I. Flodr, Miroslav, Brněnské městské právo po smrti notáře Jana (1359-1389) [Das Brünner Stadtrecht nach dem Tode des Notar Johann (1359-1389)]. Archiv města Brna, Brno 2006. 120 S.

II. Flodr, Miroslav, Nálezy brněnského městského práva. Svazek I. (–1389) [Urteile des Brünner Stadtrechts, Band I. (–1389)]. Archiv města Brna, Brno 2007. 256 S.

III. Flodr, Miroslav, Brněnské městské právo na konci středověku (1389–konec 15. století) [Das Brünner Stadtrecht am Ende des Mittelalters (1389–Ende des 15. Jahrhunderts)]. Archiv města Brna, Brno 2008. 160 S. Besprochen von Petr Kreuz.

 

Die rezensierten Publikationen, die in den Jahren 2006-2008 vom Archiv der Stadt Brünn (Archiv města Brna) herausgegeben wurden, stellen weitere bedeutsame Veröffentlichungen aus der Feder Miroslav Flodrs, des emeritierten Professors der Historischen Hilfswissenschaften an der Masaryk-Universität in Brünn, dar. Sie sind das Ergebnis seines mehr als zwei Jahrzehnte währenden Forschungsinteresses für die Problematik des hoch- und spätmittelalterlichen Brünner Stadtrechts. Angesichts der Tatsache, dass das Brünner Rechtsbuch des Schreibers Johann vom Ende der 1350er Jahre, das M. Flodr von Neuem in der ersten Hälfte der 90er Jahre in einer umfassenden dreibändigen modernen kritischen Edition zugänglich machte, eine sehr bedeutende mittelalterliche Rechtsquelle auch in breiterem (mittel)europäischem Kontext darstellt, erscheinen weitere Erkenntnisse über das Brünner Stadtrechts im Mittelalter als sehr wünschenswert und notwendig. Alle drei hier besprochenen Veröffentlichungen tragen wesentlich zur besseren Erkenntnis bei.

 

I. Im ersten Teil seiner sich mit dem Brünner Stadtrecht in den Jahren 1359-1389 befassenden Publikation bietet Flodr eine Charakteristik des Zustandes des Stadtrechts und eine Übersicht über die Rechtsentwicklung in Brünn in den drei dem Ableben des Schreibers (Notars) Johann folgenden Dezennien. Flodr knüpft damit an seine ältere, sich mit der Gründungszeit des Brünner Stadtrechts seit den 1240er Jahren bis zum Jahre 1359 beschäftigende Publikation an (2001). Er verfolgt bis in kleine Details die Tätigkeit von Brünner Geschworenen (iurati). Dann bietet er eine Charakteristik der Brünner Stadtnotare in den Jahren 1359-1389. Zugleich erinnert er daran, dass sich die Abwesenheit eines Stadtnotars von Rang nach dem Tode des Schreibers Johann an der Neige der 50er Jahre des 14. Jahrhundert auf das Funktionieren und auf das Niveau der Stadtverwaltung deutlich negativ auswirken musste. Einen vergleichbaren Notar fand Brünn erst nach einem zwei Jahrzehnte andauerndem Provisorium in der Person Johanns von Gelnhausen, der seine bisherigen Erfahrungen, die er in der Kanzlei Kaiser Karls IV. und des Bischofs von Olmütz Johann von Neumarkt gesammelt hatte, verwerten konnte. Während seines zehnjährigen Wirkens in der Stadtkanzlei (1379-1389) gelang es Johann von Gelnhausen den geregelten Gang der Stadtverwaltung wieder zu erneuern und teilweise an die Tätigkeit des Schreibers Johann im Bereich weiterer Entfaltung von Brünner Stadtrecht anzuknüpfen.

 

Im weiteren Teil der Veröffentlichung bietet Flodr eine Beschreibung und eine umfassende eingehende Charakteristik der Handschriften, die in der Brünner Stadtkanzlei in den Jahren 1359-1389 angelegt oder geführt wurden sowie der in dem genannten Zeitraum besorgten Abschriften des Brünner Rechtsbuches. Flodr legt in diesem Zusammenhang einen eingehenden Vergleich der ursprünglichen Reinschrift des Brünner Rechtsbuches mit der so genannten Wiener Handschrift (Handschrift der Österreichischen Nationalbibliothek in Wien, ÖNB, Sign. W 12472) vor. Diese Handschrift wurde in der Mitte de 15. Jahrhunderts durch Notar Wenzel aus Iglau (Václav z Jihlavy) besorgt, der in sie manche ältere als Rechtbehelfe dienende Texte des Brünner Stadtrechts aufnahm, die sich in der Stadtkanzlei erhalten hatten. Dann folgen einige kurze und bündige Zeilen Flodrs über die fremden Rechte, die in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts in Brünn Verwendung fanden. Nach seiner Feststellung war es neben dem römischen Recht, das schon wesentlich und programmmäßig das Brünner Rechtsbuch beeinflusste, das kanonische Recht. Außerdem standen damals in der Brünner Kanzlei auch Texte des Schwabenspiegels, der Magdeburger Weichbilds und des Prager altstädtischen so genannten Ottakar-Rechts zur Verfügung.

