I. Flodr, Miroslav, Brněnské
městské právo po smrti notáře Jana (1359-1389) [Das Brünner
Stadtrecht nach dem Tode des Notar Johann (1359-1389)]. Archiv města Brna,
Brno 2006. 120 S.
II. Flodr, Miroslav, Nálezy brněnského
městského práva. Svazek I. (–1389) [Urteile des Brünner Stadtrechts, Band
I. (–1389)]. Archiv města Brna, Brno 2007. 256 S.
III. Flodr, Miroslav, Brněnské
městské právo na konci středověku (1389–konec 15. století) [Das
Brünner Stadtrecht am Ende des Mittelalters (1389–Ende des 15. Jahrhunderts)].
Archiv města Brna, Brno 2008. 160 S. Besprochen von Petr Kreuz.
Die rezensierten Publikationen, die in den Jahren
2006-2008 vom Archiv der Stadt Brünn (Archiv města Brna) herausgegeben
wurden, stellen weitere bedeutsame Veröffentlichungen aus der Feder Miroslav
Flodrs, des emeritierten Professors der Historischen Hilfswissenschaften an der
Masaryk-Universität in Brünn, dar. Sie sind das Ergebnis seines mehr als zwei
Jahrzehnte währenden Forschungsinteresses für die Problematik des hoch- und
spätmittelalterlichen Brünner Stadtrechts. Angesichts der Tatsache, dass das
Brünner Rechtsbuch des Schreibers Johann vom Ende der 1350er Jahre, das M. Flodr
von Neuem in der ersten Hälfte der 90er Jahre in einer umfassenden dreibändigen
modernen kritischen Edition zugänglich machte, eine sehr bedeutende
mittelalterliche Rechtsquelle auch in breiterem (mittel)europäischem Kontext
darstellt, erscheinen weitere Erkenntnisse über das Brünner Stadtrechts im
Mittelalter als sehr wünschenswert und notwendig. Alle drei hier besprochenen
Veröffentlichungen tragen wesentlich zur besseren Erkenntnis bei.
I. Im ersten Teil seiner sich mit dem Brünner
Stadtrecht in den Jahren 1359-1389 befassenden Publikation bietet Flodr eine
Charakteristik des Zustandes des Stadtrechts und eine Übersicht über die
Rechtsentwicklung in Brünn in den drei dem Ableben des Schreibers (Notars)
Johann folgenden Dezennien. Flodr knüpft damit an seine ältere, sich mit der
Gründungszeit des Brünner Stadtrechts seit den 1240er Jahren bis zum Jahre 1359
beschäftigende Publikation an (2001). Er verfolgt bis in kleine Details die
Tätigkeit von Brünner Geschworenen (iurati). Dann bietet er eine
Charakteristik der Brünner Stadtnotare in den Jahren 1359-1389. Zugleich
erinnert er daran, dass sich die Abwesenheit eines Stadtnotars von Rang nach
dem Tode des Schreibers Johann an der Neige der 50er Jahre des 14. Jahrhundert
auf das Funktionieren und auf das Niveau der Stadtverwaltung deutlich negativ
auswirken musste. Einen vergleichbaren Notar fand Brünn erst nach einem zwei
Jahrzehnte andauerndem Provisorium in der Person Johanns von Gelnhausen, der
seine bisherigen Erfahrungen, die er in der Kanzlei Kaiser Karls IV. und des Bischofs
von Olmütz Johann von Neumarkt gesammelt hatte, verwerten konnte. Während
seines zehnjährigen Wirkens in der Stadtkanzlei (1379-1389) gelang es Johann
von Gelnhausen den geregelten Gang der Stadtverwaltung wieder zu erneuern und
teilweise an die Tätigkeit des Schreibers Johann im Bereich weiterer Entfaltung
von Brünner Stadtrecht anzuknüpfen.
