A

 

A. A. (lat. [M.]) ist die Abkürzung für den abstrakt Aulus Agerius genannten Kläger des römischen -> Formularprozesses.

Lit.: Söllner § 9

Aachen ist ein ohne nachweisbare Kontinuität zu einer römischen Siedlung 765 als -> Pfalz erscheinender Ort. Von 936 bis 1531 ist es Krönungsstätte der deutschen Könige. 1166 erhält es besondere Rechte. Die 1192 neben der Gesamtheit der Bürger nachweisbaren -> Schöffen entwickeln sich zu einem bedeutenden -> Oberhof für teilweise bis zu 200 Gerichte. Bis 1254 wird A. freie -> Reichsstadt.

Lit.: Kroeschell, DRG 3; Schwaber, W., Der Aachener Oberhof, 1924; Kraus, T., Jülich, Aachen und das Reich, 1988

Aargau ist das um die Aare gelegene Land, das als A. 763 erstmals erscheint. 1415 erobert die Eidgenossenschaft der -> Schweiz Teile des Gebiets. 1798/1803 wird daraus der Kanton A., der 1831 eine liberale Verfassung erhält.

Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 2,2,440; Geissmann, H., Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch für den Kanton Aargau (1847-1855), 1991

Abandon ist die wohl im spätmittelalterlichen italienisch-französischen Seerecht entstehende Möglichkeit der Aufgabe der Rechte an einem Gegenstand, um Haftungsfreiheit bzw. später Versicherungsleistung zu erlangen. Der A. erscheint erstmals in einem Statut der Stadt Kampen vom 14. 2. 1372. Im 19. Jh. findet der A. Eingang in das Recht der juristischen Personen des Gesellschaftsrechts.

Lit.: Rehme, P., Geschichte des Handelsrechts, 1913

Abecedarium ist das auf Grund antiker Gedankengänge im Spätmittelalter entstehende alphabetisch geordnete Sammelwerk eines Rechtsgebietes (römisches Recht, kirchliches Recht, um 1400 Greifswalder A. für -> Sachsenspiegel und Sachsenspiegelglosse mit 7 Handschriften).

Lit.: Das Preetzer Abecedarium mit dem Richtsteig Landrechts, Z. d. Ges. f. Schleswig-Holstein-Lauenburgische Gesch. 22 (1892), 297; Oppitz, U., Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters, Bd. 1 1990, 77

Abendmahlsprobe ist eine Form des -> Gottesurteils.

Aberacht ist die seit dem Hochmittelalter belegte, nach fruchtlosem Verstreichenlassen einer Frist von -> Jahr und Tag eintretende Verstärkung der -> Acht.

Lit.: Siuts, H., Bann und Acht, 1959

Aberdeen am Don in Schottland wird um 1130 Sitz eines Bischofs und 1494/5 Sitz einer Universität.

Lit.: Keith, A., A thousand Years of Aberdeen, 1972; The Aberdeen Stylebook 1722, hg. v. Meston, M./Forte, A., 2000

Abgabe ist die Leistung von Gegenständen an die Allgemeinheit, an eine besondere Einrichtung oder an besondere einzelne. Die rechtliche Grundlage der A. ist verschieden. Meist beruht die A. auf einer Pflicht zur Unterstützung als Gegenleistung für einen Schutz oder eine Gebrauchsmöglichkeit. In der Naturalwirtschaft besteht die A. in Sachen, in der Geldwirtschaft in Geld. 1919 fasst das Deutsche Reich das Recht der Abgaben in der Reichsabgabenordnung zusammen, welche 1976 im Sinne eines Mantelgesetzes für die Abgaben erneuert wird.

Lit.: Kroeschell, DRG 1, 2; Müller, W., Die Abgaben von Todes wegen in der Abtei St. Gallen, 1961; Steuern, Abgaben und Dienste, hg. v. Schremmer, E., 1994; Giese, F., Abgabenordnung im Dritten Reich, 1998

Ablass ist die im 11. Jh. (u. a. Clermont 1095) in der christlichen -> Kirche aus der Bitte um Vergebung und Nachlass einer Folge (Buße) entstehende, auch vor Gott verbindliche Befreiung von zeitlichen Sündenfolgen. Die ältesten Ablässe begnügen sich mit einem Erlass von 20 oder 40 Tagen Buße. Die zahlenmäßige und artmäßige Erweiterung führt bereits im 13. Jh. zu scharf gerügten Missständen. Der Kauf von A. wird ein wichtiger Anlaß für die reformatorischen Ziele Martin -> Luthers.

Lit.: Paulus, N., Geschichte des Ablasses im Mittelalter, Bd. 1f. 1922f.; Boschmann, B., Der Ablaß, 1948

Ablösungsgesetzgebung ist die Gesetzgebung des 19. Jh.s zur Beseitigung grundherrschaftlicher Rechte mit oder ohne Entschädigung. Dazu erlässt der Staat -> Preußen am 9. 10. 1807 das Edikt betreffend den erleichterten Besitz des Grundeigentums sowie die persönlichen Verhältnisse der Landbewohner, welches die persönliche Abhängigkeit der -> Bauern von den -> Grundherren entschädigungslos aufhebt. Dem folgen am 14.9.1811 das Edikt, die Rechte der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse (Regulierungsedikt) betreffend und das Edikt zur Beförderung der Landeskultur (Landeskulturedikt), nach denen der Bauer auf Antrag eines Beteiligten Eigentum an dem von ihm bewirtschafteten Hof erhält, wofür er als erblicher Besitzer ein Drittel, als nichterblicher Besitzer die Hälfte des Grundes dem Grundherrn überlassen oder eine dauernde Rente zahlen muss. Dadurch werden viele Bauern überfordert, so dass sie ihr neues Eigentum aufgeben müssen. Um dies zu vermeiden, richten Sachsen und Kurhessen (1832) öffentliche -> Rentenbanken ein, welche dem Grundherrn den Ablösungsbetrag in Rentenbriefen entrichten und dadurch den Bauern die Tilgung der Ablöseschuld in 40 bis 60 Jahren ermöglichen. Abgelöst werden auch die Nutzungsrechte der Bauern in staatlichen oder grundherrschaftlichen Wäldern (Hessen 1814, Preußen 1821).

Lit.: Danckelmann, B., Die Ablösung der Waldgrundgerechtigkeiten, Bd. 1f. 1880ff.; Knapp, G., Die Bauernbefreiung, 1887

Abmeiern ist das Beendigen des grundherrschaftlichen -> Meierrechts durch den Grundherrn in Niedersachsen und Ostwestfalen seit dem 14. Jh. Seit 1597 (Salzduhmscher Landtagsabschied) wird das A. verrechtlicht, mit der -> Bauernbefreiung   beseitigt.

Lit.: Wittich, W., Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland, 1896

Abschichtung ist die vermögensrechtliche Verselbständigung eines Kindes bei Ausscheiden aus dem Hausverband. Sie betrifft im Mittelalter fast nur Söhne. Der Sohn kann A. verlangen, sobald er „zu seinen Jahren kommt“ (d. h. mündig wird). Regelmäßig wird der Sohn abgeschichtet, wenn er bei Eheschließung einen selbständigen Haushalt gründet. Mit der A. erlischt die väterliche Herrschafts- und Schutzgewalt. Die Teilungsquote ist unterschiedlich (z. B. Kopfteil vom Ganzen, Sohneskopfteil von der Hälfte).

Lit.: Hübner 702; Adler, S., Eheliches Güterrecht und Abschichtungsrecht, 1893

Absetzung ist die Entfernung eines Menschen aus einer Tätigkeit und eines Wertes aus einem Vermögen. Die A. eines Amtsträgers begegnet schon früh (z. B. Vertreibung des römischen Königs). Sie wird in der Neuzeit verrechtlicht.

Lit.: Krah, A., Absetzungsverfahren, 1987

Absicht ist der unmittelbar auf den Erfolg als Ziel gerichtete Wille des Täters. Dieser wird im Mittelalter oft durch (lat.) animo deliberato, cum deliberato consilio, contumaciter, dolose und (mhd.) geverlich oder mutwillig beschrieben. Folgen zieht in erster Linie das im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gewollte Unrecht nach sich.

Lit.: His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 1 1920, 68ff., Neudruck 1964

absolutio (F.) ab instantia -> Instanzentbindung

Absolutismus ist eine Regierungsform, bei welcher der Inhaber der Herrschaftsgewalt (Monarch) dem Untertanen gegenüber unbedingte Macht hat. Der frühe A. entwickelt sich in Spanien, Frankreich und England bis zum Ende des 15. Jh.s. Unterstützt wird der A. durch theoretische Ansichten, welche die Enttheologisierung der Herrschaft und die Unteilbarkeit der Staatsgewalt fordern (-> Machiavelli, Nicolò [1469-1527], Il principe, 1513, -> Bodin, Jean [1529-1596], Les six livres de la République, 1576). Mittel zur Durchsetzung der absoluten Herrschaft werden die Aufstellung eines stehenden Heeres, der Aufbau einer allein vom Herrscher abhängigen Beamtenschaft und die Einführung eines Staatswirtschaftssystems. Voraussetzung des A. ist die Entmachtung des -> Adels hinsichtlich der Mitwirkung bei der -> Landesherrschaft. Der Höhepunkt des A. wird unter Ludwig XIV. (1643-1715) in -> Frankreich erreicht. Im Reich eifern dem viele Landesfürsten nach (August der Starke [1670-1733] von Sachsen bzw. Polen, Friedrich Wilhelm [1620-1688] von Brandenburg bzw. Preußen). In der Mitte des 18. Jh.s (Friedrich II. in Preußen, Joseph II. in Österreich) setzt im aufgeklärten A. der Fürst als erster Diener des Staates wohlfahrtsstaatliche Änderungen in Gang (Bildungspolitik, Bauernbefreiung, Gerichtsorganisation). In Frankreich beendet die Revolution des Jahres 1789 den als Anspruch bedeutsamen, als Wirklichkeit kaum tatsächlich durchgesetzten A.

Lit.: Kroeschell, DRG 2, 3; Absolutismus, hg. v. Hubatsch, E., 1973; Aufklärung, hg. v. Hinrichs, E., 1985; Hubatsch, W., Das Zeitalter des Absolutismus 1600-1789, 4. A. 1975; Reinalter, H., Aufgeklärter Absolutismus und Revolution, 1979; Meyer, J., Frankreich im Zeitalter des Absolutismus, 1990; Henshall, N., The Myth of Absolutism, 1992; Vec, M., Zeremonialwissenschaft im Fürstenstaat, 1998; Duchhardt, H., Das Zeitalter des Absolutismus, 3. A. 1998; Hinrichs, E., Fürsten und Mächte, 2000; Hinrichs, E., Fürsten und Mächte, 2000

Abstimmung ist ein verbreitetes Verfahren zur Ermittlung des Willens einer Gesamtheit von zu einer Entscheidung zugelassenen Personen hinsichtlich einer bestimmten Frage. Als eine besondere Form der A. ist bereits im antiken Athen der Ostrazismus bekannt, bei dem das Volk mittels je eines Tonscherbens (griech. ostrakon) darüber abstimmen kann, ob ein Bürger, welcher die politische Ordnung gefährdet, für 10 Jahre ohne Verlust des Vermögens und seiner sonstigen Rechtsstellung verbannt werden soll. Im 20. Jh. ist die A. des Volkes über eine politische Frage ein Entscheidungsverfahren unmittelbarer Demokratie. Eine Sonderform der A. stellt die -> Wahl dar.

Abstraktion ist die Lösung eines allgemeine Merkmale enthaltenden Umstandes von einzelnen Erscheinungsformen. Im 19. Jh. setzt die -> Pandektistik die Trennung des -> Verfügungsgeschäftes (-> Übereignung, -> Abtretung) von dem ihm als Grund (lat. [F.] causa) zugehörigen -> Verpflichtungsgeschäft und die Trennung des Innenverhältnisses (Auftrag) vom Außenverhältnis (Vollmacht) mit Hilfe des Prinzips der A. durch.

Lit.: Landwehr, G., Abstrakte Rechtsgeschäfte, in: Rechtsdogmatik und Rechtspolitik, 1990, 173; Eisenhardt, U., Die Entwicklung des Abstraktionsprinzips, FS K. Kroeschell, hg. v. Köbler, G. u. a., 1997; Ferrari, F., Vom Abstraktionsprinzip und Konsensualprinzip zum Traditionsprinzip, ZEuP 1993, 52

Abt (Lehnwort lat. abbas, abbatem [Akk.] 4. Jh., „Abt, Vater“, Lehnwort gr. ábba, aram. abba, „Vater“, Lallwort) ist seit dem 4. Jh. der Leiter einer rechtlich selbständigen Niederlassung eines christlichen -> Ordens des weströmischen Gebiets. Er wird als geistlicher Vater (lat. pater [M.] spiritualis) verstanden. Die Ordensregel Benedikts von Nursia (480-547) legt Einzelheiten der Stellung genauer fest. Demnach erfordert die Weihe zum anfangs vom Bischof eingesetzten, nach den Novellen Justinians von sämtlichen Mönchen gewählten A. vorbildliche Lebensführung und Weisheit. Der A. hat gegenüber den Mönchen Rechte wie ein Vater gegenüber Kindern. Deshalb schulden die Mönche Gehorsam und Ehrerbietung. Im fränkischen Reich tritt neben das freie Wahlrecht der Mönche das Einsetzungsrecht eines Herrn. Seit karolingischer Zeit wird der A. auch mit weltlichen Aufgaben betraut. Im 11. und 12. Jh. dringt der Grundsatz der freien Wahl für kurze Zeit wieder vor. Synoden von Rom (826) und Poitiers (1078) sowie das Konzil von Vienne (1311/2) legen die Voraussetzung der Weihe zum Priester für den A. fest.

Lit.: Kroeschell, DRG 1, 2; Hegglin, B., Der benediktinische Abt, 1961; Salmon, P., L’abbé dans la tradition monastique, 1963; Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 5. A. 1972; Wiech, M., Das Amt des Abtes im Konflikt, 1999

Abtei (lat. [F.] abbatia) ist seit dem 11. Jh. die von der Tätigkeit eines Abtes übernommene Bezeichnung für die von einem -> Abt geleitete, rechtlich selbständige Niederlassung eines christlichen Ordens. Die A. kann -> Reichsabtei, landsässige A. oder der römischen Kirche unterstellte freie A. sein.

Lit.: Kroeschell, DRG 1; Blume, K., Abbatia, 1919; Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 5. A. 1972

Äbtissin ist die Leiterin einer rechtlich selbständigen Niederlassung eines christlichen Frauenordens (des weströmischen Gebietes). -> Abt

Abtreibung ist der künstlich herbeigeführte vorzeitige Abgang der menschlichen Leibesfrucht. Die A. ist nach römischem Recht zulässig. Die -> Kirche wertet sie zunächst in jedem Fall als -> Mord, Gratian (um 1140) beurteilt aber die A. vor dem 40. Tag der Schwangerschaft auf Grund von Exodus 21,22-23 milder. Seit etwa 1970 wird die kirchliche Auffassung im weltlichen Recht zunehmend eingeschränkt und der medizinisch einfach gewordene Schwangerschaftsabbruch zugelassen.

Lit.: Kroeschell, DRG 2, 3; Lewin, L., Die Fruchtabtreibung, 4. A. 1925; Huser, R., The Crime of Abortion, Diss. Washington 1942; Noonan, J., The Morality of Abortion, 1970; Geschichte der Abtreibung, hg. v. Jütte, R., 1993; Onstein, H., Die Entwicklung der Straftatbestände der Abtreibung, Diss. jur. Münster 1996; Müller, P., Die Abtreibung, 2000; Jerouschek, G., Lebensschutz und Lebensbeginn, 2002

Abtretung ist die Übertragung einer Forderung von einem bisherigen -> Gläubiger (Zedenten) auf einen anderen (Zessionar), der damit neuer Gläubiger wird. Sie ist im römischen Recht ausgeschlossen, weil die Verbindlichkeit als höchstpersönliches Band zwischen Gläubiger und Schuldner betrachtet wird. Erst spät lässt das römische Recht mit Hilfe der Einrichtung des Prozessmandates und der Novation wenigstens die Übertragung eines selbständigen Rechtes zu, eine fremde Forderung auszuüben. Im Gegensatz hierzu entwickelt sich in den mittelalterlichen Städten die Übertragung von Forderungen, die zunächst grundsätzlich der Mitwirkung des Schuldners durch Einwilligung gegenüber dem bisherigen Gläubiger oder durch Gelöbnis gegenüber dem neuen Gläubiger bedarf. Dieses Zustimmungserfordernis entfällt letztlich unter dem Einfluss des gemeinen Rechts, in welchem das deutschrechtliche Gedankengut die Übertragung der Forderung auch der Substanz nach eröffnet, so dass bereits der -> Codex Maximilianeus Bavaricus civilis von 1756 (II 3 § 8) die A. aufnimmt. In England gilt die Forderung als solche bis 1873 als nicht übertragbar.

Lit.: Kaser § 55; Köbler, DRG 127, 165, 214; Buch, G., Die Übertragbarkeit von Forderungen im deutschen mittelalterlichen Recht, 1912; Schumann, H., Die Forderungsabtretung im deutschen, französischen und englischen Recht, 1924; Luig, K., Zur Geschichte der Zessionslehre, 1966; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Hoop, G., Kodifikationsgeschichtliche Zusammenhänge des Abtretungsverbotes, 1992

Abtriebsrecht ist das Recht der Angehörigen einer Siedlungsgemeinschaft, den Zuzug eines Fremden zu verhindern. Es ist im Titel XLV (De migrantibus) des fränkischen Volksrechtes (507-11) bezeugt und besteht bis in das 19. Jh. Allerdings kann ein Herr einem Fremden ein Niederlassungsprivileg gewähren.

Lit.: Bader, K., Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, Bd. 1ff. 1957ff.

Abzahlungsgesetz ist das deutsche Gesetz vom 16. 5. 1894, das außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches (1900) diejenigen Käufer von beweglichen Sachen vor Benachteiligung schützen will, welche aus wirtschaftlichen Gründen nur gegen Zahlung des Preises in Raten kaufen können. Es wird 1994 durch das Verbraucherkreditgesetz abgelöst.

Lit.: Kroeschell, DRG 2, 3; Benöhr, H., Konsumentenschutz vor 80 Jahren, ZHR 138 (1974), 492

Abzahlungskauf -> Abzahlungsgesetz

acceptatio (lat. [F.]) Annahme

acceptilatio (lat. [F.]) Empfangnahme -> stipulatio

Accursius (Bagnolo bei Florenz 1182 oder 1185 - Bologna 1260 oder 1263) wird in einer bäuerlichen Familie geboren und lehrt nach dem Studium des römischen Rechts in Bologna (Azo) seit etwa 1215. Bis kurz nach 1230 legt er Kommentare zu allen Teilen der Justinianischen Gesetze in Form von Glossenapparaten (lat. glossa [F.] ordinaria) mit insgesamt 96940 Einzelglossen vor, in denen er Problemlösungen unter umfangreicher Verwertung der vorangehenden Literatur bietet.

Lit.: Söllner § 25; Köbler, DRG 106; Genzmer, E., Zur Lebensgeschichte des Accursius, FS L. Wenger, Bd. 2 1945, 223; Atti del convegno internazionale di studi accursiani, ed. Rossi, G., Bd. 1ff. 1968; Lange, H., Römisches Recht im Mittelalter, Bd. 1 1997

Achilleisches Hausgesetz -> Dispositio Achillea

achramire (lat.-afrk.) ist eine frühmittelalterliche Bezeichnung für ein Versprechen, einen Gerichtstag wahrzunehmen, einen Eid zu leisten oder einen Bürgen oder Zeugen zu stellen (Lex Salica [507-11] 62 u. ö.). Das a. erfolgt unter Übergeben oder Zuwerfen eines (gekerbten) Stäbchens (lat. [F.] -> festuca).

Lit.: Köbler, LAW; Daberkow, Adhramire und die germanische framea, Z. f. d. P. 49 (1923), 229

Acht ist im mittelalterlichen deutschen Recht die als Unrechtsfolge mögliche allgemeine Verfolgung. Die A. folgt auf verschiedene Taten, welche eine niedrige Gesinnung widerspiegeln (z. B. Mord, Treubruch). Wird der Täter in der Tat ergriffen, so kann er folgenlos getötet werden. Im Übrigen bedarf es eines besonderen Verfahrens, in welchem die A. erklärt wird. Der Geächtete steht außerhalb des Rechts, ist Feind aller und kann von jedem folgenlos getötet werden. Das bewegliche Vermögen des Geächteten wird verteilt, die Liegenschaft verwüstet. Mindere Formen der A. sind zeitlich (z. B. auf ein Jahr) befristet. Bei fruchtlosem Ablauf einer damit verbundenen Gestellungsfrist (Ungehorsamsacht) verfällt der Betreffende in -> Aberacht. Die vom König oder seinem Gericht verhängte A. gilt als -> Reichsacht im gesamten Reich. Im Laufe des Mittelalters entwickelt sich die A. zu einer differenzierten Rechtsfigur, welche mit Erstarkung der staatlichen Gerichtsherrschaft verschwindet (vom Reichskammergericht zuletzt 1698, vom Reichshofrat zuletzt 1709 ausgesprochen).

Lit.: Kroeschell, DRG 1, 2; Eichmann, E., Acht und Bann, 1909; Heusler, A., Das Strafrecht der Isländersagas, 1911; Poetsch, J., Die Reichsacht, 1911; Siuts, H., Bann und Acht, 1959; Landes, D., Das Achtverfahren, Diss. jur. Frankfurt am Main 1964; Jacoby, M., Wargus, 1974; Kampmann, C., Reichsrebellion und kaiserliche Acht, 1992

Achtbuch ist das über die von einem Gericht ausgesprochene -> Acht geführte Buch, wie es der Reichslandfriede des Jahres 1235 vorsieht (z. B. Lübeck 1243, Iglau 1249, Rostock 1258, Rothenburg o. d. Tauber 1274, Nürnberg 1285).

Lit.: Schultheiß, W., Nürnberger Rechtsquellen, Bd. 1f. 1960, 16

acta (lat. [N.Pl.]) -> Akten

acta municipalia (lat. [N.Pl.]) Gemeindeakten

actio (lat. [F.]) ist im römischen Recht die Möglichkeit, vor Gericht zu verlangen, was einem zusteht (Klaganspruch). Im -> Formularprozess trägt der Kläger in Gegenwart des Beklagten das Begehren vor dem Gerichtsmagistrat vor und beantragt die Erteilung einer bestimmten a. Ergibt sich, dass der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt keine bereits anerkannte a. rechtfertigt, entfällt der Antrag. Allerdings kann der Gerichtsmagistrat, wenn er das Begehren des Klägers gleichwohl als rechtsschutzbedürftig erachtet, eine a. in factum in Aussicht stellen. Die zugelassenen actiones, von denen jede ihre eigene Formel hat, werden vor allem im 4. Buch der Institutionen Justinians im Titel (lat.) De actionibus (Von den Klagansprüchen) zusammengestellt. Im Hochmittelalter anerkennt beispielsweise Johannes Bassianus 169 verschiedene actiones.

Lit.: Kaser § 82; Söllner § 9; Köbler, LAW; Bethmann Hollweg, C. v., Der Civilprozess des gemeinen Rechts, Bd. 6 1874, 16; Peter, H., Actio und writ, 1957; Kriechbaum, M., Actio, ius und dominium in den Rechtslehren des 13. und 14. Jahrhunderts, 1996; Gröschler, P., Actiones in factum, 2002

actio (F.) ad exhibendum (lat.) Klaganspruch auf Herausgabe

Lit.: Kaser §§ 26 III 3, 27 I 5, 34 II 3

actio (F.) adiecticiae qualitatis (lat.) Klaganspruch aus Haftung für Gewaltunterworfene

Lit.: Kaser §§ 11, 15, 49, 60, 83; Wacke, A., Die adjektizischen Klagen, ZRG RA 111 (1994), 280

actio (F.) aestimatoria (lat.) Klaganspruch zur Schätzung (aus Trödelvertrag)

Lit.: Köbler, DRG 48

actio (F.) arbitraria (lat.) Klaganspruch zur Schätzung bzw. zum Ermessen

Lit.: Kaser §§ 8 IV, 83 II, 87 II

actio (F.) auctoritatis (lat.) Klaganspruch wegen Eviktion (Entwerung) gegen den Verkäufer

Lit.: Kaser §§ 7, 27, 32, 51; Söllner § 8

actio (F.) certae creditae pecuniae (lat.) ist im römischen Recht der Klaganspruch auf eine bestimmte Gelddarlehensschuld.

Lit.: Kaser §§ 39, 83

actio (F.) civilis (lat.) Klaganspruch nach dem Zivilrecht

actio (F.) commodati (lat.) Klaganspruch aus Leihvertrag

Lit.: Kaser § 39 II

actio (F.) communi dividundo (lat.) ist im römischen Recht der wohl im 3./2. Jh. v. Chr. durch eine lex Licinnia geschaffene Teilungsklaganspruch mindestens eines Angehörigen einer Vermögensgemeinschaft.

Lit.: Kaser §§ 23 IV 83

actio (F.) conducti (lat.) Klaganspruch des Mieters usw.

Lit.: Kaser §§ 42, 83

actio (F.) confessoria (lat.) Servitutenklaganspruch, Nießbrauchsklaganspruch

Lit.: Kaser §§ 28, 29

actio (F.) contraria (lat.) Gegenklaganspruch

Lit.: Kaser § 38 IV 2

actio (F.) de dolo (lat.) ist im römischen Recht der auf Anregung des C. Aquilius Gallus im 1. Jh. v. Chr. vom Prätor bei Fehlen einer anderweitigen actio gewährte Klaganspruch des durch einen Betrug Geschädigten gegen den Täter auf Ersatz des Schadens.

Lit.: Kaser §§ 8, 83; Söllner § 9

actio (F.) de in rem verso (lat.) ist im römischen Recht der Klaganspruch gegen einen Gewalthaber auf Herausgabe des Wertes, den ein Gewaltunterworfener aus einem Verpflichtungsgeschäft erlangt und zu einer Bereicherung des Vermögens des Gewalthabers verwendet.

Lit.: Kaser § 49; Söllner § 12; Chiusi, T., Die actio de in rem verso, 2001

actio (F.) de pauperie (lat.) Klaganspruch wegen Minderung durch Schaden

Lit.: Kaser § 50 II 4

actio (F.) de peculio (lat.) Klaganspruch über das Sondergut eines Gewaltunterworfenen

Lit.: Kaser §§ 49 II, 83 II; Söllner § 12

actio (F.) depositi (lat.) ist im römischen Recht der Klaganspruch des Hinterlegers auf Rückgabe der hinterlegten Sache gegen den Verwahrer.

Lit.: Kaser §§ 39, 83

actio (F.) de recepto (lat.) Klaganspruch aus Garantieerklärung

Lit.: Kaser § 46 III 3

actio (F.) de tigno iuncto (lat.) Klaganspruch über den verwendeten Balken

Lit.: Kaser § 26 III 3; Köbler, DRG 25; Hinker, H., Tignum iunctum, ZRG RA 108 (1991), 41

actio (F.) empti (lat.) Kaufklaganspruch

Lit.: Kaser §§ 51, 83 II; Söllner § 9

actio (F.) exercitoria (lat.) Klaganspruch gegen den Reeder

Lit.: Kaser § 49 II 3

actio (F.) ex stipulatu (lat.) ist im römischen Recht der Klaganspruch des Gläubigers gegen den Schuldner, der in der einseitig verpflichtenden Stipulation eine unbestimmte Leistung versprochen hat.

Lit.: Kaser §§ 40, 83; Söllner §§ 9, 24

actio (F.) ex testamento (lat.) Klaganspruch aus Testament

Lit.: Kaser §§ 32 II 4, 76 II

actio (F.) familiae erciscundae (lat.) Erbteilungsklaganspruch

Lit.: Kaser §§ 65, 66, 73, 81; Söllner §§ 8, 9

actio (F.) fiduciae (lat.) Klaganspruch aus Sicherungsübereignung

Lit.: Kaser §§ 24, 31, 38, 83; Söllner § 9

actio (F.) finium regundorum (lat.) Grenzfeststellungsklaganspruch

Lit.: Kaser § 23

actio (F.) furti manifesti (lat.) ist im römischen Recht der Klaganspruch gegen den nicht handhaften Dieb auf das Doppelte des Wertes der entzogenen Sache.

Lit.: Kaser § 83; Kaser, M., Die actio furti, ZRG RA 96 (1979), 89

actio (F.) honoraria (lat.) prätorischer Klaganspruch

Lit.: Kaser § 4 II 1

actio (F.) in factum (lat.) auf den Sachverhalt zugeschnittener Klaganspruch

Lit.: Söllner § 15; Gröschler, P., Actiones in factum, 2002

actio (F.) iniuriarum (lat.) Schadensersatzklaganspruch

Lit.: Kaser §§ 34, 35, 83; Söllner § 8; Moosheimer, T., Die actio iniuriarum aestimatoria, 1998

actio (F.) in personam (lat.) persönlicher Klaganspruch

Lit.: Kaser § 4 I, II, 82 II; Söllner § 9

actio (F.) in rem (lat.) sachverfolgender Klaganspruch

Lit.: Kaser §§ 4, 83 II; Söllner § 9

actio (F.) institoria (lat.) ist im römischen Recht der Klaganspruch gegen einen Unternehmer aus einer von seinem Angestellten eingegangenen Verbindlichkeit.

Lit.: Kaser § 49

actio (F.) iudicati (lat.) Vollstreckungsklaganspruch

Lit.: Kaser §§ 32, 85

actio (F.) legis Aquiliae (lat.) Schadensersatzklaganspruch

Lit.: Kaser § 51; Söllner § 8; Kaufmann, H., Rezeption und usus modernus der actio legis Aquiliae, 1958

actio (F.) locati (lat.) Klaganspruch des Vermieters usw.

Lit.: Kaser §§ 42, 83 II

actio (F.) mandati (lat.) Klaganspruch aus Auftrag

Lit.: Kaser §§ 56, 57, 83

actio (F.) mixta (lat.) gemischter Klaganspruch

actio (F.) negatoria (lat.) heißt im römischen Recht ein Klaganspruch, mit welchem der zivile Eigentümer sich dagegen wehren kann, dass ein anderer sich ein nicht bestehendes Recht zur Einwirkung auf die Sache anmaßt.

Lit.: Kaser § 27 II; Ogorek. R., Actio negatoria und industrielle Beeinträchtigung des Grundeigentums, in: Wissenschaft und Kodifikation, hg. v. Coing, H. u. a., Bd. 4  1979, 40; Thier, A., Zwischen actio negatoria und Aufopferungsanspruch, in: Das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Richter, 2000, 407; Kawasumi, Y., Von der römischen actio negatoria zum negatorischen Beseitigungsanspruch, 2001

actio (F.) negotiorum gestorum (lat.) Klaganspruch aus Geschäftsführung

Lit.: Kaser §§ 38, 44, 56, 64, 83

actio (F.) noxalis (lat.) Schadensersatzklaganspruch wegen Noxalhaftung des Gewalthabers

Lit.: Köbler, DRG 27

actio (F.) nullitatis (lat.) ist der mittelalterliche Nichtigkeitsklaganspruch

Lit.: Köbler, DRG 117

actio (F.) operarum (lat.) Klaganspruch auf versprochene Dienste

Lit.: Kaser §§ 16 II, 39 II

actio (F.) pigneraticia (lat.) Pfandklaganspruch

Lit.: Kaser §§ 31, 39

actio (F.) poenalis (lat.) Strafklaganspruch

actio (F.) popularis (lat.) Popularklaganspruch

Lit.: Kaser § 50 I 1

actio (F.) praescriptis verbis (lat.) Klaganspruch der vorgeschriebenen Worte

Lit.: Kaser § 45 II; Kranjc, J., Die actio praescriptis verbis, ZRG RA 106 (1989), 434

actio (F.) praetoria (lat.) prätorischer Klaganspruch

Lit.: Kaser § 4 II

actio (F.) pro socio (lat.) Klaganspruch gegen den Gesellschafter

Lit.: Kaser § 43 I

actio (F.) Publiciana (lat.) ist im römischen Recht der wohl im letzten vorchristlichen Jahrhundert vom Prätor geschaffene Klaganspruch des besseren Besitzers (z. B. Ersitzungsbesitzers) gegen den schlechteren Besitzer auf Herausgabe der Sache.

Lit.: Kaser §§ 27, 83; Söllner § 9

actio (F.) quanti minoris (lat.) Minderungsklaganspruch

Lit.: Kaser § 41 VI 4; Söllner § 9

actio (F.) quod iussu (lat.) (Geheißklage) ist im römischen Recht der Klaganspruch gegen den Hausvater wegen des Geschäfts eines Haussohnes.

Lit.: Kaser §§ 49, 83; Schleppinghoff, A., Actio quod iussu, Diss. jur. Köln 1996

actio (F.) redhibitoria Wandelungsklaganspruch

Lit.: Kaser §§ 34, 41; Söllner § 9

actio (F.) rei uxoriae (lat.) Klaganspruch auf Herausgabe des Heiratsgutes der Frau

Lit.: Kaser §§ 33, 34, 36; Söllner §§ 9, 24; Söllner, A, Zur Vorgeschichte und Funktion der actio rei uxoriae, 1969

actio (F.) Serviana (lat.) Pfandklaganspruch

Lit.: Kaser § 31 III

actio (F.) stricti iuris (lat.) strengrechtlicher Klaganspruch

Lit.: Kaser §§ 33 IV, 36 III, 37 I

actio (F.) tutelae (lat.) Klaganspruch gegen den Vormund

Lit.: Kaser §§ 62 IV 4, 83 II 3

actio (F.) utilis (lat.) brauchbar gemachter Klaganspruch

Lit.: Kaser § 55 II 3; Stolmar, R., Die Genesis der actio utilis, 1988; Stolmar, R., Die formula der actio utilis, 1992

actio (F.) venditi (lat.) Kaufpreisklaganspruch des Verkäufers

Lit.: Kaser §§ 41 III 2, 83 II 3

actus (lat. [N.]) Trift -> Dienstbarkeit

actus (M.) iuridicus (lat.) -> Rechtsgeschäft

Lit.: Köbler, DRG 164

actus (M.) legitimus (lat.) bedingungsfeindliches Rechtsgeschäft

Lit.: Kaser §§ 34, 41

Additio (F.) sapientium (lat.) ist ein innerhalb der -> Lex Frisionum überliefertes Protokoll über Rechtsmitteilungen zweier Männer namens Wlemarus und Saxmundus.

Lit.: Heck, P., Die Entstehung der Lex Frisionum, 1927; Siems, H., Studien zur Lex Frisionum, 1980

Adel ist eine Mehrheit von erblich bevorrechtigten Familien einer Gesellschaft. Derartige Erscheinungen treten in verschiedenen Kulturen auf. Sie sind Wandlungen unterworfen. Die Herkunft des mittelalterlichen deutschen Adels ist nicht geklärt. Neben wirtschaftlichen Gesichtspunkten spielt wohl auch die Herrschaft über Menschen eine Rolle. Nicht sicher feststellbar ist die Bedeutung charismatischer Elemente (Heil, Behauptung göttlicher Abkunft). Das fränkische Volksrecht (507-11?) kennt noch keine rechtliche Aussonderung erblich bevorrechtigter Familien, doch ist es nicht ausgeschlossen, dass der aus der spätrömischen Reichsbeamtenschaft hervorgegangene römische Senatorenadel vergleichbare fränkische Strukturen als Gegenstück findet. Mit den fränkischen Königen steigen viele ihrer Anhänger über die Zuteilung von wichtigen Aufgaben auf. Infolge von Heiratsverbindungen und militärischen Erfolgen entwickelt sich ein engerer Kreis bedeutender Familien, denen zunehmend die höchsten Ämter des Reiches vorbehalten werden (Reichsadel). Weil ihre Lehen seit dem Ende des 9. Jh.s erblich werden, festigt sich ihre örtliche Bindung zu bestimmten Gebieten. Diese oberste Schicht des bereits in den karolingischen Volksrechten durch ein besonderes -> Wergeld sowie im übrigen durch -> Ebenburt (Ebenbürtigkeit) und später -> Pairsgericht gekennzeichneten Adels wird zu den -> Landesherren bzw. -> Reichsfürsten. Demgegenüber tritt der vielfach der Unfreiheit entstammende, durch Herrendienst entstandene -> niedere Adel in den Dienst der Landesherren ein. Seit 1346 kann der A. (vom König) durch Urkunde an Bürger verliehen werden (Briefadel). Mit dem Absolutismus wird die politische Bedeutung des Adels im Land beschnitten. Durch Säkularisation, Mediatisierung, Beseitigung der Grundherrschaft und Einführung des Gleichheitsgrundsatzes wird der rechtliche Vorrang des Adels (im deutschen Gebiet) in der jüngeren Neuzeit (bis 1918) beseitigt. Mit der Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone (1945-1949) werden ihm dort auch die wirtschaftlichen Grundlagen entzogen.

Lit.: Kroeschell, DRG 1, 2, 3; Köbler, DRG 78, 87, 98, 111, 120, 132, 135, 149, 206, 225; Ernst, V., Die Entstehung des niederen Adels, 1916; Lintzel, M., Die Stände der deutschen Volksrechte, 1933; Dungern, O. v., Adelsherrschaft im Mittelalter, 1927, Neudruck 1967; Bergengruen, A., Adel und Herrschaft im Merovingerreich, 1958; Störmer, W., Früher Adel, 1973; La noblesse, hg. v. Contamine, P., 1976; Werner, M., Adelsfamilien, 1982; Barbero, A., L’aristocrazia, 1987; Europäischer Adel 1750-1950, hg. v. Wehler, H. u. a., 1990; Hoyningen-Huene, I. Frfr. v., Adel in der Weimarer Republik, 1992; Adel in der frühen Neuzeit, hg. v. Endres, W., 1993; Ranft, A., Adelsgesellschaften, 1994; Fehrenbach, E., Adel und Bürgertum im deutschen Vormärz, HZ-258 (1994), 1; Geschichte des sächsischen Adels, hg. v. Keller, K. u. a., 1997; Contamine, P., La noblesse au royaume de France, 1997; Nobilitas, hg. v. Oexle, G. u. a., 1997; Dumoulin, K., Die Adelsbezeichnung im deutschen und ausländischen Recht, 1997; Rösener, W., Adelsherrschaft als kulturhistorisches Phänomen, HZ 268 (1998), 1; Werner, K., Naissance de la noblesse, 1998; Peters, U., Dynastiegeschichte und Verwandtschaftsbilder, 1999; Reif, H., Geschichte des deutschen Adels im 19. und 20. Jahrhundert, 1999; Binder-Krieglstein, R., Österreichisches Adelsrecht 1968-1918/19, 2000; Der europäische Adel im Ancien Régime, hg. v. Asch, R., 2001; Conze, E., Vom deutschen Adel – Die Grafen von Bernstorff im zwanzigsten Jahrhundert, 2000

Ädile sind im römischen Recht zunächst die beiden Vorsteher des plebejischen Sonderheiligtums (lat. [F.] aedes [sacra], Tempel), welche auch die Aufsicht über die dort stattfindenden Märkte haben. Im Jahre 367 v. Chr. wird ihnen die allgemeine Polizeigewalt übertragen. Ihnen werden zwei weitere Ä. zur Seite gestellt, die abwechselnd aus Patriziern und Plebejern gewählt werden sollen. Sie erhalten die Marktgerichtsbarkeit, in deren Rahmen sie ein eigenes Edikt aufstellen. Außer in Rom gibt es Ä. später auch in anderen Gemeinden.