 

Anschließend gibt Flodr eine kurze Übersicht über die Brünner Stadtprivilegien aus den Jahren 1359-1389 und deren Charakteristik. Er weist darauf hin, dass für den in Frage kommenden Zeitraum sich ein Privilegienbuch nicht erhielt (bzw. vielleicht überhaupt nicht geführt wurde). Die von Herrschern bzw. Markgrafen erlassenen Privilegien aus dieser Zeit sind nichtsdestoweniger entweder im Original oder wenigstens in Abschriften in anderen Stadtbüchern auf uns gekommen.

 

Die Hauptquelle der Erkenntnis der Rechtsbefunde des Brünner Stadtgerichts, die das Sentenzenbuch (liber sententiarum) darstellte, erhielt sich aus den Jahren 1359-1389 nicht. Ebenso gingen auch andere schriftliche Belege über Rechtsbefunde und Belehrungen des Brünner Gerichts aus dem in Frage kommenden Zeitraum verloren. Eine genaue Erfassung des Brünner Statutenrechts begann allerdings schon Notar Jan mit der Anlage eines freilich nicht erhaltenen Statutenbuches. Nach Flodr war auch in den Jahren 1359-1389 die normenbildende Tätigkeit des Brünner Stadtrats im Bereich des statutarischen Rechts ziemlich intensiv, es erhielt sich nichtsdestoweniger nur ein Bruchteil der erlassenen Statuten, und zwar in Originalen bei den Empfängern, oder in zufälligen Abschriften in verschiedenen Typen von Stadtbüchern. In diesem Zusammenhang macht Flodr auf die Hauptgebiete aufmerksam, auf die sich die erlassenen Statuta bezogen.

 

Abschließend fasst Flodr seine grundlegenden Erkenntnisse über die Existenz und Gestalt von Brünner Stadtbüchern in den Jahren 1359-1389 zusammen.

 

II. In seiner den Urteilen des Brünner Stadtrecht gewidmeten Veröffentlichung trug Miroslav Flodr jene erhaltenen Urteile und Rechtsbelehrungen des Brünner Gerichts zusammen und machte sie in einer Edition zugänglich, deren Entstehung er vor das Jahr 1389 setzt. In einer kurzen Einführung verweist er darauf, dass die gerichtlichen Rechtsbefunde (sententiae) Antwort auf zwei Fragen geben, nämlich auf die Fragen „welches der Inhalt des … Rechts ist und welches das Niveau seines Vollzugs ist“ (S. 8). Er betont auch den auffälligen Unterschied zwischen der ursprünglichen Anzahl von Rechtsbefunden und der relativ geringen Zahl der überlieferten Texte. Deshalb stellt die Edition der erhaltenen Rechtsbefunde eine wichtige Grundlage für die Bearbeitung der vom Brünner Stadtrecht genommenen Entwicklung dar.

 

Den Editionsteil des rezensierten Werkes bilden Texte der Urteile, ein dazugehöriger Kommentar und Register.

 

Die Textedition ist in vier Teile unterteilt. Im ersten Teil der Edition (S. 12) verweist Flodr lediglich darauf, dass er den ältesten Komplex der Brünner Rechtsbefunde aus dem 13. und 14. Jahrhundert schon im Rahmen seiner älteren Arbeiten und Editionen herausgegeben hat. Der zweite Teil der Edition (S. 13-76) bringt einen umfassenden Komplex der Urteile des Brünner Stadtgerichts für die Stadt Uherské Hradiště (Ungarisch-Hraditsch), die sich im Liber negotiorum dieser Stadt aus der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts erhielten. Der Editor macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass die späteren Urteile des Brünner Stadtgerichts für das Stadtgericht in Uherské Hradiště in dortigem Liber informatorium et sententiarum aus den Jahren 1447-1509(1540) erfasst sind. Im dritten Teil der Edition (S. 77-85) hat Flodr einen Komplex von 23 Rechtsbefunden des Brünner Stadtgerichts für die Stadt Ivančice erschlossen. Der Wortlaut dieser Urteile erhielt sich in einer in Brünn am Ende der 1460er Jahre gefertigten Handschrift, die zur Zeit in der Österreichischen Nationalbibliothek aufbewahrt wird. Den für Ivančice ergangenen Rechtbefunden wurde schon in der Vergangenheit einige Aufmerksamkeit von G. Schubart-Fikentscher gewidmet (Deutsches Archiv 3, 1939). Der vierte Teil der Edition (S. 86-87) enthält sieben Rechtsbefunde, die sich unter den zahlreichen Zuschriften des Manuals der Brünner Stadtkanzlei aus der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts befinden (Archiv der Stadt Brünn /im weiteren AMB/, Handschrift /im weiteren HS/ Nr. 4).