Im weiteren Teil der Veröffentlichung bietet Flodr
eine Beschreibung und eine umfassende eingehende Charakteristik der
Handschriften, die in der Brünner Stadtkanzlei in den Jahren 1359-1389 angelegt
oder geführt wurden sowie der in dem genannten Zeitraum besorgten Abschriften
des Brünner Rechtsbuches. Flodr legt in diesem Zusammenhang einen eingehenden
Vergleich der ursprünglichen Reinschrift des Brünner Rechtsbuches mit der so
genannten Wiener Handschrift (Handschrift der Österreichischen
Nationalbibliothek in Wien, ÖNB, Sign. W 12472) vor. Diese Handschrift wurde in
der Mitte de 15. Jahrhunderts durch Notar Wenzel aus Iglau (Václav
z Jihlavy) besorgt, der in sie manche ältere als Rechtbehelfe dienende
Texte des Brünner Stadtrechts aufnahm, die sich in der Stadtkanzlei erhalten
hatten. Dann folgen einige kurze und bündige Zeilen Flodrs über die fremden
Rechte, die in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts in Brünn Verwendung fanden.
Nach seiner Feststellung war es neben dem römischen Recht, das schon wesentlich
und programmmäßig das Brünner Rechtsbuch beeinflusste, das kanonische Recht.
Außerdem standen damals in der Brünner Kanzlei auch Texte des Schwabenspiegels,
der Magdeburger Weichbilds und des Prager altstädtischen so genannten Ottakar-Rechts
zur Verfügung.
Anschließend gibt Flodr eine kurze Übersicht über
die Brünner Stadtprivilegien aus den Jahren 1359-1389 und deren Charakteristik.
Er weist darauf hin, dass für den in Frage kommenden Zeitraum sich ein
Privilegienbuch nicht erhielt (bzw. vielleicht überhaupt nicht geführt wurde).
Die von Herrschern bzw. Markgrafen erlassenen Privilegien aus dieser Zeit sind
nichtsdestoweniger entweder im Original oder wenigstens in Abschriften in
anderen Stadtbüchern auf uns gekommen.
Die Hauptquelle der Erkenntnis der Rechtsbefunde
des Brünner Stadtgerichts, die das Sentenzenbuch (liber sententiarum)
darstellte, erhielt sich aus den Jahren 1359-1389 nicht. Ebenso gingen auch
andere schriftliche Belege über Rechtsbefunde und Belehrungen des Brünner
Gerichts aus dem in Frage kommenden Zeitraum verloren. Eine genaue Erfassung
des Brünner Statutenrechts begann allerdings schon Notar Jan mit der Anlage
eines freilich nicht erhaltenen Statutenbuches. Nach Flodr war auch in den
Jahren 1359-1389 die normenbildende Tätigkeit des Brünner Stadtrats im Bereich
des statutarischen Rechts ziemlich intensiv, es erhielt sich nichtsdestoweniger
nur ein Bruchteil der erlassenen Statuten, und zwar in Originalen bei den
Empfängern, oder in zufälligen Abschriften in verschiedenen Typen von
Stadtbüchern. In diesem Zusammenhang macht Flodr auf die Hauptgebiete
aufmerksam, auf die sich die erlassenen Statuta bezogen.
Abschließend fasst Flodr seine grundlegenden Erkenntnisse
über die Existenz und Gestalt von Brünner Stadtbüchern in den Jahren 1359-1389
zusammen.
II. In seiner den Urteilen des Brünner Stadtrecht
gewidmeten Veröffentlichung trug Miroslav Flodr jene erhaltenen Urteile und
Rechtsbelehrungen des Brünner Gerichts zusammen und machte sie in einer Edition
zugänglich, deren Entstehung er vor das Jahr 1389 setzt. In einer kurzen
Einführung verweist er darauf, dass die gerichtlichen Rechtsbefunde (sententiae) Antwort auf zwei
Fragen geben, nämlich auf die Fragen „welches der Inhalt des … Rechts ist und
welches das Niveau seines Vollzugs ist“ (S. 8). Er betont auch den auffälligen
Unterschied zwischen der ursprünglichen Anzahl von Rechtsbefunden und der relativ
geringen Zahl der überlieferten Texte. Deshalb stellt die Edition der
erhaltenen Rechtsbefunde eine wichtige Grundlage für die Bearbeitung der vom
Brünner Stadtrecht genommenen Entwicklung dar.
