Röwekamp, Marion, Die ersten deutschen Juristinnen. Eine Geschichte ihrer Professionalisierung und Emanzipation (1900-1945) (= Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung 11). Böhlau, Köln 2011. 880 S. Besprochen von Werner Schubert.

 

Mit dem Werk Röwekamps liegt erstmals eine umfassende Geschichte der deutschen und österreichischen Juristinnen über deren rechtswissenschaftliches Studium, über die Zulassung zu den juristischen Berufen sowie über ihre Berufstätigkeit und Tätigkeitsfelder vor. Die Untersuchungen ordnet Röwekamp mehreren historischen Methoden zu, u. a. der Sozial-, Mentalitäts- sowie der Rechts- und Ideengeschichte (S. 20). Die Arbeit beruht auf 2224 Datensätzen von Studentinnen und Juristinnen bis 1945 (S. 21). Zu der Längsschnittuntersuchung von Studentinnen an 17 Universitäten hat Röwekamp u. a. die Immatrikulationsverzeichnisse und die Promotionsakten (einschließlich der Bewertungen durch die Professoren) herangezogen. Einen wichtigen Quellenbereich machen die Oral-History-Interviews, die unveröffentlichten Autobiographien von zumeist jüdischen Juristinnen in US-Archiven sowie Aufzeichnungen und Tagebücher von Juristinnen aus Privatbesitz aus. Hinzu kommen noch die, soweit feststellbar, erstmals in voller Breite ausgewerteten archivalischen Überlieferungen insbesondere zu dem Gesetz vom 25. 4. 1922 über die Heranziehung von Frauen zum Schöffen- und Geschworenenamt sowie zum Gesetz vom 11.7.1922 über die Zulassung von Frauen zu den Ämtern und Berufen der Rechtspflege.

 

Im ersten Teil geht es um die Zulassung zum rechtswissenschaftlichen Studium und die ersten Jurastudentinnen (familiärer Hintergrund, Studienmotivation, Statistiken [Daten über die soziale Herkunft, das Alter und die Vorbildung], Wahl der Universitäten und Studienalltag) und die rechtswissenschaftlichen Promotionen (S. 25-179). Die Zulassung von Frauen zu den juristischen Fakultäten erfolgte zwischen 1900 und 1908 (1900 Baden, 1903 Bayern, 1904 Württemberg, 1906 Sachsen und 1908 Preußen). In Österreich begann die Zulassung zum Jurastudium erst 1919. Bis 1916 lag der prozentuale Anteil der Jurastudentinnen an der Gesamtzahl der Jurastudenten unter 1% und erreichte 1920/1921 2,58%. In der Weimarer Zeit stieg der Anteil auf knapp 4% und erreichte bis 1932/33 vier bis sechs Prozent (S. 99ff.). Ein zu den juristischen Professionen führender Studienabschluss war zunächst nicht möglich. Lediglich in Bayern bestand die Möglichkeit, das erste Staatsexamen (eine reine Universitätsprüfung) abzulegen. Ein Großteil der Studentinnen schloss ihr Jurastudium mit einer Promotion ab, die vor allem an den Universitäten Köln, Heidelberg, Bonn und Erlangen erfolgte (S. 164).

 

Im Teil 2 ihres Werkes befasst sich Röwekamp mit der Zulassung der Frauen zu den Rechtspflegeberufen und zum Laienrichteramt (S. 180-366), die von den Juristinnen unter Berufung auf die Art. 109 und 128 der Weimarer Reichsverfassung erkämpft wurde. Zunächst ging es um die Zulassung zu den beiden Staatsexamina, die in Preußen ab Anfang 1921 und zuletzt in Bayern ab Anfang 1922 (S. 362) erfolgte. Während Sachsen schon unter dem 30. 4. 1920 sich für die Zulassung der Frauen zu den Rechtspflegeberufen einsetzte (S. 272ff.), lehnten dies die meisten anderen Länder (insbesondere Preußen und Bayern) sowie die Richter- und Anwaltschaft zunächst ab. Erst im Zusammenwirken der Frauenbewegung, des Deutschen Juristinnenvereins (1914 gegründet), der weiblichen Reichstagsabgeordneten sowie der Fraktionen der SPD und der DDP gelang es, den Ämterzugang durchzusetzen. Aufgrund von Gesetzesinitiativen des Reichs unter dem Reichsjustizminister Radbruch im Februar 1922 gab der Reichsrat den Widerstand gegen die Ämteröffnung auf (April 1922 Annahme des Laienrichtergesetzes mit 38 gegen 25 Stimmen). Der Einspruch Bayerns im Bundesrat gegen das Ämtergesetz hatte keinen Erfolg. Insgesamt wäre es hilfreich gewesen, wenn Röwekamp die einzelnen Stadien des Kampfes der Frauen um die Ämter- und Berufszulassung noch übersichtlicher herausgearbeitet hätte. Mit der umfassenden Ämterzulassung hat zwar Deutschland im internationalen Vergleich den Zugang zur Rechtsanwaltschaft den Frauen erst 20 Jahre später als in Frankreich (hier ab 1900), England, Belgien und Italien eröffnet; dagegen war Deutschland nach 1922 fast das einzige Land der Welt, „das in einem relativ gesehen größerem Umfang planmäßige Richterinnen aufzuweisen hatte“ (S. 362; vgl. S. 180ff.).

