Ritzke, Beate, Der ordo-soziale Wirtschafts- und Rechtsbegriff von Hermann Roesler (1834-1894) (= Europäische Hochschulschriften 2, 4971). Lang, Frankfurt am Main 2010. 231 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Fragt man, wie die Verfasserin in ihrer Einleitung, nach Carl Friedrich Hermann Roesler, so können nur wenige über ihn und noch weniger über seine Werke Auskunft geben, was eine Betrachtung des Lebens und Werkes für die Verfasserin reizvoll macht. Zwar sind bereits zwei größere werkbiographische Arbeiten von Anton Rauscher 1969 und Anna Bartels-Ishikawa 2007, besprochen von Beate Ritzke in ZRG GA 126 (2009), erschienen. Eine umfassende Untersuchung zu Roeslers Rechts- und Wirtschaftsbegriff, wie sie die Verfasserin anstrebt, findet sich aber weder dort noch in sonstigen Werken über Roesler.

 

Die Verfasserin gliedert ihre eigene Untersuchung außer in Einleitung und Schluss in drei Sachkapitel. In ihnen behandelt sie zunächst Leben und Werk (Bücher, Aufsätze, Rezensionen) Roeslers, der von 1878 bis 1893 in Japan weilte, und zeigt unter Fazit und Ausblick Roesler als Menschen und als Wissenschaftler. Danach geht sie sorgfältig und ausführlich auf den ordo-sozialen Rechtsbegriff unter Trennung zwischen dem allgemeinen Rechtsbegriff und dem besonderen Rechtsbegriff des Verwaltungsrechts in Abgrenzung zu Privatrecht, Staatsrecht, Kirchenrecht, Strafrecht, Verfahrensrecht und Justiz ein und hebt davon den ordo-sozialen Rechtsbegriff ab.

 

Wichtigste Konsequenz des ordo-sozialen Rechtsbegriffs ist anschließend die „neue“ ordo-soziale Nationalökonomie. Hier kann die nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Frankfurt am Main an der Swansea University in Wales graduierte, 2009 während ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin Joachim Rückerts 2009 mit der vorliegenden Dissertation promovierte Verfasserin zeigen, dass Roesler in einem frühen Stadium des Aufeinandertreffens von Rechtswissenschaft und Volkswirtschaft im Rahmen seiner verschiedenen Werke 1872/1873 das neue Rechtsgebiet soziales Verwaltungsrecht begründete und in Verbindung mit seinem besonderen Rechtsbegriff eine neue Nationalökonomie der klassischen Nationalökonomie entgegensetzte. Möge Roesler durch diese Erkenntnisse dem Gedächtnis der Menschheit besser verhaftet bleiben als bisher.

 

Innsbruck                                                        Gerhard Köbler