Den Editionsteil des rezensierten Werkes bilden
Texte der Urteile, ein dazugehöriger Kommentar und Register.
Die Textedition ist in vier Teile unterteilt. Im
ersten Teil der Edition (S. 12) verweist Flodr lediglich darauf, dass er den
ältesten Komplex der Brünner Rechtsbefunde aus dem 13. und 14. Jahrhundert
schon im Rahmen seiner älteren Arbeiten und Editionen herausgegeben hat. Der
zweite Teil der Edition (S. 13-76) bringt einen umfassenden Komplex der Urteile
des Brünner Stadtgerichts für die Stadt Uherské Hradiště
(Ungarisch-Hraditsch), die sich im Liber
negotiorum dieser Stadt aus der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts erhielten.
Der Editor macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass die späteren
Urteile des Brünner Stadtgerichts für das Stadtgericht in Uherské Hradiště
in dortigem Liber informatorium et
sententiarum aus den Jahren 1447-1509(1540) erfasst sind. Im dritten Teil
der Edition (S. 77-85) hat Flodr einen Komplex von 23 Rechtsbefunden des
Brünner Stadtgerichts für die Stadt Ivančice erschlossen. Der Wortlaut
dieser Urteile erhielt sich in einer in Brünn am Ende der 1460er Jahre
gefertigten Handschrift, die zur Zeit in der Österreichischen
Nationalbibliothek aufbewahrt wird. Den für Ivančice ergangenen
Rechtbefunden wurde schon in der Vergangenheit einige Aufmerksamkeit von G.
Schubart-Fikentscher gewidmet (Deutsches Archiv 3, 1939). Der vierte Teil der
Edition (S. 86-87) enthält sieben Rechtsbefunde, die sich unter den zahlreichen
Zuschriften des Manuals der Brünner Stadtkanzlei aus der zweiten Hälfte des 14.
Jahrhunderts befinden (Archiv der Stadt Brünn /im weiteren AMB/, Handschrift
/im weiteren HS/ Nr. 4).
Der darauffolgende Kommentar (S. 89-133) ) bezieht
sich auf die Teile II., III. und IV. der Textedition. Zwei Register (S.
135-247) erfassen gemeinsam die Teile II., III. und IV. der Edition. Es handelt
sich hierbei um ein eingehendes, umfangreiches und sorgfältig bearbeitetes
Sachregister (S. 136-244) und um ein Namensregister (d. h. das Register von
Orts- und Personennamen). Den Abschluss der Veröffentlichung bildet eine
Konkordanz der Artikel des Brünner Rechtsbuches mit den edierten Rechtsbefunden
(S. 249-254), das Abkürzungsverzeichnis und eine kurze Übersicht der
grundlegenden Literatur.
III. In der Einführung zu der der Entwicklung des
Brünner Stadtrechts im späten Mittelalter, genauer gesagt im Zeitraum von 1389
bis zum Ende des 15. Jahrhunderts, gewidmeten Publikation erinnert Miroslav
Flodr daran, dass diese Entwicklung wesentlich durch die stürmischen
politischen und sozialen Erschütterungen und Wandlungen geprägt wurde, zu denen
es in Mähren und im ganzen Böhmischen Staate in der genannten Zeit kam. Als das
Anfangsjahr des zu untersuchenden Zeitabschnitts wählt Flodr das Jahr des
Abgangs Johanns von Gelnhausen aus dem Dienst der Stadt Brünn. Eine bedeutende
Änderung in der von der Stadt eingenommenen Stellung brachte dann der Tod des
Markgrafen Jodok im Januar 1411, da die selbständige Verwaltung Mährens endete
und Brünn aufhörte die Residenzstadt der Markgrafen Mährens zu sein. Dies hatte
die Schwächung seiner politischen Stellung zur Folge. Im Laufe des 15.
