Hüpers,
Bernd, Karl Larenz - Methodenlehre und Philosophie des Rechts in
Geschichte und Gegenwart (= Berliner Juristische Universitätsschriften -
Grundlagen des Rechts 49). BWV Berliner Wissenschaftsverlag, Berlin 2010. XXVI,
646 S. Besprochen von Bernd Rüthers.
Das Buch beruht auf einer durch Detlef Czybulka und Reinhard
Singer betreuten bzw. bewerteten Rostocker Dissertation des Jahres 2008. Ein
Anzeige erscheint angemessen, weil Titel und Umfang eine Analyse von Werk und
Wirken des umstrittenen Methodenlehrers und Rechtsphilosophen Karl Larenz
versprechen.
I. Die Arbeit ist in fünf Teile gegliedert:
Der erste (S. 1-24) gibt Auskunft über Konzept und Methode des Autors, über
seine Sicht von einer „immanenten und transzendenten Wertungsjurisprudenz“, den
„Rahmen der Untersuchung“, die „zeitgeschichtliche Dimension“, „den Stand der
Rezeptionsgeschichte“ der Schriften von Larenz, die Arbeiten dazu von F.
Hartmann, R. Frassek und J. Kokert, Larenz‘ Verhältnis zum Nationalsozialismus
sowie zur chronologischen Vorgehensweise des Autors und seiner doppelten
Zielsetzung: Er will das Gesamtwerk von Larenz in seinen philosophischen,
zeitgeschichtlichen und methodologischen Bezügen überschaubar und zusätzlich
seine „ebenso diskursive wie investigative Untersuchung en détail
nachvollziehbar … machen (Fernglas und Lupe). Auf diese Weise soll es
ermöglicht werden, trotz des großen Spektrums „einzelne Gedankenlinien und
Verhaltenscharakteristika von Larenz herauszupräparieren“. Der zweite Teil
behandelt „Larenz‘ Rechtsphilosophie und Weltanschauung“ (S. 27-270), der
dritte (S. 271-372) trägt den schlichten Titel „Philipp Heck“. Der vierte Teil
(S. 373-475) behandelt „Larenz‘ Methodenlehre der Rechtswissenschaft“, der
fünfte (S.477-538) bringt „Zusammenfassung und Ausblick“.
II. Der Titel der Arbeit deutet eine
durchgängige Problematik an. Der Autor will einerseits das Gesamtwerk von
Larenz in seiner zeitgeschichtlichen und methodologischen Dimension überschaubar
und „nachvollziehbar“ machen (S. 23). Zugleich verspricht der Titel eine
Darstellung der „Methodenlehre und Rechtsphilosophie in Geschichte und
Gegenwart“. Er versucht damit, mehrere Großthemen in einer Dissertation zu
behandeln, ein kühnes Vorhaben, gegen das die Betreuer offenbar keine Bedenken
hatten. Dem „doppelten Thema“ entspricht der Umfang der Studie von insgesamt
672 Seiten mit 1368 Fußnoten. Im Grundsatz ist der Versuch lobenswert, Person
und Werk von Larenz, speziell dessen wechselnde Positionen in den
Weltanschauungen, Rechtsideen und Methodenlehren aus den jeweiligen
zeitgeschichtlichen Zusammenhängen verstehen und erklären zu wollen. Allerdings
wächst der Stoff eines solchen Mammut-Themas in drei gegensätzlichen politischen
Systemen und Verfassungsepochen dem Autor schnell über den Kopf.
III. An den Anfang
seiner Untersuchung des Larenzschen Werkes stellt der Verfasser die
„grundlegende“ Unterscheidung: Immanente oder transzendente
Wertungsjurisprudenz? Dabei wird die Entstehung des Begriffes
„Wertungsjurisprudenz“ seltsamer Weise ausgelassen. Er entstand erst nach 1945
und wurde wesentlich von Harry Westermann[1],
den Brüdern Dietrich und Gerhard Reinicke, Theo Zimmermann und Hans Brox
geprägt.[2]
Larenz hat sich – nach seinen Attacken gegen die Interessenjurisprudenz und
Philipp Heck in der NS-Zeit – erst nach dem Zusammenbruch seines Weltbildes
1945, und zwar 1960, in der ersten Auflage seiner „Methodenlehre“, zustimmend
zum Grundkonzept der Interessenjurisprudenz geäußert, ohne die heftige, für ihn
heikle Methodenkontroverse nach 1933 auch nur zu erwähnen.[3]
Das Konzept der Wertungsjurisprudenz hat er dabei von Harry Westermann
übernommen. Hüpers kennt oder nennt diese Münsteraner Schule der
Wertungsjurisprudenz, auf die Larenz zurückgeht, nicht mit einem Wort.
