweier Wochen bei der Entscheidungsbehörde, die den Bescheid mittels Berufungsvorentscheidung, gegen den dann ein Vorlageantrag möglich ist, abändern kann, eingebracht werden. Sie muss einen Antrag enthalten, damit die Behörde weiß, was der Berufende will, und eine Begründung, damit die Behörde weiß, auf welche Überlegungen der Berufende sich stützt.

e) Unabhängige Verwaltungssenate

Die 1988 durch Novellierung des Bundes-Verfassungsgesetzes in den Ländern eingerichteten unabhängigen Verwaltungssenate sollen neben dem Verwaltungsgerichtshof die Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung sichern. Sie sind zuständig zur Entscheidung in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen (Verwaltungsstrafsachen) in zweiter Instanz, zur Entscheidung über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie in sonstigen, besonders zugewiesenen Angelegenheiten (z. B. Prüfung der Verhängung einer Schubhaft oder längerfristiger Entzug einer Lenkerberechtigung, Säumnis von Behörden).

e) Entscheidung über das Rechtsmittel

Über das (grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfaltende und damit die Ausführung des Bescheids zunächst verhindernde) Rechtsmittel entscheidet die Berufungsbehörde durch Bescheid (Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung, der Bestätigung des Bescheids unter Abweisung der Berufung oder Berufungen und der ersatzlosen Aufhebung des Bescheids). Er unterliegt denselben Regeln. Gegen ihn ist ebenfalls ein Rechtsmittel (Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof, Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof, außerordentliche Rechtsmittel der Wiedereinsetzung, der Wiederaufnahme, des Devolutionsantrags und der Säumnisbeschwerde) möglich.

f) Das Rechtsmittel gegen den Bescheid der Rechtsmittelbehörde ist bei behaupteter Verletzung von Rechten bei dem Verwaltungsgerichtshof einzubringen bei behaupteter Verletzung verfassungsmäßiger Rechte bei dem Verfassungsgerichtshof.

g) Verwaltungsvollstreckung

Ist der Bescheid infolge Nichteinlegung eines Rechtsmittels oder nach erfolglosem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (einschließlich der Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof und bzw. oder zum Verfassungsgerichtshof) rechtskräftig, so kann der Verwaltungsakt vollstreckt werden. Hierfür gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Vollstreckungstitel, Bestätigung der Vollstreckbarkeit, Vollstreckungsverfügung, Vollstreckungsbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde). Es sieht als Möglichkeiten Pfändung, Ersatzvornahme und Zwangsstrafen vor.

h) Verwaltungsstrafverfahren

Verwaltungsstrafverfahren ist das von Verwaltungsbehörden durchzuführende Strafverfahren, das Verwaltungsübertretungen betrifft. Allgemein sind nach dem Verwaltungsstrafgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörden von Amts wegen zur Untersuchung und Bestrafung zuständig und ist das Verfahren mit einem Straferkenntnis abzuschließen. .Ohne Ermittlungsverfahren können Strafverfügung, Anonymverfügung und Organstrafverfügung verhängt werden.

Ordentliches Rechtsmittel ist gegen ein Straferkenntnis die Berufung (Berufungsbehörde der unabhängige Verwaltungssenat) und gegen Strafverfügungen der Einspruch, wobei es gegen Anonymverfügungen und Organstrafverfügungen kein Rechtsmittel gibt. Bezahlt hier der Betroffene nicht, wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet, das mit einem durch Rechtsmittel angreifbaren Bescheid endet.

3. Verwaltungsrechtlicher Vertrag

Zulässig ist auch der öffentlichrechtliche (verwaltungsrechtliche) Vertrag mit mindestens einem Verwaltungsträger, auf den grundsätzlich Vertragsrecht anzuwenden ist.

 

III. Verwaltungsrechtsgrundsätze

Allgemein in der Europäischen Union anerkannte Verwaltungsrechtsgrundsätze dürften sein der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (einschließlich der Unparteilichkeit), der Untersuchungsgrundsatz, nach dem die Verwaltungsbehörde von Amts wegen jeweils den wahren Sachverhalt zu ermitteln hat, der Grundsatz der Transparenz der Verwaltungsorgane und ihrer Tätigkeit, das Recht des Betroffenen auf Unterrichtung und grundsätzliche Akteneinsicht, der Schutz persönlicher Daten, das Verbot der Diskriminierung, das Gebot der Kooperation, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Vertrauensschutz bzw. der Schutz wohlerworbener Rechte und der Grundsatz der Notwendigkeit einer angemessenen sachlichen Begründung.


§ 5 Verfahren

A) Rechtswirklichkeit

B) Wesen

C) Organisation

D) Zivilverfahren

E) Strafverfahren

F) Außerstreitverfahren

G) Grundsätze des Verfahrensrechts

 

A) Rechtswirklichkeit

Lebewesen sind von der Natur her auf Leben ausgerichtet. Deswegen ist auch der Mensch auf Grund des ihm angeborenen Selbsterhaltungstriebs Egoist. Wo immer sich zwei Menschen begegnen, ist daher ein Interessenkonflikt möglich, der in seiner Vielfältigkeit nur ansatzweise an Hand zufällig ausgewählter Beispiele geschildert werden kann.

 

I. Austria (Österreich) möchte den Balkan beherrschen. Ein Freiheitskämpfer möchte den Balkan von der Herrschaft Österreichs befreien, weswegen er in Sarajewo 1914 den Thronfolger Österreichs erschießt. Daraufhin möchte Österreich ihn bestrafen, während er unbestraft entkommen will.

 

II. Die Industriestaaten möchten die gesamte Welt nach ihren Vorstellungen gestalten. Fundamentalisten (z. B. Bin Laden) sehen darin eine Gefahr und zerstören das World Trade Center mit Hilfe von Flugzeugen. Daraufhin möchten die Vereinigten Staaten von Amerika die überlebenden Attentäter bestrafen und den Terrorismus ausrotten, während die überlebenden Attentäter unbestraft bleiben wollen.

 

III. Der Champagnerhändler Christie möchte Champagner unter der Internetadresse champagner.com verkaufen. Die Champagnerproduzenten möchten diese Adresse selbst nutzen. Deswegen möchten die Champagnerproduzenten dem Champagnerhändler die Verwendung der Internetadresse verbieten, während der Champagnerhändler diesem Verbot entgehen möchte.

 

IV. Die Versandapotheke DocDoris möchte Arzneimittel in ganz Europa versenden. Dadurch sehen Apotheker an einzelnen Orten ihre Existenz gefährdet. Dementsprechend möchten sie den Arzneimittelversand mit Hinweis auf die gefährdete Gesundheit von schlecht beratenen Kunden untersagen lassen, während der Versandhändler unter Berufung auf die Gewerbefreiheit und die bei großem Umsatz möglichen Preisvorteile den Versand weiterführen möchte.

 

V. Eine körperlich erkrankte, geistig gesunde Mitarbeiterin möchte ihre Verbeamtung beantragen. Ihr langjähriger unmittelbarer Vorgesetzter, der sie sich selbst bewusst unterstellt hat, möchte diese Verbesserung verhindern und schlägt dem aktuellen Entscheidungsträger vor, den Antrag sechs Monate liegen zu lassen, bis er Entscheidungsträger geworden sei. Die Mitarbeiterin möchte ihr Recht auf ein rechtmäßiges Verfahren wahrnehmen, ihr Vorgesetzter möchte dieses Recht aus subjektiven Gründen rechtswidrig vereiteln.

 

VI. Fluggast Fischer erleidet auf einem Langstreckenflug auf die Fidschiinseln eine Thrombose. Daraufhin möchte er von der Fluggesellschaft unter Hinweis auf die geringe Bewegungsfreiheit im Flugzeug Schadenersatz. Die Fluggesellschaft möchte unter Bezugnahme auf Millionen Fahrgäste, die bei Langstreckenflügen keinen Thromboseschaden erleiden, keinen Schadenersatz zahlen.

 

VII. Gärtner Groß vergrößert bei Bedarf sein Gewächshaus eigenhändig. Die Gemeinde Gemünden möchte das Gebäude wegen fehlender Baugenehmigung abreißen. Groß will das Gewächshaus wegen des ihm bei einem Abriss drohenden Schadens nicht abreißen lassen.

 

VIII. Handelsvertreter Hämmerlein muss in einem Rechtsstreit zehn Jahre auf ein Urteil warten. Er möchte eine rasche Entscheidung. Das Gericht sieht sich überlastet und als Folge der Überlastung zu einer Entscheidung nicht in der Lage.