Jahrhunderts war Brünn zusammen mit anderen mährischen königlichen Städten in
lang währendem Streit mit den höheren Ständen um verschiedene politische und
wirtschaftliche Rechte verwickelt. In Mähren wurden diese Streitigkeiten (zum
Unterschied zum benachbartem Böhmen) schon am Ende des 15. Jahrhunderts
beendet, und zwar im Wege eines gegenseitigen Ausgleichs zwischen den Städten
und den höheren Ständen, der im Vertrag vom Oktober 1486 verankert wurde. Flodr
unternimmt den Versuch ihn zu reproduzieren. Der betreffende Vertrag scheint
aber nicht zu einer vollständigen Beruhigung der Lage geführt zu haben, weil er
noch durch eine Urkunde Königs Wladislaus’ II. Jagiello vom Dezember 1493 eine
weitere Regelung erfuhr, die einige partielle Änderungen zuungunsten
königlicher Städte beinhaltete und die bestimmende Position des Herrschers
stärkte.
Beachtliche Aufmerksamkeit widmete Flodr der
weiteren Entwicklung des Brünner Stadtrechts und seiner Tradition. Diese
Entwicklung gipfelte seiner Ansicht nach am Ende des 15. Jahrhunderts in der
gedruckten Ausgabe des Brünner Rechtsbuches. Flodr erinnert auch an die
Bedeutung, welche die Rezeption des Brünner Stadtrechts in Iglau seit dem Ende
des 14. Jahrhunderts, in Kuttenberg und in der Altstadt Prag im Laufe des 15.
Jahrhunderts gewann. Er macht auch auf die spezifische Beziehung, die zwischen
dem Brünner und dem Znaimer Stadtrechtskreis vom 14. bis zur Wende vom 15. zum
16. Jahrhundert bestand, aufmerksam.
Eine besondere Abteilung der einführenden Studie
wurde von Flodr der Tätigkeit der Brünner Geschworenen im Laufe des 15.
Jahrhunderts gewidmet. Er vermerkt z. B. die Ausweisung der Juden aus Brünn
oder den Kampf gegen Räuberbanden. Er erinnert daran, dass zur Bewältigung von
üblichen Fällen von individuellem Raub ein Eingriff des Gerichtsapparats der
Stadt genügte, dass aber bei Räuberbanden der Landsturm zur Hilfe herangezogen
werden musste.
In einer weiteren besonderen Abteilung richtete
Flodr auf eingehende Weise seine Aufmerksamkeit auf die Schreiber, die sich in
der Brünner Stadtkanzlei im Zeitraum vom Abgang Johanns von Gelnhausen bis etwa
1500 ablösten. Zu einem relativ hervorragenden Nachfolger Johanns von
Gelnhausen im Amte des Stadtnotars wurde 1393 der Schreiber Nikolaus aus Znaim.
Obwohl Nikolaus noch im Jahre 1419 lebte, beendete er seine Laufbahn eines
Stadtnotars aber schon im Jahre 1405. Sein Nachfolger wurde in folgendem Jahre
der erfahrene öffentliche Notar Johann aus Pustiměř († 1442),
der das Amt des Brünner Notars wenigstens bis Ende des Jahres 1434 versah. Die
bedeutendste Persönlichkeit unter den Brünner Stadtnotaren im 15. Jahrhundert
stellte zweifelsohne Wenzel aus Iglau dar. Dieser renommierte Jurist kam 1442
wohl durch Einheirat als Notar nach Brünn, nachdem er vorher als Stadtnotar in
Olmütz tätig gewesen war. Das Brünner Notarsamt hatte er bis zum Jahre 1455
inne.
