Schwanke, Bettina, Die verfassungsrechtliche Entwicklung des staatlichen Erziehungsrechts und der allgemeinen Schulpflicht im Spannungsfeld zur Glaubensfreiheit in der Schule (= Geist und Wissen 7). Verlag Ludwig, Kiel 2010. 360 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die unter das Motto „Der Wissende weiß, dass er glauben muss“ gestellte Arbeit ist die von der Universität Düsseldorf 2009 angenommene juristische Dissertation der nach dem Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Bochum und einem Aufbaustudium Geschichte in Duisburg promovierten, als Rechtsanwältin und im Schulministerium Nordrhein-Westfalens sowie im Nebenamt an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung im Fach Staats- und Verfassungsrecht tätigen Verfasserin. Sie gliedert sich nach dem Inhaltsverzeichnis in vier oder fünf Kapitel. Dabei stellt die Einleitung die Problemlage vor, in welcher der Buchtitel nach der Glaubensfreiheit noch um das elterliche Erziehungsrecht erweitert erscheint.

 

Das zweite Kapitel befasst sich mit der normativen Ausgangslage und greift im Rahmen der rechtshistorischen und rechtsphilosophischen Entwicklung des staatlichen Erziehungsauftrags und der staatlichen allgemeinen Schulpflicht bis zu Platon und Aristoteles zurück. Danach werden etwa Erasmus, Zasius, Luther, Locke, Grotius, Pufendorf, Fichte, Wolff, Kant, von Humboldt, Hegel, von Stein, Marx, Ruge oder Radbruch erfasst. Dieser durchaus verdienstvolle Überblick endet im 21. Jahrhundert bei dem neuen Landesschulgesetz.

 

Auf dieser Grundlage wendet sich die Verfasserin ausführlich ihrer Sachthematik verfassungsrechtlicher Grundsätze des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags in Abgrenzung zur Glaubensfreiheit und zum elterlichen Bildungsrecht zu und geht dabei besonders auf die Artikel 1, 3, 4, 6 un7 des Grundgesetzes ein. Im dritten Kapitel untersucht sie religiöse Symbole (Kruzifix und Kreuz, religiöse Bekleidung). Am Ende folgen unter V. ein Ausblick und (15) Thesen. Insbesondere an Hand des so genannten Kruzifixbeschlusses und des Kopftuchstreits vertritt die Verfasserin die Ansicht, dass die Religions- und Glaubensfreiheit gemäß Art. 4 GG als elementares Menschenrecht im Zusammenspiel mit Art. 7 und 6 GG nach wie vor eine gute und adäquate Entscheidungsgrundlage in Konfliktfällen zwischen dem staatlichen Erziehungsrecht und allgemeiner Schulpflicht versus Glaubensfreiheit und elterliches Erziehungsrecht (!) bildet.

 

Innsbruck                                                                               Gerhard Köbler