Reuß, Robert M., Naturrecht oder positivistisches Konzept. Die Entstehung des Urheberrechts im 18. Jahrhundert in England und den Vereinigten Staaten von Amerika (= Schriften zum geistigen Eigentum und zum Wettbewerbsrecht 37). Nomos, Baden-Baden 2010. 510 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Arbeit ist die von Norbert P. Flechsig besonders inspirierte, von Horst-Peter Götting betreute, im Wintersemester 2009/2010 von der juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden angenommene Dissertation des Verfassers. Sie befasst sich mit der Frage, ob das Urheberrecht eine naturrechtliche Grundlage hat oder ob es ein rein positives interpersonales Recht ist, dessen seit John Locke von nahezu allen Kommentaren und Lehrbüchern propagierte naturrechtliche Rechtfertigung abzulösen ist. Ausgangspunkt ist dabei das Werk Heinrich Hubmanns, das seit langem von Horst-Peter Götting mit großem Erfolg fortgeführt wird.

 

Die interessante und wichtige Arbeit gliedert sich entsprechend ihrem die Grundfrage konretisierenden Untertitel in zwei Teile. Den Beginn bildet die Untersuchung der Entstehung des Urheberrechts in England, die in insgesamt drei Kapiteln den Gang der Dinge vom Act of Anne des Jahres 1710 bis zum Designers Copyright Act des Jahres 1798 verfolgt. Dem schließt sich die Betrachtung der Entstehung des Urheberrechts in den Vereinigten Staaten von Amerika im etwa gleichen Zeitraum vom Beginn des copyright movements bis zu dem Verfahren Wheaton  v. Peters im Jahre 1834 an.

 

Sehr sorgfältig behandelt der Verfasser dabei die Entstehung des ersten Urheberrechtsgesetzes der Welt, für das er die Frage stellt, ob es sich um einen authors’ act oder um einen booksellers’ act handelt. Danach betrachtet er den sich anschließenden Kampf der Buchhändler bis zum Scheitern der Booksellers Bill im Jahre 1774 an Hand von Streitschriften und einzelnen Verfahren. Für die nachfolgende horizontale Diversifizierung des copyright-Schutzes macht er die wichtigsten Gesetzgebungsmaßnahmen fruchtbar.

 

Für die Vereinigten Staaten von Amerika verfolgt er zunächst die Regelungen der Einzelstaaten auf dem Gebiet des Copyright. Danach behandelt er die zusammenfassende Gestaltung von 1790. In zwei Verfahren werden wichtige ungeklärte Fragen mit dem Ergebnis eines ein streng positivistisches Antlitz tragenden, weitgehend ökonomisch orientierten Konzepts des copyright-Schutzes entschieden.

 

Im Ergebnis kann der Verfasser überzeugend darlegen, dass die Entstehung des Schutzes der schöpferisch im Bereich der Literatur Tätigen von Anfang an untrennbar mit dem Gedanken  einer ursprünglichen und deshalb naturrechtlich begründeten Verbindung des Urhebers mit seinem Werk verknüpft war. Als theoretische Grundlage der originären Berechtigung des Verfassers an seiner Schöpfung erweist er dabei William Wollastons (1659-1724) Schrift über Religion of Nature Delineated. Dementsprechend setzt er sich am Ende mit Heinrich Hubmann für die Überzeugung ein, dass das dem lebendigen schaffenden Geist gewährte Recht nicht willkürlich verliehen und willkürlich beschränkbar ist, sondern ein ursprüngliches Recht an seinem eigenen Wesen darstellt,das seine innere Begründung und seine Grenzen aus einer vorgegebenen Ordnung erhält.

 

Innsbruck                                                                                           Gerhard Köbler