Im weiteren Teil einer Publikation bietet Flodr
eine Analyse von einzelnen Typen von Schriftstücken des Brünner Stadtrechts aus
dem Ende des 14. Jahrhunderts und aus dem 15. Jahrhundert, namentlich von
Handschriften, Quellen des Subsidiärrechts, Privilegien, Rechtsbefunden und
Schriftgut zur Gewährleistung von Recht(en).
Bei der Handschriftenanalyse befasst er sich
zunächst umfassend und eingehend mit dem repräsentativen Kodex des Brünner
Rechtsbuches, den 1446 Notar Wenzel aus Iglau anschaffte (AMB, HS Nr. 5). Flodr
machte die von Wenzel aus Iglau erstellten Register zur betreffenden
Handschrift in extenso zugänglich
(S. 45-76). (Das Brünner Rechtsbuch enthielt ursprünglich kein Register
und Schreiber Johann rechnete nach Flodrs Meinung nicht einmal damit, dass er
es bearbeiten würde.) Ein weiterer Gegenstand von Flodrs Analyse ist die
Abschrift des Rechtsbuches aus der Hälfte des 15. Jahrhunderts (AMB, HS Nr.
155), die für ein praktisches Bedürfnis eines der Benutzer im Umkreis des
Brünner Stadtrechts besorgt wurde. Danach beschäftigt sich Flodr mit der
Handschrift des Rechtsbuches, das in der Brünner Stadtkanzlei spätestens in den
1480er Jahren entstand (AMB, HS Nr. 2762). Ferner widmet er seine Aufmerksamkeit
den Abweichungen der Inkunabel (des Wiegendrucks) des Brünner Rechtsbuchs aus
den 1490er Jahren gegenüber dem ursprünglichen Text des Rechtsbuchs. Die
Inkunabel wurde um das Jahr 1498 in der Druckerei von Georg Stuchs in Nürnberg hergestellt,
wobei ein Teil der Auflage auf Pergament gedruckt wurde. Die Zahl der
erhaltenen Exemplare dieses Wiegendrucks wurde bisher nicht festgestellt.
Flodr weist dann kurz auf das Fehlen von direkt
erhaltenen subsidiären Quellen des Brünner Stadtrechts hin, wenn auch diese
Quellen in der Brünner Kanzlei zur Verwendung kamen. Zu diesen subsidiären
Quellen zählten nach Flodr das Landrecht, das allgemein bindend war, das römische
Recht, dessen Einfluss im Laufe der Zeit stärker wurde, und das kanonische
Recht.
Nach einer umfassenden Darstellung des von Johann
von Gelnhausen unternommenen Versuchs, ein neues Privilegienbuch anzulegen,
bietet Flodr eine Übersicht und eine kurze Charakterisierung von Brünner
Privilegien aus den Jahren 1390-1500. Aus dieser Zeit sind auf uns sieben
allgemeine Herrscherkonfirmationen, beginnend mit einer Konfirmation Wenzels
IV. von 1411 und endend mit einer Urkunde Wladislaus’ II. aus dem Jahre 1497 gekommen
sowie andere Herrscher- und landesherrliche Privilegien, beginnend mit einem
Privilegium Markgraf Jodoks aus dem Jahre 1393 und endend mit einer von
Wladislaus II ausgestellten Urkunde aus dem Jahre 1498.
Nur geringe Aufmerksamkeit schenkt Flodr den
Urteilen aus dem untersuchten Zeitraum. Er begnügt sich mit der Feststellung,
dass sich die Brünner Urteile nicht von denen aus früherer Zeit bezüglich ihrer
Zusammensetzung unterschieden und dass eine dominante Stellung in den Urteilen
immer noch die Probleme der letztwilligen Verfügungen beanspruchten.
