Hüpers, Bernd, Karl Larenz - Methodenlehre und Philosophie des Rechts in Geschichte und Gegenwart (= Berliner Juristische Universitätsschriften - Grundlagen des Rechts 49). BWV Berliner Wissenschaftsverlag, Berlin 2010. XXVI, 646 S. Besprochen von Bernd Rüthers.

 

Das Buch beruht auf einer durch Detlef Czybulka und Reinhard Singer betreuten bzw. bewerteten Rostocker Dissertation des Jahres 2008. Ein Anzeige erscheint angemessen, weil Titel und Umfang eine Analyse von Werk und Wirken des umstrittenen Methodenlehrers und Rechtsphilosophen Karl Larenz versprechen.

 

I. Die Arbeit ist in fünf Teile gegliedert: Der erste (S. 1-24) gibt Auskunft über Konzept und Methode des Autors, über seine Sicht von einer „immanenten und transzendenten Wertungsjurisprudenz“, den „Rahmen der Untersuchung“, die „zeitgeschichtliche Dimension“, „den Stand der Rezeptionsgeschichte“ der Schriften von Larenz, die Arbeiten dazu von F. Hartmann, R. Frassek und J. Kokert, Larenz‘ Verhältnis zum Nationalsozialismus sowie zur chronologischen Vorgehensweise des Autors und seiner doppelten Zielsetzung: Er will das Gesamtwerk von Larenz in seinen philosophischen, zeitgeschichtlichen und methodologischen Bezügen überschaubar und zusätzlich seine „ebenso diskursive wie investigative Untersuchung en détail nachvollziehbar … machen (Fernglas und Lupe). Auf diese Weise soll es ermöglicht werden, trotz des großen Spektrums „einzelne Gedankenlinien und Verhaltenscharakteristika von Larenz herauszupräparieren“. Der zweite Teil behandelt „Larenz‘ Rechtsphilosophie und Weltanschauung“ (S. 27-270), der dritte (S. 271-372) trägt den schlichten Titel „Philipp Heck“. Der vierte Teil (S. 373-475) behandelt „Larenz‘ Methodenlehre der Rechtswissenschaft“, der fünfte (S.477-538) bringt „Zusammenfassung und Ausblick“.

 

II. Der Titel der Arbeit deutet eine durchgängige Problematik an. Der Autor will einerseits das Gesamtwerk von Larenz in seiner zeitgeschichtlichen und methodologischen Dimension überschaubar und „nachvollziehbar“ machen (S. 23). Zugleich verspricht der Titel eine Darstellung der „Methodenlehre und Rechtsphilosophie in Geschichte und Gegenwart“. Er versucht damit, mehrere Großthemen in einer Dissertation zu behandeln, ein kühnes Vorhaben, gegen das die Betreuer offenbar keine Bedenken hatten. Dem „doppelten Thema“ entspricht der Umfang der Studie von insgesamt 672 Seiten mit 1368 Fußnoten. Im Grundsatz ist der Versuch lobenswert, Person und Werk von Larenz, speziell dessen wechselnde Positionen in den Weltanschauungen, Rechtsideen und Methodenlehren aus den jeweiligen zeitgeschichtlichen Zusammenhängen verstehen und erklären zu wollen. Allerdings wächst der Stoff eines solchen Mammut-Themas in drei gegensätzlichen politischen Systemen und Verfassungsepochen dem Autor schnell über den Kopf.

 

III. An den Anfang seiner Untersuchung des Larenzschen Werkes stellt der Verfasser die „grundlegende“ Unterscheidung: Immanente oder transzendente Wertungsjurisprudenz? Dabei wird die Entstehung des Begriffes „Wertungsjurisprudenz“ seltsamer Weise ausgelassen. Er entstand erst nach 1945 und wurde wesentlich von Harry Westermann[1], den Brüdern Dietrich und Gerhard Reinicke, Theo Zimmermann und Hans Brox geprägt.[2] Larenz hat sich – nach seinen Attacken gegen die Interessenjurisprudenz und Philipp Heck in der NS-Zeit – erst nach dem Zusammenbruch seines Weltbildes 1945, und zwar 1960, in der ersten Auflage seiner „Methodenlehre“, zustimmend zum Grundkonzept der Interessenjurisprudenz geäußert, ohne die heftige, für ihn heikle Methodenkontroverse nach 1933 auch nur zu erwähnen.[3] Das Konzept der Wertungsjurisprudenz hat er dabei von Harry Westermann übernommen. Hüpers kennt oder nennt diese Münsteraner Schule der Wertungsjurisprudenz, auf die Larenz zurückgeht, nicht mit einem Wort.