Kurz wendet sich der
Autor dann Larenz‘ Verhältnis zum Nationalsozialismus zu (S. 14-20), reduziert
dieses Thema allerdings im Wesentlichen auf die Rezeption eines Satzes von
Larenz aus dem Jahr 1935 in der Nachkriegszeit, nämlich seinen Vorschlag zur
Neufassung oder Neuinterpretation der Rechtsfähigkeit in § 1 BGB:
„Rechtsgenosse ist nur, wer Volksgenosse ist; Volksgenosse ist nur, wer
deutschen Blutes ist.“[4]
Hier sieht er offenbar einen Schwerpunkt seiner Untersuchung. Andere der vielen
markanten Larenz-Sentenzen zur Notwendigkeit einer rassisch-völkischen
Rechtserneuerung im Sinne des NS-Regimes nennt er nicht.
IV. Der zweite Teil „Zu
Larenz‘ Rechtsphilosophie und Weltanschauung“ behandelt zunächst dessen
Verhältnis zu Kant, Hegel und Stammler vor 1933; sodann im fünften Kapitel,
beschreibt er, untergliedert in die Abschnitte 1933-1935, 1936-1938, 1939-1941
und 1942-1945 Larenz‘ Positionen in der NS-Zeit (S. 112-200). Seine Bemerkungen
zum Dritten Reich und seinem „Wesen“ (S. 112-125) sowie zu Larenz‘ Entwicklung
in dieser Epoche, zur „Kieler Schule“ und zu den Kontroversen dazu sind zwar
umfangreich (mit seitenlangen „guten Worten“ seiner Schüler Diederichsen,
Canaris und Köhler), bringen aber nichts Neues und sind in den Folgerungen, die
er zieht, fragwürdig. Unter den 9 Thesen, mit denen er eine „abschließende
Bilanz“ seiner Einordnung von Larenz und Heck versucht, ist zu lesen (S. 506):
2.
These:
Larenz war kein
Kronjurist des Dritten Reiches und er war kein Widerstandsleistender der
„ersten Stunde“.
3.
These:
Bis zum Jahre 1942
verkündete Larenz den Nationalsozialismus in seinen Schriften und vom Katheder.
Dies rechtfertigt es, ihn für diese Zeit als einen „Prediger“ des
Nationalsozialismus zu bezeichnen.
Der Autor meint dazu, ich hätte Larenz in meinem
Buch „Entartetes Recht“ zum „Kronjuristen der Nationalsozialisten stilisiert“
(S. 347). Dabei bezieht er sich auf den Untertitel meines Buches „Entartetes
Recht – Rechtslehren und Kronjuristen im Dritten Reich“. Ich habe darin etwa 20
in der NS-Zeit führende Juristen genannt, welche die Legitimation der
Hitlerdiktatur in der NS-Zeit besonders aktiv betrieben haben. Dazu gehört
nachweislich auch Larenz. Hüpers hält das offenbar für falsch, sagt aber nicht,
was er unter einem Kronjuristen versteht. Er meint, Larenz sei nur ein
„Prediger“ des Nationalsozialismus und einer von „vielen Nebendarstellern“
während des Dritten Reiches gewesen (S. 197). Seine Unterscheidung zwischen
„Kronjurist“ und „Prediger“ erläutert er nicht. Im normalen Sprachgebrauch wird
als Kronjurist bezeichnet, wer sich als Jurist vorbehaltlos in den Dienst der
jeweiligen „Krone“ stellt, also der realen Machthaber im politischen System.[5]
Warum Hüpers stattdessen den Begriff „Prediger“ bevorzugt, bleibt unklar. Seine
Einschätzung, Larenz habe damals zu den „Nebendarstellern“ gehört, ist
angesichts seiner Schriften zur NS-Ideologie nicht haltbar. Sie begründet
Zweifel an seiner Sachkenntnis.
