Gsänger, Johannes,
Das Berufsrecht der Reichsnotarordnung vom 13. Februar 1937 und die
Auswirkungen auf die Selbständigkeit der notariellen Standesvertretung - unter
besonderer Berücksichtigung der Notare im Rheinland (= Schriften zum Notarrecht
17). Nomos, Baden-Baden 2010. 214 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Mathias Schmoeckel
freundschaftlich betreute, im Herbst 2009 durch die rechts- und staatswissenschaftliche
Fakultät der Universität Bonn angenommene Dissertation des Verfassers. Sie
befasst sich nach den Worten des Autors mit der Entwicklung des Notariatsrechts
im „Dritten Reich“ und den Maßnahmen der NS-Regierung zur „Gleichschaltung“ der
notariellen Standesvertretung, die bis
heute kaum Gegenstand wissenschaftlicher Darstellung gewesen seien. Seine
Arbeit soll diese Lücke schließen.
Gegliedert ist sie einschließlich der Einleitung und der
Zusammenfassung in insgesamt fünf Abschnitte, die im Kern zeitlich
aufeinanderfolgen. Deswegen schildert der Verfasser zunächst Notarrecht und
Zustand der notariellen Standesvertretung vor 1933. Das Schwergewicht legt er
danach überzeugend auf die Rechtsvereinheitlichung und Gleichschaltung der
notariellen Standesvertretung in den Jahren 1933-1937 und stellt dabei die
Reichsnotarordnung vom 13. Februar 1937, deren Entstehung Werner Schubert an
vom Verfasser nicht ausreichend zitierter Stelle bereits erörtert hatte, als
„Kodifikation“ in den Mittelpunkt, verfolgt darüber hinaus aber unter der
Überschrift „Rezeption“ den weiteren Ablauf bis zur Bundesnotarordnung vom 24.
Februar 1961.
Im Ergebnis sollte die Verordnung „als numerus clausus“
die vielfältigen Notariatsgesetze der nach 1806 souverän gewordenen Länder
ablösen, die ihrerseits der Notariatsordnung Kaiser Maximilians I. von 1512
gefolgt waren und die frühere Rechtseinheit beseitigt hatten. Beachtet wurde
dabei in der Sache vor allem ein von dem jüdischen Berliner Rechtsanwalt und
Notar Hermann Oberneck auf Grund von zehn Thesen des deutschen Notarvereins der
Jahre 1925/1926 aufgestellter, aber wegen der Regierungsübernahme der
Nationalsozialistischen Partei Deutschlands im Jahre 1933 gescheiterter
Entwurf. Nach den Worten des Verfassers konnte bei Inkrafttreten der Verordnung
am 1. Juli 1937 aber (wegen landesrechtlicher Ausnahmen) nicht davon gesprochen
werden, dass die im Übrigen unter Ausnahme „des Ideologie geladenen
Rechtswahrerbegriffs und der an die Rasse und Weltanschauung geknüpften
Zugangsvoraussetzungen zum Notariat“ „ihre Rezeption in der Bundesnotarordnung
vom 24. Februar 1961 findende (und damit ein Bundesnotariat bis zum heutigen
Tag ausschließende) Reichsnotarordnung einen numerus clausus des in Deutschland
geltenden Notariatsrechts darstellte“.
Innsbruck Gerhard
Köbler