 

IX. Der kollusiv mit Kumpanen in eine Einrichtung gelangte Institutsassistent Immerschwach lässt sich nach Aufdeckung seiner gravierenden intellektuellen Schwächen (Prüfungen genügend, Dissertation nicht vorhanden, Habilitation gescheitert) jahrelang krankschreiben und lädt in diesem Zustand öffentlich die Presse zu Buchpräsentationen des von ihm gleichzeitig auf Kosten der Allgemeinheit betriebenen Buchverlags ein. Zusätzlich beantragt er nach 10 Jahren Dienst mit 45 Jahren (20 Jahre) Frühpension. Immerschwach möchte auf Kosten des Steuerzahlers ein angenehmes Leben führen, der Staat benötigt dagegen von möglichst gut qualifizierten Bediensteten angemessene Leistung für sichere Vergütung.

 

X. Ein aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich berufener ordentlicher Universitätsprofessor sieht sich dadurch mittelbar diskriminiert, dass Österreich trotz seiner Mitgliedschaft in der Europäischen Union als Voraussetzung für die Zahlung einer besonderen Dienstalterszulage im Gehaltsgesetz eine 15jährige Tätigkeit als ordentlicher Universitätsprofessor in Österreich verlangt, die ein stets in Österreich bleibender ordentlicher Universitätsprofessor eher erfüllen kann als ein innerhalb der Europäischen Union wandernder ordentlicher Universitätsprofessor. Österreich erklärt daraufhin die besondere Dienstalterszulage als eine Treueprämie, die nicht diskriminieren könne. Der aus dem Ausland berufene ordentliche Universitätsprofessor sieht diese Begründung nach Betrachtung der Entstehungsgeschichte der betreffenden Vorschrift als nur vorgeschoben und nicht überzeugend an.

 

B) Wesen

Wie sich an diesen wenigen Beispielen zeigt, gibt es vielfältige Interessenkonflikte unter den Menschen. In einfachen Gesellschaften werden entsprechende Streitigkeiten oft mit Gewalt oder List ausgetragen, wobei sich der Stärkere mit Gewalt oder der Listigere mit intellektueller Überlegenheit durchsetzt. Die zivilisierte Gesellschaft hat demgegenüber das Verfahren als die geordnete, allgemein überzeugende Art und Weise der Entscheidung eines Streites zweier Menschen durch Unbeteiligte entwickelt, wobei im Laufe der Geschichte unterschiedliche Modelle verwendet wurden.

 

I. Allgemeinheit

Vermutlich wurden anfangs Streitigkeiten, die nicht innerhalb einer Familie gelöst werden konnten, vor der Allgemeinheit ausgetragen. Dies hatte den Vorteil einer von vielen gefundenen und als richtig anerkannten (demokratischen) Lösung. Dem standen als Nachteile der erhebliche Aufwand und die geringe durchschnittliche sachliche Qualifikation aller Urteilenden gegenüber.

 

II. Honoratioren

Zwecks Beseitigung oder Verringerung dieser Nachteile traten im Laufe der Geschichte ausgewählte Honoratioren (Edle, Reiche, Kluge, Große usw.) an die Stelle der Allgemeinheit. Dadurch wurde zwar die Umständlichkeit verringert. Das Fehlen ausreichender Qualifikation wurde dadurch aber noch nicht beseitigt.

 

III. Berufsrichter

Seit dem Hochmittelalter entstand deshalb zur Lösung dieses Problems der wissenschaftlich ausgebildete Jurist, der zunächst in der Kirche professionell Streitigkeiten entschied. Dieses Modell, das seit dem 18. Jahrhundert durch die sachliche und persönliche Unabhängigkeit des Richters abgesichert und seit dem 20. Jh. für einfachere Angelegenheiten durch den ebenfalls fachlich, aber nicht wissenschaftlich geschulten Rechtspfleger ergänzt ist, setzte sich danach auch in der staatlichen Gerichtsbarkeit weltweit überwiegend durch, selbst wenn aus demokratiepolitischen Überlegungen an einzelnen Stellen noch bzw. wieder ungelehrte Laien als (zusätzliche) Laienrichter urteilen. Um die sachliche Überlegenheit des Berufsrichters über die ungelehrten Parteien zu mildern, wurde den Parteien gestattet, bei der Behandlung ihrer Angelegenheiten juristisch geschulte Berater (z. B. Rechtsanwälte) beizuziehen.

 

IV. Grundproblem

Das Grundproblem des Verfahrensrechts ist dementsprechend die Zuständigkeit eines Richters für die Entscheidung eines Streites. Diese Problematik zeigt sich etwa heute noch im Völkerrecht, in dem es keine allgemein anerkannte Gerichtsbarkeit für alle Streitigkeiten aller Staaten untereinander gibt und deswegen Konflikte immer noch mit Gewalt (z. B. Israel und Palästinenser) oder List (z. B. Atomanlagen in Nordkorea oder Iran) ausgetragen werden. Innerhalb der zivilisierten Staaten ist demgegenüber durch ein entwickeltes Verfahrensrecht für sehr viele Streitigkeiten zweier Parteien ein Gericht als Entscheidungsorgan bereit gestellt, das meist auf Antrag eines Beteiligten ein Verfahren in möglichst rationaler Weise nach allgemeinen, überwiegend gesetzlich festgelegten Regeln durchführt (Rechtsanwendung).

 

V. Aufgabe

Aufgabe des Verfahrens ist die einsichtige Lösung von Interessenkonflikten unter größtmöglicher Vermeidung von Gewalt. Dafür ist die Anwendung allgemein anerkannter Rechtssätze auf die Wirklichkeit möglich und nötig. Je überzeugender das Recht ist und je besser die Rechtsanwender sich seiner bedienen, desto mehr Gerechtigkeit kann durch die Anwendung der abstrakten Sollenssätze auf die konkrete Seinswirklichkeit erzielt werden.

 

C) Organisation

I. Weltgerichtshof

Da die Welt auf Grund der geschichtlichen Entwicklung des Menschen kein einheitlicher Staat ist, sondern aus einer Vielzahl von ihre Selbständigkeit bzw. Souveränität behauptenden Staaten besteht, gibt es (noch) kein einheitliches Weltgericht.

Die Vereinten Nationen haben aber bereits 1945 einen Internationalen Gerichtshof (IGH) mit Sitz im Friedenspalast in Den Haag eingerichtet. Er ist mit 15 von der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gewählten Richtern besetzt. Parteien (Kläger oder Beklagter) können nur Staaten sein.

Zugang haben nur Mitglieder der Vereinten Nationen und Staaten, die das Statut des Internationalen Gerichtshofs ratifiziert haben. Der Gerichtshof ist nur zuständig, wenn und soweit alle beteiligten Parteien die Zuständigkeit anerkannt haben. Bis 2003 hat der Internationale Gerichtshof 76 Urteile erlassen und 24 Rechtsgutachten abgegeben (z. B. Streit über Schürfrechte unter dem Festlandsockel zwischen Deutschland, Dänemark und den Niederlanden, Streit zwischen Deutschland und Island um Fischereirechte, Streit zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika um die Hinrichtung eines Deutschen), wobei Urteile nicht vollstreckt, sondern nur befolgt werden können.

Außerdem haben die Vereinten Nationen durch einen internationalen Vertrag (Rom 1998, in Kraft 2002) einen Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag gegründet. Er ist mit 18 Richtern besetzt. Er ist zuständig für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (sowie vielleicht künftig auch Aggression) (erste Verhandlung Januar 2009 gegen Thomas Lubanga).

Internationale Kriegsverbrechertribunale wurden in Nürnberg 1945 für Kriegsverbrechen Deutscher im Zweiten Weltkrieg und danach für Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien und in Ruanda eingerichtet.

 

II. Europagerichte

1. Gerichtshof der Europäischen Union

Die europäischen Gemeinschaften haben bzw. die Europäische Union hat im Laufe ihrer Entwicklung ein Gerichtssystem entwickelt. Dieses wird seit dem Vertrag von Lissabon (2009) als Gerichtshof der Europäischen Union bezeichnet. Es besteht aus dem (Europäischen) Gerichtshof, dem (Europäischen) Gericht und dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union.

a) Gerichtshof (Europäischer Gerichtshof)

Der seit 2009 amtlich Gerichtshof genannte frühere Europäische Gerichtshof (1952) in Luxemburg ist das höchste Gericht der Europäischen Union. Er ist mit je einem Richter jedes Mitgliedstaats besetzt. Seine Aufgabe ist die einheitliche Anwendung, Auslegung und Fortbildung des europäischen Gemeinschaftsrechts. Vor ihm werden jährlich mehr als 500 Rechtsstreitigkeiten anhängig, doch kann er vom einzelnen Bürger nicht unmittelbar angerufen werden.

