Šlechtické spory o čest na raně novověké Moravě (Edice rokové knihy zemského hejtmana Václava z Ludanic z let 1541-1556). Historická studie a edice. K vydání připravila a historickou studií opatřila Janišová, Jana [Die adeligen Ehrenstreitigkeiten im frühneuzeitlichen Mähren >Edition des Buches der Gerichtsverhandlungen des Landeshauptmanns Václav von Ludanice aus den Jahren 1541-1556<. Historische Studie und Edition] [= Prameny dějin moravských >Quellen zur Geschichte Mährens<) 14]. Matice Moravská, Brno 2007. 472 S.

 

Die zu besprechende Arbeit ging aus einer Dissertation der Autorin hervor, die im Jahre 2006 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Masaryk-Universität zu Brünn verteidigt wurde.

 

Die Veröffentlichung besteht aus zwei annähernd gleich umfangreichen Teilen. Den ersten Teil stellt eine monografische Studie über das Phänomen der adligen Ehre im böhmischen und mährischen Landrecht im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit dar, wobei im Mittepunkt des Interesses vor allem die Rechtspraxis des Landgerichts des Markgraftums Mähren am Anfang der Frühen Neuzeit mit dem Schwerpunkt im zweiten und dritten Viertel des 16. Jahrhunderts steht (S. 9-229). Den zweiten Teil der Publikation bildet eine kritische Edition des sogenannten roková kniha (etwa Buch des Gerichtsverhandlungen) des Landeshauptmanns von Mähren Václav von Ludanice aus den Jahren 1541-1556 und anderer ausgewählten Quellen zur Problematik der adeligen Ehre.

 

In dem ersten einführenden Kapitel der historischen Studie bietet Jana Janišová eine Übersicht der bisherigen Erforschung des Phänomens adelige Ehre. Sie untersucht, charakterisiert, gegebenenfalls unterzieht einer Kritik die bedeutsamsten Arbeiten der Forscher, vorwiegend Rechtshistoriker, die sich mit diesem Problemkreis in der Zeit zwischen den Kriegen und in der Nachkriegszeit befassten (R. Rauscher, F. Čáda, K. Malý, P. Kreuz, J. Macek, P. Maťa). Die Autorin macht auch auf die Arbeiten einiger ausländischer Forscher aufmerksam (insbesondere G. Schwerhoff und M. Dinges).

 

Im zweiten Kapitel behandelt und charakterisiert die Autorin zunächst die Auffassung adeliger Ehre in den mittelalterlichen literarischen und erzählenden Quellen. Sie erinnert daran, dass die Ehre seit dem Mittelalter zu den bedeutsamsten Attributen des Adelsstandes gehörte (S. 16). Aus den literarischen Denkmälern des böhmischen Mittelalters schenkt Janišová eingehende Aufmerksamkeit der Auffassung der Ehre in der alttschechischen Alexandreis (Wende vom 13. zum 14. Jahrhundert). Sie weist darauf hin, dass die Titularien einen spezifischen Quellentypus, der die Problematik der adligen Ehre berührt und an der Markscheide zwischen dem literarischen und juridischen Werk steht, darstellen.

 