Lit.: Dulckeit/Schwarz/Waldstein §§ 8, 15; Söllner §§ 6, 8; Köbler, DRG 18; Wieacker, F., Römische Rechtsgeschichte, Bd. 1 1988

aditio (lat. [F.]) Antritt

adiudicatio (lat. [F.]) Zuspruch

Adler ist ein Vogel, der als König der Vögel bereits im Altertum als Begleitzeichen des höchsten Gottes (Zeus, Jupiter) erscheint und bald als Zeichen der römischen Weltherrschaft verwendet wird. Diese Symbolik übernimmt anscheinend Karl der Große. Unter Friedrich I. Barbarossa wird der goldene A. auf farblosem Grund zum Reichswappen, das im 13. Jh. schwarz auf goldenem Grund gestaltet wird. Am Ende des 12. Jh.s tritt der ebenfalls schon antike Doppeladler in Siegeln von Reichsstädten neben den einfachen A. Um 1230 geben die Reichsfürsten den bis dahin wegen ihrer königlichen Lehen geführten A. fast durchweg auf. Unter Kaiser Sigismund wird 1433 der schwarze Doppeladler im goldenen Feld Reichswappen, neben welchem der König bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches (deutscher Nation) den einfachen A. führt. 1848 erklärt die Bundesversammlung den Doppeladler zum Wappen des Deutschen Reiches, 1871 das Deutsche Reich den einköpfigen schwarzen A. in Gold mit aufgelegtem preußischem Adlerschild, 1919 den einköpfigen schwarzen A. in Gold, der 1950 von der Bundesrepublik Deutschland übernommen wird. Österreich verwendet 1804 den Doppeladler als Reichswappen, versieht ihn aber mit je einer Krone und führt 1919 den einköpfigen schwarzen A. mit Hammer und Sichel in den Fängen ein, der von 1934 bis 1945 durch einen Doppeladler  ersetzt, 1945 aber mit einer zusätzlichen gesprengten Eisenkette wieder aufgenommen wird. Preußen führt seit 1320 zusätzlich den kaiserlichen A., der 1525 als schwarzer A. in Silber gestaltet und mit einer goldenen Krone um den Hals und einem silbernen S(igismund) auf der Brust versehen wird. 1701 wird der gekrönte schwarze A. in Silber Wappen des Königreiches.

Lit.: Gritzner, E., Symbole und Wappen des alten deutschen Reiches, 1902; Korn, H., Adler und Doppeladler, Diss. phil. Göttingen 1969, Neudruck 1976; Hattenhauer, H., Geschichte der deutschen Nationalsymbole, 2. A. 1990

Administrator ist seit dem Ende des 13. Jh.s der Verwalter eines Bistums.

adoptio (lat. [F.]) Annahme an Kindes Statt -> Adoption

Adoption ist die Annahme eines Menschen als Kind. Das römische Recht kennt in diesem Zusammenhang neben der (lat. [F.]) adrogatio eines Menschen sui iuris und verschiedenen testamentarischen Geschäften in Anknüpfung an die Zwölftafelgesetzgebung die (lat. [F.]) adoptio eines Menschen alieni iuris, bei welcher ein Vater seinen Sohn dreimal (bzw. eine Tochter oder einen Enkel einmal) dem künftigen Adoptivvater zu treuen Händen durch -> Manzipation (lat. [F.] -> mancipatio) überträgt, dieser ihn dreimal (bzw. einmal) freilässt, der Adoptierende vor dem Gerichtsmagistrat behauptet, dass das Kind das seine sei, der Vater nicht widerspricht und der Magistrat den Menschen dem Adoptivvater zuteilt. Das frühmittelalterliche Recht nimmt mit ähnlicher Zielsetzung die -> Affatomie bzw. das Speergedinge vor. Zu Beginn der Neuzeit wird die römischrechtliche A. in eingeschränkter Form aufgenommen (Freiburg 1520) und findet Eingang in die vernunftrechtlichen Kodifikationen. In Deutschland wird sie 1900 in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen und 1976 neu gefasst, in Großbritannien 1926 eingeführt.

Lit.: Kaser § 60; Söllner §§ 8, 25; Hübner; Köbler, DRG 21, 268; Pappenheim, M., Über künstliche Verwandtschaft im germanischen Rechte, ZRG GA 29 (1908), 304; Wackernagel, W., Die rechtliche Stellung der Nachkommen des Adoptivkindes, Diss. jur. Basel 1953; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Schubert, W., Die Projekte der Weimarer Republik zur Reform des Nichtehelichen-, des Adoptions- und des Ehescheidungsrechts, 1986; Haibach, U., Familienrecht in der Rechtssprache, 1991; Jussen, B., Patenschaft und Adoption, 1991; Knütel, R., Zur Adoption im römischen Recht, in: Familienrecht in Geschichte und Gegenwart, 1992, 3; Schoenenberger, M., Histoire du droit de l’adoption, Diss. jur. Freiburg i. Ü. 1995; L’adoption, hg. v. Lett, D. u. a., 1998

advocatus (lat. [M.]) Herbeigerufener (Rechtsbeistand) -> Advokat, (mlat.) -> Vogt

Advokat (lat. [M.] advocatus) ist seit dem 5. Jahrhundert in der Kirche ein Funktionsträger. Im 8. Jh. schreibt die Kirche die Zuziehung solcher advocati (M.Pl.) in weltlichen Streitigkeiten der Geistlichen vor. Bis 1340 wird ihr Aufgabenkreis durch päpstliche Dekrete näher bestimmt. Am Ende des 14. Jh.s findet das Wort als Fremdwort Eingang in das Deutsche. Im Prozess verfasst der A. als Berater und Vertreter einer Partei Klageschriften und andere Stellungnahmen und trägt sie in seinem Plädoyer vor Gericht mündlich vor. Mit der Rezeption übernimmt zeitweise (KGO 1421, RKGO 1495) der -> Prokurator den Vortrag vor Gericht. In Preußen wird 1793 kurzfristig die Advokatur abgeschafft. 1878 wird der Ausdruck A. durch -> Rechtsanwalt ersetzt.

Lit.: Söllner §§ 9, 11; Kroeschell, DRG 2, 3; Köbler, DRG 56, 86, 117, 153; Fournier, P., Les officialités au Moyen Age, 1880; Hogan, J., Judicial Advocates and Procurators, 1941; Grahl, C., Die Abschaffung der Advokatur, 1993; Scherner, K., Advokaten, Revolutionäre, Anwälte, 1997; Officium advocati, hg. v. Mayali, L., 2000

AEIOU ist eine von dem der Buchstabenmagie zugetanen Kaiser Friedrich III. (1440-93) von Habsburg seit 1437 verwendete Zeichenfolge, deren vielfache lateinische und deutsche Erklärungen (z. B. [lat.] Austriae est imperare orbi universo) erst später erscheinen.

aequitas (lat. [F.]) Billigkeit, Gerechtigkeit

aequitas (F.) canonica (lat.) ist die aus den Umständen des Einzelfalles eine Abweichung vom geltenden Recht begründende kanonische Billigkeit. Auf Grund von antiken Vorläufern (griech. epicheia, lat. supraiustitia) und kirchenrechtlichen Sammlungen des 10. und 11. Jh.s wird sie von Gratian (1140) verwendet. Ziel ist die praktische Verwirklichung des Ge­rech­tig­keits­ideals. Hauptsächlich dient die a. c. der Auslegung und Ergänzung rechtlicher Regeln.

Lit.: Wohlhaupter, E., Aequitas canonica, 1931; Maitland, F., Equity, 1936; Hering, C., Die aequitas bei Gratian, in: Studia Gratiana Bd. 2 1954, 96; Horn, N., Aequitas in den Lehren des Baldus, 1968; Caron, P., „Aequitas“ romana, „misericordia“ patristica ed „epicheia“ aristotelica nella dottrina dell’ „aequitas canonica“, 1971; Equity in the World’s Legal Systems, hg. v. Newman, A., 1973; Maifeld, J., Die aequitas bei L. Neratius Priscus, 1991; Landau, P., Der Einfluss des kanonischen Rechts, in: Europäische Rechts- und Verfassungsgeschichte, hg. v. Schulze, R., 1991, 39; Wesener, G., Aequitas naturalis, in: Der Gerechtigkeitsanspruch des Rechts, 1996, 82

aerarium (lat. [N.]) Staatskasse, Staatsschatz

Affatomie ([F.] „Indenschoßsetzung“) ist ein förmliches Verfahren des altfränkischen Rechtes, durch welches Güter eines kinderlosen Erblassers Dritten zugewendet werden können.

Lit.: Hübner; Schmidt, R., Die Affatomie der lex Salica, 1891

Africanus ist ein als Schüler des -> Julian bekannter römischer Jurist des 2. Jh.s n. Chr. (+ 175?), von dem Epistulae und Quae­stiones bezeugt sind.

Lit.: Schulz, F., Geschichte der römischen Rechtswissenschaft, 1961

Afrika

Lit.: Iliffe, J., Geschichte Afrikas, 1997; Harding, L., Geschichte Afrikas im 19. und 20. Jahrhundert, 1999; Hazdra, P., Afrikanischs Gewohnheitsrecht, 1999; Wesseling, H., Teile und herrsche, 1999; Afrika, hg. v. Grau, I. u. a., 2000; Das Afrika-Lexikon, hg. v. Mabe, J., 2001; Ansprenger, F., Geschichte Afrikas, 2002; Fage, J./Oliver, R., Kurze Geschichte Afrikas, 2002

Afterlehen ist eine seit dem Anfang des 14. Jh.s entstandene Bezeichnung für das von einem Lehnsmann in einem weiteren, von ihm begründeten Lehnsverhältnis an einen (Unter-)Lehnsmann weitergegebene Lehen. Im Gegensatz zu England und der Normandie ist in Deutschland und Frankreich der Empfänger des Afterlehens dem (Ober-)Lehnsherrn nicht zu Dienst und Treue verpflichtet.

Lit.: Diestelkamp, B., Das Lehnrecht der Grafen von Katzenelnbogen, 1969

Agnat ist ein in bestimmter Weise Verwandter. Im römischen Recht sind adgnati (M.Pl.) alle freien Menschen, die in demselben Hausverband stehen oder noch ständen, wenn ihr gemeinsamer Stammvater noch lebte. Im germanisch-deutschen Sprachbereich sind die Agnaten die Verwandten, welche sich in rein männlicher Linie auf einen gemeinsamen Stammvater zurückführen lassen (-> Schwertmagen). Der verschiedentlich behauptete Vorrang des agnatischen Prinzips vor dem kognatischen Prinzip ist nicht nachweisbar.

Lit.: Kaser § 12; Kroeschell, DRG 1; Schmid, K., Zur Problematik von Familie, Sippe und Geschlecht, Haus und Dynastie, ZGO 105 (1957)

Agrarverfassung ist die (rechtliche) Grundordnung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke einer Allgemeinheit. Die römische A. ist zunächst durch kleinbäuerliche naturale Hauswirtschaft gekennzeichnet, doch bewirkt die Entwicklung Roms zu einer Weltmacht den Übergang der römischen Kleinbauern in das Proletariat, während die Patrizier durch Sklaven Plantagenwirtschaft betreiben können. Die A. der Germanen ist umstritten. Eher unwahrscheinlich ist die durch Berichte Caesars und Tacitus’ nahegelegte urkommunistische A. mit jährlicher Ackerverlosung. Vielmehr dürften Haus und umliegendes Ackerland oder Weideland bereits familienmäßig zugeordnet gewesen sein. Vielleicht als Folge der Landnahme in der Völkerwanderung und der Begegnung mit provinzialrömischen Zuständen entsteht die -> Grundherrschaft als überwiegende Form des Betriebs der -> Landwirtschaft. An ihre Stelle tritt im 19. Jh. das -> Eigentum des einzelnen Bauern. Im 20. Jh. führt die politische und wirtschaftliche Entwicklung zur Notwendigkeit der Bildung größerer Wirtschaftseinheiten (landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften in der sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR, Landpacht).

Lit.: Köbler, DRG 133, 174; Maurer, G. v., Geschichte der Markenverfassung in Deutschland, 1856; Lütge, F., Geschichte der deutschen Agrarverfassung, 1963; Agrargeschichte, hg. v. Troßbach, W. u. a., 1998

Agustín, Antonio (Saragossa 1516 - Rom 1586) schafft nach Studien in Alcala, Salamanca, Padua und Bologna (Alciat) im päpstlichen Dienst die Grundlage für die geschichtliche Bearbeitung der Quellen des kirchlichen Rechts.

Lit.: Bernal Palacios, A., Antonio Agustín y su „Recollecta in iure canonico“, in: Revista española de derecho canonico 45 (1988), 487

Ägypten ist das am sich längs des Nils erstreckende Gebiet, in dem seit dem Ende des 4. Jt. v. Chr. eine Hochkultur erkennbar ist, deren Rechtssätze nur wenig bekannt sind. 30 v. Chr. fällt Ä. an die Römer, später wird es rasch vom -> Islam erfasst.

Lit.: Friedell, E., Kulturgeschichte Ägyptens und des Alten Orients, 1936, Neudruck 1998; Seidl, E., Einführung in die ägyptische Rechtsgeschichte, 2. A. 1951; Seidl, E., Ägyptische Rechtsgeschichte 2. A. 1968; Goedicke, Die privaten Rechtsinschriften, 1970; Lurje, Studien zum altägyptischen Recht, 1971; Seidl, E., Rechtsgeschichte Ägyptens als römischer Provinz, 1973; Wolff, H., Das Recht der griechischen Ppyri Ägyptens, Bd. 2 1978; Vercoutter, J., L´Egypte, Bd. 1 1992; Wesel, U., Geschichte des Rechts, 1997; Reclams Lexikon des alten Ägypten, hg. v. Shaw, I. u. a., 1998; Boochs, W., Altägyptisches Zivilrecht, 1998; Huß, W., Ägypten in hellenistischer Zeit, 2001; Clauss, M., Das alte Ägypten, 2001; Wolff, H., Das Recht der griechischen Papyri Ägyptens, hg. v. Rupprecht, H., Bd. 1 2002

Akademie ist eine 529 n. Chr. vom oströmischen Kaiser Justinian verbotene Philosophenschule, deren Grundgedanke 1454 in Italien (Terranuova/Florenz) wiederbelebt wird.

Lit.: Die Königlich Preußische Akademie der Wissenschaften zu Berlin, hg. v. Kocka, J., 1999; Die Preußische Akademie der Wissenschaften zu Berlin 1914-1945, hg. v. Fischer, W., 2000; Göttinger Gelehrte, hg. v. Arndt, K. u. a., 2001

Akademie für Deutsches Recht ist eine außeruniversitäre wissenschaftliche Einrichtung der nationalsozialistischen Zeit (1933-45) zur weltanschaulichen Umgestaltung des Rechts. Die A. f. D. R. wird mit verschiedenen Gesetzesvorhaben befasst (u. a. Volksgesetzbuch). Ihr wissenschaftlicher Ertrag bleibt gering.

Lit.: Kroeschell, DRG 2; Pichinot, H., Die Akademie für deutsches Recht, 1981; Akademie für Deutsches Recht, 1933-1945, Protokolle der Ausschüsse, hg. v. Schubert, W., Bd. 1ff. 1986ff.; Anderson, D., The Academy for German Law 1933-1944, 1987; Wacker, G., Der Erbrechtsausschuss, 1997

Akklamation (F.) Zuruf, Zustimmung

Akkreszenz -> Anwachsung

Akkusationsprozess ist ein seit dem 4. Jh. (Konstantin) aus dem römischen Recht in das kirchliche Recht (6./7. Jh.) übernommener Prozess. Er erfordert eine -> Anklage. Kennzeichnend sind die dem Anklageschriftsatz beizufügende Verpflichtung des Anklägers zum -> Talion für den Fall der Falschanklage und der -> Kalumnieneid. Im Hochmittelalter wird der A. auf den -> Strafprozess eingeschränkt. Ein Gegensatz zum A. ist der -> Inquisitionsprozess. -> Anklageprozess

Lit.: Köbler, DRG 156; Herde, P., Audientia litte­rarum contradictarum, Bd. 1 1970; Kleinheyer, G., Zur Rechtsgestalt von Akkusationsprozess und peinlicher Frage, 1971

Akten ist die seit dem 15. Jh. (1500 acten) gelegentlich erscheinende Bezeichnung der in Gericht und Verwaltung in einer Angelegenheit entstehenden Schriftstücke. Solche A. kennt schon die Antike (59 v. Chr. [lat. N. Pl.] acta senatus). Nach dem frühmittelalterlichen Rückgang des Schriftwesens werden sie erst im 14. Jh. wieder bedeutsamer.

Lit.: Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 3, 5, 105, 145; Neuss, E., Aktenkunde der Wirtschaft, 1954; Dülfer, K., Urkunden, Akten und Schreiben in Mittelalter und Neuzeit, Archival. Z. 53 (1957), 11; Weitzel, J., Das Inventar der Akten des Reichskammergerichts, ZNR 1999, 408; Prozessakten als Quellen, hg. v. Baumann, A. u. a., 2001; Zala, S., Geschichte unter der Schere politischer Zensur, 2001

Aktenversendung ist die in der frühen Neuzeit verbreitete Übung der Gerichte, in einem anhängigen Verfahren die Akten mit der Bitte um ein(en) Urteil(svorschlag) zu versenden. Sie baut auf dem mittelalterlichen -> Oberhof auf, bezieht aber nach italienischem Vorbild Juristen und deren -> Fakultäten immer stärker ein (vgl. Art. 219 CCC). Seit der Mitte des 18. Jh.s schränken staatliche Gesetze die A. ein (Preußen 1746, Bayern 1753). Mit den Reichsjustizgesetzen der Jahre 1877/9 endet die der Unmittelbarkeit des Richters widersprechende A.

Lit.: Kroeschell, DRG 2, 3; Köbler, DRG 155, 201; Bülow, O., Das Ende des Aktenversendungsrechts, 1881; Ebel, W., Studie über ein Goslarer Ratsurteilsbuch des 16. Jahrhunderts, 1961; Baumgärtel, G., Die Gutachter- und Urteilstätigkeit der Erlanger Juristenfakultät, 1962; Lorenz, S., Aktenversendung und Hexenprozess, 1983

Aktenwesen -> Akten

Aktie -> Aktiengesellschaft

Lit.: North, M., Von Aktie bis Zoll, 1995

Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person), die ein in Aktien zerlegtes Grundkapital hat und für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Sie entsteht aus den Bedürfnissen der Beschaffung hohen Kapitals und der Streuung großen Risikos im Kolonialhandel am Beginn des 17. Jh.s (Niederländische ostindische Handelscompagnie 1602). Gesetzlich wird die A. im französischen Code de commerce und im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch (1861), danach 1937 in einem eigenen, 1965 und 1994 novellierten Aktiengesetz geregelt.

Lit.: Kroeschell, DRG 2, 3; Köbler, DRG 167, 217, 242, 272; Bösselmann, Die Entwicklung des deutschen Aktienwesens, 1939; Reich, N., Die Entwicklung des deutschen Aktienrechts, Ius commune 2 (1969), 239; Großfeld, B., Die rechtspolitische Bedeutung der Aktiengesellschaft im 19. Jahrhundert, in: Wissenschaft und Kodifikation, hg. v., Coing, H. u. a., Bd. 4 1979, 236ff.; Landwehr, G., Die Organisationsstruktur der Aktienunternehmen, in: Vom Gewerbe zum Unternehmen, 1982, 251; 100 Jahre modernes Aktienrecht, hg. v. Schubert, W. u. a., 1984; Frey, M., Die spanische Aktiengesellschaft, 1999; Bahrenfuss, D., Die Entstehung des Aktiengesetzes von 1965, 2001; Kalss, S./Burger, C./Eckert, G., Die Entwicklung des österreichischen Aktienrechts. Geschichte und Materialien, 2003

Aktivlegitimation (F.) Klagebefugnis

Akzeptation ist die durch Überleitungsgesetz erfolgende weltliche Anerkennung kirchlichen Rechts im Spätmittelalter.

Lit.: Hürten, H., Die Mainzer Akzeptation, 1955

Akzessorietät (F.) Abhängigkeit eines rechtlichen Umstandes von einem anderen

Akzise ist eine im 11. Jh. in Spanien (1001) und Venedig, im 13. Jh. im deutschen Reich (Köln 1206) bezeugte, ursprünglich städtische -> Verbrauchsteuer (auf z. B. Wein, Bier, Salz, Getreide, Fleisch). In den Ländern wird die A. im 17. Jh. bedeutsam (Brandenburg). Im 19. Jh. tritt die A. gegenüber der Einkommensteuer zurück, wird aber in der Form der Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer im 20. Jh. wieder belebt.

Lit.: Köbler, DRG 113; Knipping, R., Die Kölner Stadtrechnungen des Mittelalters, 1897; Mit dem Zehnten fing es an, hg. v. Schultz, U., 3. A. 1992

Alarich -> Breviarium Alarici

Albanien ist ein südosteuropäischer Staat mit einer Fläche von 28748 qkm und rund 2,8 Millionen überwiegend muslimischer Einwohner (Skipetaren oder Albaner). Das Gebiet wird im 1. Jt. v. Chr. griechisch beeinflusst und gerät 168 v. Chr. unter römische Herrschaft. Am Ende des Mittelalters wird das von 1392 bis 1479 Venedig unterstehende A. von den Osmanen erobert. Am 28. 11. 1912 erklärt sich A. für unabhängig, 1928 zum von 1939 bis September 1943 in Personalunion mit Italien verbundenen Königreich. Am 11. 1. 1946 entsteht die Volksrepublik A. Im Dezember 1990 endet die kommunistische Einparteienherrschaft. Seit freien Wahlen vom März 1991 bemüht sich A. um eine Öffnung. Das albanische Recht ist dementsprechend im Wandel der Zeiten griechisch, römisch, osmanisch (Geltung der -> Megelle [1869 – 1876] bis 1928), westlich, sozialistisch und demokratisch geprägt.

Lit.: Frasheri, K., The History of Albania, 1964; Skendi, S., The Albanian National Awakening, 1967; Ruß, W., Der Entwicklungsweg Albaniens, 1979; Lendvai, P., Das einsame Albanien, 1985; Albanien im Umbruch, hg. v. Altmann, F., 1990; Albanien, hg. v. Neuwirth, H. u. a., 1995; Mustafaj, B., Albanien, 1997; Kohl-Libal, C. v., Albanien, 1998; Schmitt, O., Das venezianische Albanien, 2001

Albertiner -> Wettin

Alcala de Henares ist eine spanische, auf römische Grundlagen zurückgehende, 1118 den Mauren wieder abgewonnene Stadt. 1348 wird dort durch die Cortes ein bedeutendes Rechtsbuch verkündet. 1508 wird eine 1836 nach Madrid verlegte Universität gegründet.

Alciat, Andreas (Alzate bei Como 1492 - Pavia 1550), Kaufmannssohn, wird nach dem Studium in Pavia und Bologna 1518 nach Avignon, 1529 nach Bourges und 1533 nach Pavia berufen. Er begründet mit Budé und Zasius die vom -> Humanismus geprägte Rechtswissenschaft ([lat.] Paradoxa [N.Pl.] iuris civilis, 1518, De verborum significatione, 1530), welche im (lat.) -> mos (M.) Gallicus zum Ausdruck kommt. Zeitlebens ist er auch ein geschätzter Gutachter.

Lit.: Köbler, DRG 143; Moeller, E. v., Andreas Alciat, 1907; Viard, P., André Alciat, 1926; Troje, H., Humanistische Jurisprudenz, 1993

Alemanne ist der Angehörige eines wohl am Ende des 2. Jh.s n. Chr. vor allem aus elbgermanischen Sueben gebildeten germanischen Stammes, der 259/60 den römischen Limes durchbricht und das Gebiet am oberen Rhein besiedelt (Anfang des 4. Jh.s im Breisgau). 496/7 unterliegen die von einem König geführten  Alemannen den -> Franken. Zu Beginn des 7. Jh.s zeichnen sie ihr Recht im -> Pactus Alamannorum und zu Beginn des 8. Jh.s in der -> Lex Alamannorum auf. 746 wird ihr Herzogtum vom fränkischen König endgültig beseitigt. Im fränkisch-deutschen Reich gehen die Alemannen in Schwaben (Baden, Württemberg), Schweizern und Vorarlbergern auf.

Lit.: Kroeschell, DRG 1; Die Alemannen in der Frühzeit, hg. v. Hübener, W., 1974; Zur Frühgeschichte der Alemannen, hg. v. Müller, W., 1975; Borgolte, M., Die Geschichte der Grafschaften Alemanniens in fränkischer Zeit, 1984; Borgolte, M., Die Grafen Alemanniens, 1986; Geuenich, D., Geschichte der Alemannen, 1997; Die Alamannen, hg. v. Archäologischen Landesmuseum, 1997; Franks and Alamanni, hg. v. Wood, I., 1998; Bücker, C., Frühe Alemannen im Breisgau, 1999

Alemannien -> Alemanne, -> Schwabe

Alexander III., der als Roland Bandinelli in Siena geboren wird und in Bologna die Rechte lehrt, veranlaßt als Papst (1159-1181) bedeutsame -> Dekretalen (u. a. zur Papstwahl).

Lit.: Pacaut, M., Alexandre III, 1956; Baldwin, M., Alexandre III and the XIIth century, 1968; Weigand, R.,  Magister Rolandus und Papst Alexander III., AKKR 149 (1980), 3

Alexander von Roes (2. H. d. 13. Jh.s) ist Kanoniker in Köln und weilt nach 1280 mehrfach in Italien. Er verfasst dort drei Werke. In ihnen setzt er sich zugunsten des deutschen Königs gegen Ansprüche des französischen Königs ein (lat. Memoriale [N.] de prerogativa Romani imperii, 1281).

Lit.: Alexander von Roes, hg. v. Grundmann, H. u. a., 1958

Aller guten Dinge (Gerichtstermine) sind drei.

Lit.: Deutsche Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, hg. v. Schmidt-Wiegand, R., 1996, 76 (Henisch 1616)

Allgemeine Deutsche Civilprozessordnung ist ein 1866 Entwurf gebliebenes Gesetzgebungsprojekt des Deutschen Bundes, dem die Bürgerliche Prozessordnung (1850) Hannovers des Ministerialbeamten Adolf Leonhardt zugrunde liegt.

Lit.: Kroeschell, DRG 3; Protocolle der Commission zur Beratung einer allgemeinen Civilprozessordnung, 1862 ff., Neudruck 1985

Allgemeine Deutsche Wechselordnung ist ein auf Grund eines 1847 von allen Mitgliedsstaaten des -> Deutschen Bundes ausgearbeiteten Entwurfes von der Frankfurter verfassungsgebenden Nationalversammlung angenommenes, am 27. 11. 1848 verkündetes Gesetz zur Vereinheitlichung des partikularen Wechselrechts, das nach Scheitern der Einigungsbestrebungen des Jahres 1848 in den einzelnen Mitgliedsstaaten durch Landesgesetz als gleichlautendes allgemeines deutsches Recht in Kraft gesetzt wird.

Lit.: Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 182; Protocolle der zur Beratung einer Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung in der Zeit vom 20. October bis zum 9. December in Leipzig abgehaltenen Conferenz, 1848; Huter, U., Das Reichsgesetz über die Einführung einer allgemeinen Wechselordnung, JZ 1978, 77 ff.; Schubert, W., Die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung und des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, ZHR 144 (1980), 484; Pannwitz, K. v., Die Entstehung der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung, 1998

Allgemeine Gerichtsordnung ist ein 1781 in Österreich geschaffenes Gesetz zur Regelung des gemeinrechtlichen Zivilprozesses (geheimes Aktenverfahren mit Verhandlungsmaxime, Eventualmaxime, grundsätzlicher Anwaltszwang, mittelbarer Beweisaufnahme und gebundener Beweisregel), das 1796 abgeändert in Westgalizien (Westgalloische Gerichtsordnung), später in Ostgalizien, der Bukowina, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Dalmatien und Istrien in Kraft tritt und erst durch die ältere Allgemeine Gerichtsordnung und erweiterte Westgalizische Gerichtsordnung vereinheitlichende österreichische Zivilprozessordnung von 1895 abgelöst wird.

Lit.: Köbler, DRG 155; Baltl/Kocher; Loschelder, M., Die österreichische Allgemeine Gerichtsordnung von 1781, 1978

Allgemeine Gerichtsordnung ist eine 1793 für Preußen geschaffene Zivilprozessordnung, welche in vernunftrechtlicher Prägung (Erforschung der Wahrheit) eine Abkehr vom gemeinrechtlichen, als zu langwierig empfundenen Zivilprozess versucht, ohne ihre Ziele wirklich erreichen zu können.

Lit.: Köbler, DRG 141, 155; Eckert, J., Die Entstehung der Allgemeinen Gerichtsordnung, in: Das Preußische Allgemeine Landrecht, hg. v. Wolff, J., 1995; Busch, S., Die Entstehung der Allgemeinen Gerichtsordnung für die preussischen Staaten, 1999

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind allgemein verwendete Geschäftsbedingungen. Sie entstehen seit Ende des 19. Jh.s (1919 Berliner Spediteurbedingungen), werden zunächst nur vorsichtig gerichtlich kontrolliert und am 9. 12. 1976 in Deutschland gesetzlich geregelt.

Lit.: Kroeschell, DRG 2, 3; Kroeschell, 20. Jh.; Raiser, L., Das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, 1935; Nörr, K., Zwischen den Mühlsteinen, 1988; Helm, J., AGB-Regelungen im Transportrecht des ADHGB, FS E. Brandner, 1996, 219

Allgemeine Gütergemeinschaft -> Gütergemeinschaft

allgemeiner Teil ist ein die allgemeinen Erscheinungen besonderer Teile zusammenfassender (und voranstellender) Teil einer Gesamtheit. Nach naturrechtlichen Systematisierungsansätzen (-> Weigel, -> Pufendorf, -> Nettelbladt und Dabelow) ordnet Gustav -> Hugo in seinen Institutionen des römischen Rechts (1799) das Privatrecht neu. Von ihm übernimmt Georg Arnold Heise in seinem Grundriß eines Systems des gemeinen Zivilrechts zum Behuf von Pandektenvorlesungen (1807) einen allgemeinen Teil des Privatrechts. Durch -> Savigny erlangt diese Vorstellung allgemeine Verbreitung und erfasst später über das Privatrecht hinaus auch Strafrecht und Verwaltungsrecht.

Lit.: Köbler, DRG 158, 199, 206, 213, 237; Schwarz, A., Zur Entstehung des modernen Pandektensystems, ZRG RA 42 (1921), 578; Wieacker, F., Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. A. 1967;  Jakobs, H./Schubert, W., Materialien zur Entstehungsgeschichte des BGB - Allgemeiner Teil, 1985; Lehmann, A., Nettelbladt und Dabelow als die eigentlichen Begründer eines Allgemeinen Teiles, FS G. Maier, 1994, 39; Jacoby, S., Allgemeine Rechtsgrundsätze, 1997

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist die ->Kodifikation des Privatrechts in -> Österreich. Sie wird mit dem Ziel der Rechtsvereinheitlichung der verschiedenen habsburgischen Herrschaftsbereiche schon von Leibniz als Codex Leopoldinus Leopolds I. angeregt. 1709 setzt Joseph I. Kompilationskommissionen in Prag und Brünn ein, 1753 Maria Theresia eine Kommission zur Abfassung eines (lat.) -> Codex (M.) Theresianus, der Provinzialrechte, das gemeine Recht, die Gesetze anderer Staaten und das allgemeine Recht der Vernunft berücksichtigen soll. Der 1766 fertiggestellte Entwurf wird lediglich als brauchbare Materialsammlung angesehen. Der gekürzte Entwurf Johann Bernhard Hortens wird 1776 nicht weiter beraten, in seinem personenrechtlichen Teil aber zum 1. 1. 1787 als -> Josephinisches Gesetzbuch Josephs II. in den deutschen Erblanden in Kraft gesetzt. 1794 arbeitet Karl Anton von -> Martini an Hand der Benützung des Entwurfes Hortens und des zu diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzten Allgemeinen Landrechtes Preußens einen neuen, stärker naturrechtlich geprägten Entwurf aus, der durch Patent vom 13. 2. 1797 als -> Westgalizisches Gesetzbuch für das aus der Teilung Polens erworbene Erbland Westgalizien und durch Patent vom 18. 9. 1797 auch für Ostgalizien kundgemacht wird. Er wird als sog. Urentwurf oder Entwurf Martini unter der Leitung Franz von -> Zeillers zwischen 1801 und 1810 in drei Lesungen beraten und zum 1. 1. 1812 für die gesamten deutschen Erblande des österreichischen Kaisers (Niederösterreich, Oberösterreich [ohne Innkreis], Böhmen [einschließlich Marktredwitz und sog. Fraischbezirk in der Oberpfalz, in Geltung bis 31. 12. 1899], Mähren, Schlesien, Galizien [z. T.], Bukowina, Teile des Hausruckkreises, Steiermark, Kärnten, Militärgrenze) als reines Privatgesetzbuch in Kraft gesetzt. Von Savigny wird es als misslungen bewertet. 1914 (Personenrecht, Familienrecht, Vormundschaftsrecht, gesetzliches Erbrecht), 1915 (Grenzerneuerung, Grenzberichtigung), 1916 (Eigentumsvorbehalt, Belastungsverbot, Schuldübernahme, Auslobung, Schadensersatz, Verjährung) wird das ABGB pandektistisch novelliert. Durch Patent vom 29. 11. 1812 bzw. 1846 (Erbrecht) wird es von Liechtenstein übernommen. 1852 wird es in Ungarn, Kroatien und Slwawonien, in der Woiwodschaft Serbien und im Temescher Banat, durch Patent vom 29. 5. 1853 in Siebenbürgen eingeführt. Bern, Luzern, Solothurn und Aargau dient als Vorbild. 1938 wird das Eherecht durch das Ehegesetz geändert, seit den 70er Jahren des 20. Jh.s durch mehrfache Novellierung das gesamte Familienrecht.

Lit.: Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 141, 185, 205; Harras von Harrasowsky, P., Geschichte der Kodifikation des österreichischen Civilrechtes, 1868; Ofner, J., Der Ur-Entwurf, Bd. 1f. 1889; Ogris, W., 175 Jahre ABGB, 1986/7; Caroni, P., Der unverstandene Meister, FS H. Baltl, 1978, 107; Frohnecke, E., Die Rolle des ABGB in Gesetzgebung und Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts, 2001

Allgemeines Deutsches Gesetz über Schuldverhältnisse ist ein seit 1863 von den Mitgliedsstaaten des -> Deutschen Bundes beratenes Gesetz, dessen (->Dresdener) Entwurf im Jahre 1866 gerade der Bundesversammlung zugeleitet ist, als der Deutsche Bund am Gegensatz zwischen Österreich und Preußen zerbricht.

Lit.: Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 182; Hedemann, J., Der Dresdener Entwurf von 1866, 1935; Wieacker, F., Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. A. 1967; Dresdener Entwurf eines allgemeinen deutschen Gesetzes über Schuldverhältnisse von 1866, hg. v. Francke, B., 1973; Protocolle der Commission zur Ausarbeitung eines allgemeinen deutschen Obligationenrechts, 1866, 1984

Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch ist das auf Grund des Vorbildes des französischen -> Code de commerce (1808), preußischer und österreichischer Vorlagen 1861 im (Nürnberger) Entwurf entstandene Handelsgesetzbuch, welches die Mitgliedsstaaten des -> Deutschen Bundes durch übereinstimmende Einzelstaatsgesetze (u. a. Österreich 1862, in Geltung bis 1938) als allgemeines deutsches Recht in Kraft setzen. An seine Stelle tritt im Deutschen Reich 1897 das -> Handelsgesetzbuch (Österreich 24. 12. 1938).

Lit.: Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 182; Protokolle der Kommission zur Beratung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches, hg. v. Lutz, J., Bd. 1ff. 1958ff., Neudruck 1984; Thöl, H., Zur Geschichte des Entwurfes eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches, 1861; Goldschmidt, L., Der Abschluss und die Einführung des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, ZHR 5 (1862), 204 ff.;  Schubert, W., Die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung und des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches, ZHR 144 (1980), 484; Wild, P., Der Einfluss des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs auf die Privatrechtsdogmatik, Diss. jur. Saarbrücken 1966; Wieacker, F., Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. A. 1967

Allgemeines deutsches Recht ist das in der Mitte des 19. Jh.s durch Parallelgesetzgebung der Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes entstandene Recht. -> Allgemeine Deutsche Wechselordnung, -> Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch

Lit.: Köbler, DRG 182

Allgemeines Gesetzbuch für die Preußischen Staaten -> Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten

Lit.: Entwurf eines allgemeinen Gesetzbuches für die Preußischen Staaten, hg. v. Krause, P., Bd. 1ff. 1996ff.; Finkenauer, T., Vom Allgemeinen Gesetzbuch zum Allgemeinen Landrecht, ZRG 113 (1995), 40; Barzen, Carola, Die Entstehung des „Entwurf(s) eines allgemeinen Gesetzbuchs für die Preußischen Staaten“, 2000

 

Allgemeines Gesetzbuch über Verbrechen und derselben Bestrafung ist das gewisse aufgeklärte Grundsätze verwirklichende Strafgesetzbuch Österreichs von 1787, das noch vom Strafzweck der Abschreckung ausgeht.

Lit.: Baltl/Kocher

Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (ALR) ist das als -> Kodifikation zum 1. 6. 1794 in Kraft gesetzte umfassende Vernunftrechtsgesetzbuch -> Preußens. Ihm gehen als ältere, im Ergebnis erfolglose Versuche der Rechtsvereinheitlichung ein Ersuchen Friedrich Wilhelms I. von Preußen an die juristische Fakultät der Universität Halle (1714) und das von Samuel von -> Cocceji bearbeitete Projekt eines Corpus juris Fridericiani Friedrichs des Großen voraus. Als Folge des sog. -> Müller-Arnold-Prozesses erarbeiten nach einer Kabinettsorder Friedrichs des Großen Johann Heinrich Casimir von -> Carmer und Carl Gottlieb -> Svarez an Hand des römischen Rechtes nach natürlicher Ordnung und der Sonderrechte der einzelnen Provinzen einen vom König als zu weitläufig zurückgewiesenen Entwurf aus. Nach Überarbeitung wird 1791 ein Entwurf eines -> Allgemeinen Gesetzbuches für die preußischen Staaten vorgelegt und 1794 nach dem 1793 bei der Teilung Polens erfolgten Erwerb umfangreicher Gebiete als A. L. R. erlassen. Das Gesetz umfasst in zwei Teilen mit 23 und 20 Titeln sowie 19194 Paragraphen (fast) das gesamte private und öffentliche Recht (Privatrecht, Gemeinderecht, Beamtenrecht, Staatsrecht, Kirchenrecht, Lehnrecht, Strafrecht), das es fürsorglich und kasuistisch abhandelt. Sein vom einzelnen zum Staat fortschreitender Aufbau ist vernunftrechtlich. Anknüpfungspunkt ist (noch) nicht der Mensch als ohne weiteres rechtsfähiges Wesen, sondern der Mensch, soweit er nach Geburt, persönlichen Verhältnissen und Stand Rechte und Pflichten hat. Inhaltlich stellt es in seiner Ausrichtung auf das gemeine Wohl einen Ausgleich zwischen altständischer Gesellschaft und aufgeklärter Freiheit dar, welcher die fortschrittlichen Ideen des Bürgertums nur eingeschränkt verwirklicht. Durch das -> Bürgerliche Gesetzbuch wird es zum 1. 1. 1900 abgelöst.

Lit.: Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 140, 184, 151, 160, 198; Wieacker, F., Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. A. 1967; Conrad, H., Die geistigen Grundlagen des ALR, 1958; Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794, hg. v. Hattenhauer, H., 3. A. 1996; Koselleck, R., Preußen zwischen Reform und Revolution, 1975; Das nachfriderizianische Preußen 1786-1806, hg. v. Hattenhauer, H. u. a., 1988; Schwennicke, A., Die Entstehung der Einleitung des preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794, 1993; Friedrich Carl von Savigny, Landrechtsvorlesung 1824, hg. v. Wollschläger, C. u. a., 1994ff.; Gemeinwohl - Freiheit - Vernunft - Rechtsstaat, hg. v. Ebel, F., 1995; Das Preußische Allgemeine Landrecht, hg. v. Wolff, J., 1995; 200 Jahre allgemeines Landrecht, hg. v. Dölemeyer, B. u. a., 1995; Entwurf eines allgemeinen Gesetzbuches für die Preußischen Staaten, hg. v. Krause, P., Bd. 1ff. 1996ff.; Finkenauer, T., Vom Allgemeinen Gesetzbuch zum Allgemeinen Landrecht, ZRG GA 113 (1996), 40; Benthaus, R., Eine „Sudeley“?, Diss. jur. Kiel 1996; Reformabsolutismus und ständische Gesellschaft, hg. v. Birtsch, G., 1998; Zur Ideen- und Rezeptionsgeschichte des Preußischen Allgemeinen Landrechts, hg. v. Gose, W. u. a., 1999

allgemeines Persönlichkeitsrecht ist das einer Person an ihrer Persönlichkeit insgesamt zustehende Recht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird im Gegensatz zum Bürgerlichen Gesetzbuch in Deutschland durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1958 (BGHZ 26, 349) anerkannt. Als Rechtsgrund wird Art. 2 I ff. GG angesehen.

