Martens, Matthias, Die Entwicklung der Widerrufsrechte des Verbrauchers bis zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG. Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung der zeitlichen Dimension (= Nomos Universitätsschriften - Recht 697). Nomos, Baden-Baden 2010. 270 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Peter Derleder angeregte und betreute, im Sommersemester 2010 der juristischen Fakultät der Universität Bremen vorgelegte Dissertation des Verfassers. Sie stellt die Möglichkeit einer Verwirkung der Widerrufsrechte in den Mittelpunkt und geht besonders auf das Umsetzungsgesetz vom 2. Juli 2009 und die ihm zugrundeliegende Verbraucherkreditlinie 2008/48/EG ein. Im dritten ihrer insgesamt 13 Kapitel greift sie bei der Geschichte der Widerrufsrechte aber immerhin kurz auch auf das Bürgerliche Gesetzbuch von 1900 zurück.
Nach einer knappen Einleitung stellt der Verfasser zunächst das Informationsmodell des europäischen und des deutschen Verbraucherrechts und des Widerrufsrechts dar und betrachtet nach seinem geschichtlichen Rückgriff das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften, bei Fernabsatzverträgen und bei Verbraucherkreditverträgen. Danach behandelt er die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teiles der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgabrecht, bezieht sonstige Widerrufsrechte außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezüglich ihrer Rechtsentwicklung ein (§ 126 I Investmentgesetz, § 4 I FernUSG, §§ 8, 9, 152 VVG) ein, schildert die Überschneidung der Widerrufsrechte und erörtert die Regelung der Widerrufsfolgen, die Bedeutung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Auf dieser Grundlage befasst er sich dann mit der Verwirkung von Widerrufsrechten.
Am Ende fasst er seine wesentlichen Ergebnisse in 20 Punkten zusammen. Dabei spart er mit guten Gründen nicht mit Kritik an der bestehenden Rechtslage. Insgesamt gelangt er zu der Ansicht, dass wegen der Notwendigkeit von Rechtssicherheit eine Verwirkung des Widerrufsrechts grundsätzlich möglich sein müsse, dass aber hinsichtlich der Voraussetzungen strenge Maßstäbe angelegt werden müssen.
Innsbruck Gerhard Köbler