Schürmann, Maria Cornelia, Iurisprudentia Symbolica. Rechtssymbolische Untersuchungen im 18. und 19. Jahrhundert (= Rechtsgeschichtliche Studien 41). Kovač, Hamburg 2011. VIII, 301 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Peter Oestmann betreute, im Projekt Symbole im Gerichtsverfahren des Sonderforschungsbereichs 496 verwirklichte Dissertation der einst bei Andreas Thier als studentische Hilfskraft wirkenden Verfasserin. In der kurzen Einleitung beschreibt sie Forschungsstand, Forschungsziel, Quellenlage und Vorgehensweise. Auf der Grundlage einleuchtender Spurensuche (u. a. unter symbol, symbolic, ritus, ritual, rechtssymbol und rechtsritual) in etwa 120000 Dissertationen behandelt sie im Kreise von insgesamt 22 einschlägigen Titeln zwischen 1673 und 1757, darunter 19 juristische Dissertationen aus Altdorf, Frankfurt an der Oder, Jena, Gießen, Kiel, Marburg, Rostock, Straßburg und Wittenberg, drei Werke zur iurisprudentia symbolica, die Rechtsaltertumsforschung Jacob Grimms und der Nachfahren August Ludwig Reyscher und Ferdinand Wolf und vergleicht beides miteinander.
Als Vertreter der iurisprudentia symbolica erscheinen vor allem Johann Tobias Hoffmann (1693-1742? Jena, Dissertation), Johann Wilhelm Hoffmann (1710-1739 Frankfurt an der Oder, Dissertation) und Everhard Otto (1685-1756, De iurisprudentia symbolica exercitationum trias, Utrecht 1730 364 Seiten, überwiegend sehr alte, insbesondere antike Quellen), wobei die Verfasserin diese Werke als eigenständige, insgesamt 14 Werke umfassende Richtung in der gelehrten Literatur des 17. und 18. Jahrhunderts (zwischen 1673 und 1777) neben dem usus modernus einordnet. Wichtigstes Zeugnis der ebenfalls nur auf das vergangene Recht, nicht dagegen auf das Verständnis des geltenden Rechtes bezogenen Rechtsaltertumsforschung der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts sind Jacob Grimms (1785-1863) erstmals 1828 erschienene Deutsche Rechtsaltertümer. An Hand der sorgfältigen Betrachtung des Stabes ordnet die Verfasserin dann die Literatur der iurisprudentia symbolica als Vorläufer Jacob Grimms ein.
Abschließend nimmt sie auch zum Verhältnis von Form und Recht Stellung. Dabei bejaht sie zwar überzeugend die Bedeutung von Formen im alten einheimischen Recht, welche die Rechtssicherheit erhöhen und einer willkürlichen Rechtsanwendung vorbeugen konnten, bezweifelt aber unter Hinweis auf Peter Oestmann und andere einleuchtend eine bloße Formstrenge des mittelalterlichen Rechtes als solche. Insgesamt erbringt sie eine ansprechende, sorgfältig sammelnde und abwägende Leistung, die das Verständnis der Rechtssymbole innerhalb der Rechtsgeschichte sichern und bessern kann und wird.
Innsbruck Gerhard Köbler