Stüdemann, Andreas, Die Entwicklung der zwischenstaatlichen Rechtshilfe in Strafsachen im nationalsozialistischen Deutschland zwischen 1933 und 1945. Kontinuität und Diskontinuität im Auslieferungsrecht am Beispiel der Rechtsentwicklung im NS-Staat (= Frankfurter kriminalwissenschaftliche Studien 119). Lang, Frankfurt am Main 2009. XXX, 525 S. Besprochen von Martin Moll.

 

Die Aktualität seiner Fragestellung leitet Stüdemann von gegenwärtigen Bestrebungen zur Vereinheitlichung und Effizienzsteigerung der Verbrechensbekämpfung innerhalb der Europäischen Union ab. Hierbei zeige sich, so der Verfasser, eine deutliche Kontinuität zur NS-Zeit, denn auch damals sei versucht worden, die zwischenstaatliche Zusammenarbeit auf kriminalpolitischem Gebiet zu intensivieren und die Rechte der Betroffenen massiv einzuschränken – erstaunlicherweise auch durch die Bereitschaft der NS-Regierung, deutsche Staatsbürger ans Ausland auszuliefern.

 

Stüdemann hat umfangreiches Quellenmaterial zusammengetragen; insbesondere stützt er sich auf zeitgenössische Gesetze, Verordnungen, zwischenstaatliche Abkommen bzw. Verträge, publizierte Gerichtsentscheidungen, interne Anweisungen des Reichsjustizministeriums sowie das rechtswissenschaftliche Schrifttum. Unveröffentlichte Quellen wurden freilich nicht herangezogen und die zitierte historische Literatur ist teils lückenhaft, teils veraltet. In Summe fanden die Nationalsozialisten bei ihrer Machtübernahme am Anfang des Jahres 1933 ein weitgehend ausdifferenziertes Auslieferungsrecht vor, das im Deutschen Auslieferungsgesetz (DAG) von 1930 sowie in zahlreichen, bis ins 19. Jahrhundert zurückreichenden völkerrechtlichen Verträgen kodifiziert und in der Praxis eingespielt war. An diesen normativen Grundlagen änderte sich nicht viel, wie eine bloß geringfügige Novellierung des DAG 1933 sowie die wenigen bis 1945 abgeschlossenen, neuen Auslieferungsverträge mit ausländischen Staaten belegen. Der wichtigste von Stüdemann behandelte Einschnitt war die sogenannte Verreichlichung der gesamten Justiz, in deren Folge die Länder ihre bisherigen Zuständigkeiten im Auslieferungsverkehr verloren.

 

Zu den weiteren Schwerpunkten der Arbeit zählt die – durchaus kontroversielle – Diskussion im rechtswissenschaftlichen Schrifttum über anzustrebende, aber kaum umgesetzte Reformen des Auslieferungsrechts. Dem Eindringen nationalsozialistischen Gedankengutes in diese Rechtsmaterie waren zumindest in der Praxis recht enge Grenzen gesetzt, wie überhaupt das Regime vor Kriegsbeginn penibel darauf achtete, Friktionen mit anderen Staaten zu vermeiden. Wie Stüdemann im Schlussteil anhand der Auslieferungspraxis bezüglich der von Deutschland während des Krieges besetzten Gebiete darlegt, trat hierbei das Recht gegenüber direkten Zugriffsmöglichkeiten der Polizei in den Hintergrund. Bedauerlich ist aber, dass der Verfasser lediglich mit Blick auf den deutsch-französischen Waffenstillstandsvertrag vom Juni 1940 sowie den Hitler-Stalin-Pakt vom August 1939 den politischen Rahmen, nämlich den massiven Versuch der NS-Regierung, deutscher Emigranten habhaft zu werden, intensiver untersucht.

 

So interessant die Thematik an sich ist und so viel Material Stüdemann mit großem Fleiß zusammengetragen hat, so sperrig liest sich die viel zu umfangreiche Darstellung mit ihren 468 Seiten Text und 2.116 teils sehr langen Fußnoten, zumal angesichts der cum grano salis dominierenden Rechtskontinuität. Der Autor verfügt leider nicht über die Gabe, knapp und prägnant zu formulieren: Rekordverdächtige 22 Druckseiten benötigt er allein für das Inhaltsverzeichnis (S. IX-XXX), die zahlreichen Überschriften sind kaum je unter drei Zeilen, manchmal sogar fünf oder sechs Zeilen lang. Dies und das Fehlen eines Registers erschweren die Orientierung in dem Buch enorm. Die unzähligen Redundanzen sowie die endlosen Schachtelsätze, in denen sich Stüdemann regelmäßig selbst verheddert, belegen zusammen mit den grammatikalischen Fehlern praktisch in jedem Satz, wozu der Wegfall von Lektoraten führt – und dies bei einem Buch, das rund 90 Euro kostet.

 

Graz                                                                                                   Martin Moll