 

Kurz wendet sich der Autor dann Larenz‘ Verhältnis zum Nationalsozialismus zu (S. 14-20), reduziert dieses Thema allerdings im Wesentlichen auf die Rezeption eines Satzes von Larenz aus dem Jahr 1935 in der Nachkriegszeit, nämlich seinen Vorschlag zur Neufassung oder Neuinterpretation der Rechtsfähigkeit in § 1 BGB: „Rechtsgenosse ist nur, wer Volksgenosse ist; Volksgenosse ist nur, wer deutschen Blutes ist.“[4] Hier sieht er offenbar einen Schwerpunkt seiner Untersuchung. Andere der vielen markanten Larenz-Sentenzen zur Notwendigkeit einer rassisch-völkischen Rechtserneuerung im Sinne des NS-Regimes nennt er nicht.

 

IV. Der zweite Teil „Zu Larenz‘ Rechtsphilosophie und Weltanschauung“ behandelt zunächst dessen Verhältnis zu Kant, Hegel und Stammler vor 1933; sodann im fünften Kapitel, beschreibt er, untergliedert in die Abschnitte 1933-1935, 1936-1938, 1939-1941 und 1942-1945 Larenz‘ Positionen in der NS-Zeit (S. 112-200). Seine Bemerkungen zum Dritten Reich und seinem „Wesen“ (S. 112-125) sowie zu Larenz‘ Entwicklung in dieser Epoche, zur „Kieler Schule“ und zu den Kontroversen dazu sind zwar umfangreich (mit seitenlangen „guten Worten“ seiner Schüler Diederichsen, Canaris und Köhler), bringen aber nichts Neues und sind in den Folgerungen, die er zieht, fragwürdig. Unter den 9 Thesen, mit denen er eine „abschließende Bilanz“ seiner Einordnung von Larenz und Heck versucht, ist zu lesen (S. 506):

 

2. These:

Larenz war kein Kronjurist des Dritten Reiches und er war kein Widerstandsleistender der „ersten Stunde“.

3. These:

Bis zum Jahre 1942 verkündete Larenz den Nationalsozialismus in seinen Schriften und vom Katheder. Dies rechtfertigt es, ihn für diese Zeit als einen „Prediger“ des Nationalsozialismus zu bezeichnen.

 

Der Autor meint dazu, ich hätte Larenz in meinem Buch „Entartetes Recht“ zum „Kronjuristen der Nationalsozialisten stilisiert“ (S. 347). Dabei bezieht er sich auf den Untertitel meines Buches „Entartetes Recht – Rechtslehren und Kronjuristen im Dritten Reich“. Ich habe darin etwa 20 in der NS-Zeit führende Juristen genannt, welche die Legitimation der Hitlerdiktatur in der NS-Zeit besonders aktiv betrieben haben. Dazu gehört nachweislich auch Larenz. Hüpers hält das offenbar für falsch, sagt aber nicht, was er unter einem Kronjuristen versteht. Er meint, Larenz sei nur ein „Prediger“ des Nationalsozialismus und einer von „vielen Nebendarstellern“ während des Dritten Reiches gewesen (S. 197). Seine Unterscheidung zwischen „Kronjurist“ und „Prediger“ erläutert er nicht. Im normalen Sprachgebrauch wird als Kronjurist bezeichnet, wer sich als Jurist vorbehaltlos in den Dienst der jeweiligen „Krone“ stellt, also der realen Machthaber im politischen System.[5] Warum Hüpers stattdessen den Begriff „Prediger“ bevorzugt, bleibt unklar. Seine Einschätzung, Larenz habe damals zu den „Nebendarstellern“ gehört, ist angesichts seiner Schriften zur NS-Ideologie nicht haltbar. Sie begründet Zweifel an seiner Sachkenntnis.

