Sturm, Fritz, 200 Jahre Badisches Landrecht (= Schriftenreihe des Rechtshistorischen Museums Karlsruhe 23). Verlag der Gesellschaft für kulturhistorische Dokumentation e. V., Karlsruhe 2011. 70 S. Besprochen von Gunter Wesener.
Aus Anlass der Einführung des Badischen Landrechts vor 200 Jahren hielt Fritz Sturm am 27. Oktober 2009 vor der Karlsruher Rechtshistorischen Gesellschaft (Verein Rechtshistorisches Museum) einen stark beachteten Vortrag, der nun als selbständige Publikation mit einem umfangreichen Anmerkungsapparat erschienen ist. Fritz Sturm, ein sehr guter Kenner der badischen Geschichte und des Badischen Landrechts[1], bietet ein instruktives, lebendiges und anschauliches Bild der Entstehung, des Inhalts und der Bedeutung dieses Gesetzeswerkes.
In den beiden 1771 wiedervereinigten Landesteilen Baden-Baden und Baden-Durlach galten 1809 noch zwei verschiedene Landrechte; darüber hinaus bestand eine enorme Rechtszersplitterung, die mit den Gebietsgewinnen in den Jahren 1803, 1805 und 1806 (dann noch 1810) zusammenhing (S. 10ff.). So galt etwa in Teilen das revidierte württembergische Landrecht von 1610, das Mainzer Landrecht von 1755, das Josephinische Gesetzbuch von 1786 (Teil-ABGB) im Breisgau, kanonisches Recht in den vormals geistlichen Gebieten und gemeines römisches Recht in den reichsritterschaftlichen Gebieten (S.8ff.). Die Einführung des „Code Napoléon mit Zusäzen und Handelsgesezen als Land-Recht für das Großherzogthum Baden“ im Jahre 1809 (S. 7f.) führte zu einer weitgehenden Rechtsvereinheitlichung, zu einer Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Badener Bevölkerung; es wurde durchaus positiv aufgenommen (S. 15).
Als der eigentliche Schöpfer des Landrechts (S. 33) ist der badische Staatsrat Johann Niklas Friedrich Brauer (1754 bis 1813) anzusehen[2]. Dieser passte den Code Napoléon den badischen Verhältnissen an, indem er den Code um 500 ergänzende Vorschriften (Landrechtssätze) vermehrte. Diese Zusatzartikel enthalten zum Teil feudalrechtliche Bestimmungen, teilweise aber durchaus fortschrittliche Normen, wie Bestimmungen zum Schuldnerschutz, Verbesserungen der Stellung unehelicher Kinder, Einführung eines Erbhofrechtes (S. 17ff.). Römischrechtliche Spuren im Landrecht gehen ebenfalls auf Brauer zurück (S. 23f.).
Bei Lücken im Gesetz sollten letzten Endes naturrechtliche Erwägungen und Rechtsvergleichung maßgeblich sein. Entgegen den Intentionen Brauers wurde im zweiten Einführungsedikt vom 22. Dezember 1809 dem römischen Recht subsidiäre Geltung zuerkannt. In der Praxis spielte das römische Recht als subsidiäre Rechtsquelle allerdings keine Rolle (S. 26).
Von großer Bedeutung ist Brauers sechsbändiger Kommentar („Erläuterungen“) zu dem Gesetzeswerk; er blieb der Standardkommentar (Nachdruck Frankfurt am Main 1986), wohl vergleichbar mit Kreittmayrs Kommentar zum Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis oder Franz von Zeillers Kommentar zum österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch.
Mehrere Abbildungen vertiefen den Einblick in die Zeit der Entstehung des Badischen Landrechts.
Graz Gunter
Wesener
[1] Vgl. F. Sturm, Le Code civil du Grand-Duché de Bade. Coexistence du droit commun et du droit français, in: Das Recht und seine historischen Grundlagen. FS für E. Wadle zum 70. Geburtstag, Berlin 2008, 1147-1161.
[2] Vgl. Chr. Würtz, Johann Niklas Friedrich Brauer (1754-1813). Badischer Reformer in Napoleonischer Zeit, Stuttgart 2005.