Lit.: Kroeschell, 20. Jh.

Allgemeines Vermögensgesetzbuch für das Fürstentum Montenegro ist ein vor allem unter der Mitarbeit Baltazar -> Bogisics (1834-1908) 1888 in Kraft gesetztes Privatrechtsgesetzbuch (ohne Familienrecht und Erbrecht).

Lit.: Zimmermann, W., Valtazar Bogisic (1834-1908), 1962

Alliierte -> Alliierte Hohe Kommandantur

Alliierte Hohe Kommandantur Berlin ist das gemeinsame Organ der Vereinigten Staaten von Amerika, der Sowjetunion, Großbritanniens und Frankreichs für Berlin seit Juli 1945. Nach dem Auszug des sowjetischen Stadtkommandanten am 16. Juni 1948 tagen die 3 westlichen Stadtkommandanten allein. Die Hoheitsgewalt über -> Berlin (West) wird bis zur Vereinigung Berlins (1990) von den drei Westalliierten ausgeübt.

Lit.: Kroeschell, 20. Jh.; Schiedermair, H., Der völkerrechtliche Status Berlins, 1975; Grant, H., Die Alliierten und die Teilung Deutschlands, 1985

Alliierte Hohe Kommission ist das oberste Organ der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens und Frankreichs für die Bundesrepublik Deutschland einschließlich der westlichen Sektoren Berlins vom 21. 9. 1949 bis 5. 5. 1955. Die A. H. K. hat ihren Sitz auf dem Petersberg bei Königswinter. Sie besteht aus den 3 Hohen Kommissaren der beteiligten Mächte.

Alliierter Kontrollrat ist das am 30. 7. 1945 errichtete Organ der Vereinigten Staaten von Amerika, der Sowjetunion, Großbritanniens und Frankreichs für die Ausübung der obersten Gewalt in Deutschland, insbesondere die Entscheidung aller Deutschland als Ganzes betreffenden Fragen. Der Alliierte Kontrollrat erlässt auch Gesetze. Am 20. 3. 1948 stellt er wegen der gegensätzlichen Ansichten der westlichen Mächte einerseits und der Sowjetunion andererseits seine Tätigkeit ein.

Lit.: Kroeschell, 20. Jh.; Köbler, DRG 245; Jaenicke, G., Der Abbau der Kontrollratsgesetzgebung, 1952; Etzel, M., Die Aufhebung von nationalsozialistischen Gesetzen, 1992; Schmoeckel, M., Die Aufhebung von nationalsozialistischen Gesetzen, ZRG 112 (1994), 431; Mai, G., Der Alliierte Kontrollrat in Deutschland, 1995

Allmende ist die mehreren zur allgemeinen Nutzung zustehende Wirtschaftsfläche. Es ist zweifelhaft, ob die Anfänge der vor allem im Hochmittelalter bezeugten A. in die germanische Landnahme zurückreichen. Inhaltlich besteht die A. aus Wäldern, Weide und Ödland. Nutzungsberechtigt sind regelmäßig die Inhaber von Hofstellen bestimmter Größe (Markgenossen). Schon seit der fränkischen Zeit versucht der König und später auch der Landesherr, ein Allmendregal durchzusetzen. Das 19. Jh. strebt nach Beseitigung der A. zugunsten von Alleineigentum. -> Alm

Lit.: Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 96, 121; Grass, N., Beiträge zur Rechtsgeschichte der Alpwirtschaft, 1948; Bader, K., Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, Bd. 1ff. 1957ff.

Allod ist das keinen zusätzlichen Beschränkungen unterliegende Familiengut. Es steht insbesondere im Gegensatz zu -> Lehen. In Deutschland gibt es immer A., während in Frankreich A. eher selten und in England A. seit 1066 verschwunden ist. A. kann zu Lehen gemacht werden und Lehen in A. verwandelt werden. Mit dem 19. Jh. geht A. in -> Eigentum auf.

Lit.: Kroeschell, DRG 2; Köbler, WAS; Chenon, E., Étude sur l’histoire des alleux en France, 1888; Ebner, H., Das freie Eigen, 1969

Allodifikation ist die Umwandlung von Lehen in -> Allod. Tatsächlich findet in der Neuzeit eine allmähliche A. der deutschen Landesfürstentümer statt. Innerhalb der Landesfürstentümer erfolgt eine A. der Lehen von 1702 (Preußen) bis 1919 (Mecklenburg).

Lit.: Köbler, DRG 211; Loewe, V., Die Allodifikation der Lehen unter Friedrich Wilhelm I., in: Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte 11 1898

Allthing ist die vielleicht 930 eingerichtete politische Versammlung der seit der 2. Hälfte des 9. Jh.s vor allem von Westnorwegen aus besiedelten Insel -> Island. Das A. wird in der zweiten Junihälfte jedes Jahres im Südwesten abgehalten. Teilnahmeberechtigt ist jeder thingsteuerfähige Freie, teilnahmeverpflichtet jeder Häuptling (Gode) und jeder neunte Mann. Auf dem A. hat der Gesetzessprecher oder Rechtssprecher (lögsögumadr) das Recht vorzutragen, ist Recht zu setzen und zu klären und müssen Urteile gefällt werden. 1271/81 endet diese ältere Gestaltung. 1798 wird das A. aufgelöst.

Lit.: Kuhn, H., Das alte Island, 1971

Alm -> Almrecht

Almrecht ist das Recht der Alp oder (aus alben kontrahiert) Alm als der hochgelegenen Weidefläche. Diese gehört teils Genossenschaften, teils Grundherren. Das Eigentum an den Grundstücken ist oft durch besondere Rechte und Dienstbarkeiten eingeschränkt.

Lit.: Grass, N., Beiträge zur Rechtsgeschichte der Alpwirtschaft, 1948; Carlen, L., Das Recht der Hirten, 1970; Tremel, F., Zur Rechtsgeschichte des Almwesens, FS N. Grass Bd. 2 1975, 3

alodis (lat.-afränk.) -> Allod

alte Kulm -> Kulm

Altenteil ist eine Bezeichnung für die einem Bauern und seinem überlebenden Ehegatten nach Übergabe seines Hofes an seinen Nachfolger zustehende Versorgung. Das A. wird bei freien Bauern durch Vertrag vereinbart, bei grundherrschaftlichen Bauern auch in Hofrechten festgelegt. Es haftet am Hofgrundstück. Die Anerbengesetzgebung des 19. Jh.s kennt eine gesetzliche Regelung, deren Ausgestaltung der Vereinbarung überlassen ist.

Lit.: Piepenbrock, J., Die Entwicklung des Altenteils oder der Leibzucht, 1925 (Diss.); Weiland, H., Die geschichtliche Entwicklung des bäuerlichen Altenteils, 1940; Schäfer, A., Übernahme und Altenteil, Diss. jur. Bonn 1994

Alter ist eine für das Recht in verschiedener Hinsicht bedeutsame, durch die dem Menschen vorgegebene Dimension Zeit bedingte Erscheinung menschlichen Lebens. Schon das römische Recht unterscheidet zwischen Kleinkindern (lat. [M.Pl.] infantes), Nochnichtgeschlechtsreifen (lat. [M.Pl.] impuberes) und Geschlechtsreifen (lat. [M.Pl.] puberes), wobei der Eintritt der Reife bei Männern mit vollendetem 14., bei Frauen mit vollendetem 12. Lebensjahr angenommen wird und volle Geschäftsfähigkeit bedeutet. Allerdings besteht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ein besonderer Schutz bei Rechtsgeschäften. Nach den frühmittelalterlichen Volksrechten tritt Mündigkeit zunächst nach der jeweiligen einzelnen Geschlechtsreife ein, später mit der Vollendung des 10. oder 12. Lebensjahres. Der Unmündige kann bestimmte Handlungen nicht vornehmen, andere nach Erreichen der Mündigkeit widerrufen. Die väterliche Gewalt dauert aber bis zur -> Abschichtung fort. Nach dem Sachsenspiegel kann diese Rechtsstellung des Unmündigen freiwillig bis zum Ablauf des 21. Lebensjahres fortgeführt werden. Mit der Rezeption dringt die römische Regelung der (lat. [F.]) infantia ein. Wer älter als sieben Jahre alt ist, kann Rechte erwerben, aber bis zur Volljährigkeit (meist 25 Jahre) keine Pflichten begründen.

Lit.: Kaser § 14; Hübner 63ff.; Eckhardt, K., Die Volljährigkeitsgrenze von 24 Jahren, ZRG GA 61 (1941), 1; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Aging and the Ages, hg. v. Sheehan, M., 1990; Alter und Gesellschaft, hg. v. Borscheid, P., 1995

alteri stipulari nemo potest (lat.). Für einen anderen kann man sich nichts versprechen (bzw. sich versprechen lassen).

Lit.: Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 5. A. 1991, 29, Nr. 81 (Ulpian 170-223)

Alternativentwurf zur Strafrechtsreform ist ein 1966 von reformfreudigen deutschen Strafrechtsprofessoren vorgelegter Entwurf, der die Liberalisierung des deutschen Strafrechts in der anschließenden Novellierung maßgeblich mitbestimmt.

Lit.: Kroeschell, 20. Jh.

Altershilfe für Landwirte ist eine durch Gesetz vom 27. 7. 1957 in Deutschland errichtete Sparte der Sozialversicherung, welche von Alterskassen bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften betrieben wird.

Lit.: Kroeschell, 20. Jh.

Altersversicherung -> Sozialversicherung

Altertum ist der mit den ersten schriftlichen Aufzeichnungen (3000-2800 v. Chr.) bzw. dem 11. Jh. v. Chr. beginnende, vor allem die Völker der Gegend vom Mittelmeer (Griechen, Römer) bis zum Zweistromland erfassende und mit der Völkerwanderung (476 Eroberung Westroms durch die Germanen) allmählich endende geschichtliche Abschnitt der menschlichen Entwicklung. -> Antike

Lit.: Der Kleine Pauly, hg. v. Ziegler, K. u. a., Bd. 1ff. 1975ff.; Buchwald, W. u. a., Tusculum-Lexikon griechischer und lateinischer Autoren, 3. A. 1982; Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft, Gesamtregister I, II, 1997ff. (mit CD-ROM)

Althochdeutsch ist die normalisierende Bezeichnung der zwischen (500 bzw.) 750 und 1050 als der alten deutschen Sprachperiode im südlichen (hochgelegenen) Deutschland (Alemannen, Bayern, Franken) gesprochenen, dem -> Mittelhochdeutschen vorausgehenden Sprachen (z. B. althochdeutsches Lex-Salica-Bruchstück).

Lit.: Sonderegger, S., Althochdeutsch als Anfang, 1977; Köbler, G., Wörterbuch des althochdeutschen Sprachschatzes, 1993; Köbler, G., Taschenwörterbuch des althochdeutschen Sprachschatzes, 1994; Meinecke, E./Schwerdt, J., Einführung in das Althochdeutsche, 2001

Althusius (Althaus), Johannes (Diedenshausen bei Berleburg 1557 - Emden 12. 8. 1638), Hofpredigerssohn, wird nach dem Studium in Marburg, Köln, Basel (Amerbach) und Genf (D. Gothofredus) nach Herborn (1588) berufen. Von 1604 bis 1638 wirkt er in Emden als Ratssyndikus. Sein Hauptwerk (lat. [F.] Politica methodice digesta, 1603) ist der erste deutsche Versuch einer systematischen Staatslehre, den A. zu einer allgemeinen, mit noch mittelalterlicher Naturrechtsvorstellung behafteten Rechtslehre ausbaut, der aber letztlich von beschränkter Wirkung bleibt.

Lit.: Köbler, DRG 148; Gierke, O. v., Johannes Althusius, 6. A. 1968, Neudruck 1980; Althusius-Bibliographie, hg. v. Scupin, H. u. a., Bd. 1 1973; Politische Theorie des Johannes Althusius, hg. v. Dahm, G. u. a., 1988

Altmärkische Glosse zum Sachsenspiegel -> Stendaler Glosse

altsächsisch ist die zwischen (500 bzw.) 750 und 1200 als der alten deutschen Sprachperiode von den Sachsen gesprochene, dem Mittelniederdeutschen vorausgehende Sprache (z. B. -> Heliand).

Amerbach, Bonifacius (Basel 1495-1562), Professor der Pandekten in Basel und Anwalt (Familie aus Amorbach).

Lit.: Hagemann, H., Die Rechtsgutachten des Bonifacius Amerbach, 1997

Amerika ist der frühgeschichtlich von Sibirien aus (von Indianern) besiedelte, 1492 von Kolumbus auf der Suche nach Indien (nochmals) entdeckte, im Süden von Spanien und Portugal und im Norden vor allem von England und Frankreich in Besitz genommene Kontinent, dessen verschiedene Kolonien bzw. Staaten sich seit dem 18. Jahrhundert von den Kolonialmächten lösen, aber im 20. Jahrhundert von den -> Vereinigten Staaten von A. stark geprägt werden.

Lit.: Die neue Welt, hg. v. Edelmayer, F. u. a., 2001

Amira, Karl von (Aschaffenburg 8. 3. 1848 - München 22. 6. 1930), Richterssohn, wird nach dem Studium in München (Maurer) 1875 ordentlicher Professor in Freiburg im Breisgau und 1892 in München. Seine Hauptwerke betreffen die germanischen Todesstrafen (1922), Nordgermanisches Obligationenrecht (1882 ff.) und die Dresdener Sachsenspiegelbilderhandschrift (1902, 1925/6).

Lit.: Puntschart, P., Karl von Amira und sein Werk, 1932; Karl von Amira zum Gedächtnis, hg. v. Landau, P. u. a., 1999

Amortisationsgesetz ist ein weltliches Gesetz, welches die Freiheit des kirchlichen (oder auch jüdischen) Grunderwerbs und die Zunahme des abgabenfreien Kirchengutes einschränkt (z. B. Lübeck 1220/6, Judenburg 1269, Österreich 1303, vgl. Ssp LR I 25 § 1, ALR II 11 § 1199). Das österreichische Konkordat von 1855 und Art. 137 III WRV beseitigen diese wenig wirksamen Beschränkungen endgültig.

Lit.: Kahl, W., Die deutschen Amortisationsgesetze, 1879; Olivier-Martin, F., Histoire du droit français, 2. A. 1951, 483f.

Amsterdam an der Mündung der Amstel in das Ijsselmeer entsteht um 1270 und erhält um 1300 Stadtrecht. 1632 wird eine Universität eingerichtet.

Lit.: Koning, H., Amsterdam 1977

Amt ist die Aufgabe oder der Dienst. Im römischen Recht hat nach dem Sturz des Königs vom Jahr 510 v. Chr. der Höchstmagistrat das höchste A. der Republik. Hieraus entwickelt sich durch Schaffung weiterer Magistraturen ein nach Zuständigkeiten gegliedertes System der Träger herrschaftlicher Gewalt. Dieses wird durch die Einführung des Prinzipats abgeändert (Ressortbezogenheit, auf den Kaiser ausgerichtete Hierarchie, Rangklassen, Qualifikationskriterien, Besoldung). Zu den leitenden Ämtern treten zahlreiche nachgeordnete Dienststellen hinzu. In der fränkischen Zeit wird dieses System zwar grundsätzlich übernommen, aber erheblich vereinfacht. Hinzu kommt eine verstärkte personelle Bindung durch die Belehnung. Insbesondere das A. des Grafen wird als Lehen übertragen. Bald danach werden die dem Adel verliehenen Ämter durch ihre Inhaber dem König entzogen und zu eigenem Recht behauptet. In den seit dem 12. Jh. dementsprechend entstandenen Ländern ersetzt der Landesherr die Lehnsmannen durch festbesoldete absetzbare Amtsträger und macht das A. wieder zur staatlichen Einrichtung. Das örtliche Tätigkeitsgebiet wird zum A. im räumlichen Sinn. Wer mit einem A. betraut ist, ist Beamteter und wird zum -> Beamten. Seit dem 17. Jh. entstehen Verzeichnisse der Ämter (Amtskalender z. B. in England, Frankreich, dem Kirchenstaat um 1670, in Österreich um 1610 [1692], in Kursachsen 1702, in Preußen 1704 oder in Nürnberg 1705).

Lit.: Dulckeit/Schwarz/Waldstein; Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 111, 197, 258; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 7 1992, 1; Keutgen, F., Ämter und Zünfte, 1903; Scheyhing, R., Eide, Amtsgewalt und Banngewalt, 1960; Richardson, H./Sayles, G., The Governance of Medieval England, 1963; Bauer, V., Repertorium territorialer Amtskalender, Bd. 1f. 1997ff.

Ämtertraktat -> Decurio de gradus

Amtmann ist der Inhaber eines Amtes. Im Mittelalter ist A. vor allem der Verwalter eines grundherrlichen Hofverbandes (im Südwesten auch der Dorfvorsteher) und danach der Leiter eines landesherrlichen Amtsbezirkes. Seit 1921 ist A. ein Beamter des gehobenen Dienstes.

Lit.: Kroeschell, DRG 2, 3; Köbler, DRG 113, 151; Bader, K., Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, Bd. 1ff. 1957ff.; Agena, K., Der Amtmann im 17. Jahrhundert, 1972; Kroeschell, K., Der Amtmann, http://www.rewi.hu-berlin.de/FHI/zitat/0201kroeschell.htm; Klingebiel, T., Ein Stand für sich? Lokale Amtsträger in der frühen Neuzeit, 2002

Amtsbuch ist ein Buch (oder eine Rolle), welche(s) zur Ausübung eines -> Amtes gehörige Eintragungen enthält. Solche Amtsbücher sind seit dem Ende der römischen Republik die (lat. [M.Pl.]) commentarii der Magistrate und Priester sowie später des Kaisers. Im Mittelalter werden seit dem 12. Jh. viele Amtsbücher eingerichtet. -> Stadtbuch

Lit.: Der kleine Pauly, hg. v. Ziegler, K. u. a., Bd. 1 1986, 1257ff.; Reetz, J., Hamburgs mittelalterliche Stadtbücher, Z. d. Ver. f. Hamburg. 44 (1958), 95

Amtsgericht ist das seit der frühen Neuzeit partikular für den Umfang eines -> Amtes (Verwaltungsbezirkes) eingerichtete -> Gericht, das durch das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz 1877/9 zum einheitlichen Eingangsgericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestimmt wird.

Lit.: Köbler, DRG 200, 261; Kern, E., Geschichte des Gerichtsverfassungsrechts, 1954; Steinbach, E./Kniffka, R., Strukturen des amtsgerichtlichen Zivilprozesses, 1982

Amtsherzogtum ist das als königliches Amt vergebene -> Herzogtum (9. Jh.) im Gegensatz zu dem aus der Heerführerschaft eines Volkes erwachsenden -> Herzogtum.

Lit.: Goetz, H., „Dux“ und „ducatus“, 1974

Amtskalender -> Amt

Amtspflichtverletzung ist die Verletzung einer einem Amtsträger gegenüber einem Dritten obliegenden Pflicht. Sie begründet nach § 839 BGB (1900) einen Schadensersatzanspruch.

Lit.: Köbler, DRG 217

Amtsrecht ist im römischen Recht das vom Amtsträger geschaffene Recht (lat. -> ius [N.] honorarium).

Lit.: Wieacker, F., Römische Rechtsgeschichte, Bd. 1 1988

Amtssasse ist der im Gerichtsstand erster Instanz dem örtlichen Amt zugeordnete -> Landsasse.

Amtsverfolgung ist die Verfolgung eines Unrechtserfolges durch die Allgemeinheit bzw. den Staat von Amts wegen ohne Antrag des Verletzten. Sie findet sich bereits in Rom und erscheint seit dem Frühmittelalter. -> Offizialmaxime

Amtsvergehen ist das in einem -> Amt begangene Vergehen. Als gedankliche Einheit werden die A. erst gegen Ende des 17. Jh.s erkannt. Noch das preußische Allgemeine Landrecht (1794) behandelt im Abschnitt Verbrechen der Diener des Staates strafrechtliche und disziplinare Sanktionen nebeneinander. Unter französischem Einfluss wird danach das Standesdisziplinarrecht der Beamten vom Strafrecht geschieden. Im preußischen Strafgesetzbuch von 1851 werden Verbrechen und Vergehen im Amt als Sonderdeliktsgruppe zusammengefasst.

Lit.: Stock, U., Entwicklung und Wesen der Amtsverbrechen, 1932; Schmitt-Weigand, A., Rechtspflegedelikte in der fränkischen Zeit, 1962

Analogie ist der bereits der griechischen Philosophie bekannte Schluss von der (eigentlichen) Gleichheit mindestens zweier zunächst verschieden behandelter Tatbestände auf die (wegen der Gleichheit notwendige) Ausdehnung der Rechtsfolge eines (ersten) Tatbestandes auf den zweiten oder weiteren Tatbestand.

Lit.: Langhein, A., Das Prinzip der Analogie als juristische Methode, 1992; Chanos, A., Begriff und Geltungsgrundlagen der Rechtsanalogie, 1994; Schröder, J., Zur Analogie, ZRG GA 114 (1997), 1

Analogieverbot ist das Verbot für alle im Strafverfahren beteiligten staatlichen Stellen, -> Analogie eines Strafgesetzes zu Ungunsten des Handelnden vorzunehmen. Seit dem späten 18. Jh. wird Analogie zuungunsten Handelnder verboten (Österreich 1787). Im Dritten Reich wird das A. aufgehoben. -> Nullum crimen, nulla poena sine lege.

Lit.: Köbler, DRG; Rüping, H., Grundriß der Strafrechtsgeschichte, 3. A. 1998; Weber, W., Analogie- und Rückwirkungsverbot, Diss. jur. Bonn 1998

analytical jurisprudence ist die von John -> Austin (1790-1859) begründete Strömung der englischen Rechtswissenschaft.

ancien régime ist die Bezeichnung für die monarchisch-feudale Regierungsform (in Frankreich vor der Französischen Revolution des Jahres 1789 bzw. allgemein) zwischen etwa 1650 und 1800.

Lit.: Köbler, DRG 129, 132

andelang ist ein bei der Übereignung von Grundstücken im fränkisch-alemannischen Gebiet bis zum Ende des 11. Jh.s verwendeter Gegenstand (Handschuh?).

Lit.: Frommhold, G., Das andelang-Rätsel, ZRG GA 35 (1914), 426

Andernach am Rhein führt von 1173 bis 1256 einen den Schreinskarten von Köln ähnlichen Rotulus (-> Grundbuch).

Lit.: Kroeschell, DRG 2

Andlau -> Peter von

Andorra ist eine aus sechs Tälern zusammengefasste Tallandschaft im Südosten der ibero-baskisch besiedelten Pyrenäen. Seit dem späten 9. Jh. lassen sich dort Abgabenrechte der Grafen von Urgel und der Bischöfe von Urgel feststellen. Im 11. Jh. treten die verschiedenen Täler zu einer Einheit zusammen. Am 8. 9. 1278 werden durch Schiedsspruch (Paréage) Unklarheiten beseitigt. Die Rechte der Grafen fallen über Zwischenstufen 1607 bzw. 1620 an Frankreich. Das ursprüngliche Recht Andorras nimmt römische und katalanische Sätze auf. 1748 wird das Gewohnheitsrecht aufgezeichnet. In der Gegenwart ist A. ein Fürstentum, dessen von den Souveränen (Staatspräsident Frankreichs, Bischof von Urgel) delegierte Rechte durch einen französischen Departementspräfekten und einen spanischen Provinzzivilgouverneur bzw. ihre Vikare (Viguier, Viguer) wahrgenommen werden.

Lit.: Engels, O., Schutzgedanke und Landesherrschaft, 1970; Belinguier, B., La condition juridique des vallées d’Andorre, 1970; Ourliac, P., La juris­prudence civile d’Andorre, 1972

Anefang ist das rechtsförmliche Anfassen einer abhandengekommenen und vom Verfolger wiedergefundenen beweglichen Sache unter der Behauptung des Eigentums. Der A. bedeutet eine Klageerhebung gegen den Besitzer, der sich im nachfolgenden Verfahren verteidigen muss. Vor Gericht kann der Besitzer sich insbesondere dadurch vor dem Diebstahlsvorwurf befreien, dass er die Sache demjenigen übergibt, von dem er sie erhalten hat. Führt dies zur Entdeckung des Diebes, so muss dieser die Sache herausgeben und Diebstahlsbuße leisten. Seit dem Hochmittelalter geht der A. allmählich in die Herausgabeklage (bzw. den -> Herausgabeanspruch) über.

Lit.: Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 86, 91; Köbler, WAS; Rauch, K., Spurfolge und Anefang, 1908; Scherner, K., Salmannschaft, Servusgeschäft und venditio iusta, 1971

Aneignung ist der Erwerb des Eigentums an einer herrenlosen (eigentümerlosen) Sache. Die ersten Aneignungen fallen in die Anfangszeit des Rechts überhaupt. Im Laufe der Geschichte wird die A. vom abgeleiteten Eigentumserwerb (-> Übereignung) zurückgedrängt, so dass A. ziemlich selten wird.

Lit.: Kaser § 26 I 1; Köbler, DRG 24, 40, 73, 90, 124; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.

Anerbe ist der durch das -> Anerbenrecht begünstigte -> Erbe.

Lit.: Köbler, DRG 123, 162, 175, 210

Anerbenrecht ist das Recht des Übergangs eines landwirtschaftlichen Betriebs auf einen einzelnen von mehreren vorhandenen Erben. Eine derartige Gestaltung bildet sich spätestens im mittelalterlichen Reich aus, wobei grundherrschaftlicher Einfluss gestaltend gewesen sein kann. Daneben ist aber Realteilung in Mitteldeutschland und Süddeutschland verbreitet. Der Liberalismus lehnt das A. als freiheitsfeindlich ab. Aus wirtschaftlichen Gründen sehen partikulare Gesetze aber seit dem 19. Jh. A. vor, das dann zur Anwendung kommt, wenn der Hofinhaber nicht durch letztwillige Verfügung einen Hoferben auswählt. Das Reichserbhofgesetz des Jahres 1933 verallgemeinert die Anerbenrechtsregelung des Höfegesetzes Hannovers (1909). 1947 treten in der französischen und amerikanischen Besatzungszone die alten Anerbengesetze wieder in Kraft. In der britischen Besatzungszone wird eine Höfeordnung erlassen, welche das Bundesverfassungsgericht, wegen der Bevorzugung der Söhne, 1963 als verfassungswidrig ansieht.

Lit.: Kroeschell, DRG 2; Gebb, J., Über den Versuch des deutschen Anerbenrechts, Diss. jur. Greifswald 1955; Kroeschell, K., Geschichtliche Grundlagen des Anerbenrechts, Agrarrecht 6 (1978), 147

Anerkenntnis -> Schuldanerkenntnis

Anerkennungszins ist der wegen seiner geringen Höhe wirtschaftlich bedeutungslose, aber als erkennbares Zeichen eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses rechtlich bedeutsame Zins (z. B. Freigelassener, Erbbauberechtigter usw.).

Lit.: Schröder, R./Künßberg, E. v., Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte, 7. A. 1932, Neudruck 1966

Anfechtung ist die nachträgliche Beseitigung einer eingetretenen Rechtswirkung durch Willenserklärung und bzw. oder Verfahrenshandlung des durch die Rechtswirkung Betroffenen. In diesem Sinne ermöglicht bereits die -> (lat.) querela [F.] inofficiosi testamenti des klassischen römischen Rechtes die Entkräftung eines Testamentes, das bestimmte nahe Angehörige des Erblassers übergeht. Im spätantiken Recht werden auch die Fälle der (lat.) -> in integrum restitutio (F.) so verstanden. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (1900) ordnet die A. im Allgemeinen Teil ein.

Lit.: Kaser § 9 I 1; Hübner; Kroeschell, 20. Jh.; Köbler, DRG 209; Harder, M., Die historische Entwicklung der Anfechtbarkeit von Willenserklärungen, AcP 173 (1973), 209

Anfechtungsklage ist eine Klage, welche auf die nachträgliche Beseitigung bestimmter Rechtsfolgen durch Urteil gerichtet ist. Im 19. Jh. gibt es eine A. gegen den Beschluss auf Eröffnung des Konkurses oder gegen polizeiliche Verfügungen.

Lit.: Köbler, DRG 263

angariae (lat. [F.Pl.]) Spanndienste, Beherbergungspflichten in Antike und Frühmittelalter

Lit.: Köbler, LAW; Brunner, H., Deutsche Rechtsgeschichte, 2. A. Bd. 2 1928, 308

Angebot ist die auf den Abschluss eines -> Vertrages gerichtete -> Willenserklärung.

Angelsachse ist der Angehörige der seit etwa 775 (Beda, Paulus Diaconus) mit der Sammelbezeichnung Angelsachsen benannten, im 5./6. Jh. unter den sagenhaften Führern Hengist und Horsa von Norddeutschland auf die britischen Inseln auswandernden -> Sachsen, Angeln (aus Schleswig) und Jüten. Die Angelsachsen bilden unter Verdrängung der einheimischen -> Kelten mehrere Kleinkönigreiche (Kent, Sussex, Wessex, Essex, East Anglia, Mercia, Northumbria), in welchen sie von römischen und von schottischen Missionaren zum Christentum bekehrt werden. Den Königen von Wessex gelingt im 9. Jh. die Einigung, doch werden die Angelsachsen 1016-42 von den Dänen beherrscht und 1066 bei Hastings von dem -> Normannen Wilhelm dem Eroberer unterworfen.

Lit.: Köbler, DRG 81; Liebermann, F., Die Gesetze der Angelsachsen, Bd. 1ff. 1913ff., Neudruck 1960; Wilson, D., The Anglo-Saxons, 2. A. 1970; Baker, J., An Introduction to English Legal History, 3. A. 1990; The Anglo-Saxons, hg. v. Hines, J., 1997

angelsächsisches Recht ist das Recht der -> Angelsachsen. Es ist überliefert durch Gesetzbücher der angelsächsischen Könige des 7. bis 11. Jh.s, durch allgemeine Rechtsaufzeichnungen unbekannter Verfasser und durch Urkunden und allgemeine Geschichtsquellen. Den Beginn bilden die in der Volkssprache niedergeschriebenen Rechtssätze Aethelberhts von Kent (597-616) und in jüngerer Überlieferung Ines von Wessex (688-94). Von Alfred dem Großen von Wessex stammt ein (ae.) domboc (887-99), von König Knut eine weitere umfangreiche Sammlung (1018-23). Nichtoffizielle Kompilationen stellen der -> Quadripartitus, die Leis Willelme (A. 12. Jh.), die Consiliatio Cnuti (12. Jh.) und die -> Leges Henrici Primi (1114-18) dar, mit denen das angelsächsische Recht noch weit in die normannische Zeit Englands reicht. Die Überlieferung ist auf wenige Handschriften beschränkt, so dass mit deutlichen Verlusten zu rechnen ist. Christlicher Einfluss ist unübersehbar. Die Abgrenzung von aufgezeichnetem Gewohnheitsrecht und neuem, gemeinsam mit Bischöfen und Adel gesetztem Recht bereitet Schwierigkeiten. Hauptgegenstand der „Gesetzbücher“ ist zunächst der Ausgleich von Unrechtserfolgen durch Buße an den Verletzten. Unter König Alfred nehmen kirchlicher Einfluss und königliche Anordnung zu. Ein Bezug auf geschriebenes Recht findet sich in den überlieferten Rechtsfällen, die vor dem vom reeve, ealdorman oder scirman des Königs geleiteten örtlichen Gericht verhandelt werden, nicht.

Lit.: Liebermann, F., Die Gesetze der Angelsachsen, Bd. 1f. 1903ff., Neudruck 1960; Brunner, H., Geschichte der englischen Rechtsquellen im Grundriß, 1909; Attenborough, F., Laws of the Earliest English Kings, 1922; Sawyer, P., Anglo-Saxon Charters, 1968; Harding, A., Law Courts of medieval England, 1973; Korte, D., Untersuchungen zu Inhalt, Stil und Technik angelsächsischer Gesetze und Rechtsbücher des 6.-12. Jahrhunderts, 1974; Baker, J., An Introduction to English Legal History, 3. A. 1990; Scharer, A., Herrschaft und Repräsentation, 2000

Angestellter ist ein Arbeitnehmer, der vorwiegend geistige Arbeit leistet. Die Gruppe der Angestellten wird im 19. Jh. als besonderer Teil der Arbeitnehmer erkannt.

Lit.: Hromadka, W., Das Recht der leitenden Angestellten, 1979; Bichler, B., Die Formierung der Angestelltenbewegung, 1997; Schulz, G., Die deutschen Angestellten, 2000

Anhalt über dem Selketal ist eine vielleicht um 1050 errichtete Burg, nach der sich ein seit etwa 1000 erkennbares Geschlecht (-> Askanier) benennt, dessen Angehörige als einzige Grafen seit 1218 dem Reichsfürstenstand angehören. Nach vielen Teilungen kommen die Güter 1863 im Herzogtum A. wieder zusammen, das am 12. 11. 1918 Freistaat wird. Am 9. 7. 1945 wird A. innerhalb der sowjetischen Besatzungszone mit der Provinz Sachsen -> Preußens vereinigt und 1947 dem neugebildeten Land -> Sachsen-Anhalt eingegliedert.

Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Schröder, A., Grundzüge der Territorialentwicklung der anhaltinischen Lande, Anhalt. Geschichtsbll. 2 (1926); Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 3,3,2895; Marcus, P., Herzog Bernhard von Anhalt, 1993

animo (lat.) durch Beherrschungswillen, -> possessio, -> animus

animus (lat. [M.]) -> Wille

animus (M.) domini (lat.) Eigentümerwille

animus (M.) donandi (lat.) Schenkungswille -> Schenkung

animus (M.) novandi (lat.) Abänderungswille -> Novation

Anjou ist eine Seitenlinie der -> Kapetinger. Sie beherrscht die Grafschaft Provence, Sizilien (1265-82, Sizilien-Trinakria), Neapel (1265-1435, Sizilien-Neapel), Ungarn (1308-86) und Polen (1370-86) sowie in einer jüngeren Linie Lothringen (1431-73). Die Landschaft A. (der keltischen Andekaver) um Angers zählt von 1154 bis 1204 unter dem Haus -> Plantagenet zu -> England. 1480/1 fallen A. und Provence an den König von -> Frankreich.

Lit.: Gillingham, J., The Angevin Empire, 1984; Michalsky, T., Memoria und Repräsentation, 1999

Anklage ist die vor Gericht gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Straftat erhobene Anschuldigung. Sie tritt erst mit der Entstehung allgemeiner Streitbeendigungseinrichtungen auf. In Rom erfolgt der Übergang zu einer allgemeinen staatlichen Strafverfolgung seit dem 2. vorchristlichen Jh. Danach erscheint eine Popularanklage bei Verfolgung gemeiner Verbrechen. Jeder Bürger kann durch Anzeige die A. vorbringen und erhält im Falle des Erfolges einen Lohn. Im deutschen Mittelalter bildet die A. die Voraussetzung für den besonderen, seit dem 14. Jh. sichtbaren -> Anklageprozess.

Lit.: Köbler, DRG 156, 202, 118; Grossmann, S., Masken des Anklägers – Geschichte des Anklägers im amerikanischen Strafprozess, Diss. jur. Frankfurt am Main 2000

Anklagegrundsatz ist der Grundsatz, dass ein Strafverfahren nur auf Grund einer Anklage betrieben werden kann.

Anklageprozess ist der Strafprozess, der eine -> Anklage (insbesondere seit dem 19. Jh. eine Anklage durch eine besondere öffentliche Anklagebehörde) (-> Staatsanwaltschaft) voraussetzt. Er ist in Frankreich eine unmittelbare Folge der Französischen Revolution von 1789. In Deutschland setzt Baden 1832 erstmals Staatsanwälte ein. 1848 wird der A. von der Verfassung der Frankfurter Paulskirche vorgesehen. -> Akkusationsprozess

Lit.: Kroeschell, DRG 3; Schmidt, E., Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, 3. A. 1965; Kern, E., Geschichte des Gerichtsverfassungsrechts, 1954

Anklam ist eine am Unterlauf der Peene vor 1243 von deutschen Siedlern angelegte Stadt, die vor 1283 der Hanse beitritt und spätestens 1292 Lübecker Stadtrecht übernimmt. Sie überliefert ein bedeutsames -> Stadtbuch.

Lit.: Das Stadtbuch von Anklam, bearb. v. Bruinier, J., Bd. 1ff. 1960ff.

Anleite ist eine Einweisung in ein fremdes Gut, insbesondere eine Einweisung des Klägers in die Güter eines wegen Prozessungehorsams geächteten Beklagten in einem sich über rund 10 Termine erstreckenden Verfahren vor dem Reichshofgericht oder einem kaiserlichen Landgericht vor 1784.

Lit.: Kohler, J., Acht und Anleite des königlichen Hofgerichts, FS G. Cohn, 1915, 1; Battenberg, F., Reichsacht und Anleite im Spätmittelalter, 1984

Annahme -> Vertrag

Annalen (Jahrbücher) sind chronologisch geordnete Aufzeichnungen über denkwürdige Begebenheiten, welche in möglicher Parallele zu spätantiken Konsullisten seit dem 8. Jh. erscheinen.

Lit.: Poole, R., Chronicles and Annals, 1926; Caenegem, R. van/Ganshof, F., Kurze Quellenkunde des westeuropäischen Mittelalters, 1964; Mc Cormick, M., Les annales, 1975; Hay, D., Annalists and Historians, 1977

Annaten sind gewohnheitsmäßig entwickelte, seit der Mitte des 13. Jh.s bei der Verleihung freier nichtkonsistorialer Benefizien allgemein an den Papst geleistete Abgaben in Höhe eines ganzen oder halben Jahresertrages, welche seit 1917 grundsätzlich untersagt sind.

Lit.: Kirsch, J., Die päpstlichen Annaten, 1903; Hoberg, H., Die Einnahmen der Apostolischen Kammer, Bd. 1f. 1955ff.

Anschluss ist die von Adolf -> Hitler 1938 nach mehrjähriger Vorbereitung durch politischen Druck herbeigeführte Angliederung -> Österreichs an das Deutsche Reich. Dem A. geht 1918 der vergebliche Versuch der aus den meisten deutschsprachigen Gebieten Österreich-Ungarns gebildeten Republik -> Deutschösterreich voraus, sich mit dem -> Deutschen Reich zu verbinden. Am 12. 2. 1938 zwingt Hitler den österreichischen Bundeskanzler Kurt von Schuschnigg, den nationalsozialistischen Sympathisanten Seyss-Inquart als Sicherheitsminister zu bestellen. Eine für den 12. 3. 1938 von Schuschnigg angesetzte Volksabstimmung für ein „freies und deutsches, unabhängiges und soziales, christliches und einiges Österreich“ unterbleibt wegen des am 11. 3. 1938 von Hitler erzwungenen Rücktritts Schuschniggs. Danach bestellt der Bundes­präsident Seyss-Inquart zum Bundeskanzler. Auf Anforderung (Bitte um „Hilfe“) Seyss-Inquarts an Hitler marschieren deutsche Truppen ein. Die Bundesregierung beschließt ein Bundesverfassungsgesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich. Eine Volksabstimmung vom 10. 4. 1938 bejaht den A. zu 99,73%.

Lit.: Köbler, DRG 223; Baltl/Kocher; Kleinwächter, F./Paller, H., Die Anschlussfrage, 1930; Tirol und der Anschluss, hg. v. Albrich, T. u. a., 1988; Jung, O., Plebiszit und Diktatur, 1995; Roesler, J., Der Anschluss von Staaten, 1999

Anschütz, Gerhard (Halle/Saale 10. 1. 1867 - Heidelberg 14. 4. 1948) wird nach dem Rechtsstudium Professor in Tübingen (1899), Heidelberg (1900), Berlin (1908) und Heidelberg (1916). Er verfasst auf gesetzespositivistischer Grundlage den mit 14 Auflagen erfolgreichsten Kommentar zu der von ihm lose mitgestalteten Verfassung der -> Weimarer Republik.