Als interessant ist Flodrs Übersicht der Brünner
Statuten zu bezeichnen. Er unterteilt in vier Gruppen und zwar in Statuten, die
sich: auf 1. städtische Beamte, 2. Gemeindeverwaltung, 3. Verwaltung von
Handwerk und Gewerben, 4. Verwaltung von Handel beziehen.
Als bedeutsamstes Brünner Schriftstück zur Sicherstellung
der Rechte aus der untersuchten Zeit betrachtet Flodr mit Recht das Brünner
Gedenkbuch aus den Jahren 1391-1515 (AMB, HS Nr. 48), das mehr als 100 Jahre
seinem Zweck diente. Zu weiteren Schriftstücken zur Sicherstellung der Rechte
zählt der Autor Steuerregister, Register der Stadtkammer, Privilegienbücher und
Schultheißregister.
Die gesamte Veröffentlichung wird durch ein Abkürzungenverzeichnis
und durch Register abgeschlossen.
Die drei rezensierten Publikationen stellen sowohl
einzeln als auch als Ganzes einen weiteren bedeutsamen Beitrag zur Kenntnis des
Brünner Stadtrechts in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts und im 15.
Jahrhundert dar. Dabei ist nicht zu übersehen, dass das Brünner Stadtrecht
zweifelsohne als ein markant die Grenzen der Böhmischen Länder überschreitendes
Phänomen anzusprechen ist, das insbesondere die Entwicklung des
spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Stadtrechts in breiter gefasstem
Bereich Mitteleuropas wesentlich prägte.
Zu den rezensierten Veröffentlichungen lassen sich
bis auf einige Ausnahmen keine prinzipielleren Vorbehalte und Bemerkungen
anbringen. Sollen doch einige partielle Vorbehalte ausgesprochen werden,
beziehen sie sich nur auf die sich mit dem Brünner Recht am Ende des 14.
Jahrhunderts und im 15. Jahrhundert befassende Publikation (III.): Flodr pflegt
wiederholt die irrige Bezeichnung „Länder des Königreichs Böhmen“ zu verwenden
(S. 18, 87, 88 und 91), womit er nicht die Länder der Böhmischen Krone im Sinne
haben dürfte, sondern nur die Böhmischen Länder. Die Inkunabeln waren für
gewöhnlich nicht mit einem Titelblatt versehen und der Umstand, dass ein Druck
eines Rechtsbuches eines Titelblatts entbehrt, ist nicht so ungewöhnlich oder
überraschend, als das es vonnöten wäre, ihn ausdrücklich hervozuheben (S. 89).
Bei einigen Dokumenten (z. B. ein unter den Ständen abgeschlossener Vertrag von
1486, eine Urkunde Wladislaus’ II. aus dem Jahre 1493) entschied sich Flodr
überflüssigerweise dafür, sie in Form einer umständlichen Paraphrase
wiederzugeben. Ich glaube, es wäre sachdienlicher. die genannten Dokumente in extenso mit einem kürzeren
historischen Kommentar zu edieren. Im Falle der Urkunden aus den Jahren 1454 und
1477, deren Inhalt von Flodr eingehend reproduziert wird (S. 23-24), stellte
die vom Autor angeführte „gewisse Form bedingter Begnadigung der Täter“ die
Herausgabe eines Halsreverses (Kriminalreverses) dar, was eigentlich anzuführen
war.
Trotz obengenannter, im Gesamtkontext partieller
und marginaler Vorbehalte und Bemerkungen gilt es zum Schluss erneut zu darauf
hinzuweisen, dass die vorliegenden Veröffentlichungen einen gewichtigen und
unübersehbaren Beitrag zur Erkenntnis mittelalterlicher Rechtsgeschichte
böhmischer Länder und Europas darzustellen vermögen.
Prag Petr
Kreuz