StGG

 

Beachte

 

Durch Art. 149 Abs. 1 B-VG im Verfassungsrang

Langtitel

Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, über die allgemeinen

Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen

Königreiche und Länder

StF: RGBl. Nr.  142/1867

idF: StGBl. Nr. 303/1920

     BGBl. Nr.    1/1920

     BGBl. Nr.    8/1974

     BGBl. Nr.  262/1982

     BGBl. Nr.  684/1988

 

     Artikel 1. (Anm.: Nicht Bestandteil des Bundesrechts; vgl.

Art. 6 iVm Art. 149 Abs. 1 B-VG)

 

     Artikel 2. Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich.

 

     Artikel 3. Die öffentlichen Ämter sind für alle Staatsbürger

gleich zugänglich.

     Für Ausländer wird der Eintritt in dieselben von der Erwerbung

des österreichischen Staatsbürgerrechtes abhängig gemacht.

 

     Artikel 4. Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens

innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung.

     (Anm.: Abs. 2 ist nicht Bestandteil des Bundesrechts; vgl.

Art. 117 Abs. 2 iVm 149 Abs. 1 B-VG)

     Die Freiheit der Auswanderung ist von Staatswegen nur durch

die Wehrpflicht beschränkt.

     Abfahrtsgelder dürfen nur in Anwendung der Reziprozität

erhoben werden.

 

     Artikel 5. Das Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung

gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der

Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.

 

     Artikel 6. Jeder Staatsbürger kann an jedem Orte des

Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen,

Liegenschaften jeder Art erwerben und über dieselben frei verfügen,

sowie unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben.

     Für die tote Hand sind Beschränkungen des Rechtes,

Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege des

Gesetzes aus Gründen des öffentlichen Wohles zulässig.

 

     Artikel 7. Jeder Untertänigkeits- und Hörigkeitsverband ist

für immer aufgehoben. Jede aus dem Titel des geteilten Eigentumes

auf Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist

ablösbar, und es darf in Zukunft keine Liegenschaft mit einer

derartigen unablösbaren Leistung belastet werden.

 

  Artikel 9. Das Hausrecht ist unverletzlich.

  Das bestehende Gesetz vom 27. Oktober 1862 (RGBl. Nr. 88) zum

Schutze des Hausrechtes wird hiemit als Bestandteil dieses

Staatsgrundgesetzes erklärt.

 

     Artikel 10. Das Briefgeheimnis darf nicht verletzt und die

Beschlagnahme von Briefen, außer dem Falle einer gesetzlichen

Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kriegsfällen oder auf Grund

eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze

vorgenommen werden.

 

     Artikel 10a. Das Fernmeldegeheimnis darf nicht verletzt werden.

     Ausnahmen von der Bestimmung des vorstehenden Absatzes sind

nur auf Grund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender

Gesetze zulässig.

 

     Artikel 11. Das Petitionsrecht steht jedermann zu.

     Petitionen unter einem Gesamtnamen dürfen nur von gesetzlich

anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen.

 

     Artikel 12. Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht,

sich zu versammeln und Vereine zu bilden.  Die Ausübung dieser

Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.

 

     Artikel 13. Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift,

Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der

gesetzlichen Schranken frei zu äußern.

     Die Presse darf weder unter Zensur gestellt, noch durch das

Konzessions-System beschränkt werden. Administrative Postverbote

finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung.

 

     Artikel 14. Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist

jedermann gewährleistet.

     Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem

Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen

Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen.

     Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme

an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, in sofern er

nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines anderen

untersteht.

 

     Artikel 15. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und

Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen

Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten

selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Kultus-,

Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten,

Stiftungen und Fonds, ist aber, wie jede Gesellschaft, den

allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.

 

     Artikel 16. (Anm.: Außer Kraft; durch Art. 63 Abs. 2 des

Staatsvertrages von St. Germain, StGBl. Nr. 303/1920 materiell

derogiert)

 

     Artikel 17. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.

     Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen

Unterricht zu erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der

seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.

     Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen

Beschränkung.

     Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der

betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

     Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und

Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

 

     Artikel 17a. Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von

Kunst sowie deren Lehre sind frei.

 

     Artikel 18. Es steht jedermann frei, seinen Beruf zu wählen

und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.

 

Beachte

 

Geltung fraglich; vgl. Art. 66, 67 und 68 des Staatsvertrages von

St. Germain iVm Art. 8 B-VG

     Artikel 19. Alle Volksstämme des Staates sind

gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches

Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache.

     Die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in

Schule, Amt und öffentlichem Leben wird vom Staate anerkannt.

     In den Ländern, in welchen mehrere Volksstämme wohnen, sollen

die öffentlichen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein, daß

ohne Anwendung eines Zwanges zur Erlernung einer zweiten

Landessprache jeder dieser Volksstämme die erforderlichen Mittel

zur Ausbildung in seiner Sprache erhält.

 

     Artikel 20. (Anm.: Aufgehoben durch Art. 149 Abs. 2 B-VG)