Lit.: Anschütz, G., Die Verfassung des Deutschen Reiches, 14. A. 1933; Forsthoff, E., Gerhard Anschütz, Der Staat 6 (1967), 139; Gerhard Anschütz, Aus meinem Leben, hg. v. Pauly, W., 1993; Dreier, H., Ein Staatsrechtslehrer, ZNR 20 (1998)

Ansegis (bei St. Rambert bei Lyon um 770 - St. Wandrille/Fontenelle 20. 7. 833) ist ein fränkischer Benediktinerabt von St. Wandrille, welcher 827 in seinem (lat.) Legiloquus liber (M.) in einfacher Ordnung 29 (von etwa 90 heute bekannten) -> Kapitularien Karls d. Großen und Ludwigs des Frommen zusammenstellt, deren die durch zwei Redaktionen durch mehr als 60 (63), in vier Gruppen einteilbare Handschriften überliefert werden.

Lit.: Ganshof, F., Was sind die Kapitularien?, 1961; Die Kapitualriensammlung des Ansegis, hg. v. Schmitz, G., 1996

Anstalt ist die von einem Träger öffentlicher Verwaltung seit dem 18. Jh. zur Erfüllung einer besonderen Verwaltungsaufgabe errichtete, verwaltungsorganisatorisch oder rechtlich verselbständigte Verwaltungseinheit von persönlichen oder sachlichen Mitteln.

Lit.: Gerstlacher, C., Sammlung aller Baden-Durlachischen Anstalten und Verordnungen, Bd. 1ff. 1772f.; Weber, W., Die Entwicklung der Sparkassen, 1985

Anstiftung ist die vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat (Versuch genügt). Als allgemeine Grundfigur des -> Strafrechts wird die A. erst im 19. Jh. ausgebildet.

Lit.: Schaffstein, F., Die allgemeinen Lehren vom Verbrechen, 1930, Neudruck 1973

Anthropologie (F.) Menschenkunde

Lit.: Dülmen, R. van, Historische Anthropologie, 3. A. 2001

Antichrese ist das aus dem hellenistischen Bereich in das klassische römische Recht eingeführte Nutzpfand, bei dem der Pfandgläubiger mit Erlaubnis des Verpfänders die Früchte der Pfandsache ziehen darf.

Lit.: Kaser § 31; Hübner

Antike ([3000/2800 v. Chr. bzw.] 11. Jh. v. Chr. - 4./6. Jh. n. Chr.) ist der vor allem durch die Kultur der Griechen und Römer gekennzeichnete, durch die Eroberung Westroms durch Germanen im Jahre 476 abgeschlossene geschichtliche Abschnitt der menschlichen Entwicklung. -> Altertum

Lit.: Der Kleine Pauly, hg. v. Ziegler, K. u. a., Bd. 1ff. 1986; The Cambridge Ancient History, 2. A. Bd. 6, hg. v. Lewis, D., 1994; Dahlheim, W., Die Antike, 4. A. 1995; Löwe, G./Stoll, H, Lexikon der Antike, 1997; Wesel, U., Geschichte des Rechts, 1997; Gehrke, H., Kleine Geschichte der Antike, 1999; Metzler Lexikon Antike, hg. v. Brodersen, K./Zimmermann, B., 1999; Lexikon der christlichen Antike, hg. v. Brauer, J./Hutter, M., 1999; Nickel, R., Lexikon der antiken Literatur, 1999; Geschichte der Antike, hg. v. Gehrke, H. u. a., 2000; Dahlheim, W., Die Antike, 6. A. 2002; Brandt, H., Das Ende der Antike, 2001; Grziwoth, H./Döbertin, W., Spaziergang durch die Antike, 2002

Antisemitismus -> Juden

Lit.: Badinter, R., Un antisémitisme ordinaire, 1997; Scheil, S., Die Entwicklung des politischen Antisemitismus in Deutschland zwischen 1881 und 1912, 1999; Walter, D., Antisemitische Kriminalität, 1999; Katholischer Antisemitismus, hg. v. Blachke, A. u. a., 2000; Kertzer, D., Die Päpste gegen die Juden, 2001; Bergmann, W., Geschichte des Antisemitismus, 2002; Ferrari Zumbini, M., Gründerjahre des Antisemitismus, 2002; El olivo y la espada, hg. v. Joan i Tous, P. u. a., 2003

Antitribonianus ist ein 1603 postum erschienenes Werk François -> Hotmans, das im Angriff auf -> Tribonian die Anwendbarkeit des Corpus iuris civilis in der Neuzeit bestreitet und die Schaffung eigener Gesetzbücher empfiehlt.

Lit.: Baron, J., Franz Hotmans Antitribonian, 1888

Antrag -> Vertrag

antrustio (lat. [M.]) ist ein im Volksrecht der -> Franken durch dreifaches Wergeld des Freien ausgezeichneter freier Königsmann.

Lit.: Bergengruen, A., Adel und Grundherrschaft im Merovingerreich, 1958

Antwerpen an der Schelde wird 726 erstmals urkundlich erwähnt. 1291 erhält es Stadtrecht. 1852 wird eine Universität eingerichtet.

Anwachsung ist die Erhöhung der Anteile anderer Berechtigter an einer (gesamthänderischen) Gesamtheit im Wege der Gesamtnachfolge bei Wegfall eines Mitberechtigten. Sie dürfte in alten gesamthänderischen Gesamtheiten (z. B. Hausgemeinschaft, Akkreszenz im klassischen römischen Erbrecht) Bedeutung gehabt haben und später eher zurückgedrängt worden sein (z. B. durch Eintrittsrechte, Realteilung). Durch das Bürgerliche Gesetzbuch (1900) gewinnt sie mit dem Gesamthandsprinzip an Gewicht.

Lit.: Kaser §§ 73 III, 76 III 1 154ff.; Hübner; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.

Anwalt ist ein Vertreter eines anderen. Im römischen Recht ist Vertretung grundsätzlich ausgeschlossen. Im deutschen Bereich begegnen die ersten Anfänge im fränkischen Reich. Zum Hochmittelalter hin erscheinen Vertreter für Bischöfe, Äbte, Gemeinden oder Genossenschaften. Bis zur zweiten Hälfte des 15. Jh.s setzt sich die Vertretung der Partei im bürgerlichen Rechtsstreit durch. Mit der Rezeption des römisch-kanonischen Prozessrechts wird am Ende des 15. Jh.s der meist rechtsgelehrte, praktisch geschulte ->Prokurator zum Vertreter der Partei vor Gericht, der rechtsgelehrte -> Advokat zum außergerichtlichen Berater, doch verwischen sich in Deutschland die Unterschiede trotz Fortführung der verschiedenen Benennungen bald wieder. In Preußen wird 1725 die Prokuratur abgeschafft und 1780 die Advokatur als freier Beruf beseitigt. Im 19. Jh. werden auch in Preußen wieder frei wählbare Prozessvertreter zugelassen, welche seit 1849 (1878 im Deutschen Reich) Rechtsanwälte heißen.

Lit.: Kaser § 87 II IV; Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 155, 202; Weißler, A., Geschichte der Rechtsanwaltschaft, 1905; Bader, K., Vorsprecher und Anwalt in den fürstenbergischen Gerichtsordnungen, 1931; Kern, E., Geschichte des Gerichtsverfassungsrechts, 1954; Holly, G., Geschichte der Ehrengerichtsbarkeit der deutschen Rechtsanwälte, 1989; Krug, G., Die Advokat-Anwälte, Diss. jur. Mannheim 1996; Die Geschichte des Deutschen Anwaltvereins, hg. v. Deutschen Anwaltverein, 1997; Nirk, R., 50 Jahre NJW. Die Entwicklung der Anwaltschaft, NJW 1997, 2625; Scherner, K., Advokaten, Revolutionäre, Anwälte, 1997; Treve, W., Rechts-, Wirtschafts- und Steuerberatung in zwei Jahrhunderten, 3. A. 1998

Anwaltszwang ist die tatsächliche oder rechtliche Verpflichtung im -> Prozess einen -> Anwalt zu verwenden.

Anwartschaft ist eine einer bestimmten Person zustehende rein tatsächliche Aussicht auf ein später zu erwartendes Amt oder Recht. Im deutschen Mittelalter hat der nahe Verwandte ein Anrecht auf den Nachlaß (-> Erbenwartrecht). Im 20. Jh. setzt sich die A. als werdendes Recht, welches dem Vollrecht wesensgleich ist, beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt durch.

Lit.: Kaser § 10 I; Hübner; Kroeschell, DRG 1; Köbler, DRG 269; Berger, W., Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht, 1984

Anweisung ist die schriftliche Aufforderung eines Teiles (Anweisender) an einen anderen Teil (Angewiesener), Geld, Wertpapiere oder andere Sachen an einen Dritten (Anweisungsempfänger) zu leisten. Sie gehört in die Frühzeit des -> Wertpapiers (13./14. Jh.).

Anwenderecht ist das in die Anfänge des Ackerbaues zurückreichende Recht, zur Bestellung des eigenen Feldes kurzzeitig ein Nachbargrundstück zu betreten. Das Bürgerliche Gesetzbuch (1900) lässt das landesrechtlich vorhandene A. bestehen.

Lit.: Hübner 281; Götz, A., Das Anwenderecht, 1925

Anzeige ist die Mitteilung eines rechtlich erheblichen Vorganges oder Zustandes. Sie ist in verschiedenen Formen dem römischen Recht bekannt. Eine Verpflichtung zu einer A. bestimmter Handlungen stellt die Rügepflicht dar. Der hochmittelalterliche kanonische Prozess unterscheidet im 12. Jh. die A. von der (lat. [F.]) accusatio. In der frühen Neuzeit genügt im Strafverfahren statt der Klage eines einzelnen Klägers die A. beim Richter zur Ingangsetzung des Verfahrens.

Lit.: Köbler, DRG 157

Apanage ist die Ausstattung eines nachgeborenen Sohnes, Bruders oder sonstigen Mitgliedes eines landesherrlichen Hauses zur Sicherung des standesgemäßen Unterhalts. Sie entwickelt sich nach älteren Vorläufern (Bretagne 990?, Dreux 1137?) im 13. Jh. in Frankreich. Einen Rechtsanspruch auf A. gibt es nur bei Vorliegen eines entsprechenden Hausgesetzes. Die meist bei Eintritt der Volljährigkeit fällige A. kann auf eine Person oder auf eine Linie bezogen sein.

Lit.: Schulze, H., Das Recht der Erstgeburt, 1851; Wood, C., The french Apanages, 1966

Apel, Johann (Nürnberg 1486 - 27. 4. 1536) wird nach dem Rechtsstudium in Wittenberg 1524 Rechtslehrer, 1530 Kanzler in Preußen und 1534 Rechtsberater in Nürnberg. 1535 schlägt er eine dialektische Lehrmethode für die Rechtswissenschaft vor. Außerdem bietet er erste systematische Ansätze.

Lit.: Köbler, DRG 144; Muther, T., Doctor Johann Apell, 1861; Wieacker, F., Einflüsse des Humanismus auf die Rezeption, Z. f. d. ges. Staatswiss. 100 (1940), 423

Apokalypse

Lit.: Fried, J., Aufstieg aus dem Untergang, 2001

Apostelbrief ist im gelehrten Verfahrensrecht des Mittelalters der Bericht, den der untere Richter (lat. iudex [M.] a quo) auf die Bitte einer Partei, welche -> Appellation gegen seine Entscheidung erhebt, an den oberen Richter (iudex ad quem) sendet. Er enthält eine Schilderung des bisherigen Verfahrensablaufes und eine Beurteilung der Berechtigung der Appellation sowie später auch die bisherigen Prozessakten.

Lit.: Kroeschell, DRG 2; Sägmüller, J., Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts, Bd. 2 3. A. 1914, 342

appellatio (lat. [F.]) Anrufung, Berufung, -> Appellation

Appellation ist im spätrömischen Verfahrensrecht ein Rechtsmittel zur Überprüfung der Entscheidung eines unteren Richters durch einen höheren Richter, das mit einem Urteil endet. Die A. ist bei dem unteren Richter mündlich oder binnen 10 Tagen schriftlich einzubringen. Im hohen Mittelalter wird die A. (mittels -> Apostelbriefs), die seit dem 12. Jh. im kirchlichen Prozessrecht erscheint, aus dem oberitalienisch-kanonischen Prozessrecht in Deutschland zuerst in geistlichen Gerichten aufgenommen. In der zweiten Hälfte des 15. Jh.s ersetzt die A., die sich vor 1451 nur in einzelnen besonderen Fällen vor dem um 1450 grundsätzlich noch unmittelbar angerufenen, aber auch im älteren Rechtszugverfahren kaum eine nennenswerte Rolle spielenden König findet, allmählich die ältere Urteilsschelte in weltlichen Verfahren. Die Appellationsverfahren verdrängen bald die erstinstanzlichen Rechtszugverfahren. Das 1495 eingerichtete Reichskammergericht ist vielfach Appellationsgericht (am Ende des 15. Jh.s zu 80%). Zur Eindämmung der A. wird dort 1521 eine Appellationssumme von 50 Gulden festgelegt, welche 1654 auf 400 Reichstaler steigt. In die gleiche Richtung wirken die Nichtappellationsprivilegien. 1879 wird die A. im Deutschen Reich durch die -> Berufung ersetzt, in England erst 1875 wirklich zugelassen. -> Konzil

Lit.: Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 34, 56, 114, 117, 152; Köbler, LAW; Kaser, M., Das römische Zivilprozessrecht, 1966; Stölzel, A., Geding, Appellation, Hof, Hofgericht und Räte, 1912; Weitzel, J., Der Kampf um die Appellation ans Reichskammergericht, 1976; Becker, H., Die Appellation vom Papst an ein allgemeines Konzil, 1988; Seeger, T., Die Extrajudizialappellation, 1993; Morhard, A., Die gerichtliche Berufung, 1995; Diestelkamp, B., Die Durchsetzung des Rechtsmittels der Appellation, 1998; Szidzek, C., Das frühneuzeitliche Verbot der Appellation in Strafsachen, 2002; Strauch, D./Arntz, J./Schmidt-Troje, J., Der Appellhof zu Köln, 2002

Appellationsprivileg ist ein Privileg des deutschen Königs an Landesherren, welches eine -> Appellation aus dem jeweiligen Gebiet an den König ausschließt (Nichtappellationsprivileg). Es betrifft anfangs wohl nur den Rechtszug nach einer Urteilsschelte und erst in der zweiten Hälfte des 15. Jh.s die eigentliche Appellation. 1356 verleiht die -> Goldene Bulle den Kurfürsten ein unbeschränktes A., dessen Bedeutung deswegen umstritten ist, weil die Appellation 1356 noch nicht allgemein aufgenommen worden war (z. B. in Sachsen erst seit dem 16. Jh.).

Lit.: Kern, E., Geschichte des Gerichtsverfassungsrechts, 1954; Bross, S., Untersuchungen zu den Appellationsbestimmungen der Reichskammergerichtsordnung von 1495, 1972; Eisenhardt, U., Die kaierlichen privilegia de non appellando, 1980

Appenzell erscheint 1071 erstmals als Abba­cella. Das zunächst unter der Herrschaft der Abtei Sankt Gallen stehende Gebiet gewinnt zwischen 1377 und 1429 Selbständigkeit. Seit 1411 ist A. zugewandter Ort der Eidgenossenschaft der -> Schweiz, seit 17. 12. 1513 dreizehntes Mitglied. A. besteht aus einem evangelischen Halbkanton (Außerrhoden) und einem katholischen Halbkanton (Innerrhoden).

Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 2,2,461

Aprilverfassung ist die am 25. 4. 1848, nach dem 15. 5. 1848 zurückgezogene von Kaiser Ferdinand I. erteilte, vom Innenminister -> Pillersdorff geformte erste formelle Verfassung Österreichs mit Gewaltenteilung, Reichstag und Grundrechten.

Lit.: Köbler, DRG 194; Baltl/Kocher

apud iudicem (lat.) vor dem Richter, -> Prozess, Verfahren

Apulien im Süden Italiens gerät seit dem 9. Jh. v. Chr. unter den Einfluss der Griechen, wird 317 v. Chr. von Rom erobert und gehört nach dem Untergang Westroms über die Herrschaft von Ostgoten und Oströmern im Norden seit 570 zum Herzogtum Benevent der Langobarden. In der Mitte des 11. Jh.s fällt es an die Normannen (1130 Sizilien), 1282 an das Königreich Neapel.

Lit.: Palumbo, P., Medio evo meridionale, 1978

aquae ductus (lat. [M.]) Wasserleitungsrecht, -> Dienstbarkeit

aquae haustus (lat. [M.]) Wasserschöpfrecht,-> Dienstbarkeit

Aquileia nahe der Adria wird 181 v. Chr. als römische Kolonie gegründet. Der seit spätestens 314 nachweisbare Bischof beansprucht seit 558/68 den Titel eines Patriarchen. 1077 wird der Patriarch Reichsfürst. Seit 1418 gelangt A. an Venedig, im 16. Jh. an Österreich und mit Venetien an Italien.

Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Gamber, K., Das Patriarchat Aquileja, 1987

Aquilius -> lex Aquilia

Aquitanien ist das Gebiet nördlich der Pyrenäen. Es wird seit 71 v. Chr. römisch, 418 westgotisch und 507 fränkisch. Im 7. Jh. entsteht ein fast selbständiges Herzogtum (bis 768), das im 9. Jh. erneuert wird. Durch Heirat der Erbtochter mit Heinrich II. -> Plantagenet (1152) gelangt A. beim Thronantritt Heinrichs II. in England in eine Personalunion mit -> England. Am Ende des Hundertjährigen Krieges (1453/75) fällt A. von England an -> Frankreich.

Lit.: Histoire de l’Aquitaine, hg. v. Higounet, C., 1971; Trabut-Cussac, J., L’administration anglaise en Gascogne, 1972

Äquivalenzprinzip ist der im 20. Jh. ausgebildete Grundsatz, dass zwischen dem Wert einer einzelnen Leistung der Verwaltung und der für diese geforderten Gebühr ein ausgewogenes Verhältnis bestehen muss.

Araber ist der Angehörige des in den mittelalterlichen lateinischen Quellen meist als (lat. [M.Pl.]) Saraceni bezeichneten semitischen Volkes, welches zunächst auf der arabischen Halbinsel siedelt. Die A. erobern nach der Bekehrung zum -> Islam im frühen Kalifat (632-92) Ägypten, Syrien, Irak und Persien. 711 wird Gibraltar erreicht, 716/7 Konstantinopel belagert und 732 ein Spanien einnehmender Vorstoß erst bei Tours und Poitiers von den Franken zurückgeschlagen. Im 9. Jh. setzt der Zerfall des bald auf Bagdad (762) ausgerichteten Reiches in mehrere Einzelherrschaften ein. 1260 können die Mongolen abgewehrt werden. Das im 15. Jh. unter muslimisch gewordenen Osmanen gebildete Osmanische Reich fasst die A. nochmals zusammen, doch geht 1492 mit Granada die letzte Herrschaft in Spanien verloren und werden im 19. Jh. die arabischen Länder mit dem Zerfall des Osmanischen Reiches Gegenstand der Kolonialpolitik europäischer Staaten. Ein unmittelbarer Einfluss der A. auf das Recht Europas ist nicht nachweisbar, doch finden sich ausgehend von den wichtigsten Berührungsorten gewisse, Handel und Verwaltung betreffende mittelbare Auswirkungen (Kaufhöfe in Venedig, Seezoll in Pisa, Gesundheitsrecht in Sizilien, lat.  contractus [M.]  mohatrae). Im übrigen geben die A. allgemein auch antikes Gedankengut und eigene Gelehrsamkeit fruchtbringend an das europäische Mittelalter weiter.

Lit.: Kroeschell, DRG 1; Amari, M., Storia dei Musulmani di Sicilia, Bd. 1ff. 1854ff.; Geschichte der arabischen Welt, hg. v. Haarmann, U./Halm, H., 4. A. 2001; Crespi, G., Die Araber in Europa, 1992

Aragonien (Aragón) im Nordosten Spaniens gelangt am Ende des 3. Jh.s v. Chr. von den Puniern an die Römer, im 5. Jh. n. Chr. an die Westgoten und 713 an die Araber. Kurz nach 800 wird es eine Grafschaft der Franken, die eine eigene (lat. [F.]) convenientia (958) hat und sich im Zuge der Rückeroberung 1035 und 1134 zum Königreich entwickelt, in dem der -> Fuero von -> Jaca (1064) besondere Bedeutung hat. Dieses A. wird 1137 mit Katalonien und 1238 mit Valencia verbunden. Seit dem 13. Jh. dringt römisches Recht ein. 1247 werden die in 8, später in 12 Bücher gegliederten, vielleicht auf Vidal de Cañellas zurückgehenden, ausschließliche Geltung beanspruchenden Fueros de Aragón (Fori Aragonum) in Huesca verkündet. Unter die Herrschaft Aragoniens gelangen auch Sizilien (1282), Sardinien (1323) und Neapel (1442). Seit 1469 tritt A. hinter -> Kastilien (1474 Personalunion) zurück und verliert die 1707 zunächst noch gewahrten Sonderrechte. Der Verlust der selbständigen Verwaltung (1833) wird erst 1982 wieder aufgehoben. Das überlieferte besondere Privatrecht gilt seit 1889 im Rahmen des Código Civil Español fort.

Lit.: Molho, M., El Fuero de Jaca, 1964; Lalinde Abadia, J., Los Fueros de Aragón, 1976; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 2,2,258

Arba ‘at ha-Turim -> Jakob Ben Ascher

Arbeit ist die auf Schaffung von Werten gerichtete körperliche oder geistige Tätigkeit. Steht ursprünglich die damit verbundene Mühe im Mittelpunkt, so verlagert sich der Bedeutungskern besonders seit dem 19. Jh. auf die Unselbständigkeit und Fremdbestimmtheit der Tätigkeit. Hinsichtlich der A. stehen sich deshalb seit etwa 1840 Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüber. Bezüglich der A. schließen sie den -> Arbeitsvertrag, dessen Gestaltung Teil des -> Arbeitsrechts ist, für welches sich das besondere -> Arbeitsgericht ausbildet. Bereits im 19. Jh. wird auch die Sicherung eines Rechtes des einzelnen auf A. verlangt.

Lit.: Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 1 1972, 154; Le travail au Moyen Age, hg. v. Hamesse, J. u. a., 1990; Jansen, R., Die Arbeitsverhältnisse an den deutschen Porzellanmanufakturen, 1990; Benöhr, H., Das Recht auf Arbeit in Frankreich 1848, ZRG GA 109 (1992), 179; Ritter, G., Arbeiter, Arbeiterbewegung und soziale Idee in Deutschland, 1996; Sellier, U., Die Arbeiterschaftgesetzgebung, 1998; Brückner, W., Arbeit macht frei, 1998; Brandt, P., Geschichtliche Entwicklung und heutige Bedeutung des Begriffs der Gefahrgeneigten Arbeit, 1998; Geschichte und Zukunft der Arbeit, hg. v. Kocka, J. u. a., 2000; Schaller, K., Einmal kommt die Zeit, 2001

Arbeitsgericht ist das im Deutschen Reich 1926 für die erste Instanz (RgBl. 1926, 507) geschaffene Eingangsgericht der für Streitigkeiten aus Arbeitsverträgen zuständigen, 1946/1953 gänzlich von der ordentlichen Gerichtsbarkeit verselbständigten Arbeitsgerichtsbarkeit. Vorläufer des Arbeitsgerichts ist ein besonderes, mit Arbeitgeberbeisitzern und Arbeitnehmerbeisitzern besetztes Gewerbegericht (1890, Österreich 1898). Es geht seinerseits auf den in Frankreich (Lyon 1806) von Napoleon auf Wunsch der Arbeitnehmer errichteten Conseil de prud’hommes zurück, der linksrheinisch nachgebildet (1808 Aachen-Burtscheid) und später in Preußen (1845) und im Norddeutschen Bund (1869) beibehalten wird.

Lit.: Köbler, DRG 234, 261; Kaskel, W., Die Arbeitsgerichtsbarkeit 1929; Globig, K., Gerichtsbarkeit als Mittel sozialer Befriedung, 1985; Linder, M., The Supreme Labor Court, 1987; Brand, J., Untersuchungen zur Entstehung der Arbeitsgerichtsbarkeit, 1990; Schöttler, P., Zur Mikrogeschichte der Arbeitsgerichtsbarkeit, Rechtshistorisches Journal 9 (1990), 127; Weiß, J., Arbeitsgerichtsbarkeit, 1994; 50 Jahre saarländische Arbeitsgerichtsbarkeit, hg. v. Präsidenten des Landesarbeitsgerichts, 1997; 50 Jahre Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Schleswig-Holstein, 1997; Brand, J., Untersuchungen zur Entstehung der Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland, Bd. 2 2002

Arbeitsgesetzbuch ist das für das -> Arbeitsrecht geschaffene Gesetzbuch (z. B. Deutsche Demokratische Republik 12. 4. 1961, 23. 11. 1966, 1977).

Lit.: Kroeschell, DRG 3

Arbeitskampf -> Aussperrung, Streik

Lit.: Die Entwicklung des Arbeitskampfrechts, hg. v. Pohl, H., 1980; Schröder, R., Der gewerbliche Kampf, in: Das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Richter, 2000, 533; Dallmann, C., Die Anfänge des französischen Arbeitskampfrechts, Diss. jur. Würzburg 2002

Arbeitslosenversicherung ist die von 1918 an geschaffene, 1927 einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Selbstverwaltung übertragene, 1969 aufgabenerweiternd im Arbeitsförderungsgesetz geregelte und zum 1. 1. 1998 in das Sozialgesetzbuch (III) überführte -> Sozialversicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen des Mangels einer Erwerbstätigkeit.

Lit.: Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 233, 241; Benöhr, H., Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, 1990; Führer, K., Arbeitslosigkeit und die Entstehung der Arbeitslosenversicherung, 1990; Lewek, P., Arbeitslosigkeit und Arbeitslosenversicherung, 1992; Dorn, U., Arbeitslosigkeit, ZNR 1993, 12; Fukuzawa, N., Staatliche Arbeitslosenunterstützung in der Weimarer Republik, 1995

Arbeitsmündigkeit -> Mündigkeit

Lit.: Gefaeller, W., Entstehung und Bedeutung der Arbeitsmündigkeit, 1968

Arbeitsrecht ist das die -> Arbeit betreffende Recht. Es wird als Rechtsgebiet erst am Beginn des 20. Jh.s verselbständigt (Sinzheimer 1907f./14, Potthoff 1925), nachdem sich die obrigkeitlichen und genossenschaftlichen Bindungen infolge des Liberalismus lösen und -> Arbeit zum Gegenstand freier vertraglicher Vereinbarung wird. Als erste gesetzliche Regelungen erscheinen Arbeitsschutzbestimmungen (England 1802, Preußen 1839, Truckverbot 1849), welche das deutsche Arbeiterschutzgesetz von 1891 verallgemeinert. Flankierend wirkt die -> Sozialversicherung. Die seit der zweiten Hälfte des 19. Jh.s allmählich entwickelte Kollektivierung des Arbeitsrechts findet einen ersten Abschluss in der -> Tarifvertragsverordnung (1918) und der zugehörigen Schlichtungsverordnung (1923). Durch die nationalsozialistische Regierung wird dann das kollektive A. durch eine autoritäre Arbeitsverfassung ersetzt, die nach 1945 wieder beseitigt wird. Erste Darstellungen des Arbeitsrechts stammen von P. Lotmar (1902/8) und H. Sinzheimer (1907f./14). Als Besonderheit des Arbeitsrechts wird lange Zeit die Haftungseinschränkung bei -> gefahrgeneigter Tätigkeit angesehen.

Lit.: Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 215, 227, 241; Sinzheimer, H., Über den Grundgedanken und die Möglichkeit eines einheitlichen Arbeitsrechts in Deutschland, 1914; Ebel, W., Gewerbliches Arbeitsvertragsrecht im Mittelalter, 1934; Schmieder, E., Geschichte des Arbeitsrechts im deutschen Mittelalter, 1939; Ebel, W., Quellen zur Geschichte des deutschen Arbeitsrechts bis 1894, 1964; Mampel, S., Arbeitsverfassung und Arbeitsrecht in Mitteldeutschland, 1966; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 3,3,3635; Ramm, T., Die Arbeitsverfassung des Kaiserreichs, FS W. Mallmann, 1978; Ramm, T., Die Arbeitsverfassung der Weimarer Republik, in: In memoriam Sir Kahn-Freund, 1980; Umlauf, J., Die deutsche Arbeiterschutzgesetzgebung 1880-1980, 1980; Wege zur Arbeitsrechtsgeschichte, hg. v. Steindl, H., 1984; Tschudi, H., Geschichte des schweizerischen Arbeitsrechts, 1987;  Bohle, T., Einheitliches Arbeitsrecht in der Weimarer Republik, 1990; Wahsner, R., Arbeitsrecht unter’m Hakenkreuz, 1994; Rückert, J., Beschreibende Bibliographie zur  Geschichte des Arbeitsrechts, 1996; Kim, Y., Die Entwicklung des Rechts der Arbeitnehmerhaftung, Diss. jur. Freiburg 1996;  Benöhr, H., Fast vier Tropfen sozialen Öls, FS K. Kroeschell, hg. v. Köbler, G. u. a., 1997; Sellier, U., Die Arbeiterschutzgesetzgebung im 19. Jahrhundert, 1998; Die Entstehung des Arbeitsrechts in Deutschland, hg. v. Nutzinger, H., 1998; Thiele, M., Die Auflösung von Arbeitsverhältnissen, 1999; Steinmetz, W., Begegnungen vor Gericht, 2001; Bornheim, S., Die arbeitsrechtliche Normsetzung des Reichskommissariats in den Niederlanden, 2002

Arbeitsverfassung -> Arbeitsrecht

Arbeitsvertrag ist der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die entgeltliche Leistung von -> Arbeit geschlossene -> Vertrag. Anfangs individuell ausgehandelt wird sein Inhalt zunehmend kollektiv gestaltet. Seit 1995 wird grundsätzlich die Schriftform angestrebt.

Lit.: Kroeschell, DRG 2, 3; Lotmar, P., Der Arbeitsvertrag, 2. A. hg. v. Rehbinder, M., 2001; Ebel, W., Gewerbliches Arbeitsvertragsrecht im deutschen Mittelalter, 1934; Söllner, A., Der industrielle Arbeitsvertrag in der deutschen Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts, in: Studien zur europäischen Rechtsgeschichte, 1972, 288; Vietinghoff-Scheel, E. v., Gewerbliche Arbeitsverhältnisse in Preußen, Diss. jur. Göttingen 1972; Söllner, A., Entwicklungslinien im Recht des Arbeitsverhältnisses, in: NS-Recht in historischer Perspektive, hg. v. Institut für Zeitgeschichte, 1981, 135; Wild, T., Die Entwicklung des Gesamtarbeitsvertragsrechts, 1984; Klippel, D., Der Lohnarbeitsvertrag in Naturrecht und Rechtsphilosophie, in: Geschichtliche Rechtswissenschaft, hg. v. Köbler, G., 1990; Becker, M., Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis, 1995; Europäisches Arbeitsvertragsrecht, hg. v. Mohher, E. u. a., 1998/9; Thiele, A., Die Auflösung von Arbeitsverhältnissen, 2000

Arbeitszeit ist die für -> Arbeit aufzuwendende Zeit des Arbeitnehmers. Ihre Bestimmung ist Ausfluss der Verrechtlichung des Arbeitsverhältnisses. Im Zug der Industrialisierung  verlängert sich die A. durch Wegfall von Feiertagen erkennba (um 20 Prozent?). Am 23. 11. 1918 wird im -> Deutschen Reich der Achtstundentag angeordnet und am 21. 12. 1923 die A. durch die Arbeitszeitordnung sowie 1994 durch das Arbeitszeitrechtsgesetz allgemein geregelt.

Lit.: Kroeschell, DRG 3; Bischoff, S., Arbeitszeitrecht in der Weimarer Republik, 1987; Grabherr, S., Das Washingtoner Arbeitszeitübereinkommen von 1919, 1992; Voth, H., Time and Work in England 1750-1830, 2000

arbiter (lat. [M.]) Schiedsrichter, -> Schiedsgericht

Lit.: Kampmann, C., Arbiter und Friedensstiftung, 2001

Archäologie (Altertumskunde) ist die Wissenschaft von den gegenständlichen Hinterlassenschaften (z. B. Bauwerke, Geräte, Münzen, Knochen) von Menschen.

Lit.: Amira, K. v./Schwerin, C. Frhr. v., Rechtsarchäologie, 1943; Niemeyer, H., Einführung in die Archäologie, 3. A. 1983; Enzyklopädie der Archäologie, hg. v. Daniel, G., 1996; Sinn, U., Einführung in die klassische Archäologie, 2000

Archidiakon ist seit etwa 365 der Leiter der -> Diakone einer Bischofskirche, der sich zum Stellvertreter des -> Bischofs entwickelt, ehe er bis zum 19. Jh. weitgehend verschwindet.

Lit.: Kroeschell, DRG 1, 2; Reinhardt, R., Das Archidiakonat auf dem Konzil von Trient, ZRG KA 61 (1975), 84

Archipresbyter ist der seit Anfang des 5. Jh.s nachweisbare Stellvertreter des -> Bischofs bei Meßfeier und Spendung der Sakramente, im frühen Mittelalter der Leiter der Priester einer Taufkirche.

Lit.: Faure, J., L’archiprêtre, 1911

Archiv ist eine Einrichtung zur (geordneten) Sammlung und Aufbewahrung von Schriftgut. Archive sind bereits in der Antike dort vorhanden, wo umfangreiches Schriftgut anfällt. Hieran schließt sich seit dem 3. Jh. die christliche Kirche an. Im weltlichen Bereich werden Archive mit dem 12. Jh. sichtbar. Das Hauptproblem der Gegenwart ist die große Menge des Schriftgutes, das nach dem Grundsatz der Archivwürdigkeit gesichtet werden muss.

Lit.: Köbler, DRG 105, 145; Papritz, J., Archivwissenschaft, 1976; Franz, E., Einführung in die Archivkunde, 4. A. 1993; Strauch, D., Das Archivalieneigentum, 1998; Die archivalischen Quellen, hg. v. Beck, F. u. a., 2002

Arenga ist die der spätrömischen Rhetorik entstammende Einleitungsformel mittelalterlicher Urkunden, welche mit meist sehr allgemeinem Inhalt vom Protokoll zum Text überleitet.

Lit.: Fichtenau, H., Arenga, 1957

argentarius (lat. [M.]) Bankier, -> receptum (argentarii)

ärgere Hand (lat. conditio [F.] vilior) ist eine Kurzfassung des aus dem Grundsatz der Ebenburt (-> Ebenbürtigkeit) an manchen Stellen folgenden mittelalterlichen Rechtssatzes, dass Kinder aus Ehen von Angehörigen unterschiedlicher Stände dem Stand des schlechter geborenen Elternteiles angehören.

Lit.: Hübner 104; Kroeschell, DRG 1; Fehr, H., Die Rechtsstellung der Frau und der Kinder, 1912

Arglist ist eine hinterhältige Gesinnung. Im klassischen römischen Schuldrecht verletzt jedes auf A. (lat. dolus [M.] malus) beruhende Verhalten ohne weiteres die Vertragstreue, so dass die Einrede der A. auch ohne besondere Vereinbarung offensteht.

Lit.: Kaser § 8 V; Köbler, DRG 42, 49

Arianer ist der Angehörige der 325 auf dem Konzil von Nizäa verworfenen Lehre des alexandrinischen Priesters Arius, nach welcher Christus Gott nicht wesensgleich ist. Goten, Vandalen und Langobarden sind bis ins 6. Jh. A., die Franken dagegen von Anfang an Athanasianer.

Lit.: Meslin, M., Les Ariens, 1967; Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 5. A. 1972

Arier ist der Angehörige eines arisch (indoiranisch) sprechenden, seit der Mitte des 2. Jt. v. Chr. geschichtlich nachweisbaren, auf die -> Indogermanen zurückführbaren Volkes. Seit dem 19. Jh. wird zunächst A. mit Indogermane gleichgesetzt und dann allmählich A. als Angehöriger der nordischen -> Rasse verstanden. Im Dritten Reich bedeutet A. in antijüdischer Verengung den Nichtjuden.

Lit.: Bajohr, F., „Arisierung“ in Hamburg, 1997

Arimanne (Heermann, lat. [M.] exercitalis) ist bei den Langobarden der vollfreie Krieger, insbesondere möglicherweise der auf Königsland angesiedelte, dem König verpflichtete Krieger.

Lit.: Kroeschell, DRG 1; Jarnut, J., Prosopographische und sozialgeschichtliche Studien zum Langobardenreich in Italien, 1972

Arisierung ist im Dritten Reich Adolf -> Hitlers die Verdrängung der -> Juden aus dem Berufsleben und der Wirtschaftstätigkeit.

Armenrecht ist die einstweilige Befreiung einer armen (unbemittelten) Partei von den Kosten eines Rechtsstreites. Sie ist eine besondere Ausprägung der Bevorzugung wegen Armut, wie sie bereits von der mittelalterlichen Kirche gefordert wird. 1980 wird das A. durch die -> Prozesskostenhilfe ersetzt.

Lit.: Köbler, DRG 155, 263; Mollat du Jourdin, M., Die Armen im Mittelalter, 2. A. 1987; Scherner, K., Arme und Bettler, ZNR 1988, 129; Dorn, U., Öffentliche Armenpflege in Köln, 1991; Tierney, B., Medieval poor law, 1995; Hartlief, E., Die Düsseldorfer Armenversorgungsanstalt, Diss. jur. Köln 1998; Wohlrab, K., Armut und Staatszweck im deutschen Naturrecht, 1998; Sachße, C. u. a., Geschichte der Armenfürsorge in Deutschland, 2. A. 1998; Jütte, R., Arme, Bettler, Beutelschneider, 2000; Humborg, M., Das Armenrecht, Diss. jur. Münster 1999; Rosenbaum, U., Liebestätigkeit und Armenpflege in der Stadt Zwickau, 1999; Gerhold, W., Armut und Armenfürsorge im mittelalterlichen Island, 2002

Armesünder ist ursprünglich der in der Kirche bemitleidenswerte Sünder, in der frühen Neuzeit der dem peinlichen Gericht überantwortete Täter, insbesondere wenn er bereits (zum Tod) verurteilt ist.

Lit.: Künßberg, E. Frhr. v., Rechtliche Volkskunde, 1936

Arnulfinger ist der Angehörige der nach Bischof Arnulf von Metz benannten Familie der Pippiniden oder späteren Karolinger. Von den Arnulfingern sind (ab etwa 650) 34 Urkunden und ein Brief überliefert (davon elf Fälschungen oder starke Verfälschungen), zu denen 56 verlorene Urkunden hinzuzrechnen sind (90 Privaturkunden).

Lit.: Die Urkunden der Arnulfinger, hg. v. Heidrich, I., 2001, vgl. http://www.igh.histsem.uni-bonn.de

 

arra (lat. [F.]) Angeld, -> arrha

Arrest ist eine Bezeichnung für die Verhaftung oder Beschlagnahme und insbesondere für ein Eilverfahren des Zivilprozesses zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruches, der in eine Geldforderung übergeht. Sie verdrängt seit dem 17. Jh. die ältere Bezeichnung Kummer für ein wohl schon seit dem frühen Mittelalter bekanntes, seit dem 12. Jh. bezeugtes Verfahren.

Lit.: Köbler, DRG 116, 202; Wach, A., Der italienische Arrestprozess, 1868, Neudruck 1973; Kisch, G., Der deutsche Arrestprozess, 1914; Planitz, H., Grundlagen des deutschen Arrestprozesses, 1922; Mahnke, H., Das Arrestverfahren in den Lübecker Ratsurteilen, Diss. jur. Kiel 1961; Kraß, G., Das Arrestverfahren in Frankfurt am Main, 1996

arrha (lat. [F.]), arra, arrabon ist die nach semitischem Vorbild im hellenistischen Recht bekannte, im entwickelten römischen Recht entbehrliche Draufgabe (Angeld) bei einem Vertragsschluss. Wer abredeuntreu wird, verwirkt im spätantiken Recht als Geber die a. an den Gegner und muss sie als Nehmer in doppelter Höhe zurückgeben. Im Frühmittelalter soll mit der Hingabe einer Teilleistung ein Vertrag geschlossen worden sein, der vielleicht anfangs nur den Empfänger verpflichtet. Vielfach wird die a. nur als Symbol gegeben, das von den Beteiligten sofort verschenkt oder vertrunken wird. Im Spätmittelalter verliert die a. außerhalb des Gesinderechts (Handgeld) ihre schuldbegründende Bedeutung und nähert sich dem -> Reugeld. In jedem Fall hat die a. eine gewisse Beweisfunktion.