Besonders wichtig sind neben den Vertragsverletzungsverfahren die Vorabentscheidungsverfahren. Bei Zweifeln über die Auslegung europäischen Rechts können bzw. müssen Gerichte der Mitgliedstaaten den (Europäischen) Gerichtshof vorab um eine Entscheidung ersuchen. Unterlassen sie dies, kann der Mitgliedstaat dem Betroffenen zu Schadenersatz verpflichtet werden.

b) Gericht (Europäisches Gericht)

Zur Entlastung des (Europäischen) Gerichtshofs wurde ihm 1989 ein Gericht erster Instanz in Luxemburg zugeordnet. Es ist ebenfalls mit 27 Richtern der Mitgliedstaaten besetzt und entscheidet etwa in Wettbewerbsstreitigkeiten (1999 insgesamt 384 Verfahren). Gegen seine Urteile ist ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel an den Gerichtshof vorgesehen.

c) Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

Zur weiteren Entlastung wurde 2005 das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union geschaffen.

2. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Der mit je einem Richter jedes Vertragsstaats ([2010] 44) besetzte Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 durch den Europarat in Straßburg errichtet. Seine Aufgabe ist der Schutz der in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Grundrechte. An ihn kann sich (u. a.) innerhalb von sechs Monaten jede Person wenden, die sich durch eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle seitens (der Organe) eines Vertragsstaats (unmittelbar) verletzt sieht (z. B. auch Hinterbliebene) und den national gegen die Verletzung gegebenen Rechtsweg erschöpft hat.

Die Zahl der entsprechenden Beschwerden ist ziemlich hoch (rund 30000 pro Jahr). Die meisten Beschwerden werden als unzulässig oder unbegründet angesehen (bis 2009 rund 10000 Urteile). Am häufigsten werden Russland und die Türkei wegen Menschenrechtsverletzung (zu Schadenersatz an den Verletzten) verurteilt, wobei die Verwirklichung der auf Feststellung der Verletzung und Zuerkennung von Schadensersatz beschränkten Entscheidungen vor allem durch den Druck der öffentlichen Meinung erreicht wird (unmittelbare Beseitigung der innerstaatlichen Entscheidung oder Aufhebung des innerstaatlichen Gesetzes scheiden aus).

 

III. Österreich

Staatliche Gerichte sind als Folge der Verrechtlichung der menschlichen Zivilisation inzwischen in allen Staaten eingerichtet. Organisation und Verfahren unterscheiden sich allerdings auf Grund der unterschiedlichen geschichtlichen Entwicklung von Staat zu Staat. Gleichwohl gibt es aber auch verschiedene allgemeinere Übereinstimmungen.

Anfangs bestand dabei wohl überall nur eine einheitliche Gerichtsbarkeit. Im Laufe der Geschichte wurde diese aber vielfach aufgespalten. In Österreich lassen sich zwei Gerichtsbarkeiten mit fünf Verfahrensarten unterscheiden.

Nach Art. 10 I Nr. 6 und Art. 82 I B-VG ist die Gerichtsbarkeit in Österreich ausschließlich Bundessache, so dass alle Gerichte Bundesgerichte sind.

1. Ordentliche Gerichtsbarkeit

Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist die herkömmliche Gerichtsbarkeit durch die überkommenen, allmählich fortgebildeten Gerichte. Sie ist vor allem durch das Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. 11. 1896 geordnet. Ergänzt werden dessen Vorschriften durch das Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof vom 19. 6. 1968.

Danach ist die ordentliche Gerichtsbarkeit Österreichs insgesamt vierstufig, der Instanzenzug dreistufig. Gerichte erster Instanz sind die mit Einzelrichtern besetzten (2007 141) Bezirksgerichte (BG) in jedem Bezirk (einschließlich der Bezirksgerichte für Handelssachen) und die als Gerichtshöfe erster Instanz bezeichneten (18) Landesgerichte (oder bis 1993 teilweise auch Kreisgerichte) (LG, in Eisenstadt, Feldkirch, Graz 2, Innsbruck, Klagenfurt, Korneuburg, Krems, Leoben, Linz, Ried im Innkreis, Salzburg, Sankt Pölten, Steyr, Wels, Wien 2 und Wiener Neustadt) (einschließlich der Handelsgerichte), Gerichte bzw. Gerichtshöfe der höheren Instanzen die vier Oberlandesgerichte in Wien (für Wien, Niederösterreich und Burgenland), Graz (für Steiermark und Kärnten), Linz (für Oberösterreich und Salzburg) und Innsbruck (für Tirol und Vorarlberg) und der Oberste Gerichtshof in Wien. Die Gerichtshöfe sind teils durch Einzelrichter, teils in Senaten tätig.

2. Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts

a) Verfassungsgerichtsbarkeit

Der Verfassungsgerichtshof in Wien ist nach Art. 137ff. B-VG für abschließend geregelte Verfassungsstreitigkeiten zuständig. Eine Verfassungsbeschwerde gegen Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist ausgeschlossen. Die ordentlichen Gerichte können bei Bedenken gegen Gesetze oder Verordnungen grundsätzlich eine Normprüfung bei dem Verfassungsgerichtshof beantragen.

Ein Bescheid ist durch den Verfassungsgerichtshof aufzuheben, wenn er den Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt oder auf einem verfassungswidrigen Gesetz, einer verfassungswidrigen Wiederverlautbarung, einer gesetzwidrigen Verordnung oder einem rechtswidrigen Staatsvertrag beruht. Gegen einen Bescheid kann sowohl vor dem Verfassungsgerichtshof wie auch vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde geführt werden (Parallelbeschwerde) oder es kann bei dem Verfassungsgerichtshof mit der Antragstellung oder nach Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde der Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof gestellt werden, was umgekehrt nicht möglich ist.

b) Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch den Verwaltungsgerichtshof in Wien (Art. 129 B-VG) und den Asylgerichtshof (1. Juli 2008). Keine Gerichte sind die gerichtsähnlichen Unabhängigen Verwaltungssenate der Länder und der Unabhängige Finanzsenat mit Außenstellen in den Ländern. Ihre Umwandlung in Landesverwaltungsgerichtshöfe ist im Gespräch.

Der Verwaltungsgerichtshof kann bei seiner nachträglichen, einstufigen , auf rechtliche Fehler beschränkten Gesetzmäßigkeitskontrolle nicht in der Sache selbst, sondern nur (kassatorisch) durch Aufhebung eines Verwaltungsakts entscheiden (ausgenommen bei Säumnisbeschwerde). Die Behörde ist nach Aufhebung ihres Bescheids bei der Erlassung eines Ersatzbescheids an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden. Gleichzeitige Beschwerde bei dem Verfassungsgerichtshof ist möglich.

 

D) Zivilverfahren

I. Wesen

Das Zivilverfahren ist das bereits im römischen Altertum ausgebildete und im Hochmittelalter wieder aufgegriffene Verfahren zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten Einzelner. Es dient der gerichtlichen Durchsetzung privater Rechte. Es schließt auf Grund des Gewaltmonopols des Staates die Selbsthilfe des Berechtigten weltweit grundsätzlich aus, doch ist daneben auch die Konfliktlösung über nichtstaatliche Schiedsgerichte oder andere Vermittler (Mediatoren) möglich.

 

II. Zuständigkeit

In Österreich ist die Zuständigkeit oder Kompetenz der Zivilgerichte festgelegt in der (teilweise durch Gerichtsstandsvereinbarung abdingbaren) Jurisdiktionsnorm (JN, Gesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen) vom 1. 8. 1895, die sich in drei Teile gliedert (Von der Gerichtsbarkeit im Allgemeinen, Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen, Von der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen). Danach wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen durch die ordentlichen (und dann jeweils örtlich zuständigen) Gerichte ausgeübt (§ 1 JN) und sind für manche Arten von Streitsachen bestimmte Gerichte ausschließlich zuständig (z. B. Bezirksgerichte für Mietsachen, Besitzstörungssachen oder Ehesachen und Familiensachen, § 49 II JN). In allen anderen Streitsachen entscheidet über die sachliche Zuständigkeit der Streitwert der Streitsache, wobei für niedrige Streitwerte (bis 10000 Euro) das Bezirksgericht, für höhere Streitwerte das Landesgericht (Gerichtshof erster Instanz) zuständig ist (Oberlandesgerichte und Oberster >Gerichtshof sind nur Rechtsmittelgerichte) und besondere Senate in Arbeitssachen, Handelssachen und Sozialrechtssachen gebildet werden (in Wien auch ein besonderes Handelsgericht Wien und ein Arbeits- und Sozialgericht Wien).

 

III. Klage

Nach der für das Zivilverfahren geltenden Zivilprozessordnung vom 1. 8. 1895 beginnt das bei Bedürftigkeit gegebenenfalls vom Staat durch Verfahrenshilfe zu fördernde Zivilverfahren mit der Klage des Klägers (im Erkenntnisverfahren, Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz z. B. auf Zahlung von 100000 Euro aus Kaufvertrag), wobei die Streitsache mit dem Einlangen des Klagebegehrens in der Einlaufstelle gerichtshängig wird. Wo kein Kläger vorhanden ist, kann kein Zivilprozess beginnen. Für bestimmte Klagen benötigt der Kläger bereits für die Erhebung der Klage an das Gericht einen Rechtsanwalt als Prozessvertreter (Anwaltszwang z. B. vor Landesgericht und in Rechtsmittelverfahren) oder darf, wenn er sich vertreten lassen will, dafür nur einen Rechtsanwalt verwenden (relativer Anwaltszwang).

