Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), 2. Aufl. hg. v. Cordes, Albrecht/Lück, Heiner/Werkmüller, Dieter und Bertelsmeier-Kierst, Christa als philologischer Beraterin. Band 2, Lieferung 13 Herzog, Herzogtum-Insatz, Sp. 993-1248.
Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), begründet von Stammler, Wolfgang/Erler, Adalbert/Kaufmann, Ekkehard, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, hg. v. Cordes, Albrecht/Lück, Heiner/Werkmüller, Dieter und Bertelsmeier-Kierst, Christa als philologischer Beraterin. Band 2, Lieferung 14 (Inschriften-Kaiser, Kaisertum [Mittelalter]). Erich Schmidt, Berlin 2011. 1249-1504 Spalten, 128 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das Handwörterbuch zur deutschen
Rechtsgeschichte ist das von Wolfgang Stammler, Adalbert Erler und Ekkehard
Kaufmann 1964 begründete, nach 34 Jahren in erster Auflage 1998 in 5 Bänden mit
40 Lieferungen und mehr als 5000 Stichwörtern abgeschlossene, seit 2004 von
Albrecht Cordes, Heiner Lück und Dieter Werkmüller in zweiter Auflage unter
philologischer Beratung (Ruth Schmidt-Wiegand, Christa Bertelsmeier-Kierst) in
verstärkter Einbeziehung der jüngeren Rechtsgeschichte und deutlicherer
Betonung des europäischen Kontexts herausgegebene, von der Stiftung Rechtsstaat
Sachsen-Anhalt e. V. unterstützte, alphabetisch geordnete Nachschlagewerk zur
deutschen Rechtsgeschichte von der Antike bis zur Gegenwart, wobei ein
Schwerpunkt auf der Zeit seit dem Mittelalter liegt. Es ist in dieser
Zeitschrift kontinuierlich angezeigt worden, zuletzt in ZRG GA 128 (2011).
Seitdem sind im Frühjahr 2011 und im Herbst 2011 zwei weitere Lieferungen
erschienen.
Sie umfassen zusammen 512 Spalten oder 256 Seiten. Auf ihnen sind schätzungsweise 250 Artikel und Verweise untergebracht. Die rund 210 Artikel haben demnach eine durchschnittliche Länge von etwas mehr als einer Seite, schwanken dabei aber je nach Bedeutung des behandelten Gegenstands zwischen wenigen Zeilen und bis zu 10 Spalten.
Wegen der Vergänglichkeit des menschlichen Lebens konnte nur ein Teil der Artikel von den bisherigen, während des Erscheinens der ersten Auflage noch jüngeren Verfassern fortgeführt werden, von denen etwa Hans-Jürgen Becker, Louis Carlen, Bernhard Diestelkamp, Rudolf Hoke, Werner Ogris oder Ruth Schmidt-Wiegand besonders erwähnt werden können. An die Stelle verstorbener oder aus anderen Gründen ausgeschiedener Bearbeiter (z. B. Adalbert Erler, Ekkehard Kaufmann, Friedrich Merzbacher) sind zahlreiche jüngere Nachwuchskräfte getreten. Sie haben sich bruchlos in das Gesamtwerk eingefügt.
Von besonderem Interesse sind die Veränderungen bei den sachlichen Artikeln. Hier ist mancher Verweis leicht abgeändert, beseitigt oder neu eingefügt worden. Auf ganze Artikel wurde anscheinend nur ausnahmsweise verzichtet (z. B. Himmel freier, Holdsworth, Hypothek in Grundpfandrechte eingefügt, Imputation, Inama-Sternegg, Ingwäonen). Neu aufgenommen wurden etwa Hildesheim, Hinrichtung, Hirtenschutt, Hochstapler, E. T. A. Hoffmann, Hofkapelle, Hofmeister, Hofordnungen, Hoheitsrechte, Holstein, Hören und Sehen, Hospital, Ernst Rudolf Huber, Ulrik Huber, Hueck, Humanismus, Ignatius von Loyola, Immermann, immerwährender Reichstag, Immissionsrecht, Infamatio, Ingolstadt, Initiation, Injurienklage, Inkompatibilität, innoxia utilitas, Innozenz III., Innozenz IV., Innozenz VIII., Innsbruck, Insignien, Insolvenzrecht, Instanzenzug, Interessenjurisprudenz, Interlokut, Interventionsstaat, Intestaterbfolge, Inventar, Inzest, irisches Recht, Irland, Irrtum, islamisches Recht, Island, Jakobus der Ältere, Jaskier, Jellinek (Walter), Jena, Jerusalem, Jhering, Jodute, Johannes Teutonicus, Johannes von Capestrano, Johannes von Erfurt, Johanniter, Sylvester Jordan, Judeneid, iudex non calculat, jüdisches Recht, Jülich, Juristenstand, juristische Fachsprache, juristische Methode, juristische Person, Justi, Justinian, Justizarchitektur, Justizirrtum, Kabinettsorder, Kafka oder Kahn-Freund.
Inhaltlich ist grundsätzlich der neueste Forschungsstand der jeweiligen Bearbeitungszeit erfasst. Beispielhaft kann hier auf Peter Landaus Ausführungen zu Irnerius verwiesen werden. Er begrenzt etwa die Belege auf die Jahre 1112 bis 1118, weil die Urkunde von 1125 unecht ist, nimmt als Geburtsjahr um 1070 und das Todesjahr um 1129/1130 an, bezweifelt die frühere Tätigkeit als Lehrer der artes liberales, hält nur die Autorschaft bei einzelnen Glossen für erwiesen, teilt das Leben in drei Abschnitte (Rechtslehrer 1122-1129) ein und nimmt zu einer Reihe abgelehnter Ansichten ausdrücklich Stellung.
Nicht wirklich sachlich bedeutsam, aber doch praktisch beachtlich ist die erstmalige Aufteilung von i und j in zwei getrennte Buchstaben innerhalb der alphabetischen Artikelordnung. Insgesamt ist die rasche, planmäßige Abfolge der Lieferungen hervorzuheben. Dementsprechend ist es dem Werk, das in der zweiten Auflage im besprochenen Abschnitt eine Erweiterung der nicht völlig vergleichbaren Spaltenzahl von etwa 310 auf etwa 510 und insgesamt bis Kaisertum im zweiten Band von etwa 500 auf etwa 1500 aufweist, gelungen, seine Stellung als führendes großes Nachschlagewerk zur deutschen, aber Justinian wie Irnerius einschließenden Rechtsgeschichte, das im Druck wie im Internet greifbar ist, zu festigen - möge ihm dies dank des besonderen Einsatzes der Herausgeber wie der Mitarbeiter auch weiterhin in den vielleicht noch bevorstehenden 21 Jahren für die noch ausstehenden drei Viertel gelingen.
Innsbruck Gerhard
Köbler