Seckel, Falk, Zur Geschichte des Gewässerschutzrechts in Sachsen (= Dresdner Schriften zum öffentlichen Recht 9). Lang, Frankfurt am Main 2010. XV, 297 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Arbeit ist die von Joachim Lege betreute, im Sommersemester 2009 von der juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden angenommene, Literatur, Gesetzgebung und Rechtsprechung bis Juli 2008 berücksichtigende Dissertation des 1977 in Dresden geborenen Verfassers. Sie beschäftigt sich unter Einbeziehung eines Hinweises auf den Codex Hammurapi mit dem Gewässerschutzrecht in Sachsen von der Landnahme der slawischen Stämme gegen Ende des 6. Jahrhunderts bis zur Gegenwart. Sie gliedert sich nach allgemeinen Vorüberlegungen in die vier zeitlich geordneten Abschnitte vorindustrielle Epoche, Epoche der Industrialisierung, Deutsche Demokratische Republik und Zeitraum seit 1990 sowie eine kurze Schlussbetrachtung und fügt drei Anlagen von 1800, 1811 und 1905/1909 an.

 

Für die ältere Zeit geht sie von der vorliegenden Literatur aus und gibt sie ansprechend wieder. Für die Epoche der Industrialisierung behandelt sie auf der Grundlage wichtiger wasserrechtlicher Regelungen insbesondere die sächsischen Wassergesetzentwürfe von 1845 und 1905 und das Wassergesetz vom 12. März 1909 sehr gründlich und weiterführend. Für die Deutsche Demokratische Republik stellt sie den durchaus bedeutsamen Regelungen in der Verfassung vom 6. April 1968, dem Landeskulturgesetz vom 14. Mai 1970 und den Wassergesetzen vom 17. April 1963 und 2. Juli 1982 deren Wirkungslosigkeit in der Rechtswirklichkeit gegenüber, in der nur noch 20 Prozent der Wasserläufe für die Trinkwasseraufbereitung mit normalen Aufbereitungstechnologien nutzbar waren, weil die Ökologie hinter der Ökonomie zurücktreten musste.

 

Insgesamt erweist der Verfasser ein Spannungsverhältnis zwischen gemeinschaftlichen Nutzungsformen, dem Eigentümer- und Anliegergebrauch und hoheitlichen Verfügungsansprüchen. Aus der Zunahme der Bevölkerung und dem Übergang von der Agrargesellschaft zur Industriegesellschaft erwachsen Gefahren für die Allgemeinheit, denen die Herrschaftsträger durch die Begründung hoheitlicher Aufsichtssysteme zwecks Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Gewässer als Gemeingüter zu begegnen versuchen. Dieses Grundmodell des Gewässerschutzes erkennt die überzeugende Untersuchung als letztlich alternativlos an.

 

Innsbruck                                                                                           Gerhard Köbler