Ist die Klage mangelhaft, wird sie (vorläufig) zurückgestellt oder (endgültig) zurückgewiesen (z. B. bei Unzuständigkeit). Ist sie formal mangelfrei, wird sie dem Beklagten unter gleichzeitiger Ladung zu einem Verhandlungstermin zugestellt. Damit ist die Streitsache streitanhängig, so dass kein zweiter Prozess in dieser Streitsache mehr eingeleitet werden kann.

Bei Klagen auf Geldzahlung bis zu 75000 Euro gegenüber einem Beklagten mit Wohnsitz in Österreich ist ein vereinfachtes Mahnverfahren mit bedingtem Zahlungsbefehl möglich. Der bedingte Zahlungsbefehl wird rechtskräftig, sofern der Betroffene nicht binnen vier Wochen Einspruch erhebt. Tut er dies, setzt das Gericht einen Termin für eine streitige mündliche Verhandlung fest.

 

IV. Klageerwiderung

Nach der Klageerhebung folgt grundsätzlich die (vor dem Bezirksgericht mündliche, sonst schriftliche) Klageerwiderung (Klagebeantwortung) des Beklagten, mit der er auf die Klage antwortet und zu dem Vortrag des Klägers Stellung nimmt (z. B. dass die Kaufsache Mängel habe oder dass er den Kaufpreis schon überwiesen habe). Erscheint der Beklagte vor Gericht nicht oder verhandelt er trotz Erscheinens nicht, entscheidet das Gericht, wenn die Klage in sich schlüssig ist, nach dem Klagevortrag des Klägers (Versäumnisurteil). Im Anwaltsprozess benötigt auch der Beklagte einen Rechtsanwalt als Prozessvertreter.

 

V. Beweis

Widersprechen sich die Parteien, die aber auch einzelne Tatsachenfragen entgegen der Wahrheit einverständlich außer Streit stellen dürfen (Dispositionsmaxime), in ihren Vorträgen, muss das Gericht ermitteln, welcher Sachvortrag der Wahrheit entspricht (z. B. ob die Kaufsache tatsächlich Mängel hat oder der Kaufpreis tatsächlich bereits bezahlt ist). Zum Beweis der Wahrheit gibt es die Beweismittel Zeugen, Urkunden (z. B. Computertexte), Sachverständige, Inaugenscheinnahme (Augenschein) und Parteivernehmung. Kann ein Beweis von der mit dem Beweis für eine ihr günstige Tatsache belasteten Partei (z. B. der Rückgabe eines Darlehens verlangende Kläger für die von ihm behauptete Auszahlung des Darlehens, der bereits erfolgte Rückzahlung behauptende Beklagte für die Rückzahlung) nicht geführt werden, entscheidet das Gericht, das alle Beweise frei würdigen darf, auf Grund der Beweislast zu ihren Lasten.

 

VI. Urteil

Nach der Verhandlung und eventuellen Beweisführung, während deren das Gericht über Einzelfragen durch Beschluss entscheidet, muss das Gericht den Rechtsstreit entscheiden und auf den von ihm festgestellten Sachverhalt das geltende Recht anwenden. Dies geschieht durch (mündlich verkündetes oder schriftliches) Urteil, in dem das Gericht dem Begehren des Klägers Statt gibt oder es abweist, dem Kläger aber niemals mehr zusprechen darf, als er begehrt hat. Das (in seinem Inhalt oft nicht wirklich vorhersehbare, auch über die Prozesskosten zu Gunsten der in der Hauptsache obsiegenden Partei entscheidende) Urteil gliedert sich entsprechend der Urteilsmethode in den Urteilstenor (Tenor, Urteilsspruch) und die Urteilsgründe (Urteilsbegründung), welche die Parteien von der Richtigkeit der Entscheidung überzeugen soll(en).

Ein Urteil kann dabei (nicht nur richtig und überzeugend, sondern auch) aus vielen Gründen rechtswidrig sein. Hierzu gehören etwa die Unzuständigkeit oder die rechtswidrige Rechtsanwendung. Rechtswidrig ist dabei beispielsweise auch die (bewusste) unzutreffende Anwendung europäischen Gemeinschaftsrechts im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach einer zur Rücknahme des Vorabentscheidungsersuchens verwendeten Zwischenrückfrage des (Europäischen) Gerichtshofs.

 

VII. Rechtsmittel

Weil dementsprechend erfahrungsgemäß auch die Entscheidung eines Gerichts unrichtig sein kann, haben sich schon in der römischen Antike und dann seit dem Hochmittelalter Rechtsmittel ausgebildet, mit denen die unterliegende Partei das Urteil innerhalb einer kurzen Frist (Rechtsmittelfrist) angreifen kann. Die nochmalige Überprüfung erfolgt dann in einem übergeordneten Gericht meist durch mehr und erfahrenere Richter. Möglich sind Berufung (vom Bezirksgericht an das Landesgericht bzw. vom Landesgericht an das Oberlandesgericht), Rekurs, Revision (vom Landesgericht oder Oberlandesgericht zum Obersten Gerichtshof) und Revisionsrekurs, wobei am Ende die Entscheidung unanfechtbar und unabänderlich wird (formelle Rechtskraft) und eine erneute oder anderslautende Entscheidung ausgeschlossen ist (materielle Rechtskraft).

1. Berufung

Bei der Berufung erfolgt eine Überprüfung der Entscheidung des Rechtsstreits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Zuständig für die Berufung gegen Urteile der Bezirksgerichte sind die Gerichtshöfe erster Instanz (Landesgerichte) und für die Berufung gegen Urteile der Landesgerichte die Oberlandesgerichte. Sie entscheiden erneut durch Urteil (Berufungsurteil).

2. Revision

Danach ist (nur) bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung Revision möglich. Bei ihr wird die Rechtmäßigkeit des Verfahrens und des Urteils durch den Obersten Gerichtshof überprüft. Am Ende wird erneut durch Urteil entschieden (Revisionsurteil).

3. Rekurs

Bei Beschlüssen des Gerichts ist der Rekurs möglich. Er ist je nach Zuständigkeit an das Landesgericht oder das Oberlandesgericht zu richten. Ihm kann ein Revisionsrekurs zum Obersten Gerichtshof folgen.

4. Außerordentliche Rechtsmittel

Nach Erschöpfung des Instanzenzugs kommen unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Nichtigkeitsklage und die Wiederaufnahmeklage.

 

VIII. Vollstreckung (Zwangsvollstreckung, Exekution)

Ist das Urteil (oder ein Beschluss) durch Verzicht auf Rechtsmittel mit Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erschöpfung des Instanzenzugs rechtskräftig (in Rechtskraft erwachsen), kann es (bzw. er), wenn der Verpflichtete seiner festgestellten Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt, innerhalb der Verjährungszeit zwangsweise gemäß dem Gesetz über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung 1896) auf Grund eines Exekutionsantrags des betreibenden Gläubigers und eines Exekutionstitels in einzelne Gegenstände des gesamten Vermögens des Verpflichteten vollstreckt werden (Vollstreckungsverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren, gegliedert in Bewilligungsverfahren und Vollzugsverfahren, zu beachten ist ein gewisser Pfändungsschutz). Dies geschieht mit Hilfe des Bezirksgerichts bzw. eines amtlichen Vollstreckers (Exekutors, Gerichtsvollziehers), wobei dem Gläubiger mehrere Exekutionsmittel zur Verfügung stehen. Möglich ist etwa die Pfändung beweglicher Sachen, die Pfändung von Forderungen (Gehaltsexekution, Lohnpfändung) oder die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, wobei grundsätzlich Pfändung, Verwertung und Befriedigung aufeinander folgen. Sonderfall der Vollstreckung bei Überschuldung ist der auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers nach der Insolvenzordnung mögliche Konkurs aller Gläubiger (vor dem Landesgericht) zwecks gleichmäßiger, anteiliger Verteilung des geringen vorhandenen Vermögens eines Schuldners auf alle Gläubiger bei Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz, vgl. auch Sanierungsverfahren unter Forderungsverzicht der Gläubiger, Schuldenregulierungsverfahren zur Entschuldung natürlicher Personen vor dem Bezirksgericht, „Privatkonkurs“).

 

IX. Entscheidungssammlung

Die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs Österreichs in Zivilsachen sind wegen ihrer besonderen Bedeutung in der Sammlung Entscheidungen des österreichischen Obersten Gerichtshofs in Zivilsachen veröffentlicht (SZ).