 

Im dritten und vierten Teil des Werkes geht es um die „Juristinnen im Beruf“ in der Weimarer Zeit (S. 367ff.) und um deren „Nebenengagement“ (S. 538ff.). Eine Hauptdomäne der Juristinnen war die Tätigkeit in der (Jugend-)Fürsorge, an den sozialen Frauenschulen und in den Rechtsberatungsstellen für Frauen. Hinzu kam noch der Beitrag der Juristinnen insbesondere zu den rechtspolitischen Fragen der Familienrechtsreform (Ehescheidungs-, Kindschafts-, Nichtehelichenrecht und eheliches Güterrecht). Als Beispiel für den Beitrag der Juristinnen zur Familienrechtsreform behandelt Röwekamp die Diskussionen zur Änderung des ehelichen Güterrechts, für die sich bereit 1914 Margarete Berent in ihrer Dissertation über die „Zugewinnstgemeinschaft“ eingesetzt hatte. Auf den Deutschen Juristentagen setzten sich Marie Munk (1924) und Emmy Rebstein-Metzger (1931) in ihren Gutachten für die Einführung der Gütergemeinschaft mit nachträglichem schuldrechtlichem Zugewinnausgleich ein. Mit den Vorschlägen zur Reform des Ehegüterrechts hat die Frauenbewegung den „nachfolgenden Generationen sämtliche Voraussetzungen für die Neugestaltung des bundesdeutschen Familienrechts von 1957 geschaffen“ (S. 612). Der Abschnitt über die klassischen juristischen Berufe (S. 413ff.) befasst sich zunächst mit den Juristinnen im höheren Justizdienst. Die feste Einstellung von Richterinnen erfolgte nach Überwindung erheblicher Widerstände erst Ende der 1920er Jahre (S. 367), die in Oldenburg und in Bayern (hier erstmalige Ernennung einer Richterin 1946) nicht überwunden werden konnten. Verlässliche Zahlen darüber, wie viele Richterinnen und Assessorinnen Anfang 1933 in Deutschland tätig waren, lassen sich nicht mehr ermitteln. In Preußen gab es im April 1933 wohl sechs planmäßige Richterinnen und sechs „Hilfsarbeiterinnen“ (wohl Assessorinnen), in Sachsen fünf angestellte Richterinnen und zwei Gerichtsassessorinnen. Für Preußen wurde für Anfang 1933 die Zahl von 176 Gerichtsassessorinnen ermittelt (S. 450f.). Im Einzelnen berichtet Röwekamp über die Erfahrungen der Referendarinnen und Richterinnen (S. 413ff., 424 ff.). Die erste planmäßige Richterin dürfte die im Juni 1928 zur Landgerichtsrätin (LG Bonn) ernannte Maria Hagemeyer sein (zu weiteren Richterinnen S. 454ff.), die im Bundesministerium der Justiz das Gleichberechtigungsgesetz von 1957 betreute. Wie viele Rechtsanwältinnen bis 1933 ernannt worden waren, lässt sich nicht mehr ermitteln (S. 468 ). Nach Röwekamp ist die Zahl von 79 Rechtsanwältinnen für das Jahr 1932 „mehr oder weniger reell“ (S. 470). Während in Deutschland die Zulassung von Juristinnen zur Rechtsanwaltschaft bald nach Erlass des Zugangsgesetzes von 1922 erfolgte, sind für Österreich erst ab 1929 Rechtsanwältinnen nachweisbar. Im staatsanwaltschaftlichen Dienst waren Frauen vor 1945 so gut wie nicht vertreten (S. 490ff.). Bis nach dem Ersten Weltkrieg gab es keine voll bestallten Notarinnen (in Österreich erst ab Dezember 1987). Das Namensrecht der Juristinnen (Problem des Doppelnamens nach Verheiratung) wird S. 521ff. behandelt. Die erste Habilitation einer Juristin erfolgte erst 1932 bei Albrecht Mendelssohn-Bartholdy in Hamburg (S. 511ff.; hier auch zu Lehrveranstaltungen von Juristinnen). Der Abschnitt über das Nebenengagement von Juristinnen (S. 538ff.) befasst sich mit ihrer Beteiligung an der Frauenbewegung insbesondere im DJV und im Bund deutscher Frauenvereine. Der Abschnitt über die Weimarer Zeit wird abgeschlossen mit Kapiteln über die sozialen und politischen Engagements der Juristinnen, die sich zum größten Teil links von der Mitte, insbesondere in der SPD, teilweise auch in der KPD positionierten. Knapp die Hälfte der Juristinnen war Mitglied der Juristenverbände wie des DAV (S. 627ff.).