Lit.: Kaser § 41; Hübner 535ff.; Köbler, DRG 64, 91, 127; Köbler, LAW; Stobbe, O., Zur Geschichte des deutschen Vertragsrechts, 1855

Arrhalvertrag ist der unter Verwendung einer -> arrha entstehende -> Vertrag.

Lit.: Köbler, DRG 91, 126, 164

ars (F.) dictandi (lat.) ist die seit dem 12. Jh. auftretende Bezeichnung für die Lehre vom Abfassen von Briefen und Urkunden, welche auf Grund der antiken Rhetorik und Grammatik am Anfang des 12. Jh.s in Oberitalien ausgebildet wird ([lat.] Praecepta [N.Pl.] dictamina 1111?).

Lit.: Kroeschell, DRG 1; Rockinger, L., Über Briefsteller und Formelbücher, 1861; Schmale, F., Die Bologneser Schule der ars dictandi, DA 13 (1967); Schaller, D., Baldwin von Viktring, DA 35 (1979)

ars (F.) notaria (lat.) ist die auf Grund antiker Vorläufer am Beginn des 13. Jh.s (a. n. 1221) in Oberitalien (Bologna) verselbständigte Lehre von der Beurkundung von Rechtshandlungen ([lat.] Formularium [N.] tabellionum 1200/5, Rainerius Perusinus 1226-1233, Rolandus Passagerii [Summa Rolandina, 1255ff.]).

Lit.: Kroeschell, DRG 2; Anselmi, A., Le scuole di notariato in Italia, 1926

artes (F.Pl.) liberales (lat.) sind die in der römischen Antike auf der Grundlage der griechischen Philosophie von Bürgern gepflegten Wissenschaftsfächer (Grammatik, Rhetorik, Dialektik als sog. Trivium, Arithmetik, Geometrie, Astronomie und Musik als sog. Quadrivium), die im Mittelalter den Gegenstand der artistischen Fakultät der Universität bilden.

Lit.: Kroeschell, DRG 1; Meyer, G., Die sieben freien Künste im Mittelalter, 1886; Glorieux, P., La faculté des arts et ses maîtres aux XIIIe siècle, 1971; Curtius, E., Europäische Literatur und lateinisches Mittelalter, 9. A. 1978; Englisch, B., Die artes liberales im frühen Mittelalter, 1994; Artisten und Philosophen, hg. v. Schwinges, R., 1999

articuli (M.Pl.) reprobati (lat.) sind die von Papst Gregor XI. am 8. 4. 1374 auf Betreiben des Theologieprofessors Johannes -> Klenkok für nichtig erklärten 14 Artikel des -> Sachsenspiegels, welche kirchliches Verfassungsrecht, Verfahrensrecht und Privatrecht betreffen.

Lit.: Köbler, DRG 117; Kullmann, J., Klenkok und die „articuli reprobati“ des Sachsenspiegels, Diss. jur. Frankfurt am Main 1959; Oppitz, K., Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters, Bd. 1 1990, 28

articulus (lat. [M.]) Artikel

Artikelprozess ist der im Spätmittelalter entwickelte römisch-kanonische Zivilprozess, bei welchem der Kläger nach der Erhebung der Klage und nach Durchführung der Streitbefestigung seinen Vortrag in scharf abgegrenzte Behauptungen einzelner Tatsachen ([lat. F.Pl.] positiones) zerlegen und der Beklagte dazu einzeln Antworten ([lat. F.Pl.] responsiones) geben muss, so dass sich (aus diesen auch als Artikel bezeichneten Positionen und Responsionen) leicht das Bestrittene und vom Kläger zu Beweisende ermitteln lässt. Der A. wird bereits von der Reichskammergerichtsordnung des Jahres 1496 übernommen, unter dem Einfluss des sächsischen Prozesses durch den jüngsten Reichsabschied von 1654 aber bis auf die noch im 19. Jh. erlaubten Beweisartikel wieder aufgegeben.

Lit.: Linde, v., Lehrbuch des deutschen gemeinen Zivilprozesses, 7. A. 1850

Arumaeus (van Arum), Dominikus (Leeuwarden 1579 - Jena 24. 2. 1637) wird nach Studien in Franeker, Oxford, Rostock und Jena dort 1600 promoviert und 1602 zum außerordentlichen Professor (1605 ordentlicher Professor) ernannt. Er begründet die sich an deutschen Quellen ausrichtende, methodisch gemeinrechtlich arbeitende Reichsstaatsrechtslehre, innerhalb deren er das Reich als eine ständisch mitbestimmte Monarchie ansieht.

Lit.: Arumaeus, D., Commentarius de comitiis Romano-Germanici Imperii, 1630; Stolleis, M., Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 1 1988

as (lat. [N.]) ist eine römische Geldeinheit.

asega ist eine Figur der mittelalterlichen altfriesischen (Hunsigoer, Emsigoer, Fivelgoer, Rüstringer und Westerlauwerschen) Rechtsquellen, deren Alter (vorfränkisch?, nachkarolingisch?) und Bedeutung (Gesetzessprecher?, Urteilsfinder?) umstritten sind.

Lit.: Gerbenzon, P., Der altfriesische asega, der altsächsische eosago und der althochdeutsche esago, TRG 41 (1973), 75; Köbler, G., Zu Alter und Herkunft des friesischen asega, TRG 41 (1973), 93

Askanier ist der Angehörige eines ursprünglich alemannisch-fränkischen Geschlechts, das um 1000 am Harz erscheint. Unter Albrecht dem Bären (+ 1170) betreibt es die Ostsiedlung und erwirbt 1180 das Herzogtum Sachsen. Die brandenburgischen Güter der A. fallen 1319 an die -> Wittelsbacher, die wittenbergischen 1422 an die -> Wettiner und die lauenburgischen 1689 an die -> Welfen.

Lit.: Kroeschell, DRG 1; Köbler, Historisches Lexikon; Diederichs, A., Erbe und Erben Albrechts des Bären, VuG 28 (1938); Schmidt, E., Die Mark Brandenburg unter den Askaniern, 1973; Marcus, P., Herzog Bernhard von Anhalt, 1993; Partenheimer, L., Albrecht der Bär,  2001

assecuratio (lat. [F.]) -> Versicherung

Assekuranz ist die wohl im 17. Jh. aus Italien übernommene, im 19. Jh. verdrängte Bezeichnung für die -> Versicherung.

Assessor ist seit dem 15. Jh. (?) der rechtsgelehrte Beisitzer eines Gerichts, seit der zweiten Hälfte des 19. Jh.s der Anwärter auf eine feste Anstellung im höheren Staatsdienst.

Lit.: Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 153

Assise (mlat. [F.] assisa) ist die Versammlung und die Gesamtheit der dort beschlossenen Rechtssätze (z. B. Assise regum regni Sicilie 1140, Assise sur la ligece um 1165, Assize of Clarendon 1166, Assize of Northampton 1176, Grand Assize 1179). Demgegenüber sind die Assisen von Jerusalem private Sammlungen von Abhandlungen über das Recht des Königreiches Jerusalem und Zyperns in französischer Sprache des 13. Jh.s.

Lit.: Köbler, DRG 108; Stenton, The Earliest Northamptonshire Assize Rolls, 1940; Grandclaude, M., Etude critique sur les livres des Assizes de Jérusalem, 1923; Dilcher, H., Normannische Assisen und römisches Recht, 1966; Dilcher, H., Die sizilianische Gesetzgebung Kaiser Friedrichs II., 1975

Asso y del Río, Ignacio (1742-1804) begründet 1771 mit den (span.) Instituciones (F.Pl.) del derecho civil de Castilla ein aus partikularer Rechtssatzung schöpfendes, neben das römische Recht tretendes gemeines spanisches (kastilisches) Privatrecht, das begrifflich und systematisch noch römischrechtlich geprägt ist.

Lit.: Mora, C., Vida y obra de Don Ignacio de Asso y del Río, 1972

Asylrecht ist das Recht der geschützten Zuflucht (politisch) Verfolgter. In griechischer und römischer Zeit besteht das Recht, einem Täter an einem heiligen Ort vorübergehend Schutz zu gewähren, für Tempel und wird von dort im 5. Jh. auf christliche -> Kirchen übertragen. Ob eine ähnliche Einrichtung auch den Germanen bekannt ist, lässt sich nicht feststellen. Die wohl durch römisch-christliches Vorbild geprägte karolingische Zeit schränkt das A. auf noch nicht verurteilte Täter und auf bestimmte Fristen ein. Örtlich wird später die Möglichkeit des Asylrechts auf Friedhof, Kloster, Pfarrhaus, Richterhaus usw. erweitert. Der neuzeitliche Staat schafft das A. bis zum Ende des 18. Jh.s ab. Danach gewährt er aber selbst politisch Verfolgten Schutz vor einem Verfolgerstaat.

Lit.: Kroeschell, DRG 1; Köbler, DRG 259; Mittermaier, H., Die geschichtliche Entwicklung des Asylrechts, Diss. jur. München 1950; Henßler, O., Formen des Asylrechts, 1954; Kimminich, O., Die Geschichte des Asylrechts, 1978; Siems, H., Zur Entwicklung des Kirchenasyls, in: Libertas, 1991, 139; Reiter, H., Politisches Asyl im 19. Jahrhundert, 1992; Theler, J., Asyl in der Schweiz, 1995; Gamauf, R., Ad statuam licet confugere, 1999; Backsmann, K., Das Asylrecht in Preußen, Diss. jur. Bonn 2000; Fruscione, D., Das Asyl bei den germanischen Stämmen im frühen Mittelalter, 2002; Bammann, K., Im Bannkreis des Heiligen, 2002

Athen ist ein griechischer, seit dem 7. Jh. erkennbarer Stadtstaat, in dem Drakon (624) und Solon (594) gesetzgeberisch tätig werden. 508/7 geht A. zur -> Demokratie über. 338 wird A. von Makedonien besiegt. 86 v. Chr. fällt es unter Sulla an die Römer, 1456 an die Osmanen (Türken). Nach dem griechischen Befreiungskampf wird es 1834 Hauptstadt Griechenlands und erhält 1837 eine Universität.

Lit.: Lipsius, Das attische Recht, Bd. 1ff. 1905ff., Neudruck 1984; Meyer-Laurin, Gesetz und Billigkeit im attischen Prozess, 1965; Wolff, „Normenkontrolle“ und Gesetzesbegriff, 1970; Mac Dowell, The Law in Classical Athens, 1978; Bötig, K., Athen, 3. A. 1981; Rhodes, P., The Athenian Boule, 2. A. 1985; Welwei, K., Athen, 1992; Bleicken, J., Die athenische Demokratie, 2. A. 1994; Die athenische Demokratie, hg. v. Eder, W., 1995; Hansen, M., Die athenische Demokratie, 1995; Habicht, C., Athen, 1995; Cohen, D., Democracy and individual rights in Athens, ZRG RA 114 (1997), 27; Wesel, U., Geschichte des Rechts, 1997; Lehmann, G., Oligarchische Herrschaft im klassischen Athen, 1997; Figueira, T., The Power of Money, 1998; Hurwit, J., The Athenian Acropolis, 1999; Welwei, K., Das klassische Athen, 1999; Funke, P., Athen in klassischer Zeit, 1999; Dreyer, B., Untersuchungen zur Geschichte des spätklassischen Athen, 1999; Knell, H., Athen im 4. Jahrhundert, 2000; Große Prozesse im antiken Athen, hg. v. Burckhardt, L./Ungern-Sternberg, J. v., 2000; Law and Social Status in Classical Athens, hg. v. Hunter, V. u. a., 2000; Cohen, E., The Athenian Nation, 2000; Dreher, M., Athen und Sparta, 2001; Wilson, P., The Athenian Institution of the Khoregia, 2002; Tießler-Marenda, E., Einwanderung und Asyl bei Hugo Grotius, 2002

Atlantikcharta ist die am 14. 8. 1941 von dem amerikanischen Präsidenten Wilson und dem britischen Premierminister Churchill auf einem Schiff im Atlantik vereinbarte Erklärung über die Grundsätze der Politik (Verzicht auf Aggression, Entwaffnung von Aggressionsstaaten, Selbstbestimmungsrecht der Völker, Gleichberechtigung im Welthandel, Freiheit der Meere), welche von den Vereinten Nationen übernommen wird.

Atomrecht ist die Gesamtheit der Atome besonders betreffenden Rechtssätze (z. B. Deutschland 1959 Atomgesetz).

Lit.: Winters, Atom- und Strahlenschutzrecht, 1978

Aubry, Charles (1803-1883) übersetzt 1838 als Professor in Straßburg zusammen mit Frédéric Charles Rau die vierte Auflage von Karl-Salomon Zachariäs Handbuch des französischen Zivilrechts (1837) aus dem Deutschen ins Französische und entwickelt hieraus in der Folge die führende Darstellung des französischen Privatrechts des 19. Jh.s.

Lit.: Beudant, C./Gaudemet, E., Inauguration d’un moment à la mémoire de Aubry et Rau, 1923

auctor (lat. [M.]) ist im römischen Recht der Vormann eines Gewaltinhabers einer Sache, auf den sich dieser berufen kann, wenn ein anderer als Eigentümer von ihm die Sache verlangt. Scheitert die Verteidigung durch den a., kann der angegriffene Gewalthaber vom a. den doppelten Kaufpreis verlangen.

Lit.: Kaser § 25; Söllner § 8; Köbler, DRG 24; Köbler, LAW

auctoritas (lat. [F.]) Ansehen, Zustimmung

Auctor (M.) vetus de beneficiis (lat.) ist ein in lateinischer Reimprosa abgefasstes Rechtsbuch mit Grundsätzen des Lehnrechts. In der ersten Hälfte des 14. Jh.s bildet der A. v. die Grundlage des mitteldeutschen -> Görlitzer Rechtsbuches. Es ist streitig, ob der A. v. die Urfassung des Lehnrechts des Sachsenspiegels (oder eine im frühen 14. Jh. aus einer deutschen Fassung entstandene lateinische Übersetzung) darstellt. Alle Handschriften sind verschollen. Die Überlieferung besteht in Drucken von 1569, 1692 (Auszüge) und 1708. Möglicherweise enthält der A. v. ursprünglich auch Landrecht.

Lit.: Köbler, DRG 103; Eckhardt, K., Die Volljährigkeitsgrenze von 24 Jahren, ZRG GA 61 (1941), 4; Auctor vetus de beneficiis, hg. v. Eckhardt, K., 1964; Oppitz, U., Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters, Bd. 1 1990, 27

audiatur et altera pars (lat.). Auch die andere Seite muss gehört werden (vorrömisch, belegt 1580).

Lit.: Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 5. A. 1991, 32, Nr. 106

Aufgebot ist die (mehrfache) öffentliche, vielfach gerichtliche Aufforderung an unbekannte oder an unbekanntem Ort weilende Beteiligte, vor einer beabsichtigten Änderung der Rechtslage Tatsachen anzugeben oder Rechte geltend zu machen. Ähnliche Vorgangsweisen erscheinen bereits in fränkischer Zeit (z. B. bei Vollstreckung in Grundstücke). Im Mittelalter finden sie vermehrt Anwendung (z. B. bei Aneignung von beweglichen Sachen). Ein A. vor einer Eheschließung fordert nach älteren Ansätzen das vierte Laterankonzil 1215. Mit der Rezeption römischrechtlicher Regelungen entwickelt sich die -> Ediktalzitation, bei welcher jemand binnen einer Frist Klage zu erheben hat, wenn er sein Recht nicht verlieren will. Allgemein geordnet wird das A. in der preußischen -> Allgemeinen Gerichtsordnung (1793) und in der deutschen Zivilprozessordnung (1877/9).

Lit.: Daude, E., Das Aufgebotsverfahren, 5. A. 1930, VIII

Aufklärung ist allgemein die Aufhellung. Unter Bezugnahme auf einen auf Befreiung von nicht vernunftgemäß zu begründenden Ansichten gerichteten Erkenntnisvorgang nennt man die gesellschaftskritische Geistesbewegung des 17./18. Jh.s A. Vorbereitend hierfür wirken Renaissance, Humanismus und Reformation. Als Denkverfahren werden -> Empirismus und -> Rationalismus entwickelt. Im Recht entspricht dem Gedankengang der A. die Anerkennung eines weltlichen -> Naturrechts (-> Vernunftrechts), das in die Kodifikationen des -> Allgemeinen Landrechts, des -> Code civil und des -> Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs Eingang findet. Politisch führt die A. zum aufgeklärten -> Absolutismus (Friedrich der Große in Preußen, Joseph II. in Österreich, Großherzog Leopold in Toskana) bzw. zur Revolution in Frankreich. Die vollständige Umsetzung aller Ziele in politische Handlung gelingt nicht.

Lit.: Kroeschell, DRG 2, 3; Köbler, DRG 136, 157, 161, 206; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 1 1972, 243; Valjavec, F., Geschichte der abendländischen Aufklärung, 1961; Aufklärung, hg. v. Hinrichs, E., 1985; Aufklärung als Politisierung - Politisierung der Aufklärung, hg. v. Bödeker, H. u. a., 1987; Im Hof, U., Das Europa der Aufklärung, 1993; Lexikon der Aufklärung, hg. v. Schneiders, W., 1995; Vierhaus, R., Was war Aufklärung?, 1995; Universitäten der Aufklärung, hg. v. Hammerstein, N., 1996; Schneiders, W., Das Zeitalter der Aufklärung, 1997; Aufklärung-Vormärz-Revolution, hg. v. Reinalter, H., 1997; Der Illuminatenorden (1776-1785/87), hg. v. Reinalter, H., 1997; Cattaneo, M., Aufklärung und Strafrecht, hg. v. Vormbaum, T., 1998; Sweetman, J., The Enlightenment and the Age of Revolution, 1998; The Enlightenment, hg. v. Williams, D., 1999; Toleration in Enlightenment Europe, hg. v. Grell, O. u. a., 1999; Böning, H./Siegert, R., Volksaufklärung, Bd. 2 2000; Alt, P., Aufklärung, 2. A. 2001; Lexikon der Aufklärung, hg. v. Schneiders, W., 2001

Auflassung ist die Öffnung eines Grundstückes für einen Erwerber. Sie erfolgt zunächst durch tatsächliches, möglicherweise rechtsförmliches Eröffnen des Grundstückes, später durch eine Erklärung vielleicht unter notwendiger Wahrung bestimmter Formen (außerhalb des Grundstücks). Seit dem 13. Jh. wird A. zur Bezeichnung für die Grundstücksübereignung insgesamt. Häufig erfolgt sie gerichtlich. Während der Aufnahme des römischen Rechts in der frühen Neuzeit wird die A. zurückgedrängt. Im 19. Jh. dringt sie wieder vor. Im deutschen bürgerlichen Gesetzbuch (1900) ist sie die Bezeichnung für den dinglichen Vertrag über den Eigentumsübergang an Grundstücken, zu welchem die Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch hinzukommen muss.

Lit.: Hübner 205, 259f., 262; Kroeschell, DRG 1, 2; Stobbe, O., Die Auflassung des deutschen Rechts, Jh. Jb. 22 (1873), 137; Schmidt, W., Die Auflassung im Mittelalter, Diss. jur. München 1932; Köbler, G., Verzicht und Renuntiation, ZRG GA 85 (1968); Buchholz, S., Abstraktionsprinzip und Immobiliarrecht, 1978; Joswig, D., Die germanische Grundstücksübertragung, 1984

Aufnehmen des Kindes (in die Familie) ist der in frühmittelalterlichen Volksrechten erkennbare förmliche Rechtsakt, durch den ein neugeborenes Kind Mitglied der Rechtsgemeinschaft wird und deshalb danach nicht mehr ausgesetzt werden kann. Unter dem Einfluss des Christentums verschwindet dieses besondere A.

Lit.: Hübner 52f., 699

Aufopferung ist die Beseitigung eines einzelnen Rechtes zugunsten der Allgemeinheit oder eines begünstigten Dritten, für welche seit der Aufklärung Ersatz zu leisten ist (vgl. § 75 Einl. ALR).

Lit.: Köbler, DRG 259

Aufrechnung ist die schon der römischen klassischen Jurisprudenz als prozessual geltend zu machende (lat. [F.]) -> compensatio bekannte, wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender gleichartiger Forderungen durch Verrechnung. Das ältere deutsche Recht kennt einen besonderen Aufrechnungsvertrag. Eine A. durch einseitige Erklärung entsteht wohl unter römischrechtlichem Einfluss im Spätmittelalter. Später genügt eine bloße Aufrechnungslage für das Erlöschen der gegenüberstehenden Ansprüche. Seit dem Ende des 19. Jh.s wird wieder eine Aufrechnungserklärung verlangt.

Lit.: Kaser § 53; Köbler, DRG 43, 125; Dernburg, H., Geschichte und Theorie der Compensation, Neudruck 1965, 2. A. 1968; Prausnitz, O., Die Geschichte der Forderungsverrechnung, 1928; Pielmeier, K., Das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB, 1988; Pichonnaz, P., La compensation, 2001

Auftrag ist im römischen Recht die als (lat. [N.]) -> mandatum bezeichnete Übernahme der unentgeltlichen Besorgung eines fremden Geschäfts, die wohl auf sittliche Pflichten zum Tätigwerden für einen Nachbarn zurückgeht. Im deutschen Recht scheint der A. zunächst keine besondere Rolle gespielt zu haben. Nach der Rezeption des römischrechtlichen Mandats wird am Ende des 19. Jh.s zwischen A. als Innenverhältnis und Vollmacht als Rechtsmacht gegenüber Dritten (Außenverhältnis) unterschieden.

Lit.: Kaser § 4; Söllner §§ 9, 17, 18; Hübner; Kroeschell, DRG 3; Albrecht, G., Vollmacht und Auftrag, 1970; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.

Aufwertung ist die Erhöhung eines Wechselkurses einer Währung im Verhältnis zum Goldwert oder zu anderen Währungen. Daneben wird auch die Erhöhung des Nennbetrages einer Geldschuld, die in Einheiten einer entwerteten Währung ausgedrückt ist, entsprechend der Kaufkraft bei der Begründung des Schuldverhältnisses als A. bezeichnet (z. B. Aufwertungsentscheidung des Reichsgerichts vom 28. 11. 1923, 3. Steuernotverordnung vom Februar 1924, Aufwertungsgesetz vom Juli 1925) im Deutschen Reich.

Lit.: Kroeschell, 20. Jh. 50; Scholz, R., Analyse der Entstehungsbedingungen der reichsgerichtlichen Aufwertungsrechtsprechung, 2001

Augenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung. Der A. ist als Beweismittel bereits dem römischen Prozessrecht bekannt und findet auch im mittelalterlichen deutschen Prozess (insbesondere im Inquisitionsprozess) Verwendung. Seit dem 17. Jh. wird der A. wissenschaftlich erörtert.

Lit.: Kaser § 84; Holdefleiß, E., Der Augenscheinbeweis im mittelalterlichen deutschen Strafverfahren, 1933

Auge um Auge, Zahn um Zahn.

Lit.: Deutsche Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, hg. v. Schmidt-Wiegand, R., 1996, 39 (2. Moses 21, 22-25, Körte 1837)

geht auf den 45 n. Chr. auf einem Bergsporn zwischen Lech und Wertach gegründeten Vorort Augusta Vindelicum der römischen Provinz Rätien zurück. Vielleicht ist es seit dem 4. Jh. (oder 5. Jh.) Sitz eines seit 738 nachweisbaren Bischofs. 1156 grenzt eine Urkunde Friedrichs I. Barbarossa die Rechte des Bischofs und die Rechte der Bürger voneinander ab. 1167/8 lässt sich der Kaiser die Hochstiftsvogtei und die Blutgerichtsbarkeit in A. übertragen. 1273 kommt die Vogtei an das Reich. 1276 zeichnet die Stadt ein eigenes, vom Kaiser bestätigtes Stadtrecht auf. Bis 1805 bleibt das zu einem europäischen Handelsmittelpunkt aufsteigende A. danach Reichsstadt.

Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Batori, J., Die Reichsstadt Augsburg im 18. Jahrhundert, 1969; Zorn, W., Augsburg, 2. A. 1972; Roeck, P., Eine Stadt in Krieg und Frieden, 1989; Hecker, H., Das Recht der Reichsstadt Augsburg, ZRG GA 113 (1996), 391; Müller, F., Bürgerliche Herrschaft in Augsburg, 1998; Schorer, R., Die Strafgerichtsbarkeit in der Reichsstadt Augsburg, 2000

Augsburger Konfession (Bekenntnis) ist die von Philipp Melanchthon für den Reichstag zu Augsburg verfasste, am 25. 6. 1530 verlesene Bekenntnisschrift der lutherischen Kirche mit 2 Teilen zu 21 und 7 Artikeln.

Lit.: Hoffmann, G., Entstehungsgeschichte der Augustana, Z. f. systemat. Theologie 15 (1938), 419

Augsburger Religionsfriede ist der im Reichsabschied des Heiligen Römischen Reiches (deutscher Nation) vom 25. 9. 1555 zwischen König Ferdinand I. und den deutschen Reichsständen in bezug auf die Religion nach dem Stand vom 2. 8. 1552 geschlossene Friede, der die freie Religionsausübung für Katholiken und Lutheraner gewährleistet. Er sichert den Reichsständen (nicht aber ihren Untertanen) die Freiheit der Bekenntniswahl zu ([lat.] -> cuius regio, eius religio). Gibt ein geistlicher Reichsstand den katholischen Glauben auf, verliert er Gebiet und Kirchenamt ([lat.] -> reservatum [N.] ecclesiasticum).

Lit.: Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 130; Brandi, K., Der Augsburger Religionsfriede, 2. A. 1927; Simon, M., Der Augsburger Religionsfriede, 1955; Rabe, H., Der Augsburger Religionsfriede und das Reichskammergericht 1550-1600, 1976

Augsburger Vertrag (Augsburger Tranaktion) -> Niederlande

Augustiner ist der Anhänger des nach der im 8. Jh. entstandenen sog. Regel Augustins (354-430) lebenden kirchlichen Ordens. Zu den Augustinern gehören Augustinerchorherren (11. Jh.) und Augustiner-Eremiten.

Lit.: Verheijen, L., La règle de St. Augustin, 1967; Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 5. A. 1972; Cremona, C., Augustinus, 2. A. 1995

Augustus (Rom 23. 9. 63 v. Chr. – Nola bei Neapel 19. 8. 14 n. Chr.) Sohn einer Nichte Caesars, 44 n. Chr. Adoptivsohn Caesars (ursprünglich Gaius Octavius, seit Adoption Gaius Iulius Caesar) verfolgt die Mörder Caesars und wird 36 v. Chr. Herrscher im westlichen und 30 v. Chr. Herrscher im östlichen Teil des römischen Reiches. Äußerlich stellt er die republikanischen Zustände wieder her. Tatsächlich leitet er (27 v. Chr.) mit seinem Prinzipat den Übergang zum Kaisertum ein. Seine Herrschaft wird als (lat.) pax (F.) Augusta (augusteische Friedenszeit) erklärt. Für die Ehe erlässt er gesetzliche Gebote und Verbote.

Lit.: Kienast, D., Augustus, 1982; Eck, W., Augustus und seine Zeit, 1998; Bleicken, J., Augustus, 1998; Kienast, D., Augustus, 3. A. 1999; Bringmann, K./Schäfer, T., Augustus und die Begründung des römischen Kaisertums, 2001

Auktion ist die schon der Antike bekannte Veräußerung einer Sache an den Meistbietenden durch öffentlichen Aufruf. Sie erhält sich in der Form der Vergabe von Steuern, Ämtern und Nutzungen an den Meistbietenden in den romanischen Ländern. Im 13. Jh. dringt die A. gepfändeter Güter eines nichtzahlenden Schuldners nach Mitteleuropa ein. Daneben findet sich seit dem 14. Jh. die A. von Waren durch Großhändler.

Lit.: Süßheim, M., Das moderne Auktionsgewerbe, 1900; Durach, H., Die deutschen Großhandelsauktionen, 1960

Ausbildungsförderung ist die Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung durch Geldleistungen seitens der Allgemeinheit. Sie ist eine Folge des Sozialstaatsgrundsatzes. Sie ist auf Herstellung der Chancengleichheit im Ausbildungsbereich gerichtet (in Deutschland 1957-71 Honnefer Modell, 1971 ff. Bundesausbildungsförderungsgesetz).

Lit.: Köbler, DRG 261

Ausbürger ist der außerhalb der -> Stadt lebende -> Bürger.

Lit.: Domsta, H., Die Kölner Ausbürger, 1973

Ausgleich ist die 1867 für die Selbständigkeitsbestrebungen -> Ungarns innerhalb der österreichisch-ungarischen Doppelmonarchie gefundene Lösung. Auf der Grundlage der kaiserlichen Anerkennung der Selbständigkeit und Unabhängigkeit Ungarns und der ungarischen Anerkennung der -> Pragmatischen Sanktion wird dort festgelegt, dass den österreichischen und ungarischen Ländern der Herrscher, die auswärtigen Angelegenheiten, die Armee und das Finanzwesen (mit gewissen Einschränkungen) unter einem einheitlichen Ministerium gemeinsam sein sollen. Das daraus erwachsende staatsrechtliche Verhältnis zu -> Österreich wird teils als Personalunion, teils als Realunion erklärt.

Lit.: Köbler, DRG 265; Baltl/Kocher; Der österreichisch-ungarische Ausgleich von 1867, 1967

Ausländer ist der einem anderen Land angehörige -> Fremde. Der A. erscheint als Folge der Bildung besonderer Länder im 13. Jh. Seit der zweiten Hälfte des 20. Jh.s (um 1960) erweisen sich besondere Gesetze für A. (18. 4. 1965) als erforderlich (1991 Schengener Abkommen der Europäischen Gemeinschaften).

Lit.: Söllner §§ 6, 7, 8, 9; Kanein, W./Renner, G., Ausländerrecht, 5. A. 1992; Herbert, U., Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland, 2001

Auslegung ist die Ermittlung und Klarlegung des Bedeutungsgehaltes eines Umstandes, insbesondere einer Erklärung. Sie ist bereits Bestandteil der römischen Rechtswissenschaft, welche das Zwölftafelgesetz ebenso auslegt wie einzelne Verträge oder Erklärungen. In seinen methodologischen Darlegungen unterscheidet am Beginn des 19. Jh.s Savigny vier Arten von A. (grammatisch, historisch, systematisch und teleologisch).

Lit.: Kaser §§ 2 II 2, 3 V 1, 8 I; Kroeschell, 20. Jh.; Köbler, DRG 2, 17, 146, 229; Schumacher, D., Das Rheinische Recht in der Gerichtspraxis des 19. Jahrhunderts, 1970; Rüthers, B., Die unbegrenzte Auslegung, 5. A. 1997; Savignyana, Bd. 2 Vorlesungen über juristische Methodologie 1802-1842, hg. v. Mazzacane, A., 1993; Baldus, C., Regelhafte Vertragsauslegung, 1998; Bergfeld, C., Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts und des Reichsgerichts zur Auslegung von Rechtsgeschäften, in: Das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Richter, 2000, 625; Vogenauer, S., Die Auslegung von Gesetzen in England und auf dem Kontinent, 2001

Auslobung ist das durch öffentliche Bekanntmachung erfolgende einseitige Versprechen einer Belohnung für die Vornahme einer Handlung, das im 18. Jh. so benannt wird. Ursprünglich wird die Erklärung des Auslobens als Angebot an unbestimmte Personen angesehen.

Lit.: Dreiocker, K., Zur Dogmengeschichte der Auslobung, Diss. jur. Kiel 1969; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.

Ausmärker ist der außerhalb einer -> Mark Wohnende, der nur ausnahmsweise an einer Mark berechtigt ist.

Lit.: Hübner 137f.

Ausnahmezustand ist der in der Mitte des 19. Jh.s als solcher erkannte Zustand des Staates in einer außergewöhnlichen Notlage. Nach rechtsstaatlichem Verständnis bedarf auch der A. einer (vorherigen gesetzlichen) Regelung.

Lit.: Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 1 1972, 343; Schneider, P., Ausnahmezustand und Norm, 1957; Trotter, M., Der Ausnahmezustand, Diss. jur. Heidelberg, 1997

Außenerbe (lat. heres [M.] extraneus) ist im altrömischen Recht der bei Fehlen von Haus­erben (lat. sui heredes [M.Pl.]) eintretende Erbe (Agnat, Gentile, Patron, beliebiger Hausfremder), der die Vermögensrechte durch eine besondere Handlung ergreifen muss.

Lit.: Kaser § 65

Ausschlagung ist die bereits dem römischen Recht bekannte Willenserklärung des vorläufigen Erben, die Erbschaft nicht anzunehmen (lat. repudiare).

Lit.: Kaser § 71 II 3; Hübner; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.

Außenminister - > Minister

Lit.: Hampe, K., Das Auswärtige Amt in wilhelminischer Zeit, 2001

Aussetzung ist die bewusste Verbringung einer Person in eine Lage, in welcher ihr eine besondere Gefahr für das Leben droht. Nach dem römischen Zwölftafelgesetz ist die A. einer Missgeburt geboten, nach späterem römischen Recht und nach den frühmittelalterlichen Volksrechten ist die A. eines neugeborenen Kindes erlaubt. Ob es A. als Strafe gegeben hat, ist streitig. Im übrigen ist A. eine Straftat.

Lit.: Kaser § 60; Hübner 52

Aussperrung ist die von Arbeitgeberseite seit dem 19. Jh. unter Verweigerung der Lohnzahlung planmäßig vorgenommene Nichtzulassung einer Gruppe von Arbeitnehmern zur Dienstleistung. Sie ist ein Mittel des Arbeitskampfes. Ihre Zulässigkeit ist nicht unbestritten.

Lit.: Wege zur Arbeitsrechtsgeschichte, hg. v. Steindl, H., 1984; Kalbitz, R., Die Arbeitskämpfe in der Bundesrepublik Deutschland, Diss. phil. Bochum 1972

Ausstattung ist die über den gewöhnlichen Unterhalt hinausgehende, mit Rücksicht auf die Verheiratung oder die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung erfolgende Zuwendung der Eltern an ein Kind. Sie geschieht im wesentlichen als -> Abschichtung bei Verheiratung oder sonstiger Verselbständigung. Einen eindeutigen Rechtsanspruch auf A. gewährt das preußische Allgemeine Landrecht von 1794 (II 2 §§ 232ff.).

Lit.: Hübner; Mitteis, H./Lieberich, H., Deutsches Privatrecht, 9. A. 1981

Ausstäupen ist das mittels Rute, Stock oder Peitsche erfolgende Schlagen (an einem Pfahl [Staupe]?). Es findet sich als Rechtsfolge einer Tat früh für Unfreie, seit dem Hochmittelalter als Strafe des Diebstahls von geringerem Wert. Der Aufklärung gelingt bis 1848 die Beseitigung des Ausstäupens.

Lit.: Breithaupt, W., Die Strafe des Staupenschlags, 1938

Aussteuer ist die in weitem Umfang übliche Zuwendung der zur angemessenen Einrichtung eines Haushaltes gehörenden Gegenstände (an eine Tochter durch die Eltern oder näheren Verwandten). Sie ist wohl nur ausnahmsweise rechtlich notwendig. In der Gegenwart wird die A. vor allem durch die Gewährung einer Ausbildung verdrängt.

Lit.: Hübner 664; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.

Austin, John (1790-1859), von 1826 bis 1832 Professor in London, ist als Begründer der englischen analytischen Jurisprudenz (Recht als eine Form des Befehls) einer der bedeutendsten englischen Rechtstheoretiker (The Province of Jurisprudence, 1832).

Lit.: Morison, W., John Austin, 1982

Austrägalinstanz ist seit dem 14. Jh. ein Schiedsgericht für Streitigkeiten zwischen Reichsfürsten. Gegen die Entscheidungen der A. ist die Appellation an das -> Reichskammergericht zulässig. Der Deutsche Bund kennt nach Art. XI der Deutschen Bundesakte bzw. Art. XXII der Wiener Schlussakte ebenfalls eine A. für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Bundesstaaten bzw. Streitsachen der Bundesglieder. Für die Vollstreckung der Urteile dieser A. ist die Bundesversammlung zuständig.

Lit.: Köbler, DRG 153, 200; Leonhardi, P. v., Das Austrägalverfahren des Deutschen Bundes, Bd. 1f. 1838ff.

Austrasien ist zeitweise ein besonderer (östlicher) Teil des fränkischen Reichs.

Lit.: Parisse, M., Austrasie, Lotharingie, Lorraine, 1990

Austria ist die am Ende des Frühmittelalters in Parallele zu -> Austrien erscheinende Bezeichnung für ein Gebiet im Osten (des fränkischen oder deutschen Reiches z. B. 996 -> ostarrihhi, 1156 marchia Austrie, woraus sich -> Österreich entwickelt).

Lit.: Köbler, DRG 76; Baltl/Kocher; Floßmann, U., Regnum Austriae, ZRG GA 89 (1972), 78

Austrien ist vom 6. bis 8. Jh. eine Bezeichnung für östliche Teile des Reiches der Franken.

Lit.: Lugge, M., Gallia und Francia im Mittelalter, 1960; Parisse, M., Austrasie, Lotharingie, Lorraine, 1990

Auswanderung ist das Verlassen eines Landes auf Dauer (durch einen Freien). 1555 erlaubt der -> Augsburger Religionsfriede die A. bei Religionswechsel des Landesherrn. Der absolute Staat schränkt die Freiheit der A. ein. Nach dem Vorbild Frankreichs (1789) lassen die Mitgliedsstaaten des -> Deutschen Bundes 1815 die A. in einen anderen Mitgliedsstaat und um 1848 die A. überhaupt zu. Teilweise wird bei A. eine -> Steuer verlangt (u. a. Reichsfluchtsteuer in der Zeit der Weimarer Republik).

Lit.: Scheuner, U., Die Auswanderungsfreiheit, FS R. Thoma, 1950, 199ff.

Authenticae (lat. [F.Pl.]) sind die vielleicht von -> Irnernius geschaffenen, im 13. Jh. in den ersten neuen Büchern des -> Codex -> Justinians eingefügten (362 bzw. 212) Auszüge aus der -> Authenticum genannten Sammlung der -> Novellen sowie (seit dem 14. Jh.) die (2) Konstitutionen Sacramenta puberum und Habita Friedrichs I. Barbarossa und die (durch Aufteilung eines umfangreichen Gesetzes entstehenden 11) Konstitutionen (Navigia, Omnes peregrini, Agricultores usw.) Friedrichs II., welche bis zu -> Accursius (um 1230) in den Codex aufgenommen werden.

Lit.: Savigny, F., Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter, 2. A. Bd. 3f. 1834ff.; Wesenberg, G., Die Privatrechtsgesetzgebung des Heiligen Römischen Reiches, Studi P. Koschaker Bd. 1 1954, 187; Lange, H., Römisches Recht im Mittelalter, Bd. 1 1997

Authenticum (lat. [N.]) ist die Bezeichnung für eine um 1100 in Bologna erscheinende, 134 Stücke umfassende Sammlung unbekannter Herkunft der seit 535 n. Chr. unter dem oströmischen Kaiser -> Justinian ergangenen -> Novellen, welche der Zeit als authentische Fassung gilt. -> Authenticae

Lit.: Söllner § 22; Savigny, F., Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter, 2. A. Bd. 3f. 1834ff.; Lange, H., Römisches Recht im Mittelalter, Bd. 1 1997

Autograph (N.) vom Autor selbst geschriebenes Schriftstück (kein Werk der antiken Literatur

Lit.: Hoffmann, H., Autographa im früheren Mittelalter, DA 57 (2001), 1

Automat ist eine mechanische Einrichtung, die nach Aufheben einer Hemmung einen Vorgang selbsttätig ausführt. Größere tatsächliche Bedeutung gewinnt der A. mit dem Vordringen der elektronischen Datenverarbeitung am Ende des 20. Jh.s. Für Rechtsfolgen wird dessenungeachtet auf das hinter dem A. stehende menschliche Verhalten abgestellt.