 

Hüpers schreibt weiter

 

4. These:

Den mörderischen Antisemitismus, den das Dritte Reich immer mehr ausbildete, hat Larenz nicht geteilt.

 

Was hier „geteilt“ heißen soll, bleibt wiederum unklar. Larenz hat nicht zum Judenmord aufgerufen. Aber seine „Predigten“ galten dem Sieg der offen deklarierten antisemitischen NS-Weltanschauung. Der von Anfang an öffentlich verkündeten NS-Parole „Die Juden sind unser Unglück!“ haben viele damals führende Juristen mit ihren Begriffskonstruktionen und Auslegungsanweisungen das juristische Handwerkszeug geliefert, auch Larenz. Das geschah nicht etwa nur mit dem von ihm zitierten einem Satz, wie der Text von Hüpers suggerieren könnte, sondern in zahlreichen Beiträgen, die im angehängten Schriftenverzeichnis von Larenz für die Jahre 1934-1943 nachzulesen sind. Seine Teilnahme an der vom Kollegen Carl Schmitt organisierten Tagung zum „Kampf der deutschen Rechtswissenschaft gegen den jüdischen Geist“ im Oktober 1936 hat Larenz mir in einem Gespräch persönlich bestätigt. Auch nach dieser Tagung, welche über die Ziele des Regimes und der dort auftretenden Kollegen keinen Zweifel ließ, hat er seine Texte unbeirrt mit rassistischen und antisemitischen Floskeln durchsetzt.

 

Hüpers‘ 5. These:

Im letzten Viertel des Dritten Reiches leistete Larenz literarischen Widerstand gegen Hitler und sein Unrechtsregime.

 

Das ist bei der Vielzahl Regimestützender und rassisch-völkischer Publikationen von Larenz ein starkes Wort. Auch die engsten Schüler und Vertrauten von Larenz sehen das anders.[6] Hüpers stützt seine These auf einen einzigen Beitrag „Sittlichkeit und Recht“[7] von Larenz, den dieser im Rahmen der Aktion „Kriegseinsatz der Geisteswissenschaften“ (!) seines fanatischen NS-Kollegen Ritterbusch 1943 publizierte und herausgab.[8] Der Krieg Hitlers war zu diesem Zeitpunkt – nach Stalingrad und dem Eintritt der USA – für jeden erkennbar verloren. Die Jubelfanfaren in der juristischen Literatur klangen verhaltener. Viele vorher begeisterte Anhänger der völkischen Rechtserneuerung hatten sich bereits vom Nationalsozialismus abgewandt (Erik Wolf, Carl August Emge, Ernst Forsthoff, Ernst Rudolf Huber u. a.). Die Beiträge von Larenz waren bis zu diesem Zeitpunkt, auch dieser Text, wie sein Schüler Canaris feststellt, von Beschwörungen des „Blutes“, der „Rasse“ und des „Völkischen“ als der Grundlage allen Rechts durchsetzt.[9]

 

Larenz behandelt darin das persönliche Verantwortungsbewusstsein und die Gewissensentscheidung des Einzelnen als letzte Instanz für die „Bürgschaft des Rechts gegen den Mißbrauch“. Zuvor verweist er allerdings darauf, dass die Grundgedanken der Gesetze aus dem Wesen echter Volksgemeinschaft erschaut und ausgesprochen werden: „…und die Forderung der Erhaltung seiner rassischen Eigenart ergibt sich für ein Volk aus der Einsicht in die Grundbedingungen seines Seins.“[10] Im selben Beitrag schreibt Larenz: Alle Rechtsnormen haben einen Bezug zur „völkischen Sittlichkeit“. Es ist „eine Frage von Rasse und Kultur, welche Forderungen der Einzelne … an sich stellt.“[11]

 

Larenz nennt als historische Beispiele für persönliche Gewissensentscheidungen die Deutung der Antigone durch Hegel und die Befehlsverweigerung des Generals Yorck bei Tauroggen, also abstrakte, ohne Bezug zum NS-Regime formulierte Anklänge an einen möglichen Widerstand aus Gewissensgründen. Hüpers Folgerung: „Damit hat sich Larenz in die geistige Gemeinschaft der Verschwörer des 20. Juli 1944 geschrieben“ (S. 196f.). „Larenz rief zum Umsturz des Hitler-Regimes auf. Er hat das nicht mit möglichster Breitenwirkung, sondern – wie immer wieder in seinem Leben – in einer Botschaft an Eingeweihte getan“ (S. 198).