Im dritten und umfangreichsten Teil ihrer Einführungsstudie befasst sich Janišová eingehend mit dem Vorkommen des Begriffs adelige Ehre in den Rechtsquellen. Zuerst untersucht sie die Verankerung der adeligen Ehre im böhmischen Landrecht. Als die Quelle von Schlüsselbedeutung für die Erkenntnis der Auffassung der adligen Ehre im Landrecht des mittelalterlichen Böhmens bezeichnet sie das auf Tschechisch verfasste Rosenberger Rechtsbuch (Anfang des 14. Jahrhunderts), deren mit dem Phänomen Ehre zusammenhängende Institute (Gerichtsduell, die sogenannte nevěra/Untreue, Beschuldigung der unehelichen Herkunft) sie einer eingehenden Analyse unterzieht. Die Bestimmungen über den Gerichtszweikampf, den sie offensichtlich für ein mittelalterliches mit der adligen Ehre zusammenhängendes Rechtsinstitut von Schlüsselbedeutung hält, verfolgt Janišová auch in anderen Quellen des böhmischen mittelalterlichen Rechts, namentlich in den sogenannten Statuten Konrad Ottos (1189), in der Maiestas Carolina (1355), im Ordo iudicii terrae (2. Hälfte des 14. Jahrhunderts) und im Rechtsbuch Ondřejs von Dubá (Anfang des 15. Jahrhunderts). Die Autorin lenkt mit Recht große Aufmerksamkeit auf den allgemeinen Befund des Böhmischen Landgerichts vom Oktober 1410, das den sogenannten nářek chlapstvím (das heißt Beschuldigung der nichtadeligen Herkunft) betraf, um nachher in das Rechtsbuch Ondřejs von Dubá aufgenommen zu werden und um zuletzt als Artikel 38 zu einem Teil der ersten Kodifikation des böhmischen Landrechts, der Wladislawschen Landesordnung (VZZ) aus dem Jahre 1500 zu werden. Janišová befasst sich etwas flüchtiger mit den sich auf die Ehre in den Quellen des böhmischen Landrechts aus der jagiellonischen Zeit und aus der Zeit vor dem Weißen Berge sich beziehenden Bestimmungen. Es handelt sich dabei namentlich um das Rechtsbuch des Viktorin Kornel von Všehrdy (Knihy devatery/Neun Bücher) aus den 1490er Jahren, die VZZ (1500) und die Landesordnungen (ZZ) aus den Jahren 1530, 1549 und 1564. Ferner werden die bisherigen Erkenntnisse über die Stellung der Gerichte mit landesweitem Wirkungskreis, insbesondere des Landgerichts und des Kammergerichts, bei den Streitigkeiten im Zusammenhang mit der adeligen Ehre zusammengefasst. Janišová erinnert auch an die Bedeutung des allgemeinen Spruchs des böhmischen Landgerichts aus dem Jahre 1485 (später Artikel 462 VZZ), der erstmals die Sanktionen für die Verletzung der adeligen Ehre genau bestimmte. Sie hebt aber hervor, dass von Schlüsselbedeutung für die Entwicklung des Rechtsschutzes der adeligen Ehre im böhmischen Landrecht erst der Artikel 34 ZZ von 1530 war, der zwei grundlegende Delikte gegen die Ehre genau unterschied und definierte, und zwar nářek cti (Ehrenbeleidigung) und zhanění (Beschimpfung). Die Bestimmungen des Artikels 34 ZZ von 1530 wurden nicht nur in die zwei weiteren Redaktionen von ZZ (1549 und 1564) eingegliedert, sondern auch in fast unveränderter Fassung in die erste Kodifikation des Stadtrechts in den böhmischen Ländern, in die sogenannten Stadtrechte von Pavel Kristián von Koldín (1579) übernommen. Sehr interessant ist die Übersicht der nach dem Landrecht mit Ehrenverlust zu bestrafenden Delikte, die Janišová in dem tschechisch-deutschen Rechtshandbuch Sebastians Fauknar von Fonkstein von 1564 entdeckte.

 

Weit detaillierter als den im Königreich Böhmen bestehenden Verhältnissen widmet sich Janišová den Delikten gegen die Ehre im Landrecht der Markgrafschaft Mähren. Zuerst charakterisiert sie die grundlegenden Quellen des Landrechts in Mähren. Sie wiesen nämlich im Spätmittelalter und in der Zeit vor dem Weißen Berge zwar eine ähnliche Struktur wie in Böhmen auf, sie unterschieden sich aber etwa durch ihre Aufgabe und durch ihre Stellung zueinander. Diese Quellen stellten Rechtsbücher, Landesordnungen, allgemeine Sprüche des Mährischen Landgerichts und Landtagsbeschlüsse dar. Was die Rechtsbücher über das Landrecht in Mähren angeht, macht die Autorin neben dem allgemein bekannten Tovačovská kniha (Towatschauer Buch) aus den 1480er Jahren unter anderem auch auf die auf uns gekommenen sogenannten knihy pamětí (Gedächtnisbücher) aufmerksam, in die nicht nur allgemeine Sprüche des Mährischen Landgerichts und Landtagsbeschlüsse eingetragen wurden, sondern auch oft bedeutende Gerichtsfälle, in denen das Landgericht einen Spruch verkündete, der für grundsätzlich gehalten wurde. Als bedeutsame zeitgenössische Bearbeitungen des mährischen Landrechts des 16. und aus dem Anfang des 17. Jahrhunderts hebt Janišová das sogenannte Drnowsche Buch (Drnovská kniha) aus den 1520er Jahren und die Schriften des mährischen Landeshauptmanns Karl des Älteren von Žerotín über das Landgerichts aus den Jahren 1594-1614 hervor. Anschließend wendet die Autorin ihre Aufmerksamkeit auf andere Gerichte, die in Mähren und in dem angrenzenden Gebieten Schlesiens die adeligen Streite um die Ehre entschieden. Konkret handelte es sich um die Landgerichte des Troppauer und Jägerndorfer Fürstentums und um das Lehensgericht des Bischofs von Olmütz mit Sitz in Kremsier. Während die beiden erstgenannten Gerichte bis in die zweite Hälfte des 17. Jahrhunderts hinein nach dem mährischen Landrecht urteilten, regelten das Verfahren vor dem Lehensgericht von Kremsier die sogenannten Lehensmännerrechte (Práva manská) aus dem Jahre 1538, eine Übersetzung des Schwabenspiegels ins Tschechische.