Autonomie ist das (vom Staat gewährte) Recht zur Selbstgesetzgebung innerhalb einer anderweitigen Gesetzgebungshoheit. Die A. gewinnt mit der Entstehung des staatlichen Gesetzgebungsmonopols im Absolutismus an Bedeutung. A. haben beispielsweise Städte, Universitäten, Religionsgemeinschaften, Vereine usw.

Lit.: Steffen, W., Die studentische Autonomie im hochmittelalterlichen Bologna, 1981; Mizia, R., Der Rechtsbegriff der Autonomie und die Begründung des Privatfürstenrechts, 1995; Lim, M., Der Begriff der Autonomie und des Menschenrechts bei Kant, 2002

Autor -> Urheber

Auvergne ist die durch Cäsar ins Römische Reich gelangte Landschaft um das Zentralmassiv in Frankreich. Sie wird 507 fränkisch (Mitte 8. Jh. [lat.] Formulae [F.Pl.] Arvernenses) und kommt 955 an Poitou. Seit 1189 geht sie vom König zu Lehen. Ein Teil fällt 1527/31 an den König, der gräfliche Rest 1609. Der Advokat Jean Masuer (+ 1450) zeichnet in seiner (lat.) Practica (F.) forensis das zuvor ganz zersplitterte Recht erstmals umfassender auf. 1510 wird die Coutume d’Auvergne wirksam.

Lit.: Massé, E., La coutume d’Auvergne, Diss. jur. Toulouse 1913; Histoire d’Auvergne, hg. v. Manry, A., 1974

Averani, Giuseppe (1662-1738), seit 1685 Professor des römischen Rechts in Pisa, übernimmt die humanistischen Gedanken des (lat.) -> mos (M.) Gallicus in die Rechtswissenschaft Italiens und bereitet dadurch den Boden für die Aufklärung (in Toskana) vor ([lat.] Interpretationum iuris libri [M.Pl.] duo usw., 1713).

Lit.: Dizionario Biographico degli Italiani, 1960ff., 4, 658f.

Aware, Avare, ist der Angehörige eines um 460 aus Zentralasien nach Westen vorstoßenden, um 566 an Donau und Theiß siedelnden, 822 aus der Überlieferung verschwindenden Steppenvolkes.

Lit.: Pohl, W., Die Awaren, 2. A. 2002

Aymar du Rivail (Aymarus Rivallius) (1490?-1560), Sohn eines (lat.) legum doctor (M.) und Richters, wird nach dem Rechtsstudium in Avignon und Pavia (Mayno, Alciat?) 1521 königlicher Rat im Parlament von Grenoble. Mit Druckerprivileg vom 8. 8. 1515 veröffentlicht er in Valence (lat.) Libri (M.Pl.) de historia iuris civilis et pontificii mit 129 numerierten und 19 unnumerierten Blättern, welche die erste umfassende Rechtsgeschichte (des römischen und kirchlichen Rechts) darstellen.

Lit.: Moeller, E. v., Aymar du Rivail, 1907; Köbler, G., Zur Geschichte der römischen Rechtsgeschichte, in: Geschichtliche Rechtswissenschaft, hg. v. Köbler, G., 1990, 220

Aytta, Wigle (Viglius) van (Barrahuis bei Leeuwarden 1507 - Brüssel 1577) wird nach dem Studium in Löwen, Dôle und Valence Schüler -> Alciats in Bourges und 1532 Professor des römischen Rechts in Padua, 1537-42 in Ingolstadt. Er verwertet in seinen Veröffentlichungen auch byzantinische Rechtsquellen.

Lit.: Postma, F., Viglius van Aytta als humanist en diplomaat 1507-1549, 1983; Sprenger, R., Viglius von Aytta, 1988

Azo (Bologna 1150?-1220) lehrt nach dem Studium in Bologna spätestens seit 1190 dort weltliches Recht. Seine bedeutendsten Leistungen bestehen in der Herstellung von (weitgehend ungedruckten) Glossenapparaten zu allen Teilen der justinianischen Gesetzgebung sowie in (lat.) Summae (F.Pl.) Codicis, Summae Institutionum und Summae Digestorum. Insbesondere im 16. Jh. erfahren seine Werke weiteste Verbreitung. Er ist Lehrer z. B. des -> Accursius.

Lit.: Köbler, DRG 107; Belloni, A., Le questioni civilistiche del secolo XII, 1989; Lange, H., Römisches Recht im Mittelalter, Bd. 1 1997

 

 

 

 

 

B

 

Baar ist eine in Urkunden des 8. und 9. Jh.s erscheinende Bezeichnung des Gebietes an der obersten Donau. 1264 tritt ein Landgraf in der B., 1403 eine Landgrafschaft B. auf, welche denen von Fürstenberg zukommt.

Lit.: Bader, K., Die Landgrafschaft Baar, 1960; Leiber, G., Das Landgericht der Baar, 1969

Babelsberger Konferenz ist eine in Babelsberg am 2./3. 4. 1958 tagende Konferenz, in welcher Walter Ulbricht von der Rechtswissenschaft der -> Deutschen Demokratischen Republik eine stärkere marxistisch-leninistische Durchdringung sowie eine bessere Verbindung mit der Praxis des sozialistischen Aufbaus fordert.

Lit.: Kroeschell, 20. Jh.; Mollnau, K., Implementationsmechanismen der Babelsberger Konferenz, in: Staat und Recht in den neuen Bundesländern, Sonderheft Oktober 1991, 175; Güpping, S., Die Bedeutung der „Babelsberger Konferenz“, 1997; Die Babelsberger Konferenz, hg. v. Eckert, J., 1993

Babenberger ist der Angehörige eines in der Mitte des 11. Jh.s nach der Burg Babenberg (Bamberg) benannten, vor allem in Ostfranken begüterten, 945 letztmalig bezeugten Adelsgeschlechtes (Popponen). Als erster, wohl mit ihnen verwandter jüngerer B. erscheint 976 ein Markgraf Liutpald der Mark an der Donau. 1156 erreichen die B. als Ausgleich für die Rückgabe des 1138 von den Staufern den Welfen entzogenen und 1139 den Babenbergern übertragenen Herzogtums -> Bayern die Erhebung ihrer Mark zum selbständigen Herzogtum -> Österreich. Die zunächst an Böhmen gelangten Güter des 1246 im Mannesstamm erloschenen Geschlechts fallen nach dem -> Interregnum (1282) an die -> Habsburger.

Lit.: Köbler, DRG 76, 94; Appelt, H., Privilegium minus, 2. A. 1977; Lechner, K., Die Babenberger, 4. A. 1985

baccalaureus (9. Jh. baccalarius, [lat., M.], Knecht) ist seit dem 13. Jh. (1231) der unterste akademische Grad (angloam. bachelor).

Lit.: Kroeschell, DRG 2; Leff, G., Paris and Oxford in the 13th and 14th Centuries, 1968

Bachofen, Johann Jakob (Basel 22. 12. 1815 - 25. 11. 1887), Seidenbandfabrikantensohn, wird nach dem Studium von Philologie, Geschichte und Recht in Basel, Berlin (Savigny) und Göttingen 1841-45 Professor für römisches Recht in Basel und 1842 Richter (1844 Appellationsrat). Auf rechts­ethnologischer Grundlage entwickelt er die Vorstellung eines ursprünglichen Mutterrechts (Über das Weiberrecht, 1856, Das Mutterrecht, 1861). Bei seinen Zeitgenossen findet er hierfür kein Verständnis.

Lit.: Müllenbach, B., Johann Jakob Bachofen als Rechtshistoriker, ZRG GA 105 (1988), 17

Bacon, Francis (1561-1626), Sohn des englischen Lordsiegelbewahrers, wird nach dem Studium in Cambridge und der Berufsausbildung in Gray’s Inn 1583 Anwalt, 1607 Kronanwalt, 1613 Justizminister, 1617 Lordsiegelbewahrer und 1618 Lordkanzler. Wegen des Verdachts der Bestechlichkeit verliert er 1621 alle öffentlichen Ämter. Als Jurist bemüht er sich besonders um Klarheit und Wissenschaftlichkeit. Außerrechtliche Bekanntheit gewinnt er durch die Forderung, dass die Wissenschaft nur aus der einzelnen Erfahrung allgemeine Folgerungen ziehen dürfe (-> Empirismus, -> Locke).

Lit.: Köbler, DRG 136; Krohn, W., Francis Bacon, 1988; Roger Bacon and the Sciences, hg. v. Hackett, J., 1997

Baculus (M.) iudicii secularis (lat.) in Frankenford ist ein in 88 Artikeln gehaltenes Werk über Gerichtsverfassung und Verfahren in Frankfurt am Main, das zwischen 1400 und 1430 von einem unbekannten Stadtschreiber verfasst worden sein könnte.

Lit.: Coing, H., Die Rezeption des römischen Rechts in Frankfurt am Main, 1939, 15

Baden im Oostal erscheint nach einem römischen Aquae Aureliae 987. Nach ihm benennt sich seit 1112 eine mit Markgraf Hermann (+ 1074) erkennbare, von den Herzögen von -> Zähringen abstammende Familie. Sie gewinnt umfangreiche Güter, welche bis zur Abdankung am 22. 11. 1918 gehalten werden können. 1951/2 geht B. in Baden-Württemberg auf.

Lit.: Kroeschell, DRG 186, 192, 201, 156; Köbler, Historisches Lexikon; Carlebach, R., Badische Rechtsgeschichte Bd. 1f. 1906ff.; Krieger, A., Badische Geschichte, 1921; Haebler, R., Badische Geschichte, 1951, Neudruck 1987; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 3,2,2626, 3,3,2855,3696; Boelcke, W., Handbuch Baden-Württemberg, 1982; Die Badische Verfassung von 1818, hg. v. Bräunche, E. u. a., 1996; Handbuch der baden-württembergischen Geschichte, hg. v. Schwarzmaier, H. u. a., Bd. 1ff. 1998ff.; Baldes, A., Die Entstehung des Strafgesetzbuches, 1999; Quellen zur Entstehung der Verfassung des Landes Baden, bearb. v. Feuchte, P., 1999

Baden-Württemberg ist das 1951/2 aus Württemberg-Baden (Nordbaden, Nordwürttemberg), Baden (Südbaden) und Württemberg-Hohenzollern (Südwürttemberg, Hohenzollern) gebildete Bundesland der Bundesrepublik Deutschland.

Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Boelcke, W., Handbuch Baden-Württemberg, 1982; Handbuch der baden-württembergischen Geschichte, hg. v. d. Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Bd. 1ff. 1990ff.

Badisches Landrecht von 1588 ist das von Markgraf Philipp II. am 2. 1. 1588 erlassene, bis 1810 geltende Landrecht für die Markgrafschaft Baden-Baden, das in seinen drei ersten Teilen (Untergerichtsordnung, Kontrakte, Testamente) auf dem Württembergischen Landrecht von 1567 beruht, das Intestaterbrecht selbständig behandelt und in seinem fünften Teil (Strafrecht) (über das Kurpfälzer Landrecht von 1580) auf die Kursächsischen Konstitutionen zurückgeht.

Lit.: Kroeschell, DRG 3; Leiser, W., Der gemeine Zivilprozess in den Badischen Markgrafschaften, 1961, 86

Badisches Landrecht von 1654 ist das 1622 gedruckte, für Baden-Baden und Baden-Durlach gedachte, aber nur in Baden-Durlach von 1654 bis 1810 gültige Landrecht, das auf der Grundlage älterer Einzelgesetze in sieben Teilen fast das gesamte Recht ordnet (ausgenommen das Verwaltungsrecht).

Lit.: Kroeschell, DRG 3; Carlebach, R., Badische Rechtsgeschichte, Bd. 1f. 1906ff., 2, 20

Badisches Landrecht von 1809 ist der zum 1. 1. 1810 als Landrecht für das Großherzogtum Baden eingeführte, übersetzte Code Napoléon (-> Code civil) mit Zusätzen und Handelsgesetzen, dessen Geltung durch die Inkraftsetzung des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. 1. 1900 endet.

Lit.: Carlebach, R., Badische Rechtsgeschichte, Bd. 2 1909; Code Napoleon - Badisches Landrecht, 1997

Bähr, Otto (Fulda 2. 6. 1817 - Kassel 17. 2. 1895) wird nach dem Rechtsstudium Richter in Kassel (1849), Fulda, Kassel und Berlin. Als nationalliberaler Rechtspolitiker setzt er sich für die gerichtliche Überprüfbarkeit des Verwaltungshandelns ein (Der Rechtsstaat, 1864). In der Untersuchung „Die Anerkennung als Verpflichtungsgrund“ entwickelt er den selbständig (abstrakt) verpflichtenden Schuldvertrag.

Lit.: Weber, D., Die Lehre vom Rechtsstaat, Diss. jur. Köln 1968; Binder, B., Otto Bähr, 1983

Bahrprobe ist ein wohl erst seit dem 13. Jh. in literarischen Texten erscheinendes Verfahren, bei dem ein einer Tötung Beschuldigter an die Totenbahre des Getöteten treten und seine Unschuld beschwören muss. Veränderungen der Leiche (z. B. Bluten) werden als Hinweis auf die Täterschaft des Beschuldigten angesehen. Herkunft (vgl. 1. Moses 4,10 [lat.] vox sanguinis fratris tui clamat ad me de terra, die Stimme des Blutes deines Bruders ruft zu mir von der Erde) und Wesen des Verfahrens sind unklar. Mit der Aufklärung verschwindet die B., mit dem 19. Jh. der Glaube an sie.

Lit.: Fehr, H., Das Bahrrecht, Dt. Jb. f. Volkskunde 6 (1960), 85

Balduinus -> Baudoin

Baldus de Ubaldis (Perugia 1327 - Pavia 28. 4. 1400), Sohn eines adligen Professors der Medizin, wird nach dem Studium in Perugia (Bartolus) Professor des römischen Rechts in Perugia (1347-57), Pisa (1357/8), Florenz (1358-64), Perugia (1364-76), Padua (1376-9), Perugia (1379-90) und Pavia (1390-1400). Auf Grund der vollständigen Beherrschung des gesamten geltenden Rechtes gelingt ihm die selbständige Weiterbildung vieler Einzelheiten (Wechselrecht, Gesellschaftsrecht, internationales Privatrecht, Prozessrecht, Staatsrecht, Strafrecht, Privatrecht) in rund 2800 Gutachten (lat. [N.Pl.] consilia) und verschiedenen (lückenhaften) Kommentaren.

Lit.: Söllner § 25; Kisch, G., Bartolus und Baldus, 1960; Horn, N., Aequitas in den Lehren des Baldus, 1968; Lange, H., Die Consilien des Baldus, 1974

Balkan (Berg in Bulgarien) ist eine aus dem Türkischen kommende, zusammenfassende Bezeichnung für die südosteuropäische Halbinsel. -> Griechenland, Albanien, Bulgarien, Jugoslawien.

Lit.: Weithmann, M., Balkan-Chronik, 1995; Hösch, E., Geschichte der Balkanländer, 4. A. 2002; Der Balkan, hg. v. Elvert, J., 1997; Der Balkan, hg, v. Heuberger, V. u. a., 1998; Südosteuropa, hg. v. Hatschikjan, M. u. a., 1999; Der Balkankrieg, hg. v. Hofbauer, H., 1999; Mennel, R., Der Balkan, 1999; Razumovsky, D. Gräfin, Der Balkan, 1999; Pavlowitsch, S., A History of the Balkans 1804-1945, 1999; Todorova, M., Die Erfindung des Balkans, 1999

Ballei (zu mlat. [M.] ballivus) ist seit dem 14. Jh. nach sizilianischem Vorbild die Bezeichnung für die Provinz des -> Deutschen Ordens mit dem Landkomtur an der Spitze (z. B. Utrecht, Alten-Biesen, Westfalen, Sachsen, Hessen, Thüringen, Franken, Koblenz, Elsaß-Schwaben-Burgund, Lothringen, Österreich, An der Etsch und im Gebirge, Lamparten, Apulien, Sizilien, Böhmen, Armenien und Zypern, Romanien).

Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Voigt, J., Geschichte des Deutschen Ritter-Ordens, Bd. 1f. 1857ff.

ballivus (zu lat. baiulus [M.] Lastträger) ist ein herrschaftlicher Amtsträger im frühmittelalterlichen Frankreich sowie später in Süditalien und als bailiff im hochmittelalterlichen England.

Lit.: Nowé, H., Les baillis comtaux de Flandre, 1929

Balte ist der Angehörige eines baltisch sprechenden indogermanischen Volkes (Preußen, Kuren, Letten, Litauer).

Baltikum ist eine Sammelbezeichnung für die spätestens seit dem ausgehenden Frühmittelalter von ugro-finnischen und balto-slawischen Stämmen (Esten, Liven, Kuren, Lettgaller, Selen, Semgaller) besiedelten Gebiete am östlichen Rand der südlichen Ostsee. Das B. wird seit dem Ende des 12. Jh.s von Deutschen (Riga 1201) und Dänen (Reval 1219) beeinflusst. Die Bischöfe von Riga (1255 Erzbistum), Dorpat, Ösel, Kurland und Reval sowie der Deutschordensmeister von Livland erlangen die Stellung von Fürsten des Heiligen Römischen Reiches. Sie finden sich im 15. Jh. in einer altlivländischen Konföderation mit alljährlichen Landtagen zusammen. Das Recht ist vom Reich beeinflusst (1315 Waldemar-Erichsches Lehnrecht, ältestes livländisches Ritterrecht, Livländischer Spiegel [als Überarbeitung des -> Sachsenspiegels], Wiek-Öselsches Lehnrecht, Mittleres livländisches Ritterrecht [15. Jh.], umgearbeitetes Ritterrecht, Bauernrechte, lübisches und hamburgisches Stadtrecht). Das römische Recht wirkt sich nur wenig aus. 1561 kommt das Gebiet an Polen und Schweden, 1710 fallen Estland und (mittleres) Livland, 1795 Kurland an Rußland, wobei Augsburgische Konfession, deutsches Recht, deutsche Verwaltung und Amtssprache zugesichert bleiben. 1816/9 erfolgt die Bauernbefreiung, danach die Festlegung des Provinzialrechts (1864 Zivilgesetzbuch, Liv-, Est- und Kurländisches Privatrecht), 1889 die Einführung des russischen Gerichtsverfassungsrechts und Prozessrechts. 1918 werden Estland (24. 2. 1918) und Lettland selbständig, am 6. 8. 1940 bzw. 5. 8. 1940 der Sow­jet­union eingegliedert und am 6. 9. 1991 wieder unabhängig.

Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Bunge, F. v., Einleitung in die liv-, est- und kurländische Rechtsgeschichte, 1849; Wittram, R., Baltische Geschichte, 1954; Von den baltischen Provinzen zu den baltischen Staaten, hg. v. Hehn, J. v. u. a., 1977; Ludwig, K., Das Baltikum, 2. A. 1992; Schmidt, A., Geschichte des Baltikums, 1992; Baltische Länder, hg. v. Pistohlkors, G. v., 1994; Die baltischen Sprachen, hg. v. Eckert, R., 1994; Der Aufbau der freiheitlich-demokratischen Ordnung in den baltischen Staaten, hg. v. Meissner, C. u. a., 1995; Norgaard, O. u. a., The Baltic States after Independence, 1996; Die baltischen Staaten, hg. v. Scholz, F. u. a., 1997; Baltistik, hg. v. Bammesberger, A., 1998; Handbuch Baltikum heute, hg. v. Graf, H. u. a., 1998; Die Deutschbalten und der Nationalsozialismus, Bd. 1, hg. v. Garleff, M., 2000

Baluze, Etienne (Tulle 24. 11. 1630 - Paris 28. 7. 1718) veröffentlicht nach dem Rechtsstudium in Toulouse als Bibliothekar Colberts 1677 die erste große Ausgabe der frühmittelalterlichen -> Kapitularien (einschließlich der Volksrechte) des fränkischen Reiches (Capitularia regum Francorum).

Lit.: Ganshof, F., Was waren die Kapitularien?, 1961

Bamberg ist ein als Burg Babenberg (-> Babenberger) erstmals zum Jahre 902 genannter Ort am oberen Main, der 1007 unter dem Sachsen Heinrich II. Sitz eines Bistums wird. Um 1060 erfolgt eine Aufzeichnung des Dienstrechts der Dienstmannen. 1507 schafft der bischöfliche Hofmeister Johann von -> Schwarzenberg die Bamberger Halsgerichtsordnung (Constitutio Criminalis Bambergensis). 1735 wird für kurze Zeit eine juristische Fakultät eingerichtet. 1803 fällt das Fürstbistum B. an Bayern.

Lit.: Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 94, 138; Köbler, Historisches Lexikon; Zöpfl, H., Das alte Bamberger Recht, 1839; Jaffé, P., Monumenta Bambergensia, 1869; Ament, W., Bamberg, 1929

Bamberger Halsgerichtsordnung -> Bamberg

Bank ist allgemein eine Sitzgelegenheit und rechtlich ein Unternehmen, dessen Inhaber mindestens eine Art von Bankgeschäften in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Nach antiken Vorläufern in Ägypten, Griechenland und Rom (lat. [M.Pl.] argentarii, mensarii) entwickeln sich seit dem 12. Jh. berufsmäßige Geldwechsler zuerst in Italien (Lombarden). Seit dem 15. Jh. entstehen halböffentliche Banken (Barcelona 1401, Genua 1409, Amsterdam 1609, Hamburg 1619, Bank of England 1694). Seit etwa 1835 beginnen die Banken mit der Finanzierung von industriellen Unternehmen, welche bereit sind, Fremdkapital aufzunehmen (Paris 1852 Aktienbank). In der zweiten Hälfte des 20. Jh.s werden die Banken zu bedeutenden Dienstleistungsunternehmen.

Lit.: Köbler, DRG 176; Günther, K., Die städtischen Wechselbanken Deutschlands, Diss. jur. Münster 1932; Trusen, W., Die Anfänge öffentlicher Banken und das Zinsproblem, FS J. Bärmann, 1975, 113; Klein, E., Deutsche Bankengeschichte, 1982; L’alba della banca, 1982; Gabler Banklexikon, hg. v. Grill, W. u. a., 11. A. 1995; Lane, F./Mueller, R., Money and Banking, 1985; Ruland, A., Zur Entwicklung des Bankaufsichtsrechts, Diss. jur. Münster 1987; Wandel, E., Banken und Versicherungen, 1997; Fuchs, R., Die Wiener Stadtbank, 1998; North, M., Kommunikation, Handel, Geld und Banken, 2000; James, H., Verbandspolitik im Nationalsozialismus, 2001; Kahmann, H., Die Bankiers von Jacquier & Securius 1933-1945, 2002

Bankert (mhd. Banchart [M.] auf der Bank Gezeugter) ist eine ältere Bezeichnung für das -> nichteheliche Kind.

Bann ist die Möglichkeit eines Amtsträgers, Gebote und Verbote unter Anordnung gewichtiger Rechtsfolgen im Fall der Nichtbeachtung auszusprechen. In diesem Sinn kann bereits der jüdische Rabbi den uneinsichtigen Sünder zum Heiden erklären (vgl. Matthäus 18,15-17). Dementsprechend schließt das Christentum (Elvira 306) Sünder in bestimmten Fällen aus der kirchlichen Gemeinschaft aus (nicht auch aus der Kirche insgesamt). In Fällen geringerer Sünde werden nur der Empfang der Sakramente und das kirchliche Amt abgesprochen. Vom kirchlichen B. kann der Papst lösen. Im weltlichen Bereich kennt das fränkische Recht den B. des Königs oder Grafen. Wer dagegen verstößt, muss 60 bzw. 15 Schilling leisten. Seit dem Hochmittelalter gehen die Bannrechte des Königs auf den Landesherrn über und werden dann durch das Hoheitsrecht des Landesherrn bzw. später des Staates ersetzt.

Lit.: Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 83, 130; Sickel, W., Zur Geschichte des Bannes, 1886; Eichmann, E., Acht und Bann, 1909; Doskucil, W., Der Bann in der Urkirche, 1958; Scheyhing, R., Eide, Amtsgewalt und Bannleihe, 1960; Tiefenbach, H., Studien zu Wörtern volkssprachiger Herkunft, 1973

Banner ist die vielleicht schon in germanischer Zeit als Zeichen dienende Fahne (Heerfahne, Gerichtsfahne).

Lit.: Amira, K. v./Schwerin, C. Frhr. v., Rechtsarchäologie, 1943, 34; 75 (Fünfundsiebzig) Jahre Reichsbanner Schwarz- Rot – Gold, red. v. Grimm, U., 1999

bannitio (lat. [F.]) öffentliche Ladung

Bannmeile ist die örtlich auf eine (oder auch mehrere) Meilen festgelegte Reichweite eines -> Bannes oder einer Herrschaftsgewalt. Seit dem Hochmittelalter werden insbesondere Burgen, Städte, Märkte, Mühlen oder Brauhäuser mit einer B. ausgestattet. In der Gegenwart beschreibt die B. eines Staatsorgans den räumlichen Bereich, in welchem keine Versammlungen abgehalten werden dürfen.

Lit.: Kroeschell, DRG 1; Küchler, W., Das Bannmeilenrecht, 1964

barbarus (lat. [M.]) plappernder (Nichtrömer)

Lit.: Köbler, LAW; Rugullis, S., Die Barbaren in den spätrömischen Gesetzen, 1992

Barbeyrac, Jean de (1674-1744), 1697-1710 Professor für alte Sprachen in Berlin, 1711-7 für Geschichte und Naturrecht in Lausanne, 1717-44 für öffentliches und privates Recht in Groningen, verbreitet naturrechtliches Gedankengut durch französische Übersetzungen von Werken Pufendorfs, Grotius’ und Cumberlands.

Lit.: Othmer, S., Berlin und die Verbreitung des Naturrechts in Europa, 1970

Bargilde -> Biergelde

Baron ist eine über das Mittellateinische und Mittelfranzösische von ahd. baro „Mann“ abgeleitete Bezeichnung für eine Gruppe von Adligen (1595 für Freiherr).

barrister ist der vor Gericht ([engl.] bar) auftretende Anwalt des englischen Rechts.

Lit.: Kroeschell, DRG 3; Baker, J., An Introduction to English Legal History, 3. A. 1990, 186; Baker, J., The Common Law Tradition, 2000

Barschalk ist eine Bezeichnung für bestimmte Halbfreie im frühmittelalterlichen Bayern.

Lit.: Köbler, WAS; Janda, A., Die Barschalken, 1926; Mayer, T., Bauer und Barschalken, FS I. Zibermayr, 1954, 143

Bartolus de Saxoferrato (Venatura 1313? - Perugia 13. 7. 1357) lehrt nach dem in Perugia (1327, Cinus de Sighibuldis) und Bologna (1333) betriebenen Studium und der am 10. 11. 1334 in Bologna erlangten Promotion zum (lat.) doctor (M.) iuris civilis seit Winter 1338 in Pisa und Perugia (1342) weltliches Recht. Neben nahezu 400 Gutachten verfasst er bedeutende Kommentare zu Digesten und Codex Justinians sowie etwa 45 wichtige Traktate (z. B. zum Markenrecht und Wappenrecht) in klarer, aber trotz freierer Auslegung noch an der Scholastik ausgerichteter Denkweise. Seine Werke bilden neben der Glosse des Accursius an vielen Orten die Grundlage des juristischen Studiums bis weit in die Neuzeit ( [lat.] Nemo bonus iurista, nisi Bartolista, niemand ist guter Jurist, wenn er nicht Bartolist ist).

Lit.: Söllner § 25; Savigny, F., Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter, 2. A. Bd. 3ff. 1834ff.; Bartolo da Sassoferrato, Bd. 1f. 1962; Merzbacher, F., Bartolo de Sassoferrato, in: Recht - Staat - Kirche, hg. v. Köbler, G. u. a., 1989, 559; Kisch, G., Bartolus und Baldus, 1960

Basel am Rhein wird auf keltisch-römischer Siedlungsgrundlage vielleicht im 7. Jh. Sitz eines Bischofs. Seit 1362 zählt es sich zu den freien Städten im Heiligen Römischen Reich (deutscher Nation). 1459 erlangt es eine Universität. Am 13. 7. 1501 schließt sich B. als neunter Ort der Eidgenossenschaft der -> Schweiz an.

Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Professoren der Universität Basel, 1960; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 2,2,443, 3,2,1958; Hagemann, H., Basler Rechtsleben im Mittelalter, Bd. 1f. 1981ff.

Basiliken (kaiserliche Bücher) ist der Name für die 60 Bücher, in denen unter Kaiser Leon VI. (886-912) in -> Byzanz die Rechtstexte -> Justinians ins Griechische übersetzt, gestrafft und vereinfacht werden (Digestenparaphrase des Anonymus, Codexparaphrase des Thaleleios). Um 1345 bearbeitet -> Harmenopoulos die B. im -> Hexabiblos.

Lit.: Dulckeit/Schwarz/Waldstein § 44 I 6; Basilicorum libri LX, hg. v. Scheltema u.a,, Bd. 1ff. 1953ff.

Baske ist der Angehörige eines vorindogermanischen, um die Pyrenäen siedelnden Volkes. Im 10. Jh. deckt sich das Land der Basken mit dem Königreich -> Navarra. 1939 beseitigt der spanische Diktator Franco die Vorrechte der ihm ablehnend gegenüberstehenden Basken. 1979 erhalten die Basken (wieder) Autonomie.

Lit.: Ortots, Die Basken, 1979; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 2,2,247; Kasper, M., Baskische Geschichte, 1997; Kurlansky, M., Die Basken, 2000

Baudoin (Balduinus), François (Arras 1520 - Paris 1573), Fiskaladvokatensohn, lehrt nach dem Studium in Löwen (Mudaeus) kurz in Paris (Du Moulin), seit 1548 in Bourges, seit 1555 in Straßburg, seit 1556 in Heidelberg, nach einiger Unterbrechung seit 1566 in Besançon und seit 1569 in Angers. Innerhalb der französischen Humanisten bemüht er sich um die von der einfachen Überlieferung gelöste zusammenfassende Behandlung verschiedener Textschichten (z. B. der Codexfragmente Konstantins).

Lit.: Erbe, M., François Baudoin, 1978

Bauer ist der Angehörige des die Landwirtschaft betreibenden Berufsstandes. Sachlich entsteht der B. mit der Seßhaftwerdung, mit welcher der Ackerbau neben die Viehzucht tritt. Im Frühmittelalter gerät der B. vielfach in grundherrschaftliche Abhängigkeit. Seit der Aussonderung der Bürger und Ritter bilden die verbleibenden Mitglieder der Gesellschaft den Berufsstand der Bauern. Namengebend wird das bloße Nebeneinanderwohnen. Zu Beginn des 16. Jh.s lehnen sich die Bauern erfolglos gegen ihre Herren auf (-> Bauernkrieg). Im 19. Jh. erlangen sie Freiheit und Eigentum (-> Bauernbefreiung).

Lit.: Köbler, DRG 79, 98, 111, 135; Bauer, Wort und Begriff, 1975; Fossier, R., Paysans d’Occident, 1984; Rösener, W., Bauern im Mittelalter, 4. A. 1987; Trossbach, W., Bauern 1648–1806, 1993; Rösener, W., Die Bauern in der europäischen Geschichte, 1993

Bauerbrief -> Dorfordnung

Bauergericht ist unter verschiedenen Namen das unter Vorsitz eines Bauermeisters in Flursachen tagende Gericht des mittelalterlich-frühneuzeitlichen Dorfes.

Lit.: Wiemann, H., Der Heimbürge in Thüringen und Sachsen, 1962

Bauernbefreiung ist die Befreiung der gebietsmäßig durchaus verschieden gestellten Bauern aus der grundherrlichen Abhängigkeit an der Wende des 18. Jh.s zum 19. Jh., welche von Staatsmännern, Wirtschaftsdenkern und aufgeklärten Bürgern auch zwecks Ertragssteigerung angeregt wird. Sie beginnt in Savoyen (1761, 1771). Reformen Josephs II. in Österreich werden abgesehen von der Aufhebung der Erbuntertänigkeit nach 1789 wieder abgeschafft. In Baden wird 1787 die Leibeigenschaft aufgehoben. In Preußen erhalten von 1799 bis 1805 50000 Domänenbauern persönliche Freiheit und freies Eigentum. Im Oktober 1807 verschafft ein preußisches Edikt bis zum Martinitag 1810 allen Bauern persönliche Freiheit, das Regulierungsedikt von 1811 auch Eigentum gegen Entschädigung. Im Laufe des 19. Jh.s dringt die B. allgemein durch.

Lit.: Kroeschell, DRG 2, 3; Köbler, DRG 174; Knapp, G., Die Bauernbefreiung, 1887; Grünberg, C., Die Bauernbefreiung in Böhmen, Mähren und Schlesien, Bd. 1f. 1893; Conze, W., Die liberalen Agrarreformen Hannovers im 19. Jahrhundert, 1947; Conze, W., Quellen zur Geschichte der Bauernbefreiung, 1957; Hippel, W. v., Die Bauernbefreiung im Königreich Württemberg, Bd. 1f. 1977; Dipper, C., Die Bauernbefreiung in Deutschland 1790-1850, 1980

Bauernkrieg ist der zu Beginn der Neuzeit von den -> Bauern gegen die -> Grundherrn geführte Krieg. Die Bauernkriege gründen sich auf eine als Folge der Pest am Ende des Mittelalters entstandene Agrarkrise und auf die von Martin Luther genährte Hoffnung auf Besserung der Lage der Unterdrückten. Nicht zuletzt wegen Luthers baldiger Stellungnahme gegen die mörderischen Rotten der Bauern enden die Bauernkriege mit einer Niederlage der Bauern, ohne dass diese sich jedoch vollständig entrechten lassen.

Lit.: Franz, G., Der deutsche Bauernkrieg, 12. A. 1984; Waas, A., Der Bauernkrieg, 1995; Blickle, P., Der Bauernkrieg, 1998

Bauersprache (mnd. bursprake) ist die Versammlung der Nachbarn in Stadt und Dorf, in welcher das geltende Recht verkündet wird und bei Bedarf allgemeine Angelegenheiten beraten werden.

Lit.: Kroeschell, DRG 1

Baulast ist im späten 20. Jh. in Deutschland ein sich nicht bereits aus öffentlichrechtlichen Vorschriften ergebendes, also freiwillig gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommenes, ein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen eines Eigentümers. -> Kirchenbaulast

Lit.: Döring, C., Die öffentliche Baulast, 1994

Baurecht ist objektiv die Gesamtheit der Rechtssätze, die sich auf die Zulässigkeit und die Grenzen bzw. die Ordnung und die Förderung der Errichtung und wesentlichen Veränderung von baulichen Anlagen sowie auf deren bestimmungsgemäße Nutzung beziehen. Ursprünglich gilt für das B. der Grundsatz der Baufreiheit des Grundstücksberechtigten (so noch das preußische Allgemeine Landrecht von 1794). Seit dem Hochmittelalter finden sich erste Einschränkungen in den verdichtet besiedelten Städten. Dem folgen allmählich zahlreiche einzelne Polizeiverordnungen, Erlässe und Entschließungen der Landesherren. Sie werden in der Mitte des 19. Jh.s durch allgemeine Regelungen ersetzt (Bayern [München 1863] 1864, Baden 1868, Sachsen 1868/9, Preußen 1871, Württemberg 1872), welche mit zunehmender Besiedlungsdichte immer stärkere Beschränkungen aufnehmen, so dass der Grundsatz der Baufreiheit in erheblichem Umfang zum bloßen Grundsatz eingeengt wird.

Lit.: Köbler, DRG 152, 198, 259, 269; Grein, F., Baurecht nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts, 1863; Urschlechter, A., Das Baurecht der Stadt Nürnberg, Diss. jur. Erlangen 1940; Gönnenwein, O., Die Anfänge des kommunalen Baurechts, FG H. Fehr, 1948, 71; Pirson, D., Das Baurecht des fürstlichen Absolutismus im Hohenzollerischen Franken, 1961; Deutsche Verwaltungsgeschichte, hg. v. Jeserich, K. u. a., Bd. 1ff. 1983ff.; Ries, P., Bauverträge im römischen Recht, Diss. jur. München 1989; 100 Jahre Allgemeines Baugesetz Sachsen, hg. v. Bauer, H. u. a. , 2000; Binding, G./Linscheid-Burdich, S., Planen und Bauen im frühen und hohen Mittelalter, 2002

Bausparkasse ist eine genossenschaftlich organisierte -> Sparkasse, welche Darlehen zu Bauzwecken an Genossen vergibt. Die erste B. wird 1775 in Birmingham gegründet (Ketley’s Building Society, 1831 Oxford Provident Building Association in Frankfort/Pennsylvania). In Deutschland stammt die älteste B. von 1885 (Bielefeld, B. für jedermann).

Lit.: Köbler, DRG 241; Lehmann, W., Die Bausparkasse, 5. A. 1977

Bayer ist der Angehörige des aus streitigen Grundlagen erwachsenden, zum 6. Jh. (Jordanes) erstmals genannten, zwischen Alpen und Donau siedelnden Volkes. Die Bayern geraten schon früh unter die Herrschaft der -> Franken. Vielleicht vor 743 zeichnen sie ihr Recht auf (-> Lex Baiwariorum). Ihr dem Hause der Agilolfinger angehörender König Tassilo III. wird 788 von Karl dem Großen abgesetzt. Später gelangt Bayern als Herzogtum nacheinander an die Luitpoldinger, das sächsische und salische Königshaus (größte Ausdehnung um 950), die Welfen, die Babenberger (1139-56), die Welfen und nach dem Sturz Heinrichs des Löwen (1180) an die -> Wittelsbacher. Seit 1255 wird das Land Bayern mehrfach geteilt. 1329 werden Oberpfalz und Pfalz einer eigenen Linie überantwortet (mit Kurwürde seit 1356). 1335/46 gibt Kaiser Ludwig der B. dem Teil Oberbayern ein 1518 reformiertes Landrecht, 1474 Herzog Ludwig der Reiche, der Gründer der Universität Ingolstadt, Niederbayern eine Landesordnung. Nach dem Landshuter Erbfolgekrieg wird 1506 dieUnteilbarkeit des wiedervereinigten Landes festgelegt, 1616 durch Herzog Maximilian ein einheitliches Landrecht geschaffen. In der Mitte des 18. Jh.s wird das Recht unter W. v. Kreittmayr im (lat.) -> Codex (M.) iuris Bavarici criminalis, im -> Codex iuris Bavarici iudiciarii und im -> Codex Maximilianeus Bavaricus civilis zusammengefasst. 1777 kommen Pfalz und Bayern wieder zusammen. Zwischen 1803 und 1816 gewinnt das 1806 zum Königreich aufgestiegene Bayern große schwäbische und fränkische Gebiete. 1808 entsteht eine Konstitution, 1813 ein Strafgesetzbuch, 1818 eine Verfassung. 1918 wird das Königreich zum Freistaat, der 1945 alle linksrheinischen Gebiete (Pfalz) an das neue Rheinland-Pfalz verliert.

Lit.: Kroeschell, DRG 1, 3; Köbler, Historisches Lexikon; Köbler, DRG 75, 131, 139, 192, 256; Monumenta Boica, ed. Academia Scientiarum Boica, Bd. 1ff. 1763ff.; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 3,2,1472,2634, 3,3,3697; Handbuch der bayerischen Geschichte, hg. v. Spindler, M., Bd. 1ff. 2. A. 1981, z.T. 3. A.ff. 1995ff.; Jahn, J., Ducatus Baiuvariorum, 1989; Hartmann, P., Bayerns Weg in die Gegenwart, 2. A. 1992; Prinz, F., Die Geschichte Bayerns, 1997; Liebhart, W., Bayerns Könige, 2. A. 1997; Fait, B., Demokratische Erneuerung, 1998; Sagstetter, M., Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern, 2000; Volkert, W., Geschichte Bayerns, 2001; Störmer, W., Die Baiuwaren, 2002

Bayerisches Landrecht von 1616 ist ein von Herzog Maximilian (1597-1651) seinem Land -> Bayern gegebenes einheitliches -> Landrecht.