 

Also heimlicher Widerstand ohne Risiko?

 

Der Schluss auf die „geistige Gemeinschaft mit den Verschwörern des 20. Juli“ erscheint absonderlich, zumal Larenz, wie Hüpers selbst feststellt (S. 197), sorgfältig jeden Hinweis auf den „versteckten widerständigen Geist“ seines Beitrages vermeidet. Die Hinterbliebenen der Widerstandskämpfer des 20. Juli 1944, die ihr Leben einsetzten, könnten diese Einstufung als Verhöhnung ihrer Angehörigen empfinden. Die Einstufung eines der „Chefjuristen“ des Nationalsozialismus als „Widerstandskämpfer“ in einer „geistigen Gemeinschaft“ mit den Verschwörern des 20. Juli lässt erneut Zweifel an der fachlichen wie politischen Urteilsfähigkeit des Autors aufkommen.

 

Schließlich irritiert die Zeitrechnung des Autors in seiner 5. These. Er kommt zu dem Ergebnis, Larenz habe „im letzten Viertel des Dritten Reiches literarischen Widerstand“ geleistet. Das Hitler-Regime dauerte vom Januar 1933 bis Mai 1945, also 12 Jahre und vier Monate. Der „Widerstand“ von Larenz, wenn es ihn gab, beschränkt sich auf einen Beitrag, der nach dem Buch 1943, in Wahrheit erst 1944 publiziert wurde. Rechnet man die Jahre 1943 und 1944 als „Widerstandsjahre“, so war es eher ein Sechstel als ein Viertel des Dritten Reiches, ein später und eher geheimer Widerstand. Nicht einmal die Zensur des Propagandaministeriums hat ihn bemerkt.

 

Larenz Schriften in diesen letzten beiden Jahren stützen Hüpers Thesen nicht. Er wie Canaris übersehen, dass Begriffe Waffen sind, die, einmal in die Welt gesetzt, vielfältig wirken und auch „mörderisch“ sein können. Larenz‘ Widerstand und seine mögliche Konversion zu den NS-Gegnern waren jedenfalls so gut getarnt, dass sie nicht nur den Schergen des Regimes, sondern auch den „Eingeweihten“ verborgen geblieben sind. Seine Strategie des Schweigens nach 1945 – auch der Brief an R. Dreier sollte erst nach seinem Tod veröffentlicht werden – und die sorgfältig verschleierte Auswechslung der rechtstheoretischen Grundwerte in seinen späteren Büchern bis hin zur Streichung des „Historisch-kritischen Teils“ in der Studienausgabe seiner „Methodenlehre“ mit fadenscheinigen Begründungen zeigen vielleicht ein authentischeres Bild seiner Bewusstseinslage?

 

Das sechste Kapitel des zweiten Teils ist Larenz‘ Einstellungen und Verhaltensweisen nach 1945 „Zwischen Revision und Reserve“ gewidmet. Es hätte treffender „Zwischen Revision, Verdrängung und Defensive“ heißen können. Die fleißige Sammlertätigkeit zu den Quellen verdient Anerkennung, wenn auch die beschränkte Zitierweise bisweilen in den Dienst der Verteidigung der eigenen Thesen gestellt wird. Seine Deutung von „Larenz‘ Wende“ wird neue Diskussionen anregen.

 

IV. Der dritte Teil ist dann Person und Werk Philipp Hecks gewidmet, immerhin 100 Seiten. Dazu und zur Interessenjurisprudenz gibt es eine reichhaltige Literatur. Sie wird, wie angedeutet nur bruchstückhaft und unzureichend verarbeitet. Aber auch hier eröffnet der Verfasser neue Diskussionsmöglichkeiten. Dasselbe gilt für den vierten Teil „Larenz‘ Methodenlehre der Rechtswissenschaft“ (S. 375-475). Die Darstellungen und Analysen des Autors leiden unter der großen Stoffmenge, die er sich vom Thema her zumutet. Die Menge der vorhandenen einschlägigen Untersuchungen hat er zum Teil, wie angedeutet, offenbar nicht gekannt, jedenfalls nicht behandelt. Das gilt besonders für die „Wertungsjurisprudenz“. Der unbefangene Leser könnte meinen, Larenz habe sie eigentlich erst begründet.