 

Janišová definiert weiterhin die Stellung des roková kniha als ausgeprägten Typ eines Gerichtsbuchs. Sie betont, dass es sich um eine der bedeutendsten Quellen für das Studium der adeligen Streite um die Ehre handele. Während aus der Tätigkeit des Troppauer Landgerichts eine komplette Reihe der rokové knihy auf uns gekommen ist, stellt das roková kniha des Landeshauptmanns Václav von Ludanice aus den Jahren 1541-1556, dessen kritische Edition die rezensierte Publikation bringt, das einzige erhaltene roková kniha des Landrechts in Mähren dar. In ihm werden 212 Ehrenstreitigkeiten erfasst. Die meisten von ihnen betrafen nach Feststellung der Autorin Wortbeleidigungen, den kleineren Teil bildeten Anklagen wegen Beschuldigung der Verübung verschiedener Straftaten. Als Ehrenbeleidigungen wurden auch einige Delikte gegen die Gesundheit (Durchprügelung, Verletzung) verstanden. Janišová vergleicht im Detail die Agende der Ehrenstreitigkeiten, wie sie in dem obengenannten Buch dargestellt ist, mit der gleichen Agende des Lehensgerichts von Kremsier sowie mit der Agende des Landgerichts des Fürstentums Troppau.

 

In die rokové knihy wurden die sogenannten roky o čest eingetragen. Auf diese Weise wurden die Gerichtsverhandlungen in Sachen Ehrenstreitigkeiten bezeichnet, die vor dem mährischen Landeshauptmann geführt wurden, der die streitenden Parteien zum festgesetzten Termin zur Verhandlung ihres Streites lud (položil rok). Janišová beschreibt und analysiert in diesem Zusammenhang detailliert die Struktur der Eintragungen in dem roková kniha.

 

Nach einer kurzen Beschreibung der bei dem Mährischen Landgericht geltenden Prozessregeln verfolgt die Autorin die Entwicklung der Befugnisse des Landeshauptmanns bezüglich der Verhandlungen der Ehrenstreitigkeiten. Während die Anfänge der allgemeinen richterlichen Gewalt des mährischen Landeshauptmanns sich schon in der vorhussitischen Zeit feststellen lassen, nahm der Hauptmann die Verhandlung der Ehrenstreitigkeiten (nach Janišová) erst am Ende des 15. Jahrhunderts wahr. Diese Kompetenz behielt er bis in das 17. Jahrhundert hinein. Ferner beschreibt und charakterisiert die Autorin eingehend die Befugnisse des Königs von Böhmen zur Lösung der Ehrenstreitigkeiten in Mähren (insbesondere das Institut der odvolání na krále/Berufung zum König).

 

Janišová lenkt ihre Aufmerksamkeit auch auf die Eingriffe der Olmützer Bischöfe in die Jurisdiktion des mährischen Landeshauptmanns und des Landesgerichts, bei deren Durchführung sich die Bischöfe vor allem auf die Bestimmungen des zwischen dem Bischof Stanislaw Thurzo und den mährischen Ständen in 1531 abgeschlossenen Vertrages, weiter auf zwei von Kaiser Rudolf II. in den Jahren 1588 und 1590 erlassenen Privilegien sowie auf den Landtagsbeschluss aus dem Jahre 1582, der 1604 in die Mährischen Landesordnung aufgenommen wurde, stützten. Durch diesen Landtagsbeschluss wurde die Möglichkeit abgeschafft, die bischöflichen Mannen als Zeugen vor das Mährische Landesgericht zu laden. Durch das obengenannte Privilegium aus dem Jahre 1590 wurde von Kaiser Rudolf II. die Jurisdiktion des Lehengerichts in Kremsier um auf Hals und Ehre stattfindende Streitigkeiten erweitert.