 

E) Strafverfahren

I. Wesen

Das Strafverfahren ist das Verfahren zur Entscheidung von Strafsachen. Strafsachen sind Sachen der Allgemeinheit (des Staates) gegen den (einer Straftat) Verdächtigen, ohne dass grundsätzlich das Opfer der Straftat Partei des Strafprozesses ist (Offizialmaxime mit dem Staat als Ankläger). Dabei steht das Interesse der Allgemeinheit an einer Verfolgung von Straftaten dem Interesse eines Verdächtigen an einer Nichtbestrafung gegenüber.

 

II. Zuständigkeit

1. Bezirksgericht

Das Bezirksgericht ist zuständig für Vergehen, für die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt.

2. Landesgericht

In Strafsachen ist das Landesgericht in erster Instanz für Verbrechen und Vergehen zuständig, für die nicht das Bezirksgericht zuständig ist. Je nach Straftat entscheidet ein Einzelrichter, ein Schöffensenat (ein Berufsrichter und zwei Laienrichter als Schöffen) oder bei politischen Verbrechen und bei Verbrechen mit einer Strafuntergrenze von fünf Jahren Haft und einer Strafobergrenze von mehr als zehn Jahren Haft ein am Landesgericht gebildetes Geschworenengericht (aus drei Berufsrichtern [Schwurgerichtshof] und acht Laienrichtern als Geschworenen). In zweiter Instanz ist das Landesgericht zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte.

Das Landesgericht hat auch die umfassende gerichtliche Zuständigkeit im Ermittlungsverfahren. An jedem für Strafsachen zuständigen Landesgericht ist eine Staatsanwaltschaft eingerichtet. Sie vertritt den Staat im Strafverfahren.

 

III. Ermittlungsverfahren

In Strafsachen ist die (weisungsgebundene) Staatsanwaltschaft bei z. B. durch eine Anzeige der Polizei erlangter Kenntnis von einer strafbaren Handlung zur Verfolgung verpflichtet (Legalitätsprinzip). Im diesbezüglichen Ermittlungsverfahren der Vorerhebungen bedient sie sich meist der Sicherheitsbehörde. Im Ergebnis entscheidet sie, ob das Ermittlungsverfahren eingestellt wird, sie von der Verfolgung zurücktritt oder ob eine öffentliche Klage erhoben wird.

 

IV. Anklage

Bejaht sie auf Grund ihrer Ermittlungen die Erhebung einer öffentlichen Anklage, so beantragt sie diese bei dem zuständigen Gericht. Über die Zulassung entscheidet das Gericht. Dieses ist an den Antrag der Staatsanwaltschaft nicht gebunden, gibt ihm aber in der Mehrzahl der Fälle Statt.

 

V. Hauptverhandlung

Die danach folgende, grundsätzlich öffentliche Hauptverhandlung vor dem zuständigen Gericht beginnt mit der Verlesung (bzw. dem Vortrag) der Anklage, der die Erwiderung der Verteidigung und die Vernehmung des Angeklagten durch das Gericht folgen. Der Angeklagte kann sich zur Anklage äußern, darf aber auch schweigen, doch muss er damit rechnen, dass das Gericht aus seinem Verhalten Schlüsse zieht. Er kann sich durch einen Rechtsanwalt verteidigen lassen und muss in schweren Fällen von Amts wegen durch einen Rechtsanwalt verteidigt werden (Pflichtverteidiger).

 

VI. Beweis

Die Allgemeinheit bzw. der öffentliche Ankläger (Staatsanwalt) muss dem Angeklagten von Amts wegen die Tat, deretwegen er angeklagt ist, nachweisen. Zu ermitteln ist dabei die materielle Wahrheit. Beweismittel sind z. B. Zeugen, Urkunden, Sachverständige oder Inaugenscheinnahme (Augenschein).

Bis zum Beweis der Straftat gilt zu Gunsten des Angeklagten die Unschuldsvermutung. Sie endet mit dem Nachweis der Tat. Im Zweifel ist der Angeklagte freizusprechen (in dubio pro reo).

Das Beweisergebnis kann von den Beteiligten bewertet werden. Dies geschieht vor allem in den Schlussvorträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers, in denen beide Seiten ihre Anträge stellen. Am Ende hat der Angeklagte das letzte Wort.

 

VII. Urteil

Die Hauptverhandlung endet grundsätzlich mit einem (bei Senatsbesetzung in geheimer Beratung) gefällten Urteil des (unabhängigen) Gerichts. Es kann auf Freispruch (auch wegen Mangels an Beweisen) oder Verurteilung zu einer Strafe lauten. Im Geschworenengericht entscheiden die Geschworenen nach Belehrung durch den vorsitzenden Richter allein über Schuld oder Unschuld und zusammen mit den Berufsrichtern über das Strafmaß jeweils mit Mehrheit, wobei für besondere Ergebnisse besondere Regeln gelten.
Bei Straftaten mit geringem bis mittelschwerem Unrechtsgehalt kann eine Bestrafung unterbleiben. Als Maßnahmen der so genannten Diversion kommen dann Zahlung eines Geldbetrags, Erbringung einer gemeinnützigen Leistung, Probezeit oder Tatausgleich in Betracht. Möglich ist auch eine Verbindung der unterschiedlichen Lösungen.

 

VIII. Rechtsmittel

Ein Rechtsmittel gegen ein Strafurteil muss binnen drei Tagen angemeldet und kann binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils schriftlich ausgeführt werden.

1. Berufung

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts ist eine Berufung wegen der Schuld und bzw. oder der Strafe an das Landesgericht möglich, über die ein Senat mit drei Richtern entscheidet. Über eine Berufung gegen das Urteil eines Einzelrichters am Landesgericht wegen Schuld und bzw. oder Strafe entscheidet das Oberlandesgericht. Gegen erstinstanzliche Urteile des Landesgerichts als Schöffengericht oder Geschworenengericht gegen den Ausspruch über die Strafe (Strafhöhe) entscheidet das Oberlandesgericht.

Die Berufung kann sich auf die Schuld oder auf die Strafe beziehen. Die Berufung über die Strafe strebt eine Änderung oder Ergänzung eines erlassenen Urteils durch das Berufungsgericht an (z. B. Freispruch wegen erwiesener Unschuld statt Verurteilung). Die Berufung über die Strafe will eine Änderung nicht hinsichtlich der Schuld, sondern nur hinsichtlich der Strafe erreichen (z. B. statt unbedingter Strafe bedingte Strafnachsicht).

2. Nichtigkeitsbeschwerde

Wird nur oder auch ein Nichtigkeitsgrund (vor allem Verfahrensfehler, rechtsirrige Anwendung oder Nichtanwendung eines Strafgesetzes) behauptet (z. B. notwendige, aber nicht vollständige Vertretung des Angeklagten durch einen Rechtsanwalt während des gesamten Verfahrens), muss Nichtigkeitsbeschwerde zum Obersten Gerichtshof eingelegt werden. Dieser entscheidet durch Urteil. Die Entscheidung umfasst dann auch eine Berufung wegen Strafe.

3. Außerordentliche Rechtsmittel

Nach Erschöpfung des Instanzenzugs kommen unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht die ordentliche und die außerordentliche Wiederaufnahme, die Erneuerung des Strafverfahrens, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die nachträgliche Strafmilderung und (bei unzulässiger Freiheitsentziehung) die Grundrechtsbeschwerde nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz(, während die Nichtigkeitsbeschwerde des Generalprokurators zur Wahrung des Gesetzes gegen jegliche strafgerichtliche Entscheidung möglich, aber kein Rechtsmittel ist).

 

IX. Vollstreckung

Wird innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel eingelegt oder bleibt es erfolglos, erwächst das Urteil in Rechtskraft. Danach kann es vollstreckt werden. Dafür sind die besonderen Strafvollstreckungsorgane zuständig (z. B. für Freiheitsstrafen das erkennende Gericht).

 

X. Entscheidungssammlung

Die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs Österreichs in Strafsachen sind wegen ihrer besonderen Bedeutung in der Sammlung Entscheidungen des österreichischen Obersten Gerichtshofs in Strafsachen veröffentlicht (SSt).

 

F) Außerstreitverfahren

Außerstreitverfahren ist das Verfahren in eigentlich außer Streit befindlichen inhaltlich ziemlich unterschiedlichen Sachen oder Rechtsangelegenheiten, die kraft Herkommens den ordentlichen Gerichten zugeordnet sind. Für sie gilt das Außerstreitgesetz vom 9. 8. 1854 in der geänderten Fassung des Jahres 2005. Außerstreitsachen sind beispielsweise Obsorge über Kinder, Unterhalt für Kinder, Adoptionen, Bestellung von Sachwaltern, Unterbringung psychisch Kranker, Verlassenschaftsverfahren, Grundbuchverfahren, Firmenbuchverfahren, Kartellverfahren, Todeserklärung, Kraftloserklärung von Urkunden, (streitig) Aufteilung des Vermögens nach einer Ehescheidung, mietrechtliches und wohnrechtliches Verfahren, Verfahren über Zuspruch von Enteignungsentschädigungen, Erneuerung und Berichtigung von Grenzen, Einräumung eines Notwegs als Zugang zu einem Grundstück u. s. w., in denen das Gericht jeweils durch Beschluss entscheidet.