 

Der darauffolgende Kommentar (S. 89-133) ) bezieht sich auf die Teile II., III. und IV. der Textedition. Zwei Register (S. 135-247) erfassen gemeinsam die Teile II., III. und IV. der Edition. Es handelt sich hierbei um ein eingehendes, umfangreiches und sorgfältig bearbeitetes Sachregister (S. 136-244) und um ein Namensregister (d. h. das Register von Orts- und Personennamen). Den Abschluss der Veröffentlichung bildet eine Konkordanz der Artikel des Brünner Rechtsbuches mit den edierten Rechtsbefunden (S. 249-254), das Abkürzungsverzeichnis und eine kurze Übersicht der grundlegenden Literatur.

 

III. In der Einführung zu der der Entwicklung des Brünner Stadtrechts im späten Mittelalter, genauer gesagt im Zeitraum von 1389 bis zum Ende des 15. Jahrhunderts, gewidmeten Publikation erinnert Miroslav Flodr daran, dass diese Entwicklung wesentlich durch die stürmischen politischen und sozialen Erschütterungen und Wandlungen geprägt wurde, zu denen es in Mähren und im ganzen Böhmischen Staate in der genannten Zeit kam. Als das Anfangsjahr des zu untersuchenden Zeitabschnitts wählt Flodr das Jahr des Abgangs Johanns von Gelnhausen aus dem Dienst der Stadt Brünn. Eine bedeutende Änderung in der von der Stadt eingenommenen Stellung brachte dann der Tod des Markgrafen Jodok im Januar 1411, da die selbständige Verwaltung Mährens endete und Brünn aufhörte die Residenzstadt der Markgrafen Mährens zu sein. Dies hatte die Schwächung seiner politischen Stellung zur Folge. Im Laufe des 15. Jahrhunderts war Brünn zusammen mit anderen mährischen königlichen Städten in lang währendem Streit mit den höheren Ständen um verschiedene politische und wirtschaftliche Rechte verwickelt. In Mähren wurden diese Streitigkeiten (zum Unterschied zum benachbartem Böhmen) schon am Ende des 15. Jahrhunderts beendet, und zwar im Wege eines gegenseitigen Ausgleichs zwischen den Städten und den höheren Ständen, der im Vertrag vom Oktober 1486 verankert wurde. Flodr unternimmt den Versuch ihn zu reproduzieren. Der betreffende Vertrag scheint aber nicht zu einer vollständigen Beruhigung der Lage geführt zu haben, weil er noch durch eine Urkunde Königs Wladislaus’ II. Jagiello vom Dezember 1493 eine weitere Regelung erfuhr, die einige partielle Änderungen zuungunsten königlicher Städte beinhaltete und die bestimmende Position des Herrschers stärkte.

 

Beachtliche Aufmerksamkeit widmete Flodr der weiteren Entwicklung des Brünner Stadtrechts und seiner Tradition. Diese Entwicklung gipfelte seiner Ansicht nach am Ende des 15. Jahrhunderts in der gedruckten Ausgabe des Brünner Rechtsbuches. Flodr erinnert auch an die Bedeutung, welche die Rezeption des Brünner Stadtrechts in Iglau seit dem Ende des 14. Jahrhunderts, in Kuttenberg und in der Altstadt Prag im Laufe des 15. Jahrhunderts gewann. Er macht auch auf die spezifische Beziehung, die zwischen dem Brünner und dem Znaimer Stadtrechtskreis vom 14. bis zur Wende vom 15. zum 16. Jahrhundert bestand, aufmerksam.