 

Janišová grenzt detailliert die Kompetenzgrenzen zwischen dem Mährischen Landesgericht und dem Lehensgericht in den um Hals und Ehre geführten Streitigkeiten in der Zeit vor dem Weißen Berge ab (bis zum Jahre 1620). Ihre weiteren Ausführungen beziehen sich auf die Zuständigkeit der Jurisdiktion des Landrechts für geistliche Personen, konkret auf die persönliche Zuständigkeit der Geistlichen in Hals und Ehre betreffenden Sachen und die Zuständigkeit bei den Streitigkeiten der auf den Gütern des Kapitels ansässigen Untertanen mit ihrer Obrigkeit. Die genannten Unklarheiten lösten in Mähren seit der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts zahlreiche Streitigkeiten aus, die bis zum Jahre 1620 keine zufriedenstellende Lösung fanden.

 

Janišová analysiert und charakterisiert detailliert die mit der Befugnis des Mährischen Landesgerichts, in konkreten Ehrenstreitigkeiten zu entscheiden, verknüpften Fragen, einschließlich der Fragen der Prozessfähigkeit der streitenden Parteien. Grundsätzlich konnte seine Ehre beim Mährischen Landesgericht nur ein Angehöriger der vier mährischen Stände, das heißt ein Adeliger, Geistlicher, Bürger und ein freier Bauer (svobodník) verteidigen. Es konnte auch zu Ehrenstreitigkeiten zwischen den Dienern und ihren Herren kommen, insofern der Diener adeliger Abstammung war. Von Interesse ist die Wahrnehmung der Autorin, dass die Fremden von nichtadeliger Herkunft vor dem Mährischen Landesgericht dieselbe Stellung hatten wie die freien Bauern. Nur vereinzelt kommen nach Janišová Ehrenstreitigkeiten vor, in denen als streitende Partei eine juristische Person (Stadt oder Kloster) auftritt. Die Autorin weist ausdrücklich darauf hin, dass der König von Böhmen in einer Ehrenstreitigkeit keine Prozesspartei sein konnte, weil ein Angriff auf seine Ehre für ein crimen laese maiestatis gehalten wurde.

 

Janišová beschäftigt sich ferner mit den gewöhnlichsten Fällen, unter denen ein Adeliger seiner Ehre verlustig gehen konnte. Meistens pflegte es wohl zu geschehen infolge eines Benehmens, das von der damaligen Gesellschaft für unehrenhaft gehalten wurde, also wegen Beziehungen mit ehrlosen Menschen (den Geächteten, Landesschädigern, Fehdeerklärern, Prostituierten usw.) und durch Verletzung eines Gelöbnisses auf Ehre und Glauben. Zum Ehrenverlust konnte es auch durch Gerichtsspruch nach einer verlorenen Ehrenstreitigkeit kommen. Eine verhältnismäßig große Aufmerksamkeit wurde von der Autorin der prozessrechtlichen Stellung der Frau in den vor dem Mährischen Landesgericht ausgetragenen Ehrenstreitigkeiten geschenkt.

 