 

G) Grundsätze

Allgemein mehr oder weniger anerkannt sind verschiedene Grundsätze in vielen Rechtsstaaten. Dazu gehören zum Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) beispielsweise das Recht auf den gesetzlichen Richter (, so dass etwa ein oberster Gerichtshof eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof nicht zurückziehen darf, wenn er plötzlich unerwartet und entgegen einer eigenen Zwischennachricht abweichend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entscheiden will), die Unabhängigkeit des Richters, die Öffentlichkeit der Verhandlung, das Diskriminierungsverbot, das Recht auf angemessene Anhörung, die Stellung der Partei als Subjekt (und nicht als Objekt) des Verfahrens, das Recht auf angemessene Fristen, das Recht auf Begründung jeder Entscheidung und die Öffentlichkeit der Verkündung einer Entscheidung. Dem Schutz des Schwachen und besonders des Angeklagten im Strafprozess dienen der Anspruch auf Bereitstellung eines Gerichts (Rechtsweggarantie), der Anspruch auf Zugang zum Gericht, die Prozesskostenhilfe für Bedürftige, die Garantie des ne bis in idem, die verhindert, dass jemand wegen derselben Sache zweimal bestraft werden kann, das Verbot der Folter, das Verbot der Todesstrafe, die Unschuldsvermutung und der Satz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten).


§ 6 Straftat

A) Rechtswirklichkeit

B) Arten

C) Vorsatzbegehungserfolgsdelikt

D) Sonderfragen

E) Rechtsfolge

F) Strafzweck

G) Einzelne Straftatbestände

 

A) Rechtswirklichkeit

Täglich kann man in der Zeitung Nachrichten lesen wie: Mann erschießt seine Frau, seine zwei Kinder und sich selbst. Arbeiter entführt neunjähriges Mädchen als Polizist und missbraucht es. Bei einem Zugunglück werden fünf Menschen teilweise schwer verletzt. Ein Mann erbeutet bei einem bewaffneten Raubüberfall 100000 Euro. Ein Mann stiehlt unter Aufbrechen eines Schlosses aus einem Lieferwagen Tiefkühlkost. Zwei Frauen bitten an einer Wohnungstüre um Wasser und durchwühlen danach die Schubladen der Helferin. Ein Bauernhof brennt ab. Im Wald wird ein fachgerecht mit einem Blattschuss erlegter Zehnender gefunden. Ähnliches geschieht täglich weltweit.

Es geschieht seit langem. So haben etwa Attentäter das World Trade Center in New York mit Flugzeugen zerstört, hat eine Bande in London einen Postzug ausgeraubt, haben Südtiroler viele Strommasten in die Luft gesprengt, hat ein Attentäter John F. Kennedy erschossen, sind in Konzentrationslagern Millionen von Menschen ermordet worden, sind zehntausende Frauen als Hexen verbrannt worden, ist Jesus Christus gekreuzigt worden, hat König Herodes aus Angst vor dem Messias alle kleinen Buben umbringen lassen, ist Gaius Julius Caesar erstochen worden, ist Sokrates zum Trinken des Schierlingsbechers veranlasst worden und hat bereits der erfolglose und eifersüchtige Kain den erfolgreicheren Bruder Abel erschlagen. Wie wäre dies zu verhindern gewesen?

Stets geht es um Verhalten von Menschen gegenüber anderen Menschen in den Formen des Tötens, Verletzens, heimlichen Wegnehmens oder gewaltsamen Wegnehmens sowie ähnlichen Handelns. Ein solches Verhalten schädigt unmittelbar den Verletzten und mittelbar auch die Allgemeinheit. Deswegen soll es zum Wohle aller möglichst unterbleiben.

In Ermangelung erfolgreicherer Möglichkeiten hat der Mensch die Strafe durch den Staat erfunden. Damit will er andere Menschen durch Verbote von bestimmten, als schädlich eingestuften Verhaltensweisen abhalten. Missglückt dies, soll der Handelnde für sein missbilligtes Verhalten von der Allgemeinheit mit einem Übel belegt werden.

Dementsprechend besteht der Strafrechtssatz wie andere idealtypische Rechtssätze aus Tatbestand und Rechtsfolge und werden bei der Anwendung des Strafrechtssatzes auf die Rechtswirklichkeit Strafrechtstatbestand und Strafrechtssachverhalt mit einander verglichen. Die Besonderheit des Strafrechts besteht nur darin, dass bestimmtes menschliches Verhalten mit einer Strafe als Rechtsfolge bedroht wird. Im Kern geht es in der Rechtswirklichkeit immer um die Frage: Hat ein Mensch einen Tatbestand, der in einem Rechtssatz mit der Rechtsfolge Strafe bedroht ist, durch sein Verhalten in einem Sachverhalt verwirklicht oder nicht?

Dabei hat im Laufe der Geschichte die Allgemeinheit zum Wohle aller die Verfolgung bestimmter schädlicher Verhaltensweisen übernommen. Dafür setzt der moderne Staat, Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht ein. Hat ein Mensch sich strafbar gemacht und kann ihm dies nachgewiesen werden, soll er nach allgemeiner Überzeugung grundsätzlich weltweit der als gerecht empfundenen Strafe zugeführt werden.

In Österreich darf dabei nach § 1 I StGB eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Lateinisch lautet dieser grundlegende Satz nulla poena sine lege (keine Strafe ohne Gesetz). Dementsprechend gilt für Strafdrohungen in Strafrechtssätzen ein grundsätzliches Rückwirkungsverbot.

 

B. Arten

Das menschliche Verhalten ist immer individuell. Es enthält aber trotz aller Einzigartigkeit jedes menschlichen Einzelverhaltens stets auch allgemeine Erscheinungsmerkmale. Deswegen lassen sich alle Straftatbestände (Deliktstatbestände) und damit auch alle strafbaren Einzelhandlungen unter wissenschaftlich-systematischem Blickwinkel allgemeineren Arten zuteilen.

 

I. Schwere

Nach der Schwere der Verletzung werden herkömmlicherweise Verbrechen und Vergehen (sowie Übertretungen) unterschieden.

1. Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 17 I StGB z. B. Mord).

2. Vergehen sind alle strafbaren Handlungen, die nicht mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 17 II StGB, z. B. Hausfriedensbruch).

 

II. Rechtsgut

Nach den verletzten Rechtsgütern wird getrennt in

1. Straftaten gegen Leib und Leben des Einzelnen (z. B. Mord, Totschlag)

2. Straftaten gegen Eigentum und Vermögen des Einzelnen (z. B. Diebstahl, Raub, Betrug)

3. Straftaten gegen die Allgemeinheit (z. B. Staatsschutzdelikte wie Hochverrat, Völkermord)

 

III. Verhalten

Je nach dem Verhalten des Täters lässt sich gliedern in

1. Delikte für die ein Erfolg notwendig ist oder eine Tätigkeit genügt

a) Erfolgsdelikt (z. B. Körperverletzung)

b) Tätigkeitsdelikt (z. B. falsche uneidliche Aussage)

2. Delikte, die zu einer Verletzung führen oder zu einer bloßen Gefährdung

a) Verletzungsdelikt (z. B. Körperverletzung)

b) Gefährdungsdelikt (z. B. Fahren über eine Straßenkreuzung bei rotem Ampelsignal)

3. Delikte, bei denen ein Handeln (Begehung) notwendig ist oder eine Unterlassung genügt

a) Begehungsdelikte (z. B. Erpressung, Wilderei)

b) Unterlassungsdelikte

Nach § 2 StGB ist, wenn das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolgs mit Strafe bedroht, auch strafbar, wer es unterlässt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im Besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist (z. B. unterlassene Hilfeleistung bei einem Unglücksfall, Mord durch Unterlassung).

 

IV. Einstellung

Je nach der inneren Einstellung des Täters zu seinem Verhalten kann getrennt werden zwischen

1. Vorsatzdelikten, bei denen der Täter mit Vorsatz (lat. dolus [M.]) und damit grundsätzlich mit Wissen und Wollen handelt (z. B. Unterschlagung). (Nach § 5 I StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet [dolus eventualis, bedingter Vorsatz, „in Kauf nimmt“].). (Bei einzelnen Straftatbeständen kann es auch auf Absichtlichkeit oder Wissentlichkeit ankommen, lat. dolus directus).

und

2. Fahrlässigkeitsdelikten, bei denen der Täter den Erfolg nicht will, aber eine Sorgfaltspflicht zu seiner Vermeidung verletzt (z. B. fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung) (Nach § 6 I StGB handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es genügt, dass er es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will).

