Original Ergebnisseite.

Riedi, Barbara, Die Porten der Unteren Straße, ihr Ladungsrecht und der Straßenunterhalt (= Rechtshistorische Reihe 397). Lang, Frankfurt am Main 2009. 469 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

Riedi, Barbara, Die Porten der Unteren Straße, ihr Ladungsrecht und der Straßenunterhalt (= Rechtshistorische Reihe 397). Lang, Frankfurt am Main 2009. 469 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Arbeit ist die von Pio Caroni betreute, am 17. April 2008 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern angenommene, nach Angabe der Autorin ohne Unterstützung durch Familie und Freundinnen wohl nie beendete Dissertation der 1964 geborenen, nach dem Lizentiat des Jahres 1996 als Assistentin am rechtshistorischen Seminar der Universität Bern und als Redakteurin der Zeitschrift Verwaltungspraxis der Bundesbehörden in der Bundeskanzlei tätigen, danach den Rechtsdienst der eidgenössischen Finanzkontrolle leitenden Verfasserin. Sie beschäftigt sich mit der bereits oft geschriebenen Geschichte der Bündner Säumergenossenschaften (Porten). Dabei vertieft sie an Hand zahlreicher lokaler Quellen wie Portenprotokolle, Landschaftsprotokolle und Dorfprotokolle das Ladungsrecht und die Straßenunterhaltungspflicht.

 

Ausgangspunkt war nach der kurzen Einleitung die Lizentiatsarbeit zur Aufhebung der Porten, die sich vor allem auf Sekundärliteratur stützte und die Verfasserin dementsprechend mit dem Wunsch zurückließ, darüber nochmals zu schreiben. Deswegen formuliert sie auch Thema, Fragestellung und Möglichkeiten neu. Im Anschluss hieran geht sie vertieft auf Graubünden, den Transit und die (bekannte) Geschichte der Porten bis zu ihrer Aufhebung ein und führt dazu auch einen Exkurs Frauen aus.

 

Der Hauptteil A verfolgt dann das Ladungsrecht von seiner Entstehung bis zum Bundesbeschluss von 1861. Die Entwicklung vom Weg zur Straße wird vom 18. Jahrhundert bis zum Straßengesetz von 1882 betrachtet. Dabei erweist die Arbeit, wie nach der Aufhebung der Portenrechte aus dem Vorrecht der Vertrag wurde und wie nach Bau der Fahrstraße durch den Kanton mit fremdem Geld für den Straßenunterhalt weiterhin die Arbeitskraft der Ansässigen (der Portengenossen) und die Materiallieferung vor Ort erforderlich waren und die hierfür abgeschlossenen Verträge mit den Straßengemeinden auch nach der Verlagerung des Transits auf die Schiene wirksam blieben, so dass insgesamt in vielerlei Hinsicht ein verbessertes Verständnis des neueren Graubündener Straßenverwaltungsrechts ermöglicht wird.

 

Innsbruck                                                                   Gerhard Köbler