Die bei den Ehrenstreitigkeiten geltenden Prozessregeln werden von Janišová eingehend analysiert. Sie macht wiederum darauf aufmerksam, dass das sogenannte rok, das vom mährischen Landeshauptmann festgesetzt wurde, erstens ein Prozessinstitut zur Eröffnung des Gerichtsverfahrens, ähnlich wie půhon (Vorladung), zweitens den Termin der Gerichtsverhandlung vor dem Hauptmann und drittens die Bezeichnung dieser Gerichtsverhandlung darstellte. Sie hebt hervor, dass es in Mähren möglich war, Klage wegen Ehrenbeleidigung nur in Form eines rok zu erheben. Es war daher nicht möglich, in den Ehrenstreitigkeiten den půhon zu erheben. Die Ehrenstreitigkeiten charakterisiert die Autorin als Streite privatrechtlichen Charakters. Anschließend beschreibt Janišová detailliert und unter Angabe einer Reihe interessanter Einzelheiten den Verlauf des Verfahrens beginnend mit der Terminfestsetzung zum Verhandeln des Streites über die Zeugenverhöre und verschiedene Aufschübe bis zur Verkündung des Urteils, das in der Regel mit einer Bestätigung der Ehre der klagenden Partei beziehungsweise mit Auferlegung einer Strafe der angeklagten Partei verbunden war. Die Autorin beschäftigt sich mit gleicher Detailtreue mit den in den Ehrenstreitigkeiten benützten Beweismitteln. Sie kommt zum Schluss, dass im Verlauf des 16. Jahrhunderts das Duell, ob als Form einer außergerichtlichen Lösung des Streites oder in der Form eines gerichtlichen Zweikampfes, durch entweder unter Eid vor dem Gericht vorgetragene oder in schriftlicher Form eingereichte Zeugenaussage ersetzt wurde. Außerdem kamen bei den Ehrenstreitigkeiten auch übliche Urkundenbeweise wie z. B. Privilegien oder Auszüge aus den Landtafeln zur Verwendung.

 

Für methodisch sehr anregend und interessant halte ich den Versuch der Autorin, verschiedene Formen des Delikts der Ehrenbeleidigung zu klassifizieren. Sie macht darauf aufmerksam, dass das Mährische Landrecht keine exakte Definition der Ehrenbeleidigung kannte und daher (im Unterschied zum Böhmischen Landrecht) dieses Delikt nicht weiter gliederte. Die Autorin unterscheidet insgesamt 8 Typen dieses Delikts, und zwar: a) Anzweifeln des Adels (sg. nářek chlapstvím); b) Missachtung des Herren- und Ritterstandes; c) Angriff auf das gesellschaftliche Prestige, Anzweifeln der moralischen Eigenschaften des Adeligen und die sogenannte Verspottung (posměch) (das heißt lächerlich machende oder missachtende Handlung); d) Beleidigung des Geschlechts, der Verwandten und Freunde; e) Beleidigung des bekleideten Amtes; f) Beschuldigung einer widerrechtlichen Handlung; g) grundloses Fluchen; h) Ehrenbeleidigung in Verbindung mit physischer Gewaltanwendung oder Drohung. Die vorliegende Klassifikation wird von Janišová eingehend begründet. Danach untersucht sie detailliert und charakterisiert die einzelnen Typen von Beleidigungen.

 

Janišová grenzt auch ab und beschreibt die Formen, in denen die Ehrenstreitigkeiten beendet wurden. Es gab verschiedene Wege, den Streit zu beenden: 1. durch Versöhnung der Parteien (das heißt durch außergerichtliche Vereinbarung); 2. durch den Tod einer der Parteien; 3. durch Verkündigung und Eintragung des sogenannten stanné právo (wortgetreu Standrecht bzw. Stehenrecht) (infolge Nichterscheinens einer der Parteien); 4. durch Ausbleiben beider streitenden Parteien; 5. durch Verkündigung des Befunds. Nach Feststellung der Autorin wurden die betreffenden Streitigkeiten am häufigsten durch Versöhnung und Ausbleiben der Parteien beendet.

 

Die Autorin war bestrebt, die in Mähren wegen Ehrenbeleidigung auferlegten Strafen zu erfassen. Sie macht darauf aufmerksam, dass die Mährischen Landesordnungen aus der Zeit vor dem Weißen Berge nur ein Minimum an Bestimmungen über Strafen wegen Ehrenbeleidigung enthielten und dass es deshalb nur möglich sei, diese Strafen aufgrund einer Analyse der konkreten Fälle und in beschränktem Maße auf der Grundlage der allgemeinen Befunde des Mährischen Landesgerichts zu erfassen. Die peinlichen Strafen wurden wegen Ehrenbeleidigung nur ganz ausnahmsweise verhängt. Eine relativ häufiger vorkommende Strafsanktion war die Verbannung aus dem Lande. Eine übliche Strafe bestand in der öffentlich vorgetragenen Entschuldigung der klagenden Partei – die sogenannte náprava (Gutmachung) oder odpros (Abbitte) –, beziehungsweise in gewöhnlich vier Wochen Gefängnis. Geldstrafen kamen nur vereinzelt vor.