 

Eine besondere Abteilung der einführenden Studie wurde von Flodr der Tätigkeit der Brünner Geschworenen im Laufe des 15. Jahrhunderts gewidmet. Er vermerkt z. B. die Ausweisung der Juden aus Brünn oder den Kampf gegen Räuberbanden. Er erinnert daran, dass zur Bewältigung von üblichen Fällen von individuellem Raub ein Eingriff des Gerichtsapparats der Stadt genügte, dass aber bei Räuberbanden der Landsturm zur Hilfe herangezogen werden musste.

 

In einer weiteren besonderen Abteilung richtete Flodr auf eingehende Weise seine Aufmerksamkeit auf die Schreiber, die sich in der Brünner Stadtkanzlei im Zeitraum vom Abgang Johanns von Gelnhausen bis etwa 1500 ablösten. Zu einem relativ hervorragenden Nachfolger Johanns von Gelnhausen im Amte des Stadtnotars wurde 1393 der Schreiber Nikolaus aus Znaim. Obwohl Nikolaus noch im Jahre 1419 lebte, beendete er seine Laufbahn eines Stadtnotars aber schon im Jahre 1405. Sein Nachfolger wurde in folgendem Jahre der erfahrene öffentliche Notar Johann aus Pustiměř († 1442), der das Amt des Brünner Notars wenigstens bis Ende des Jahres 1434 versah. Die bedeutendste Persönlichkeit unter den Brünner Stadtnotaren im 15. Jahrhundert stellte zweifelsohne Wenzel aus Iglau dar. Dieser renommierte Jurist kam 1442 wohl durch Einheirat als Notar nach Brünn, nachdem er vorher als Stadtnotar in Olmütz tätig gewesen war. Das Brünner Notarsamt hatte er bis zum Jahre 1455 inne.

 

Im weiteren Teil einer Publikation bietet Flodr eine Analyse von einzelnen Typen von Schriftstücken des Brünner Stadtrechts aus dem Ende des 14. Jahrhunderts und aus dem 15. Jahrhundert, namentlich von Handschriften, Quellen des Subsidiärrechts, Privilegien, Rechtsbefunden und Schriftgut zur Gewährleistung von Recht(en).

 

Bei der Handschriftenanalyse befasst er sich zunächst umfassend und eingehend mit dem repräsentativen Kodex des Brünner Rechtsbuches, den 1446 Notar Wenzel aus Iglau anschaffte (AMB, HS Nr. 5). Flodr machte die von Wenzel aus Iglau erstellten Register zur betreffenden Handschrift in extenso zugänglich (S. 45-76). (Das Brünner Rechtsbuch enthielt ursprünglich kein Register und Schreiber Johann rechnete nach Flodrs Meinung nicht einmal damit, dass er es bearbeiten würde.) Ein weiterer Gegenstand von Flodrs Analyse ist die Abschrift des Rechtsbuches aus der Hälfte des 15. Jahrhunderts (AMB, HS Nr. 155), die für ein praktisches Bedürfnis eines der Benutzer im Umkreis des Brünner Stadtrechts besorgt wurde. Danach beschäftigt sich Flodr mit der Handschrift des Rechtsbuches, das in der Brünner Stadtkanzlei spätestens in den 1480er Jahren entstand (AMB, HS Nr. 2762). Ferner widmet er seine Aufmerksamkeit den Abweichungen der Inkunabel (des Wiegendrucks) des Brünner Rechtsbuchs aus den 1490er Jahren gegenüber dem ursprünglichen Text des Rechtsbuchs. Die Inkunabel wurde um das Jahr 1498 in der Druckerei von Georg Stuchs in Nürnberg hergestellt, wobei ein Teil der Auflage auf Pergament gedruckt wurde. Die Zahl der erhaltenen Exemplare dieses Wiegendrucks wurde bisher nicht festgestellt.

 

Flodr weist dann kurz auf das Fehlen von direkt erhaltenen subsidiären Quellen des Brünner Stadtrechts hin, wenn auch diese Quellen in der Brünner Kanzlei zur Verwendung kamen. Zu diesen subsidiären Quellen zählten nach Flodr das Landrecht, das allgemein bindend war, das römische Recht, dessen Einfluss im Laufe der Zeit stärker wurde, und das kanonische Recht.

 

Nach einer umfassenden Darstellung des von Johann von Gelnhausen unternommenen Versuchs, ein neues Privilegienbuch anzulegen, bietet Flodr eine Übersicht und eine kurze Charakterisierung von Brünner Privilegien aus den Jahren 1390-1500. Aus dieser Zeit sind auf uns sieben allgemeine Herrscherkonfirmationen, beginnend mit einer Konfirmation Wenzels IV. von 1411 und endend mit einer Urkunde Wladislaus’ II. aus dem Jahre 1497 gekommen sowie andere Herrscher- und landesherrliche Privilegien, beginnend mit einem Privilegium Markgraf Jodoks aus dem Jahre 1393 und endend mit einer von Wladislaus II ausgestellten Urkunde aus dem Jahre 1498.