Lit.: Schuppenies, P., Die Bürgschaft im Bayerischen Landrecht, Diss. jur. Mannheim 1975

Bayerisches Oberstes Landesgericht ist das in Wahrung der Erinnerung an Bayern als unabhängigen deutschen Staat (1806-71) beibehaltene, über mehreren bayerischen Oberlandesgerichten (München, Nürnberg, Bamberg) stehende oberste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Bayern. Es geht auf das am 18. 4. 1625 verfügte Revisorium (Revisionsgericht) Bayerns zurück. Eingerichtet wird es durch das bayerische Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 23. 2. 1879.

Lit.: Merzbacher, F., 350 Jahre Bayerisches Oberstes Landesgericht, in: Recht - Staat - Kirche, hg. v. Köbler, G. u. a., 1989, 509; Das Bayerische Oberste Landesgericht, hg. v. Herbst, G., 1993; Demharter, J., 375 Jahre Bayerisches Oberstes Landesgericht, NJW 2000, 1154

Bayerisches Strafgesetzbuch von 1813 ist das von -> Feuerbach erarbeitete Strafgesetzbuch -> Bayerns, das unter der Theorie des psychologischen Zwanges die wechselseitige Freiheit aller Bürger dadurch schützen will, dass es den Straftatbestand möglichst genau festlegt.

Lit.: Feuerbach, P., Lehrbuch des gemeinen, in Deutschland geltenden peinlichen Rechts, 1801, 14. A. 1847; Schubert, G., Feuerbachs Entwurf zu einem Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern, 1978

Bayerische Zivilprozessordnung vom 29. 4. 1869 ist das am 1.7.1870 den älteren (lat.) -> Codex (M.) iuris Bavarici iudiciarii ablösende, bis 1879 geltende Zivilprozessgesetz -> Bayerns.

Bayern  ist das von den Bayern (-> Bayer) bewohnte Gebiet.

Beamtenrecht ist die sich als Rechtsgebiet seit dem 19. Jh. entwickelnde Gesamtheit der -> Beamten betreffenden Rechtssätze.

Lit.: Rejewski, H., Die Pflicht zur politischen Treue im preußischen Beamtenrecht, 1973

Beamter im beamtenrechtlichen Sinn ist, wer unter Aushändigung einer Urkunde bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in das Beamtenverhältnis als ein öffentliches Dienstverhältnis und Treueverhältnis berufen worden ist. Insofern gibt es vor dem im Mittelalter entstehenden Territorialstaat keine eigentlichen Beamten, sondern nur Funktionsträger. Im fränkischen Reich setzt sich für diese das Lehnsprinzip durch. Später wird der belehnte Adlige durch den festbesoldeten, absetzbaren und zunehmend fachlich geschulten Beamten ersetzt. Schon im 17. Jh. kann dieser wegen seiner wohlerworbenen Rechte nicht mehr ohne gerichtliches Urteil entschädigungslos seines Amtes enthoben werden. Allgemeine Regeln über die als Zivilbedienstete bezeichneten Beamten enthält das preußische Allgemeine Landrecht von 1794 (II 10 §§68ff.). 1850 schreibt die preußische Verfassungsurkunde für die richterlichen Beamten moderne Grundsätze fest, welche die Weimarer Reichsverfassung in den Artikeln 128ff. auf alle Beamten erweitert. Wegen der hohen Personalkosten ist in der Gegenwart streitig, welche Staatstätigkeit von Beamten ausgeübt werden muss.

Lit.: Köbler, DRG 151, 197, 217, 225, 233, 258; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 7 1992, 1; Gönner, T., Der Staatsdienst, 1808; Bader, K., Die Rechtsprechung des Reichshofrates und die Anfänge des territorialen Beamtenrechts, ZRG GA 65 (1947), 363; Rejewski, H., Die Pflicht zur politischen Treue im preußischen Beamtenrecht, 1973; Wunder, B., Privilegierung und Disziplinierung, 1978; Hattenhauer, H., Geschichte des Beamtentums, 1980; Schimetschek, B., Der österreichische Beamte, 1984; Kittel, E., From Ad Hoc to Routine, 1991; Mühl-Benninghaus, S., Das Beamtentum in der NS-Diktatur, 1996

beati possidentes (lat. [M.Pl.]) die glücklichen Besitzenden (sind im Rechtsstreit im Vorteil).

Lit.: Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 5. A. 1991, 33 Nr. 1 (Euripides 485/480-406 v. Chr.)

Beaumanoir, Philippe de Rémi, Herr (Seigneur) von (um 1247 - 7. 1. 1296), nachgeborener Sohn des bailli (Amtmanns) des Gâtinais, wird nach dem Studium des Rechts in Orléans und vielleicht Bologna 1279 bis 1283 bailli der Grafschaft Clermont in Beauvaisis. Zwischen 1280 und 1283 verfasst er Li livres des coustumes et des usages de Beauvoisins (Coutumes de Beauvaisis), die teils das Bestehende bewahren, teils aber auch verändern. Später erhält er hohe königliche Ämter.

Lit.: Köbler, DRG 103; Philippe de Beaumanoir, Coutumes de Beauvaisis, hg. v. Salmon, A., Bd. 1f. 1899, Neudruck 1970; Actes du colloque international Philippe de Beaumanoir et les coutumes de Beauvaisis, 1283-1983, hg. v. Bonnet-Laborderie, P., 1983

Beaumont im Erzbistum Reims ist eine freie Siedlung, mit deren Recht viele Orte im Westen des deutschen Reiches bewidmet werden. -> Loi de Beaumont

Lit.: Kroeschell, DRG 1, 221

Bebenburg, Lupold von (Bebenburg in Württemberg um 1297 - Bamberg 28. 10. 1363), Reichsministerialensohn, wird nach dem Studium des kirchlichen Rechts in Bologna (1316) Kanoniker in Würzburg und nach der Lösung (1351) des 1338 vom Papst ausgesprochenen Bannes 1353 Bischof in Bamberg. In seinem kaiserfreundlichen (lat.) Tractatus (M.) de iuribus Regni et Imperii (1340) entwickelt er eine eigenständige Reichstheorie, in welcher er einem Reichskaisertum ein auf göttliches Recht gegründetes Weltkaisertum gegenüberstellt.

Lit.: Wolf, E., Große Rechtsdenker, 4. A. 1963, 30

Beccaria, Graf Cesare Bonesana von (Mailand 15. 3. 1738 - 28. 11. 1794), 1760-71 Professor in Mailand, danach im Dienst der österreichischen Lombardei, verfasst 1764 (it.) Dei delitti e delle pene (Von Verbrechen und Strafen). Darin verlangt er die Durchsetzung des Grundsatzes (lat.) nulla poena sine lege (keine Strafe ohne Gesetz), die regelmäßige Ersetzung der Todesstrafe durch lebenslängliche Zwangsarbeit, die Abschaffung der Folter, die Öffentlichkeit der Strafgerichtsverhandlung, das Verbot der Willkür bei Strafverfolgung, die Beachtung der Nützlichkeit gegenüber der bloßen Vergeltung sowie die Bekämpfung des Verbrechens durch aufgeklärte Bildung.

Lit.: Köbler, DRG 158; Cesare Beccaria, hg. v. Deimling, G., 1989; Weis, E., Cesare Beccaria (1738-1794), 1992; Beccaria et la culture juridique des lumières, hg. v. Porret, M., 1998

Bede ist im deutschen Mittelalter eine im Hinblick auf eine bestimmte Notlage von einem Herrn erbetene und von den Betroffenen durch Zustimmung bewilligte, in ihrer Höhe vermögensabhängige -> Abgabe in Geld seit etwa dem 11. Jh. Innerhalb der als Einheit bedepflichtigen Stadt trifft die B. als Umlage den Bürger. Später wird die B. von der Steuer verdrängt.

Lit.: Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 113; Erler, A., Bürgerrecht und Steuerpflicht, 2. A. 1963

Bedingung ist ein zukünftiges ungewisses Ereignis, von dessen Eintritt die Folgen einer menschlichen Erklärung abhängig gemacht werden. Die B. ist aufschiebend oder auflösend bereits dem frühen römischen Privatrecht bekannt (lat. [F.] -> condicio). Mit diesem wird sie in weiten Teilen Europas seit dem Mittelalter aufgenommen.

Lit.: Kaser § 10; Schiemann, G., Pendenz und Rückwirkung der Bedingung, 1973

beerbt (mit einem [Abkömmling als] Erben versehen)

Befangenheit ist das Fehlen der Unvoreingenommenheit bzw. der sachlichen Einstellung unabhängig von persönlichen Neigungen. Insbesondere von Richtern wird schon früh verlangt, dass sie unparteilich vorgehen. Allgemein wird die B. erst im 18. Jh. erfasst.

Befestigungsrecht ist das bei den Franken vom König beanspruchte Recht, einen Ort mit einer künstlichen Schutzvorrichtung (z. B. Mauer) zu sichern. Mit der Entstehung des -> Landes geht das B. vom König auf den Landesherrn über (1220 bzw. 1231). Danach erwerben auch die Städte ein B.

Lit.: Schrader, E., Das Befestigungsrecht in Deutschland, 1909; Coulin, A., Befestigungshoheit und Befestigungsrecht, 1911

Begnadigung ist der auf Gnade beruhende teilweise oder völlige Erlaß der Strafe eines einzelnen Täters nach Eintritt der Rechtskraft eines Strafurteils durch einen Herrn. Sie ist so alt wie die Strafe selbst. Im 20. Jh. wird sie zunehmend verrechtlicht.

Lit.: Bauer, A., Das Gnadenbitten in der Strafrechtspflege, 1996

Begräbnis ist das Verbringen eines Toten unter die Erdoberfläche. Es ist schon in frühen Zeiten an vielen Orten üblich. Vielfach werden dem Begrabenen Beigaben für ein anderweitiges Fortwirken mitgegeben. Im Anschluss an die jüdische Bibel begraben die Christen ihre Toten im Hinblick auf die künftige Auferstehung des verklärten Leibes (1. Moses 38,24, 1. Korinther 15,42), wobei allmählich der Kirchhof zum wichtigsten Begräbnisplatz wird. Mit der zunehmenden Verdichtung wird das B. verrechtlicht.

Lit.: Körner, A., Das kirchliche Beerdigungsrecht, 1906; Gaedke, J., Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 6. A. 1992

Begriffsjurisprudenz ist eine Richtung der Rechtswissenschaft, welche davon ausgeht, dass die Rechtsordnung aus einem lückenlos geschlossenen System von Begriffen (Begriffspyramide) besteht, aus welchem allein durch einen logischen Denkvorgang eine Lösung jedes Einzelfalles ermittelt werden könne. Sie beruht geschichtlich auf der -> historischen Rechtsschule (Savigny) und methodisch auf dem -> Naturrecht. Wichtigster Vertreter ist Friedrich -> Puchta (1798-1846), der den Juristen auf ein hierarchisches System von rein juristischen, positiven und von der gesellschaftlichen Wirklichkeit (wie der Geschichte) gelösten Begriffen verpflichtet, aus dem nach vorgegebener, den Naturwissenschaften verwandter geometrischer Art für jede Frage konstruktiv die zutreffende Lösung gewonnen werden kann. Die B. wird seit der zweiten Hälfte des 19. Jh.s allmählich von der -> Interessenjurisprudenz verdrängt.

Lit.: Kroeschell, DRG 1, 3; Köbler, DRG 188; Krawietz, W., Theorie und Technik der Begriffsjurisprudenz, 1976; Schlosser, H., Grundzüge der neueren Privatrechtsgeschichte, 8. A. 1996, § 4; Bohnert, J., Über die Rechtslehre Georg Friedrich Puchtas, 1975

Begründung -> Urteilsbegründung

Lit.: Horak, F., Rationes decidendi, 1969; Köbler, G., Die Begründung von Rechtssätzen im Hoch- und Spätmittelalter, Archival. Z. 75 (1979), 86; Köbler, G., Die Begründungen der Lex Baiwariorum, Gedächtnisschrift W. Ebel, 1982, 69; Hensche, M., Teleologische Begründungen, 1998; Die Begründung des Rechts als historisches Problem, hg. v. Willoweit, D., 2000; Hocks, S., Gerichtsgeheimnis und Begründungszwang, 2002

Begünstigung ist die Hilfeleistung an einen anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht, ihm die Vorteile der Tat zu sichern. Sie wird erst in der Neuzeit als solche verselbständigt.

Lit.: Rüping, H., Grundriss der Strafrechtsgeschichte, 3. A. 1998; Wolff, B., Begünstigung, Strafvereitelung und Hehlerei, 2002

Behörde ist die organisatorisch selbständige Stelle, die Aufgaben öffentlicher -> Verwaltung wahrnimmt. Dementsprechend entstehen Behörden, sobald die Verwaltung eine gewisse Größe überschreitet. Dies ist insbesondere seit der Entwicklung des modernen Staates im Spätmittelalter der Fall. Im 19. Jh. erfolgt ein rational-bürokratischer Aufbau aller Behörden. -> Bürokratie

Lit.: Köbler, DRG 150, 197, 233, 258; Biedermann, H., Geschichte der landesfürstlichen Behörden in und für Tirol, Archiv f. Gesch. Tirols 2 (1866); Mommsen, T., Römisches Staatsrecht, Bd. 1ff. 3. A. 1887, Neudruck 1963; Walther, A., Die Ursprünge der deutschen Behördenorganisation, 1913; Freitag, D., Das schlesische Behördenwesen, Diss. jur. Breslau 1937; Ohnsorge, W., Die Verwaltungsreform unter Christian, Neues Archiv f. sächs. Gesch. 63 (1943), 26ff.; Bernhard, W., Die Zentralbehörden des Herzogtums Württemberg und ihre Beamten 1520-1629, Bd. 1f. 1973

Beichtstuhljurisprudenz ist die seit dem 12. Jh. an Gewicht gewinnende Lehre vom Verhalten des christlichen Beichtvaters gegenüber einem Sünder hinsichtlich der Entscheidung für und gegen die Lossprechung. Hierzu entstehen besondere Beichtsummen (lat. Summae [F.Pl.] confessorum) wie z. B. die Summa de poenitentia des Raymund von Peñafort (vor 1238) oder die Summa confessorum des Johannes von Freiburg (vor 1290). Die auftretenden Rechtsprobleme des sog. (lat.) -> forum (N.) internum werden dabei nach den Regeln der gelehrten Rechte behandelt.

Lit.: Stintzing, R., Geschichte der populären Literatur des römisch-kanonischen Rechts in Deutschland, 1867, Neudruck 1959; Trusen, W., Anfänge des gelehrten Rechts in Deutschland, 1962; Michaud-Quantin, P., Sommes de casuistique et manuels de confession au moyen âge, 1962; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 2,1,999

Beichtsumme -> Beichtstuhljurisprudenz

Lit.: Michaud-Quantin, P., Sommes de Casuistique, 1962; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 2,1,1828

Beihilfe ist die Unterstützung eines Menschen insbesondere bei einer Straftat oder hinsichtlich einer Entlohnung für eine Tätigkeit. Zwischen Tätern und Gehilfen wird erst im Spätmittelalter gelegentlich unterschieden. Danach wird die B. als allgemeine Erscheinung erfasst. Die finanzielle B. entwickelt sich mit dem Ausbau des Rechts der -> Beamten.

Lit.: Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 119; His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 1f. 1920ff., Neudruck 1964; Deutsche Verwaltungsgeschichte, hg. v. Jeserich, K. u. a., Bd. 1ff. 1983ff.

Beilager ist der Beischlaf als Voraussetzung für die vollzogene -> Eheschließung.

Lit.: Kroeschell, DRG 1

Beirut -> Berytos

Beisasse ist (vor allem in der mittelalterlichen Stadt) der nicht vollberechtigte Bewohner (Bürger).

Lit.: Planitz, H., Die deutsche Stadt im Mittelalter, 5. A. 1980, 275ff.

Beisitz ist eine Form einer Beteiligung. Im mittelalterlichen Recht bleibt nach dem Tode eines Hausvaters die Witwe mit den Kindern in ungeteilter Vermögensgemeinschaft auf dem Gut sitzen. Sie erzieht die Kinder und nutzt deren Vermögen durch B., bis dieser durch Abschichtung, Wiederverheiratung oder Tod beendet wird. Mit der Entwicklung des -> Ehegattenerbrechtes schwindet der noch im preußischen Allgemeinen Landrecht (1794) enthaltene B.

Lit.: Hübner 693; Köbler, DRG 89

Beisitzer -> Assessor

Beispruch ist im älteren deutschen Recht die Zustimmung des nächsten Erben des Veräußerers eines Gutes zur Veräußerung. Das Beispruchsrecht beruht auf der ursprünglichen Familiengebundenheit von Grund und Boden. Es ist zunächst ein vollständiges Recht auf Herausgabe der veräußerten Sache (Rückrufsrecht), schwindet im Laufe des Mittelalters aber in regionaler Verschiedenheit über ein Vorkaufsrecht allmählich gegenüber der Verfügungsfreiheit des Eigentümers.

Lit.: Hübner 332; Fipper, C., Das Beispruchsrecht nach altsächsischem Recht, 1879; Agena, G., Grundbesitz, Beispruch und Anerbenrecht in Ostfriesland, 1938

Beispruchsrecht -> Beispruch

Beleidigung ist die nach außen dringende Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung eines anderen. Sie ist im altrömischen Recht in der (lat. [F.]) iniuria (Unrecht) des Zwölftafelgesetzes mit der Folge der Leistung von 25 Pfund Kupfer enthalten, welche im klassischen römischen Recht zu einem Tatbestand erweitert wird, der jede bewusste Missachtung der Persönlichkeit eines anderen in Wort und Tat umfasst. In der frühen Neuzeit werden Körperverletzung und tätliche B. voneinander geschieden. Die peinliche Gerichtsordnung Karls V. von 1532 erfasst nur einzelne Sonderfälle. Im preußischen Allgemeinen Landrecht (1794) wird die B. als Straftatbestand angesehen. Das frühe 19. Jh. sondert die Verleumdung von der B., das Reichsstrafgesetzbuch des Jahres 1871 sieht B., Verleumdung und üble Nachrede als B. in weiterem Sinn an.

Lit.: Köbler, DRG; Landsberg, E., Injuria und Beleidigung, 1886; Rüping, H., Grundriß der Strafrechtsgeschichte, 3. A. 1998; Fuchs, R., Um die Ehre, 1998

Belgien ist das Gebiet zwischen der kontinentalen Ärmelkanalküste und den Ardennen. Sein Name geht auf 51 v. Chr. von Caesar unterworfene keltisch-germanische Mischstämme zurück, welche zusammenfassend als (lat. [M.Pl.]) Belgae bezeichnet werden. Sie geraten in der Völkerwanderung unter den Einfluss der vom Niederrhein einströmenden -> Franken, die den nördlichen Teil sprachlich assimilieren (flämisch). 843 gelangt ein Teil an den Westen (Frankreich), der übrige Teil an den Osten (Deutschland), 1384 das gesamte Gebiet an -> Burgund und über Maria von Burgund 1477 an Habsburg, für welches Karl V. 1531 die Aufzeichnung aller örtlichen Gewohnheitsrechte (coutumes) binnen sechs Monaten anordnet (1750: 691). Bei der Teilung im Hause Habsburg fällt der Raum an -> Spanien, ohne im Freiheitskampf der -> Niederlande mit diesen sich aus der spanischen Herrschaft lösen zu können. Nach dem spanischen Erbfolgekrieg wird B. an das habsburgische -> Österreich gegeben, nach der Besetzung durch Frankreich 1815 mit den Niederlanden vereint. Unter der Einwirkung der französischen Revolution des Jahres 1830 erklärt das teils wallonische (romanische), teils flämische (germanistische) Gebiet am 18. 11. 1830 seine Unabhängigkeit. Die Verfassung vom 7. 2. 1831 legt eine konstitutionelle Monarchie fest. Das Recht ist deutlich von Frankreich geprägt. Die 1831/9 garantierte Neutralität ist seit 1914/9 beendet bzw. aufgehoben. Seit 1952 ist B. Kernland europäischer Einigung. -> Europäische Union

Lit.: Pirenne, H., Histoire de Belgique, Bd. 1ff. 1899ff.; Errera, P., Das Staatsrecht des Königreichs Belgien, 1909; Dievoet, E. van, Het burgerlijk recht, 1943; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff. 3,1,1069, 3,2,2581, 3,3,3726,3794,3892,3973,4091; Gilissen, J., Historische Inleiding tot het recht, 1981; Cossart, A. v., Belgien, 1985; Goddings, P., Le droit privé dans les Pays-Bas méridionaux, 1987; Schilling, J./Täubrich, R., Belgien, 1990; Hermsdörfer, W., Geschichte und Gegenwartsgestalt des Verhältnisses von Staat und Kirche in Belgien, 1998; Cook, B., Belgium, 2002; Geschiedenis van de Belgische Kamer van Volksvertegenwoordigers, red. v. Gerard, E. u. a., 2003

Belial (hebr. Bosheit, Widersacher Christi) ist eine Lehrschrift ([lat.] Processus [M.] Luciferi contra Jesum coram iudice Salomone, Prozess Luzifers gegen Jesus vor dem Richter Salomo) des kanonistisch geschulten Archidiakons Jacobus Paladinus de Theramo von 1382. Ihre frühe deutsche Übersetzung ist ein Fall populärer, die Rezeption der gelehrten Rechte beschleunigender Literatur.

Lit.: Hagemann, H., Der Processus Belial, FG M. Gerwig, 1960, 55

Beliebung -> Dorfordnung, Siebenhardenbeliebung

Bellapertica -> Petrus de

Bello, Andrés (1781-1865), der von 1810 an ein jahrelanges Rechtsstudium in London betreibt, ist der Verfasser des auf dem europäischen Kodifikationsgedanken und dem spanisch-römischen Sachmaterial eigenständig aufgebauten (span.) Codigo Civil (Bürgerliches Gesetzbuch) de la República de Chile von 1855.

Lit.: Nelle, D., Entstehung und Ausstrahlungswirkung des chilenischen Zivilgesetzbuches von Andrés Bello, 1988

Bellot, Pierre François (1776-1836), seit 1819 bzw. 1823 Professor in Genf, ist der Redaktor des Zivilgesetzbuches und Schöpfer des Prozessrechts in -> Genf.

Lit.: Elsener, W., Die Schweizer Rechtsschulen, 1975, 446

Benedictus Levita ist der selbstgewählte Name des unbekannten Verfassers einer in drei Bücher mit 405, 436 und 478 Kapiteln gegliederten, um 850 wohl in der Erzdiözese Reims entstandenen, zu mehr als drei Vierteln gefälschten oder verfälschten Rechtssammlung, die Kapitularien aus der Sammlung des -> Ansegis, Bibeltexte, Kirchenväter, Kanones und andere Quellen kirchlichen wie weltlichen Rechts ohne jede Ordnung aneinanderreiht.

Lit.: Ganshof, F., Was waren die Kapitularien? 1961; Fälschungen im Mittelalter, hg. v. Fuhrmann, H., Bd. 1ff. 1988ff.

Benedikt XIV. (Prospero Lambertini, Bologna 1694-1754), seit 1740 Papst, ist auf Grund seines Werkes (lat.) De synodo dioecesana (Über die Diözesansynode) der früheste Vertreter einer geschichtlichen Kirchenrechtswissenschaft.

Lit.: Haynes, R., Philosopher King. The Humanist Pope Benedict XIV, 1970

Benediktiner ist der Angehörige des von Benedikt von Nursia (um 480-547) zunächst in Subiaco und nach 529 in Montecassino geleiteten ältesten abendländischen Mönchsordens, der nach der von Benedikt verfassten Klosterregel lebt. Bedeutende Klöster der B. sind neben Montecassino vor allem Luxeuil, Corbie, Fontenell, Stablo, Malmédy, Bobbio, Farfa, Echternach, Prüm, Reichenau, Sankt Gallen, Weißenburg im Elsaß, Lorsch, Maria Laach, Fulda, Corvey, Benediktbeuern, Wessobrunn, Beuron, Ettal, Tegernsee, Mondsee, Gorze, Melk, Bursfeld, Sankt Blasien, Weingarten, Sankt Emmeram und Göttweig. -> regula Benedicti

Lit.: Hilpisch, S., Geschichte des benediktinischen Mönchtums, 1929; Holtz, L., Geschichte des christlichen Ordenslebens, 1986

Benediktinerregel -> regula Benedicti

beneficium (lat. [N.] Wohltat) ist im römischen Recht jede Gunst (z. B. Übertragung des Rechts an einer Sache [u. a. b. excussionis sive ordinis, b. divisionis, b. cedendarum actionum, b. dationis in solutum, b. abstinendi, b. inventarii, b. separationis bonorum, b. cessionis bonorum, b. competentiae]), im Frühmittelalter unter anderem die besonders vorteilhafte -> Leihe. Als solche gilt jedenfalls seit 743/4 auch die Leihe gegen Leistung von Kriegsdienst. Später werden als b. auch Ämter und in Anerkennung an spätrömische Vorbilder sogar Kirchen oder Pfründengüter (Amtspfründen) verliehen. Im Süden Frankreichs spricht man seit dem Ende des 9. Jh.s auch von fevum, feodum, feudum, später allgemein volkssprachig von -> Lehen. Im 13. Jh. tritt in Deutschland das Wort b. ebenfalls zurück. Im Rahmen des römischen Rechts wird es mit dessen Aufnahme seit dem Spätmittelalter wieder verwendet.

Lit.: Kroeschell, DRG 1; Köbler, LAW; Stutz, U., Geschichte des kirchlichen Benefizialwesens, 1895, Neudruck 1972; Ganshof, F., Was ist das Lehnswesen?, 6. A. 1983; Wesener, G., Rechtswohltat, HRG Bd. 4 1986, 423

beneficium (N.) cedendarum actionum (lat.) Wohltat der abzutretenden Ansprüche

beneficium (N.) competentiae (lat.) (Rechtswohltat des Notbedarfs) heißt seit dem 16. Jh. die schon im klassischen römischen Recht vorhandene Möglichkeit, gewisse nahe Angehörige oder Mitgesellschafter nur zum Geldwert eines zur Urteilszeit vorhandenen Vermögens zu verurteilen, um die mit der Vollstreckung verbundenen Nachteile nicht eintreten zu lassen. Ein gewohnheitsrechtlich entstandenes, auf Liber extra 3,23,3 gestütztes b. c. genießt auch der Klerus, dem das zum standesgemäßen Unterhalt Notwendige zu belassen ist.

Lit.: Kaser §§ 32 III, 85; Wünsch, O., Zur Lehre vom beneficium competentiae, Diss. jur. Leipzig 1897; Zipperling, O., Das Wesen des beneficium competentiae, 1907; Gildemeister, J., Das beneficium competentiae im klassischen römischen Recht, 1986

beneficium (N.) divisionis (lat.) Wohltat der Teilhaftung

beneficium (N.) emigrationis (lat.) (Wohltat der Auswanderung) ist die nach der Reformation Martin -> Luthers von Landesherren und durch den Augsburger Religionsfrieden vom 25. 9. 1555 reichsrechtlich gewährte Freiheit, in ein Land auszuwandern, in dem die vom eigenen Landesherrn nicht geteilte Religion eines auswanderungswilligen Untertanen gilt. Voraussetzung ist der Verkauf der Güter und die Entrichtung einer Nachsteuer sowie einer möglichen Befreiungsabgabe.

Lit.: Zycha, A., Deutsche Rechtsgeschichte der Neuzeit, 2. A. 1949, 55

beneficium (N.) excussionis (lat.) Wohltat (Einrede) der Vorausklage

beneficium (N.) inventarii (lat.) Wohltat der Inventarerrichtung

 

Beneš-Dekrete sind die von Edvard Beneš als dem Präsidenten der zweiten tschechoslowakischen Republik verfügten Dekrete (Dekret des Präsidenten vom 19. Mai 1945 über die nationale Verwaltung (Enteignung) der Vermögenswerte von Deutschen und Madjaren, Verrätern und Kollaborateuren, das Dekret vom 19. Juni 1945 über die Bestrafung der nazistischen Verbrecher, Verräter und ihrer Helfershelfer durch außer­ordentliche Volksgerichte, das Dekret vom 21. Juni 1945 über die Konfiskation und Aufteilung des landwirtschaftlichen Vermögens der Deutschen, Madjaren usw., [die Bekanntmachung des Finanzministers vom 22. Juni 1945 über die Sicherstellung des deutschen Vermögens,] das Dekret vom 20. Juli 1945 über die Besiedlung des landwirtschaftlichen Bodens der Deutschen, Madjaren und andern Staatsfeinde durch Tschechen und Slowaken, das Verfassungsdekret vom 2. August 1945 über den Verlust der Staatsbürgerschaft der Deutschen und Madjaren, das Dekret vom 19. September 1945 über die Arbeitspflicht der ausgebürgerten Menschen (ohne Entlohnung und Lebensmittel), das Dekret vom 18. Oktober 1945 über die Auflösung der deutschen Universität Prag und der deutschen technischen Hochschulen von Prag und Brünn, das Dekret vom 25. Oktober 1945 über die Konfiskation des feindlichen Vermögens, das Dekret vom 27. Oktober 1945 über die Einrichtung von Zwangsarbeitssonderabteilungen und das Verfassungsdekret vom 27. Oktober 1945 über die Sicherstellung der als unzuverlässig angesehenen Menschen (sowie der Erlass des Innenministeriums vom 26. November 1945 über die Aussiedlung der deutschen Antifaschisten in die sowjetische Besatzungszone Deutschlands und das Gesetz vom 6. Mai 1946 über die Rechtmäßigkeit aller mit dem Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken zusammenhängenden Handlungen [oder Straftaten]).

Lit.: Dokumente zur Diskussion über die Benes-Dekrete, hg. v. Slapnicka, H., 1999; Benes, E., Benesovy dekrety, 2002; Mandler, E., Benesovy dekrety, 2002

 

Bentham, Jeremy (London 15. 2. 1748 - 6. 6. 1832), Anwaltssohn, wird nach dem Studium in Oxford und der Ausbildung in Lincoln’s Inn (1763) für kurze Zeit Anwalt. 1789 veröffentlicht er als Privatgelehrter (engl.) The Introduction of the Principles of Morals and Legislation (Einführung in die Grundsätze von Moral und Gesetzgebung), welcher der Gedanke zugrunde liegt, dass eine Handlung dann richtig und ein Gesetz dann gerecht ist, wenn es das größte Glück der größten Zahl von Menschen fördere (-> Utilitarismus). Dazu strebt er eine Kodifikation an. 1817 tritt er in (engl.) A Catechism on Parliamentary Reform (Bekenntnis zur Reform des Parlaments)  für jährliche Wahlen, einheitliche Wahlbezirke, Ausdehnung des Wahlrechts und Geheimheit der Wahl ein. Er beeinflusst John -> Austins analytische Rechtswissenschaft. Die historische Rechtsschule nimmt ihn nicht zur Kenntnis.

Lit.: Köbler, DRG 139, 179; Vanderlinden, J., Code et codification dans la pensée de J. Bentham, TRG 32 (1974); Postema, G., Bentham and the Common Law Tradition, 1986; Luik, S., Die Rezeption Jeremy Benthams, 2003

Benutzungszwang ist der öffentlichrechtliche Zwang zur Benutzung einer öffentlichrechtlichen Einrichtung, wie er im 19. Jh. durch die -> Leistungsverwaltung durchgesetzt wird (z. B. Preußen 1868 bezüglich der öffentlichen Schlachthäuser).

Lit.: Kroeschell, DRG 3; Deutsche Verwaltungsgeschichte, hg. v. Jeserich, K. u. a., Bd. 1ff. 1983f.

Beratungshilfe ist die in Deutschland zusammen mit der Prozesskostenhilfe das -> Armenrecht 1980 ablösende Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens durch Rechtsanwälte.

Lit.: Köbler, DRG 263; Engels, C., Beratungshilfegesetz/Prozesskostenhilfe, 1990

Bereicherung ist die Vermehrung eines Vermögens. Sie ist dann herauszugeben, wenn sie nicht rechtlich begründet ist. In diesem Sinn kann bereits im klassischen römischen Recht eine nichtgeschuldete Leistung (lat. indebitum [N.] solutum) wohl wegen der Ähnlichkeit mit einem Darlehen mit der besonderen Begehrensform der -> Kondiktion (lat. [F.] condictio) zurückverlangt werden. Über die Nichtschuld hinaus gilt diese Folge auch für Fälle nicht eingetretener Erwartung oder sittenwidrigen Leistungszweckes. Herauszugeben ist grundsätzlich der erlangte bestimmte Gegenstand. In nachklassischer Zeit wird im Osten die Herausgabe aus grundloser Vorenthaltung mit der allgemein philosophisch-christlichen Überlegung gerechtfertigt, dass niemand aus dem Nachteil eines anderen reicher (lat. locupletior) werden dürfe. Im Mittelalter versuchen die Glossatoren erstmals, die Kondiktion mit dem Grundsatz der Beschränkung der Herausgabepflicht auf die noch vorhandene B. zu verbinden. Dem folgt -> Duaren (1509-59). Von -> Grotius wird der allgemeine Grundsatz aufgestellt, dass jemand, der aus der Sache eines anderen, der sie nicht mehr hat, reicher geworden ist, herauszugeben hat, worum er reicher geworden ist. Er wird aber nicht in die vernunftrechtlichen Kodifikationen aufgenommen. Im 19. Jh. setzt sich wohl auf Grund der von Glück übernommenen Vorstellung die Ansicht durch, dass nur die noch vorhandene B. herauszugeben ist. Gierke bewirkt, dass im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (1900) die Grundlosigkeit des Habens als Leitgedanke der Ansprüche auf Herausgabe der B. vorangestellt wird.

Lit.: Kaser § 48; Söllner § 9; Köbler, DRG 166, 215, 271; Coing, H., Zur Lehre von der ungerechtfertigten Bereicherung bei Accursius, ZRG RA 80 (1963), 396; Schmitt, R., Die Subsidiarität der Bereicherungsansprüche, 1969; Feenstra, R., Die ungerechtfertigte Bereicherung in dogmengeschichtlicher Sicht, in: Ankara Universitesi Hukuk Fakültesi Dergise 29 (1972), 289; Misera, K., Der Bereicherungsgedanke bei der Schenkung unter Ehegatten, 1974; Schubert, W., Windscheid und das Bereicherungsrecht des ersten Entwurfs des BGB, ZRG RA 92 (1995), 186; Bauer, K., Ersitzung und Bereicherung im klassischen römischen Recht, 1988; Schartl, R., Ungerechtfertigte Bereicherung nach deutschen Rechtsquellen des Mittelalters, TRG 60 (1992), 109; Jakobs, H., Lucrum ex negotiatione, 1993; Unjust Enrichment, ed. by Schrage, E., 1995; Hallebeek, J., The Concept of unjust enrichment, 1995; Schäfer, F., Das Bereicherungsrecht in Europa, 2001

Berg an der Dhün am Niederrhein ist im 11. Jh. der Sitz eines Geschlechts von Grafen, deren Land 1614/66 an Pfalz-Neuburg und 1777 mit der Pfalz an Bayern gelangt. 1805/6 formt Napoleon aus diesem und anderen Gebieten das Großherzogtum Berg mit Verfassung und Verwaltung nach französischem Vorbild. 1813/4 werden die französischen Einrichtungen aufgehoben. 1815 fällt B. an Preußen, über welches sein Gebiet zu -> Nordrhein-Westfalen kommt.

Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Land im Mittelpunkt der Mächte, 3. A. 1985; Lohausen, H., Die obersten Zivilgerichte, 1995; Schmidt, C., Das Großherzogtum Berg, 1999

Berg, Günther Heinrich von (Schwaigern bei Heilbronn 27. 11. 1765 - 9. 9. 1843), Amtmannssohn, wird nach dem Rechtsstudium in Tübingen 1793 außerordentlicher Professor in Göttingen und danach Hofrat (1800), Regierungspräsident, Bundestagsgesandter, Oberappellationsgerichtspräsident und Staatsminister. Sein bekanntestes Werk ist ein siebenbändiges Handbuch des -> Polizeirechts (1799ff.).

Lit.: Köbler, DRG 152

Bergelohn ist die bei der Bergung eines in Seenot und zugleich aus der Verfügungsgewalt der Schiffsbesatzung geratenen Schiffes geschuldete Vergütung. Ursprünglich herrscht hier der Grundsatz des Strandraubs, dem der Grundsatz des Strandregals des Landesherrn folgt. Seit dem frühen Mittelalter (Rhodos 600-800 n. Chr., Hamburg 1270, Ordonnance de la Marine 1681) wird dem Berger ein Anteil zugesprochen. Seit der zweiten Hälfte des 19. Jh.s wird für den Berger wie den Hilfeleistenden ein gemäß den Umständen nach billigem Ermessen zu bestimmender B. für richtig gehalten (Strandungsordnung 1874, §§ 740ff. HGB, Brüsseler Übereinkommen 1910).

Lit.: Goldschmidt, L., Universalgeschichte des Handelsrechts, (Bd. 1 3. A.) 1891, Neudruck 1957

Bergen („Bergweide“) am Byfjord wird 1070 gegründet. Es ist seit dem 12. Jh. -> Norwegens Krönungsstadt. Um 1343 eröffnet dort die -> Hanse eine Niederlassung.

Lit.: Bergen, hg., v. Friedland, K., 1971; Archiv der Bergenfahrerkompagnie zu Lübeck, bearb. v. Asmussen, G. u. a., 2002

Bergrecht ist das Recht des Bergbaus. Ausgangspunkt ist die Bergbaufreiheit des Grundeigentümers. Wohl bereits im Frühmittelalter beansprucht der König die Herrschaft über den Bergbau. 1158 verkündet Friedrich I. Barbarossa zunächst für Italien in Roncaglia das Silberregal und das Salzregal des Königs. Wenig später wird das B. erstmals festgehalten (Trient 1185). In der Folge darf auch gegen den Willen des Grundeigentümers an jedem geeigneten Ort Bergbau betrieben werden (Bergfreiheit), wobei der Finder Anspruch (Finderrecht) auf Verleihung der Schürfrechte hat (Kulmer Handfeste 1233). 1356 geht das Bergregal auf die Kurfürsten und danach bis 1648 auf andere Reichsfürsten über. Die Bergbauunternehmer arbeiten als bergrechtliche Gewerkschaft (Genossenschaft) mit Kuxen als Anteilen. Arbeitgeber ist zunächst der einzelne Gewerke für seine allmählich in verschiedenen Hinsichten geschützten Arbeiter (Knappe). In der Mitte des 18. Jh.s wandelt sich der Bergbau zur Industrie. Der Staat greift durch Gesetze ein (Loi relative aux Mines 28. 7. 1791, Code des mines 1810, Allgemeines Berggesetz für die preußischen Staaten 24. 6. 1865, Österreich 1854), wobei an die Stelle des Bergregals die staatliche Berghoheit tritt.

Lit.: Köbler, DRG 90, 97, 113, 167, 205, 218; Zycha, A., Das Recht des ältesten deutschen Bergbaues, 1899; Müller-Erzbach, Das Bergrecht, 1917; Schneider, H., Das ältere Siegerländer Bergrecht, 1956; Willecke, R./Turner, G., Grundriß des Bergrechts, 2. A. 1970; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 3,2,1767; Strätz, H., Bergmännisches Abbaurecht, FS N. Grass, 1974, 533; Willecke, R., Die deutsche Berggesetzgebung, 1977; Hägermann, D./Ludwig, K., Europäisches Montanwesen, 1986; Tubbesing, G., Vögte, Froner, Silberberge, 1996; Steuer, H./Zettler, A., Der mittelalterliche Bergbau und seine Bedeutung für Freiburg, 1996; Ecker, F., Die Entwicklung des Bergrechts im Saarbrücker Steinkohlenrevier, 1997; Soestwöhner, M., Bergschadensrecht im 19. Jahrhundert, Diss. jur. Bochum 1997; Kranz, H., Lütticher Steinkohlen-Bergbau im Mittelalter, 2000; Pfeifer, G., Ius regale montanorum, 2002

Bergregal -> Bergrecht

Berlichius, Matthias (Schkölen 9. 10. 1586 - Leipzig 8. 8. 1638), Bürgermeisterssohn, wird nach dem Studium des Rechts in Jena und Marburg 1611 in Leipzig Anwalt. In seinen (lat.) Conclusiones (F.Pl.) practicabiles (Praktische Sclüsse) (1615ff.) stellt er das gemeine Recht nach der Ordnung der kursächsischen Konstitutionen von 1572 dar.