 

Janišová polemisiert mit der am Ende der siebziger Jahre von K. Malý formulierter These, dass der Schutz der adeligen Ehre im 16. Jahrhundert schon ein Anachronismus gewesen wäre und der Hauptgrund für ihren Schutz damals in rein pekuniären Interessen gelegen hätte. Nach Ansicht der Autorin sei der Schutz der Ehre beim Adel im 16. Jahrhundert weder ein Relikt noch ein primär durch Geldgewinn motiviertes Handeln, sondern eine Manifestation und ein integraler Bestandteil der Mentalität damaliger adliger Gesellschaft.

 

Den zweiten Teil des rezensierten Werkes eröffnet eine eingehende Beschreibung und paläographische Analyse der edierten Hauptquelle – des roková kniha des mährischen Landeshauptmanns Václav von Ludanice aus den Jahren 1541-1556. Diese auf Papier geschriebene Handschrift erwarb aus einem unbekannten Ort der im Zeitalter des Barock wirkende böhmische Priester und Historiograph Tomáš Pešina z Čechorodu (von Čechorod) (1629-1680). Aus seinem Nachlass ging die Handschrift in die Wallensteinsche Familienbibliothek auf dem Schloss Duchcov (Dux) über, von wo sie in den zwanziger Jahren des 20. Jahrhunderts in die Schlossbibliothek in Mnichovo Hradiště (Münchengrätz) kam.

 

In ihren Editionsanmerkungen veranschaulicht die Editorin die Art und Weise der Bearbeitung und informiert über einige Besonderheiten der vorliegenden Edition. Sehr detailliert stellt sie dem Leser die von ihr angewandten Editionsgrundsätze vor. Die Edition des roková kniha (S. 245-338) ist mit zwei Typen von Anmerkungen versehen. Einzelne Eintragungen des Buches sind im Bedarfsfall mit alphabetisch geordneten textkritischen (sich auf die Sprache beziehenden) Anmerkungen versehen. Sachliche Anmerkungen (Erläuterungen) bilden eine komplette numerische Reihe im Rahmen der gesamten Edition. Wertvoll sind hauptsächlich die zahlreichen sachlichen Anmerkungen, in denen biographische Daten über die Teilnehmer an den Ehrenstreitigkeitenverhandlungen geboten werden.

 

An die Edition des roková kniha knüpft die Herausgeberin eine umfangreiche, mit gleichem Typ von Anmerkungen ausgestattete Edition von ausgewählten Befunden und Eintragungen an, die vorwiegend aus den Gedächtnis- und Befundbüchern des Mährischen Landesgerichts stammen, die gegenwärtig im Mährischen Landesarchiv in Brünn aufbewahrt werden. Darauf folgt die Edition der sich auf die Delikte gegen die Ehre beziehenden Bestimmungen im mährischen Landesrecht, namentlich in dem Towatschauer Buch, in den allgemeinen Befunden und Entscheidungen des Mährischen Landesgerichts aus den Jahren 1490-1543, in den Landtagsbeschlüssen aus den Jahren 1511-1549 sowie in den mährischen Landesordnungen aus den Jahren 1535, 1545, 1562 und 1604.

 

Die Übersicht über die benützten Quellen und Literatur ist sehr umfangreich. Aus der Übersicht über die Quellen ergibt sich, dass die Autorin Archivfonds, Sammlungen und Handschriften, die in 10 einheimischen und ausländischen Bibliotheken und Archiven aufbewahrt werden, sowie zahlreiche Editionen historischer Quellen verwertete. Die Übersicht über die Fachliteratur enthält dann nicht weniger als dreihundert einheimische und ausländische (vorwiegend deutsche, österreichische und polnische) Titel.

 

Einen untrennbaren Bestandteil der Publikation bilden zwei sorgfältig bearbeitete Register. Es handelt sich um ein Personen- und Ortsregister und um ein Sachregister. Beide Register enthalten bloß Namen, Benennungen und Begriffe, die in den edierten Texten vorkommen, das heißt im zweiten Teil der Publikation, nicht in der einführenden Studie. Das Buch wird durch eine umfassende englische Zusammenfassung abgeschlossen.

 

Die rezensierte Publikation stellt als Ganzes ein verehrungswürdiges rechtshistorisches Werk von hoher Qualität dar. Diese Feststellung bezieht sich sowohl auf die einführende Studie als auch auf die nachfolgende Edition. In der umfassenden einführenden Studie erwies J. Janišová, dass sie sich dank ihrer fast erschöpfenden Kenntnis einschlägiger Quellen und relevanter Fachliteratur suverän in dem Thema orientiert, über welches sie schreibt.

