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Jocus regit actum. Nicht-Festschrift für Franz Beyerle mit einer Einleitung von F. U. Riosus, Teil I-V. Hlidarendi-Verlag Moos en Hofen 2011. 622 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

KöblerJocusregitactum20111230 Nr. 14125 ZIER 1 (2011) 00. IT

 

 

Jocus regit actum. Nicht-Festschrift für Franz Beyerle mit einer Einleitung von F. U. Riosus, Teil I-V. Hlidarendi-Verlag Moos en Hofen 2011. 622 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Franz Beyerle wurde als Sohn eines Rechtsanwalts in Konstanz am 30. Januar 1885 geboren. Dem vierjährigen Besuch einer Klosterschule in der Steiermark folgten im Alter von 20 Jahren die Hinwendung zum germanischen Heidentum, 1913 die Ablehnungen in Berlin, Breslau und Freiburg umkehrende Habilitation in Jena und nacheinander Professuren in Jena, Basel, Greifswald, Frankfurt am Main, Leipzig und Freiburg im Breisgau. Zahllosen Studierenden wurde der national gesinnte Lautenschläger und Liedersänger Borneo alias Rusticulus zum begeisternden Lehrer.

 

Als ihm seine Schüler, Freunde und Kollegen unter Führung Hans Thiemes zu seinem 60. Geburtstag eine Festschrift widmeten, ließ das dramatische Kriegsgeschehen kaum mehr als einzelne Spuren zu. In der Folge lehnte der Jubilar zwar eine Festschrift vehement ab, freute sich aber dennoch über insgesamt fünf Nichtfestschriften zu seinem 70., 75., 80., 85. und 90. Geburtstag, die in ihren wenigen vervielfältigten Exemplaren bislang nur wenigen Eingeweihten zugänglich waren. Umso verdienstvoller ist es, dass der weltberühmte, wenn auch in Google und dem Karlsruher Virtuellen Katalog bisher nur unter einem Pseudonym geführte F. U. Riosus im Hlidarendi-Verlag Moos en Hafen der Gemeinde germanistischer Rechtshistoriker, Linkshistoriker und Wirtshausnamenforscher zwischen Kap Horn und Kap Arkona die rund 100 juristischen Geistesblitze zu Ehren Franz Beyerles nun einer interessierten Öffentlichkeit allgemein zugänglich macht.

 

Autoren dieser ideenreichen Einfallsschau sind in alphabetischer Reihenfolge Johannes Bärmann, der Neffe Konrad Beyerle, Hermann Blaese, Gustav Boehmer, Eberhard Friedrich Bruck, Albert Bruckner, Willi Brundert, Rudolf Buchner, Elmar Bund, Ernst Cohn, Heinrich Dannenbauer, Arnold Ehrhardt, Otto Feger, Hans Fehr, Paul Feuchte, Hans Karl Filbinger, Karl Haff, Walter Hellebrand, Fritz von Hippel, Ernst Eduard Hirsch, Erwin Hölzle, Hans Jänichen, Hans Heinrich Jescheck, Gerhard Kallen, Wolfgang Kimmig, Wolfram Kimmig, Franz Wilhelm Knapp, Karl Kroeschell, Louis Theó Maes, Hanna Mayer, Theodor Mayer, Friedrich Metz, Bruno Meyer, Gotthard Paulus, Hans Pichler, Fritz Pringsheim, Walter Sebastian Schiess, Gustav Klemens Schmelzeisen, Ruth Schmidt-Wiegand, Clausdieter Schott, Berent Schwineköper, Hans Strahm, Friedrich Sturm, Jürgen Sydow, Hans Thieme, Peter Volk, Eduard Wackernagel, Hans Jürgen Warlo, Martin Wellmer, Franz Wieacker, Hans Julius Wolff und Günther Wüst, von denen nur Paul Feuchte, Karl Kroeschell, Clausdieter Schott, Friedrich Sturm, Peter Volk und Hans Jürgen Warlo die Fackel noch eigenhändig weitertragen.. Am Beginn steht ein Stoss-Seufzer eines Geistesbehinderten, am Ende das Recht zwischen gestern und morgen (einschließlich eines Sitzungsberichts der phil.-hist. Kl. (der Akademie der Wissenschaften in) Peking vom 30. 1. 2060). An vielen Stellen werden aus bisher unbekannten Quellen zahlreiche verblüffende Hypothesen vorgestellt, wie etwa dass die Tante Caesars die Tochter Clementia war (tanta erat Caesaris innata clementia) oder der Hund Bazi Beyerle ein Rechtssubjekt darstellt, wobei der schmale Grat zwischen Scherz und Ernst nunmehr jedermann zum genussvollen Wandel auf den Spuren eines großen altalemannischen Rechtshistorikers einlädt.

 

Innsbruck                                                                               Gerhard Köbler

 

Übrigens ist mir und wohl einem bekannten rechtshistorischen Kollegen an dem 22. November 2018 unvermutet per mail eine Erleuchtung zugegangen, die das erwähnte Pseudonym der Einleitung nachträglich einigermaßen verschlüsselt zu entschlüsseln scheint.