Hüpers
schreibt weiter
4.
These:
Den mörderischen Antisemitismus, den das Dritte Reich immer
mehr ausbildete, hat Larenz nicht geteilt.
Was hier „geteilt“ heißen soll, bleibt wiederum unklar.
Larenz hat nicht zum Judenmord aufgerufen. Aber seine „Predigten“ galten dem
Sieg der offen deklarierten antisemitischen NS-Weltanschauung. Der von Anfang
an öffentlich verkündeten NS-Parole „Die Juden sind unser Unglück!“ haben viele
damals führende Juristen mit ihren Begriffskonstruktionen und
Auslegungsanweisungen das juristische Handwerkszeug geliefert, auch Larenz. Das
geschah nicht etwa nur mit dem von ihm zitierten einem Satz, wie der Text von
Hüpers suggerieren könnte, sondern in zahlreichen Beiträgen, die im angehängten
Schriftenverzeichnis von Larenz für die Jahre 1934-1943 nachzulesen sind. Seine
Teilnahme an der vom Kollegen Carl Schmitt organisierten Tagung zum „Kampf der
deutschen Rechtswissenschaft gegen den jüdischen Geist“ im Oktober 1936 hat
Larenz mir in einem Gespräch persönlich bestätigt. Auch nach dieser Tagung,
welche über die Ziele des Regimes und der dort auftretenden Kollegen keinen
Zweifel ließ, hat er seine Texte unbeirrt mit rassistischen und antisemitischen
Floskeln durchsetzt.
Hüpers‘ 5. These:
Im letzten Viertel des Dritten Reiches leistete Larenz
literarischen Widerstand gegen Hitler und sein Unrechtsregime.
Das ist
bei der Vielzahl Regimestützender und rassisch-völkischer Publikationen von
Larenz ein starkes Wort. Auch die engsten Schüler und Vertrauten von Larenz
sehen das anders.[6] Hüpers
stützt seine These auf einen einzigen Beitrag „Sittlichkeit und Recht“[7]
von Larenz, den dieser im Rahmen der Aktion „Kriegseinsatz der
Geisteswissenschaften“ (!) seines fanatischen NS-Kollegen Ritterbusch 1943
publizierte und herausgab.[8]
Der Krieg Hitlers war zu diesem Zeitpunkt – nach Stalingrad und dem Eintritt
der USA – für jeden erkennbar verloren. Die Jubelfanfaren in der juristischen
Literatur klangen verhaltener. Viele vorher begeisterte Anhänger der völkischen
Rechtserneuerung hatten sich bereits vom Nationalsozialismus abgewandt (Erik
Wolf, Carl August Emge, Ernst Forsthoff, Ernst Rudolf Huber u. a.). Die
Beiträge von Larenz waren bis zu diesem Zeitpunkt, auch dieser Text, wie sein
Schüler Canaris feststellt, von Beschwörungen des „Blutes“, der „Rasse“ und des
„Völkischen“ als der Grundlage allen Rechts durchsetzt.[9]
Larenz
behandelt darin das persönliche Verantwortungsbewusstsein und die
Gewissensentscheidung des Einzelnen als letzte Instanz für die „Bürgschaft des
Rechts gegen den Mißbrauch“. Zuvor verweist er allerdings darauf, dass die
Grundgedanken der Gesetze aus dem Wesen echter Volksgemeinschaft erschaut und
ausgesprochen werden: „…und die Forderung der Erhaltung seiner rassischen
Eigenart ergibt sich für ein Volk aus der Einsicht in die Grundbedingungen
seines Seins.“[10] Im
selben Beitrag schreibt Larenz: Alle Rechtsnormen haben einen Bezug zur
„völkischen Sittlichkeit“. Es ist „eine Frage von Rasse und Kultur, welche
Forderungen der Einzelne … an sich stellt.“[11]
Larenz
nennt als historische Beispiele für persönliche Gewissensentscheidungen die
Deutung der Antigone durch Hegel und die Befehlsverweigerung des Generals Yorck
bei Tauroggen, also abstrakte, ohne Bezug zum NS-Regime formulierte Anklänge an
einen möglichen Widerstand aus Gewissensgründen. Hüpers Folgerung: „Damit hat
sich Larenz in die geistige Gemeinschaft der Verschwörer des 20. Juli 1944
geschrieben“ (S. 196f.). „Larenz rief zum Umsturz des Hitler-Regimes auf. Er
hat das nicht mit möglichster Breitenwirkung, sondern – wie immer wieder in
seinem Leben – in einer Botschaft an Eingeweihte getan“ (S. 198).