Grundsätzlich ist, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur vorsätzlichen Handeln strafbar. Die Strafbarkeit fahrlässigen Handelns muss besonders angeordnet sein. Dies ist etwa bei fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung der Fall, nicht aber bei fahrlässiger Sachbeschädigung.

 

V. Sonstige Arten

1. Eigenhändiges Delikt

Das eigenhändige Delikt kann vom Täter nur selbst begangen werden, nicht durch einen anderen Menschen als Werkzeug (z. B. Meineid).

2. Erfolgsqualifiziertes Delikt

Das erfolgsqualifizierte Delikt ist durch einen zusätzlichen Erfolg besonders gekennzeichnet (z. B. Körperverletzung mit Todesfolge, vgl. § 7 II StGB).

 

C) Vorsatzbegehungserfolgsdelikt

Im Mittelpunkt des Strafrechts steht das vorsätzliche Erfolgsdelikt. Es ist auf einen Erfolg ausgerichtet und wird vom Täter mit Wissen und Wollen ausgeführt. Die Strafrechtswissenschaft hat dafür eine Reihe von allgemeinen Voraussetzungen oder Straftatbestandsmerkmalen erkannt.

 

I. Tatbestand

Der Tatbestand eines ein Vorsatzerfolgsdelikt betreffenden Strafrechtssatzes gliedert sich in den Tatbestand im engeren Sinn und weitere Voraussetzungen. Der Tatbestand im engeren Sinn besteht aus objektivem Tatbestand und subjektivem Tatbestand. Daraus ergibt sich insgesamt ein mehrgliederiger Tatbestandsaufbau des Vorsatzerfolgsdelikts.

1. Objektiver Tatbestand (äußere Tatseite)

a) Handlung

Der objektive Tatbestand (im engeren Sinne) erfordert grundsätzlich eine Handlung eines Menschen. Deswegen muss ein bewusstes Verhalten eines Menschen vorliegen, nicht nur ein bloßer unwillkürlicher Reflex (z. B. wenn der Mensch nur vom Sturm umgeweht wird oder infolge einer Krankheit umfällt). Eine Handlung wäre beispielsweise das Bewegen des Fingers zur Ingangsetzung eines Geschosses in einer Waffe.

b) Erfolg

Weiter ist eine Veränderung der bisherigen, von der Handlung verschiedenen Gegebenheiten notwendig. Eine derartige Veränderung wäre etwa der Tod oder die Verletzung eines anderen Menschen oder die Zerstörung oder Beschädigung einer Sache. Auch wenn diese Veränderung allgemein als Verlust angesehen wird, ist sie strafrechtlich doch ein Erfolg.

c) Kausalität

Zwischen Handlung und Erfolg muss Ursächlichkeit bestehen. Zahllose Handlungen führen nicht zu strafrechtlich bedeutsamen Erfolgen und viele Erfolge werden nicht durch strafrechtlich relevantes Verhalten herbeigeführt. Deswegen ist ein menschliches Verhalten, das hinweggedacht werden kann, ohne dass der in Frage stehende Erfolg entfällt, für diesen Erfolg nicht ursächlich (z. B. kann das Bewegen eines Gewehrhahns zu einer völlig anderen Zeit oder an einem völlig anderen Ort für den Tod eines Menschen an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit nicht ursächlich sein).

2. Subjektiver Tatbestand (innere Tatseite z. B. Vorsatz, Absicht, Absichtlichkeit, Wissentlichkeit, was weiß und will der Handelnde oder Unterlassende?)

 

II. Rechtswidrigkeit

Das betreffende tatbestandsmäßige, möglicherweise strafbare Verhalten muss auch rechtswidrig sein. Rechtswidrig ist grundsätzlich jede Verletzung von Recht. Deswegen ist die Tötung eines (anderen) Menschen grundsätzlich stets rechtswidrig.

Die Rechtswidrigkeit kann aber ausnahmsweise ausgeschlossen sein, weil das Verhalten gerechtfertigt ist. Rechtfertigungsgründe sind beispielsweise Notwehr, Nothilfe, Notstand oder Einwilligung des Opfers. Dementsprechend handelt nicht rechtswidrig, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem andern abzuwehren (Notwehr, Nothilfe), wobei die Handlung jedoch dann nicht gerechtfertigt ist, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers unangemessen ist (§ 3 I StGB).

 

III. Schuld

Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt (§ 4 StGB). Es darf also keine Strafe ohne Schuld des Handelnden verhängt werden. Lateinisch lautet dieser überzeugende Gedanke nulla poena sine culpa.

Grundsätzlich ist nach § 14 I Nr. 1 StGB der (mit der Vollendung des 14. Lebensjahrs strafmündig werdende) Mensch schuldfähig. Es kann ihm aber die Zurechnungsfähigkeit fehlen. Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nach § 11 StGB nicht schuldhaft.

Es kann ausnahmsweise die Schuld auch durch einen besonderen Schuldausschließungsgrund ausgeschlossen sein.

 

IV. Objektive Strafbarkeitsbedingung

Strafbar ist eine Tat nur, wenn alle objektiven Strafbarkeitsbedingungen vorliegen. Dazu gehört das Fehlen der Verjährung. Strafbare Handlungen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, verjähren nicht, während alle anderen strafbaren Handlungen je nach der Höhe der angedrohten Strafe in Fristen zwischen zwanzig Jahren und einem Jahr verjähren.

 

V. Persönlicher Strafausschließungsgrund

Die Strafbarkeit eines Täters entfällt bei Vorliegen eines Strafausschließungsgrunds. Strafausschließungsgrund ist beispielsweise die Indemnität (oder auch die Immunität) eines Abgeordneten. Grundsätzlich kann ein Abgeordneter zum Schutz seiner Redefreiheit nicht wegen seiner Äußerungen im Parlament strafrechtlich verfolgt werden, sofern er nicht verleumderisch beleidigt.

 

VI. Strafantrag

Bestimmte einzelne Verhaltensweisen können im Gegensatz zu dem Großteil der von Amts wegen zu verfolgenden Verhaltensweisen (Offizialdelikten) strafrechtlich nur verfolgt werden, wenn ein Strafantrag vorliegt (Antragsdelikte). Hierzu zählen z. B. Hausfriedensbruch und Beleidigung. Dabei kann die Staatsanwaltschaft bei absoluten Antragsdelikten ohne Antrag eines Verletzten nicht tätig werden (Ermächtigungsdelikt), während sie bei relativen Antragsdelikten bei Bejahung des öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung auch ohne Antrag des Verletzten die Tat verfolgen kann.

 

D) Sonderfragen

Bei allen Erfolgsdelikten kann es geschehen, dass der Täter den Erfolg zwar anstrebt, aber nicht erreicht, bei allen Delikten, dass er sich irrt, dass er zusammen mit anderen handelt oder dass er mehrere Straftaten begeht oder mehrere Strafrechtssätze verletzt. Deswegen liegen in diesen Fällen eigentlich allgemeine Probleme vor. Aus diesem Grund werden Versuch, Irrtum, Teilnahme und Konkurrenz im allgemeinen Teil des Strafrechts erörtert.

 

I. Versuch

Der Versuch einer Straftat liegt vor, wenn der Täter mit der Straftat beginnt, aber den Erfolg nicht erreicht (z. B. Attentatsversuch, Betrugsversuch). Wegen der Gefährlichkeit von Versuchen gelten nach § 15 I StGB die Strafdrohungen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und jede Beteiligung an einem Versuch. Nach § 15 II StGB ist dabei eine Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluss (oder Plan), sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt (also unmittelbar zur Tat ansetzt).

Straflos ist auf Grund der Gedankenfreiheit des Menschen ein bloßer Tatplan. Sobald aber dem im Vorsatz enthaltenen Tatplan ein Anfang der Ausführung folgt, beginnt die Strafbarkeit des Versuchs. Der Versuch und die Beteiligung daran sind nach § 15 III StGB nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz bei dem Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war (absolute Untauglichkeit des Versuchs).

Vom Versuch kann der Täter nach § 16 StGB noch zurücktreten (Rücktritt). Der Täter wird wegen des Versuchs nicht bestraft, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder verhindert oder freiwillig den Erfolg abwendet (beachte auch § 16 II StGB). Tritt der Erfolg als Folge des Beginns der Ausführung ein, liegt kein bloßer Versuch mehr vor, sondern eine vollendete Straftat.

 

II. Irrtum

Der Täter kann sich eine falsche Vorstellung über den Gegenstand seines Verhaltens oder den Ablauf des Geschehens machen. Dieser Irrtum ist grundsätzlich zu berücksichtigen. Dabei sind aber unterschiedliche Fälle auseinanderzuhalten.