Lit.: Stintzing, R./Landsberg, E., Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft, Bd. 1 1880, Neudruck 1957, 1978, 640, 736

Berlin erwächst aus zwei älteren Siedlungen (Cölln, Berlin), die um 1235 Stadtrecht erhalten und 1307 organisatorisch vereinigt werden. Am Ende des 14. Jh.s (1397) entsteht das Berliner Stadtbuch (Berlin, Stadtarchiv, ohne Signatur), dessen Schöffenrecht hauptsächlich auf dem -> Sachsenspiegel aufbaut und durch die Glosse Johanns von Buch, durch den Richtsteig Landrechts und durch das Sächsische Weichbildrecht beeinflusst ist, aber auch brandenburgische Gewohnheiten und gelegentlich gelehrtes Recht erkennen lässt. Unter den Hohenzollern (1415) wird B. 1470 Residenz der Markgrafen von Brandenburg, die hier 1516 das -> Kammergericht einrichten. 1871 wird B. Hauptstadt des Deutschen Reiches. Am 27. 4. 1920 wird unter Eingemeindung von 59 Landgemeinden Groß-Berlin gebildet, das 1945 in vier Sektoren der Besatzungsmächte aufgeteilt, 1990 aber wieder vereinigt und danach zur Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland bestimmt wird. Der Versuch der Vereinigung mit Brandenburg scheitert bei einer Volksabstimmung am 5. 5. 1996.

Lit.: Kroeschell, 20. Jh.; Köbler, DRG 181, 245; Schiedermair, H., Der völkerrechtliche Status Berlins, 1975; Clausewitz, P., Das Berlinische Stadtbuch, 1883; Geschichte Berlins, hg. v. Ribbe, W., Bd. 1f. 1987; Rechtsentwicklungen in Berlin, hg. v. Ebel, F. u. a., 1988; Oppitz, U., Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters, Bd. 1 1990, 61; Schultz, H., Berlin 1650-1800, 2. A. 1992; Schröder, R./Bär, F., Zur Geschichte der juridischen Fakultät, Kritische Justiz 1996, 447; Spree-Insel, hg. v. Haspel, J. u. a., 1998; Raiser, T., Schacksalsjahre einer Universität, 1998; Lösch, A. Gräfin v., Der nackte Geist, 1999; Berlin. Die Hauptstadt, hg. v. Süß, W., 2000; Fritze, W./Schich, W., Gründungsstadt Berlin, 2000; Ribbe, W., Die Historische Kommission zu Berlin, 2000; Berlin, hg. v. Schoeps, J., 2001

Bern wird wohl unter Bezugnahme auf Verona 1191 vom Herzog von Zähringen auf ursprünglichem Königsgut gegründet. 1218 gelangt es an das Reich zurück (Berner Handfeste Kaiser Friedrichs II., in ihrer Echtheit umstritten) und wird 1274 Reichsstadt. Danach erwirbt B. umfangreiche Güter, verbindet sich 1353 mit der -> Eidgenossenschaft der Schweiz und entwickelt sich zum größten Stadtstaat nördlich der Alpen, der mit 130000 qkm rund ein Drittel der heutigen Schweiz umfasst. Seit 1848 ist B. Hauptstadt der Schweiz. Am 9. 9. 1886 wird in B. die völkerrechtliche Berner Übereinkunft des Urheberrechts geschlossen, die alle Verbandsstaaten (nicht z. B. Vereinigte Staaten von Amerika) zur Gleichbehandlung der Urheber aus Mitgliedstaaten mit Inländern verpflichtet.

Lit.: Rennefahrt, H., Grundzüge der bernischen Rechtsgeschichte, Bd. 1-4 1928; Feller, R., Geschichte Berns, 1946; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 2,2,444, 3,2,1925; Gmür, R., Der alte bernische Stadtstaat (1191-1798), ZRG GA 112 (1995), 366; Gerber, R., Gott ist Burger zu Bern, 2001

Bernardus Papiensis (Pavia vor 1150-1213) wird nach dem Studium in Bologna Lehrer des geistlichen Rechts und 1187 Propst, 1198 Bischof von Pavia. Seine in fünf Bücher geteilte systematische Dekretalensammlung (lat.) Breviarium (N.) extravagantium (Kurzfassung der zusätzlichen) (1188/90) wird (als [lat.] compilatio [F.] prima, erste Sammlung) zum Vorbild aller späteren Gesetzessammlungen des kanonischen Rechts, das seit seiner Zeit als sich ständig erneuernde Rechtsordnung in ihrem jeweils neuesten Stand auf den Universitäten gelehrt wird.

Lit.: Landau, P., Die Entstehung der systematischen Dekretalensammlungen, ZRG KA 65 (1979), 120

Berner, Albert Friedrich (Straßburg/Uckermark 30. 11. 1818 - Berlin 13. 1. 1907), Justizratssohn, wird nach dem Studium von Philosophie und Recht in Berlin (Savigny, Gans) 1848 außerordentlicher Professor und 1861 ordentlicher Professor in Berlin. Sein vom Vergeltungszweck geprägtes Lehrbuch des -> Strafrechts erfährt 18 Auflagen.

Lit.: Schmidt, E., Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, 3. A. 1965

Berthold von Henneberg -> Henneberg

Beruf ist die auf Dauer angelegte, die Arbeitskraft und Arbeitszeit überwiegend in Anspruch nehmende Betätigung, die im allgemeinen mit dem Ziel betrieben wird, daraus den Lebensunterhalt zu gewinnen, und die zugleich einen Beitrag zur gesellschaftlichen Gesamtleistung erbringt (bloße gelegentliche Betrauung mit einer gutachterlichen Tätigkeit ist kein B.). Der B. entwickelt sich mit der Entstehung besonderer Tätigkeitsfelder. Bedeutsam ist er bereits in der mittelalterlichen Stadt. Verfassungsrechtlich geschützt wird der B. im späteren 20. Jh.

Lit.: Richarz, M., Der Eintritt der Juden in die akademischen Berufe, 1974; Henning, H., Die deutsche Beamtenschaft, 1984; Knörr, M., Die Berufszulassung zum Handwerk, Diss. jur. Erlangen 1996

Berufsfreiheit ist die Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung, die erst in der zweiten Hälfte des 20. Jh.s grundrechtliche Bedeutung erlangt.

Lit.: Hege, H., Das Grundrecht der Berufsfreiheit, 1977

Berufsrichter ist der Richter, welcher seine Tätigkeit als Beruf ausübt. Er tritt als gelehrter Offizial des Bischofs vereinzelt seit dem späten 12. Jh. (Reims, Mainz), allgemeiner seit 1246 als ständiger, ordentlicher und selbst entscheidender Einzelrichter der kirchlichen Gerichtsbarkeit auf. Bis zum 19. Jh. setzt er sich unter Verdrängung des ungelehrten, ehrenamtlich tätigen Schöffen auch im weltlichen Gericht durch, ehe ihm dann durch den Liberalismus erneut ehrenamtliche Laienrichter zur Seite gestellt werden.

Lit.: Köbler, DRG 154, 234; Nörr, K., Zur Stellung des Richters im gelehrten Prozess der Frühzeit, 1967; Müller-Volbehr, J., Die geistlichen Gerichte in den Braunschweig-Wolfenbüttelschen Landen, 1972; Budischin, H., Der gelehrte Zivilprozess in der Praxis geistlicher Gerichte, 1974; Horn, N., Bologneser doctores und iudices im 12. Jahrhundert, ZHF 3 (1976), 221

Berufung ist das seit 1877/9 grundsätzlich gegen Urteile des ersten Rechtzuges in Deutschland gegebene Rechtsmittel. Es kommt mit der Aufnahme des römisch-kanonischen Prozessrechts im Spätmittelalter als -> Appellation ins Reich und verdrängt dort die ältere Urteilsschelte, die seit dem Ende des 13. Jh.s schon B. genannt werden kann.

Lit.: Kaser § 65 IV; Köbler, DRG 116, 202, 235; Planck, W., Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter, Bd. 1 1879, 268

Berytos (Beirut) ist der Sitz einer bereits vor 238 n. Chr. berühmten Rechtsschule. Hier wie in Konstantinopel lehren besoldete Professoren (lat. [M.Pl.] antecessores) in einem festen Studienplan in fünf Jahreskursen die Institutionen des Gaius, Teile zivilrechtlicher Schriften, Stücke des Edikts, die Responsen Papinians, die Responsen des Paulus und die Konstitutionen der Kaiser, wobei sie bewusst die klassischen Traditionen aufgreifen. Erzeugnisse ihrer Arbeit sind nur vereinzelt überliefert.

Lit.: Dulckeit/Schwarz/Waldstein § 39; Köbler, DRG 53; Wieacker, F., Antecessores, FS H. Niederländer, 1991, 215

Besatzungsstatut ist die 1949 von den drei westlichen Besatzungsmächten Deutschlands einseitig erlassene Grundregelung des Verhältnisses ihrer Hoheitsgewalt zu jener der Bundesrepublik Deutschland, welche dieser grundsätzlich die volle gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt überträgt. 1951 überarbeitet, wird es am 5. 5. 1955 mit Inkrafttreten der Pariser Verträge beseitigt.

Lit.: Kroeschell, 20. Jh.; ; Deutschland unter alliierter Besatzung 1945-1949/55. Ein Handbuch, hg. v. Benz, Wolfgang, 1999

Besatzungsrecht -> Besatzungszone

Lit.: Zwischen Kontinuität und Fremdbestimmung, hg. v. Diestelkamp, B. u. a., 1996; Waibel, D., Von der wohlwollenden Despotie zur Herrschaft des Rechts, 1996; Deutschland unter alliierter Besatzung 1945-1949/55. Ein Handbuch, hg. v. Benz, Wolfgang, 1999

Besatzungszone ist ein Gebiet, das einer von mehreren Besatzungsmächten zugeteilt ist. 1945 werden das -> Deutsche Reich (und das davon wieder verselbständigte -> Österreich) in je eine B. der Vereinigten Staaten von Amerika, der Sowjetunion, Großbritanniens und Frankreichs aufgeteilt (Potsdamer Abkommen vom 2. 8. 1945). Am 5. 5. 1955 erklären die westlichen Besatzungsmächte die Bundesrepublik Deutschland für souverän, am 25. 3. 1954/20. 9. 1955 die Sowjetunion die Deutsche Demokratische Republik. Das in den Besatzungszonen von den alliierten Stellen unmittelbar oder durch deutsche Stellen mittelbar erlassene Recht (Besatzungsrecht) gilt auch über die Beendigung des Besatzungsregimes hinaus bis zu seiner Aufhebung oder Abänderung.

Lit.: Kroeschell, 20. Jh; Köbler, DRG 244, 245; Blomeyer, A., Die Entwicklung des Zivilrechts, 1950;  Overesch, M., Das besetzte Deutschland, 1986, Neudruck 1992; Das geltende Besatzungsrecht, hg. v. Schröder, 1990;  Zwischen Kontinuität und Fremdbestimmung, hg. v. Diestelkamp, B. u. a., 1996; Deutschland unter alliierter Besatzung 1945-1949/55. Ein Handbuch, hg. v. Benz, W., 1999; Lehmann, A., Der Marshall-Plan und das neue Deutschland, 2000

Beschlagnahme ist die zwangsweise Sicherstellung von Gegenständen zur Sicherung öffentlicher oder privater Belange. Unterschiedliche Einzelfälle dieser Art sind bereits in älteren Zeiten bekannt (z. B. römische [lat.] missio [F.] in bona, Gütereinweisung).

Lit.: Kaser §§ 85, 86; Planitz, H., Die Vermögensvollstreckung, 1912

Beschwerde (lat. [N.] graxamen) ist eine Belastung, aus der sich ein verfahrensmäßiger Rechtsbehelf entwickelt (z. B. Italien 12. Jh.). Im Verhältnis zu Rechtsmitteln wie Appellation bezieht sich die B. in der jüngeren Vergangenheit auf Beschlüsse und Verfügungen. Eine neue Sonderform ist die -> Verfassungsbeschwerde in Deutschland. -> Nichtigkeitsbeschwerde

Lit.: Bethmann Hollweg, M. v., Der germanisch-romanische Zivilprozess, Bd. 1ff. 1868ff., Neudruck 1959; Kiefner, H., Zur Divergenzjudikatur des Reichsgerichts, in: Das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Richter, 2000, 585

Beseitigung

Lit.: Kawasumi, Y., Von der römischen actio negatoria zum negatorischen Beseitigungsanspruch, 2001

Beseler, Georg (Rödemis bei Husum 2. 11. 1809 - Bad Harzburg 28. 8. 1888), Kammerratssohn, wird nach dem Studium in Kiel, München, Göttingen und Heidelberg mit der auch Urkunden berücksichtigenden Lehre von den Erbverträgen 1835 habilitiert und nach Basel, Rostock (1837), Greifswald (1842) und Berlin (1859) berufen. Sein System des gemeinen deutschen Privatrechts versucht ein dem gemeinen römischen Recht gegenüber gleichwertiges deutsches System zu entwickeln. Vor 1831 bzw. 1848ff. wirkt er auch politisch.

Lit.: Beseler, G., Erlebtes und Erstrebtes, 1884; Kern, B., Georg Beseler, 1982

Besitz ist die tatsächliche Gewalt einer Person über eine Sache. Das römische Recht bezeichnet dies als (lat. [F.]) possessio, welche auf die tatsächliche Gewalt (lat. [M.] usus) und auf das Sitzen auf Land zurückgeht. Nach dem allgemeinen Recht (lat. ius [N.] civile) muss die tatsächliche Gewalt auf einem Rechtsgrund beruhen, nach dem Amtsrecht (lat. ius [N.] praetorium) wird der Besitz (Interdiktenbesitz) durch bestimmte Klagen gegen Entziehung oder Störung geschützt (z. B. Eigenbesitzer und gewisse Fremdbesitzer wie Erbpächter, Prekarist, Pfandgläubiger oder Sequester). Nicht B. hat der bloße Innehaber (z. B. Mieter). Vom B. streng geschieden ist das Eigentum. Justinian schränkt den B. auf den rechtlichen B. mit Eigentümerbesitzwillen ein, nähert diesen B. aber einem Recht an. Im deutschen Recht steht ursprünglich das schlichte Haben (ahd. haben, aigan) im Vordergrund. Später entwickelt sich die besondere Figur der -> Gewere. Mit der Aufnahme des römischen Rechts verdrängt das Wort B. (Lehnübertragung?) das Wort Gewere. Sachlich kommt es zu einer gegenseitigen Beeinflussung. Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (1900) ist der unmittelbare B. die tatsächliche Herrschaft, neben welcher der durch ein Rechtsverhältnis (Besitzkonstitut) vermittelte mittelbare B. steht. Die Innehabung ist beseitigt, der Gegensatz zum Eigentum betont.

Lit.: Kaser § 19; Hübner 221; Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 25, 39, 60, 140, 162, 211; Savigny, F., Das Recht des Besitzes, 1803; Bruns, Das Recht des Besitzes, 1848; Randa, A., Der Besitz nach österreichischem Recht, 4. A. 1895; Kaser, M., Eigentum und Besitz im älteren römischen Recht, 2. A. 1956; Schubert, W., Die Entstehung der Vorschriften des BGB über Besitz und Eigentumsübertragung, 1966; Benöhr, H., Der Besitzerwerb durch Gewaltabhängige, 1972; Wacke, A., Das Besitzkonstitut, 1974; Schnatenberg, P., Die Entstehung der Regeln des BGB über den mittelbaren Besitz, Diss. jur. Köln 1994

Besitzkonstitut -> Besitz

Besitzrecht -> Besitz

Besitzschutz ist der dem zunächst rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnis (Besitz) zugeordnete Schutz der Rechtsordnung gegen unrechtmäßige Entziehung oder Störung. Hierzu gewährt das römische Recht besondere -> Interdikte gegen unerlaubte Eigenmacht (lat. vi gewaltsam, clam heimlich, precario Zurückbehaltung bei bloßer Bittleihe). Das kanonische Recht des Mittelalters entwickelt dies zu einem vorläufigen Besitzschutz weiter. Hierauf baut auch das Reichskammergericht auf, das aber bereits bei der vorläufigen Entscheidung nach einem bestandskräftigen Ergebnis strebt. Die historische Rechtsschule erarbeitet einen rein possessorischen Schutz der besonderen Besitzklagen, bei dem wie in Rom eine Einrede aus dem Recht zum Besitz (z. B. Eigentum) ausgeschlossen ist.

Lit.: Kaser § 21; Söllner §§ 9, 23; Hübner 221ff.; Kroeschell, DRG 1; Wieling, H., Grund und Umfang des Besitzschutzes, FG U. v. Lübtow, 1980; Dedek, H., Der Besitzschutz, ZEuP 1997, 342; Jacobi, J., Besitzschutz vor dem Reichskammergericht, 1998

Besold, Christoph (Tübingen 1577 - Ingolstadt 1638), aus einer Juristenfamilie, 1610 Professor in Tübingen, 1636 in Ingolstadt, entwickelt innerhalb der politischen Wissenschaft eigene Vorstellungen im Bereich des neuen öffentlichen Rechts.

Lit.: Stolleis, M., Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 1 1988, 120

besonderes Gewaltverhältnis ist ein Verhältnis, welches, im Gegensatz zum allgemeinen Verhältnis des Inhabers von Hoheitsgewalt über den Bürger, zusätzliche Einwirkungen ohne weitere Rechtsgrundlage ermöglicht (z. B. Staat - Strafgefangener). Diese im 19. Jh. entwickelte Vorstellung wird im letzten Drittel des 20. Jh.s zunehmend abgelehnt.

Lit.: Wenninger, L., Geschichte der Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis, 1982

Bestechung ist die Gewährung eines Vorteiles an einen Amtsträger für eine Dienstpflichtverletzung. Sie ist als Wahlbestechung bereits dem römischen Recht bekannt. Besondere Bedeutung erlangt sie mit der Entwicklung des Beamtentums.

Lit.: Rüping, H., Grundriß der Strafrechtsgeschichte, 3. A. 1998; Kulesza, R., Die Bestechung im politischen Leben Athens, 1995

Besthaupt ist das beim Tode eines Bauern besonders in Grundherrschaften an einen Herrn abzuliefernde beste Stück Vieh.

Lit.: Kroeschell, DRG 2; Schultze, A., Seelgerät und Besthaupt, ZRG GA 38 (1917), 301

Bet, Josef -> Karo

Betreuung ist in Deutschland seit 1. 1. 1992 die staatliche Fürsorge für die Person und das Vermögen eines volljährigen Menschen, soweit er infolge einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann, durch einen vom zuständigen Vormundschaftsgericht bestellten Betreuer. Die B. ersetzt die Entmündigung

Lit.: Köbler, DRG 268; Damrau, J./Zimmermann, W., Betreuungsgesetz, 1991

Betriebsrat ist ein Organ der Arbeitnehmer einer Betriebes, das in bestimmten Angelegenheiten eines Betriebes mitwirkt und mitbestimmt. Der B. entwickelt sich am Ende des 19. Jh.s (1905 Bergbau, 1916 Kriegswirtschaft). Nach dem Betriebsrätegesetz vom 4. 2. 1920 ist in Betrieben mit 20 und mehr Beschäftigten ein B. zu bilden (Österreich 1919). Im Dritten Reich wird der B. beseitigt, 1946 (in Österreich 1947) aber wieder eingeführt und danach gestärkt (11. 10. 1952, 15. 1. 1972).

Lit.: Kroeschell, 20. Jh.; Köbler, DRG 241, 273; Oertzen, P. v., Betriebsräte in der Novemberrevolution, 1963; Plumeyer, M., Die Betriebsrätegesetze, Diss. jur. Hannover, 1992; Schaub, G., Der Betriebsrat, 6. A. 1995; Raedel, C., Amtsenthebungen und Kündigungen von Betriebsräten, 1999

Betriebsverfassung ist die Gesamtheit der Regeln, welche die Rechte des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer und ihrer Organe im Betrieb in bezug auf das Betriebsgeschehen ordnen. Die B. wird in Deutschland nach einzelnen Vorläufern des späten 19. Jh.s durch das Betriebsrätegesetz vom 4. 2. 1920 eingerichtet und durch Gesetz vom 17. 4. 1946 wiederhergestellt.

Lit.: Köbler, DRG 273; Adelmann, Quellensammlung zur Geschichte der sozialen Betriebsverfassung, Bd. 1f. 1960ff.; Reichold, H., Betriebsverfassung als Sozialprivatrecht, 1995; Mitbestimmung und Betriebsverfassung, hg. v. Pohl, H., 1996

Betriebswirtschaft ist die Wirtschaft des einzelnen Betriebs (im Gegensatz zur Wirtschaft des gesamten Volks oder Staats), die seit 1898 wissenschaftlich gelehrt wird.

Lit.: Entwicklungen der Betriebswirtschaftslehre, hg. v. Gaugler, E./Köhler, R., 2002

Betrug ist die durch Täuschung verursachte Vermögensschädigung (z. B. der Universitätsassistent I. lässt sich im öffentlichen Dienst jahrelang krank schreiben und betreibt in dieser Zeit privatwirtschaftlich einen Verlag für Lügenbarone). Sie findet sich seit dem 16. Jh., ohne dass sie von der Fälschung eindeutig geschieden werden kann. Erst 1871 gelingt eine klare Abgrenzung.

Lit.: Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 158; Schütz, S., Die Entwicklung des Betrugsbegriffs, 1988; Roth, J./Sokolowsky, K., Lügner, Fälscher, Lumpenhunde, 2000; Lügen und Betrügen, hg. v. Hochadel,O. u. a., 2000; Freller, T., Die Welt will betrogen sein, 2001

Betteln ist das Bitten um unentgeltliche Leistungen zum Lebensunterhalt. Es wird seit dem Hochmittelalter sichtbar. Zeitweise wird es mit polizeilichen Mitteln entschieden bekämpft (u. a. z. B. Graz 1996).

Lit.: Goglin, J., Les miserables, 1976; Scherner, K., Arme und Bettler, ZNR 1988, 129; Rudersdorf, M., Das Glück der Bettler, 1995; Bindzus, D./Lange, J., Ist Betteln rechtswidrig? JuS 1996, 482; Bräuer, H., ... und hat seit hero gebetlet, 1996

Betti, Emilio (Camerino 1890-1968), nach juristischen Studien in Parma und philosophischen Studien in Bologna seit 1917 Professor für römisches Recht in Camerino und in Macerata, Messina, Parma, Florenz, Mailand und Rom, bemüht sich unter Verknüpfung von Dogmatik und Geschichte vor allem um ein neues Verständnis der -> Auslegung und der Hermeneutik insgesamt.

Lit.: Betti, E., Die Hermeneutik als allgemeine Methodik der Geisteswissenschaften, 1962; L’ermeneutica giuridica di Emilio Betti, hg. v. Frosini, V./Riccobono, F., 1994

Beutellehen ist das an einen Bürger oder Bauern gelangende -> Lehen. Bei ihm ist statt Kriegsdienst bei Herrenfall und Mannfall eine erhöhte Abgabe in den Beutel des Herrn zu leisten. Im 18. Jh. gibt es auch ritterliche B.

Lit.: Klein, H., Ritterlehen und Beutellehen, Mitteil. d. Ges. f. Salzburger Landesk. 80 (1940)

Beuterecht ist das Recht auf Aneignung feindlichen Gutes im Krieg. Es besteht ursprünglich gegenüber der gesamten gegnerischen Bevölkerung. Im 19. Jh. setzt sich für den Landkrieg die Beschränkung auf das für Kriegszwecke verwendbare Staatseigentum des Feindes durch (Haager Landkriegsordnung 1907).

Lit.: Ziegler, K., Völkerrechtsgeschichte, 1994

bewegliche Sache -> Sache

Beweis ist die Darlegung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Vorstellung durch ein Verhalten. Besondere Bedeutung hat der B. in einem Streit zweier Personen. Im altrömischen Recht würdigt dabei der (lat. [M.]) iudex (Richter) frei die mit beliebigen Mitteln vorgebrachten Beweisversuche. Demgegenüber setzt sich im spätantiken römischen Recht die Bindung an feste Beweisregeln und Beweislastregeln durch. Bei den Germanen erfolgt meist außerhalb des Gerichts ein B. mit Eid, Zeugen oder Augenschein, wobei der Angegriffene ein Recht zum B. hat. Im Frühmittelalter wird der B. häufig im Gericht erbracht, wobei der B. durch eine Urkunde vordringt. Wahrscheinlich unter christlichem Einfluss gewinnt das Gottesurteil dann Bedeutung, wenn ein anderer B. nicht möglich ist. Der Kläger kann allmählich das Beweisrecht dadurch an sich ziehen, dass er ein stärkeres Beweismittel als den Eid anbietet. Im spätmittelalterlichen Strafverfahren bemüht sich der Richter von sich aus um die Ermittlung der Wahrheit. Als sicherstes Beweismittel gilt das Geständnis. Zu seiner Erreichung ist die Folter zulässig, wobei seit der Peinlichen Gerichtsordnung Karls V. (1532) ihre Anwendung nur bei Vorliegen bestimmter Indizien gestattet wird. Hinzu kommen feste Beweisregeln. Mit dem gelehrten Zivilprozess gelten unbestrittene Tatsachen als zugestanden. Bestrittene Tatsachen sind vom Kläger durch Zeugen, Parteieid, Urkunden, Augenschein oder Sachverständige zu beweisen (Beweislast), wobei feste Beweisregeln gelten. Nach französischem Vorbild setzt sich im 19. Jh. die freie richterliche Beweiswürdigung durch. Die Beweislast trägt jede Partei für die ihr günstigen Tatsachen.

Lit.: Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 86, 116, 155, 167; Hänel, A., Das Beweissystem des Sachsenspiegels, 1858; Kries, A. v., Der Beweis im Strafprozess des Mittelalters, 1878; Endemann, W., Die Entwicklung des Beweisverfahrens im deutschen Civilprozess seit 1495, 1895; Mayer-Homberg, E., Beweis und Wahrscheinlichkeit nach älterem deutschem Recht, 1921; Kaser, M., Das römische Zivilprozessrecht, 1966; Nagel, Die Grundzüge des Beweisrechts im euopäischen Zivilprozess, 1967; Langbein, J., Torture and the Law of Proof, 1972; Rechtsbehelfe, Beweis und Stellung des Richters im Spätmittelalter, hg. v. Sellert, W., 1986; Subjektivierung des justiziellen Beweisverfahrens, hg. v. Gouron, A. u. a., 1994; Allen, C., The Law of Evidence in Victorian England, 1997; Wißgott, V,. Das Beweisantragsrecht im Strafverfahren, 1998; Macnair, M., The Law of Proof in Early Modern Equity, 1999; Macnair, The Law of Proof in Early Modern Equity, 1999; Stürner, R., Geschichtliche Grundlinien des europäischen Beweisrechts, FS A Söllner, 2000; Sauer, M., Die Entwicklung des Ablehnungsgrundes der Wahrunterstellung, Diss. jur. Köln 2002; Perband, M., Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Zivilprozess (§ 286 ZPO), 2003

Beweisinterlokut ist im gemeinen deutschen Zivilprozessrecht eine gerichtliche Zwischenentscheidung über Beweislast, Beweisthema und Beweisfrist. Es trennt den Prozess in zwei Teile und bildet den Beginn des besonderen Beweisverfahrens. Dessen Ergebnis bindet den Richter. Besonders ausgestaltet ist das B. im sog. sächsischen Prozess (so noch Hannover 1850). Im 18. Jh. dringt das B. allgemein in den gemeinen Prozess ein. Die preußische allgemeine Gerichtsordnung von 1793 kennt aber schon kein B. mehr, ebensowenig das französische Zivilprozessrecht und die davon beeinflusste deutsche Zivilprozessordnung von 1877/9.

Lit.: Planck, J., Die Lehre vom Beweisurteil, 1848

Beweislast -> Beweis

Beweismittel -> Beweis

Beweisurteil ist das -> Urteil über eine Beweisfrage. -> Beweisinterlokut

Beyer, Georg (Leipzig 10. 9. 1665 - Wittenberg 21. 8. 1714), Aktuarssohn, wird nach den Studien von Philosophie und Recht in Leipzig (Thomasius), Frankfurt an der Oder und Leipzig 1706 Professor in Wittenberg. Dort hält er als einer der ersten eine Vorlesung über deutsches Recht, welche als Leitfaden des deutschen Rechts ([lat.] Delineatio [F.] iuris Germanici, 1718) nach seinem Tod veröffentlicht wird.

Lit.: Köbler, DRG 144, 186, 205; Stintzing, R./Landsberg, E., Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft, Bd. 1 ff. 1880ff., Neudruck 1957, 1978, III, 1 137f.

biblisches Recht ist das aus den in der jüdisch-christlichen Bibel enthaltenen zahlreichen rechtlichen Sätzen gebildete Recht. Am bekanntesten hiervon sind die zehn Gebote. Noch wichtiger ist vielleicht die grundsätzliche Beschreibung des jüdisch-christlichen Gottes als eines Gottes des Rechts, der die Einhaltung von Recht gebietet und die Verletzung von Recht verbietet. Dieser Grundgedanke beeinflusst die europäischen Rechte in nachhaltiger Weise.

Lit.: Collatio legum Mosaicarum et Romanarum, in: Fontes iuris Romani antejustiniani, Bd. 2 1940, 541; Hohenlohe-Schillingsfürst, C. v., Der Einfluss des Christentums auf das Corpus Juris, 1937; Kisch, G., Sachsenspiegel and Bible, 1941; Biondi, B., Il diritto Romano Cristiano, Bd. 1ff. 1952ff.; Verdam, P., Mosaic Law in Practice and Study throughout the Ages, 1959; Welch, J., A biblical law bibliography, 1990; Bibel und Recht, hg. v. Eckert, J. u. a., 1994; Calvocoressi, P,. Who´s who in der Bibel, 5. A. 1994

Bienenrecht ist das die Bienen betreffende Recht. Dabei darf der Eigentümer einen Bienenschwarm auch auf einem fremden Grundstück einfangen. Im deutschen -> Bürgerlichen Gesetzbuch  (1900) gelten die §§ 961ff.

Lit.: Rieth, J., Das gesamte deutsche Bienenrecht, 1910; Schüßler, A., Deutsches Bienenrecht, 1934; Schulz, S., Die historische Entwicklung des Rechts an Bienen, 1990

Biener, Friedrich August (Leipzig 5. 2. 1787 - Dresden 1861) wird nach Rechtsstudien in Leipzig und Göttingen 1810 Professor in Berlin.

Biergelde oder Bargilde ist ein im 8./9. Jh. erscheinender (freier) Mensch, der von der Forschung teils mit Wehrsiedlung, teils mit Rodungssiedlung verbunden wird. Der Inhalt des Wortes ist nicht völlig klar („Abgabenleister“?), obgleich die Biergelden noch im -> Sachsenspiegel (1221-4) als besonderer Stand erfasst sind.

Lit.: Köbler, WAS; Metz, W., Zur Geschichte der Bargilden, ZRG GA 72 (1955), 185; Hagemann, H., Die Stände der Sachsen, ZRG GA 76 (1959), 111

Bifang ist das von einem Berechtigten neu genutzte, meist eingefriedete Grundstück.

Lit.: Köbler, WAS; Bethge, O., Über Bifänge, VSWG 20 (1928)

Bigamie ist die Eheschließung eines verheirateten Menschen in einer nur die Einehe zulassenden Rechtsordnung. Das Christentum hält von Anfang an nur die Einehe für zulässig. Als Folge der Christianisierung der römischen Gesellschaft ist die B. seit Diokletian strafbar. Im Frühmittelalter ist die B. eine zunächst rein kirchliche Frage, für welche nur die kirchlichen Gerichte zuständig sind. Seit dem Hochmittelalter sehen vor allem die Stadtrechte Enthaupten und Ertränken als peinliche Strafe vor. Die -> Constitutio Criminalis Bambergensis (1507) behandelt unter dem Einfluss der augustinischen Ehebruchsgesetzgebung eine Frau bei B. strenger als einen Mann, die -> Constitutio Criminalis Carolina (1532) ordnet die B. stets als qualifizierten Ehebruch ein. Strafe ist zunächst die Todesstrafe, nach dem preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 und nach dem Reichsstrafgesetzbuch von 1871 mehrjähriges Zuchthaus (§ 171 StGB). Privatrechtlich ist die B. Ehehindernis.

Lit.: Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 56; Hälschner, H., Die Lehre vom Ehebruch und der Bigamie, Gerichtssaal 22 (1870), 401; Buchholz, S., Der Landgraf und sein Professor, FS K. Kroeschell, hg. v. Köbler, G. u. a., 1997

Bilanz ist die zusammengefasste Gegenüberstellung der aktiven und passiven Vermögenswerte einer Person. Sie entwickelt sich im spätmittelalterlichen Handelsgeschäft. Besonders seit dem ausgehenden 20. Jh. werden die rechtlichen Vorschriften betreffend eine B. angesichts der wachsenden Größe der Unternehmen immer dichter (1937 Richtlinien zur Vereinheitlichung des Buchhaltungswesens der Wirtschaft).

Lit.: Brönner, H., Die Bilanz nach Handels- und Steuerrecht, 9. A. 1991

Bild ist die sichtbare Wiedergabe eines Umstandes durch menschliches Tun.

Lit.: Bild und Abbild, hg. v. Vavra, E., 1999

Bilderhandschrift ist eine mit Bildern ausgestattete Handschrift. Die umfänglichsten rechtlichen Bilderhandschriften sind mit bis zu 924 Bildstreifen zum Sachsenspiegel überliefert (1270? Harzvorland?, Stammhandschrift verloren, Anfang 14. Jh. Heidelberger B. [Druck 1971], vielleicht Meißen wohl 1347-1363 Dresdener B. [Druck 1902, 2002], Wolfenbütteler B. [Druck 1993], 1336 Oldenburger B. [Druck 1995]). Die Bedeutung der Bilder ist streitig.

Lit.: Köbler, DRG 103; Amira, K. v., Die Dresdener Bilderhandschrift, Bd. 1ff. 1902ff.; Oppitz, U., Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters, Bd. 1 1990, 24; Die Wolfenbütteler Bilderhandschrift, hg. v. Schmidt-Wiegand, R., 1993; Der Oldenburger Sachsenspiegel, hg. v. Schmidt-Wiegand, R., 1995; Bilderhandschriften des Sachsenspiegels, 1995; Repgow, Eike von: Sachsenspiegel. Die Wolfenbütteler Bilderhandschrift, hg. v. Schmidt-Wiegand, R., 1998; Die Heidelberger Bilderhandschrift des Sachsenspiegels als digitale Edition auf CD-ROM, hg. v. Hüpper, D. u. a., 1999; Die Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenpiegels, hg. v. Lück, H., 2002

Billigkeit ist die natürliche Gerechtigkeit vor allem im einzelnen Fall. Sie erscheint in der römischen Antike teils als (lat. [F.]) benevolentia des Kaisers, teils bei den nach der B. beurteilten Klagen oder Schuldverhältnissen (lat. -> bonae-fidei-iudicia [N.Pl.]). Im frühen Mittelalter bewirkt die Kirche die Aufnahme des Gedankens der B. (lat. -> aequitas [F.] canonica), wobei Streit darüber besteht, ob der König nach B. urteilen konnte. Danach greift insbesondere das Naturrecht verstärkt die B. auf.

Lit.: Kaser §§ 3, 33; Köbler, DRG 86; Kaufmann, E., Aequitatis iudicium, 1959; Schott, C., Billigkeit und Subjektivismus, FS M. Keller, 1989, 745

Bill of Rights ist ein englisches Gesetz, welches 1689 vom König angenommen und von einem ordentlichen Parlament bestätigt wird. In 13 Artikeln verbietet es katholische Thronfolge, Steuererhebung, Gesetze und Heer ohne Zustimmung des Parlaments sowie geistliche Gerichte und gewährt Redefreiheit, Petitionsrecht und das grundsätzliche regelmäßige Geschworenengericht. In den Vereinigten Staaten von Amerika heißen B. o. R. die zehn Artikel, welche 1791 der Verfassung von 1787 hinzugefügt werden. -> Virginia Bill of Rights

Lit.: Baker, J., An Introduction to English Legal History, 3. A. 1990; The complete Bill of Rights, hg. v. Cogan, N., 1997

Binding, Karl (Frankfurt am Main 4. 6. 1841 - Freiburg 7. 4. 1920), aus einer Juristenfamilie,  wird nach dem Studium in Göttingen (1860-3) Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Staatsrecht in Heidelberg (1865), Basel, Freiburg, Straßburg und Leipzig. Er vertritt auf liberaler Grundlage ein formales Vergeltungsstrafrecht. Nach seiner Normentheorie geht der Rechtsregel eine Sozialnorm voraus, deren Befehlswirkung der Täter missachtet, so dass er durch Bestrafung unter die Macht des Staates gebeugt werden muss (Die Normen und ihre Übertretung, Bd. 1ff. 1872ff.). Er lässt Analogie zu und befürwortet die Vernichtung lebensunwerten Lebens.

Lit.: Köbler, DRG 204; Kaufmann, A., Lebendiges und Totes in Bindings Normentheorie, 1954

Binnenschifffahrt ist die Schiffahrt auf den schiffbaren Binnenwasserstraßen. Sie geht bereits weit in die Zeit der alten Völker zurück. In Deutschland ist sie in der Gegenwart in einem besonderen Gesetz geregelt.

Lit.: Kischel, D., Die Geschichte der Rheinschiffahrtsgerichtsbarkeit, 1990; Vortisch, O., Binnenschiffahrtsrecht, 4. A. 1991

Birkarecht (biaerkeraett, bjärköarätt) -> Schonen, -> Schweden

Bischof (griech. episkopos [M.] Aufseher) ist in der katholischen Kirche der Obere, der in einem bestimmten Teil der Kirche als Nachfolger der Apostel in Einheit mit dem Papst das höchste Amt ausübt. Er setzt sich als Leiter einer Gemeinde von Kleinasien aus allmählich durch und hat im 3. Jh. auch das Amt als Richter inne. Sein Sitz innerhalb seines Bistums ist grundsätzlich eine Stadt (lat. [F.] civitas). Im fränkischen Frühmittelalter wird der B. vom König eingesetzt oder vom Volk gewählt. Im Investiturstreit setzt die Kirche (1122) die Wahl durch Klerus und Volk durch. Bis 1215 wird das Domkapitel zum Wahlgremium. Etwa zu dieser Zeit tritt neben den B. der Weihbischof. Im Reich wird der B. geistlicher Reichsfürst (bis 1803). Im evangelischen Kirchenwesen verdrängt der Superintendent bis 1918 den B.

Lit.: Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 56, 87, 115, 152; Hofmeister, P., Bischof und Domkapitel, 1931; Claude, D., Die Bestellung der Bischöfe im merowingischen Reiche, ZRG KA 80 (1963), 1; Vescovi e diocesi, 1964; Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 5. A. 1972; Scheibelreiter, G., Der Bischof in merowingischer Zeit, 1983; Die Bischöfe des Heiligen Römischen Reiches, hg. v. Gatz, E., 1990; Landau, P., Der Papst und die Besetzung der Bischofsstühle, Z. f. ev. Kirchenrecht 37 (1992), 241; Bührer-Thierry, G., Évêques et pouvoir dans le royaume de Germanie, 1997; Die früh- und hochmittelalterliche Bischofserhebung im europäischen Vergleich, hg. v. Erkens, F., 1998; Die Bischöfe des Heiligen Römischen Reiches, hg.v. Gatz, E., 2000

Bismarck, Otto von (Schönhausen 1. 4. 1815 - Friedrichsruh 30. 7. 1898) wird nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Göttingen und Berlin Landwirt und 1849 für die Konservative Partei Mitglied der zweiten preußischen Kammer, Vertreter Preußens im Deutschen Bund, Gesandter und am 23. 9. 1862 preußischer Ministerpräsident. Nach der Gründung des -> Norddeutschen Bundes (1867) und des (zweiten) Deutschen Reiches (1871) wird er bis 1890 Reichskanzler. Besondere rechtliche Verdienste gewinnt er durch die Einführung der -> Sozialversicherung.

Lit.: Köbler, DRG 171, 177, 183,194; Wehler, H., Bismarck und der Imperialismus, 1969; Gall, L., Bismarck, 1980; Pflanze, O., Bismarck, Bd. 1f. 1997f.; Krobckow, C., Graf v., Bismarck, 1997; Otto von Bismarck und die Parteien, hg. v. Gall, L., 2001