Also
heimlicher Widerstand ohne Risiko?
Der
Schluss auf die „geistige Gemeinschaft mit den Verschwörern des 20. Juli“
erscheint absonderlich, zumal Larenz, wie Hüpers selbst feststellt (S. 197), sorgfältig
jeden Hinweis auf den „versteckten widerständigen Geist“ seines Beitrages
vermeidet. Die Hinterbliebenen der Widerstandskämpfer des 20. Juli 1944, die
ihr Leben einsetzten, könnten diese Einstufung als Verhöhnung ihrer Angehörigen
empfinden. Die Einstufung eines der „Chefjuristen“ des Nationalsozialismus als
„Widerstandskämpfer“ in einer „geistigen Gemeinschaft“ mit den Verschwörern des
20. Juli lässt erneut Zweifel an der fachlichen wie politischen
Urteilsfähigkeit des Autors aufkommen.
Schließlich
irritiert die Zeitrechnung des Autors in seiner 5. These. Er kommt zu dem
Ergebnis, Larenz habe „im letzten Viertel des Dritten Reiches literarischen
Widerstand“ geleistet. Das Hitler-Regime dauerte vom Januar 1933 bis Mai 1945,
also 12 Jahre und vier Monate. Der „Widerstand“ von Larenz, wenn es ihn gab, beschränkt
sich auf einen Beitrag, der nach dem Buch 1943, in Wahrheit erst 1944
publiziert wurde. Rechnet man die Jahre 1943 und 1944 als „Widerstandsjahre“,
so war es eher ein Sechstel als ein Viertel des Dritten Reiches, ein später und
eher geheimer Widerstand. Nicht einmal die Zensur des Propagandaministeriums
hat ihn bemerkt.
Larenz
Schriften in diesen letzten beiden Jahren stützen Hüpers Thesen nicht. Er wie
Canaris übersehen, dass Begriffe Waffen sind, die, einmal in die Welt gesetzt,
vielfältig wirken und auch „mörderisch“ sein können. Larenz‘ Widerstand und
seine mögliche Konversion zu den NS-Gegnern waren jedenfalls so gut getarnt,
dass sie nicht nur den Schergen des Regimes, sondern auch den „Eingeweihten“
verborgen geblieben sind. Seine Strategie des Schweigens nach 1945 – auch der
Brief an R. Dreier sollte erst nach seinem Tod veröffentlicht werden – und die
sorgfältig verschleierte Auswechslung der rechtstheoretischen Grundwerte in
seinen späteren Büchern bis hin zur Streichung des „Historisch-kritischen
Teils“ in der Studienausgabe seiner „Methodenlehre“ mit fadenscheinigen
Begründungen zeigen vielleicht ein authentischeres Bild seiner Bewusstseinslage?
Das
sechste Kapitel des zweiten Teils ist Larenz‘ Einstellungen und
Verhaltensweisen nach 1945 „Zwischen Revision und Reserve“ gewidmet. Es hätte
treffender „Zwischen Revision, Verdrängung und Defensive“ heißen können. Die
fleißige Sammlertätigkeit zu den Quellen verdient Anerkennung, wenn auch die
beschränkte Zitierweise bisweilen in den Dienst der Verteidigung der eigenen
Thesen gestellt wird. Seine Deutung von „Larenz‘ Wende“ wird neue Diskussionen
anregen.
IV. Der dritte Teil ist dann Person und
Werk Philipp Hecks gewidmet, immerhin 100 Seiten. Dazu und zur
Interessenjurisprudenz gibt es eine reichhaltige Literatur. Sie wird, wie
angedeutet nur bruchstückhaft und unzureichend verarbeitet. Aber auch hier
eröffnet der Verfasser neue Diskussionsmöglichkeiten. Dasselbe gilt für den
vierten Teil „Larenz‘ Methodenlehre der Rechtswissenschaft“ (S. 375-475). Die
Darstellungen und Analysen des Autors leiden unter der großen Stoffmenge, die
er sich vom Thema her zumutet. Die Menge der vorhandenen einschlägigen Untersuchungen
hat er zum Teil, wie angedeutet, offenbar nicht gekannt, jedenfalls nicht
behandelt. Das gilt besonders für die „Wertungsjurisprudenz“. Der unbefangene
Leser könnte meinen, Larenz habe sie eigentlich erst begründet.
