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Schmidt, Alexander K., Erfinderprinzip und Erfinderpersönlichkeitsrecht im deutschen Patentrecht von 1877 bis 1936 (= Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht 31). Mohr (Siebeck), Tübingen 2009. XIV, 300 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

Schmidt, Alexander K., Erfinderprinzip und Erfinderpersönlichkeitsrecht im deutschen Patentrecht von 1877 bis 1936 (= Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht 31). Mohr (Siebeck), Tübingen 2009. XIV, 300 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Arbeit ist die von Diethelm Klippel betreute und von Anfang an unterstützte, im Wintersemester 2008/2009 von der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth angenommene, für die Drucklegung redaktionell überarbeitete und um den Anhang ergänzte Dissertation des von 2005 bis 2008 als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Bayreuth tätigen Verfassers. Dieser behandelt in seiner kurzen Einleitung Fragestellung, Quellen und Forschungsstand, wobei er als Hauptanliegen die Beantwortung der Frage hervorhebt, warum nach Inkrafttreten des ersten (reichs-)deutschen Patentgesetzes im Jahre 1877 fast 60 Jahre vergingen, bis es zur gesetzlichen Anerkennung des Erfinders als Persönlichkeitsrecht in patentgesetzlicher Regelung kam. Die bisher fehlende Antwort gibt er auf Grund der Auswertung zahlreicher gedruckter Quellen und archivalischer Quellen im Bundesarchiv Berlin-Lichterfelde, wobei er (u. a. wegen mangelnder Überlieferung) auf eine umfassende Auswertung der parteiamtlichen Akten der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei verzichtet.

 

Die Untersuchung ist naheliegenderweise ungefähr chronologisch aufgebaut. Nacheinander betrachtet der Verfasser die Patentgesetze von 1877 und 1891, die Reformdiskussion bis 1909, den Reformentwurf von 1913 einschließlich der Kritik und des Scheiterns, die Reformarbeiten in der Weimarer Republik und die Patentrechtsreform von 1936. Dabei geht er auch besonders auf das Patentgesetz von 1936 als Teil der nationalsozialistischen Wirtschaftsgesetzgebung ein.

 

Zusammenfassend erklärt er die Gewährung des Patentes für den (mit dem Erfinder nicht notwendig identischen) Anmelder im Patentgesetz von 1877 vor allem mit der Ablehnung des Patents als eines wettbewerbsfeindlichen Monopols durch die in der preußischen Ministerialbürokratie einflussreiche Freihandelsbewegung. Erst im 20. Jahrhundert gelang es der gewerkschaftlichen Selbsthilfeorganisation der angestellten Erfinder, das Gewicht der Erfindung in das öffentliche Bewusstsein zu rücken, doch lehnte die Industrie die Einführung des Erfinderprinzips als Einfallstor immer weitergehender Forderungen der angestellten Erfinder (u. a. auf Vergütung) ab. Nachdem dann aber bereits Adolf Hitler in „Mein Kampf“ den Wert der schöpferischen Persönlichkeit am Beispiel des Erfinders betont hatte, um das Persönlichkeitsprinzip als Führerprinzip in der Politik zu rechtfertigen, konnte die Patentrechtsreform von 1936 diejenigen letztlich ideologiefreien und systemindifferenten Veränderungen festlegen, die seit der Jahrhundertwende zu Gunsten des Erfinders gefordert worden waren, so dass der Verfasser abschließend im Scheitern der Reformentwürfe der Jahre 1913, 1929 und 1932 insofern eine gewisse Tragik erkennt, als nur externe Einflüsse eine Verabschiedung der jeweils als überfällig empfundenen Reform vereitelten.

 

Innsbruck                                                        Gerhard Köbler