1. Irrtum über den Gegenstand (lat. error in obiecto)

a) Gleichwertigkeit des Tatgegenstands

Der Täter will das Opfer töten oder verletzen, verwechselt es aber versehentlich mit einem anderen Menschen. Gedachtes Opfer und tatsächliches Opfer sind beides Menschen, so dass sie rechtlich gleichwertig sind. Da es bei den Tatbeständen der Tötungsdelikte und Verletzungsdelikte grundsätzlich nur um die Tötung oder Verletzung nicht eines ganz bestimmten, sondern irgendeines anderen Menschen geht, ist dieser Irrtum unbeachtlich.

b) Ungleichwertigkeit des Tatgegenstands

aa) Der Täter will das Opfer töten, verwechselt es aber (beispielsweise in der Dämmerung) mit einem Schwein, das er mit seinem Schuss trifft und tötet. Mensch und Schwein sind ungleichwertige Objekte, so dass der Irrtum beachtlich ist. Deswegen kann der Täter nur wegen versuchten Tötungsdelikts strafbar sein(, wobei fahrlässige Sachbeschädigung straflos bleibt).

bb) Der Täter will als Jäger ein Schwein erschießen, verwechselt (beispielsweise in der Dämmerung) aber einen Menschen mit dem Schwein und tötet oder verletzt den Menschen. Mensch und Schwein sind ungleichwertige Objekte, so dass der Irrtum beachtlich ist. Unabhängig davon, ob der Täter (als Jäger) das Schwein vorsätzlich töten darf oder nicht, kann er aber wegen fahrlässiger Tötung oder Verletzung eines Menschen strafbar sein.

2. Irrtum über den Kausalverlauf

Der Täter wirft im Rahmen einer Sportveranstaltung Speer, wobei eine plötzliche, ungewöhnlich heftige Windböe den Speer in die Zuschauer treibt, so dass ein Zuschauer durch den Speer verletzt wird (lateinisch aberratio ictus). Der Ablauf vollzieht sich also abweichend von den Vorstellungen des Handelnden. Deswegen kann er bei Abirrung eines Geschosses mangels Vorsatzes jedenfalls nicht wegen vorsätzlicher Verletzung eines anderen strafbar sein.

 

III. Zusammenwirken

Nach § 12 StGB begeht nicht nur der unmittelbare Täter die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt (so genannter Einheitstäter). Von daher sind verschiedene Formen der Täterschaft (bzw. Beteiligung) an einer Straftat zu unterscheiden. Nach § 13 StGB ist dabei, wenn mehrere an einer Tat beteiligt waren, jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.

Täter ist grundsätzlich jeder, der die Tathandlung durchführt. Dabei können mehrere in der Form zusammenwirken, dass jeder im Zusammenwirken nur einen Teil der Tathandlung ausführt. Dann sind die mehreren Handelnden Mittäter.

Der Täter kann eine Tathandlung aber auch durch einen ahnungslosen Dritten ausführen lassen. Dann ist der unmittelbar Handelnde nur (grundsätzlich strafloses) Werkzeug. Der Täter ist aber auch bei mittelbarer Täterschaft als Täter strafbar.

Täter ist in Österreich auch, wer einen anderen wissentlich und willentlich zu einer bewussten und gewollten Straftat bestimmt, indem er ihm beispielsweise Geld für die Ausführung einer von ihm gewollten Straftat verspricht. Er ist Bestimmungstäter. In Deutschland und in der Schweiz ist er (als) Anstifter (strafbar).

Täter ist in Österreich auch jeder, der zur Ausführung der strafbaren Handlung beiträgt, indem er etwa ein Werkzeug zur Verfügung stellt oder den Täter sonst unterstützt. Er ist Beitragstäter. In Deutschland und in der Schweiz ist er (als) Gehilfe (strafbar).

 

IV. Konkurrenz

Ein Täter kann durch eine Handlung oder mehrere Handlungen mehrere Strafrechtssätze verletzen. Dann können mehrere Strafrechtssätze bei der Frage, nach welcher Vorschrift der Handelnde zu bestrafen ist, miteinander konkurrieren. Für die im Detail sehr verwickelten Fragen der Konkurrenz (Zusammentreffen strafbarer Handlungen) gilt grundsätzlich § 28 StGB.

 

E) Rechtsfolge

Strafe als wichtigster Beziehungspunkt des gesamten Strafrechts ist ein Übel, das einem Handelnden für tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Tun von der Allgemeinheit in Verbindung mit einem Unwerturteil auferlegt wird, ohne dass der Verletzte unmittelbar davon einen Vorteil hat. Strafe in diesem Sinn ist erst in entwickelten Gesellschaften (Staaten) entstanden. Ältere, von der Aufklärung der frühen Neuzeit immer stärker zurückgedrängte Strafen sind Leibesstrafe und Todesstrafe, so dass in Österreich in der Gegenwart vor allem Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedeutsam sind.

 

I. Arten der Strafe

1. Freiheitsstrafe

Freiheitsstrafe ist die im Entzug der Freiheit bestehende Strafe. Freiheitsstrafen werden nach § 18 I StGB auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt. Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens 20 Jahre.

2. Geldstrafe

Geldstrafe ist die in Geld zu zahlende Strafe. Dabei ist die Geldstrafe in (mindestens zwei) nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bestimmenden Tagessätzen zu bemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, bei der zwei Tagessätzen ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht (§ 19 StGB).

 

II. Weitere Folgen

Möglich ist die Abschöpfung der auf Grund einer Straftat erlangten Bereicherung oder der Verfall von Vermögenswerten. Möglich ist auch die Unterbringung des Täters in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter. Für die Straftat verwendete oder durch sie geschaffene Gegenstände können eingezogen werden, Beamte können ihr Amt verlieren.

 

III. Strafzumessung (§§ 32ff. StGB)

Der Strafrechtssatz legt grundsätzlich einen Strafrahmen fest, innerhalb dessen sich das Strafmaß nach der Schuld des Täters bestimmt. Mildernde Umstände begründen eine geringere Strafe. Erschwerungsgründe rechtfertigen eine höhere Strafe.

 

IV. Bedingte Strafnachsicht

Bei Verurteilung zu einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe hat das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Strafe bedingt (bei Geldstrafe auch teilweise bedingt) nachzusehen. Möglich ist auch die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe. In Betracht kommt in diesen Zusammenhängen die Erteilung von Weisungen oder die Anordnung von Bewährungshilfe.

 

F) Strafzweck

Strafzweck ist der mit der Strafe verfolgte Zweck. Er hat sich im Laufe der Entwicklung der Strafe verändert. Bestand er in älteren Zeiten hauptsächlich in Unschädlichmachung und Sühne (absoluter Strafzweck, Erzielung von Gerechtigkeit), so trat später vor allem der Verhütungsgedanke der Prävention (Generalprävention aller oder Spezialprävention hinsichtlich des Straftäters) hervor (relativer Strafzweck, Schutz der Gesellschaft). Seit dem späten 19. Jahrhundert (Marburger Programm Franz von Liszts) steht der Versuch der Resozialisierung oder Wiedereingliederung des Straftäters im Vordergrund, wofür allerdings Augenblickstäter, verbesserliche Zustandstäter und unverbesserliche Zustandstäter unterschieden werden müssen.

 

G. Einzelne Straftatbestände

Die einzelnen besonderen Straftatbestände sind (vor allem) im besonderen Teil des Strafgesetzbuchs enthalten(, aber auch in zahlreichen Nebenstrafgesetzen wie dem Suchtmittelgesetz oder Steuergesetzen). Sie werden wissenschaftlich dementsprechend im besonderen Teil des Strafrechts behandelt. Dabei sind von den von § 75 (Mord) bis § 321 (Völkermord) reichenden rund 250 Strafrechtssätzen des Strafgesetzbuchs Österreichs etwa 25 von größerer Bedeutung.

§ 75 (Mord) Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

§ 76 (Totschlag) Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lässt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 80 (fahrlässige Tötung) Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 83 (Körperverletzung) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 88 (fahrlässige Körperverletzung) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 95 (Unterlassung der Hilfeleistung) Wer es bei einem Unglücksfall unterlässt, die offensichtlich erforderliche und auch zumutbare Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 350 Tagessätzen zu bestrafen

§ 96 (Schwangerschaftsabbruch) Wer mit Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, während eine Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft vornimmt oder zulässt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen ist.

§ 99 (Freiheitsentziehung) Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 105 (Nötigung) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 109 (Hausfriedensbruch) Wer den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erzwingt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 115 (Beleidigung) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 118 (Verletzung des Briefgeheimnisses) Wer einen nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten verschlossenen Brief öffnet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 125 (Sachbeschädigung) Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 127 (Diebstahl) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 134 (Unterschlagung) Wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder einen Dritten unrechtmäßig dadurch zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 137 (Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht) Wer unter Verletzung fremden Jagd- oder Fischereirechts dem Wild nachstellt, fischt, Wild oder Fische tötet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 142 (Raub) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 144 (Erpressung) Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, und dabei mit dem Vorsatz handelt, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 146 (Betrug