VI. Ähnliches gilt für
den fünften Teil „Zusammenfassung und Ausblick“ (S. 479-538). Der Versuch, im
Rahmen einer kühn konzipierten Dissertation, die auf eine umstrittene Person
der juristischen Zeitgeschichte konzentriert sein soll, gleichsam „nebenbei“ das
gewaltige Panorama der „Methodenlehre und Philosophie des Rechts in Geschichte
und Gegenwart“ zu erfassen, darzustellen und zu bewerten, hat den Autor, wie zu
erwarten war, erheblich überfordert. Trotz der genannten kritischen Vorbehalte
und Einwände ist die vorgelegte Arbeit aber nicht etwa vergeblich, sondern
verdienstvoll. Sie hat das vorhandene Material zu einer solchen, wenn auch hier
misslungenen Gesamtdarstellung in Teilen durch fleißige Sammlertätigkeit
bereichert und ergänzt. Die eigenwilligen bis eigenartigen Schlüsse und
Bewertungen des Verfassers lassen bisweilen seltsame Lesarten von Texten
erkennen, die geeignet erscheinen, die in der Bundesrepublik wie in Europa
überfällige grundsätzliche Methodendiskussion neu anzuregen.
Konstanz
Bernd Rüthers
[1] Harry Westermann, Interessenkollisionen
und ihre richterliche Wertung bei den Sicherungsrechten, Karlsruhe 1954, S. 4;
ders., Wesen und Grenzen der richterlichen Streitentscheidung im Zivilrecht,
Münster 1955, S. 15; ders., Person und Persönlichkeit als Wert im Zivilrecht,
Köln 1957, S. 6.
[2] Jens Petersen, Von der
Interessenjurisprudenz zur Wertungsjurisprudenz, Tübingen 2001, S. 6 ff.;
Heinrich Schoppmeyer, Juristische Methode als Lebensaufgabe, Tübingen 2001, S.
221 ff.
[3] K. Larenz, Methodenlehre der
Rechtswissenschaft, 1. Aufl. 1960, S. 47 ff., 123 ff.
[4] K. Larenz, Rechtsperson und subjektives
Recht, in: Larenz – Hrsg.)
[5] In diesem Sinne habe ich den Titel
meines Buches „Entartetes Recht – Rechtslehren und Kronjuristen im Dritten
Reich“ (1. Aufl. 1987, 3. Aufl. 1994) gewählt und darin das Wirken von etwa 20
führenden Juristen der NS-Zeit geschildert. Karl Larenz was darunter als einen
der eifrigsten und wirkungsvollsten nicht zu übergehen.
[6] Vgl. etwa C.-W. Canaris, Karl Larenz, in: Stefan
Grundmann/Karl
Riesenhuber Deutschsprachige Zivilrechtslehrer des
20. Jahrhunderts in Berichten ihrer Schüler - Eine Ideengeschichte in
Einzeldarstellungen, Bd.2, Berlin 2010, S. 264 ff.
[7] K. Larenz, Sittlichkeit und Recht, in:
ders. (Hrsg.), Reich und Recht in der deutschen Philosophie, Bd. 1, Stuttgart
1943, S. 169-412. Der Band wurde aus kriegsbedingten Gründen erst 1944 gedruckt
und ausgeliefert, vgl. Hüpers aaO. S, 197 Fn. 495 u. 496.
[8] aaO. S. 184-200.
[9] C.-W. Canaris, Karl Larenz, in: Stefan
Grundmann/Karl
Riesenhuber Deutschsprachige Zivilrechtslehrer des
20. Jahrhunderts in Berichten ihrer Schüler - Eine Ideengeschichte in
Einzeldarstellungen, Bd.2, Berlin 2010, S. 264 ff., 287.
[10] Larenz, wie Fn. 6, S. 390.
[11] Larenz, wie vorige Fn. S. 396 u. 400.