 

Die einführende Studie ist faktographisch zuverlässig. Schwerwiegendere sachliche Irrtümer oder Ungenauigkeiten lassen sich in ihr nur selten feststellen.

 

Man kann vielleicht der Autorin zustimmen, wenn sie behauptet, dass bedeutsame gerichtliche Befunde in konkreten Fällen infolge Eintragung in die Gedächtnisbücher des Mährischen Landesgerichts nicht automatisch zu „Präzedenzfällen“ geworden seien. Sie stellten aber zweifelsohne potentielle Präzedenzfälle dar. Die Autorin irrt aber, wenn sie meint, dass die streitenden Parteien sich bei ihrer Argumentation nicht auf vorangehende Befunde des Gerichts beriefen. Die Auferlegung des Versprechens (Gelöbnisses) auf Ehre und Glauben war nicht mit der Gefängnisstrafe identisch, wie Janišová ungenau anführt. Es handelte sich vorwiegend nur um das Versprechen, sich auf Ladung zu bestimmter Zeit am bestimmten Orte einzufinden. Sg. nářek chlapstvím (Anzweifeln der adeligen Herkunft) kann man nicht als einen Tatbestand des Deliktes zhanění (Verspottung), sondern höchstens der Ehrenbeleidigung bezeichnen.

 

Einen anderen Mangel, der ein wenig die Orientierung in der umfangreichen Einführungsstudie erschwert, stellen zu umfassende Anmerkungen dar, die meistens vollständige Hinweise auf Quellen und Literatur zum vorhergehenden Absatz oder sogar zu einigen Absätzen bieten.

 

Der Editionsteil der rezensierten Publikation bietet eine sorgfältig bearbeitete moderne kritische Edition einer bedeutsamen neuzeitlichen rechtshistorischen Quelle, des roková kniha Václavs von Ludanice, sowie anderer Quellen zur Thematik der adeligen Ehrenstreitigkeiten in Mähren seit dem Ende des 15. bis zum Anfang des 17. Jahrhunderts.

 

Janišová weicht in ihrer Edition einige Male von den festgesetzten und gewöhnlich benutzten Editionsregeln, beziehungsweise von bei der Transkription frühneuzeitlicher Texte zu befolgenden Prinzipien ab; gegebenenfalls überschreitet sie den Rahmen dieser Regeln bei der Lösung gewisser spezifischer Probleme. Diese Feststellung betrifft vor allem die Verwendung besonderer graphischer Zeichen, Auflösung von Verkürzungen und die Art der Transkription einiger Diphthonge. In einigen Fällen werden in den textkritischen Anmerkungen Wörter angeführt, deren Transkription eigentlich klar ist und deren Anführung hier entbehrlich war. Störend wirkt auch die von der Autorin gewählte Weise der Auflösung von Abkürzungen. Außerdem unterlässt es Janišová, einige gewöhnliche Abkürzungen und verkürzte Wörter in den textkritischen Anmerkungen anzuführen. Ebenso sollten in diesen Anmerkungen alle Schreiberfehler erfasst werden, und nicht nur die, welche die Editorin für schwerwiegendere hält.

 

Trotz obengenannter Vorbehalte, die darüber hinaus zum Teil ein Ausdruck der anderen Meinung des Rezensenten hinsichtlich einiger Fragen sind und die weitere notwendige Diskussion veranlassen sollten, ist nochmals abschließend hervorzuheben, dass die rezensierte Publikation ein sehr gelungenes Werk darstellt, das die Qualitäten einer umfassenden rechtshistorischen Monographie und einer modernen, sorgfaltig bearbeiteten Edition einer bedeutenden frühneuzeitlichen Quelle verbindet. Durch dieses Werk knüpft J .Janišová bewusst an die besten, längst halbvergessenen Traditionen der Rechtshistoriographie in Mähren im verflossenen Jahrhundert an, die vor allem in der Person des bedeutendsten mährischen Rechtshistorikers des 20. Jahrhunderts, František Čáda (1895-1975), Professor für Rechtsgeschichte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Masaryk-Universität in Brünn (bis zum Jahre 1950) verkörpert waren. Gerade zu seinem Vermächtnis bekennt sich die Editorin mit Fug und Recht.

 

Prag                                                                                                   Petr Kreuz