Gsänger, Johannes, Das Berufsrecht der Reichsnotarordnung vom 13. Februar 1937 und die Auswirkungen auf die Selbständigkeit der notariellen Standesvertretung - unter besonderer Berücksichtigung der Notare im Rheinland (= Schriften zum Notarrecht 17). Nomos, Baden-Baden 2010. 214 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Arbeit ist die von Mathias Schmoeckel freundschaftlich betreute, im Herbst 2009 durch die rechts- und staatswissenschaftliche Fakultät der Universität Bonn angenommene Dissertation des Verfassers. Sie befasst sich nach den Worten des Autors mit der Entwicklung des Notariatsrechts im „Dritten Reich“ und den Maßnahmen der NS-Regierung zur „Gleichschaltung“ der notariellen  Standesvertretung, die bis heute kaum Gegenstand wissenschaftlicher Darstellung gewesen seien. Seine Arbeit soll diese Lücke schließen.

 

Gegliedert ist sie einschließlich der Einleitung und der Zusammenfassung in insgesamt fünf Abschnitte, die im Kern zeitlich aufeinanderfolgen. Deswegen schildert der Verfasser zunächst Notarrecht und Zustand der notariellen Standesvertretung vor 1933. Das Schwergewicht legt er danach überzeugend auf die Rechtsvereinheitlichung und Gleichschaltung der notariellen Standesvertretung in den Jahren 1933-1937 und stellt dabei die Reichsnotarordnung vom 13. Februar 1937, deren Entstehung Werner Schubert an vom Verfasser nicht ausreichend zitierter Stelle bereits erörtert hatte, als „Kodifikation“ in den Mittelpunkt, verfolgt darüber hinaus aber unter der Überschrift „Rezeption“ den weiteren Ablauf bis zur Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961.

 

Im Ergebnis sollte die Verordnung „als numerus clausus“ die vielfältigen Notariatsgesetze der nach 1806 souverän gewordenen Länder ablösen, die ihrerseits der Notariatsordnung Kaiser Maximilians I. von 1512 gefolgt waren und die frühere Rechtseinheit beseitigt hatten. Beachtet wurde dabei in der Sache vor allem ein von dem jüdischen Berliner Rechtsanwalt und Notar Hermann Oberneck auf Grund von zehn Thesen des deutschen Notarvereins der Jahre 1925/1926 aufgestellter, aber wegen der Regierungsübernahme der Nationalsozialistischen Partei Deutschlands im Jahre 1933 gescheiterter Entwurf. Nach den Worten des Verfassers konnte bei Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juli 1937 aber (wegen landesrechtlicher Ausnahmen) nicht davon gesprochen werden, dass die im Übrigen unter Ausnahme „des Ideologie geladenen Rechtswahrerbegriffs und der an die Rasse und Weltanschauung geknüpften Zugangsvoraussetzungen zum Notariat“ „ihre Rezeption in der Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 findende (und damit ein Bundesnotariat bis zum heutigen Tag ausschließende) Reichsnotarordnung einen numerus clausus des in Deutschland geltenden Notariatsrechts darstellte“.

 

Innsbruck                                                                   Gerhard Köbler