Korth, Ulrich, Minderung beim Kauf (= Studien zum Privatrecht 10). Mohr (Siebeck), Tübingen 2011. XVIII, 222 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Arbeit ist die von Thomas Lobinger betreute, im Sommersemester 2010 von der juristischen Fakultät der Universität Heidelberg angenommene Dissertation des 1978 geborenen, nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Passau, London und Tübingen und den Staatsprüfungen als Assistent und nunmehr als Rechtsanwalt in Frankfurt am Main tätigen Verfassers. Sie geht davon aus, dass Friedrich Carl von Savigny bei der actio quanti minoris an einen ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum anknüpfte, während Rudolf von Ihering diese Einrichtung als Ausdruck der Haftung des Verkäufers auf das positive Interesse einstufte. Auf dieser Grundlage fragt der Verfasser nach der Rechtsstellung des Verkäufers bei Minderung durch den Käufer.

 

Dabei behandelt der Verfasser nach einer kurzen Einleitung im ersten Kapteil die vertragliche Fundierung der Minderungsposition des Käufers an Hand der kaufvertraglichen Risikozuordnung, der kaufvertraglichen Gefahrtragungsordnung, der Gegenüberstellung der These zur Einordnung der Minderung mit anderen vertragsbezogenen Erklärungsmodellen und der Problematik der Minderungsposition des Käufers und der historischen Basis für die Berücksichtigung des rechtsgeschäftlichen Willens des Verkäufers. Das zweite Kapitel geht sehr sorgfältig auf das Widerspruchsrecht des Verkäufers ein und unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen der teleologischen Restriktion des Minderungsrechts und dem vom Verfasser bevorzugten Anfechtungsrecht des Verkäufers gemäß § 119 II BGB. Die Ausübung des Anfechtungsrechts verknüpft er mit dem Anspruch auf Schadensersatz aus § 122 I BGB.

 

Im dritten Kapitel bettet der Verfasser die Minderung beim Kauf in die Modellregeln für das europäische Privatrecht ein. Am Ende fasst er seine wesentlichen Ergebnisse kurz zusammen. Insgesamt bietet er eine ansprechende Lösung für die in der Gegenwart zumindest theoretisch bedeutsame Frage, dass der Verkäufer die Kaufsache nicht gegen einen geminderten Kaufpreis abgeben will., wofür in der Rechtswirklichkeit am ehesten die Höhe der Minderung bedeutsam sein wird

 

Innsbruck                                                                                           Gerhard Köbler