 

Im Abschnitt über die Juristinnen in der NS-Zeit (S. 636-767) beschreibt Röwekamp zunächst die Entlassung von jüdischen und politisch anders denkenden Juristinnen aufgrund der Gesetze vom 7. 4. 1933 (Berufsbeamtengesetz und Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; S. 643ff.). Der Anteil der jüdischen Rechtsanwältinnen an der Gesamtzahl der Anwältinnen dürfte bei 32% gelegen haben (Entlassung von 19 Anwältinnen in Berlin, S. 648f.). Zu den entlassenen Juristinnen gehörte auch die Amts- und Landgerichtsrätin Marie Munk, die in die USA auswanderte. Die jüdische Rechtsanwältin Hanna Katz konnte ihre Anwaltstätigkeit bis Ende 1938 fortsetzen, da sie für verschiedene ausländische Institutionen wichtig war (S. 649). Bedrückend zu lesen ist der Abschnitt über die Veränderung des Lebensalltags für jüdische Juristinnen ab 1933 (S. 648ff.). Ohne gesetzliche Grundlage war das Verbot von 1936, Frauen in die Richter- und Staatsanwaltslaufbahn zu übernehmen. 1938 dürfte es nur noch elf Richterinnen in Deutschland gegeben haben (S. 679). Assessorinnen wurden teilweise in der Justizverwaltung untergebracht (S. 691). Auch im Krieg wurde trotz des Mangels an Richterkräften das Verbot von 1936 so gut wie nicht beseitigt (S. 697). Der Zugang zum Referendardienst war dagegen nicht vollständig gesperrt (S. 713ff.). Das Jurastudium von Frauen war nicht verboten (Anteil der Jurastudentinnen an der Gesamtzahl der Jurastudenten: 1935: 2,77%, 1938: 0,98% und 1941: 4,83%); die Zahl der Promotionen von Juristinnen war in der NS-Zeit vergleichsweise hoch (S. 729f.). Ein Teil der Juristinnen fand Unterkommen in den NS-Frauenorganisationen und in der Wohlfahrtspflege. Als solche nahm Ilse Eben-Servais (Abteilungsleiterin der Reichsfrauenführung für „Recht und Schlichtung“) zu Fragen der Familienrechtsreform Stellung, und entwickelte „innerhalb der nationalsozialistischen Propaganda Gleichheitspostulate für die Frau“, womit sie sich „inhaltlich, zumindest, wenn man nur das Ergebnis betrachtet, in das Erbe der bürgerlichen Frauenbewegung der Weimarer Juristinnen“ zu stellen vermochte (vgl. S. 746). Eben-Servais wirkte auch in Ausschüssen der Akademie für Deutsches Recht mit und setzte sich insbesondere für die Zulassung von Juristinnen zur Rechtsanwaltschaft ein (S. 688). Das Werk wird abgeschlossen mit Fotos von Juristinnen im Staatsdienst und der Sozialarbeit sowie von Rechtsanwältinnen und Wissenschaftlerinnen (S. 789ff.), und mit einem ausführlichen Personenregister.

 

In ihrem Werk hat Röwekamp in beeindruckender Weise die Lebenswelt der Juristinnen insbesondere für die Weimarer Zeit in großer Breite dargestellt, woran sich mancher Leser stören mag. Jedoch würde man auf die Heranziehung der breiten biographischen, insgesamt sehr aufschlussreichen Zeugnisse der Juristinnen nur ungern verzichten wollen. Eine eingehende Darstellung der rechtspolitischen Forderungen der Juristinnen der Weimarer Zeit, die noch immer aussteht, müsste zum Vergleich auch die Beiträge der Juristen hierzu berücksichtigen. Gleiches gilt für die NS-Zeit. Ein größeres Augenmerk sollte man auch auf die Frage richten, worin der spezifische Beitrag der Juristinnen zur rechtspolitischen Diskussion, die vor allem fördernd für die „politische Kultur Weimars“ war (S. 762) im Vergleich zu den Beiträgen der Juristen zu sehen ist, wobei zu fragen ist, ob Frauen, und damit auch Juristinnen, einen „Blick aufs Leben durch anders geschliffene Gläser“ (Ruth Klüger, FAZ vom 24. 10. 2011, S. 32) haben? Alles in allem liegt mit dem Buch Röwekamps ein umfassendes und immer interessant zu lesendes Pionierwerk über die Ausbildung und Tätigkeitsbereiche der Juristinnen in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts vor, das für die Zeit der frühen Bundesrepublik (Anteil der Frauen an der Richter-, Staatsanwalt- und Rechtsanwaltschaft 1960/61 mit 7%) fortgesetzt werden sollte.

 

Kiel

Werner Schubert