 

VI. Ähnliches gilt für den fünften Teil „Zusammenfassung und Ausblick“ (S. 479-538). Der Versuch, im Rahmen einer kühn konzipierten Dissertation, die auf eine umstrittene Person der juristischen Zeitgeschichte konzentriert sein soll, gleichsam „nebenbei“ das gewaltige Panorama der „Methodenlehre und Philosophie des Rechts in Geschichte und Gegenwart“ zu erfassen, darzustellen und zu bewerten, hat den Autor, wie zu erwarten war, erheblich überfordert. Trotz der genannten kritischen Vorbehalte und Einwände ist die vorgelegte Arbeit aber nicht etwa vergeblich, sondern verdienstvoll. Sie hat das vorhandene Material zu einer solchen, wenn auch hier misslungenen Gesamtdarstellung in Teilen durch fleißige Sammlertätigkeit bereichert und ergänzt. Die eigenwilligen bis eigenartigen Schlüsse und Bewertungen des Verfassers lassen bisweilen seltsame Lesarten von Texten erkennen, die geeignet erscheinen, die in der Bundesrepublik wie in Europa überfällige grundsätzliche Methodendiskussion neu anzuregen.

 

Konstanz                                                                                          Bernd Rüthers



[1] Harry Westermann, Interessenkollisionen und ihre richterliche Wertung bei den Sicherungsrechten, Karlsruhe 1954, S. 4; ders., Wesen und Grenzen der richterlichen Streitentscheidung im Zivilrecht, Münster 1955, S. 15; ders., Person und Persönlichkeit als Wert im Zivilrecht, Köln 1957, S. 6.

[2] Jens Petersen, Von der Interessenjurisprudenz zur Wertungsjurisprudenz, Tübingen 2001, S. 6 ff.; Heinrich Schoppmeyer, Juristische Methode als Lebensaufgabe, Tübingen 2001, S. 221 ff.

[3] K. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 1. Aufl. 1960, S. 47 ff., 123 ff.

[4] K. Larenz, Rechtsperson und subjektives Recht, in: Larenz – Hrsg.)

[5] In diesem Sinne habe ich den Titel meines Buches „Entartetes Recht – Rechtslehren und Kronjuristen im Dritten Reich“ (1. Aufl. 1987, 3. Aufl. 1994) gewählt und darin das Wirken von etwa 20 führenden Juristen der NS-Zeit geschildert. Karl Larenz was darunter als einen der eifrigsten und wirkungsvollsten nicht zu übergehen.

[6] Vgl. etwa C.-W. Canaris, Karl Larenz, in: Stefan Grundmann/Karl Riesenhuber Deutschsprachige Zivilrechtslehrer des 20. Jahrhunderts in Berichten ihrer Schüler - Eine Ideengeschichte in Einzeldarstellungen, Bd.2, Berlin 2010, S. 264 ff.

[7] K. Larenz, Sittlichkeit und Recht, in: ders. (Hrsg.), Reich und Recht in der deutschen Philosophie, Bd. 1, Stuttgart 1943, S. 169-412. Der Band wurde aus kriegsbedingten Gründen erst 1944 gedruckt und ausgeliefert, vgl. Hüpers aaO. S, 197 Fn. 495 u. 496.

[8] aaO. S. 184-200.

[9] C.-W. Canaris, Karl Larenz, in: Stefan Grundmann/Karl Riesenhuber Deutschsprachige Zivilrechtslehrer des 20. Jahrhunderts in Berichten ihrer Schüler - Eine Ideengeschichte in Einzeldarstellungen, Bd.2, Berlin 2010, S. 264 ff., 287.

[10] Larenz, wie Fn. 6, S. 390.

[11] Larenz, wie vorige Fn. S. 396 u. 400.