 

Nur geringe Aufmerksamkeit schenkt Flodr den Urteilen aus dem untersuchten Zeitraum. Er begnügt sich mit der Feststellung, dass sich die Brünner Urteile nicht von denen aus früherer Zeit bezüglich ihrer Zusammensetzung unterschieden und dass eine dominante Stellung in den Urteilen immer noch die Probleme der letztwilligen Verfügungen beanspruchten.

 

Als interessant ist Flodrs Übersicht der Brünner Statuten zu bezeichnen. Er unterteilt in vier Gruppen und zwar in Statuten, die sich: auf 1. städtische Beamte, 2. Gemeindeverwaltung, 3. Verwaltung von Handwerk und Gewerben, 4. Verwaltung von Handel beziehen.

 

Als bedeutsamstes Brünner Schriftstück zur Sicherstellung der Rechte aus der untersuchten Zeit betrachtet Flodr mit Recht das Brünner Gedenkbuch aus den Jahren 1391-1515 (AMB, HS Nr. 48), das mehr als 100 Jahre seinem Zweck diente. Zu weiteren Schriftstücken zur Sicherstellung der Rechte zählt der Autor Steuerregister, Register der Stadtkammer, Privilegienbücher und Schultheißregister.

 

Die gesamte Veröffentlichung wird durch ein Abkürzungenverzeichnis und durch Register abgeschlossen.

 

Die drei rezensierten Publikationen stellen sowohl einzeln als auch als Ganzes einen weiteren bedeutsamen Beitrag zur Kenntnis des Brünner Stadtrechts in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts und im 15. Jahrhundert dar. Dabei ist nicht zu übersehen, dass das Brünner Stadtrecht zweifelsohne als ein markant die Grenzen der Böhmischen Länder überschreitendes Phänomen anzusprechen ist, das insbesondere die Entwicklung des spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Stadtrechts in breiter gefasstem Bereich Mitteleuropas wesentlich prägte.

 

Zu den rezensierten Veröffentlichungen lassen sich bis auf einige Ausnahmen keine prinzipielleren Vorbehalte und Bemerkungen anbringen. Sollen doch einige partielle Vorbehalte ausgesprochen werden, beziehen sie sich nur auf die sich mit dem Brünner Recht am Ende des 14. Jahrhunderts und im 15. Jahrhundert befassende Publikation (III.): Flodr pflegt wiederholt die irrige Bezeichnung „Länder des Königreichs Böhmen“ zu verwenden (S. 18, 87, 88 und 91), womit er nicht die Länder der Böhmischen Krone im Sinne haben dürfte, sondern nur die Böhmischen Länder. Die Inkunabeln waren für gewöhnlich nicht mit einem Titelblatt versehen und der Umstand, dass ein Druck eines Rechtsbuches eines Titelblatts entbehrt, ist nicht so ungewöhnlich oder überraschend, als das es vonnöten wäre, ihn ausdrücklich hervozuheben (S. 89). Bei einigen Dokumenten (z. B. ein unter den Ständen abgeschlossener Vertrag von 1486, eine Urkunde Wladislaus’ II. aus dem Jahre 1493) entschied sich Flodr überflüssigerweise dafür, sie in Form einer umständlichen Paraphrase wiederzugeben. Ich glaube, es wäre sachdienlicher. die genannten Dokumente in extenso mit einem kürzeren historischen Kommentar zu edieren. Im Falle der Urkunden aus den Jahren 1454 und 1477, deren Inhalt von Flodr eingehend reproduziert wird (S. 23-24), stellte die vom Autor angeführte „gewisse Form bedingter Begnadigung der Täter“ die Herausgabe eines Halsreverses (Kriminalreverses) dar, was eigentlich anzuführen war.

 

Trotz obengenannter, im Gesamtkontext partieller und marginaler Vorbehalte und Bemerkungen gilt es zum Schluss erneut zu darauf hinzuweisen, dass die vorliegenden Veröffentlichungen einen gewichtigen und unübersehbaren Beitrag zur Erkenntnis mittelalterlicher Rechtsgeschichte böhmischer Länder und Europas darzustellen vermögen.

 

Prag                                                    Petr Kreuz